Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2016, Az.: 5 ME 153/16
Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung; Auswahlverfahren; beschreibendes Anforderungsprofil; Dokumentation; Dokumentationserfordernis; fakultatives Anforderungsprofil; konkret funktionelles Amt; konstitutives Anforderungsprofil; nicht konstitutives Anforderungsprofil; Regelbeurteilung; Statusamt; Statusamtsbezogenheit; Stellenausschreibung; strukturiertes Auswahlgespräch; zwingendes Anforderungsprofil
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.12.2016
- Aktenzeichen
- 5 ME 153/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.10.2016 - AZ: 13 B 4238/16
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Abgrenzung konstitutives/zwingendes und fakultatives/beschreibendes/nicht konstitutives
Anforderungsprofil.
2. Der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 24ff.) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre.
a) Der im Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (a. a. O., Rn.
28) enthaltene Rechtssatz, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte
Statusamt, bezieht sich nach Auffassung des Senats eindeutig nur auf die Frage, ob
die Einengung des Bewerberfeldes durch ein zwingendes Anforderungsprofil, welches
spezifisch dienstpostenbezogene Kriterien beinhaltet, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Dass dieser Rechtssatz für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen sollte, lässt sich der genannten Entscheidung hingegen nicht entnehmen.
b) Einer Sichtweise, wonach der Rechtssatz Bezugspunkt der Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen müsse, ist nicht beizutreten. Vielmehr kann der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung wechseln, je nachdem, welcher Teil dieses Verfahrens in den Blick genommen wird (ebenso: Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 33). Dementsprechend kann richtiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung
(jedenfalls) das Amt im statusrechtlichen Sinne und das Amt im konkret funktionellen
Sinne sein.
(1) Auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen wird das Statusamt zum maßgeblichen Bezugspunkt.
(2) Die gegebenenfalls vorzunehmende Binnendifferenzierung ist ebenfalls statusamtsbezogen.
(3) Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird. Es gilt weiterhin, dass die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil (sog. ausschärfende Betrachtung) - zulässig, auf dieser Ebene der Auswahlentscheidung also das konkret funktionelle Amt maßgeblich ist.
3. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.) verbietet es auch nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen.
4. Zur Dokumentation der Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche.
5. Zur Entwicklung von Anlassbeurteilungen aus den vorhergehenden Regelbeurteilungen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.640,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle einer Bearbeiterin/eines Bearbeiters im Referat 29 (Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes) mit der Beigeladenen zu besetzen.
Die ... geborene Antragstellerin steht als Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Landesdienst und ist beim Antragsgegner tätig. Im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 20. Oktober 2015 war sie in dessen Referat ... als Bearbeiterin eingesetzt. Nach einer Abordnung an das Niedersächsische Ministerium ... (21. Oktober 2015 bis 20. Januar 2016) wurde sie erneut dem Referat ... des Antragsgegners als Bearbeiterin zugewiesen. Die ... geborene Beigeladene steht ebenfalls im Statusamt einer Regierungsamtsrätin und nimmt im Referat ... des Antragsgegners (...) die Tätigkeit einer Bearbeiterin wahr.
Am 1. März 2016 schrieb der Antragsgegner die nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertete, oben angegebene Stelle aus. Im Ausschreibungstext heißt es unter anderem wörtlich:
„Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:
· Grundsatzangelegenheiten des Naturschutzrechts
· Rechtssetzung im Bereich Internationale Übereinkommen, Europäisches Naturschutzrecht, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung […]
· Artenschutzausnahmeverordnung, Vertragsnaturschutz […]
· Naturschutzbezogene Rechtsangelegenheiten der Landwirtschaft
· Rechtsfragen bzgl. Verwaltungskostenangelegenheiten des Naturschutzes
Qualifikationen/Anforderungen
Voraussetzung ist die Befähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder erfolgreich abgeschlossener Angestelltenlehrgang II.
Insbesondere für die auf dem Dienstposten zu leistende Koordinierung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben werden umfangreiche Erfahrungen in der Bewertung, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften erwartet. Die Bewerberin oder der Bewerber wird eigenständig Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsverfahren bearbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte daher über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Rechtssetzungsverfahren verfügen. Hinsichtlich der Aufgaben mit Bezug auf die Forst- und Landwirtschaft wird Sensibilität über die mitunter widerstreitenden Interessen von Benutzern erwartet. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die übertragenen Aufgaben eigenständig wahrzunehmen. Naturschutzrechtliche Kenntnisse sind von Vorteil. Die Aufgaben erfordern insbesondere ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Überzeugungskraft, Belastbarkeit und Flexibilität sowie die Fähigkeit zu konzeptionellen Arbeiten.“
Auf die Stellenausschreibung bewarben sich insgesamt 19 Personen, darunter auch die Antragstellerin und die Beigeladene. Der Antragsgegner schloss zunächst in einer ersten Auswahl insgesamt 8 Bewerber aus dem Bewerbungsverfahren aus, weil diese nicht die verlangten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten bzw. nicht über die geforderte Ausbildung verfügten. Von den übrigen Bewerbern forderte der Antragsgegner - soweit noch nicht vorhanden - aktuelle Anlassbeurteilungen bzw. Zwischenzeugnisse an.
Die Antragstellerin erhielt in ihrer Anlassbeurteilung vom 19./20. April 2016 (Beurteilungszeitraum: 1. Oktober 2014 bis 18. April 2016) das Gesamturteil „B - übertrifft erheblich die Anforderungen -“ (= zweitbeste von insgesamt 5 Notenstufen). Die Beigeladene wurde in ihrer Anlassbeurteilung vom 9./17. Mai 2016 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 29. April 2016) ebenfalls mit dem Gesamturteil „B“ bewertet.
Nach Vergleich aller aktuellen Anlassbeurteilungen bzw. Zwischenzeugnisse bezog der Antragsgegner lediglich diejenigen Bewerber in die engere Auswahl ein, die im Statusamt A 12 (oder vergleichbar) das Gesamturteil „B“ (oder vergleichbar) erhalten hatten. Damit verblieb ein Feld von 6 Bewerbern, davon 5 Landesbeamte im Statusamt A 12 mit dem Gesamturteil „B“ und eine Kommunalbeamtin, die über ein nach Einschätzung des Antragsgegners der Note „B“ entsprechendes Zwischenzeugnis verfügte. Diese 6 Bewerber - darunter auch die Antragstellerin und die Beigeladene - wurden vom Antragsgegner für den 28. Juni 2016 zu einem strukturierten Auswahlgespräch eingeladen, in dessen Verlauf jeweils gleichlautende fachliche und allgemeine Fragen gestellt wurden.
In seinem Auswahlvermerk vom 4. Juli 2016 legte der Antragsgegner nieder, dass nach einstimmiger Auffassung aller am Auswahlgespräch Beteiligter die Beigeladene am besten geeignet und befähigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten zu bekleiden; die Antragstellerin stehe an dritter Stelle der Bewerberrangliste.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, weil diese das Anforderungsprofil am besten erfülle.
Den von der Antragstellerin am 28. Juli 2016 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahl unter den Bewerbern habe nicht auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen gestützt werden können, weil die Antragstellerin und die Beigeladene - wie auch die anderen Bewerber, die zum Auswahlgespräch geladen worden seien - die Notenstufe „B“ erhalten hätten; bei einer Bewerberin sei das Ergebnis ihres Zwischenzeugnisses entsprechend bewertet worden. Die Antragstellerin und die Beigeladene seien damit in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich beurteilt worden. Daher habe der Antragsgegner zunächst die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich ausgeschöpft, indem er 5 Einzelleistungsmerkmale der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen habe, welche mit 5 Merkmalen im Anforderungsprofil korrespondiert hätten. Dabei habe sich zwar ergeben, dass die Antragstellerin in 2 dieser Merkmale besser beurteilt worden sei als die Beigeladene. Der Antragsgegner sei aber nicht gehalten gewesen, seine Auswahlentscheidung auf diesen Bewertungsvorsprung der Antragstellerin zu stützen; seine Einschätzung, dass sich aus den Einzelleistungsmerkmalen wesentliche Leistungsunterschiede nicht ergäben, sei von seinem Beurteilungsspielraum ebenso gedeckt wie seine Entscheidung, für die Auswahl unter den - nach Beurteilungslage im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern - auf die Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche zurückzugreifen. Soweit die Antragstellerin die Bewertung der Ergebnisse der Auswahlgespräche bemängele, griffen ihre Einwände nicht durch. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Auswahlgespräche und ihrer Bewertung bestehe ein weites Ermessen des Dienstherrn; geboten sei allerdings, dass das Auswahlgespräch an dem Anforderungsprofil des konkret zu besetzenden Dienstpostens orientiert geführt werde. Dies sei hier geschehen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris) verbiete es nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten. Die Dokumentation des Verlaufs der strukturierten Auswahlgespräche sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vor-instanzlichen Entscheidung nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 6f.), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 7), ergibt sich der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21.12.2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 23).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden, so dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht in Betracht komme (BA, S. 6ff.). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen.
a) Die Antragstellerin wendet zunächst ein (Beschwerdebegründung - BB -, S. 3, 4f. [Bl. 151, 152f./Gerichtsakte - GA -), die Stellenausschreibung sei ausschließlich an dem zu besetzenden Dienstposten - und nicht an der Laufbahn - orientiert gewesen; die Stellenausschreibung entspreche damit nicht den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (a. a. O.) und vom 19. Dezember 2014 (BVerwG - 2 VR 1.14 -, juris), welche eine dienstpostenbezogene Stellenausschreibung untersagten; einer der vom Bundesverwaltungsgericht in jenen Entscheidungen zugelassenen Ausnahmetatbestände liege nicht vor. Damit sei schon die Grundlage der Auswahlentscheidung - die Ausschreibung - rechtswidrig.
Mit dieser Rüge dringt die Antragstellerin jedoch nicht durch, weil sich der Streitfall von den Fallkonstellationen, welche den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegen haben, maßgeblich unterscheidet (dazu unter aa) bzw. weil die Argumentation der Antragstellerin auf einer fehlerhaften Interpretation der in Bezug genommenen Rechtsprechung beruht (dazu unter bb).
aa) Wesentlicher Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 sowie vom 19. Dezember 2014 war die Frage, ob die dort streitgegenständlichen konstitutiven Anforderungsprofile eine unzulässige Einengung des Bewerberfeldes darstellten. Ausgangspunkt war insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden kann. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 5.9.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit - soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht - auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist - so das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 20. Juni 2013 sowie vom 19. Dezember 2014 - eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 24; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20, 24); Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20). Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen - ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Denn nach dem Leistungsprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, Rn. 25).
Ein konstitutives Anforderungsprofil in dem Sinne, dass der Antragsgegner auf den konkreten Dienstposten bezogene Kriterien aufgestellt hätte, deren Nichterfüllung zwingend zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen sollten, liegt hier jedoch nicht vor.
Konstitutiv sind nur solche Kriterien, die objektiv überprüfbar, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014 - 6 B 93/14 -, juris Rn. 14; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8. 2014 - 2 MB 17/14 -, juris Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.3.2015 - 2 B 308/14 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 10.3.2016 - 5 ME 4/16 -). Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung des Ausschreibungstextes, welche entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) danach zu erfolgen hat, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2004 - 5 ME 390/03 -, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -; Brem. OVG, Beschluss vom 16.2.2009 - 2 B 598/08 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2014, a. a. O., Rn. 16; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 22.8.2014, a. a. O., Rn. 28).
Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner mit der Formulierung
„Voraussetzung ist die Befähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste“
zwar ein zwingendes Anforderungsprofil aufgestellt. Diese - laufbahnrechtliche - Voraussetzung begegnet jedoch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil sie keine besonderen, auf den spezifischen Dienstposten bezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt. Im Übrigen ist die Antragstellerin, weil sie die entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzung erfüllt, gerade nicht - wie andere Mitbewerber - bereits auf einer ersten Stufe aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden; der Antragsgegner hat sie vielmehr in den Leistungsvergleich einbezogen. Aus den übrigen Formulierungen des Ausschreibungstextes
· „werden umfangreiche Erfahrungen in der Bewertung, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften erwartet“,
· „sollte daher über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Rechtssetzungsverfahren verfügen“,
· „wird Sensibilität […] erwartet“,
· „Naturschutzrechtliche Kenntnisse sind von Vorteil“,
· „erfordern insbesondere ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft, Überzeugungskraft, Belastbarkeit und Flexibilität sowie die Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten“
(Hervorhebungen durch den Senat)
geht entsprechend § 133 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig hervor, dass der Antragsgegner damit ein fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil aufgestellt hat.
bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 und vom 19. Dezember 2014 (a. a. O.) nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre.
(1) Insbesondere kann sich eine solche Auffassung nicht auf den - in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen enthaltenen - Rechtssatz stützen, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Denn dieser Rechtssatz bezieht sich nach Auffassung des Senats eindeutig nur auf denjenigen Teil des Auswahlverfahrens, über den das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu befinden hatte, also auf die Frage, ob die Einengung des Bewerberfeldes durch ein zwingendes Anforderungsprofil, welches spezifisch dienstpostenbezogene Kriterien beinhaltet, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Dass dieser Rechtssatz für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen sollte, lässt sich den zitierten Entscheidungen hingegen nicht entnehmen.
(2) Einer Sichtweise, wonach der Rechtssatz „Bezugspunkt der Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt“ für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte Geltung beanspruchen müsse - in diesem Sinne versteht der Senat die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Punkt -, ist auch nicht beizutreten. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang den - dort allerdings nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in dessen Beschluss vom 22. September 2016 (- 2 B 123/16 -, juris Rn. 33ff.). Dort ist überzeugend herausgestellt worden, dass der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung wechseln kann, je nachdem, welcher Teil dieses Verfahrens in den Blick genommen wird. Dementsprechend kann richtiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (jedenfalls) das Amt im statusrechtlichen Sinne und das Amt im konkret-funktionellen Sinne sein.
Bezugspunkt der Auswahl ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, soweit der Dienstherr in einem gestuften Verfahren anhand eines - ausnahmsweise - in zulässiger Weise erstellten konstitutiven Anforderungsprofils Bewerber vom weiteren Leistungsvergleich ausschließt (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 38). Grundsätzlich ist aber bei diesem Teil des Auswahlverfahrens das angestrebte Statusamt Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O, Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25). Hintergrund der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, es stehe grundsätzlich nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip, wenn der Dienstherr einen Bewerber vom Auswahlverfahren ausschließe, nur weil dieser zwingende, spezifisch auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Kriterien eines Anforderungsprofils nicht erfülle (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 28; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 25), ist der Umstand, dass ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Entscheidungsprozess grundsätzlich mit einem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen beginnt (s. o.; auf diesen Umstand abstellend auch Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 41). Dienstliche Beurteilungen sind indes auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Betreffende den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 22; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 20). Von dieser Entscheidung für die Anwendung eines statusamtsbezogenen Kriteriums als erstem Schritt im Rahmen eines Leistungsvergleichs kann nur ausnahmsweise - d. h. nur unter den Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgestellt hat (a. a. O., Rn. 31ff.) - abgewichen werden.
Auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen wird das Statusamt zum maßgeblichen Bezugspunkt, weil der Inhalt dienstlicher Beurteilungen - wie dargestellt - statusamtsbezogen ist. Ergäbe sich aus dienstlichen Beurteilungen nur, wie der jeweilige Beamte seinen gegenwärtigen Dienstposten ausfüllt, könnten sie ihren Zweck, zukünftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen für im Zeitpunkt der Beurteilungserstellung noch unbekannte Dienstposten oder Ämter vorzubereiten, nicht erfüllen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44). Anlassbeurteilungen könnten zwar bezogen auf einen zu vergebenden Dienstposten erstellt werden, sie wären dann aber mit Regelbeurteilungen nicht vergleichbar und sind jedenfalls aus diesem Grund statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 44).
Die gegebenenfalls vorzunehmende Binnendifferenzierung ist ebenfalls statusamtsbezogen (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 46ff.)
Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird (Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016, a. a. O., Rn. 49). Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O, Rn. 35 bis 37) davon ausgeht,
· dass, wenn Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden seien, der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen müsse,
· der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen könne, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse,
· und dass, wenn sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt habe, er an diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren gebunden sei und er diesen Kriterien daher bei im Wesentlichen gleichem Gesamturteil besondere Bedeutung zumessen müsse,
ist damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne als zulässiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung benannt worden. Es gilt also weiterhin, dass sich leistungsbezogene Auswahlkriterien aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben können, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil - ein Leistungsunterschied ergibt (sog. ausschärfende Betrachtungsweise, vgl. Nds. OVG, Beschuss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9 m. w. Nw.). In diesem Fall ist also das kon-kret-funktionelle Amt für die Auswahlentscheidung maßgeblich.
b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen (BB, S. 6, 7, 10 [Bl. 154, 155, 158/GA]), dass - wenn die Ausschreibung der Stelle nicht habe dienstpostenbezogen sein dürfen, sondern ebenso wie eine Beurteilung statusamtsbezogen sein müsse - auch das Auswahlgespräch keine anderen Maßstäbe anlegen dürfe, d. h. laufbahnbezogen erfolgen müsse.
Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Dienstherr als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen; wesentlich ist insoweit, dass diese Gespräche gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet werden, um auch insoweit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.07 -, juris Rn. 39). So wie die ausschärfende Betrachtungsweise der dienstlichen Beurteilung - insbesondere im Hinblick auf ein vom Dienstherrn aufgestelltes und ihn daher für das entsprechende Auswahlverfahren bindendes fakultatives Anforderungsprofil - keinen rechtlichen Bedenken begegnet (s. o.), gilt dies auch für die Orientierung des Auswahlgesprächs an den Anforderungen eines fakultativen Anforderungsprofils. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenbeschreibung auf bestimmte, beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschte Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, so ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren auch insofern bindend, als der Dienstherr ihnen im Rahmen eines strukturierten Auswahlgesprächs besondere Bedeutung zumessen muss. Dementsprechend verbietet es die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O.) ebenfalls nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auch auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen.
c) Soweit die Antragstellerin die Bewertung der Ergebnisse des strukturierten Auswahlgesprächs angreift (ZB, S. 6 [Bl. 154/GA]), dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.
Nach dem Ausschreibungstext „sollten“ die Bewerber „über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Rechtssetzungsverfahren verfügen“; „naturschutzrechtliche Kenntnisse“ seien „von Vorteil“. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 4. Juli 2016 (Bl. 231/Beiakte 002) ausgeführt, die Beigeladene sei als Einzige bereits in drei Rechtsreferaten des Antragsgegners tätig gewesen, darunter auch schon im damaligen Referat für Naturschutzrecht, und habe hier umfangreiche Erfahrungen in unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren sammeln können. Naturschutzrechtliche Kenntnisse habe sie sowohl im Naturschutzrechtsreferat als auch in ihrem jetzigen Referat 26 (Naturschutzverwaltung, Moorschutz, Eingriffsregelung) gesammelt. Der hervorragende fachliche und rechtliche Hintergrund der Beigeladenen habe sich im Auswahlgespräch eindeutig gezeigt; hier habe sie nach einhelliger und einstimmiger Auffassung von allen am meisten zu überzeugen vermocht. Bei der Beantwortung der fachlichen Fragen habe die Beigeladene ihre fundierten naturschutzrechtlichen Kenntnisse und ihr detailliertes Verwaltungswissen unter Beweis gestellt; auch ergänzende Nachfragen habe sie prompt und präzise beantwortet und sei dabei teilweise auch über die Lösungsvorschläge hinaus gegangen. Die Beigeladene habe in der Vergangenheit eigenständig auch schon mehrere Rechtssetzungsverfahren bearbeitet. Sämtliche Fachfragen seien von der Beigeladenen präzise und anschaulich und unter Verwendung der gebotenen fachlichen und rechtlichen Terminologie beantwortet worden; die Beantwortung der Nachfragen habe ebenfalls ihre fundierten Kenntnisse im Naturschutzrecht bestätigt. Im Hinblick auf die Antragstellerin wird im Auswahlvermerk ausgeführt (Bl. 231f./Beiakte 002), diese habe deutlich weniger berufliche Erfahrung in der Rechtssetzung und im Naturschutzrecht als die Beigeladene. Praktische Erfahrungen in der Rechtssetzung habe die Antragstellerin durch ihre frühere Mitarbeit an der APVO-TD und im Naturschutzrecht durch ihre Tätigkeit vor rund zwanzig Jahren im damaligen Referat 112 erworben, in dem sie im Wesentlichen mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Mittelbewirtschaftung der Naturschutzprogramme beschäftigt gewesen sei. Die Beigeladene sei demgegenüber aktuell bereits seit drei Jahren im Naturschutzbereich tätig und habe vorher in drei verschiedenen Rechtsreferaten, darunter auch dem Naturschutzrechtsreferat, über viele Jahre Erfahrungen in der Rechtssetzung gesammelt. Bei den fachlichen Fragen habe die Antragstellerin deutlich mehr Hilfestellung benötigt als die Beigeladene; auch bei der Beantwortung von Nachfragen habe sich gezeigt, dass die Antragstellerin nur über überwiegend oberflächliche Kenntnisse im Naturschutzrecht und zu Verordnungsverfahren verfüge.
Dass der Antragsgegner nach alledem zu der Einschätzung gelangt ist, die Beigeladene erfülle das fakultative Anforderungsprofil in Bezug auf die Aspekte „einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Rechtssetzungsverfahren“ sowie „naturschutzrechtliche Kenntnisse“ besser als die Antragstellerin, begegnet - unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit (s. o.) - auch nach Auffassung des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Die sprachliche Fassung dieser Aspekte im Ausschreibungstext („sollte“, „von Vorteil“) bezeichnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine „deutlich nachrangige Präferenz“ mit der Folge, dass „nun einmal verboten“ sei, „diese Kriterien im Ergebnis zu den entscheidenden Kriterien zu machen“. Aus der benannten sprachlichen Fassung geht vielmehr - wie dargestellt - hervor, dass der Antragsgegner die entsprechenden Kriterien nicht als zwingende Merkmale des Anforderungsprofils angesehen hat. Dementsprechend sind sie nicht für die Frage des Ausschlusses eines Bewerbers aus dem Bewerberkreis bedeutsam, sondern können - wie im Streitfall - für die Frage der besseren/schlechteren Eignung eines Bewerbers im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten eine Rolle spielen.
Der Antragsgegner hat in seinen Auswahlerwägungen auch nicht - wie die Antragstellerin meint - auf ein in der Stellenausschreibung nicht genanntes Kriterium abgestellt, indem er die „Aktualität“ der entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen „zum ausschlaggebenden Merkmal“ gemacht habe. Der Antragsgegner hat vielmehr entscheidend darauf abgehoben, dass nach einhelliger und einstimmiger Auffassung die Beigeladene im Auswahlgespräch von allen Bewerbern am stärksten überzeugt habe, weil sie dort „fundierte naturschutzrechtliche Kenntnisse und detailliertes Verwaltungswissen“ unter Beweis gestellt habe, während der Antragsgegner in Bezug auf die Antragstellerin zu der Einschätzung gelangt ist, sie habe im Auswahlgespräch nur „überwiegend oberflächliche Kenntnisse im Naturschutzrecht und zum Verordnungsverfahren“ präsentiert. Soweit der Antragsgegner ausgeführt hat, die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin in der Rechtssetzung und im Naturschutzrecht lägen schon längere Zeit zurück, während die Beigeladene aktuell seit drei Jahren im Naturschutzbereich tätig sei und vorher in drei verschiedenen Rechtsreferaten, darunter auch dem Naturschutzrechtsreferat, über viele Jahre Erfahrungen in der Rechtssetzung gesammelt habe, betrifft dies die Auswertung des beruflichen Werdeganges beider Bewerberinnen im Hinblick auf die im Anforderungsprofil benannten Kriterien „einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Rechtssetzungsverfahren“ sowie „naturschutzrechtliche Kenntnisse“. Für die Auswahlentscheidung entscheidend war jedoch letztlich der im Auswahlgespräch gewonnene Eindruck des Antragsgegners, die Beigeladene weise im Hinblick auf diese Kenntnisse gegenüber ihren Mitbewerbern einen Leistungsvorsprung auf.
d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin (BB, S. 7 [Bl. 155/GA]), die Dokumentation der Ergebnisse des strukturierten Auswahlgesprächs sei unzureichend erfolgt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. August 2011 (a. a. O.) zur Dokumentation von Ergebnissen strukturierter Auswahlgespräche Folgendes ausgeführt (Rn. 12f.):
„Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279, 280 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.2009 - 5 ME 59/09 -).
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Bewertung eines Auswahlgesprächs nur in einem eingeschränkten Maße plausibel und nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2008 - 5 ME 480/07 -, juris; Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris). Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.3.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 m. w. N.) ist es für eine Auswahlentscheidung - und auch für ein Auswahlgespräch als ein Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung - so, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der Auswahlentscheidung erwähnt oder die Auswahlentscheidung oder einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist es hinsichtlich der in einer Auswahlentscheidung enthaltenen (reinen) Werturteile nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) darzulegen und zu beweisen. Solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der genannten, für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann. In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.4.2008 und 2.7.2008, a. a. O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.1996 - 3 M 89/96 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.1994 - 4 S 2152/94 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, juris).“
Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, an denen der Senat weiterhin festhält (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass die Dokumentation der am 28. Juni 2016 geführten strukturierten Auswahlgespräche rechtlich zu beanstanden wäre. Soweit sie bemängelt, der vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Bewertungsbogen nur eines der Mitglieder der Auswahlkommission reiche für die Dokumentation nicht aus, dringt sie hiermit nicht durch. Der Antragsgegner hat mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 9. August 2016 die handschriftlichen Aufzeichnungen des Leiters des Referats 29 vorgelegt, der nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners im Auswahlgespräch für die fachlich ausgerichteten Fragen 3 bis 7 zuständig gewesen ist. Aus den vom Referatsleiter vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in dem vorgedruckten Bewertungsbogen ergibt sich eindeutig, dass die Antworten der Beigeladenen gegenüber denen der Antragstellerin stärker überzeugt haben (Bewertungsbogen, S. 2 bis 4 [Bl. 73 bis 75/GA]). Da zudem im Auswahlvermerk vom 4. Juli 2016 ausgeführt worden ist, dass die Beigeladene nach einhelliger und einstimmiger Auffassung von allen Bewerbern am meisten überzeugt habe (Bl. 231/Beiakte 002), ist für den Senat die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladenen komme gegenüber der Antragstellerin ein Leistungsvorsprung zu, hinreichend plausibilisiert worden und daher gut nachvollziehbar. Der im Auswahlvermerk niedergelegte Sachverhalt, die Antragstellerin habe bei der Beantwortung von Frage 7 die Unterscheidung zwischen Verordnungen der Landesregierung und Ministerverordnungen erst auf Nachfrage erkannt sowie die Subdelegationsverordnung im Gegensatz zu der Beigeladenen und der Zweitplatzierten im Auswahlgespräch nicht benannt, ist durch den vom Leiter des Referats 29 handschriftlich ausgefüllten Bewertungsbogen ebenfalls belegt (S. 4 in Verbindung mit S. 1 [Bl. 75, 72/GA]). Dass der vorgedruckte Text die Subdelegationsverordnung nicht enthalten hat (vgl. Bewertungsbogen, S. 4 [Bl. 75/GA]), ändert nichts an dem Umstand, dass die Beigeladene diese benannt hat, die Antragstellerin hingegen nicht.
e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB, S. 3f., 8, 9, 10 [Bl. 151f., 156, 157, 158/GA]) erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsgegner maßgeblich auf die Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche abgehoben hat, statt nach ausschärfender Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das fakultative Anforderungsprofil einen Leistungs- und Eignungsvorsprung der Antragstellerin festzustellen.
Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin in ihrer Anlassbeurteilung in Bezug auf die im Anforderungsprofil benannten - einzelnen Beurteilungsmerkmalen entsprechenden - Aspekte
· Zuverlässigkeit (4.1.2 b),
· Kooperationsbereitschaft (4.1.2 d),
· Überzeugungskraft (5.1.7),
· Belastbarkeit/Flexibilität (4.1.2 a) und
· Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten (5.1.2)
jeweils die Notenstufe „B“ erhalten hat, während die Beigeladene dreimal mit der Notenstufe „B“, einmal mit der Zwischenstufe „B/C“ und einmal mit der Notenstufe „C“ bewertet worden ist. Der Antragsgegner hat dies auch berücksichtigt (vgl. Auswahlvermerk, S. 3, S. 5 [Bl. 230, 232/Beiakte 002]); er hat diese Unterschiede jedoch als „minimal“ bzw. „geringfügig“ angesehen und deshalb mit insgesamt 6 Bewerbern - u. a. der Antragstellerin und der Beigeladenen - strukturierte Auswahlgespräche geführt. Diese Entscheidung ist von seinem Bewertungsspielraum gedeckt und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstanden.
f) Soweit der Antragsteller die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen angreift, folgt der Senat dem ebenfalls nicht.
Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt allerdings auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließen-den verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist daher bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -).
Zu berücksichtigen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts und des beschließenden Senats weiter, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwen-denden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingül-tige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).
Vor dem Hintergrund dieser beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einen Beurteilungsmangel nicht aufgezeigt.
Sie macht insoweit geltend (BB, S. 3, 8 f., 10 [Bl. 151, 156f., 158/GA]), der Antragsgegner habe bei der Erstellung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 9./17. Mai 2016 gegen die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (- BVerwG 2 VR 5.12 -, juris) entwickelten Grundsätze verstoßen, wonach Anlassbeurteilungen aus den vorherigen Regelbeurteilungen zu entwickeln seien. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen mit dem Gesamturteil „B“ sei um eine Stufe besser als deren letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2014, in der sie das Gesamturteil „C“ erhalten habe. Insoweit hätte es einer Plausibilisierung dieser Abweichung bedurft, an des es hier fehle. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch.
In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war - wie im Streitfall - die Erstellung von Anlassbeurteilungen zum Zwecke einer anstehenden Personalentscheidung vorgesehen. Es heißt dort wörtlich (a. a. O., Rn. 30f.):
„Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.
Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.“
Gemessen hieran ist die Anlassbeurteilung der Beigeladenen nicht als fehlerhaft anzusehen. Die Beigeladene hat sich in ihrer Anlassbeurteilung - welche 19 Monate umfasst, während der letzten Regelbeurteilung ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde liegt - bei zwei der Leistungsmerkmale um eine Zwischenstufe verbessert, nämlich bei „4.1.2 b Organisationsfähigkeit“ von „B/C“ auf „B“ und bei „4.1.2 d Kooperation“ von „C“ auf „B/C“; im Übrigen ist die Bewertung der Leistungsmerkmale in der Anlassbeurteilung mit der in der letzten Regelbeurteilung identisch. Während die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung unter Punkt „4.3 Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale“ noch ein „C“ erhalten hat, ist die Anlassbeurteilung insoweit zu einem „B“ gelangt. Der Antragsgegner hat dies unter dem Punkt „4.3 Kurze Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale“ wie folgt begründet:
„Frau D. erledigt die ihr übertragenen Aufgaben sehr selbständig stets zur vollsten Zufriedenheit. Hervorzuheben sind ihre umfassenden Verwaltungskenntnisse und ihre zügige und gewissenhafte Arbeitsweise. Frau D. hat fundierte Kenntnisse des Haushaltsrechts und hat sich bei den Haushaltsangelegenheiten der Großschutzgebiete sehr bewährt“.
Dieser Text unterscheidet sich insoweit von der „Kurzen Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale“ in der letzten Regelbeurteilung der Beigeladenen, als in der Anlassbeurteilung zusätzlich der Aspekt der stark selbständigen Aufgabenerledigung durch die Beigeladene („sehr selbständig“) hervorgehoben wird. Dies verdeutlicht aus Sicht des Senats, dass dem Antragsgegner der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilung bewusst gewesen ist. Ein Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben dargelegten Grundsätze liegt somit nicht vor.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft (BB, S. 8 [Bl. 156/GA]), die „nach anderen Regeln“ erstellten Zeugnisse und Beurteilungen seien nicht vergleichbar gemacht worden, betrifft dieser Vorhalt nicht den Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Denn beide sind als bei dem Antragsgegner tätige Beamtinnen nach denselben Grundsätzen anlassbeurteilt worden.
g) Die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst dortigen Anlagen und Beweisantritten (BB, S. 10 [Bl. 158/GA]) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und ist bereits deshalb nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Ko-sten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (18. Oktober 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.852,72 EUR; hinzu tritt die ruhegehaltfähige (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2015 - 5 ME 3715 -) allgemeine Stellenzulage in Höhe von 87,39 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 29.640,66 EUR (4.852,72 EUR + 87,39 EUR = 4.940,11 EUR; 4.940,11 EUR x 6 = 29.640,66 EUR). Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).