Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.02.2018, Az.: 13 B 10917/17

ausschärfende Betrachtung; Auswahlgespräch; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Dokumentation; Plausibilisierung des Gesamturteils

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.02.2018
Aktenzeichen
13 B 10917/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten ist auch nach der Entscheidung des BVerwG vom 10. Mai 2016, 2 VR 2.15, ein Anordnungsgrund zu bejahen (so schon OVG Lüneburg Beschl. v. 3. Januar 2017, 5 ME 157/16).

2. Drängt sich in einer dienstlichen Beurteilung aufgrund einer variierenden Notenvergabe bei den Einzelmerkmalen ein bestimmtes Gesamturteil nicht geradezu auf, ist das Gesamturteil bereits in der Beurteilung weiter zu begründen (Plausibilisierung).

3. Dass Beurteilungsrichtlinien eine solchermaßen erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich vorschreiben, entbindet die Beurteiler im Einzelfall nicht von ihrer Pflicht zur Plausibilisierung.

4. Die erforderliche Begründung eines Gesamturteils ist materieller Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung und kann daher im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.

5. Sind auf der ersten – statusamtsbezogenen – Stufe des Vergleichs Bewerber aufgrund der Gesamturteile ihrer Beurteilungen gleich geeignet, hat auf der zweiten Stufe – gemessen am konkret-funktionellen Amt – ein Vergleich von Einzelkriterien zu erfolgen (sog. ausschärfende Betrachtung).

6. Führt die Behörde ein Auswahlgespräch mit den Bewerbern durch, ist insofern eine Dokumentation erforderlich, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht.

Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Beförderungsentscheidung an die Antragstellerin, längstens bis zur Bestandskraft der der Antragstellerin unter dem 7. November 2017 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung, den in der Stellenausschreibung … vom … ausgeschriebenen und nach BesGr. A 12 NBesO bewerteten Dienstposten in der Abteilung …, Aufgabengebiet …. , mit der Beigeladenen zu besetzen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.376,14 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens bei dem Antragsgegner mit der Beigeladenen.

Die … geborene Antragstellerin ist Landesbeamtin und steht als …amtfrau im Dienst des … .

Mit der Stellenausschreibung … vom … schrieb die … in der Abteilung … im Bereich …, Aufgabengebiet …, am Standort … einen Dienstposten für eine/n Sachbearbeiter/in, Entgeltgruppe 11 TV-L/ Besoldungsgruppe A 12 NBesO aus.

Unter dem 7. Juli 2017 bewarb sich die Antragstellerin auf den ausgeschriebenen Dienstposten.

Sie wurde mit einer ihr am 29. Juni 2017 eröffneten Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2017  beurteilt; dabei wurden im Rahmen der Leistungsbeurteilung, anhand einer von „A“ bis „E“ reichenden - jeweils mit Zwischenstufen versehenen - neunstufigen Notenskala, das Leistungsmerkmal „Fachkompetenz“ mit „C“ (= „Entspricht voll den Anforderungen“) und von den übrigen Leistungsmerkmalen vier mit „B“ (= „Übertrifft erheblich die Anforderungen“), drei weitere mit „C“ und zwei mit der Zwischennote zwischen „B“ und „C“ (diese beiden ohne weitere Begründung) bewertet. In der Spalte „Kriterium ist für den Arbeitsplatz besonders wichtig (Nr. 6.2 Abs. 2 BRL)“ ist kein Einzelkriterium angekreuzt worden. Die „Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale (Nr. 6.3 BRL)“ lautet auf „C“ - Entspricht voll den Anforderungen“; dahinter findet sich der standardmäßig im Beurteilungsformular vorgedruckte Erläuterungstext:

„Diese Bewertung erhalten Beschäftigte, deren Leistungen den durchschnittlichen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden“.

Dabei ist das Kästchen vor dem Feld mit der Überschrift „Kurze Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale (Nr. 6.3 Abs. 3 BRL – Ggf. unter Berücksichtigung der besonderen Gewichtung einzelner Leistungsmerkmale)“ angekreuzt. Darunter findet sich folgender Freitext:

„Frau … [der Schreibfehler des eigentlich auf … lautenden Nachnamens ist so in der Beurteilung enthalten!] ist bei allen ihr übertragenen Aufgaben und Sonderaufgaben stets sehr interessiert und sehr einsatzfreudig. Sie hat sich in kurzer Zeit in ihre neuen Aufgaben eingearbeitet und versteht, ihr vorhandenes Fachwissen einzubringen sowie kontinuierlich zu erweitern. Auf eine gute Zusammenarbeit mit anderen Kolleginnen und Kollegen legt sie besonderen Wert. Stets setzt sie sich für ein gutes Arbeitsklima im … ein.“

Bei der Befähigungseinschätzung sind, anhand einer vierstufigen, von „A“ bis „D“ reichenden Notenskala, drei Merkmale mit „C“ (= „normal ausgeprägt“), drei Merkmale mit „B“ (= „stark ausgeprägt“) und ein Merkmal mit „A“ (= „besonders stark ausgeprägt“) bewertet worden. Unter der Überschrift „Gesamturteil der Erstbeurteilung“ ist das Feld

„Das Gesamturteil entspricht der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale in Nr. 4.3.“

angekreuzt.

Der Zweitbeuteiler hat der durch den Erstbeurteiler vorgenommenen Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale, der Befähigungseinschätzung und dem Gesamturteil durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Standardfelder zugestimmt.

Die Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler am 13. April 2017, vom Zweitbeurteiler am 28. Juni 2017 unterzeichnet und der Antragstellerin am 29. Juni 2017 bekannt gegeben.

Für die Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin galten nach Angaben des Antragsgegners die von der … erlassenen und bis … gültigen „Allgemeinen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im … (BRL)“. Darin heißt es unter anderem

„6.2. ….

(6) Die Einstufung ist durch Ankreuzen im Beurteilungsvordruck vorzunehmen. Der Vordruck sieht fünf Rangstufen vor (Stufen A bis E). Ist ein Leistungsmerkmal einer der fünf Rangstufen (großes Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. Bei Vergabe der Rangstufen A und E sowie der an sie grenzenden Zwischenstufen ist das jeweilige Leistungsmerkmal zu begründen. Die Begründung darf nicht formelhaft, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiel erfolgen.

6.3 Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale

(1) Die zusammenfassende Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale ist unter Würdigung ihrer Gewichtung und des gesamten Leistungsbildes zu erstellen und in einer Rangstufe auszudrücken. Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist eine arithmetische Ermittlung der zusammenfassenden Bewertung nicht zulässig.

(3) Die Gesamtbewertung ist mit einer kurzen und prägnanten Begründung zu versehen (Beurteilungsvordruck Nr. 4.3) und ggf. um die Art und den Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch eine Schwerbehinderung zu ergänzen.“

Weiter heißt es unter

„8. Gesamturteil

(1) Die dienstliche Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel auf der Gesamtbewertung der einzelnen Leistungsmerkmale (Beurteilungsvordruck Nr. 4.3) beruht.

(2) Bei der Festsetzung des Gesamturteils ist unter Berücksichtigung des nach fünf Rangstufen unterteilten Beurteilungsmaßstabs (Nummer 6.3 Abs. 2) die gebotene Differenzierung sicherzustellen.

(3) Gibt die Befähigungseinschätzung Anlass, für die Bildung des Gesamturteils ausnahmsweise über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung hinauszugehen, ist dies eingehend zu begründen. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen die Befähigungen der Beschäftigten von den Anforderungen des Dienstpostens oder des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb im Leistungsbild nicht dargestellt werden können.

(4) Neben der Leistungsbeurteilung und der Befähigungseinschätzung können die für die Erstbeurteilung wie auch die für die Zwischenbeurteilung Zuständigen Aussagen über besondere Eignungs- oder Förderungsvorschläge treffen.“

Außerdem wurden die - unter Bezug auf Nr. 9.2. der vorgenannten BRL erstellten - Vorgaben der bei der … - Abteilung … - für die Beschäftigten der Laufbahngruppen 1 und der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Geschäftsbereichs … gebildeten Beurteilungskommission vom … zugrundegelegt. Danach war unter „Nr. 3b) Bewertungsschwerpunkte“ des Protokolls der Beurteilungskommission (Az.: …) festgelegt worden:

„a) Bei Beschäftigten ohne Führungsverantwortung fließen die Fachkenntnisse zu 40 % in die Bewertung ein, der Bereich Leistungsverhalten zu 60 %. Es werden keine Leistungsmerkmale als besonders wichtig gekennzeichnet.“

Die … geborene Beigeladene ist ebenfalls Landesbeamtin. Sie steht als …amtfrau im Dienst des … . Sie bewarb sich mit Schreiben vom 2. August 2017 auf den ausgeschriebenen Dienstposten.

Sie wurde mit einer ihr am 24. April 2017 eröffneten Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 23. April 2017 beurteilt; dabei wurden, anhand einer von „A“ bis „E“ reichenden - jeweils mit Zwischenstufen versehenen - neunstufigen Notenskala, ein Leistungsmerkmal mit „B“ (= „Übertrifft erheblich die Anforderungen“) und vierzehn Leistungsmerkmale mit der Zwischennote zwischen „B“ und „C“ bewertet. Die „Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale (Nr. 5.3 BRL-…)“ lautet auf „C - entspricht voll den Anforderungen“. Unter „4.3 Zusammenfassende Stellungnahme (Nr. 5.4 BRL-…) (einschl. etwaiger noch nicht berücksichtigter Merkmale, z.B. Bewährung beim Unterricht oder als Ausbildungsleiter/in)“ findet sich folgender Freitext:

„Nach der Abordnung an die … wurde Frau … in dem Aufgabengebiet … eingesetzt. Nach … hat sich Frau … aufgrund dienstlicher Gründe erneut einer Herausforderung gestellt und sich in angemessener Zeit in die Aufgaben der … eingearbeitet. Als Leiterin des Teams für … wird sie allgemein anerkannt und kann auf ihre Erfahrungen aus dem …bereich zurückgreifen. Besonders hervorzuheben sind ihre Sprachkenntnisse, mit denen sie die Kolleginnen und Kollegen bei Auslandssachverhalten sowie bei Verhandlungen und Telefonaten mit den ausländischen … hilfreich unterstützen kann.“

Bei der Befähigungseinschätzung sind, anhand einer von „A“ bis „D“ reichenden vierstufigen Notenskala, vier Merkmale mit „C“ (= „normal ausgeprägt“) und drei Merkmale mit „B“ (= „stark ausgeprägt“) bewertet worden. Unter der Überschrift „Gesamturteil der Erstbeurteilung (Nr. 7.1 BRL-…)“ ist das Feld

„Das Gesamturteil entspricht auch unter Heranziehung der Befähigungsmerkmale der der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale in Nr. 4.2.“

angekreuzt.

Unter der Rubrik „Zweitbeurteilung“ ist weder das standardmäßig vorgesehen Feld für eine Zustimmung des Zweitbeurteilers zu dem Gesamturteil sowie dem Eignungsvorschlag des Erstbeurteilers noch das Feld für eine Abweichung davon angekreuzt.

Die Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler am 24. April 2017, vom Zweitbeurteiler am 8. Mai 2017 unterzeichnet und der Antragstellerin am 17. Mai 2017 bekannt gegeben.

Für die Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen galten die Besonderen Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung …. BRL …) vom … . Darin heißt es unter „5. Leistungsbeurteilung:“

„5.3. Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale“:

(1) Die Gesamtbewertung der einzelnen Leistungsmerkmale ist unter Würdigung ihrer Gewichtung und des gesamten Leistungsbildes zu erstellen und in einer Rangstufe auszudrücken. Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Leistungsmerkmale ist eine arithmetische Ermittlung des Gesamturteils nicht sachgerecht.

5.4. Zusammenfassende Stellungnahme

(1) Die Gesamtbewertung ist mit einer kurzen und prägnanten Begründung abzuschließen (Hinweis auf Nr. 4.3 des Beurteilungsvordrucks) und ggf. um die Art und den Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch eine Schwerbehinderung zu ergänzen (Hinweis auf Nr. 4.4 des Beurteilungsvordrucks). Diese zusammenfassende Stellungnahme soll in knapper und treffender Form ein abgerundetes Bild der für das Ergebnis der Beurteilung wesentlichen Merkmale vermitteln. Sie kann auch konstruktive Hinweise enthalten, wie die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Leistungen steigern könnte. Es ist darauf zu achten, dass die zusammenfassende Stellungnahme zu den Einzelgrundlagen der Beurteilung nicht im Widerspruch steht.

… “

 Weiter heißt es unter „7.1. Gesamturteil“:

„(1) Die dienstliche Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel auf der Gesamtbewertung der einzelnen Leistungsmerkmale (Leistungsbeurteilung) beruht.

 (2) Bei der Festlegung des Gesamturteils ist unter Berücksichtigung des nach fünf Rangstufen unterteilten Beurteilungsmaßstabes (s. Nr. 5.3) die gebotene Differenzierung sicherzustellen.

(3) Gibt die Befähigungseinschätzung Anlass, für die Bildung des Gesamturteils ausnahmsweise über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung hinauszugehen, ist dies eingehend zu begründen. Insbesondere gilt die in Fällen, in denen die Befähigungen einer Beamtin/eines Beamten von den Anforderungen des Dienstpostens deutlich abweichen und deshalb im Leistungsbild nicht dargestellt werden können.“

Unter „8.3. Beurteilerinnen und Beurteiler“ heißt es:

„Die Beurteilung erfolgt durch eine Erstbeurteilerin oder einen Erstbeurteiler und eine Zweitbeurteilerin oder einen Zweitbeurteiler.“,

wobei unter „8.3.2. Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler“ die Zuständigkeit im Einzelnen konkret festgelegt ist.

Nachdem noch zwei weitere Bewerbungen eingegangen waren, führte der Antragsgegner eine Vorauswahl unter den insgesamt vier Bewerberin durch. Dazu wurde eine Tabelle erstellt, in der unter anderem Schulabschlussnoten, Ausbildungsabschlussnoten, Bewerbungsnoten, der berufliche Werdegang und weitere persönliche Daten festgehalten sind. Einer der beiden weiteren Bewerber wurde hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung mit „entspricht C (eher schwaches C)“ und der andere mit „oberes C“ dargestellt. Bei den vier Bewerbern findet sich jeweils in der vorletzten Tabellenspalte („PA angef./eingegangen“) neben den in diese Spalte gehörenden entsprechenden gedruckten Informationen eine mit Bleistift geschriebene und eingekreiste Zahl: bei der Antragstellerin eine 51, bei der Beigeladenen eine 56 und bei den beiden anderen Bewerbern eine 31 bzw. eine 38. Der Auswahlvorgang enthält daneben eine von „BLP 1113“ erstellte Gesprächsnotiz vom 31. August mit dem Wortlaut „Hr. … möchte zum Vorstellungsgespräch Frau … und Frau … einladen“.

Anschließend lud der Antragsgegner - als Rechtsnachfolger der durch Beschluss der Landesregierung vom … mit Ablauf des … aufgelösten … - die Antragstellerin und die Beigeladene zu einem Vorstellungsgespräch vor einer fünfköpfigen Auswahlkommission (Teilnehmer u.a. „Herr RD …. (BL 42)“ ein, das am 11. Oktober 2017 durchgeführt wurde. Zur Durchführung der Gespräche wurde ein Frage- und Bewertungsbogen mit verschiedenen anzusprechenden Punkten und einer zu jedem Punkt gehörenden tabellarischen Bewertungsskala mit vier Bewertungsstufen zum Ankreuzen erstellt, der sich blanko im Auswahlvorgang findet. Ausgefüllte Bewertungsbögen der Mitglieder der Auswahlkommission sind nicht im Auswahlvorgang enthalten. In dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 12. Oktober 2017 finden sich eine zusammenfassende textliche Bewertung der Vorstellungsgespräche mit den beiden Bewerberinnen.

Nach Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2017 mit, dass er sich nach Abschluss des Auswahlverfahrens für die Beigeladene entschieden habe, aufgrund der überzeugenderen Darstellung im Vorstellungsgespräch und ihrer langjährigen berufspraktischen Erfahrungen im Aufgabengebiet des Grundpfandrechts.

Am 15. November 2017 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, dass die Auswahlentscheidung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Sie beanstandet die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Beurteilung sowie der Beurteilung der Beigeladenen; beiden Beurteilungen fehle es an der erforderlichen Plausibilisierung des Gesamturteils. Außerdem sei das durchgeführte Auswahlgespräch nicht ausreichend dokumentiert; die Bewertungsbögen der stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission seien nicht zum Auswahlvorgang genommen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den nach Besoldungsgruppe A 12 NBesO bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter/in im Aufgabengebiet … beim … am Dienstort … mit der Beizuladenden zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren entschieden ist und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.11.2017 abzuweisen.

Sie verteidigt die von ihr getroffene Auswahlentscheidung.

Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Der auf den Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig und hat in der Sache nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

a. Die Antragstellerin hat die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherungsanordnung und damit einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, der Beigeladenen den in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten zu übertragen und hat gemäß seiner Mitteilung vom 28. November 2017 bestätigt, insofern lediglich die Entscheidung der Kammer im gerichtlichen Eilverfahren abzuwarten. Steht somit die von dem Antragsgegner beabsichtigte Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an die Beigeladene unmittelbar bevor, resultiert daraus zugleich die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin vereitelt werden könnte.

Auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016, 2 VR 2.15, juris Rn. 31 - 33, demzufolge die Vermeidung von Stellenblockaden durch fiktive Fortschreibungen von Beurteilungen bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft erreicht werden könne, geht die Kammer mit der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 3. Januar 2017, 5 ME 157/16, juris Rn. 17 - 18, dargelegten Rechtsansicht unverändert davon aus, dass für eine einstweilige Anordnung, die sich gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten richtet, regelmäßig ein Anordnungsgrund besteht, weil andernfalls der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte.

b. Die Antragstellerin hat eine Verletzung ihres beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs und damit einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Hier sind sowohl die Beurteilung der Antragstellerin (aa.) als auch der Beigeladenen (bb.) rechtswidrig und eigenen sich daher nicht für den erforderlichen Leistungsvergleich. Außerdem weist auch das Auswahlverfahren im Übrigen Mängel auf (cc.).

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Auf Basis dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient insoweit als objektiv-rechtliches Prinzip dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden.

Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 , 2 C 16.09, juris Rn. 21 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 11).

In diesem Zusammenhang unterliegt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners über die Besetzung des für die Antragstellerin und die Beigeladene höherwertigen Dienstpostens als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (OVG Lüneburg Beschl. v. 28 November 2012, 5 ME 240/12, juris Rn. 19).

Dabei gebietet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandards konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Diese sind in der Regel den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2016, 2 BvR 2223/15, juris Rn. 70 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 19.2.2010, 2 B 576/09, juris Rn. 15). Der danach vorzunehmende Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014, 2 VR 1/14, juris Rn. 35).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerhaft, kann dies im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - auch bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Konsequenzen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, 2 C 19.01, juris Rn. 16).

aa. Soweit - wie hier von der Antragstellerin - im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen angegriffen werden, ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich auch insofern darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften insbesondere auch gegen mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18.06.2009, 2 B 64.08, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2012, 5 ME 240/12, juris Rn. 26).

Die in Rede stehende Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 29. Juni 2017 ist rechtswidrig, weil zum einen bei den mit einer Zwischenstufe bewerteten Leistungsmerkmalen die durch Nr. 6.2. Abs. 6 BRL vorgeschriebene Begründung fehlt (a) und zum anderen die Beurteilung insgesamt keine ausreichend plausible Begründung des Gesamturteils enthält (b).

(a) Bei den mit einer Zwischenstufe bewerteten Leistungsmerkmalen fehlt in der Beurteilung der Antragstellerin die nach Nr. 6.2 Abs. 6 BRL vorgeschriebene Begründung, für die im Beurteilungsformular sogar jeweils ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen mit der Möglichkeit einer kurzen Freitextbegründung vorgesehen ist.

Nach § 44 Abs. 1 NLVO in der bis zum 4. August 2017 gültigen Fassung vom 8. September 2016 (im Folgenden: a.F.)  sind Beamtinnen und Beamten regelmäßig alle drei Jahre (Satz 1) zu beurteilen. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist (Satz 4). Nach § 44 Abs. 2 NLVO a.F. besteht die Beurteilung aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung) (Satz 1) und sie kann daneben auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen (Satz 2). Gemäß § 44 Abs. 3 NLVO a.F. ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen (Satz 1).  Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung (Satz 2). Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist (Satz 3). Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sind nicht normativ vorgegeben, hierzu verweist § 44 Abs. 5 NLVO auf die von der Landesregierung zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).

Dabei kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien - wie hier mit der Beurteilungsrichtlinie der … vom … geschehen - grundsätzlich ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 11).

Die hier durch die Beurteilungsrichtlinie der … vom … mit der dortigen Anlage 1 - Vordruck für die dienstliche Beurteilung - vorgesehenen Anzahl von vierzehn Leistungsmerkmalen, die ggf. um zusätzliche Leistungsmerkmale ergänzt werden können, sowie sieben Befähigungsmerkmalen, die ebenso ggf. um zusätzliche Befähigungsmerkmale ergänzt werden können, sind nach Einschätzung der Kammer grundsätzlich hinreichend differenziert. Zudem sind die fünf Hauptnotenstufen für die Leistungsmerkmale in ausreichender Weise textlich definiert. Dass die Zwischennotenstufen hier nicht gesondert textlich definiert sind, begegnet nach Ansicht der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich angesichts der Stellung zwischen zwei definierten Hauptnotenstufen die Wertigkeit der Zwischennote entsprechend erschließen lässt. Allerdings wird insofern im Einzelfall ein erhöhter Begründungsbedarf für die mit einer Zwischennote bewerteten Einzelmerkmale bestehen, insbesondere, wenn für das Gesamtergebnis wichtig ist, ob die vergebenen Zwischenbewertung eher zu der besseren oder der schlechteren Hauptnote tendiert, weshalb hier offensichtlich Ziffer 6.2 (6) der BRL auch ausdrücklich eine entsprechend erhöhte Begründungspflicht vorsieht. Auch die vier Notenstufen für die Befähigungsmerkmale weisen immerhin eine kurze textliche Definition auf.

Zwar handelt es sich bei Beurteilungsrichtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern nur um Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen (BVerwG, Urt. v. 2. März 2000, 2 C 7/99, juris Rn. 19). Erlässt der Dienstherr indes solche Richtlinien, so hat er diese gemäß Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG gleichmäßig auf alle Beamten anzuwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Einzelfall auch zu prüfen, ob die Beurteilungsrichtlinien gleichmäßig eingehalten worden sind (BVerwG, Urt. v. 30. April 1981, 2 C 26/78, juris Rn 25). Denn solche Beurteilungsrichtlinien stellen entweder im Falle ihrer erstmaligen Anwendung eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 1971, II C 20.69, juris Rn. 35, Urt. v. 24. März 1977, II C 14.75, juris Rn. 20) oder sie sind im Falle ihrer dauerhaften Anwendung selbst Anknüpfungsgrundlage für eine Selbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte (VG Düsseldorf, Urt. v. 08. März 2005, 2 K 6383/04, juris Rn. 30 m.w.N.).

Für Letzteres ist hier nichts ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilungsrichtlinien gegen höherrangiges Recht verstoßen würden. Demnach sind die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners, insbesondere auch die dort durch Nr. 6.2. Abs. 6 BRL und die entsprechende Gestaltung des Beurteilungsvordrucks vorgegebene Verfahrensweise zur Begründung der Vergabe der Zwischennotenstufen bei den Leistungsmerkmalen verbindlich.

(b) Das Gesamturteil einer im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf in der Regel einer Begründung (aa). Diese ist hier trotz der Vorgaben der Beurteilungskommission … in dem Protokoll vom … zu den Bewertungsschwerpunkten nicht entbehrlich (bb). Die Begründung des Gesamturteils ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann daher im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden (cc).

(aa) Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist zu begründen. Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte. Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017, - 2 C 21/16 –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 – juris Rn. 12 – 14 m.w.N.).

Der Dienstherr kann das Beurteilungssystem grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten. Diese Befugnis umfasst auch die Aufstellung einer Notenskala und die Festlegung, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommt. Der Dienstherr hat damit auch die Möglichkeit, die Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung durch eine Zahl – oder wie hier durch einen Buchstaben - auszudrücken (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 61; Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, juris Rn. 4).

Sieht das Beurteilungssystem - wie hier - ein solches sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung allerdings in der Regel einer Begründung (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 62; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.).

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahl-bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahl-bezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 63; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 32 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 39 f.).

Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 64; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37).

Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ausweislich des Aufbaus des Beurteilungsvordrucks sowie der Vorgaben unter Ziffer 8. der Beurteilungsrichtlinie neben der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale auch die Bewertungen der Befähigungsmerkmale in das Gesamturteil einfließen sollen.

(bb) Eine Konstellation, in der die Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich wäre, scheidet im Fall der Antragstellerin angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen ihrer dienstlichen Beurteilung und des Umstands, dass die Notenskala bei den Einzelmerkmalen neunstufig und bei der Gesamtbewertung fünfstufig ist, aus.

Anderes folgt hier auch nicht aus den Festlegungen der Beurteilungskommission in dem Protokoll vom … , denen zufolge die Fachkenntnisse mit 40 % und der Bereich des Leistungsverhaltens zu 60 % in die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale einfließen. Zwar kann eine Festlegung, welches Gewicht den einzelnen in der dienstlichen Beurteilung vorgesehenen Merkmalen beigemessen werden soll, auch vorab und generell in den Beurteilungsrichtlinien getroffen werden. Hierdurch wird die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet. Ein Dienstherr kann etwa vorgeben, dass die Bewertung in einem bestimmten Beurteilungsbereich oder in einem Einzelmerkmal zu einem bestimmten Prozentsatz oder mit einem bestimmten Faktor im Vergleich zu anderen Einzelmerkmalen in die Gesamturteilsbildung einfließen soll. Ein derartiges Gewichtungsmodell liegt insbesondere nahe, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Kriterien zur Bewertung gestellt wird, die nicht gleichrangig für eine sachgerechte Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden dürfen / sollen. Auch ein derartiges Gewichtungssystem muss aber eine sachgerechte und hinreichend aussagekräftige Einordnung der Leistungen des beurteilten Beamten ermöglichen. Die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung kann nicht schrankenlos und ohne Rückbindung an ihren Zweck ausgeübt werden, sie ist maßgeblich an den vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu orientieren. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, muss dem Beurteiler schließlich auch die Möglichkeit einer eigenständigen Gesamtbetrachtung verbleiben. Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden. Die Möglichkeit der generellen Gewichtung der Bedeutung der einzelnen Beurteilungskriterien entbindet den Beurteiler nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen. Deshalb muss das Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen, ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 69 – 72).

Danach ist hier die von der Beurteilungskommission vorgegebene Schwerpunktbildung hinsichtlich der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zwar nicht zu beanstanden, insbesondere, weil aus ihr nicht eine Ermittlung des Gesamturteils nach allein arithmetischen Methoden folgt, was unzulässig wäre.

Indes drängt sich - selbst unter Beachtung der somit vorgegeben Gewichtung - angesichts aller zu berücksichtigenden Einzelbewertungen die vergebene Gesamtbewertung mit „C“ nicht etwa auf. Werden die mit „C“ bewerteten Fachkenntnisse mit 40 % gewichtet, stehen dem mit einem Gewicht von zusammen 60 % weitere vier mit „B“ bewertete, drei mit „C“ bewertete und 2 mit der Zwischenstufe zwischen „B“ und „C“ bewertete Leistungsmerkmale gegenüber. Bereits aus diesem Verhältnis, das eher eine leichte Tendenz zum „B“ erkennen lässt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale auf „C“ lautet. Insbesondere verbietet sich bei dieser Betrachtung eine rein arithmetische Ermittlung der Gesamtbewertung. Die hingegen in der Beurteilung gegebene kurze verbale Begründung erklärt die Gesamtbewertung nicht, sondern beschreibt lediglich allgemein und unabhängig von den zu berücksichtigenden Notenstufen bestimmte Verhaltensweisen der Beamtin. Aus welchen Gründen die Gesamtbewertung trotz der variierenden Einzelbewertungen auf „C“ lautet, wird nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt.

Es bleibt insbesondere - auch aufgrund der fehlenden Begründung der betreffenden Einzelmerkmale (vgl. vorstehend unter II.1.b.aa.(a) - unklar, ob die beiden mit der Zwischenstufe zwischen „B“ und „C“ bewerteten Einzelmerkmale in dieser Bewertung eher zum „B“ oder zum „C“ tendieren. Insofern erschwert hier die Inkongruenz der neunstufigen Bewertungsskala für die Einzelmerkmale und der fünfstufigen Bewertungsskala für die Gesamtbewertung die Bildung eines Gesamturteils. Die insofern generell zwar denkbare und mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den Einzelfall eine nachvollziehbare Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 6/15 –, juris Rn. 38).

Zudem sind auch die Befähigungsmerkmale unterschiedlich, nämlich drei mit „C“, drei mit „B“ und eines mit „A“ bewertet worden. Dabei lässt sich aus der Positionierung der Bewertung der Befähigungsmerkmale in dem Beurteilungsvordruck vor dem Gesamturteil ohne weiteres schließen, dass auch die Befähigungsbewertung in das Gesamturteil miteinfließen soll. Dafür spricht auch die Vorgabe in Ziffer 8 Abs. 3 der BRL, wonach das Gesamturteil eingehend zu begründen ist, wenn die Befähigungseinschätzung Anlass dafür gibt, dass die Bildung des Gesamturteils ausnahmsweise über das Ergebnis der Leistungsbeurteilung hinauszugehen.

Wenngleich hier in der Beurteilung der Antragstellerin angekreuzt ist, dass das Gesamturteil der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale entspricht und offenbar kein Raum dafür gesehen wurde, anlässlich der Befähigungsbeurteilung über das Ergebnis der Leistungsbewertung hinauszugehen, entbindet dies nicht von der erforderlichen Begründung des Gesamturteils. Denn es bleibt unklar, ob die Befähigungsbewertung bei der Bildung des Gesamturteils überhaupt und ggf. inwiefern berücksichtigt worden ist. Auch ist es nicht so, dass es sich hier angesichts der Bewertungen mit einem „A“, drei „B“ und drei „C“ eher zum B tendierenden Befähigungsbewertung aufdrängen würde, das Gesamtergebnis der Leistungsbewertung unverändert zu übernehmen.

Dass die Beurteilungsrichtlinie unter Ziffer 8 Abs. 1 lediglich vorsieht, dass das Gesamturteil „in der Regel auf der Gesamtbewertung der einzelnen Leistungsmerkmale (Beurteilungsvordruck Nr. 4.3) beruht“ und nicht etwa ausdrücklich eine plausibilisierende Begründung des Gesamturteils vorschreibt, entbindet die Beurteiler nicht davon, in jeder einzelnen Beurteilung gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamturteil zu plausibilisieren, d.h. im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Gesamturteil auch unter Berücksichtigung der Befähigungsbewertung der (in diesem Fall bereits nicht hinreichend nachvollziehbaren!) Gesamtbewertung der Leistungsbewertung entspricht bzw. aus welchen Gründen ein anderes Gesamturteil festgesetzt wurde.

(cc) Die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 73 - 74; Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 - Rn. 17 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 41).

Denn die nachträgliche Plausibilisierung eines bereits vergebenen Gesamturteils würde den Sinn verfehlen, das Gesamturteil durch eine abschließende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahl-bezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht mehr erreicht werden. Für eine Nachholung der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung ist - anders als bei der nach wie vor möglichen nachträglichen Plausibilisierung der Einzelnoten - wegen ihrer Funktion der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung kein Raum (BVerwG, BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 75 m.w.N.; Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 21).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auswahlverfahren, nach der die Gründe einer Auswahlentscheidung nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 – juris Rn. 19 - 23). Da die dienstliche Beurteilung die maßgebliche Grundlage für die spätere Auswahlentscheidung darstellt, liegt es nahe, diese Erwägungen auch auf die Gründe der Gesamturteilsbildung zu übertragen. Schließlich kann die Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein "passendes" Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 76 - 77; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

bb. Auch die Beurteilung der Beigeladenen ist rechtswidrig, weil sie keine ausreichend plausible Begründung des Gesamturteils enthält (a). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Zweitbeurteilung (b) und die aktenmäßige Dokumentation sowie eine nachvollziehbare Begründung der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags aus der … (c).

(a) Für die Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen galten die nach § 44 Abs. 5 NLVO a.F. i.V.m. Ziffer 2.4 der Beurteilungsrichtlinie der … vom … erlassenen Besonderen Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung …(BRL-…) vom … . Die mit der dortigen Anlage - Vordruck für die dienstliche Beurteilung - vorgesehenen Anzahl von sechzehn Leistungsmerkmalen sowie sieben Befähigungsmerkmalen ist nach Einschätzung der Kammer ebenfalls grundsätzlich hinreichend differenziert.

Gegen das für die Beigeladene geltende Beurteilungssystem, das in den Grundzügen mit dem unter II.1.b.aa.(b) dargestellten und für die Antragstellerin geltenden System vergleichbar ist, in Gestalt eines Ankreuzverfahrens mit einer - aufgrund von Zwischenstufen - neunstufigen Notenskala für die sechzehn Leistungsmerkmale, die die jeweilige Note in einem Buchstaben ausdrückt und die fünf Hauptnoten textlich definiert, sowie sieben Befähigungsmerkmalen, die mit textlich definierten Buchstaben auf einer vierstufigen Skala benotet werden können, bestehen auch hier keine Bedenken.

An der in einem solchen System zur Plausibilisierung des Gesamturteils erforderlichen Begründung des Gesamturteils fehlt es indes auch im Fall der Beigeladenen.

Auch hinsichtlich der Beurteilung der Beigeladenen ist die Begründung des Gesamturteils nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich. Denn die Notenvergabe bei den Einzelmerkmalen ist dafür zu uneinheitlich. Angesichts der zu berücksichtigenden Einzelbewertungen drängt sich das gefundene Gesamturteil nicht etwa als aus sich selbst heraus nachvollziehbar auf. Da vierzehn Einzelkriterien mit der Zwischenstufe zwischen „B“ und „C“ bewertet worden sind und ein Einzelmerkmal sogar mit „B“ beurteilt worden ist, drängt sich vielmehr die Frage auf, aus welchen Gründen die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale nur auf „C“ lautet. Auch die in der Beurteilung unter Ziffer 4.3 gegebene „Zusammenfassende Stellungnahme“ erklärt die Gesamtbewertung nicht, sondern beschreibt allgemein und unabhängig von den zu berücksichtigenden Notenstufen die konkreten Tätigkeitsgebiete der Beigeladenen und stellt etwa ihre Einarbeitungsfähigkeit und ihre Sprachkenntnisse positiv dar, ohne dass daraus konkrete Rückschlüsse für die notenmäßige Festlegung der Gesamtbewertung möglich wären. Aus welchen Gründen die Gesamtbewertung angesichts des Umstands, dass alle Einzelbewertungen besser sind als „C“, nur auf „C“ lautet, wird gerade nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt.

Auch im Fall der Beigeladenen ist weiter zu beachten, dass ausweislich des Aufbaus des Beurteilungsvordrucks sowie der Vorgaben unter Ziffer 7. Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie neben der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale auch die Bewertungen der Befähigungsmerkmale in das Gesamturteil einfließen sollen.

Wenngleich insofern auch in der Beurteilung der Beigeladenen angekreuzt ist, dass das Gesamturteil auch unter Heranziehung der Befähigungseinschätzung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale in Nr. 4.2. entspricht und somit offenbar kein Raum dafür gesehen wurde, anlässlich der Befähigungsbeurteilung über das Ergebnis der Leistungsbewertung hinauszugehen, entbindet dies nicht von der erforderlichen Begründung des Gesamturteils. Denn angesichts der Bewertung von vier Befähigungsmerkmalen mit „C“ und drei Befähigungsmerkmalen mit „B“ bleibt unklar, ob und inwiefern die Befähigungsbewertung bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden ist. Auch ist es nicht so, dass sich aus der Zusammenschau der Leistungs- und der Befähigungsbewertungen ein auf „C“ lautendes Gesamturteil aufdrängen würde.

Dass auch hier die Beurteilungsrichtlinie unter „7.1. Gesamturteil“ lediglich vorsieht, dass das Gesamturteil „in der Regel auf der Gesamtbewertung der einzelnen Leistungsmerkmale (Leistungsbeurteilung) beruht“ und nicht etwa ausdrücklich eine plausibilisierende Begründung des Gesamturteils vorsieht, entbindet die Beurteiler auch im Fall der Beigeladenen nicht davon in der einzelnen Beurteilung gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamturteil konkret zu plausibilisieren, d.h. im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das Gesamturteil auch unter Berücksichtigung der Befähigungsbewertung der - auch im Fall der Beigeladenen bereits nicht hinreichend nachvollziehbaren! - Gesamtbewertung der Leistungsbewertung entspricht bzw. aus welchen Gründen ein anderes Gesamturteil festgesetzt wurde.

Dass die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, wurde oben unter II.1.b.aa.(c) bereits dargelegt.

(b) Des Weiteren ist die Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig, weil die durch Ziffer 8.3. und 8.3.2. der BRL-… vorgeschriebene Beurteilung durch einen Zweitbeurteiler fehlt.

Dafür, dass sich insofern die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte ist hier nichts ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilungsrichtlinien insofern gegen höherrangiges Recht verstoßen würden. Demnach sind die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners, insbesondere auch die sich daraus ergebenden Verfahrensweisen zur Erstellung von Beurteilungen durch Zweitbeurteiler verbindlich.

Daraus folgt im konkreten Fall ausweislich des durch die Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformulars, dass der Zweitbeurteiler unter Ziffer 7. Im Beurteilungsformular entweder

„Dem Gesamturteil sowie dem Eignungsvorschlag der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers wird zugestimmt.“

oder

„Abweichend von der Erstbeurteilung wird folgendes Gesamturteil bzw., Eignungsvorschlag vergeben.“

hätte ankreuzen müssen.

Hier findet sich in der Beurteilung der Beigeladenen zwar eine Unterschrift des Zweitbeurteilers, allerdings kein Kreuz bei einer der beiden vorgenannten Rubriken und auch im Freitextfeld „Begründung“ keinerlei Hinweis darauf, welches Urteil der Zweitbeurteiler vergeben möchte. Damit fehlt die erforderliche Zweitbeurteilung, die hier nicht allein durch die Leistung der Unterschrift erfolgen kann.

(c) Die Beurteilung der Beigeladenen ist weiterhin rechtswidrig, weil der in Bezug genommene Beurteilungsbeitrag aus … vom 2. Mai 2017 entgegen Ziffer 10 Abs. 3 BRL-… nicht in das Beiheft „Dienstliche Beurteilungen“ aufgenommen worden ist.

Denn Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 24). Ob dies geschehen ist, kann die beurteilte Beamtin und ggf. auch das Gericht nur überprüfen, wenn ein eingeholter Beurteilungsbeitrag auch in das Beurteilungsheft aufgenommen worden ist, was hier bei der Beigeladenen nicht geschehen ist.

Neben dem rein formalen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht ist somit hier nicht nachvollziehbar, in welcher Weise Erst- und Zweitbeurteiler den Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt haben und ob es ggf. Anlass gegeben hat, Abweichungen von dem Beurteilungsbeitrag näher zu erläutern.

(d) Im Hinblick auf die ohnehin gebotene Neuerstellung der Beurteilungen weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass das für die derzeit vorliegende Beurteilung der Beigeladenen verwendete Formular nicht dem durch die BRL-… vorgegebenen Vordruck entspricht.

cc. Abgesehen von der vorstehend dargestellten Rechtswidrigkeit der beiden Beurteilungen weist das Auswahlverfahren auch im Übrigen Mängel auf, weil angesichts des gleichen Gesamturteils der Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen eine weitergehende inhaltliche Auswertung der Beurteilungen der vier Bewerber hätte erfolgen müssen (a.) und die Ergebnisse des durchgeführten Auswahlgesprächs nicht ausreichend dokumentiert worden sind (b.)

(a) Sind nämlich die Bewerber aufgrund des - auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens durchzuführenden - statusamtsbezogenen Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so sind auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen die Beurteilungen zunächst - gemessen am konkret-funktionellen Amt - unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. ausschärfende Betrachtung), wobei der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte - unter Begründung deren besonderer Bedeutung - abstellen kann, ggf. unter Zumessung einer herausgehobenen Wichtigkeit der vorab in der Stellenausschreibung erfolgten Vorgaben der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rn. 43 – 50; BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 80 f.).

An einer solchen ausschärfenden Betrachtung fehlt es hier.

Die stattdessen vorgenommenen die Vorauswahl unter den vier Bewerbern anhand der in dem Auswahlvorgang zu findenden tabellarischen Bewerber-Synopse stellt sich vielmehr als rechtswidrig dar. Denn daraus lässt sich - wenngleich nicht weiter nachvollziehbar - entnehmen, dass alle vier Bewerber letztlich wohl eine Beurteilung mit „C“ erhalten haben. Soweit dann intern im Weiteren offensichtlich eine Art Punktevergabe nach einem nicht weiter offengelegten und dokumentierten System stattgefunden hat, die zu einer Gesamtpunktzahl von 51 bei der Antragstellerin, 56 bei der Beigeladenen und 31 bzw. 38 bei den beiden anderen Bewerbern geführt hat, ist bereits nicht nachvollziehbar, welche Kriterien hier eingeflossen sind,  und ob bei dieser Auswahl die Vorgaben der Rechtsprechung zur Beachtung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG im Sinne der Bestenauslese eingehalten worden sind.

Im vorliegenden Fall begegnet es auch erheblichen Bedenken, dass sich in dem Auswahlvorgang ein Vermerk findet, demzufolge Herr …, der offenbar der Leiter des Bereichs ist, in dem der Dienstposten ausgeschrieben ist, also der künftige Vorgesetzte, die Antragstellerin und die Beigeladene zum Vorstellungsgespräch einladen wollte. Insofern drängt sich der Eindruck auf, dass nach der vorstehend beschriebenen, nicht ordnungsgemäßen Auswertung der Bewerberlage der künftige Vorgesetzte zwei ihm geeignet erscheinende Bewerberinnen ausgewählt hat, ohne dass hierbei das von der neueren Rechtsprechung vorgegebene, streng am Leistungsprinzip orientierte Verfahren eingehalten worden wäre.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sich die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg geändert hat. So ist mit dem dortigen Beschluss vom 21. Dezember 2016, 5 ME 151/16, juris Ls. 1 – 3 und Rn. 16 – 24 m.w.N., ausdrücklich klargestellt worden, dass an der früheren ständigen Rechtsprechung, nach der den Behörden bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Auswahl der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessenspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten, nicht mehr festgehalten werde.

Stattdessen soll nunmehr in Übereinstimmung mit der bereits seit etwa 2011 bestehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde bei gleichem Gesamturteil zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. Sie kann zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, nach einer solchen umfassenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen - letztlich - auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen.

(b) Schließlich ist das Auswahlverfahren rechtswidrig, weil die Ergebnisse des am 11. Oktober 2017 durchgeführten Auswahlgesprächs nicht ausreichend dokumentiert sind.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rn. 59 f.; BVerfG, Beschl. v. 20 September 2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 20; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15 juris Rn. 14). Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert. Die Bewertung eines Auswahlgesprächs ist dabei zwar nur in einem eingeschränkten Maße plausibel und nachvollziehbar zu machen. Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung ist es für eine Auswahlentscheidung - und auch für ein Auswahlgespräch, das nur ein Gesichtspunkt einer Auswahlentscheidung ist - so, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der Auswahlentscheidung erwähnt oder die Auswahlentscheidung oder einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist es hinsichtlich der in einer Auswahlentscheidung enthaltenen (reinen) Werturteile nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) darzulegen und zu beweisen. Solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der genannten, für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann. In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rn. 59 f.; Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 212/11 –, juris Rn. 12 f. jeweils m.w.N.).

Die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rn. 58 – 69; Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME 212/11, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris Rn. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, NVwZ-RR 2004, 771, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt, ist eine Dokumentation erforderlich, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer schriftlichen Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 03. August 2017 – 6 B 831/17 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris Rn. 17). Eine wortgenaue Protokollierung der Antworten der Bewerber ist ebenso wenig zwingend erforderlich wie eine Vorlage auch der internen Bewertungsbögen der einzelnen Kommissionsmitglieder (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.2.2016, 2 WDS-VR 10/15, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 20.11.2012, 1 WB 4/12, juris Rn. 30; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris Rn. 95, 98).

Den nach der vorgenannten Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an die Dokumentation des Auswahlgesprächs ist der Antragsgegner hier nicht gerecht geworden.

Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Antragsgegner die von den Mitgliedern der Auswahlkommission ausgefüllten Bewertungsbögen nicht zum Auswahlvorgang genommen habe, ist vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass dies grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenngleich es in diesem Fall zur weiteren Plausibilisierung aber hätte hilfreich sein können, wie etwa in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen, dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 01. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rn. 61, zugrundeliegenden Einzelfall, in dem ein Bewertungsbogen eines Mitglieds der Auswahlkommission nachgereicht und erst dadurch die Auswahlentscheidung nachvollziehbar geworden war.

Indes ist in diesem Fall bereits der Ablauf des strukturierten Auswahlverfahrens in den Sachakten nicht beschrieben worden. Ob die Vorstellungsgespräche bei beiden Bewerberinnen gleichermaßen so durchgeführt worden ist, wie mit dem vorbereiteten Frage- und Bewertungsbogen offenbar beabsichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Auch im Auswahlvermerk vom 12. Oktober 2017 wird der Ablauf der beiden Vorstellungsgespräche weder beschrieben noch der vorbereitete Interviewleitfaden in Bezug genommen. Lediglich einige Beiträge und Antworten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie die sich daraus ergebenden Bewertungen werden zusammenfassend dargestellt und bewertet. Daher lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die in dem Auswahlvermerk zusammenfassend festgehaltenen Bewertungen und damit das von den Bewerberinnen erzielte Ergebnis und somit letztlich die Auswahlentscheidung beruht.

Schließlich wird anhand des Auswahlvermerks nicht deutlich, ob nach den Vorstellungsgesprächen der beiden Bewerberinnen ein Meinungsaustausch zwischen den stimmberechtigten Mitgliedern des Auswahlgremiums stattgefunden hat (wobei auch offen bleibt, welche Teilnehmer insofern stimmberechtigt waren) und ob der Inhalt des Auswahlvermerks etwa dem einstimmigen oder ggf. nur dem mehrheitlichen Votum des Auswahlgremiums entspricht oder ob es sich  nur um die Ansicht der den Auswahlvermerk erstellenden Bearbeiterin oder ggf. nur des künftigen Vorgesetzten handelt.

c. Die Chancen der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind auch offen.

Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte, ihre Auswahl also jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27).

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl ihre Beurteilung als auch die der Beigeladenen in rechtsfehlerhafter Weise zustande gekommen sind und neu erstellt werden müssen. Es ist auch keineswegs absehbar, wie die jeweiligen Beurteilungen ausfallen werden. Unter Achtung des insofern ausschließlich den Behörden und den zuständigen Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums verbietet sich insofern grundsätzlich eine prognostische Vorab-Einschätzung durch das Gericht. Daneben liegen hier auch nicht etwa konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, die einen Erfolg der Antragstellerin von Vornherein ausschließen würden.

Des Weiteren wird sich erst nach der Neu-Erstellung der beiden Anlassbeurteilungen zeigen, ob überhaupt ein Auswahlgespräch notwendig wird, dass erforderlichenfalls angesichts der Verfahrensfehlerhaftigkeit des bisherigen Gesprächs ebenfalls neu durchzuführen sein wird.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), nicht für erstattungsfähig zu erklären.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe des in dem Verfahren in Rede stehenden Dienstpostens anzusetzen. Der somit zugrunde zu legende sechsfache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 NBesO gemäß § 7 Abs. 2 NBesO i.V.m. Anlage 5 einschließlich der allgemeinen Stellenzulage gemäß § 38 NBesO i.V.m. Nr. 2 Buchst. A) der Anlage 9 sowie Anlage 10 beträgt - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (4.473,12 Euro + 89,57 Euro = 4.562,69 Euro) x 6 =) 27.376,14 Euro. Eine Halbierung des so ermittelten Streitwertes für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.05. 2013, 5 ME 92/13, Rn. 29, juris).