Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 05.06.2014, Az.: 13 B 9419/14
aktuelle Beurteilung; Binnendifferenzierung; Konkurrentenverfahren; Polizei; Vergleichbarkeit; Vorbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.06.2014
- Aktenzeichen
- 13 B 9419/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auswahlentscheidung und Vorbeurteilung.
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2014 untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 4) und zu 6) bis 9) zu Polizeihauptkommissaren und die Beigeladene zu 5) zur Kriminalhauptkommissarin zu ernennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO einzuweisen.
Das mit diesem Beschluss ausgesprochene vorläufige Beförderungsverbot hinsichtlich der Beigeladenen zu 1.) bis 9.) erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses Klage gegen die Auswahlentscheidung erhebt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.416,33 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1979 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 10) im niedersächsischen Landesdienst. Er versieht bei der Antragsgegnerin derzeit im Dezernat 11 (Personal) seinen Dienst als Sachbearbeiter Aus- und Fortbildung. Der Dienstposten ist ausweislich seiner aktuellen Beurteilung von A 9 bis A 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewertet und ihm im Juni 2013 übertragen worden.
Aus Anlass der zum 1. Juni 2014 beabsichtigten Beförderungen ist der Antragsteller - wie alle in der von der Antragsgegnerin erstellten Orientierungsliste (Blatt 1 Beiakte C) aufgeführten Mitbewerber - zum Stichtag 1. März 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2014 dienstlich beurteilt worden. In dieser Beurteilung - vom Antragsteller ist die Einlegung eines Widerspruchs beabsichtigt - erhielt er bei der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale das Gesamturteil der Wertungsstufe C = entspricht voll den Anforderungen und innerhalb der Binnendifferenzierung in der Wertungsstufe C die Wertung „mittlerer Bereich“.
In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011 in seinem damaligen Statusamt als Polizeikommissar (BesGr. A 9) für den von A 9 bis A 10 BBesO bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter Netzerrichtung bei der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale das Gesamturteil der Wertungsstufe B.
In der vorherigen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. August 2008 erhielt er in seinem Statusamt als Polizeikommissar (BesGr. A 9) als Sachbearbeiter Netzerrichtung bei der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmals im Gesamturteil die Wertungsstufe C mit der Binnendifferenzierung innerhalb dieser Wertungsstufe „oberer Bereich“. Dieser Dienstposten war nach BesGr. A 9 bewertet worden.
In der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Orientierungsliste“ für die beabsichtigten Beförderungen belegt der Beigeladene zu 7) Herr POK {H.} bei den hinterlegten Stellen mit Dienstposten der BesGr. A 11 oder mit höherwertigen Dienstposten den ersten Platz. Er ist in seinem Statusamt als Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) zum Stichtag 1. März 2014 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe C und der Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ beurteilt worden. Für ihn ist ein Dienstposten der Wertigkeit der BesGr. A 12 hinterlegt. Ihm wurde nach durchgeführtem Auswahlverfahren mit Verfügung vom 30. September 2013 der - nach BesGr. 12 bewertete - Dienstposten „Leiter Instandhaltung/Technischer Betriebsleiter“ im Dezernat 23 der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Februar 2014 übertragen (Blatt 125 Beiakte G). Die Erprobungszeit auf diesem Dienstposten begann am 1. Februar 2014 und endete am 30. April 2014.
In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 erhielt der Beigeladene zu 7) für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 in seinem Statusamt als Polizeikommissar (BesGr. A 9) auf einem von A 9 bis A 10 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-oberer Bereich. In seiner vorherigen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 (für den Beurteilungszeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008) erhielt er ebenfalls in seinem Statusamt als Polizeikommissar auf einem von A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-oberer Bereich (vgl. Blatt 119 Beiakte F).
Auf Platz 2 der Liste wird der Beigeladene zu 8) Herr POK {I.} geführt. Dieser ist in seinem Statusamt als Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) zum Stichtag 1. März 2014 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe C und der Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ beurteilt worden. Für ihn ist eine Planstelle der BesGr. A 11 hinterlegt. Ihm wurde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ein höherwertiger, nach BesGr. A 11 bewerteter Dienstposten eines Sachbearbeiters Führungs- und Einsatzmittel im Dezernat 44.3 in der Abteilung 4 bei der Antragsgegnerin übertragen (vgl. zum Auswahlverfahren dieses Beigeladenen Beiakte AC).
In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 erhielt der Beigeladene zu 8) für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 in seinem Statusamt als Polizeikommissar (BesGr. A 9) auf einem von A 9 bis A 10 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-mittlerer Bereich. Auch in seiner vorherigen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 (für den Beurteilungszeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008) erhielt er in seinem Statusamt als Polizeikommissar auf einem von A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-mittlerer Bereich.
Auf Platz 3 der Liste wird der Beigeladene zu 9) Herr POK {J.} geführt. Er ist in seinem Statusamt als Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) zum Stichtag 1. März 2014 mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe C und der Binnendifferenzierung „unterer Bereich“ (Blatt 86 Beiakte X - die in der Orientierungsliste aufgeführte Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ ist fehlerhaft -) beurteilt worden. Für ihn ist eine Planstelle der BesGr. A 11 hinterlegt.
In seiner letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 erhielt der Beigeladene zu 7) für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 in seinem Statusamt als Polizeikommissar (BesGr. A 9) auf einem von A 9 bis A 10 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-oberer Bereich. In seiner vorherigen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 (für den Beurteilungszeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008) erhielt er ebenfalls in seinem Statusamt als Polizeikommissar auf einem von A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten im Gesamturteil die Bewertung C-mittlerer Bereich (auch insoweit ist die Orientierungsliste fehlerhaft).
Bei den beiden hinterlegten Planstellen für die Beigeladenen {I.} und {J.} handelt es sich um sogenannte Sockeldienstposten im Sinne des bisherigen Dienstpostenkonzepts A 11 (vgl. hierzu das Rahmenkonzept für die Bewertung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Polizeivollzugsdienst, Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (nachfolgend MI) vom 1. September 2010 - Beiakte Z). Nach diesem Konzept waren die „Sockeldienstposten“ aufgrund der Anforderungen an die Wahrnehmung dieser Dienstposten zwingend mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu bewerten. Daneben gab es die „Katalogdienstposten“ und die sonstigen Dienstposten. Die „Katalogdienstposten“ konnten je nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch nach Besoldungsgruppe A 11 bewertet werden; dies war nach dem Konzept aber nicht zwingend. Die sonstigen Dienstposten konnten aufgrund ihrer jeweiligen Ausgestaltung nicht nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertet werden. Grundlage des Konzeptes war auch, dass in die beiden Kategorien „Sockeldienstposten“ und „Katalogdienstposten“ alle vorhandenen Beförderungsdienstposten eingeordnet wurden.
In der Orientierungsliste folgt sodann die Reihung derjenigen Beamten und Beamtinnen mit nach A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten. Die Beigeladenen zu 1) bis 6) belegen hiernach die Plätze 54 bis 59 der Liste. Sie sind - wie der Antragsteller - ausweislich ihrer Anlassbeurteilungen zum Stichtag 1. März 2014 ebenfalls mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe C und der Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ beurteilt worden.
In den Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2011 erhielten die Beigeladenen zu 1) bis 6) für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 in ihren Statusämtern als Polizeioberkommissare (BesGr. A 10) bzw. im Fall der Beigeladenen zu 5) in ihrem Statusamt als Kriminaloberkommissarin im Gesamturteil jeweils die Bewertung C-mittlerer Bereich. Insoweit wird auf dienstlichen Beurteilungen in den Personalakten der Beigeladenen Bezug genommen (Blatt 198 Beiakte T für den Beigeladenen zu 1), Blatt 127 Beiakte R für den Beigeladenen zu 2), Blatt 140 Beiakte P für den Beigeladenen zu 3), Blatt 101 Beiakte J für den Beigeladenen zu 4), Blatt 96 Beiakte N für die Beigeladene zu 5) und Blatt 127 Beiakte L für den Beigeladenen zu 6)).
In den vorherigen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2008 (für den Beurteilungszeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2008) ergibt sich für die Beigeladenen zu 1) bis 6) folgendes Bild:
Der Beigeladene zu 1) erhielt in seinem Statusamt als POK im Gesamturteil die Bewertung C- oberer Bereich (Blatt 175 Beiakte V).
Der Beigeladene zu 2) erhielt in seinem Statusamt als POK im Gesamturteil die Bewertung C- oberer Bereich (Blatt 109 Beiakte R).
Der Beigeladene zu 3) erhielt in seinem Statusamt als POK im Gesamturteil die Bewertung C-oberer Bereich (Blatt 129 Beiakte P).
Der Beigeladene zu 4) erhielt in seinem Statusamt als PK (BesGr. A 9) im Gesamturteil die Bewertung B (vgl. Blatt 90 Beiakte J).
Die Beigeladene zu 5) erhielt in ihrem Statusamt als KOK’in im Gesamturteil die Bewertung C-mittlerer Bereich (Blatt 96 Beiakte N).
Der Beigeladene zu 6) erhielt in seinem Statusamt als POK im Gesamturteil die Bewertung C-mittlerer Bereich (Blatt 117 Beiakte L).
Mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 (Nds. Landtags-Drs. 17/576) wurde das Niedersächsische Besoldungsgesetz geändert. Mit der eingeführten Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 NBesG kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Auf dieser Grundlage wurde durch Erlass des MI vom 24. Februar 2014 (vorgelegt in Beiakte C) der o.g. Erlass vom 1. September 2010 aufgehoben und durch ein neues Dienstpostenkonzept wie folgt ersetzt:
· Auf der Basis der neuen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 NBesG wurden rückwirkend zum 1. Januar 2014 alle Dienstposten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei unterhalb der Bewertung der BesGr. A 12 BBesO gebündelt nach Bes. Gr. A 9 bis 11 BBesO bewertet. Damit wurden diesen Funktionen jeweils drei Ämter zugeordnet (Ziffer 3 des Erlasses).
· Nach Ziffer 4. des Erlasses soll auch künftig aus organisatorischen Gründen ein Teil der Dienstposten nach A 9 bis A 11 mit Stellen nach A 11 unmittelbar hinterlegt werden. In diesen Fällen erfolgt die Beförderung in ein Amt nach A 11 unmittelbar mit der Besetzung des hinterlegten Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beförderungsrichtlinien der Polizei finden dann keine Anwendung. Für nicht unmittelbar mit einer Stelle hinterlegte Dienstposten erfolgt die Beförderungsauswahl nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien der Polizei im Wege der sogenannten freien Vergabe.
· Ziffer 5 des Erlasses sieht vor, dass für die nach dem bisherigen Dienstpostenkonzept A 11 im Wege der Bestenauslese besetzten Dienstposten der Wertigkeit A 11 auch im Rahmen der Besitzstandswahrung mit einer Stelle zu hinterlegen sind, soweit der/die Dienstposteninhaber/innen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen noch nicht befördert worden sind.
· Ziffer 6 des Erlasses regelt das freie Verfahren bei der Vergabe von Beförderungsstellen der BesGr. A 11 zum Beförderungsstichtag 1. Juni 2014. Hiernach sind in diese Auswahlverfahren auch diejenigen Polizeivollzugsbeamte/Polizeivollzugsbeamtinnen über 55 Jahre einzubeziehen, die wegen der Restriktionen des bisherigen Dienstpostenkonzeptes zum Beurteilungsstichtag 1. September 2011 keine Regelbeurteilung beantragt haben. Hier ist - soweit erforderlich - mit Anlassbeurteilungen zu arbeiten.
In Umsetzung dieses Erlasses hat die Antragsgegnerin mit Rundverfügung vom 8. Mai 2014 ihre Beförderungsauswahl für die zum Beförderungsstichtag 1. Juni 2014 beabsichtigten Beförderungen bekannt gegeben. Hiernach ist die Beförderung des Antragstellers zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) nicht beabsichtigt. Aus der Verfügung ergibt sich, dass bei der Auswahl für alle im Statusamt A 10 BBesO befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Anlassbeurteilungen angefordert wurden. Dies habe - so die Verfügung - zur Folge gehabt, dass die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2011 zu einer Vorbeurteilung geworden seien. Diese Vorbeurteilungen hätten jedoch bei einem Teil der Beamtinnen und Beamten nicht vorgelegen, da diese zum Stichtag 1. September 2011 aus Altersgründen nicht regelbeurteilt worden seien. Da der gebotene Leistungsvergleich der Beurteilungen aus dem Jahr 2011 nicht möglich gewesen sei, und dieser Fall auch nicht in der Dienstvereinbarung der ZPD geregelt gewesen sei, sei diese dahin geändert worden, dass ergänzend zur bisherigen Reihenfolge der Auswahlkriterien vor der Heranziehung von Hilfskriterien die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 berücksichtigt worden. sei. Diese Vorgehensweise sei durch die Änderung der Beförderungsrichtlinien mit Erlass des Nds. MI vom 11. März 2014 ausdrücklich gebilligt worden.
In dem genannten Erlass heißt es unter Ziffer 2 (Vorbeurteilung), dass bei der Beförderungsauswahl nach A 11 im Wege der freien Vergabe zum 1. Juni 2014 vor der Heranziehung von Hilfskriterien auch die Regelbeurteilung zum 1. September 2008 als weitere Vorbeurteilung im Sinne der Beförderungsrichtlinien der Polizei zu berücksichtigen ist.
Der Antragsteller hat am 13. Mai 2014 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er sieht durch die Nichtberücksichtigung seiner Vorbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 unter den aktuell gleich beurteilten Oberkommissarinnen und Oberkommissaren eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese und seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Im Einzelnen trägt er vor:
1. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin hätte er - der Antragsteller - bei der Auswahl berücksichtigt werden müssen. In der Orientierungsliste sei bei seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 fälschlicherweise das Gesamturteil „C-mittlerer Bereich“ berücksichtigt worden. Tatsächlich habe er aber das Gesamturteil „C-oberer Bereich“ erhalten.
2. Unabhängig davon sei die Auswahlentscheidung mit der geplanten Beförderung der Beigeladenen {H.}, {I.} und {J.} rechtsfehlerhaft, weil diese aktuell nicht besser als er und in den Vorbeurteilungen jeweils schlechter als er beurteilt worden seien.
3. Wenn die Antragsgegnerin - wie vorliegend - auf der zweiten Auswahlebene isoliert auf die vorletzte Regelbeurteilung abstelle, so könne sie zwangsläufig keine Leistungsentwicklung bis zur aktuellen dienstlichen Beurteilung betrachten, sondern beleuchte nur die Leistung in einem weiter (sechs Jahre) zurückliegenden Beurteilungszeitraum. Dies sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Denn für die „älteren“ Bewerber hätte insoweit eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum von 1. September 2008 bis 31. August 2011 erstellt werden können und auch müssen. Auf der Basis der getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin blieben besonders herausragende Leistungen, wie seine Beurteilung aus dem Jahre 2011 mit dem Gesamturteil B, völlig außer Betracht.
4. Darüber hinaus sei die aktuelle Anlassbeurteilung rechtswidrig, da sie wegen der Durchbewertung des Dienstpostens nicht erkennen lasse, welcher Maßstab angelegt worden sei.
5. Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf die Beigeladenen {H.}, {I.} und {J.} auf die sog. „Bestandsschutzregelung“ des MI gemäß dem Erlass vom 24. Februar 2014 verweise, komme eine solche wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese nicht in Betracht. Die Polizeioberkommissare {J.} und {I.} hätten die nach A 11 bewerteten Dienstposten bereits seit April 2013 bzw. Januar 2012 inne. Die diesbezüglichen Auswahlentscheidungen lägen demgemäß länger zurück. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -) habe insoweit einen Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens als denkbar erachtet, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren.
6. Die Antragsgegnerin habe zudem eine rechtswidrige Anlassbeurteilung zugrunde gelegt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 NBesG geschaffene Möglichkeit, Dienstposten über drei Ämter zu bündeln, sage nichts darüber aus, ob die Beurteilung auf einem dergestalt „durchbewerteten“ Dienstposten auch rechtmäßig erfolgt sei. Es sei beabsichtigt, solche Bewerber zu befördern, die in der Vergangenheit auf den von ihnen bekleideten Dienstposten besondere Leistungen erbracht hätten, ohne dass klar werde, welchem Amt genau ihr Aufgabenbereich zuzuordnen gewesen sei und zuzuordnen sei.
Die Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. März 2014 weise ausdrücklich auf die gebündelte Bewertung seines Dienstpostens von A 9 bis A 11 BBesO hin. Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose könne nicht dadurch ersetzt werden, dass die abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten abstrakt-funktionellen Amtes zugrunde gelegt würden, weil ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht vorhanden sei. Es - das Amt - setze zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraus, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die an ihn gestellten Anforderungen zu den Anforderungen an sein Amt im konkret-funktionellen Sinne stünden.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2014 zu untersagen, die Beigeladenen zu 1) bis 9) zu Polizeihauptkommissaren bzw. im Fall der Beigeladenen zu 5) zur Kriminalhauptkommissarin nach A 11 BBesO unter Aushändigung von Ernennungsurkunden zu befördern und Einweisungen in Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu vollziehen oder sonstige Schritte zu unternehmen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers endgültig vereiteln könnten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung und führt aus:
1. Sie verweist auf das neue Dienstpostenkonzept, welches auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 NBesG die Dienstpostenbündelung über drei Ämter zulasse. Durch den Erlass des MI vom 24. Februar 2014 seien rückwirkend zum 1. Januar 2014 alle Dienstposten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach den BesGr. A 9 - A 11 BBesO gebündelt bewertet worden. Dies habe für die Auswahl der zum 1. Juni 2014 anstehenden Beförderungen Auswirkungen gehabt. So gebe es im Bereich der BesGr. A 10 eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamte über 55 Jahre, die wegen der Restriktionen des bisherigen Dienstpostenkonzepts A 11 und mangelnder Perspektiven zum Beurteilungsstichtag 1. September 2011 keine Regelbeurteilung beantragt hätten, aber für die Beförderungen zum 1. Juni 2014 miteinzubeziehen gewesen seien. So hätten im Geschäftsbereich der ZPD 32 Beamtinnen und Beamte, die über 55 Jahre alt seien, über keine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2011 verfügt. Für die gesamte Gruppe der im Statusamt A 10 befindlichen Beamtinnen und Beamte seien zum Stichtag 1. März 2014 erstellt worden. Von den 62 zur Beförderung nach A 11 zur Verfügung stehenden Stellen sei beabsichtigt, 53 Stellen an Beamte zu vergeben, die mit der Wertungsstufe B bzw. C-oberer Bereich. Drei Stellen - die der Beigeladenen zu 7) bis 9) beträfen Beamte, die unter die Bestandsschutzregelung in Ziffer 5 des Erlasses des MI vom 24. Februar 2014 fielen. Die übrigen sechs Stellen seien für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die sowohl in der aktuellen als auch in der Beurteilung aus dem Jahre 2008 mit mindestens Wertungsstufe C-mittlerer Bereich und zum Teil über das Hilfskriterium „Dienstzeit im Statusamt“ ausgewählt worden seien.
2. Für die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich der Konkurrenten untereinander gewonnen werden könnten, stehe dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden habe, ob und inwieweit Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich aus den früheren Beurteilungen gewonnen werden können. Unter Berücksichtigung der Beförderungsrichtlinien und der Dienstvereinbarung der ZPD über die Grundsätze der Beförderungsplanung für den Polizeivollzugs-/verwaltungsdienst bis BesGr. A 14 (DV Beförderung) sei die Reihenfolge der Beförderungskriterien ausdrücklich vorgegeben. Danach seien zunächst die Vollnote und die Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung und im Folgenden - bei wesentlicher Gleichheit der Kriterien - die Vollnote und Binnendifferenzierung der Vorbeurteilung sowie danach die in der DV Beförderung festgelegten Hilfskriterien zu vergleichen. Hierbei habe sich die Besonderheit ergeben, dass durch die Anlassbeurteilung die Regelbeurteilung für das Jahr 2011 zu Vorbeurteilung geworden sei und einige der Bewerber aus Altersgründen im Jahre 2011 nicht mehr regelbeurteilt worden seien. Dieser Fallkonstellation habe das MI mit Erlass vom 11. März 2014 dadurch Rechnung getragen, dass vor der Heranziehung von Hilfskriterien die Regelbeurteilung aus dem Jahre 2008 zu berücksichtigen gewesen sei. Auf dieser Grundlage sei dann auch die Dienstvereinbarung mit einer zum 30. April 2014 in Kraft getretenen Änderung angepasst worden.
3. Da allein mit der Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. März 2014 keine hinreichende Differenzierung möglich gewesen sei, seien die Ergebnisse früherer dienstlicher Beurteilungen als weiteres leistungsbezogenes Kriterium berücksichtigt worden. Hierbei sei nicht die Regelbeurteilung aus dem Jahre 2011, sondern die aus dem Jahre 2008 herangezogen worden. Dies sei vertretbar, um den Vorteil der Bewerber, die über einen im Jahr 2011 dokumentierten Leistungsstand verfügt hätten, möglichst gering zu halten und auf diese Weise eine Benachteiligung der Bewerber, die im Jahr 2011 nicht regelbeurteilt gewesen seien, zu vermeiden.
4. Soweit der Antragsteller die erstellten Anlassbeurteilungen für rechtswidrig halte, gehe der Einwand fehl. Insbesondere sei die Dienstpostenbündelung mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich seien und einem ständigen Wandel unterliegen könnten.
5. Zu den ausgewählten Beigeladenen trägt sie vor:
a) Herr POK {H.} sei kein Konkurrent im eigentlichen Sinne. Ihm sei nach dem Auswahlverfahren mit Wirkung vom 1. Februar 2014 ein A 12-wertiger Dienstposten übertragen worden. Aufgrund der „Deckungsgleichheit“ im Verhältnis zwischen Dienstpostenbewertung und Stellenbestand in der Besoldungsgruppe A 12 stehe für ihn eine „eigene“ Stelle zur Verfügung.
b) Bezüglich des Beigeladenen {J.} sei zu berücksichtigen, dass ihm sowohl nach altem wie auch nach neuem Dienstpostenkonzept A 11 ein „besonderer“ Dienstposten übertragen worden sei. Nach dem alten Dienstpostenkonzept sei ihm der Dienstposten „SB Aus- und Fortbildung“ im Dezernat 23 übertragen worden, der als sog. Sockeldienstposten fest nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet gewesen sei (Erlass des MI vom 01.09.2010 bzw. Erlass des MI vom 05.04.2013, jeweils Anlage 6). Der Dienstposten sei diesem Beigeladenen nach erfolgter Ausschreibung mit Wirkung vom 05. April 2013 übertragen worden. Nach der neuen Dienstpostenkonzeption gehöre diese Dienstposten zu denjenigen, die zwar nach der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 bewertet seien, aber gleichzeitig mit der Stelle hinterlegt sei (so Erlass des MI vom 10.03.2014, Anlage 3 Ziffer 5 Spalte 8, Blatt 24 Beiakte C).
c) Dem Beigeladenen {I.}, der zum April 2011 zur Antragsgegnerin versetzt worden sei, sei zum 1. Januar 2012 der Dienstposten „Sachbearbeiter Führungs- und Einsatzmittel“ übertragen worden. Dieser Dienstposten gehöre ebenfalls zu den sog. Sockeldienstposten, der fest nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet worden sei (vgl. hierzu Beiakte AC). Die Festlegung dieser Bewertung sei in Ergänzung des Erlasses des MI vom 01.09.2010 nach einem gesondert geführten Schriftverkehr zur Verlagerung von Bewertungen in der ZPD erfolgt (vgl. hierzu Beiakte AB). Aufgrund einer behördeninternen Organisationsänderung sei am 23. November 2011 rückwirkend verfügt worden, dass dieser Dienstposten mit derselben Bezeichnung der Abteilung 3 der ZPD und dort dem Dezernat 31.3 zugeordnet werde. Mit Erlass vom 5. April 2013 sei nunmehr auch das Dienstpostenkonzept der Antragsgegnerin aktualisiert worden, so dass sich die Sockelbewertung nunmehr auch in der aktualisierten Anlage 6 dieses ergänzenden Erlasses finde. Mit Hinweis auf Top 4 des Protokolls der Abteilungsleiterbesprechung im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin vom 2. April 2014 sei nunmehr auch für diesen Dienstposten eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 fest hinterlegt. Da die Beigeladenen {J.} und {I.} ihre Dienstposten nach Durchführung erfolgreicher Auswahlverfahren erhalten hätten, seien die ausgewählten Bewerber nach erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit ohne nochmalige Beförderungsauswahl zu befördern. Dass die Beförderung bisher nicht habe erfolgen können, habe rein personalwirtschaftliche Gründe, die den Beamten nicht zum Nachteil gereichen dürften.
Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anordnungsgrund zusteht und der Erlass der einstweiligen Anordnung notwendig ist, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Mit Blick auf die auch für die Beigeladenen für Anfang Juni 2014 beabsichtigten Beförderungen steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rdnr. 23 m.w.N.). Wegen des Organisationsermessens des Dienstherrn ist die gerichtliche Kontrolle nur eingeschränkt möglich. Sie beschränkt sich darauf, ob die Behörde bei der Auswahlentscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 17.08.2005 - 5 ME 100/05 -). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherren verletzt worden ist, kann eine Neubescheidung seiner Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei der erneuten Auswahl offen sind, d. h. seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, juris). Dies ist hier der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren um die streitgegenständliche Beförderung zum Zuge kommt.
Bei einer Beförderung hat der auswählende Dienstherr in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.11.2012, a.a.O., Rdnr. 24). Haben die Bewerber dabei als Gesamturteil auf der jeweiligen Notenskala unterschiedliche Notenstufen erreicht, ist grundsätzlich der Bewerber mit der besseren Gesamtnote auszuwählen. Sind die Bewerber mit der gleichen Gesamtnote beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung zunächst auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Diese können sich aus sog. Binnendifferenzierungen innerhalb der Notenstufe und/oder aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale oder aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben, deren zusätzliche Berücksichtigung geboten ist, wenn eines Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist. Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen. Ebenso können sich leistungsbezogene Auswahlkriterien aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil ein Leistungsunterschied ergibt (sogenannte ausschärfende Betrachtungsweise; vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Beschl. vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rdnr. 9 m. w. N.). Erst wenn all diese unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, sind sog. Hilfskriterien herauszuziehen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 09.08.2012 - 5 ME 141/12 -, und Beschl. vom 21.02.2007 - 5 LA 171/06 -, beide juris).
1. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin entsprechend Ziffer 5.1 der Rahmenrichtlinien für Beförderungsentscheidungen für die Polizei des Landes Niedersachsen (Beförderungsrichtlinien - BefRiLiPol -) vom 11. Mai 2009 in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Dienstvereinbarung der ZPD über die Grundsätze der Beförderungsplanung für den Polizeivollzugs-/verwaltungsdienst bis BesGr. A 14 (DV Beförderung) vom 9. März 2011 bei ihrer Auswahlentscheidung zunächst auf die aktuelle dienstliche Beurteilung abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die zum Stichtag 1. März 2014 erstellten Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) sind nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol) zulässig, wenn dies durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt oder rechtlich geboten ist. Die Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen - BRLPol - vom 11. Juli 2008 sehen in Ziffer 4.2.2 Beurteilungen aus sonstigem Anlass vor, wenn anlässlich einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten keine Beurteilung zum letzten Beurteilungsstichtag und keine Anlassbeurteilung vorliegt. Nach dem unwidersprochen Vortrag der Antragsgegnerin verfügten 32 Bewerber über keine Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2011, so dass in Umsetzung des Erlasses des MI vom 24. Februar 2014, wonach gerade auch diejenigen Beamten und Beamtinnen über 55 Jahre mit im Auswahlverfahren zum Beförderungsstichtag 1. Juni 2014 einbezogen werden sollten, das Erstellen von Anlassbeurteilungen gerechtfertigt ist.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der zweiten Auswahlebene entsprechend Ziffer 5.1 BefRiLiPol auf Vorbeurteilungen zurückgegriffen hat. Bei wesentlich gleicher Beurteilung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist als nächstes Hauptkriterium auf die Vollnote der Vorbeurteilung zurückzugreifen. Durch das Anfertigen der Anlassbeurteilungen, die nach den gleichen Kriterien wie eine Regelbeurteilung zu erstellen sind, wurden die letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2011 zu einer Vorbeurteilung im Sinne der BefRiLiPol. Auf diese Beurteilung sollte nach dem Erlass des MI vom 11. März 2014 nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr erging für diesen in den BefRiLiPol nicht geregelten Fall die Anordnung, dass als weitere Vorbeurteilung - vor Berücksichtigung von Hilfskriterien - die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2008 heranzuziehen war.
Grundsätzlich können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen zwar insbesondere dann leistungsbezogene Auswahlkriterien ergeben, wenn deren zusätzliche Berücksichtigung geboten ist, um eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlich gleich beurteilten Beamten zu treffen. Für Regelbeurteilungen wird grundsätzlich angenommen, dass sie während der folgenden drei Jahre für eine Auswahlentscheidung (oder für deren Vorbereitung) hinreichende Aktualität besitzen, es sei denn, es ergeben sich erhebliche Änderungen in der Verwendung des Beurteilten (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.11 - 2 C 19/10 -; Beschl. vom 24.05.2011 - 1 WB 59/10 -, juris). Hier lagen die mit dem Stichtag 1. September 2008 erstellten Regelbeurteilungen aber fast sechs Jahre zurück, so dass sich aus diesen Beurteilungen ein zeitnahes Leistungsbild schwerlich ableiten lässt und sich die Frage ihrer Brauchbarkeit als Grundlage für die zweite Auswahlebene stellt. Letztlich muss aber nicht entschieden werden, ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Umsetzung von Ziffer 2 des Erlasses des MI vom 11. März 2014 als weitere Vorbeurteilung allein auf die Regelbeurteilung aus dem Jahre 2008 abzustellen, mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist oder nicht. Es kann ebenso offenbleiben, ob hier nicht alternativ für all diejenigen Beamten, die 2011 keine Regelbeurteilung erhalten haben, Anlassbeurteilungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 hätten erstellt werden können und müssen. Denn vorliegend verfügen alle Beigeladenen und auch der Antragsteller über Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2011, die die Antragsgegnerin auf der zweiten Auswahlebene als zeitnäheres Leistungsbild hätte berücksichtigen können und auch müssen. Durch den ersatzlosen Wegfall dieses - zeitnäheren - Leistungsbildes ist dem Grundsatz der Bestenauslese nicht hinreichend Rechnung getragen worden.
Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie bei dem Rückgriff auf frühere dienstliche Beurteilungen nicht zwingend chronologisch vorgehen müsse. Bei der von der Antragsgegnerin angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschl. vom 20.04.2011 - 6 B 335/11 -, juris) ging es um einen Rückgriff auf frühere Regelbeurteilungen um so beim Leistungsvergleich einen nahezu gleichen Beurteilungszeitraum bei gleicher Besoldungsgruppe zu erreichen. Soweit es darum geht, gerade die Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich zwischen aktueller und früheren Beurteilungen ergibt, als leistungsbezogenes Kriterium (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris, Rdnr. 16) zu berücksichtigen, kann mit der von der Antragsgegnerin praktizierten Vorgehensweise keine kontinuierliche Leistungsentwicklung nachvollzogen werden, da sie zeitnähere Beurteilungen - wie oben dargelegt ohne Not - völlig ausblendet. Vor diesem Hintergrund ist die Motivation, eine ins Gewicht fallende Benachteiligung älterer Beamte und Beamtinnen vermieden zu wollen, zwar verständlich, kann aber nicht die von Rechts wegen zu beachtenden Rechtsgrundsätze verdrängen.
3. Hiernach ergibt sich beim Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1) bis 6) folgendes Bild:
Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1) bis 6) sind, da die Anlassbeurteilungen bei allen mit dem Gesamturteil C und der Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ auf der ersten Auswahlebene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen. Auf der zweiten Auswahlebene sind nunmehr die zeitnäheren Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2011 in den Blick zu nehmen. Hiernach ist der Beigeladene zu 1) Herr KOK {B.} zwar als Kriminaloberkommissar zum Beurteilungsstichtag 1. September 2011 mit dem Gesamturteil C-mittlerer Bereich beurteilt worden. Der Antragsteller ist hingegen zu diesem Stichtag als Kriminalkommissar (BesGr A 9) mit dem Gesamturteil B beurteilt worden. Selbst wenn man die verschiedenen Statusämter berücksichtigt, entspricht die Bewertung mit der Wertungsstufe B in der BesGr A 9 der nächstniedrigen Wertungsstufe in der BesGr. A 10 und damit der Wertungsstufe C-oben in der BesGr A 10 (vgl. hierzu auch Ziffer 5.2.4 der DV zur Vergleichbarkeit von Beurteilungen unterschiedlicher Statusämter). Damit ist der Antragsteller auf der zweiten Auswahlebene im Vergleich zum Beigeladenen zu 1) als der leistungsstärkere Bewerber anzusehen.
Nichts anderes ergibt sich beim Vergleich zwischen den Beurteilungen aus dem Jahre 2011 der Beigeladenen zu 2) bis 6) mit der des Antragstellers aus dem Jahre 2011. Auch diese Beigeladenen sind zum Stichtag 1. September 2011 jeweils in ihren Statusämtern als Polizeikommissare der BesGr. A 10 bzw. im Fall der Beigeladenen zu 5) in ihrem Statusamt als Kriminaloberkommissarin der BesGr. A 10 jeweils mit dem Gesamturteil C-mittlerer Bereich beurteilt worden. Damit ist auch hier die Beurteilung des Antragstellers mit der Wertungsstufe B, die bei einem Statusamt der BesGr. A 10 der Wertungsstufe C-oben entspricht, die leistungsstärkere. Auf den Fehler in der Orientierungsliste, die den Antragsteller mit seiner Regelbeurteilung zum Stichtag des 01. September 2008 mit dem Gesamturteil C- mittleren Bereich - statt richtigerweise mit C- oberer Bereich - führt, kommt es also insoweit nicht entscheidungserheblich an.
4. Auch soweit es die Beigeladenen zu 7) bis 9) betrifft, wird dem Grundsatz der Bestandauslese nicht genügend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin vertritt für diese Beamte die Auffassung, dass deren Beförderungsauswahl in Umsetzung des Erlasses des MI vom 24. Februar 2014 wegen bereits erfolgtem Auswahlverfahren und den hinterlegten Planstellen der BesGr. A 11 bzw. A 12 der sog. freien Vergabe nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien entzogen ist. Sie führt insoweit im Wesentlichen an, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 7) Herrn KOK {H.} schon um keinen Konkurrenten im eigentlichen Sinne handele, da ihm nach durchgeführtem Auswahlverfahren mit Verfügung vom 30. September 2013 der Dienstposten „Leiter Instandhaltung/Technischer Betriebsleiter“ im Dezernat 23 der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Februar 2014 übertragen wurde (Blatt 125 Beiakte G) und dieser Dienstposten derzeit nach BesGr. A 12 BBesO bewertet werde. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8) und 9) führt sie an, dass diesen Beamten im Januar 2012 bzw. im April 2013 jeweils ein Dienstposten der BesGr. A 11 übertragen worden und für diese jeweils ein Dienstposten der BesGr. A 11 hinterlegt ist. Die Ansicht, dass aufgrund eines bereits durchgeführten Auswahlverfahrens mit erfolgter Auswahlentscheidung für diese Beamte ein „Bestandsschutz“ eingetreten ist, überzeugt nicht.
a) Nach Aktenlage ist den Beigeladenen zu 7) bis 9) zwar nach einem durchgeführten Auswahlverfahren jeweils ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden. Mit Blick auf die Beigeladenen zu 8) und 9) wird argumentiert, dass sich diese auf sog. Sockeldienstposten, die fest nach der BesGr. A 11 bewertet waren, befinden. Bei diesen nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchgeführten Auswahlverfahren, die auf die Übertragung eines höherwertigen (Sockel-)Dienstpostens gerichtet waren, handelt es sich um ein von dem Beförderungsverfahren gesondert zu betrachtendes Auswahlverfahren, welches - nach dem früheren Dienstpostenkonzept - den Beamten die Aussicht auf eine spätere Beförderung erst eröffnen sollte. Es führt nicht unmittelbar zur Beförderung des Ausgewählten; die Beförderung kann vielmehr erst nach einem weiteren Auswahlverfahren erfolgen (so auch Nds. OVG, Beschl. vom 21.09.2011 - 5 ME 241/11 -, juris, für sog. Sockeldienstposten bei der Polizei). Steht die Auswahlentscheidung über die Beförderung aber noch aus, so war auch bezüglich der Beigeladenen zu 8) und 9) eine am Maßstab der geltenden Beförderungsrichtlinien durchzuführende Auswahlentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung kommt auf die - auch für diese Beamten - eingeholten Anlassbeurteilungen und die Vorbeurteilung mithin an.
Selbst wenn man aber in der Entscheidung über die Besetzung der Dienstposten bereits eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung sehen wollte, so hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rdnr. 13) die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (hier: dreimonatige Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, zwar offengelassen. Es hat jedoch deutlich gemacht, dass der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (so auch BVerwG, Urt. vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rdnr. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen sind. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht. Dies bedeutet, dass der Leistungsvergleich, der der Auswahl bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zugrunde liegt, an Aktualität einbüßt, je länger der Beamte auf einem solchen Dienstposten „sitzt“ ohne befördert worden zu sein. Kann die Auswahlentscheidung demnach durch Zeitablauf gegenstandlos werden, so hat dies zur Folge, dass bei Verfügbarkeit einer Planstelle über die Beförderung auch aufgrund einer neuen Bewerberauswahl zu entscheiden ist. Insoweit war in Bezug auf diese beiden Beigeladenen wegen des Verbrauchs der etwaigen alten Auswahlentscheidung eine neue Auswahl auf der Grundlage aktueller Beurteilungen zu treffen. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Beamte die bislang nicht erfolgte Beförderung nicht zu vertreten haben. Dies mag zwar zutreffend sein, kann aber nicht dazu führen, auf die Einhaltung von Rechtsgrundsätzen zu verzichten.
b) In Bezug auf den Beigeladenen zu 7) liegt die Fallgestaltung etwas anders. Hier wäre nach der genannten Rechtsprechung der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Dienstpostenübertragung und der beabsichtigten Beförderung zum 1. Juni 2014 noch gewahrt, wenn nach Ablauf der Erprobungszeit die Eignung für den höherwertigen Dienstposten festgestellt worden wäre. So ist aber nicht verfahren worden. Vielmehr ist auch für diesen Beamten eine Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. März 2014 erstellt und er ist in die Orientierungsliste - auf Platz 1 - aufgenommen worden. Ziel der Anlassbeurteilungen der Bewerber war gerade, eine Vergleichbarkeit zwischen allen konkurrierenden Beamten und Beamtinnen herzustellen. Dementsprechend sieht der Erlass des MI vom 11. März 2014 unter Ziffer 1 vor, für alle tatsächlich konkurrierenden Beamten Anlassbeurteilungen einzuholen. Daher kann die Vorgehensweise der Antragsgegnerin nur dahin verstanden werden, dass auch für den Beigeladenen zu 7) eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung nicht vorliegt, sondern er ebenso wie die anderen Mitbewerber der Liste in das Auswahlverfahren eingebunden ist. Daher muss auch seine Auswahlentscheidung dem Grundsatz der Bestenauslese genügen und der Beigeladene muss sich mit den anderen Mitbewerbern messen lassen.
Dies zugrunde gelegt, sind der Beigeladene zu 7) und der Antragsteller auf der ersten Auswahlebene im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Die Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten kann dem Beigeladenen zu 7) nicht zum Vorteil gereichen, denn der A 12-wertige Dienstposten wurde ihm erst mit Wirkung vom 1. Februar 2014 übertragen. Den weit überwiegenden Teil seiner der Anlassbeurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeit - vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2014 - hat der Beigeladene zu 7) als Sachbearbeiter Einsatz/Flugtechniker Tätigkeiten auf einem nach A 9/ A 10 bewerteten Dienstposten verrichtet, so dass mit der aktuellen Vergabe des Gesamturteils C-mittlerer Bereich sowohl beim Beigeladenen zu 7) wie auch beim Antragsteller von einem Gleichstand der Beurteilungen auszugehen ist. Greift man auf der zweiten Auswahlebene auf die Beurteilung aus dem Jahre 2011 zurück, so ist der Antragsteller mit seinem Gesamturteil B der leistungsstärkere Bewerber. Denn der Beigeladene zu 7) wurde 2011 wie der Antragsteller im Statusamt eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) auf einem nach A 9/A 10 bewerteten Dienstposten mit dem Gesamturteil C-oberer Bereich und damit schlechter als der Antragsteller beurteilt.
Auch mit Blick auf die Beigeladenen zu 8) und 9), die Polizeioberkommissare {I.} und {J.}, ist im Vergleich mit dem Antragsteller nicht der leistungsstärkste Bewerber ausgewählt worden. Auch diese Beamte haben sich einem der Besetzung der Beförderungsdienstposten vorgeschalteten Auswahlverfahren unterzogen. Der Beigeladene {I.} ist nach dessen Durchführung ausgewählt und es ist ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ein höherwertiger, nach BesGr. A 11 bewerteter Dienstposten übertragen worden (vgl. zum Auswahlverfahren dieses Beigeladenen Beiakte AC). Ähnlich liegt es bei dem Beigeladenen {J.}. Auch diesem ist nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren ein höherwertiger, nach BesGr. A 11 bewerteter Dienstposten mit Wirkung vom 1. April 2013 übertragen worden (vgl. zum Auswahlverfahren dieses Beigeladenen Beiakte AA). Gleichwohl ist der zwischen der Vorauswahl über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und der nunmehr anstehenden Beförderungsentscheidung geforderte enge zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. Dass die Beförderung aus organisationsrechtlichen Gründen bislang hat umgesetzt werden können, und damit aus Gründen scheiterte, die die Beamten nicht zu vertreten haben, ist als Argument dafür, diese Beamte aus der sog. freien Vergabe der anstehenden Beförderungen herauszunehmen, zwar durchaus verständlich, aber rechtlich nicht haltbar.
Kommt es folglich für die Beförderung dieser Beigeladenen im Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern auf die dienstlichen Beurteilungen an, so ergibt im Leistungsvergleich mit dem Antragsteller folgendes Bild:
Der Beigeladene zu 8) POK {I.} verfügt mit seiner Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. März 2014 aus einem nach BesGr. A 11 bewerteten Dienstposten über eine Beurteilung mit dem Gesamturteil C-mittlerer Bereich. Diese Beurteilung ist im Vergleich zu der des Antragstellers nicht als leistungsstärker einzustufen. Auch wenn die Beurteilung des Antragstellers auf einem „nur“ nach A 9 bis A 11 BBesO bewerteten Dienstposten das Gesamturteil C-mittlerer Bereich enthält, so fällt bei den seinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten auf, dass er u.a. mit der Vertretung des/der Dezernentin des Dezernates 11.5 (Aus- und Fortbildung) betraut ist, eine Tätigkeit, die nach BesGr. 13 bewertet ist. Vor diesem Hintergrund kann die Beurteilung des Beigeladenen {I.} nicht im Vergleich zu der des Antragstellers nicht als leistungsstärker eingestuft werden. Es ist vielmehr von einem aktuellen Leistungsgleichstand auszugehen. Zum Stichtag des 01. September 2011 ist der Beigeladene zu 8) als Polizeikommissar auf einem nach A 9 / A 10 bewerteten Dienstposten eine Vollnote schlechter als der Antragsteller, nämlich mit einem Gesamturteil C- mittlerer Bereich berücksichtigt wurden.
Beim Beigeladenen {J.} verhält es sich ähnlich. Dieser ist in seiner Anlassbeurteilung vom März 2014 mit der Vergabe des Gesamturteils C-unten (vgl. Blatt 86 Beiakte X) auf einem mit A 11 bewerteten Dienstposten beurteilt worden. Berücksichtigt man die Wertigkeit der Tätigkeit des Dienstpostens des Antragstellers (s.o.), so kann auch hier ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht festgestellt werden. Geht man auch hier von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen aus, ist der Antragsteller auf der zweiten Auswahlebene als leistungsstärker anzusehen. Denn in der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2011 ist der Antragsteller mit dem Gesamturteil B auf einem nach BesGr. A 9 bewerteten Dienstposten bewertet worden. Damit ist der Beigeladene {J.}, der 2011 ebenfalls als Polizeikommissar auf einem nach A 9 bis A 10 bewerteten Dienstposten mit dem Gesamturteil C-oberer Bereich beurteilt worden ist, der leistungsschwächere Bewerber. Auch ein weiterer Rückgriff auf die Vorbeurteilung aus dem Jahre 2008 führt im Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen {J.} zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers. Während der Beigeladene zu 9) im Jahre 2008 im Statusamt eines Polizeikommissars mit dem Gesamturteil C-mittlerer Bereich beurteilt worden ist, erhielt der Antragsteller ebenfalls im Statusamt eines Polizeikommissars das Gesamturteil C-oberer Bereich, d.h. er erhielt eine bessere Binnendifferenzierung.
5. Nach alledem hat der Antrag des Antragstellers Erfolg. Auf die gerügte Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung auf der Grundlage der Dienstpostenbündelung kommt es vorliegend nicht streitentscheidend an. Abgesehen davon, dass bislang offenbar kein Widerspruch gegen die Beurteilung eingelegt worden ist, spricht auch nichts dafür, dass die Beurteilung offenkundig rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und daher nicht als Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung in Betracht kommen kann. Im Übrigen zeigt gerade die Anlassbeurteilung des Antragstellers auf, dass trotz der gebündelten Bewertung des Dienstpostens Differenzierungen bei der Wertigkeit möglich sind.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit nicht ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
7. Die Streitwertfestsetzung beruht § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 GKG ist nunmehr auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich abzustellen. Trotz der neuen Begrifflichkeit, nach der es auf die Bezüge im laufenden Kalenderjahr ankommt, ist bei beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren nach wie vor auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes abzustellen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. vom 6. März 2014 - 5 OA 37/14 - ; sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris, Rdnr. 19). Ausgehend vom Endgrundgehalt des hier erstrebten Beförderungsamtes mit der Besoldungsgruppe A 11 ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 22.416,33 EUR (5 x Bruttoendgrundgehalt in Höhe von 3.672,85 EUR = 18.364,25 EUR auf der Basis der bis zum 31. Mai 2014 geltenden Besoldungstabelle zuzüglich 7 x 3.781,20 EUR = 26.468,40 EUR Bruttoendgrundgehalt nach der ab dem 1. Juni 2014 geltenden Besoldungstabelle = 44.832,65 EUR : 2). Eine Streitwerterhöhung mit Blick auf die Zahl der freizuhaltenden Stellen erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, juris, Rdnr. 28) nicht. Der Streitwert ist auch nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck zu halbieren (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschl. vom 16.05.2013, a.a.O., Rdnr. 28 - 30).