Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.08.2011, Az.: 10 LB 370/08
Ermittlung der Größe landwirtschaftlich genutzter Flächen nach dem Feldblock-System
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.08.2011
- Aktenzeichen
- 10 LB 370/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 22503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0811.10LB370.08.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 1 Nr. 1782/2003/EG
- Art. 36 Abs. 1 Nr. 1782/2003/EG
Fundstelle
- AUR 2012, 16-19
Amtlicher Leitsatz
Zur Ermittlung der Größe landwirtschaftlich genutzter Flächen nach dem Feldblock-System
Tatbestand
Der Kläger begehrt für das Jahr 2006 eine höhere Betriebsprämie.
Er stellte am 12. Mai 2006 einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2006 für die Auszahlung der Betriebprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 43,69 ha (davon 5,91 ha Stilllegung). In dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Anlage 1a des Sammelantrags) führte er unter lfd. Nr. 4 den Feldblock DENILI 03 3258 E. (Schlag 9) mit einer Größe von 0,83 ha an. Weiter gab er an, dass er diese Fläche mit Ackergras (Kulturcode 424) nutze. Dieser Feldblock hat vollumfänglich eine Größe von 0,83 ha. Er legte unter lfd. Nr. 5.3 des Sammelantrags den Beginn des 10-Monatszeitraums auf den 1. September 2005 fest.
Die Beklagte ermittelte im Rahmen der Kontrolle flächenbezogener Beihilfen mit Hilfe der Fernerkundung den Schlag 9 mit einer landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Größe von 0,4174 ha (Bl. 22 und 25 der Beiakte D). Ebenso wurden Abweichungen bei den vom Kläger beantragten Schlägen 5 und 25 festgestellt. Am 17. Oktober 2006 führte die Beklagte eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei hielten die Prüfer u.a. fest: Der Schlag 9 sei durch Begehung/Besichtigung kontrolliert und durch Fernerkundung im Rahmen der klassischen Kontrolle vermessen worden; dabei sei mit der Bemerkung "Rest Silo" eine Fläche zur Größe von 0,42 ha festgestellt worden (Bl. 43 der Beiakte).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 eine Betriebsprämie für das Jahr 2006 in Höhe von 14.433,78 EUR. Der Berechnung legte sie 45,89 Zahlungsansprüche (42,85 sonstige Zahlungsansprüche und 3,04 Zahlungsansprüche für Stilllegung) zugrunde, die dem Kläger am 15. Mai 2006 zur Verfügung standen. Die Beklagte stellte sonstige Flächen zur Größe von 35,79 ha und Stilllegungsflächen zur Größe von 5,91 ha fest. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage von festgestellten Flächen für Schlag 5 mit 2,31 ha, für den Schlag 9 mit 0,42 ha und für den Schlag 25 mit 0 ha (Anlage 1 des Bewilligungsbescheides). Die Beklage stellte daraufhin eine absolute Abweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche von 1,99 ha fest und nahm einen Abzug von 3,98 ha vor, so dass sie der Berechnung der Beihilfe eine Fläche von 37,72 ha zugrunde legte. Hieraus ergab sich ein vorläufiger Beihilfebetrag i. H. v. 15.035,19 EUR. Abzüglich der Modulationskürzung nach Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Höhe von 601,41 EUR verblieb eine Betriebsprämie für das Jahr 2006 i. H. v. 14.433,78 EUR.
Die Beklagte hat den Zahlbetrag aufgrund von Abtretungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bis auf einen Betrag in Höhe von 2.231,94 EUR an verschiedene Gläubiger des Klägers geleistet; der genannte Restbetrag ist auf das vom Kläger genannte Konto gezahlt worden (Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 - Bl. 45 bis 52 der Beiakte D).
Der Kläger hat am 8. Januar 2007 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Abzüge bei dem Schlag 9 seien ungerechtfertigt, weil sein Grassilo auch bei vollständiger Nutzung höchstens ein Ausmaß von ca. 25 m x 8 m gehabt habe. Einen Fahrweg, der auf der Fläche liege, habe er bereits abgezogen gehabt. Auf der Fläche sei gegebenenfalls Mais vorgehäckselt worden. Der Block sei nicht insgesamt für Silagezwecke genutzt worden, sondern nur der hintere, der Hofstelle abgewandte Teil, und zwar "nur punktuell". Die Kürzungen bei den Schlägen 5 und 25 seien zu Unrecht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die fehlenden Prämienansprüche für Tierhaltung, Milch und Flächen zuzuweisen, keine Modulationskürzung vorzunehmen und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, sowie die Beklagte zu verpflichten, die Betriebsprämie an seine Mutter auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 12. Februar 2008 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsprämie für weitere 0,38 ha zu bewilligen; insoweit hat es den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei zu Unrecht der Schlag 9 als Grünlandfläche mit nur 0,42 ha anstatt der beantragten 0,83 ha zuerkannt worden. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nicht erklären können wie es zu einer Kürzung von 0,42 ha für die Silagefläche gekommen sei. Denn bei der vom Kläger genannten Silagefläche von ca. 25 m x 8 m ergäben sich keine 0,42 ha als Abzug. Sie habe ferner nicht darlegen können wie der Zuschnitt des Schlags 9 aufgrund der Kürzungen auf der Gesamtübersicht zustande gekommen sei. Es seien auch im östlichen Bereich der Fläche an der Waldseite Kürzungen vorgenommen worden, obwohl die als einziger Kürzungsgrund benannte Silagefläche des Klägers unmittelbar in der Nähe seines Hofes liege und hierfür bereits eine "Ausbuchtung im nördlichen Bereich vorgesehen" gewesen sei. Hinsichtlich der Kürzungen sei die Beklagte darlegungsverpflichtet. Die "Kürzung der Fläche" sei - bis auf die Silagefläche - nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Vortrag des Klägers, er habe für einen Fahrweg, der sich ebenfalls auf der Fläche befinde, einen Abzug vorgenommen, sei unwidersprochen geblieben. Ob und inwieweit eine Zufahrt zum Silo abgezogen worden sei, sei offen geblieben. Damit sei allenfalls ein Abzug von "0,3 ha" (gemeint ist wohl 0,03 ha) für die "Grassilagefläche und die Zufahrt" gerechtfertigt. Dem Kläger hätte (für diesen Schlag) eine Betriebsprämie für 0,8 ha bewilligt werden müssen. Dies führe zu einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für weitere 0,38 ha eine Betriebsprämie zu bewilligen. Die zusätzlich anzuerkennende Fläche führe allerdings nicht dazu, dass die wegen Übererklärung vorzunehmende Sanktion entfalle.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 10 LA 90/08 - wegen nicht fristgerechter Begründung abgelehnt; ebenso ist dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags durch Beschluss des Senats vom 24. Juli 2009 - 10 LA 104/09 - abgelehnt worden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt die Beklagte die vom Senat durch vorgenannten Beschluss vom 10. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bewilligungsbescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Die festgestellte Flächendifferenz für den Schlag 9 sei im Rahmen der Fernerkundung festgestellt worden. Mittels Luftbilder und Satellitenaufnahmen habe eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von nur 0,42 ha festgestellt werden können. Im Nachgang seien die betreffenden Flächen vor Ort kontrolliert worden. Die von der Fernerkundung festgestellte Flächendifferenz auf dem Schlag 9 sei bestätigt worden. Im Prüfbericht sei eindeutig dokumentiert, dass auf dem Feldblock DENILI 03 3258 E. lediglich 0,42 ha landwirtschaftlich genutzt worden seien. Die restliche Fläche sei in 2006 als Silomietenfläche genutzt worden. Als weiterer Beweis der korrekten Prüfungsfeststellung werde auf ergänzende Unterlagen der F. Fernerkundung, G. GmbH verwiesen. Die Aufnahmen (Bildflug vom 6. Mai 2006 - Bl. 73 - 75 Gerichtsakte) sowie das Luftbild (Bl. 76 Gerichtakte) vom Schlag 9 belegten, dass die Fläche nur zur Größe von 0,42 ha bewirtschaftet worden sei. Es bestünden keine Zweifel hinsichtlich der Feststellungen aus der Fernerkundung und der örtlichen Kontrolle. Bei jeder auch nur zeitweise nicht landwirtschaftlichen Nutzung - dies treffe für eine als Silomiete genutzte Fläche zu - während des in Art. 44 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bewirtschaftungszeitraums lägen die Voraussetzungen für eine beihilfefähige Fläche für die Betriebsprämie nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert hinsichtlich des Schlags 9: Er habe den Sammelantrag korrekt gestellt. Die Informationen der Prüfer seien nicht verwertbar. So werde die Berechtigung der Prüfer zur Kontrolle sowie deren Qualifikation bestritten. An der Hoffläche seiner Mutter habe es keine ordentliche Prüfung gegeben. Es sei nichts ausgemessen worden. Die in Bezug genommenen Kartenauszüge stammten aus dem Jahr 2002 und seien deshalb nicht verwendbar. Darin seien auch keine "Detailangaben" zu erkennen. Die der Fernerkundung zugrunde liegenden Aufnahmen stammten vom 6. Mai 2006 und seien damit vor Antragstellung gefertigt worden; sie seien deshalb nicht verwertbar. Die Prüfung sei unzulässig gewesen und der Art und Weise der Prüfung werde widersprochen. Insbesondere seien Messungen mit GPS-Geräten ungenau. Der Vorwurf, er habe angeblich für Flächen eines Silos und eines Wegs Betriebsprämie beantragt, sei unzutreffend. An der Landesstraße 47 sei im Sommer 2006 ein Radweg angelegt worden. Insoweit hätte eine neue Messung erfolgen müssen. Die Siloplätze seien nicht auf den Flächen eingerichtet worden, auf denen sie von der Beklagten festgestellt worden sein sollen. Im Übrigen seien die Flächen nicht vermessen worden. Die Flächengröße sei "pauschal" ermittelt worden. Diese Angaben könnten deshalb nicht verwertet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten in den Verfahren 10 LB 369/08 und 10 LB 370/08 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Betriebsprämie für eine Fläche des Schlages Nr. 9 zur Größe von 0,38 ha zu bewilligen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Betriebsprämie für das Jahr 2006 für diese Teilfläche; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 ist auch insoweit rechtmäßig.
Die Betriebsprämien im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden nach Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270 S. 1) in der für das Antragsjahr 2006 geltenden Fassung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 des Titels III der Verordnung (Art. 43 bis 50) für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung gezahlt. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einen Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland (Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) oder Dauergrünland (Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt wird, ausgenommen Dauerkulturen (Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004), Wälder oder nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) genutzte Flächen; hierzu zählen ferner unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Flächen (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Diese landwirtschaftliche Nutzung muss für mindestens zehn Monate andauern (Bewirtschaftungszeitraum), wobei der Beginn dieser Frist, der nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vom Betriebsinhaber zu bestimmen ist (Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung, § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV).
Maßgebend für die Bewilligung der Betriebsprämie ist die ermittelte Fläche (Art. 2 Abs. 22 und 50 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. 1 141 S. 18) in der für das Antragsjahr 2006 geltenden Fassung). Als ermittelte Fläche gilt hiernach die Fläche, welche allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Die der Gewährung von Betriebsprämie zugrunde liegenden Sammelanträge müssen alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere zweckdienliche Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche und ihre Lage, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Hierzu müssen in den vom Antragsteller bei Antragstellung vorzulegenden kartografischen Unterlagen nach Art. 22 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung eingetragen sein und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben; wenn Änderungen eingetreten sind, ist bei der Einreichung des Antrags das vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend zu berichtigen (Art. 12 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004, § 10 Abs. 7 Satz 2 InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489). Diese Antragsangaben und Unterlagen sind dazu bestimmt, die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen zu lokalisieren und vermessen zu lassen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 der genannten Verordnung).
Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen stützt sich auf Referenzparzellen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Art. 2 Abs. 26, 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004), dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Ebene der Referenzparzellen angewendet wird, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist. Referenzparzelle in diesem Sinne ist eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 (Art. 2 Abs. 26 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Das GIS wird auf Basis des nationalen geodätischen Systems angewandt (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004; hierbei handelt es sich um ein Koordinaten-Referenzsystem, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren (Art. 2 Abs. 28 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Auf dieser Grundlage sind alle landwirtschaftlichen Flächen registriert und durch einen bundeseinheitlichen Flächenidentifikator (FLIK) gekennzeichnet worden. Zugleich sind alle landwirtschaftlichen Referenzflächen in den Referenzsystemen mit Hilfe von Luftbildern digitalisiert und deren Lage bestimmt worden. Die Antragsteller haben im Rahmen des Antragsverfahrens diese grafischen Informationen für die von ihnen angemeldeten Flächen in Form von Karten erhalten (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, Rdnr. 200). Auch der Kläger hat Auszüge aus der Digitalen Feldblockkarte Niedersachsen zu den von ihm bewirtschafteten Feldblöcken erhalten und zum Gegenstand seines Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung sowie Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 (Bl. 7 der Beiakte E) gemacht. Daneben besteht via Internet unter der Bezeichnung "Feldblock-Finder Niedersachsen" (http://www.feldblockfinder-niedersachsen.de) für jedermann u.a. die Möglichkeit, die Lage von Feldblöcken in der Digitalen Feldblockkarte Niedersachsen im Maßstab bis zu 1 : 500 einzusehen.
In Niedersachsen ist der Feldblock als Referenzparzelle in dem Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bestimmt worden (§ 3 InVeKoS-Verordnung, § 1 Verordnung zur Ausführung der InVeKoS-Verordnung vom 5. Juli 2005, Nds. GVBl. S. 22). Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende (ausschließlich) landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturen bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist (§ 3 Nr. 1 InVeKoS-Verordnung). Dementsprechend können landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen - etwa Fahrwege, Lagerplätze, bauliche Anlagen, Ödland - nicht Teil eines Feldblocks sein. Mithilfe des GIS werden die Feldblöcke in der digitalen Feldblockkarte mit ihren Außengrenzen und Lage dargestellt sowie ihre Flächengrößen ermittelt und mit dem FLIK gekennzeichnet. Die Größe des Feldblocks ergibt sich aus der geometrischen Fläche des Feldblocks anhand dessen Außengrenzen (Polygonfläche). Für die Ermittlung der Größe eines Feldblocks sind deshalb allein dessen Außengrenzen und Lage maßgeblich, anhand derer die Flächengröße errechnet wird.
Die Beklagte hat für den vom Kläger beantragten Schlag 9 aufgrund der Ergebnisse der Fernerkundung sowie der Vor-Ort-Kontrolle am 17. Oktober 2006 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 0,42 ha als ermittelte Fläche im Sinne des Art. 2 Abs. 22 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgestellt und der Berechnung der Betriebsprämie für 2006 zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass er darüber hinaus Flächen des Schlags 9 in der Zeit vom 1. September 2005 bis 30. Juni 2006 landwirtschaftlich genutzt hat. Aus § 11 MOG ergibt sich, dass der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trägt; dies gilt insbesondere bei der Gewährung von Direktzahlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG).
Aufgrund der Digitalisierung des Feldblocks DENILI 03 3258 E. ist dessen Größe mit 0,83 ha ermittelt worden (hinsichtlich der Lage und Grenzen des Feldblocks wird auf Bl. 17 der Beiakte E und Bl. 76 und 392 der Gerichtsakte Bezug genommen). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass wesentliche Teile des Flockblocks nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind. Im Rahmen der Fernerkundung ist festgestellt worden, dass lediglich ein Teil des Feldblocks dicht bewachsen war und es sich im Übrigen um unbewachsene oder versiegelte Flächen handelte (vgl. Color-Infrarot-Bilder Bl. 73 und 74 sowie Bl. 393 ff. der Gerichtsakte sowie Luftbild vom 6. Mai 2006, Bl. 75 der Gerichtsakte). Die Beklagte hat den Teil des Feldblocks, den sie als landwirtschaftlich genutzte Fläche anerkannt hat, mit einer Größe von 0,4174 ha vermessen (zur Lage dieser Teilfläche wird auf Bl. 74 und 75 sowie 394 der Gerichtsakte - blaue Grenzlinie - Bezug genommen). Bei der Kontrolle am 17. Oktober 2006 haben die Prüfer den Schlag 9 vor Ort geprüft, die Ergebnisse der Fernerkundung übernommen und damit die Feststellungen der Fernerkundung hinsichtlich der Abgrenzung landwirtschaftlich und nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen bestätigt.
Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass entgegen diesen Feststellungen die in 2006 landwirtschaftlich genutzte Fläche des Feldblocks tatsächlich größer als 0,42 ha gewesen ist. Er hat zunächst eingeräumt, dass Teile des Feldblocks als Silagefläche sowie als Fahrweg im betreffenden Bewirtschaftungszeitraum tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind. Damit steht eine Überbeantragung hinsichtlich des Schlags 9 fest. Der sinngemäße Einwand des Klägers, er habe bei der Beantragung der Betriebsprämie die Fläche des auf dem Schlag 9 befindlichen Fahrwegs in Abzug gebracht, erweist sich als unzutreffend. Denn der betreffende Feldblock umfasst eine Fläche von 0,83 ha und der Kläger hat für diese Fläche vollumfänglich eine Betriebsprämie beantragt. Mithin steht fest, dass der Kläger bei Antragstellung gerade keine Abzüge vom Feldblock vorgenommen hat; er hat hierbei auch nicht die Außergrenzen und die Lage des Feldblocks mit Blick auf nicht landwirtschaftlich genutzte Teilflächen berichtigt.
Hiernach hat es dem Kläger oblegen, konkret darzulegen und letztlich nachzuweisen, welche Flächenanteile des Feldblocks er entgegen den Darlegungen der Beklagten tatsächlich während des gesamten Bewirtschaftungszeitraums landwirtschaftlich genutzt hat. Deshalb ist die Behauptung des Klägers, auf den beantragten Flächen hätten sich keine Siloplätze befunden, nicht entscheidungserheblich. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines Teils des Schlags 9 - nämlich u.a. für eine Silagefläche - abgewiesen; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und ein Anspruch auf Betriebsprämie für diesen Teil des Schlags 9 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zum anderen ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie nicht maßgeblich, ob eine bestimmte, diesen Anspruch hindernde Nutzung der betreffenden Fläche nicht vorgelegen hat. Vielmehr ist für die Begründetheit der Klage der Nachweis erforderlich, dass während des gesamten Bewirtschaftungszeitraums der beantragte Schlag im Sinne desArt. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als Ackerland oder Dauergründland genutzt worden ist. Der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu Protokoll gegebene Beweisantrag zu 1.) war daher mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung abzulehnen gewesen.
Ebenso genügt der Einwand nicht, es habe keine ordentliche Prüfung gegeben, die Prüfung sei unzulässig gewesen und der Art und Weise der Prüfung werde widersprochen. Ebenso wenig vermag der Einwand, die Fläche sei vor Ort nicht ausgemessen worden, die Richtigkeit der Feststellungen der Beklagten durch Fernerkundung, dass wesentliche Teile des Schlags 9 im Mai 2006 nicht als Acker- oder Dauergrünland genutzt wurde, in Frage zu stellen. Deshalb ist auch der Antrag des Klägers abzulehnen gewesen, "zum Beweis dafür, dass die vorgelegten, im Wege der Fernerkundung ermittelten Flächen keine Aussagekraft haben und nicht für die Ermittlung verwertbar sind", ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zum einen hat der Kläger das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert, so dass ein hierauf gerichteter Beweisantrag als unsubstantiiert anzusehen ist. So bleibt bereits unklar, in welcher Hinsicht eine Aussagekraft der "vorgelegten, im Wege der Fernerkundung ermittelten Flächen" fehlen soll. Selbst wenn der Kläger auf die Feststellung abgezielt haben sollte, die angewandten Techniken der Fernerkundung könnten nicht verlässlich zwischen dicht bewachsenen Flächen einerseits und unbewachsenen und versiegelten Flächen andererseits unterscheiden, so dass die Größen von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht hinreichend genau ermittelt werden könnten, besteht für eine solche Annahme nicht der geringste Anhaltspunkt, zumal mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur Abweichungen mit Größen von mindestens 100 m2 relevant sind. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen, das eine solche Vermutung auch nur ansatzweise zu rechtfertigen vermag. Die im Beweisantrag des Klägers aufgestellte Behauptung, die im Wege der Fernerkundung gewonnenen Erkenntnisse seien im Verfahren nicht verwertbar, ist einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Dieser Behauptung liegt eine allein vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage zugrunde, so dass der hierauf gerichtete Beweisantrag zu 3.) des Klägers in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig abzulehnen war.
Auch der Vortrag des Klägers, es sei in 2006 entlang der Landesstraße 47 auf dem Schlag 9 ein Radweg gebaut worden, so das die Messungen fehlerhaft seien, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Dieses Vorbringen ist schon nicht geeignet, die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger wesentliche Teile des Schlags 9 nicht landwirtschaftlich nutzte, in Zweifel zu ziehen, sondern kann diese vielmehr nur bestätigen. Denn mit dem Bau eines Radweges auf dem beantragten Feldblock wäre ein Entzug weiterer Flächen und damit notwendigerweise eine Reduzierung landwirtschaftlich genutzter Flächen verbunden.
Lässt sich hiernach nicht feststellen, dass die während des Bewirtschaftungszeitraums landwirtschaftlich genutzte Teilfläche des genannten Feldblocks größer als die anerkannte Fläche von 0,42 ha war, geht dies zu Lasten des Klägers; ihm kann hierfür keine (weitere) Betriebsprämie gewährt werden.