Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2018, Az.: 5 ME 43/18

Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch; Leistungsgrundsatz; politische Beamte; Staatssekretär; höheres Statusamt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2018
Aktenzeichen
5 ME 43/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.03.2018 - AZ: 8 B 253/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch die Leistungen, die eine so genannte politische Beamtin in ihrem Amt erbracht hat, sind im Falle ihrer Bewerbung um ein Richteramt oder ein Amt im Beamtendienst zu berücksichtigen. Denn auch auf das Amt einer solchen Beamtin - hier: einer Staatssekretärin - finden die Regelungen des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 GG, Beamtenstatusgesetz, Niedersächsisches Beamtengesetz) Anwendung.

2. Der Grundsatz, dass die dienstliche Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten einzustufen ist, ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 14. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.417,24 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, das in der Niedersächsischen Rechtspflege 2017 (S. 7) ausgeschriebene Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht D-Stadt der Beigeladenen zu übertragen.

Auf das ausgeschriebene Amt bewarben sich der Antragsteller, die Beigeladene und ein dritter Bewerber.

Der 58 Jahre alte Antragsteller hat seit dem … 2012 das Amt des Generalstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 6) bei der Generalstaatsanwaltschaft D-Stadt inne. Zuvor hatte er seit Januar 2010 bei dem Antragsgegner das Amt eines Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 6) inne.

Der Antragsteller wurde anlässlich seiner Bewerbung am 5. Juli 2017 von dem Leiter der Abteilung I des Antragsgegners dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum 23.2.2012 bis 5.7.2017). Der Leiter der Abteilung I des Antragsgegners wurde in Vertretung der damaligen Staatssekretärin - der Beigeladenen dieses Verfahrens - tätig. Der Antragsteller erhielt in der nach Maßgabe der AV des Antragsgegners vom 4. Februar 2015 (- Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, Nds. Rpfl. 2015 S. 77) gefertigten dienstlichen Beurteilung für das ausgeübte Amt die bestmögliche Gesamtnote „vorzüglich geeignet“. Die Eignungsprognose in Bezug auf das angestrebte Amt schloss ebenfalls mit der bestmöglichen Gesamtnote „vorzüglich geeignet“. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale wurden jeweils mit der bestmöglichen Note „übertrifft die Anforderungen herausragend“ bewertet.

Die 50 Jahre alte Beigeladene wurde im … 2009 zur Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) bei dem Oberlandesgericht D-Stadt ernannt. Im … 2014 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Leitenden Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3) ernannt. Mit Wirkung vom … 2015 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) ernannt.

Die Beigeladene wurde anlässlich ihrer Bewerbung am 28. Juni 2017 von der damaligen Niedersächsischen F. dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum Juni 2014 bis 28. Juni 2017). Sie erhielt in der nach Maßgabe der AV des Antragsgegners vom 15. November 2011 (- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen C., bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege -, Nds. Rpfl. 2011 S. 404) gefertigten dienstlichen Beurteilung für das ausgeübte Amt das bestmögliche Gesamturteil „übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“. Die Eignungsprognose in Bezug auf das angestrebte Amt schloss ebenfalls mit diesem bestmöglichen Gesamturteil. Die einzelnen Leistungsmerkmale wurden jeweils mit der bestmöglichen Note „übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen“ bewertet.

In seinem Auswahlvermerk vom 28. August 2017 gelangte der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen sei. Der Beigeladenen komme bei einem Vergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen trotz des Umstandes, dass sie, der Antragsteller und der dritte Bewerber jeweils die Spitzennoten erhalten hätten, aufgrund ihres höheren Statusamtes und des dementsprechend höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Es bestehe keine Veranlassung, von dem Grundsatz des höheren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen. Es sei deshalb nicht geboten, eine ausschärfende Betrachtung der Anlassbeurteilungen vorzunehmen. Die Beigeladene wäre jedoch selbst dann auszuwählen, wenn die Beurteilungen als im Wesentlich gleich angesehen würden. Denn bei der sodann vorzunehmenden ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil des angestrebten Amtes besser als ihre Mitbewerber.

Der Antragsgegner bat unter dem 16. Oktober 2017 die Niedersächsische G., die Zustimmung der Landesregierung zur Ernennung der Beigeladenen zur Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht D-Stadt herbeizuführen. Die Niedersächsische G. teilte dem Antragsgegner am 21. November 2017 mit, die Landesregierung habe per Umlaufbeschluss am 21. November 2017 ihre Zustimmung erteilt.

Mit Schreiben vom 22. November 2017 setzte der Antragsgegner den Antragsteller davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen zu übertragen.

Ebenfalls am 22. November 2017 wurde die Beigeladene aus dem Amt der Staatssekretärin in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zugleich wurde ihr ab dem Zeitpunkt dieser Versetzung in den Ruhestand das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht bei dem Oberlandesgericht D-Stadt übertragen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 eingewiesen.

Der Antragsteller hat am 7. Dezember 2017 bei dem Verwaltungsgericht H. um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. November 2017 mitgeteilte Auswahlentscheidung nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. März 2018 abgelehnt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 20. März 2018 Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. April 2018 erklärt, dass eine Stellungnahme zu der Beschwerde nicht abgegeben werde.

Die Beigeladene ist der Beschwerde entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

1. Die von dem Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

b) Der zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich auch im vorliegenden Verfahren aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Zweifel, die der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2015 (- 2 BvR 161/15 -, juris) zum Ausdruck gebracht hat, teilt der beschließende Senat nicht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, a. a. O., Rn 28). Der Dienstherr darf das jeweilige Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die von dem Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Umstand, dass es sich bei der streitigen Stelle für die Beigeladene - anders als für den Antragsteller - im Zeitpunkt der Bewerbung, des Auswahlvermerks des Antragsgegners vom 28. August 2017, der Kabinettsvorlage vom 16. Oktober 2017 und der Zustimmung der damaligen Landesregierung vom 21. November 2017 um eine geringer wertige Stelle gehandelt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass auch hier darüber zu entscheiden ist, ob die streitige Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der sich um die Übertragung eines höherwertigen Amtes beworben hat, verstößt und ihn deshalb in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Ebenso ist etwa auch in Fällen, in denen sich ein Richter oder ein Beamter erfolglos um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat und statt seiner ein Bewerber, der im Vergleich zu ihm ein geringer wertiges Amt innehat, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Inhabers des höherwertigen Amtes verstößt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 15 ff.).

c) Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21). Ist aufgrund dieser aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

d) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung die aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers, der Beigeladenen und des dritten Bewerbers zugrunde gelegt. Da die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien, nämlich der AV des Antragsgegners vom 4. Februar 2015 (- Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, a. a. O.) einerseits, und der AV des Antragsgegners vom 15. November 2011 (- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen C., bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege -, a. a. O.) andererseits, beruhen, war der Antragsgegner verpflichtet, die Beurteilungen miteinander „kompatibel“ zu machen, also die Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn 14 m. w. N.). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nachgekommen. Der Antragsgegner hat insoweit insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsteller und die Beigeladene nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien sowohl für das ausgeübte Amt als auch in Bezug auf das angestrebte Amt jeweils die bestmögliche Note erhalten haben, dass dies auch hinsichtlich der einzelnen Beurteilungs- bzw. Leistungsmerkmale der Fall ist und dass die vergebenen Noten inhaltlich vergleichbar sind.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt ist, trotz der jeweils auf die Bestnote der Notenskalen lautenden Gesamturteile lägen keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vor, weil der Beigeladenen aufgrund ihres (damaligen) höheren Statusamtes verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechend höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zukomme.

Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -; Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18). Denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn 13).

Der Grundsatz vom höheren Statusamt ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in den Fällen zu beachten, in denen sich - wie hier die Beigeladene - ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 17 ff.).

Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -; Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die der streitigen Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung der Beigeladenen grundsätzlich besser als die Beurteilung des Antragstellers.

Die einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt in der Besoldungshöhe zum Ausdruck. Das gilt auch bei einem Vergleich von Ämtern, die - wie hier - den unterschiedlichen Besoldungsordnungen B und R angehören (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.4.2017 - 3 CE 17.434 -, juris Rn 40 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 6.5.2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn 17). Das Amt der Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9), das die Beigeladene im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehatte, wurde seinerzeit und wird auch gegenwärtig mit 10.574,60 EUR deutlich höher besoldet als das Amt des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft D-Stadt (Besoldungsgruppe R 6: seinerzeit und auch zum jetzigen Zeitpunkt 9.106,28 EUR), das der Antragsteller innehat. Es können deshalb keine Zweifel daran bestehen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein erheblich höherwertigeres Amt innehatte als der Antragsteller.

Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 28. August 2017 schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum die Umstände des vorliegenden Einzelfalls es nicht erlauben, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen.

Der Antragsteller rügt demgegenüber, das (damalige) Statusamt der Beigeladenen als politische Beamtin (Staatssekretärin) dürfe bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Landesregierung hätte es anderenfalls „in der Hand“, wichtige Leitungsfunktionen in der Justiz mit Beamten bzw. Richtern zu besetzen, die mit den politischen Ansichten und Zielen der Landesregierung übereinstimmten, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte nicht im Einklang stehe. Soweit „Juristen aus dem Verwaltungsbereich in den Gerichtsbereich wechseln und umgekehrt“, beträfe dies ausschließlich höherwertige oder allenfalls gleichwertige Stellen. Eine Bewerbung auf eine unterwertige Stelle sei bei diesen Wechseln „absolut untypisch“. Eine Auswahlentscheidung bezüglich einer Beförderungs- oder Versetzungsstelle könne „von der Regierung aber nicht gesteuert werden“. Lasse man die Bewerbung eines politischen Beamten zu und berücksichtige dabei das aktuelle Statusamt, sei „einer solchen Einflussnahme Tür und Tor geöffnet“. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juni 2015 (- 5 ME 93/15 -, juris). Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil sich in jenem Fall ein früherer Staatssekretär aus dem Amt eines Richters auf ein für ihn höherwertiges Amt beworben habe.

Das vorgenannte Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, ist nicht deshalb abzuweichen, weil die Beigeladene als Staatssekretärin das Amt einer so genannten politischen Beamtin (vgl. zu dieser Begrifflichkeit die Überschrift des § 39 NBG) innegehabt und sich aus diesem Amt heraus um das ausgeschriebene Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht D-Stadt beworben hat. Es ist zwar nach dem Kenntnisstand des Senats eher selten der Fall, dass sich eine politische Beamtin aus ihrem Amt heraus auf eine unterwertige Stelle bewirbt. Rechtlich unzulässig ist dies jedoch nicht. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine solche Bewerbung, sind auch die Leistungen, die eine politische Beamtin in ihrem Amt erbracht hat, im Falle ihrer Bewerbung um ein Richteramt oder ein Amt im Beamtendienst zu berücksichtigen. Denn auch auf das Amt einer politischen Beamtin - hier einer Staatssekretärin - finden die Regelungen des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 2 GG, Beamtenstatusgesetz, Niedersächsisches Beamtengesetz) Anwendung. Demzufolge ist auch bereits bei der Auswahl einer Staatssekretärin der in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG statuierte Leistungsgrundsatz zu beachten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998 - 12 B 2446/98 -, juris Rn 3). Da die politischen Beamten indes nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen und ein Beamter, bei dem dies nicht mehr der Fall ist, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (vgl. § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 39 NBG), ist der Dienstherr befugt, Personen, die das politische Vertrauen der Regierung von vornherein nicht genießen, schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis aussichtsreicher Kandidaten auszuscheiden. Der Grundsatz der Bestenauslese wird insoweit zwar von vornherein begrenzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.1998, a. a. O., Rn 3), ist jedoch gleichwohl im Übrigen zu beachten.

Dass in einem Auswahlverfahren um einen ausgeschriebenen (Beförderungs-)Dienstposten auch die Leistungen zu berücksichtigen sind, die ein Bewerber als politischer Beamter in dem Statusamt eines Staatssekretärs erbracht hat, hat der beschließende Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 5. Juni 2015 (a. a. O.), in dem es um die Übertragung des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einem anderen niedersächsischen Oberlandesgericht ging, deutlich gemacht. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Leistungen, die ein Bewerber während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums in dem (früheren) Amt des Staatssekretärs als dem ranghöchsten Amt, das einem Beamten in einem Justizministerium verliehen werden kann, erbracht hat, im Hinblick auf die Anforderungen an das Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichts durchaus ausschlaggebend sein können (Nds. OVG, Beschluss vom 5.6.2015, a. a. O., Rn 17).

Ließe man die von der Beigeladenen in dem Amt der Staatssekretärin erbrachten Leistungen unberücksichtigt, würde dies gegen den bereits dargestellten Regelungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, und den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Der Antragsteller vermag demgegenüber nicht mit seinem Vorbringen durchzudringen, die Landesregierung hätte es „in der Hand“, wichtige Leitungsfunktionen in der Justiz mit Beamten bzw. Richtern zu besetzen, die mit den politischen Ansichten und Zielen der Regierung übereinstimmten, was mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte nicht im Einklang stehe, wenn in dem vorliegenden Fall und in vergleichbaren Fällen die in dem Amt einer politischen Beamtin erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung um ein leitendes Amt in der Justiz berücksichtigt würden. Denn insoweit ist auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass der Antragsgegner und die Landesregierung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und bei der Entscheidung über die Besetzung derartiger Ämter uneingeschränkt die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten haben.

e) Der Antragsteller behauptet am Ende seiner Beschwerdebegründung vom 12. April 2018, seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung sei rechtswidrig. Warum dies der Fall sein soll, hat der Antragsteller indes nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Er hat es insbesondere versäumt, sich mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 des Beschlussabdrucks auseinanderzusetzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1. GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).