Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.2021, Az.: 1 KN 75/18

Antragsbefugnis; Eigenentwicklung; Etikettenschwindel; Festsetzung, textliche; Gefahrenabwehr; örtliche Bauvorschrift; raumordnerische Anforderungen; Teilunwirksamkeit; Wald; Wald, Abstand von; Wirksamkeit; Zitiergebot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.02.2021
Aktenzeichen
1 KN 75/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dem Ehegatten eines Grundstückseigentümers steht eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren entsprechend einem obligatorisch zum Besitz Berechtigten zu.
2. Auf § 84 Abs. 3 NBauO beruhende örtliche Bauvorschriften unterfallen dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV; ob ein Vollzitat mit genauer Angabe der Nummer erforderlich ist (z.B. § 84 Abs. 3 Nr. 3 NBauO), kann weiterhin offen bleiben (wie Senatsurt. v. 18.6.2019 - 1 KN 64/15 -, NVwZ-RR 2020, 17 = juris Leitsatz 2 und Rn. 96 ff.).
3. Ein Grundsatz der Raumordnung zur ökologischen Funktion von Waldrändern (hier: Einhaltung eines bestimmten Abstands zwischen Bebauung und Wald) kann in der Abwägung bei Schaffung der Voraussetzungen einer Waldumwandlung einschließlich des damit verbundenen Ausgleichs durch eine Ersatzaufforstung gegenüber dem Belang, Wohnbauflächen zur gemeindlichen Eigenentwicklung zu schaffen, zurücktreten.
4. Der aus forstfachlicher Sicht zur Gefahrenabwehr grundsätzlich geforderte Mindestabstand von Wald zu Bebauung im Umfang einer Baumlänge kann bei Ergreifung besonderer Pflegemaßnahmen und Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht unterschritten werden; das Verbleiben eines Restrisikos ist nicht abwägungsfehlerhaft.
5. Eine auf eine Waldfestsetzung Bezug nehmende textliche Anordnung, den vorhandenen Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln, ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam (wie BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 -, BVerwGE 150, 101 = BRS 82 Nr. 37 = juris Leitsatz 2 und Rn. 11, 16).

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Februar 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Heidkamp“, zugleich 4. Änderung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“, ist hinsichtlich seiner Textlichen Festsetzung 4.6 unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zu 1. und 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller zu 1. und 2. wenden sich gegen den vom Rat der Antragsgegnerin zur Ausweisung neuer Wohngebiete in der Gemeinde am 17. Februar 2020 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Am Heidkamp“, zugleich 4. Änderung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“. Dem angegriffenen Satzungsbeschluss sind bereits zwei (u.a.) von den Antragstellern erstrittene ergänzende Verfahren zur Fehlerbehebung vorausgegangen. Nach Auffassung der Antragsteller weist aber auch der neue Plan insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den innerhalb des Plangebiets befindlichen und daran angrenzenden Waldflächen noch Rechtsfehler auf.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des am nordöstlichen Rand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße (Gemarkung A-Stadt Flur 3 Flurstücke 32/1, 32/8 und 32/9), das er gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2., seiner Ehefrau, selbst bewohnt. Das Grundstück ist auf der Grundlage der 1991 in Kraft getretenen Ursprungsfassung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“ entstanden. Mit ihr wurde eine ca. 5,5 ha große Außenbereichsfläche nördlich der Bebauung an den Straßen Am Baumkampsweg und Am Gänsegrund überplant, um in der Gemeinde weitere Wohnbauflächen zu schaffen. Das Gebiet des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“ war bis dahin überwiegend als Acker genutzt worden, umfasste aber auch eine in Privateigentum stehende 0,79 ha große, hauptsächlich mit Eichen - zu etwa 80 % im Alter von 120 bis 130 Jahren und zu ca. 20 % im Alter von 50 bis 60 Jahren - bestockte Waldfläche (Flurstück 47/35 der Flur 2; im Folgenden: südliche Waldfläche). Der betreffende Bereich war bereits zu diesem Zeitpunkt im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Isenbüttel als Wald dargestellt und wurde durch den Bebauungsplan „Baumkamp-Nord“ auch als Wald festgesetzt. Nach den festgelegten Baugrenzen wurde hinsichtlich des südlichen Teils der Waldfläche - etwa auf einem Drittel der Längsseiten - ein Heranrücken der Wohnbebauung auf bis zu 3 m an die Westseite und auf bis zu 10 m an die Süd- und die Ostseite - dort verläuft zunächst eine 7 m breite Erschließungsstraße - gestattet. Festgesetzt wurde auch eine unmittelbar an den Wald angrenzende Spielplatzfläche (Flurstück 47/34 der Flur 2).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan „Baumkamp-Nord“ war schon damals der nördlich an sein Plangebiet angrenzende, in die freie Landschaft übergehende Bereich ebenfalls für eine Wohnbebauung vorgesehen. Im Flächennutzungsplan war und ist das Gebiet bis zu dem parallel zum Baumkampsweg nördlich verlaufenden Feldweg Heidkamp auch als Wohnbaufläche dargestellt. In dem Bereich befinden sich weitere private Waldflächen, zum einen östlich im Schnittbereich zwischen dem Feldweg Heidkamp und der Verlängerung des Immenwegs eine etwa 0,29 ha große, ebenfalls hauptsächlich mit Eichen - im Alter von etwa 85 Jahren - bestockte Waldfläche (Flurstück 43/36 der Flur 2; im Folgenden: östliche Waldfläche) und zum anderen nördlich an den Feldweg Heidkamp angrenzend eine ungefähr 20 ha große, gleichfalls ganz überwiegend mit Eichen - im Alter von 150 bis 160 Jahren - bestockte Waldfläche (Flurstück 41 der Flur 3; im Folgenden: nördliche Waldfläche).

Zur Ermöglichung weiterer Wohnbebauung im nordwestlichen Bereich zwischen Hauptstraße (K 67) und dem Feldweg Heidkamp wurde 1998 der Bebauungsplan „Baumkamp-West“ in Kraft gesetzt. Die Aufstellung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans „Am Heidkamp“, zugleich 4. Änderung - die ersten drei Planänderungen aus den Jahren 1995, 1999 bzw. 2004 sind für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht relevant - des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“ (im Folgenden nur: Bebauungsplan „Am Heidkamp“) beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 17. September 2015 zur Ausweisung Allgemeiner Wohngebiete in dem etwa 5,17 ha großen Bereich, der östlich an das Plangebiet des Bebauungsplans „Baumkamp-West“ anschließt, nördlich durch den Feldweg Heidkamp und östlich durch die Verlängerung des Immenwegs begrenzt wird und südlich bis zum Plangebiet der Ursprungsfassung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“ reicht bzw. dieses teilweise, nämlich hinsichtlich der südlichen Waldfläche, umfasst. Nach dem ursprünglichen Planentwurf betrug die Größe der bebaubaren Fläche rund 4,26 ha, die Anzahl der Bauplätze wurde mit höchstens 50 angegeben.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen machten die Antragsteller Bedenken gegen die Planung geltend, insbesondere im Hinblick auf die Zunahme des Kfz-Verkehrs auf dem Immenweg und die Auswirkungen der Wohnbebauung auf die Waldflächen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets war von Westen über den Ahornweg und aus Süden über den Lindenweg und den Immenweg und innerhalb des Plangebiets durch zwei Ringstraßen vorgesehen, die zwar durch eine Anliegerstraße miteinander verbunden, baulich aber so getrennt werden sollten, dass die westliche Hälfte des Plangebiets über Ahornweg und Lindenweg und seine östliche Hälfte allein über den Immenweg erschlossen würden. Die beiden im Plangebiet liegenden Waldflächen sollten jeweils durch die Festsetzung einer diese umfassenden 10 m breiten Waldsaumzone geschützt werden, wobei sich unter Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsfläche ein Abstand von Wohnhäusern und Wald von jedenfalls 13 m ergab. Hinsichtlich der nördlichen Waldfläche sollte eine Baugrenze bestimmt werden, durch die einschließlich des Feldweges Heidkamp ein Abstand von 20 m zur Wohnbebauung eingehalten würde.

Die Rüge eines zu geringen Abstandes zwischen Wald- und Wohnbauflächen erhoben im Beteiligungsverfahren ebenfalls die Forstämter Südostheide und Unterlüß sowie die Koordinationsstelle der Natur- und Umweltverbände im Landkreis Gifhorn (KONU). Das Forstamt Südostheide wies insbesondere auf die Verkehrssicherungspflicht hin. Eichen neigten im Alter - insoweit sei insbesondere die nördliche Waldfläche betroffen - zur vermehrten Trockenastbildung, dies könne zu einem schwer kalkulierbaren Risiko hinsichtlich der benachbarten Bebauung werden. Das Forstamt Unterlüß führte an, dass die Raumordnung einen Abstand von 100 m zwischen Bebauung und Waldrand vorsähe; aus Gründen der Gefahrenabwehr (Sturm, Brand o.ä.) sei aus forstfachlicher Sicht ein Abstand von mindestens einer Baumlänge, was 25 m entspreche, geboten. Auch KONU forderte die Einhaltung eines Abstandes von allen Waldbeständen zu baulichen Hauptanlagen entsprechend der Höhe von Eichen von mindestens 25 m.

Am 24. Oktober 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Am Heidkamp“ ohne Änderungen als Satzung. An den Abständen zwischen Wald und Wohnbebauung wurde mit der Begründung festgehalten, die Verkehrssicherung könne dadurch gewährleistet werden, dass die Waldflächen im Plangebiet in das Eigentum der Antragsgegnerin übergingen. Die Planung sei mit der Unteren Waldbehörde des Landkreises Gifhorn abgestimmt. Es handele sich bei dem Baumbestand vor Ort um eine besondere Situation, die Gehölze seien sehr vital. Da es schon immer Randbäume gewesen seien, die eine sehr gute Seitenkrone ausgebildet hätten, verfügten sie hierdurch über eine hohe Standfestigkeit und geringe Windanfälligkeit. Der Gefahrenabwehr werde nach Einschätzung der Waldbehörde in ausreichendem Maß Rechnung getragen. In der Abwägung werde daher aus Gründen des schonenden Umgangs mit Grund und Boden der Belang eines möglicherweise wünschenswerten größeren Waldabstands zurückgestellt.

Dem nach ortsüblicher Bekanntgabe des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ (u.a.) von den Antragstellern gestellten Normenkontrolleilantrag gab der Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2017 (1 MN 3/17) statt. Eine Antragsbefugnis sei gegeben, weil die Antragsteller als Anlieger einer Straße, die den Erschließungsverkehr zu den neuen Baugrundstücken aufnehmen solle, von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen seien. Eine Verletzung ihres Interesses, von planbedingten Verkehr verschont zu bleiben, sei nicht von vornherein ausgeschlossen. In der Sache greife das Argument allerdings nicht durch. Angesichts der maximal 50 Wohneinheiten und der Teilung des Baugebiets bezüglich der Erschließung in zwei „Hälften“ sei nicht mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und einer Lärmbelastung zu rechnen, die den Antragstellern nicht mehr zuzumuten wäre. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Satzungsbeschlusses sei aber geboten, weil die Abstände der Wohnbebauung vom Waldrand nicht ausreichend in der Planaufstellung behandelt worden seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlussausführungen (Senatsbeschl. v. 15.6.2017 - 1 MN 3/17 -, BauR 2017, 1496 = BRS 85 Nr. 7 = juris Rn. 11, 14, 15, 18 ff.) verwiesen.

Im August 2017 führte die Antragsgegnerin mit den Forstbehörden und dem Landkreis Gifhorn ein Abstimmungsgespräch. Der Vertreter der Unteren Forstbehörde des Landkreises Gifhorn gab am 30. August 2017 eine schriftliche Begründung dafür, dass aus Sicht der Wald- und Naturschutzbehörde der gewählte Abstand zwischen Wald und Bebauung nicht zu beanstanden sei. Am 25. September 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin „auf Grundlage neuer Abwägungsentscheidungen/ergänzender Inhalte“ den inhaltlich unveränderten Bebauungsplan „Am Heidkamp“ erneut als Satzung. Zuvor hatte der Rat in derselben Sitzung seinen Satzungsbeschluss vom 24. Oktober 2016 aufgehoben. Die Beschlüsse wurden am 30. Oktober 2017 ortsüblich bekannt gemacht.

Auf einen weiteren Normenkontrolleilantrag (u.a.) der Antragsteller setzte der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (1 MN 25/18) den Bebauungsplan „Am Heidkamp“ wiederum vorläufig außer Vollzug. Der Plan leide nach wie vor daran, dass die Abstände zum Waldrand nicht ausreichend in der Planaufstellung behandelt worden seien. Die Antragsteller wiesen zu Recht auf die Formulierung in der Begründung zum Regionalen Raumordnungsprogramm und zum Landesraumordnungsprogramm hin, nach der nur „gewichtige Gründe“ ausreichten, die ein Unterschreiten des grundsätzlich für notwendig gehaltenen Mindestabstands zum Wald von 100 m „unumgänglich machen“ müssten. Derartige „gewichtige Gründe“ seien nach wie vor von der Antragsgegnerin nicht aufgeführt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Eilbeschluss (Senatsbeschl. v. 8.5.2018 - 1 MN 25/18 -, n.v.) Bezug genommen.

Daraufhin veranlasste der Rat der Antragsgegnerin eine Überarbeitung des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ und ließ auf dieser Grundlage ein eingeholtes biologisches Gutachten zur Beurteilung der Waldränder am Baugebiet aktualisieren. In seiner Sitzung vom 2. Juli 2019 hob der Rat den Satzungsbeschluss vom 25. September 2017 auf und beschloss die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Planung sah nunmehr Abstände der Wohnbebauung zu der nördlichen und östlichen Waldfläche von jeweils 25 m bei gleichzeitiger Festlegung von Maßnahmenflächen und für die südliche Waldfläche eine Festsetzung als private Grünfläche bei Kompensation - der Bedarf wurde durch ein forstfachliches Gutachten ermittelt - der Waldumwandlung durch eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle vor.

Die Auslegungsbekanntmachung wurde - diese Feststellung konnte erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24. Februar 2021 getroffen werden - vom 26. Juli bis zum 10. September 2019 im Aushangkasten der Gemeinde ausgehangen. Die öffentliche Auslegung fand vom 5. August bis einschließlich 9. September 2019 statt; die Behördenbeteiligung mit einer Stellungnahmefrist ebenfalls bis zum 9. September 2019 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 2. August 2019 eingeleitet.

Der Antragsteller zu 1. vertrat in seinem Einwendungsschreiben vom 3. September 2019 die Ansicht, dass eine Waldumwandlung aus wirtschaftlichen Gründen zur Entwicklung eines Baugebiets fragwürdig erscheine; den insoweit im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 (1 MN 25/18) aufgestellten Anforderungen sei auch nicht nachgekommen worden. Zudem bleibe der Wald faktisch erhalten. Deswegen müsse auch der Gefahrenabwehrabstand eingehalten werden. Insoweit bestehe nur die Möglichkeit, den Baumbestand mit dem Ziel eines Abstands von 25 m zur Bebauung zu fällen oder den Mindestabstand von 25 m zum derzeitigen Baumbestand herzustellen. Da der Flächennutzungsplan auch östlich des Immenwegs noch Wohnbaufläche ausweise, komme in Betracht, die für den notwendigen Waldabstand erforderlichen Flächen zu kompensieren. Schließlich habe eine Erbengemeinschaft der Antragsgegnerin ein Grundstück zur Bauentwicklung angeboten. Das Forstamt Unterlüß und das Forstamt Südostheide forderten ebenfalls, aus forstfachlicher Sicht auch zur südlichen Waldfläche einen Sicherheitsabstand von 25 m einzuhalten, da die Fläche faktisch Wald bleibe.

In seiner Sitzung vom 17. Februar 2020 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan „Am Heidkamp“ mit örtlicher Bauvorschrift einschließlich Begründungen als Satzung. Am 28. Februar 2020 wurden die am 2. Juli 2019 beschlossene Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 25. September 2017 und der Satzungsbeschluss vom 17. Februar 2020 im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn bekannt gemacht.

Der damit in Kraft gesetzte Bebauungsplan „Am Heidkamp“ weist auf einer Fläche von rund 2,75 ha - durch Textliche Festsetzung (TF) 1.1 beschränkte - Allgemeine Wohngebiete aus. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Zum Maß der baulichen Nutzung ist eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Begrenzung auf ein Vollgeschoss sowie textlich bestimmt, dass die maximale Höhe des Gebäudesockels mit 0,75 m über dem Bezugspunkt festgesetzt wird, wobei der Bezugspunkt die Oberkante der dem privaten Grundstück nächstgelegenen Schachtabdeckung der fertigen Erschließungsstraße ist (TF 3.1 und 3.2). Zudem sind - im Wesentlichen im Abstand von 3 m zu den Erschließungsstraßen - Baugrenzen festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt unverändert westlich vom Ahornweg und südlich vom Lindenweg und vom Immenweg sowie innerhalb des Plangebiets durch zwei Ringstraßen, die durch eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Anliegerstraße) verbunden sind. Im südöstlichen Teil des Plangebiets ist eine private Grünfläche mit Regenwasserrückhaltung ausgewiesen, über die das anfallende Niederschlagswasser kontrolliert abzuleiten ist (TF 5.1). Mit den drei im Plangebiet bzw. nördlich davon liegenden Waldflächen wird im Einzelnen wie folgt umgegangen:

Die östliche Waldfläche, die an die die Regenwasserrückhaltung umgebende Grünfläche nördlich angrenzt, wird als Fläche für Wald und zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (im Folgenden kurz: Maßnahmenfläche) festgesetzt. Dazu ist unter der in der Planzeichenerklärung in Bezug genommenen TF „4 Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 18b, Nr. 20 und Nr. 25a BauGB)“ bestimmt, dass der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln ist; die Holzentnahme ist nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der angrenzenden Bebauung zulässig (TF 4.6). Westlich an die Waldfläche und die Grünfläche mit Regenwasserrückhaltung angrenzend ist eine 25 m breite private Grünfläche und zugleich Maßnahmenfläche mit der Anordnung festgesetzt, dass dort durch die Anpflanzung und Unterhaltung von standortgerechten - im Einzelnen näher bezeichneten - Gehölzen ein Übergangsbereich zu den bestehenden Wald- und Gehölzflächen anzulegen ist und die Gehölze zu unterhalten und im Falle ihres Abgangs durch neue zu ersetzen sind (TF 4.1 und 4.2). Die südliche Waldfläche ist als private Grünfläche und als Maßnahmenfläche ausgewiesen. Textlich ist wiederum festgelegt, dass der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln ist und dass die Holzentnahme nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der angrenzenden Bebauung zulässig ist. Ergänzend heißt es, dass der Erhalt des vorhandenen Fußweges als Verbindung zum Eichenkamp zulässig ist (TF 4.3). Soweit die Grünfläche an Flächen im Plangebiet - und nicht an Flächen des Ursprungsbebauungsplans „Baumkamp-Nord“ - angrenzt, ist an ihrer westlichen, nördlichen und südlichen Seite ein 10 m breiter Streifen private Grünfläche und zugleich Maßnahmenfläche festgesetzt, ebenfalls mit der Anordnung, dass dort durch die Anpflanzung und Unterhaltung von standortgerechten Gehölzen ein Übergangsbereich zu den bestehenden Wald- und Gehölzflächen anzulegen ist und die Gehölze zu unterhalten und im Falle ihres Abgangs durch neue zu ersetzen sind (TF 4.1 und 4.2). Zu dem Feldweg Heidkamp hin ist ebenfalls eine 10 m tiefe private Grünfläche sowie Maßnahmenfläche ausgewiesen. Zu ihr ist bestimmt, dass eine blütenreiche Staudenflur trockenwarmer Standorte zu entwickeln und die Entstehung von Gehölzen durch eine entsprechende Pflege zu vermeiden ist (TF 4.4). Südlich parallel zu dieser Fläche verläuft eine Baugrenze, die zu der nördlichen Waldfläche einen Abstand von 25 m einhält. Nach textlicher Anordnung sind auf den nördlich an den Feldweg Heidkamp angrenzenden privaten Baugrundstücken sämtliche Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Einrichtungen zwischen dem Weg und der Baugrenze ausgeschlossen (TF 2.2).

Ebenfalls noch unter „4 Grünordnung“ ist festgesetzt, dass die allgemeinen Wohngebiete am Übergang zu den Maßnahmenflächen lückenlos, ohne Tür und Tor, auf den privaten Baugrundstücken von den zukünftigen Bauherren einzufrieden sind. Dabei sind Durchlässe für Igel, Amphibien und Reptilien punktuell vorzusehen oder zwischen Boden bzw. Zaunsockel und dem untersten Spanndraht 10 cm freizuhalten (TF 4.5). Schließlich wird vorgeschrieben, dass die Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn abzustimmen sind (TF 4.7).

In Ergänzung zu den planerischen Festsetzungen werden die Wald- und Gehölzflächen innerhalb des Plangebiets, dessen gesamte Fläche durch notarielle Grundstückskaufverträge von der Samtgemeinde Isenbüttel, die die Erschließung und Vermarktung der Baugrundstücke übernehmen soll, erworben wurde, nach Umsetzung des Baugebiets an die Antragsgegnerin übertragen. Hinsichtlich der als private Grünfläche festgesetzten südlichen Waldfläche ist zudem ein besonderes Pflegekonzept vorgesehen, dem ein Kataster mit jährlich wiederkehrenden (im Laub und ohne Laub) Baumkontrollen zugrunde liegt. Die Kontrolle, die Pflege und die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht wird vertraglich an das Forstamt Südostheide übertragen. Schließlich wird die Antragsgegnerin eine Baulast mit dem Inhalt eintragen lassen, dass die als private Grünfläche festgesetzte südliche Waldfläche dauerhaft als Grünfläche mit den Erhaltungsfestsetzungen der vorhandenen Bäume bestehen bleibt.

Am 28. Mai 2020 haben die Antragsteller ihren bereits im Nachgang zum Normenkontrolleilverfahren 1 MN 25/18 anhängig gemachten Normenkontroll(hauptsache)antrag dahin umgestellt, dass er sich nunmehr gegen den Satzungsbeschluss vom 17. Februar 2020 richtet. Sie vertreten die Auffassung, dass es dem Rat der Antragsgegnerin auch im dritten Anlauf nicht gelungen sei, einen Bebauungsplan aufzustellen, der mit höherrangigem Bauplanungsrecht vereinbar sei. Hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung liege ein Verfahrensfehler vor. Zudem verstoße die mit dem Plan beschlossene Örtliche Bauvorschrift gegen das Zitiergebot, was auch für ihren Angriff gegen die planerischen Festsetzungen von Bedeutung sei. Denn es sei davon auszugehen, dass § 4 Örtliche Bauvorschrift (ÖBV), der die Anforderungen an die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen festlege, auch für die Einfriedungen zwischen den Wohnbau- und Maßnahmenflächen regelnde Wirkung habe. Vor allem aber sei die Problematik der innerhalb des Plangebiets und daran angrenzend befindlichen Waldflächen immer noch nicht in rechtlich einwandfreier Weise gelöst. Die Festsetzung der südlichen Waldfläche als zukünftige private Grünfläche erweise sich als unwirksam. Es handele sich um einen Etikettenschwindel, bei dem es nicht darum gehe, eine rechtlich zulässige Waldumwandlung durchzuführen, sondern allein zur Vermeidung eines aufgrund bereits getätigter Investitionen entstehenden finanziellen Schadens vorgegeben werde, eine Waldfläche sei nunmehr ein Park, was allerdings nicht der Fall sei. Die Fläche solle gerade nicht an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientiert werden, sondern so erhalten bleiben, wie sie jetzt sei, nämlich als mit Waldbäumen bestockte Fläche. Darauf, dass der umgewandelte Wald faktisch Wald bleibe, hätten auch die beteiligten Forstämter hingewiesen und die Nichteinhaltung des Gefahrenabwehrabstandes von 25 m beanstandet.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 17. Februar 2020 beschlossenen Bebauungsplan „Am Heidkamp“, zugleich 4. Änderung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin tritt der Kritik der Antragsteller an dem neuen Plan in sämtlichen Punkten entgegen. Insbesondere sei die zur Schaffung von Baugrundstücken erfolgte Waldumwandlung rechtmäßig; die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien erfüllt, wie in der Begründung des Bebauungsplans im Einzelnen dargelegt werde. Der Begriff der Parkanlage sei dort nur als Beispiel genannt worden. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor. Es sei unter naturschutzrechtlichen Aspekten positiv, dass die durch die Ersatzaufforstung mögliche vollständige Beseitigung der Waldfläche nicht durchgeführt werde. Eine Waldumwandlung betreffe auch nicht nur den vollständigen Kahlschlag, sondern ebenso eine Änderung der Nutzungsart. Hier sei die Nutzfunktion des Waldes, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung zu seinen rechtlichen Grundfunktionen gehöre, durch das textlich festgesetzte Verbot der Entnahme von Bäumen zu wirtschaftlichen Zwecken vollständig aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin die die Auslegungsbekanntmachung enthaltenden Originalaushänge vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die den Bebauungsplan „Am Heidkamp“ betreffenden Aufstellungsvorgänge haben vollständig vorgelegen (BA001-003 zu 1 KN 150/17 und BA001-002 zu 1 KN 75/18).

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.

I.

Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist keinen Bedenken ausgesetzt. Seine Änderung am 28. Mai 2020 war nach Wirksamwerden der Aufhebung des ursprünglich mit der Normenkontrolle angegriffenen Satzungsbeschlusses vom 25. September 2017 und Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses vom 17. Februar 2020 am 28. Februar 2020 sachdienlich und erfolgte binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Vorliegen einer Antragsbefugnis der Antragsteller hatte der Senat bereits im Eilbeschluss vom 15. Juni 2017 (- 1 MN 3/17 -, ZfBR 2017, 590 = BauR 2017, 1496 = BRS 85 Nr. 7 = juris Rn. 11) im Hinblick auf deren Betroffenheit durch Erschließungsverkehr bejaht. Zu ergänzen ist lediglich in Bezug auf die Antragstellerin zu 2., die nur Bewohnerin, aber nicht Eigentümerin des Grundstücks A-Straße ist, dass das sich aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Recht auf Mitbesitz an der Ehewohnung (vgl. Erbath, in: BeckOGK, Stand: 1.12.2020, BGB § 1353 Rn. 487) einem aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnis übertragenen Nutzungsrecht nicht nachsteht (vgl. zur Normenkontrollantragsbefugnis von Mietern und Pächtern, die als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden, BVerwG, Urt. v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 = BauR 2015, 1827 = juris Rn. 11).

II.

Begründet ist der Normenkontrollantrag nur insoweit, als die Unwirksamkeit der TF 4.6 des vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Februar 2020 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Am Heidkamp“, zugleich 4. Änderung des Bebauungsplans „Baumkamp-Nord“, festzustellen ist. Als eigenständige abtrennbare Regelung lässt die rechtsfehlerhafte Festsetzung den übrigen Bestand des Bebauungsplans nach der planerischen Konzeption des Rates der Antragsgegnerin unberührt. Eine teilweise Ablehnung des Normenkontrollantrags (mit nachteiliger Kostenfolge) ist allerdings nicht auszusprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = ZFBR 1991, 269 = juris Rn. 20, 27 ff.). Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

1.

Das (teilweise wiederholte) Planaufstellungsverfahren leidet nicht - auf etwaige Fehler bei der Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts (§ 2 Abs. 3 BauGB) wird im Rahmen der Abwägung eingegangen - an durchgreifenden Verfahrensfehlern. Insbesondere sind entgegen der Auffassung der Antragsteller die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gestellten Anforderungen - danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen - erfüllt.

Die ortsübliche Bekanntgabe hatte, was die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen, gemäß § 8 Nr. 3 der mit den Planaufstellungsvorgängen vorgelegten Hauptsatzung der Antragsgegnerin (BA001 zu 1 KN 150/17 Reiter 6) durch Veröffentlichung im Aushangkasten der Gemeinde zu erfolgen. Eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt „Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn“ war nach § 8 Nr. 2 der Hauptsatzung nur für Satzungen und Verordnungen vorgesehen. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist entgegen der Rüge der Antragsteller gewahrt. Für die Bekanntmachung der Entwurfsauslegung durch Aushang reicht es aus, dass die Mitteilung acht Tage vor Beginn der Monatsfrist ausgehängt worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.5.2016 - 1 MN 180/15 -, BauR 2016, 1726 = juris Leitsatz 2 und Rn. 10, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Wie die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalaushänge belegen, erfolgte der Aushang am 26. Juli 2019. Zurückgerechnet vom Beginn der Auslegung am 5. August 2019 ist die Auslegungsbekanntmachung sogar zehn Tage vor Beginn der Monatsfrist ausgehängt worden. Durch die Einsichtnahme in die Originalaushänge, bei denen es sich um drei einseitige Papiere handelt, die jeweils durch Stempel einen Aushangzeitraum vom 26. Juli bis zum 10. September 2019 ausweisen, konnte auch die Ordnungsgemäßheit des Aushanges im Übrigen festgestellt werden. Die Antragsteller hatten zuvor zu Recht moniert, dass die in den Planaufstellungsvorgängen befindliche (Kopie der) Bekanntmachung doppelseitig sei und sich auch kein Hinweis auf die Abnahme des Aushangs auf ihr befinde.

2.

Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (vgl. Senatsurt. v. 27.11.2019 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 36 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 9.2.2011 - 4 BN 43.10 -, ZfBR 2011, 374 = BauR 2011, 1118 = juris Rn. 17). Mit dem festgelegten Bezugspunkt der Oberkante der dem privaten Grundstück nächstgelegenen Schachtabdeckung der fertigen Erschließungsstraße lässt sich die textlich festgesetzte Maximalhöhe des Gebäudesockels der Wohnhäuser (TF 3.1 und 3.2) eindeutig ermitteln.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich ein Bestimmtheitsmangel auch nicht aufgrund eines Verstoßes der mit dem Plan beschlossenen - von ihnen nicht eigenständig angegriffenen - Örtlichen Bauvorschrift gegen das Zitiergebot. Zutreffend ist insoweit, dass nach der Rechtsprechung des Senats auf § 84 Abs. 3 NBauO beruhende örtliche Bauvorschriften als „Rechtsverordnungen in Satzungsform“ dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Verfassung unterfallen, nach dem in einer Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist. Allerdings hat der Senat bislang offengelassen, ob es, wie es die Antragsteller vertreten, bei auf § 84 Abs. 3 NBauO gestützten Regelungen neben der Nennung des Absatzes - dass die Örtliche Bauvorschrift auf § 84 Abs. 1 und Abs. 3 NBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB beruht, geht aus dem Bebauungsplan hervor - auch der Angabe der einschlägigen Nummern bedarf (Senatsurt. v. 18.6.2019 - 1 KN 64/15 -, NVwZ-RR 2020, 17 = juris Leitsatz 2 und Rn. 96 ff.; siehe auch Wiechert/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 84 Rn. 108). Diese Frage muss auch hier nicht entschieden werden. Anders, als die Antragsteller meinen, würde sich eine aus einem Verstoß gegen das Zitiergebot folgende Unwirksamkeit der Örtlichen Bauvorschrift nicht auf die Bestimmtheit der planerischen Festsetzungen auswirken. Denn entgegen ihrer Annahme kommt § 4 ÖBV, der die Anforderungen an die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen festlegt, nicht auch regelnde Wirkung für die durch TF 4.5 angeordneten Einfriedungen zwischen den Wohnbau- und Maßnahmenflächen zu.

Gemäß TF 4.5 sind die allgemeinen Wohngebiete am Übergang zu den Maßnahmenflächen lückenlos, ohne Tür und Tor, auf den privaten Baugrundstücken von den zukünftigen Bauherren einzufrieden; dabei sind Durchlässe für Igel, Amphibien und Reptilien punktuell vorzusehen oder zwischen Boden bzw. Zaunsockel und dem untersten Spanndraht 10 cm freizuhalten. Die Vorgabe trägt einer Stellungnahme des Forstamtes Unterlüß Rechnung, in der aus forstfachlicher Sicht gefordert worden war, die an den Wald angrenzenden Grundstücke an der Waldseite fest einzuzäunen (ohne Zugangsmöglichkeit zum Wald), um einer (Garten-)Abfallentsorgung vorzubeugen und die gewünschte Entwicklung zu einem Wald zu ermöglichen (BA001 zu 1 KN 75/18 Bl. 37; siehe auch Planbegründung S. 20). Dafür, dass TF 4.5 gestalterisch durch § 4 ÖBV ergänzt werden sollte, gibt es keinen Anhalt. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Bestimmung schließen dies vielmehr aus.

§ 4 ÖBV stellt sich nach dem Abdruck im Bebauungsplan wie folgt dar:

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen

Einfriedungen an der Straßenseite der Grundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Zulässig sind lebende Hecken oder lebende Hecke in Verbindung mit grünen Maschendrahtzaun sowie Einfriedungen aus Metall, Holz oder als Trockenmauer und Ziegelmauer.

Massive Sockel (Ziegelmauerwerk, Beton) sind nur in einer Höhe von max. 0,35 m über Oberkante Straße zulässig. Pfeiler und Tore dürfen 1,00 m Höhe nicht überschreiten.

Schon nach seinem Wortlaut bezieht sich Satz 1 der Vorschrift nur auf straßenseitige Einfriedungen. Bei den durch TF 4.5 am Übergang zu den Maßnahmenflächen angeordneten Einfriedungen handelt es sich aber um solche an den Rückseiten der Wohngrundstücke. Satz 2 schließt unmittelbar an Satz 1 an und nimmt durch die Festlegung der Art der zulässigen Einfriedungen auch inhaltlich auf ihn Bezug. Für Einfriedungen an rückwärtigen Grundstücksgrenzen gilt daher auch Satz 2 nicht. Im Übrigen würde sich auch nicht erschließen, wie z.B. bei einer Trockenmauer die Durchlässigkeit für Igel, Amphibien und Reptilien sichergestellt werden könnte. Die Sätze 3 und 4 sind zwar im Layout von den Sätzen 1 und 2 abgesetzt. Ihrer Geltung auch für die durch TF 4.5 angeordneten Einfriedungen steht aber schon entgegen, dass für letztere Tore per se ausgeschlossen sind und massive gemauerte oder betonierte Sockel mit den vorzusehenden Durchlässen nicht in Einklang stehen. Darüber hinaus wird der Erlass von § 4 ÖBV damit begründet, dass die maßgeblich in den öffentlichen Raum hineinwirkenden Gestaltungselemente hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung eingeschränkt würden, um ein in der Darstellung ausgewogenes und in der Wirkung ruhiges Baugebiet zu ermöglichen, welches aber dennoch ausreichend Spielräume für die flexible Inanspruchnahme der Grundstücke durch die Bauherren zulasse (Planbegründung S. 12 und 34). Die am Übergang zu den Maßnahmenflächen zu errichtenden Einfriedungen wirken aber nicht in den öffentlichen Raum hinein und unterfallen daher nicht der Zweckbestimmung von § 4 ÖBV.

3.

Der Bebauungsplan „Am Heidkamp“ ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere greift der von den Antragstellern im Hinblick auf die Festsetzung der südlichen Waldfläche als private Grünfläche erhobene Vorwurf eines „Etikettenschwindel“ unter dem Blickwinkel der Planerforderlichkeit nicht durch.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinde die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans gilt, und zwar für jede (einzelne) Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 55.20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Allerdings setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 = BauR 2015, 1620 = juris Rn. 10 m.w.N.).

Dass der Bebauungsplan „Am Heidkamp“ nachvollziehbar städtebaulich motiviert ist, stellen auch die Antragsteller nicht in Abrede. Die Planung erfolgt zur Eigenentwicklung der Antragsgegnerin, konkret, um junge, ortsansässige, bauwillige Familien vor Ort halten zu können und einen der Ortsgröße angemessenen Zuzug zu ermöglichen (Planbegründung S. 2). Zur Berechnung im Einzelnen wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin seit 1990 durch ihre Baugebietsausweisungen („Baumkamp-Nord“, „Meuerken“, „Baumkamp-West“, Neue Wiese“ und „Bauernbruch“) die Voraussetzungen für die Entstehung von 134 Wohneinheiten geschaffen habe. Gemäß der Rechengrundlage der Unteren Landesplanungsbehörde stehe der Gemeinde für den Zeitraum bis Ende 2019 die Ausweisung von Baugebieten zu, die 193 Wohneinheiten entsprächen, um die Nachfrage im Rahmen der Eigenentwicklung zu befriedigen. Der Bebauungsplan solle die Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten ermöglichen. Demzufolge werde durch die Planung überwiegend das in den letzten Jahren entstandene Defizit abgedeckt. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass durch die Entwicklung der Flächen der Bedarf an Bauland bis Mitte 2020 abgedeckt werden könne (Planbegründung S. 7).

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass andere Flächen zur Ausweisung neuer Wohngebiete zur Verfügung gestanden hätten, so dass von einer Umnutzung der südlichen Waldfläche hätte abgesehen werden können, zielt ihr Vorbringen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB auf das Vorliegen von - noch zu erörternden - Abwägungsfehlern.

Auch mit ihrem Einwand eines unzulässigen „Etikettenschwindels“ (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 10) vermögen die Antragsteller im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Plans nicht durchzudringen. Ein Auseinanderfallen von Planungswillen und Planungsinhalt liegt bezüglich der Ausweisung der südlichen Waldfläche als private Grünfläche nicht vor. Schon die ansonsten nicht zwingende Einbeziehung der südlichen Waldfläche in das Plangebiet des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ zeigt, dass der Rat der Antragsgegnerin an der 1991 durch den Bebauungsplan „Baumkamp-Nord“ vorgenommenen Festsetzung als Wald im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB jedenfalls in der bisherigen Ausgestaltung nicht mehr festhalten wollte. Hierzu weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die wirtschaftliche Nutzung eines Waldes nach § 1 Nr. 1a), Nr. 2 NWaldLG eine seiner Grundfunktionen ist, diese Nutzfunktion aber in Bezug auf die südliche Waldfläche aufgehoben worden ist. Denn nach TF 4.3 ist die Holzentnahme dort nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der angrenzenden Bebauung zulässig.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich eine Diskrepanz zwischen Planungswillen und Planungsinhalt auch nicht daraus, dass die Waldbäume auf der nunmehr als private Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten südlichen Waldfläche nicht nur nicht entfernt werden sollen, sondern TF 4.3 sogar ausdrücklich anordnet, dass der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln ist, was die Antragsgegnerin noch durch Eintragung einer Baulast absichern wird. Eine Bestockung mit Waldbäumen ist bei einer Festsetzung als Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, mit der im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2017 - 4 BN 2.17 -, BRS 85 Nr. 2 = juris Rn. 12), nicht ausgeschlossen, wie das in der Vorschrift genannte Beispiel der Parkanlagen zeigt. Dass es sich bei der südlichen Waldfläche auch zukünftig nicht um eine Parkanlage handeln wird, wie die Antragsteller geltend machen, ist rechtlich nicht erheblich. Denn die in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthaltene Aufzählung von Beispielen öffentlicher und privater Grünflächen ist schon ihrem Wortlaut nach („etwa“) nicht abschließend.

Der Vorwurf der Antragsteller, der Antragsgegnerin gehe es bei der Waldumwandlung allein darum, einen aufgrund bereits getätigter Investitionen entstehenden finanziellen Schaden zu vermeiden, erscheint ebenfalls nicht berechtigt. Nach ihrer Lage und Ausdehnung im Plangebiet würde durch die Einhaltung eines bei der Festsetzung der südlichen Waldfläche als „Wald“ zu beachtenden Gefahrenabwehrabstandes von rundherum 25 m eine nicht unerhebliche Anzahl von Bauplätzen verloren gehen. Im Übrigen ließ sich die Ausweisung der südlichen Waldfläche als Maßnahmenfläche mit der Textlichen Festlegung, dass der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln ist, nur mit der Festsetzung als (private) Grünfläche kombinieren. Denn die Festsetzung Wald ist mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, der von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich Flächen für die Landwirtschaft oder Wald ausnimmt, unvereinbar und darf auch nicht durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 umgangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 -, BVerwGE 150, 101 = BRS 82 Nr. 37 = juris Leitsatz 2 und Rn. 11, 16).

4.

Der Bebauungsplan „Am Heidkamp“ ist, wie von § 1 Abs. 4 BauGB gefordert, den Zielen der Raumordnung angepasst. Dem steht nicht entgegen, dass 3.2.1. 03 Satz 2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2017 bestimmt, dass Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden sollen, und dass III.2.2 (3) Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) für den Großraum Braunschweig 2008 festlegt, dass die Waldränder und ihre Übergangszonen aufgrund ihrer ökologischen Funktionen und Erlebnisqualitäten grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freigehalten werden sollen und hinsichtlich der Bebauung und anderer konkurrierender Nutzungen zu den Waldrändern ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden soll. Bei den genannten Regelungen handelt es sich nicht um Ziele, sondern um Grundsätze der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht auslösen und die nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2020 - 4 BN 42.20 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

5.

Schließlich lassen sich auch keine beachtlichen Verstöße des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und die darauf bezogene Ermittlungspflicht des § 2 Abs. 3 BauGB feststellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BauR 2008, 1268 = juris Rn. 20; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Verletzt ist das Gebot gerechter Abwägung, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig auch der Kontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = DVBl. 1970, 414 = juris Rn. 29; Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BauR 1974, 311 = juris Rn. 45). Beachtlich sind Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB nur, soweit sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Hinsichtlich der Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, das Plangebiet auch über den Immenweg zu erschließen, liegen Ermittlungs- und/oder Abwägungsfehler nicht vor. Bereits in seinem Eilbeschluss vom 15. Juni 2017 (1 MN 3/17) ist der Senat davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Anzahl der maximal entstehenden Wohneinheiten, die sich mit der Neuplanung zudem noch von 50 auf 40 verringert haben, und der Teilung des Baugebiets bezüglich der Erschließung in zwei „Hälften“ nicht mit einer Zunahme des Kfz-Verkehrs und einer Lärmbelastung zu rechnen ist, die den Antragstellern nicht mehr zuzumuten wäre. Ferner hat der Senat ausgeführt, dass der Rat zur Beurteilung der Lärmbelastung für die Anliegergrundstücke an den zum Baugebiet führenden Erschließungsstraßen auch nicht zur Einholung eines Lärmgutachtens verpflichtet war, zumal berücksichtigt werden durfte, dass nach der Ausgestaltung der Straßen und der Darstellung im Flächennutzungsplan die Anlieger damit hätten rechnen müssen, eines Tages nicht mehr die Randlage ihres Baugebiets genießen zu können (Senatsbeschl. v. 15.6.2017 - 1 MN 3/17 -, BauR 2017, 1496 = BRS 85 Nr. 7 = juris Rn. 14 und 17).

Diese Erwägung findet sich auch in der Begründung des Bebauungsplans wieder, in der es heißt, es entspreche dem Planungswillen der Gemeinde, bereits vorbereitete Anschlüsse zur Erschließung des Plangebietes aufzunehmen, um eine möglichst gute Verkehrsqualität zu erreichen und die seinerzeit aufgebrachten Investitionen nicht ins Leere laufen zu lassen (Planbegründung S. 13). Zudem sind Erschließungsvarianten geprüft, aber jeweils mit plausiblen Argumenten abgelehnt worden. Die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren von den Antragstellern im Rahmen eines Einigungsversuches gewünschte Anbindung des gesamten Baugebietes über den nördlichen Feldweg Heidkamp nach Westen, die im Übrigen direkt an der nördlichen Waldfläche vorbeiführen würde, war nachvollziehbar „zur Erhaltung des schützenswerten Raumbildes und seiner Funktion für die Naherholung nicht gewollt“ (Planbegründung S. 14-15).

Auch die Ermittlung und Abwägung des Rates der Antragsgegnerin zur Auswahl des Baugebietes an sich ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung seiner nach § 1a Abs. 2 Satz 1, 3 BauGB bestehenden Verpflichtung, vorrangig Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen, hat sich der Rat ausführlich mit etwaigen Standortalternativen beschäftigt. Er ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar in geringem Umfang Möglichkeiten von Lückenschließungen und Nachverdichtungen bestünden, sich hierdurch allein aber nicht die hohe Nachfrage nach Baugrundstücken befriedigen sowie die im Rahmen der Eigenentwicklung notwendige Sicherung der vorhandenen Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge gewährleisten lasse. Auf den überwiegenden Teil der möglichen - im Einzelnen dargestellten - Standortalternativen bestehe mangels Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer weiterhin keine Zugriffsmöglichkeit. Der baulichen Entwicklung des Plangebiets sei zudem der Vorzug gegeben worden, weil aufgrund des ungünstigen Flächenzuschnitts die Bewirtschaftungsmöglichkeiten beeinträchtigt seien und die Flächen nur eine geringe Bodenfruchtbarkeit aufwiesen. Das Baugebiet integriere sich ferner gut in die vorhandene Ortslage. Es könne über bereits vorbereitete Anschlüsse in den bestehenden Siedlungskörper integriert werden, ohne dass zusätzlich zu den inneren Erschließungsstraßen weitere Verkehrsflächen erforderlich seien. Die Schule und der Kindergarten befänden sich in einer Entfernung von ca. 1.000 m südlich des Plangebiets und damit gerade noch innerhalb des Akzeptanzradius für den Radverkehr. Auch die Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr sei bereits über zwei vorhandene Bushaltepunkte gegeben. Ihre Entfernung zum Plangebiet von etwa 300 m bzw. ungefähr 400 m unterschreite deutlich die Vermutungsgrenze für die fußläufige Akzeptanz in dörflich geprägten Ortslagen von ca. 500 m (Planbegründung (Planbegründung S. 3-5).

Entsprechende Ausführungen finden sich auch in der Mitteilung des Rates der Antragsgegnerin über das Ergebnis der Prüfung des Einwendungsschreibens des Antragstellers zu 1. vom 3. September 2019. Ergänzend wird dort ausgeführt, es gebe darüber hinaus Ausweisungen der Raumordnung sowie Flächenrestriktionen, welche zu erheblichen Erschwernissen hinsichtlich der baulichen Entwicklung anderer Bereiche der Antragsgegnerin führten. So grenzten östlich der Ortslage Überschwemmungsgebiete und Vorranggebiete für Freiraumfunktionen an. Im Norden und Süden der Ortslage reichten Vorbehaltsgebiete für die Natur und Landschaft sowie für die ruhige Erholung bis an den vorhandenen Siedlungskörper heran. Auch an die Erweiterungsflächen des Baugebietes am Bauernbruch grenzten direkt nördlich Vorbehaltsgebiete für Natur- und Landschaft sowie für Wald mit besonderen Schutzfunktionen an, so dass diese Erweiterungsflächen vergleichbaren raumordnungsrechtlichen Beschränkungen wie das Plangebiet unterlägen. Dagegen ist im gerichtlichen Verfahren auch nichts weiter vorgetragen worden. Das von dem Antragsteller zu 1. in seinem Schreiben vom 3. September 2019 angeführte, zwischen den Straßen Gänsegrund und Marschweg gelegene Flurstück 85/2 der Flur 2, das der Antragsgegnerin von einer Erbengemeinschaft zur Bauentwicklung angeboten worden sein soll, weist nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zudem jedenfalls nicht mehr als zwölf Bauplätze auf und kann daher für sich genommen den errechneten Bedarf an Wohneinheiten nicht decken. Im Übrigen sieht die Antragsgegnerin ihre Eigenentwicklung noch nicht als abgeschlossen an.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergeben sich (beachtliche) Ermittlungs- und/oder Abwägungsfehler auch nicht im Hinblick auf den Umgang mit den innerhalb des Plangebiets und daran angrenzend gelegenen Waldflächen. Die raumordnungsrechtlichen Grundsätze des 3.2.1. 03 Satz 2 LROP Niedersachsen 2017 und des III.2.2 (3) RROP für den Großraum Braunschweig 2008 enthalten auch unter Einbeziehung ihrer Begründung kein zwingendes Verbot einer Bebauung von Waldrändern. Zu der erstgenannten Regelung heißt es, dass die Waldränder mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürften. Waldränder hätten zudem eine wichtige Klima- und Artenschutzfunktion. Als „Orientierungswert“ zur Wahrung dieser Funktionen sei ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen „geeignet“ und könne „bei Planungen zugrunde gelegt werden“. Dieser Abstand diene zur Wahrung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung (S. 143). Und zu III.2.2 (3) RROP wird ausgeführt, es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zuge der Siedlungsentwicklung gewichtige Gründe denkbar seien, die ein Unterschreiten des als grundsätzlich notwendig erachteten 100 m-Abstands unumgänglich machen könnten. Sofern „aufgrund der örtlichen Situation (Wald im Siedlungsbereich), bei vorhandener Bebauung und Beanspruchung durch sonstige Planungen dieser Abstand nicht gewahrt werden“ könne bzw. unterschritten werden müsse, solle in Abstimmung mit der Wald-/Forstbehörde ein Mindestabstand zur Gefahrenabwehr eingehalten werden (S. 123).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der neben der ökologischen Funktion der Waldränder betonte Aspekt der Gefahrenabwehr im Raumordnungsrecht seine Grundlage finden kann. Dass er zum Abwägungsmaterial gehört, ist jedenfalls nicht zweifelhaft. Beide Belange hat der Rat der Antragsgegnerin aber auch bei seiner Entscheidung, zur Schaffung einer größeren Anzahl von Wohnbaugrundstücken von dem empfohlenen 100 m-Abstand zwischen Wohnbebauung und Waldflächen abzuweichen, abgewogen. Dass dabei der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht, lässt sich nicht feststellen.

Die hinsichtlich sowohl der nördlichen als auch der östlichen Waldfläche vorgenommene Reduzierung des Abstandes zu den Wohnhäusern auf 25 m ist nach der eingeholten und im Zuge der Planung aktualisierten fachlichen Stellungnahme „Beurteilung der Waldränder am Baugebiet“ ökologisch vertretbar. In dem Gutachten wird der betrachtete Bereich auch schon vor den nach dem ersten Satzungsbeschluss begonnenen und bis zu dessen Außervollzugsetzung weitergeführten Erschließungsarbeiten als „anthropogen merklich beeinflusst“ eingestuft. Bemängelt wird insbesondere das Fehlen bzw. eine nur unvollständige Ausbildung eines „aus Sträuchern und Staudensäumen aufgebauten Waldmantels“, was den naturschutzfachlichen Wert herabmindere (S. 6). Diesem Missstand soll durch die Festsetzung der Maßnahmenflächen, in denen ein Übergangsbereich zu den bestehenden Wald- und Gehölzflächen anzulegen (TF 4.1) bzw. eine blütenreiche Staudenflur trockenwarmer Standorte bei Vermeidung der Entstehung von Gehölzen zu entwickeln (TF 4.4) ist, begegnet werden. Die getroffenen Maßnahmen werden in der fachlichen Stellungnahme „Beurteilung der Waldränder am Baugebiet“ ausdrücklich befürwortet, weil hierdurch die besonderen thermischen Bedingungen entlang des Waldrandes gewahrt würden (S. 18).

In Bezug auf die südliche Waldfläche tritt die ökologische Funktion von Waldrändern mit Blick darauf zurück, dass die Antragsgegnerin nach § 8 NWaldLG die Voraussetzungen einer Waldumwandlung einschließlich des damit verbundenen vollumfänglichen Ausgleichs durch eine Ersatzaufforstung geschaffen hat. Dass die Voraussetzungen für die Waldumwandlung nach § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 NWaldLG gegeben sind, ist in der Begründung des Bebauungsplans nachvollziehbar und in der gebotenen Konkretheit dargelegt. Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 NWaldLG heißt es, dass die Waldumwandlung den Belangen der Gemeinde diene, weil sie die Bereitstellung von Wohnbauland als öffentlicher Belang in der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) in dem von der Antragsgegnerin als erforderlich angesehenen Umfang ermögliche. Bei Beibehaltung des Status als Wald würde der erforderliche Waldabstand aufgrund der Lage des Plangebietes zwischen der nördlichen Waldfläche, der östlichen Waldfläche und dieser südlichen Waldfläche eine Bebauung des Plangebietes ganz erheblich einschränken. Der östliche Teil würde bis auf ein theoretisch mögliches einzelnes Baugrundstück völlig entfallen, der westliche Teil um etliche Meter verringert und nördlich aufgrund des erforderlichen Abstandes zur nördlichen Waldfläche nur eine einzige Reihe an Baugrundstücken möglich sein (Planbegründung S. 18). Im Einzelnen unter Einbeziehung des im Aufstellungsverfahren eingeholten Forstfachlichen Gutachtens zur Herleitung des Kompensationsbedarfs gemäß den Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG durch Beanspruchung von Wald im Zuge der Ausführung des Bebauungsplans „Am Heidkamp“ ausgeführt wird auch, warum, wie von § 8 Abs. 3 Nr. 1 NWaldLG gefordert, der Belang der Bereitstellung von Wohnbauland im Interesse der Allgemeinheit als gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion des Waldes überwiegend angesehen wird. Dabei wird hinsichtlich Schutz- und Erholungsfunktion maßgeblich auf deren teilweise Erhaltung durch teilweise Beibehaltung des Waldbestands als Grünfläche mit Erhaltungsfestsetzungen abgestellt. Die verbleibenden Einschränkungen seien gegenüber dem Belang der Bereitstellung von Wohnbauland geringer zu gewichten. Zur Nutzfunktion wird auf den vollständigen Ausgleich durch die - von § 8 Abs. 4 NWaldLG geforderte und nach dem Forstfachlichen Gutachten ausreichende - Ersatzaufforstung hingewiesen (Planbegründung S. 18/19).

Der Senat kann offenlassen, ob die Erklärung der Antragsgegnerin, eine Waldumwandlung durchzuführen, in Verbindung mit der Erfüllung der Ausgleichsvorgaben des § 8 Abs. 4 NWaldLG, der Streichung der Waldfestsetzung im Bebauungsplan und dem Wegfall der Nutzfunktion tatsächlich die Eigenschaft der Fläche als Wald im Sinne des § 2 NWaldLG, des LROP und des RROP entfallen lässt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre jedenfalls den oben dargestellten Grundsätzen der Raumordnung Genüge getan. Denn wenn die planende Gemeinde - namentlich durch vollständigen Ausgleich der Waldfunktionen - Voraussetzungen geschaffen hat, unter denen sie waldrechtlich sogar zur Beseitigung des Waldes berechtigt wäre, ist sie erst recht berechtigt, unter Beibehaltung des Baumbestandes die Vorgaben des Raumordnungsrechts in der Abwägung zu überwinden.

Dem Belang der Gefahrenabwehr ist nunmehr im Hinblick auf die nördliche und östliche Waldfläche nachgekommen worden. Der von den Forstämtern - insbesondere hinsichtlich der nördlichen Waldfläche, die mit Eichen im Alter von 150 bis 160 Jahren bestockt ist - insofern geforderte Mindestabstand von 25 m wird eingehalten. Dies gilt zwar nicht für die südliche Waldfläche, an die die neuen Wohnhäuser unter Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsfläche bis auf 13 m heranrücken können. Da der Baumbestand auf der jetzt als private Grünfläche ausgewiesenen südlichen Waldfläche nach TF 4.3 ausdrücklich erhalten bleiben soll, ändert auch, dies ist den Antragstellern zuzugeben, die vorgenommene Waldumwandlung an dem Baumfallrisiko nichts. Zur Abwehr der daraus entstehenden Gefahr hat die Antragsgegnerin aber mit der Entwicklung eines besonderen Pflegekonzeptes für die südliche Waldfläche und der Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Forstamt Südostheide andere wirksame Maßnahmen ergriffen. Das Verbleiben eines Restrisikos, wie es bei jedem Baum in einem Abstand zu Wohnbebauung unterhalb seiner Länge besteht, ist nicht abwägungsfehlerhaft.

Dass eine explizite Auseinandersetzung mit dem Argument des Antragstellers zu 1., man könne die für den notwendigen Waldabstand erforderlichen Flächen durch die Nutzung der im Flächennutzungsplan östlich des Immenwegs dargestellte Wohnbaufläche kompensieren, in der Mitteilung des Rates nicht erfolgt ist, ist unschädlich und von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren auch nicht gerügt worden. Eine Ausdehnung des Plangebietes über den Immenweg hinaus stellte eine wesentliche Änderung in der Konzeption des Planes dar, deren Realisierbarkeit, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit des Flächenerwerbs oder in Bezug auf die Erschließung der Grundstücke, weitere Prüfungsschritte erfordert hätte. Soweit der Antragsteller zu 1. in seinem Einwendungsschreiben noch geltend gemacht hat, die Antragsgegnerin sei den im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 (1 MN 25/18) aufgestellten Anforderungen nicht nachgekommen, lässt er außer Acht, dass der beanstandeten Planung ein Heranrücken der Wohnbebauung an die südliche Waldfläche unter den Gefahrenabwehrabstand ohne vorherige Waldumwandlung und ohne hinreichend abgesicherte Schutzmaßnahmen zugrunde lag. Schließlich liegt entgegen der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung maßgeblich vertretenen Auffassung angesichts der Erfüllung der Voraussetzungen einer Waldumwandlung nach § 8 NWaldLG auch kein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 S. 2, 3 BauGB vor, nach dem (u.a.) als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen.

6.

Mangels Rechtsgrundlage rechtsfehlerhaft und damit unwirksam ist indes die zu der als Wald und zugleich als Maßnahmenfläche festgesetzten östlichen Waldfläche erlassene TF 4.6 des Bebauungsplans „Am Heidkamp“, nach der der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiterzuentwickeln und die Holzentnahme nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der angrenzenden Bebauung zulässig ist. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB lässt sich die Festsetzung nicht stützen. Die Vorschrift gestattet die Festsetzung von Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung (u.a.) von Bäumen ausdrücklich nicht für als Wald festgesetzte Flächen. Die Inkompatibilität einer Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB darf auch durch eine Kombination einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht umgangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 -, BVerwGE 150, 101 = BRS 82 Nr. 37 = juris Leitsatz 2 und Rn. 11, 16).

Allerdings führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich gegeben. Das Entfallen der TF 4.6 lässt die Festsetzung der östlichen Waldfläche als Wald und die Plankonzeption im Übrigen unberührt. Ebenso liegt auf der Hand, dass der Rat der Antragsgegnerin, der bereits seit 2015 das Ziel verfolgt, das Plangebiet für Wohnbebauung auszuweisen, den Bebauungsplan „Am Heidkamp“ in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der TF 4.6 ohne diese als Satzung beschlossen hätte. Denn als (zukünftiger) Grundstückseigentümerin steht es der Antragsgegnerin ohnehin frei, den auf der östlichen Waldfläche befindlichen Baumbestand zu erhalten und nach ihren Vorstellungen zu entwickeln. Die Feststellung der Unwirksamkeit hat sich daher auf die Textliche Festsetzung 4.6 zu beschränken. Nicht in gleichem Maße offenkundig ist aber, dass die Antragsteller die Folgen der Nichtigkeit einzelner Festsetzungen bei Stellung des Normenkontrollantrages hätten erkennen können. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Beschränkung der Nichtigkeitsfolge als Teilunterliegen zu werten und die Antragsteller mit einem Teil der Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = ZFBR 1991, 269 = juris Rn. 20, 27 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.