Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.02.2021, Az.: 11 ME 34/21
Aufzug; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Corona-Virus; Infektionsschutz; Kundgebung, stationäre; Versammlung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.02.2021
- Aktenzeichen
- 11 ME 34/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.02.2021 - AZ: 5 B 48/21
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 3 CoronaVV ND
- Art 8 Abs 1 GG
- § 8 VersammlG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ob während der Corona-Pandemie ein Aufzug aus Infektionsschutzgründen untersagt werden kann, richtet sich danach, ob die Gefahrenprognose auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls insbesondere der Anzahl der Teilnehmer und dem aktuellen Infektionsgeschehen eine solche Beschränkung erfordert.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Am 1. Februar 2021 zeigte der Antragsteller, ehemals Vorsitzender der Partei „Die Rechte“, unter dem Motto „Behördenwillkür und antideutschen Kriminellen entgegen treten“ für den 20. Februar 2021 eine Versammlung auf dem Bahnhofsvorplatz in C. sowie einen Aufzug vom Bahnhofsvorplatz zum D.platz mit Zwischenkundgebung und zurück in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit ca. 50 bis 100 Teilnehmern an.
Nach Durchführung eines Kooperationsgesprächs erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie neben anderen Beschränkungen unter Ziffer 1 die Versammlung auf eine stationäre Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz beschränkte und den Aufzug untersagte sowie die sofortige Vollziehung anordnete.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Durchführung des Aufzuges eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wegen der COVID 19 - Pandemie darstelle. Der Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen betrage in der Stadt C. 43,7. Aufgrund der erheblichen Infektionsdynamik und dem vermehrten Auftreten der hochansteckenden Virusmutationen sei zu verhindern, dass dieser Wert in den nächsten Tagen erneut ansteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würde die Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten, unbeteiligten Passanten, beteiligten Polizeibeamten sowie für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens in Deutschland führen. Denn die derzeit durch die Corona - Verordnung des Landes Niedersachsen geltenden Kontaktbeschränkungen und die zwingende Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes ließen sich bei der Durchführung des Aufzuges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einhalten. Der vom Antragsteller angezeigte Aufzug durch die C. Innenstadt habe mit Sicherheit zur Folge, dass ebenfalls anwesende Demonstranten des linken Spektrums sich veranlasst sähen, den Aufzug zu stören. Entsprechende Aktionen von Gegendemonstranten seien insbesondere zu erwarten, weil zu der vom Antragsteller angezeigten Versammlung bereits in den einschlägigen Portalen des linken Spektrums zu Gegenprotesten aufgerufen werde. Ein Aufzug von Personen des rechten Spektrums durch die C. Innenstadt ziehe gemäß der Gefahrenprognose der Polizei regelmäßig die Aufmerksamkeit der linksorientierten Demonstranten auf sich. Daher sei zum Zeitpunkt der Durchführung des vom Antragsteller angezeigten Aufzuges eine Gegendemonstration durch linksorientierte Personen sicher zu erwarten. Es sei auf der Grundlage der Gefahrenprognose der Polizei des Weiteren sicher zu erwarten, dass die zur Absicherung des Aufzuges eingesetzten Polizeibeamten nicht nur vereinzelt im Wege des unmittelbaren Zwangs und durch körperlichen Einsatz gegen Gegendemonstranten und gegebenenfalls auch gegen Teilnehmer des Aufzuges des Antragstellers vorgehen müssten. Dadurch würden sich Polizeikräfte und Demonstranten sowie Gegendemonstranten derart nah kommen, dass der nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen einzuhaltende Mindestabstand nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit nicht eingehalten werden könne und auch das Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken die damit einhergehenden Gefahren nicht hinreichend minimieren könne. Hinzu komme, dass im Falle einer Infektion von Polizeibeamten oder Demonstranten bzw. Gegendemonstranten eine Nachverfolgung der Infektionsketten durch das Gesundheitsamt gänzlich ausgeschlossen wäre. Denn die sich gegenüberstehenden Akteure würden sich im Nachhinein nicht verlässlich identifizieren lassen. Die Antragsgegnerin zitiert dazu aus der Gefahrenprognose der Polizeiinspektion C. vom 10. Februar 2021, wegen deren Inhalt auf die Seiten 5-11 des angefochtenen Bescheids Bezug genommen wird. Anders als bei dem geplanten Aufzug sei die stationäre Kundgebung leichter zu schützen. Dadurch werde das Risiko von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Einsatzkräften der Polizei und Personen aus der linksextremen Szene verringert. Auch das Risiko der (ungewollten) Beteiligung von Passanten an solchen Auseinandersetzungen werde durch den räumlich abgegrenzten Bereich reduziert. Die Maßnahme sei angemessen, da der Antragsteller seinem Anliegen trotzdem auf der stationären Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz Ausdruck verleihen könne und Einschränkungen hinsichtlich der Kundgabe der Meinungsinhalte durch diese Beschränkungen nicht gegeben seien. Die Untersagung des Aufzuges und die Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung seien gegenüber einem vollständigen Verbot der Versammlung das mildere Mittel.
Auf den gegen die angeordnete Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung vom Antragsteller gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 47/21) gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2021 wiederhergestellt.
Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde Beschränkungen zu einer angezeigten Versammlung verfügen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren durch eine möglichst umfangreiche Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen versammlungsrechtlichen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363). Das der zuständigen Behörde durch § 8 Abs. 1 NVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Die „unmittelbare Gefährdung“ i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG setzt wiederum eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; dasselbe, Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). Das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bezieht sich dabei in der Regel auch auf Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung, kann allerdings durch Rechte anderer beschränkt sein. Rechtsgüterkollisionen können gegebenenfalls durch versammlungsrechtliche Beschränkungen ausgeglichen werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30. Oktober 2020 i.d.F. v. 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) - Nds. CoronaSchVO - hat die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nds. CoronaSchVO zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 16. Februar 2021, bei Durchführung des angezeigten Aufzuges komme es zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wegen der SARS-CoV-2 Pandemie, weil aufgrund der zu erwartenden Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten der linken Szene von einem erheblichen Infektionsrisiko von Teilnehmern der angezeigten Versammlung und Gegendemonstranten sowie von unbeteiligten Dritten und Polizeibeamten auszugehen sei, die Beschränkung nicht trägt.
Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend macht, dass sich der angezeigte Aufzug vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens, des bundesweiten „Lock-Downs“ mit den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen und den inzwischen immer weiter voranschreitenden Virusmutationen nicht rechtfertigen lasse, ist ihr entgegen zu halten, dass die Stadt C. nach den aktuellen Informationen zum Corona-Virus auf ihrer Homepage derzeit eine 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Infizierten je 10.000 Einwohner aufweist (44,9 am heutigen Tag, 46,5 am 18.2.2021 und 44,5 am 17.2.2021) und damit sogar unter der bundesweiten 7-Tages-Inzidenz von 56,8 (Stand: heute) liegt.
Dass es bei einem Demonstrationszug, der sich nicht linear-gleichmäßig bewegt, sondern in dem es zu Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen je nach individuellem Gehtempo und der Entwicklung des Versammlungsverlaufs kommt, phasenweise schwierig sein kann, jederzeit die zum Infektionsschutz erforderlichen Abstandsvorschriften einzuhalten, liegt auf der Hand. Dies rechtfertigt es angesichts der Bedeutung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit aber nicht, bei einem entsprechenden Corona-Infektionsgeschehen sich fortbewegende Versammlungen praktisch immer und ausnahmslos zu verbieten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063 -, juris, Rn. 12). Angesichts der hier angemeldeten Zahl von 50 bis 100 Teilnehmern, die nach den Erfahrungen bei vergleichbaren Veranstaltungen eher bei 50 Teilnehmern liegen dürfte, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein Aufzug infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Teilnehmer des Aufzuges bewusst und systematisch gegen die Abstandsgebote und Maskenpflicht verstoßen werden.
Im Hinblick auf die von Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Gefahren, die nicht von der Versammlung ausgehen, die in § 8 Abs. 1 und 2 NVersG genannten Maßnahmen nur zulässig sind, wenn Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die zuständige Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder mit durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften abwehren kann (§ 8 Abs. 3 NVersG). Grundsätzlich obliegt es demnach der Versammlungsbehörde, einem möglicherweise mit Gewalttätigkeiten verbundenen Zusammentreffen mit Gegendemonstranten durch eine räumliche Trennung der Versammlung Rechnung zu tragen (Senatsbeschl. v. 13.11.2020 - 11 ME 293/20 -, juris, Rn. 39). Sollten Gegendemonstrationen angezeigt werden, wäre die Antragsgegnerin - bzw. bei einer Eilversammlung die Polizei - daher gehalten, diese entsprechend zu beschränken, um eine räumliche Trennung sicherzustellen und gewalttätige Konfrontationen zu verhindern. Dass die Polizei dazu nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Polizei in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2021 (Bl. 23 BA) lediglich angeführt, dass der Schutz des Aufzuges durch die Braunschweiger Innenstadt „nur schwer beherrschbar“ sei. Konkrete Tatsachen, die ihre Handlungsfähigkeit - etwa wie bei einem polizeilichen Notstand - begrenzen oder gar ausschließen könnten, hat sie demgegenüber nicht dargelegt.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das linke Spektrum habe zu Gegenprotesten aufgerufen, so dass es zu Situationen kommen werde, in denen die Einhaltung der Mindestabstände nicht möglich sein werde, ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Anders als in Sachsen (vgl. § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) sind in Niedersachsen Versammlungen nicht durch Verordnung auf ortsfeste Kundgebungen beschränkt. Der von der Antragsgegnerin genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris, Rn. 16) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass während der Corona-Pandemie jegliche Aufzüge stets und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, also insbesondere der Berücksichtigung der Anzahl der Teilnehmer und des aktuellen Infektionsgeschehens, stets zu untersagen sind.
Dass die zum Schutz der Versammlung eingesetzten Polizeikräfte einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Könnten allgemeine Gesundheitsgefahren oder auch die hier vorliegenden speziellen Infektionsgefahren dem Antragsteller entgegenhalten werden, wäre die Grundrechtsausübung nach Art. 8 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt. Zwar kann im Falle von körperlichen Auseinandersetzungen mit Störern der Versammlung des Antragstellers bzw. bei Anwendung unmittelbaren Zwanges der erforderliche Mindestabstand möglicherweise nicht in jedem Fall eingehalten werden. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn der Polizeikräfte, durch eine sachgemäße Ausstattung für einen ausreichenden Schutz des von ihm eingesetzten Personals zu sorgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.1.2021 - 11 ME 24/21 - und vom 22.5.2020 - 11 ME 111/20 -). Dass eine solche Ausstattung nicht vorhanden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass alle Einsatzkräfte mit Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken und FFP-2 oder FFP-3 Masken) ausgestattet sind. Dass Mund-Nasen-Bedeckungen mit höherem Schutz (FFP-2 oder FFP-3 Masken) nach den Angaben der Polizei nicht unter einem Einsatzhelm und den damit verbundenen, besonderen Einsatzbedingungen derartiger Lagen getragen werden können, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil es auch bei einer stationären Kundgebung zu Einsätzen kommen kann, die das Tragen eines Einsatzhelms erfordern. Der von der Antragsgegnerin angeführte Vergleich mit ärztlichem Personal zeigt, dass es Berufsgruppen gibt, die während der Corona-Pandemie einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Dazu zählen auch die Polizeikräfte. Der Hinweis auf die nach den Arbeitsschutzbestimmungen einzuhaltenden Pausen bei dem Tragen von FFP-2 oder FFP-3 Masken greift ebenfalls nicht durch. Aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, die Polizeikräfte in diesen Fällen rechtzeitig und geordnet auszuwechseln, erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass keine hinreichende Zahl von Einsatzkräften für einen Personalwechsel zur Verfügung stehe, ist durch nichts belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.