Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2021, Az.: 13 FEK 388/20

sofortiges Anerkenntnis; Entschädigungsanspruch; Gerichtsverfahren; unangemessene Dauer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.02.2021
Aktenzeichen
13 FEK 388/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO. Hat danach der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

§ 156 VwGO findet vorbehaltlich - hier nicht einschlägiger - abweichender gesetzlicher Bestimmungen Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist, mithin soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und ein Anerkenntnis nicht wegen der besonderen Verfahrensart ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Klagen, die auf die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gerichtet sind, erfüllt.

Der Klägerin fallen die Prozesskosten zur Last, da der Beklagte über eine Entschädigung verfügen konnte (hierzu BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.8.2017 - 5 A 2/17 D -, juris Rn. 19), durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. "Veranlassung zur Erhebung der Klage" im Sinne des § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 93/13 -, juris Rn. 19). Eine solche Annahme bedingt in aller Regel, so auch hier, dass der Beklagte und die ihn vertretenden Behörden vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatten, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Schon daran fehlte es hier. Dass die Klägerin Verzögerungsrüge erhoben hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge in erster Linie dazu bestimmt ist, dem mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gericht Gelegenheit zu geben, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen, zwingt sie den Betroffenen nicht, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Entscheidet sich dieser für eine Geltendmachung, so kann der Anspruch vor einer Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen auch gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden (BT-Drs. 17/3802 S. 22; BVerwG, a.a.O., juris Rn. 47). Dass vor Klageerhebung kein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen ist, steht der Kostenfolge bei einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 24.11.2020 - L 6 SF 3/20 EK U -, juris Rn. 10). Ohne die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs setzt sich der Betroffene dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses aus.

Der Beklagte hat vorliegend den Entschädigungsanspruch vorbehaltlos und ohne Bedingungen in der geltend gemachten Höhe "sofort", also in seiner ersten sachlichen Äußerung zur Klage, anerkannt (vgl. zu diesem Zeitpunkt Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 156 Rn. 4).

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).