Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.08.2011, Az.: 10 LC 217/08
Übergang der Milchreferenzmenge nach Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.08.2011
- Aktenzeichen
- 10 LC 217/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 37356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0809.10LC217.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV
Redaktioneller Leitsatz
1.
§ 7 Abs. 5 Hs. 1 ZAV (Zusatzabgabenverordnung) bezieht sich nur auf die Fälle einer Übertragung einer Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZAV, nicht hingegen auf den Referenzmengenübergang nach § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV.
2.
Bei der Beendigung von Altpachtverträgen kommt der Übergang einer Referenzmenge im Zusammenhang mit der Flächenrückgabe grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Verpächter selbst Milcherzeuger ist oder konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben, oder wenn er die Referenzmenge innerhalb kürzester Frist an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt.Dabei setzt die Übertragung einer im Wege des Durchgangserwerbs erworbenen Referenzmenge "binnen kürzester Zeit" setzt voraus, dass bereits der Antrag auf Bescheinigung des Durchgangserwerbs so rechtzeitig gestellt wird, dass eine Übertragung "binnen kürzester Zeit" möglich ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Übergang einer Milchreferenzmenge.
Der Kläger und der Ehemann der Beigeladenen bewirtschafteten jeweils landwirtschaftliche Betriebe mit Milchviehhaltung. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juni 2004 schlossen sich die Beigeladene und ihr Ehemann zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, die seither den "Hof B." bewirtschaftete; die Milchviehwirtschaft wurde zum 1. Juli 2007 aufgegeben.
Der Kläger war Pächter der Flächen C., Flur 3, Flurstück 31 (97,62 ar), C., Flur 3, Flurstück 56 (95,17 ar), C. Flur 3, Flurstück 57 (35,45 ar), C. Flur 5, Flurstück 105 (52,52 ar), D., Flur 9, Flurstück 88 (1,0810 ha) und E., Flur 15, Flurstück 51 (33,11 ar), wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich um sog. Altpachtflächen, d.h. um vor dem 2. April 1984 verpachtete Flächen handelte. Die weitere hier streitgegenständliche Fläche F., Flur 5, Flurstück 90 (11,75 ar) wurde unstreitig nie vom Kläger bewirtschaftet, sondern ist einem anderen Betrieb zuzuordnen. Die sieben genannten Flächen haben eine Gesamtgröße von 4,3372 ha.
1997 erwarb die Beigeladene die sieben Flächen als Alleineigentümerin. Zum 1. Oktober 2000 wurden die Flächen an sie herausgegeben.
Bereits am 24. Februar 2000 hatte der Ehemann der Beigeladenen, Herr B., bei der Landwirtschaftskammer Hannover beantragt, ihm den Übergang der an die sieben Flächen gebundenen Referenzmenge zu bescheinigen. Die Flächen seien 1998 gekauft und vor dem 2. April 1984 verpachtet worden. Pächter sei der Kläger. Der Pächterschutz werde am 1. Oktober 2000 ablaufen. Er selbst sei aktiver Milcherzeuger und benötige die Quote dringend.
Unter dem 11. Februar 2003 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Herrn B. die Landwirtschaftskammer Hannover um Bescheidung. Die Landwirtschaftskammer Hannover teilte mit, dass der Antrag erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen in einem seit dem 5. September 2000 anhängigen Verfahren (4 A 4132/00) bearbeitet werde, weil erst dann die Berechnungsgrundlagen vorlägen. In jenem Verfahren stritten der Kläger und die Landwirtschaftskammer Hannover sowie Herr B. als Beigeladener über einen von der Landwirtschaftskammer Hannover bescheinigten Übergang einer Referenzmenge vom Kläger auf Herrn B. zum 1. Oktober 1999 infolge der Rückgewähr einer anderen Pachtfläche. Da die flächenmäßigen betrieblichen Verhältnisse des Klägers in der Zeit vom 1. April 1984 bis 30. September 1999 nicht geklärt werden konnten, schlossen die Beteiligten am 18. September 2003 einen gerichtlichen Vergleich, dem eine Milchquote von 1.290 kg/ha zugrunde gelegt wurde.
Unter dem 26. September 2003 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Herrn B. erneut um Bescheidung des Antrags. Mit Bescheid vom 4. März 2004 bescheinigte die Landwirtschaftskammer Hannover Herrn B., dass der Kläger mit Ablauf des 30. September 2000 eine zur Milcherzeugung dienende Teilfläche von 4,3372 ha an ihn abgegeben habe. Die Referenzmenge des abgebenden Betriebs vermindere sich um 5.595 kg (4,3372 ha x 1.290 kg/ha). Die auf Herrn B. übergehende Referenzmenge betrage 5.595 kg. Die Festsetzung der Milchquote auf 1.290 kg/ha beruhe auf dem Vergleich.
Die Landwirtschaftskammer Hannover wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 zurück. Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht (4 A 111/04). Er machte u.a. geltend, dass nicht Herr B., sondern dessen Ehefrau die Flächen erworben habe. Die Landwirtschaftskammer Hannover stellte daher unter dem 25. November 2004 eine Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2004 in Aussicht.
Am 20. Dezember 2004 beantragte nunmehr die Beigeladene die Ausstellung einer Bescheinigung, dass im Hinblick auf eine 4,3372 ha große Fläche nach Beendigung des Pachtvertrags eine Referenzmenge vom Kläger auf sie übergegangen sei. Die Landwirtschaftskammer Hannover bescheinigte ihr mit Bescheid vom 12. Januar 2005, dass der Kläger mit Ablauf des 30. September 2000 eine zur Milcherzeugung dienende Teilfläche von 4,3372 ha an sie abgegeben habe. Die Referenzmenge des abgebenden Betriebs vermindere sich mit Ablauf des 30. September 2000 um 5.595 kg (4,3372 ha x 1.290 kg/ha); die auf die Beigeladene übergehende Referenzmenge betrage 5.595 kg. Die Festsetzung der Milchquote auf 1.290 kg/ha beruhe auf dem gerichtlichen Vergleich.
Am 22. März 2005 hob die Landwirtschaftskammer Hannover die frühere Bescheinigung zugunsten des Ehemanns der Beigeladenen vom 4. März 2004 auf. Das Verfahren 4 A 111/04 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat am 11. Februar 2005 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Januar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte, die seit dem 1. Januar 2006 an die Stelle der früheren Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems getreten ist, und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2008 den Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Januar 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Materiell-rechtlich seien die Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Flächenübergangs am 1. Oktober 2000 gegolten hätten. Dies seien die VO (EWG) Nr. 3950/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1256/99 und die Zusatzabgabenverordnung (ZAV). Nach der Neuregelung des Milchquotenrechts in der ZAV zum 1. April 2000 gelte zusammengefasst und vereinfacht: Obwohl Referenzmengen nicht mehr flächengebunden auf einen anderen Milcherzeuger übergehen könnten, sondern nur noch (abgesehen von Erbfällen) flächenungebunden entgeltlich übertragen werden könnten, gälten Ausnahmebestimmungen für Altpachtverträge. Sei der Verpächter im Zeitpunkt der Beendigung eines vor dem 2. April 1984 geschlossenen Pachtvertrags Milcherzeuger, gehe die für den Pachtbetrieb festgelegte Referenzmenge anteilig nach Flächengröße (im Regelfall zu 67% und - wie hier - im Ausnahmefall zu 100%) auf ihn über. Gehe die Referenzmenge nicht über, etwa weil die Pachtfläche ganz oder teilweise nicht der Milcherzeugung gedient habe oder weil der Verpächter im maßgeblichen Zeitpunkt kein Milcherzeuger sei, verbleibe sie beim früheren Pächter. Zwar sei die Beigeladene am 1. Oktober 2000 Verpächterin der streitbefangenen Flächen gewesen. Gleichwohl habe die Referenzmenge nicht auf sie übergehen können. Denn Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 sei so auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur möglich sei, wenn dieser Erzeuger i.S.d. Art. 9 Buchst. c) der Verordnung sei oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Erzeuger übertrage. Es genüge, dass die Verpächter im vorgenannten Zeitpunkt nachwiesen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür träfen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben. Die Beigeladene sei am 1. Oktober 2000 keine Milcherzeugerin gewesen. Maßgeblich hierfür sei, wer im Rechts- und Geschäftsverkehr als Betriebsinhaber und Milcherzeuger auftrete; dies sei bis zur Gründung der GbR Mitte 2004 allein ihr Ehemann gewesen. Auch habe die Beigeladene nicht bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Referenzmenge auf einen Dritten - ihren Ehemann - übertragen. Ihr Einwand, infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage sei sie daran gehindert gewesen, trage nicht: Klage sei erst im Februar 2005 erhoben worden, es komme aber auf die Verhältnisse im Oktober 2000 an. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beigeladene hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. April 2008 zugestellte Urteil am 30. Mai 2008 Berufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 7 Abs. 5 ZAV sei einschlägig. Abgesehen von der Fläche in F. seien alle streitgegenständlichen Flächen Altpachtflächen. Es handele sich auch um Milcherzeugungsflächen. Zwar sei sie am 1. Oktober 2000 "nicht direkt Milcherzeugerin" gewesen. Sie habe aber Empfängerin des Bescheids sein können und wäre dann bei Rechtskraft des Bescheids durch "formelle Beschaffung der Voraussetzungen für einen Milcherzeuger" oder durch "sofortige Weiterleitung der Milcherzeugung an ihren Ehemann" oder sofortige Gründung einer GbR mit ihrem Ehemann in der Lage gewesen, Milch zu erzeugen. Es liege ein Referenzmengenübergang vor, der mit Wirkungsdatum des Bescheids aus dem Jahre 2005 erst tatsächlich möglich gewesen sei. Auch viele Jahre nach der Rückabwicklung von Altpachtverträgen könnten Bescheide zugunsten von Personen ergehen, die bei Erlass der Bescheide noch nicht oder nicht mehr Milcherzeuger seien. Andernfalls könnte durch das bloße Ruhenlassen von Verfahren oder durch die Nichtbearbeitung von Anträgen eine materielle Rechtsposition zerstört werden, was angesichts der Verfahrenslaufzeiten nicht hinnehmbar wäre und den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widerspräche. Sie habe die Referenzmenge nicht auf einen Dritten übertragen können, weil sie ihr nicht zeitnah zugeteilt worden sei. 2005 aber sei sie Milcherzeugerin gewesen, und zwar gemeinsam mit ihrem Ehemann im Rahmen der GbR. Sie habe am 14. Mai 2008 rückwirkend die Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung beantragt. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht zeitnah eine Bescheinigung des Referenzmengenübergangs auf sich beantragt. Ihr Ehemann habe sich zeitnah an die Landwirtschaftskammer gewandt. Diese habe ihm nahegelegt, dass er den Antrag stellen solle. Wäre sie zeitnah von Landwirtschaftskammer dahin beraten worden, dass sie den Antrag zu stellen habe, hätte sie dies getan.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 10. April 2008 (2 A 5/08) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Die streitgegenständlichen Flächen seien weder Altpacht- noch Milcherzeugungsflächen. Die Beigeladene hätte, da sie keine Milcherzeugerin gewesen sei, schon im Jahr 2000 Vorbereitungen treffen müssen, um die Referenzmenge umgehend auf ihren Ehemann bzw. die angeblich schon damals vorhandene GbR zu übertragen, oder selbst die Milcherzeugung aufnehmen müssen. Sie habe jedoch insoweit nichts unternommen, weil sie offenbar selbst nicht davon ausgegangen sei, dass eine Referenzmenge auf sie übergegangen sei. Sie hätte zumindest unmittelbar nach der Rückgabe der Pachtflächen einen Antrag auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs stellen müssen. Sie habe keinen Anlass gehabt, den Antrag - obwohl sie Eigentümerin der Flächen sei - nicht selbst zu stellen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Januar 2005 über den Referenzmengenübergang vom Kläger auf die Beigeladene zu Recht aufgehoben. Die Bescheinigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - im Folgenden: ZAV - bescheinigt die Beklagte als zuständige Landesstelle nach § 1 Nr. 8 der Verordnung über die Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der im Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Bescheinigung maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2004 (Nds GVBl S. 621) dem "Milcherzeuger", welche Anlieferungs-Referenzmengen in den Fällen des Übergangs zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger und mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. Wegen der vom Normgeber ersichtlich erstrebten Geschlossenheit des schriftlichen Nachweises der Referenzmengen für die Finanzverwaltung ist unter einem "Milcherzeuger" i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV jeder zu verstehen, dem Referenzmengen - und sei es auch nur im Hinblick auf ihre Betriebsakzessorietät in der Art eines "Durchgangserwerbs" - zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1990, 464 = AgrarR 1991, 109 zum Begriff "Milcherzeuger", von dem die Referenzmenge übergegangen ist, in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO).
In materieller Hinsicht bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts, die im Zeitpunkt des umstrittenen Referenzmengenübergangs galten (BVerwG, Urteile vom16. März 2005 - BVerwG 3 C 18.04 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 140 = AUR 2006, 49 [BVerwG 16.03.2005 - BVerwG 3 C 18/04] = RdL 2005, 215; vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 12.07 -, AUR 2008, 146 [BVerwG 02.10.2007 - BVerwG 3 C 12.07]; vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 33.09 -, [...]; vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 33.09 -, RdL 2010, 302 = NL-BzAR 2010, 414). Maßgebend sind daher diejenigen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen galten (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 48.02 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 138 = RdL 2004, 137 = AUR 2004, 260 [BVerwG 18.12.2003 - 3 C 48.02] = NL-BzAR 2004, 420; vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 30.03 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 139 = RdL 2005, 53). Denn der Übergang wird nicht durch die streitgegenständliche Bescheinigung bewirkt, sondern erfolgt unabhängig von ihr kraft Gesetzes mit der Rückgabe der Pachtflächen an den Verpächter (BVerwG, Urteile vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 -, BVerwGE 96, 337[BVerwG 01.09.1994 - 3 C 1/92]; vom 18. Dezember 2003, a.a.O.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die sieben streitgegenständlichen Flächen zum 1. Oktober 2000 an die Beigeladene zurückgegeben wurden. Maßgebend für die Frage des Referenzmengenübergangs sind daher die ZAV in ihrer am 1. April 2000 in Kraft getretenen Ursprungsfassung und die ihr zugrunde liegende Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl Nr. 1 405 S. 1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 749/2000 der Kommission vom 11. April 2000 (ABl Nr. 1 90 S. 4) - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3950/92.
§ 7 Abs. 1 ZAV, der die wesentliche Neuordnung des Übertragungssystems ab dem 1. April 2000 regelt, lautet: "Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden und im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen werden." Die §§ 8 bis 11 ZAV regeln die regulierte entgeltliche Übertragung von Referenzmengen über staatliche Verkaufsstellen.
Nach dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV geregelten Vorbehalt, wonach ausnahmsweise Referenzmengen flächengebunden übergehen können, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen, soweit Pachtverträge i.S.d. § 12 Abs. 1 ZAV mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV - 33 v.H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Landesreserve eingezogen werden.
Pachtverträge i.S.d. § 12 Abs. 1 ZAV sind solche, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 MGV in der genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind. Maßgebend ist hier § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV. Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt, so gilt nach dieser Vorschrift § 7 Abs. 2 MGV hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entsprechend. Dieser lautet: "Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht, mit Ausnahme der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge, ein entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den Käufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil entspricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche des übergebenen oder überlassenen Teil des Betriebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist die übertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine Referenzmenge über." § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 MGV gilt für jeden Fall der Rückgewähr von Teilen eines Betriebs (§ 7 Abs. 6 MGV).
Zwar machen die genannten Vorschriften des nationalen Rechts den Übergang der Referenzmenge bei der Beendigung von Altpachtverträgen nicht davon abhängig, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger ist oder alsbald wird. Die insoweit vorrangigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verlangen jedoch, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger ist oder konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben, oder dass er die Referenzmenge innerhalb kürzester Frist an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 -, Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4 = NL-BzAR 2008, 29 = AUR 2008, 144 [BVerwG 02.10.2007 - BVerwG 3 C 11.07] = RdL 2008, 166; Urteil vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 12.07 -, AUR 2008, 146).
Denn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 3950/92 wird die Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die "Erzeuger" übertragen, die den Betrieb übernehmen. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3950/92 werden die verfügbaren Referenzmengen bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge - sofern die Beteiligten keine Vereinbarung getroffen haben - nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die "Erzeuger" übertragen, die diese Flächen übernehmen.
Auch aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergibt sich, dass einem Landwirt eine Referenzmenge grundsätzlich nur dann eingeräumt werden kann, wenn er Erzeuger ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 [Ballmann] -, Slg. 1991, I-25, Rn. 9; vom 20. Juni 2002 - C-401/99 [Thomsen] -, Slg. 2002, I-5775, Rnrn. 32, 39; vom 26. Oktober 2006 - C-275/05 [Kibler] -, Slg. 2006, I-10569, Rn. 21; vom 7. Juni 2007 - C-278/06 [Otten] -, Slg. 2007, I-4513). Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, grundsätzlich Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-15/95 [EARL de Kerlast] -, Slg. 1997, I-1961, Rn. 24; vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 33; vom 26. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 21).
Allerdings kann Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht so ausgelegt werden, dass der Verpächter genau im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die Eigenschaft eines Milcherzeugers haben muss, um den betreffenden Betrieb oder die betreffenden Flächen mit den an diesen gebundenen Referenzmengen übernehmen zu können. Das Ziel dieser Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, steht einer Auslegung dahin, dass der Verpächter im vorgenannten Zeitpunkt nachweist, dass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben, nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - BVerwG 3 B 6.07 -, [...]).
Da sich Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht spezifisch auf die Verpächter, sondern auf die Erzeuger bezieht, die den Betrieb übernehmen, schließt die Vorschrift auch nicht die Möglichkeit des Verpächters aus, den Betrieb mit den daran gebundenen Referenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung oder -vermarktung beabsichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 42). In einem solchen Fall stellt sich der Erwerb des Verpächters als Durchgangserwerb dar, wobei der Beendigung eines Pachtverhältnisses über einen ganzen Milcherzeugungsbetrieb die Beendigung eines Pachtverhältnisses über bestimmte Betriebsflächen gleich zu erachten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 und BVerwG 3 C 12.07 -, a.a.O.). Ein Durchgangserwerb von Referenzmengen durch den Verpächter kann aber aus Sicht des Gemeinschaftsrechts nur angenommen werden, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch BVerwG,Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05 -, Buchholz 451.514 ZAV Nr. 3 = RdL 2006, 246 = AUR 2006, 366 [BVerwG 18.05.2006 - BVerwG 3 C 32.05] = NL-BzAR 2006, 424: "von kürzester Dauer"). Denn es verstößt gegen den allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch sowie gegen den Grundsatz, dass einem Landwirt, der kein Milcherzeuger ist, keine Referenzmengen zugeteilt werden dürfen, Verpächtern, die nicht Milcherzeuger zu werden beabsichtigen, die Referenzmengen für einen längeren Zeitraum zum Durchgangserwerb zuzuteilen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 29). Dass eine Referenzmenge einem Nichterzeuger zusteht, kann daher nur ausnahmsweise und kurzfristig vorkommen, namentlich in Fällen der Beendigung eines Pachtverhältnisses, wenn der Verpächter die an ihn zurückfallende Referenzmenge sogleich an einen anderen Milcherzeuger verpachtet oder sonst überträgt (BVerwG, Urteile vom 30. November 1989, vom 18. Dezember 2003 und vom 16. März 2005 a.a.O.
2.
Nach diesen Vorgaben ist mit Rückgabe der sieben genannten Pachtflächen zum 1. Oktober 2000 keine Referenzmenge vom Kläger auf die Beigeladene übergegangen.
a)
Soweit sich die Beigeladene auf § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 ZAV beruft, ist diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach kann Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen "nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3" nur sein, wer entweder selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder, belegt durch objektive betriebsbezogene Maßnahmen, mit der Milchlieferung beginnt". Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Fälle einer Übertragung einer Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZAV, nicht aber auf den hier in Frage stehenden Referenzmengenübergang nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV.
b)
Auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV ist hinsichtlich der Fläche F., Flur 5, Flurstück 90 (11,75 ar) schon deshalb keine Referenzmenge vom Kläger auf die Beigeladene übergegangen, weil diese Fläche unstreitig nie vom Kläger bewirtschaftet worden ist.
c)
Bezüglich der sechs weiteren streitgegenständlichen Flächen ist - ungeachtet der Fragen, ob es sich um Altpachtflächen i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV und um "Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden" i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV bzw. um "für die Milcherzeugung genutzte Flächen" i.S.d. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3950/92 handelt - ebenfalls keine Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV vom Kläger auf die Beigeladene übergegangen. Denn die Beigeladene war im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen zum 1. Oktober 2000 entgegen den Vorgaben des insoweit vorrangigen Gemeinschaftsrechts weder Milcherzeugerin noch hat sie konkrete Vorbereitungen getroffen, um binnen kürzester Zeit die Milcherzeugung selbst aufzunehmen, noch hat sie alles ihr Mögliche getan, um die Referenzmenge binnen kürzester Zeit auf einen Milcherzeuger weiter zu übertragen.
aa)
Die Beigeladene war am 1. Oktober 2000 keine Erzeugerin i.S.d. Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92. Der Begriff "Erzeuger" hat dieselbe Bedeutung wie in Art. 9 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 3950/92 (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 37). Danach ist ein Erzeuger der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen - der einen Betrieb im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet und Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert. Ein "Betrieb" ist nachArt. 9 Buchst. d) VO (EWG) Nr. 3950/92 die "Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten im geographischen Gebiet eines Mitgliedstaats". Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass mit dem Begriff des Erzeugers nur ein landwirtschaftlicher Betriebsleiter gemeint ist, der eine Gesamtheit von Produktionseinheiten in eigener Verantwortung bewirtschaftet (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - C-236/90 [Maier] -, Slg. 1992, S. I-4483, Rn. 11; vom 17. April 1997 - C-15/95 [EARL de Kerlast] -, a.a.O., Rn. 25, jeweils zu Art. 12 Buchst. b) und c) VO (EWG) Nr. 857/84 (Vorgängerverordnung zur VO (EWG) Nr. 3950/92)). Dies erfordert, dass die betreffende Person die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihr sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg ihrer Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss sie das Unternehmerrisiko tragen (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 264/07 -, NL-BzAR 2009, 416 = AUR 2009, 356 [OVG Niedersachsen 20.07.2009 - 10 LA 264/07] = RdL 2010, 56). Diese Voraussetzungen hat die Beigeladene - die in ihrer Berufungsbegründung selbst davon ausgeht, "nicht direkt Milcherzeugerin" gewesen zu sein - im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen nicht erfüllt.
bb)
Die Beigeladene hat ferner nicht nachgewiesen, im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags konkrete Vorbereitungen dafür getroffen zu haben, um die Milcherzeugung binnen kürzester Zeit selbst aufzunehmen. Hiergegen spricht schon, dass sie zunächst keinen Antrag auf Übertragung der Referenzmenge vom Kläger auf sich selbst, sondern vielmehr ihr Ehemann die Übertragung der Referenzmenge auf sich allein beantragt hat.
cc)
Die Beigeladene hat schließlich nicht alles ihr Mögliche getan, um die Referenzmenge binnen kürzester Zeit auf einen Milcherzeuger weiter zu übertragen.
Hierfür genügt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, dass sie Empfängerin einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang hätte sein können und bei Rechtskraft einer solchen Bescheinigung eine "sofortige Weiterleitung der Milcherzeugung an ihren Ehemann" vorgenommen hätte. Vielmehr setzt die Übertragung einer im Wege des Durchgangserwerbs erworbenen Referenzmenge "binnen kürzester Zeit" voraus, dass bereits der Antrag auf Bescheinigung des Durchgangserwerbs so rechtzeitig gestellt wird, dass eine Übertragung "binnen kürzester Zeit" möglich ist. In diesem Fall droht dem Durchgangserwerber entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht, dass ihm infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbearbeitung seines Antrags mit Erfolg vorgehalten werden könnte, er habe nicht das ihm Mögliche getan, um die Referenzmenge binnen kürzester Zeit auf einen Milcherzeuger weiter zu übertragen. Vielmehr könnte andernfalls ein nicht Milch erzeugender Verpächter nach dem Rückerhalt der Pachtflächen jahrelang keinen Antrag auf Erteilung einer Referenzmengenbescheinigung auf sich stellen, ohne dass dies einer nachfolgenden Weiterübertragung der Referenzmenge auf einen Milcherzeuger entgegenstünde. Dies widerspräche dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch sowie dem Grundsatz, Verpächtern, die nicht Milcherzeuger zu werden beabsichtigen, die Referenzmengen nicht für einen längeren Zeitraum zum Durchgangserwerb zuzuteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 29).
Wie die "kürzeste Frist" im Einzelfall zu bemessen ist, hängt von den jeweils gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 2004 und vom 2. Oktober 2007, a.a.O.). Unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Übertragung an einen Erzeuger in der Regel nur durch Verkauf über die staatliche Verkaufsstelle zu festgesetzten Terminen - § 8 Abs. 1 ZAV sieht insoweit jährlich drei Übertragungstermine vor - möglich. Die Weiterübertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge an einen Erzeuger erfolgt daher "in kürzester Frist", wenn der Verpächter die Referenzmenge zum nächsten hierfür vorgesehenen Zeitpunkt der staatlichen Verkaufsstelle andient, damit diese sie binnen kürzester Frist an einen Erzeuger verkaufen kann. Dementsprechend hat der Verordnungsgeber § 12 Abs. 2 ZAV durch die Zweite Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) dahin ergänzt, dass eine unverzügliche Übertragung dann anzunehmen ist, wenn der Verpächter, der nicht selbst Erzeuger ist oder wird, beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Referenzmenge ein Angebot bei der Verkaufsstelle einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin zum Zuge kommt (BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2007, a.a.O.). Folglich hat ein Durchgangserwerber in der Regel einen Antrag auf Ausstellung einer Referenzmengenbescheinigung auf sich so rechtzeitig zu stellen, dass er den nächstfolgenden Übertragungstermin einhalten kann.
Gemessen an diesen zeitlichen Maßstäben hat die Beigeladene die Erteilung einer Referenzmengenbescheinigung auf sich als Durchgangserwerberin nicht so rechtzeitig beantragt, dass eine Weiterübertragung binnen kürzester Zeit möglich gewesen wäre. Denn obwohl sie die Flächen als Alleineigentümerin erworben und am 1. Oktober 2000 zurückerhalten hatte, beantragte sie erst am 20. Dezember 2004 - d.h. mehr als vier Jahre nach dem Rückerhalt der Flächen - die Erteilung einer Bescheinigung über den Referenzmengenübergang auf sich. Daran vermag auch der am 14. Mai 2008 rückwirkend gestellte Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung nichts zu ändern.
Es bestand kein Anlass für die Beigeladene davon auszugehen, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann den Antrag auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs zu stellen habe.
Die Beigeladene kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Landwirtschaftskammer Hannover habe ihrem Ehemann nahe gelegt, dass er den Antrag auf Erteilung einer Referenzmengenbescheinigung stellen solle. Denn die Beigeladene und ihr Ehemann haben zu der verspäteten Antragstellung der Beigeladenen dadurch beigetragen, dass sie gegenüber der Landwirtschaftskammer Hannover offenbar nicht hinreichend deutlich gemacht hatten, dass nicht Herr B., sondern die Beigeladene die Flächen als Alleineigentümerin erworben hatte. Denn die Landwirtschaftskammer Hannover ging noch in einem Schreiben vom 4. März 2004 (Bl. 52 BA A) an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des jetzigen Klägers davon aus, dass nicht die jetzige Beigeladene, sondern ihr Ehemann die Flächen gekauft habe. So heißt es in dem Schreiben: "Herr B. hat die Fläche schon im Jahre 1997 gekauft. Er ist mit dem Eigentumswechsel an die Stelle des bisherigen Verpächters getreten und hat in der Funktion auch jahrelang den Pachtzins erhalten." Dieses Schreiben wurde unter dem 4. März 2004 auch dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Herrn B. zur Kenntnisnahme zugeleitet (vgl. Bl. 55 BA A). Selbst daraufhin wurde seitens der Beigeladenen und ihres Ehemanns nicht umgehend klargestellt, dass die Beigeladene die Flächen als Alleineigentümerin erworben hatte. Stattdessen wurden das Widerspruchsverfahren gegen die Herrn B. erteilte Referenzmengenbescheinigung vom 4. März 2004 und das anschließende Klageverfahren 4 A 111/04 durchlaufen, und erst dort wies schließlich der Kläger darauf hin, dass nicht Herr B., sondern dessen Ehefrau die streitgegenständlichen Flächen erworben hatte.
Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe die Referenzmenge nicht binnen kürzester Zeit weiter übertragen können, weil sie ihr nicht zeitnah zugeteilt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine zeitnahe Zuteilung gerade nicht möglich war, weil sie nicht zeitnah die Erteilung einer Referenzmengenbescheinigung beantragt hatte.
Eine frühere Antragstellung war der Beigeladenen auch nicht aus dem Grund unzumutbar, dass der Kläger ihr den Referenzmengenübergang streitig gemacht hat. Zwar ist in Rechnung zu stellen, dass eine bereits zugeteilte Referenzmenge unter Umständen noch nicht verkäuflich ist, wenn der Rechtserwerb infolge einer gegen die Referenzmengenbescheinigung erhobene Klage noch nicht bestandskräftig feststeht (BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2007, a.a.O.). Eine rechtzeitige Antragstellung des Verpächters auf Erteilung einer Referenzmengenbescheinigung auf sich, um deren Weiterübertragung binnen kürzester Zeit überhaupt zu ermöglichen, wird durch ein Bestreiten des Referenzmengenübergangs seitens des Pächters hingegen nicht gehindert.
3.
Soweit die Beigeladene geltend macht, die Referenzmenge sei jedenfalls nicht beim Kläger verblieben, sondern in die Landesreserve einzuziehen, bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn sie lässt die Rechtssphäre der Beigeladenen unberührt.