Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: 5 ME 199/15

Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz; Präsidialrat; Richterwahlausschuss; Verwaltungsakt; Wahlvorschlag; Wahlvorschlagsbogen; Wahlvorschlagsbögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2015
Aktenzeichen
5 ME 199/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.10.2015 - AZ: 1 B 52/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Richterwahlausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Diese Aussage ist für sich genommen jedoch nur bedingt aussagekräftig, weil sich Auswahlentscheidungen von Richterwahlausschüssen von den normalen Auswahlentscheidungen der Exekutive im Hinblick auf die Besetzung von Beamten und Richterstellen maßgeblich unterscheiden. Art. 33 Abs. 2 GG steht bei der Auswahl von Bundesrichtern zu der ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Regelung des Art. 95 Abs. 2 GG in einem Spannungsverhältnis, welches es im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen gilt.

2. Infolge des zulässigen Fehlens einer Begründung der Entscheidung des Richterwahlausschusses bleiben die der Entscheidung des einzelnen Mitglieds zugrunde liegenden Gründe ebenfalls geheim. Ein solches Procedere schließt Art. 33 Abs. 2 GG als verbindlichen Entscheidungsmaßstab für die einzelnen Ausschussmitglieder zwar nicht aus, es schränkt aber eine gerichtliche Nachprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG erheblich ein. Die entscheidende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit besteht aufgrund der in Art. 95 Abs. 2 GG geregelten Entscheidungsfindung in materiell rechtlicher Hinsicht.

3. Die Zustimmung des zuständigen Bundesministers zur Entscheidung des Richterwahlausschusses gemäß § 13 RiWG stellt zwar einen Verwaltungsakt dar; dieser ist indes nicht in dem Sinne zu begründen, dass der Bundesminister darzulegen hat, warum der Gewählte gegenüber einem Nicht Gewählten den Vorzug verdient. Denn der Bundesminister trifft eine echte Auswahlentscheidung im Sinne einer Entscheidung zwischen mehreren Kandidaten nicht mehr; aufgrund der Wahl durch den Richterwahlausschuss ist er in seiner Entscheidung auf die Gewählten festgelegt und kann dementsprechend nur deren Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht aber die bessere oder schlechtere Eignung im Verhältnis zu nicht gewählten Kandidaten beurteilen.

4. In materiell rechtlicher Hinsicht kann unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Richterwahlausschuss seine Auswahlerwägungen nicht offenlegen muss, ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nur dann angenommen werden, wenn die Wahl des Konkurrenten anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr plausibel erscheint.

5. Die Stellungnahme des Präsidialrats nach § 57 Abs. 3 DRiG ist für den Richterwahlausschuss nicht bindend; sie stellt kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium dar, welches zwingend einen Leistungsvorsprung zu begründen vermöchte.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 16. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.005,72 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, der Antragsgegnerin „im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen, bis rechtskräftig über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist“.

Die im Jahr 19… geborene Antragstellerin legte im März 1993 die erste und im September 1996 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Im Januar 1997 wurde sie im Land Niedersachsen in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Im Mai 2000 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur Richterin am Landgericht ernannt und (weiterhin) am Landgericht E. eingesetzt. Im Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2006 war die Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Seit ihrer mit Wirkung vom 1. November 2006 erfolgten Beförderung zur Richterin am Oberlandesgericht ist die Antragstellerin beim Oberlandesgericht F. tätig.

Der im Jahr 19.. geborene Beigeladene schloss seine juristische Ausbildung im Juli 1999 mit der ersten und im November 2001 mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab und wurde im September 2003 - ebenfalls im Land Niedersachsen - in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Im Mai 2008 erfolgte die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Landgericht; tätig war er (weiterhin) am Landgericht G.. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2012 war der Beigeladene als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet; unmittelbar hieran schloss sich eine Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht an, die derzeit andauert. Mit Wirkung vom 28. Oktober 2013 war der Beigeladene - unter Aufrechterhaltung seiner Abordnung an das Bundesverfassungsgericht - zum Richter am Oberlandesgericht (Oberlandesgericht F.) befördert worden.

Anlässlich der für den 5. März 2015 anberaumten Bundesrichterwahlen waren letztlich sechs Richterinnen bzw. Richter für den Bundesgerichtshof zu wählen. Die Antragstellerin wurde von der Niedersächsischen Justizministerin vorgeschlagen, welche mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 den entsprechenden Wahlvorschlag des Justizministeriums aus dem vorhergehenden Wahltermin aufrechterhielt. Der Beigeladene wurde von dem CDU-Bundestagsabgeordneten und Mitglied des Richterwahlausschusses Helmut H. mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 erstmals vorgeschlagen.

Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin - erstellt vom Präsidenten des Oberlandesgerichts F. am 17. Februar 2014 (Beurteilungszeitraum: Januar 2011 bis Januar 2014) - enthält das Gesamturteil „vorzüglich geeignet“ (= höchstmögliche Stufe) für das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht ebenso wie für das Amt einer Richterin am Bundesgerichtshof. Auch in ihrer vorletzten dienstlichen Beurteilung - erstellt vom Präsidenten des Oberlandesgerichts F. am 18. Januar 2011 (Beurteilungszeitraum: September 2006 bis Januar 2011) - hatte die Antragstellerin das Gesamturteil „vorzüglich geeignet“ für das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht ebenso wie für das Amt einer Richterin am Bundesgerichtshof erhalten. Der Beigeladene ist in seiner letzten dienstlichen Beurteilung - erstellt durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts am 10. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum: Oktober 2012 bis Dezember 2014) - mit dem Gesamturteil „sehr gut“ (= höchstmögliche Stufe) beurteilt worden; für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof wurde der Beigeladene als fachlich und persönlich „bestens geeignet“ angesehen. In seiner vorletzten Beurteilung - erstellt durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2013 aus Anlass der Bewerbung des Beigeladenen für die Stelle eines Richters am Oberlandesgericht F. (Beurteilungszeitraum: Oktober 2012 bis Juli 2013) - wurde dem Beigeladenen das Gesamturteil „gut (obere Grenze)“ zuerkannt; für das von ihm angestrebte Amt eines Richters am Oberlandesgericht wurde er fachlich wie persönlich als „bestens geeignet“ angesehen.

Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs hatte sich bereits im Februar 2011 mit der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung der Antragstellerin für das Amt einer Richterin am Bundesgerichtshof befasst und war hierbei zu der Einschätzung gelangt, sie sei hierfür „gut geeignet“. In seiner Stellungnahme vom 23. April 2014 stufte der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs die Antragstellerin als „besonders geeignet“ für das Amt einer Richterin am Bundesgerichtshof ein. In Bezug auf den Beigeladenen führte der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2015 aus, dass er es begrüßen würde, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am Oberlandesgericht zu sammeln, weil er dort noch nicht tätig gewesen sei. Mit dieser Einschränkung werde er unter Würdigung aller Umstände für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof als „geeignet“ angesehen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. Februar 2015 wurden die Mitglieder des Richterwahlausschusses zur Wahl von Richterinnen und Richtern für den Bundesgerichtshof am 5. März 2015 eingeladen; als Anlage zu diesem Schreiben sind u. a. 32 Wahlvorschlagsbögen bezeichnet.

Nach Eröffnung der Sitzung des Richterwahlausschusses zur Wahl von Richterinnen und Richtern u. a. für den Bundesgerichtshof am 5. März 2015 durch den Bundesjustizminister wurden die Stimmzettel für die Wahl der sechs Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof verteilt; anschließend eröffnete der Bundesjustizminister die Aussprache und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu den einzelnen Wahlvorschlägen. Die Auszählung der 31 abgegebenen, gültigen Stimmzettel ergab, dass die Antragstellerin ….. und der Beigeladene .. Stimmen erhalten hatte; es wurde festgestellt, dass neben dem Beigeladenen ein weiterer Richter sowie vier weitere Richterinnen für den Bundesgerichtshof gewählt worden waren.

In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. März 2015 teilte der Bundesjustizminister u. a. das Ergebnis der Wahl des Richterwahlausschusses für den Bundesgerichtshof mit und erklärte, dass er allen Gewählten sehr herzlich gratuliere. Sodann folgt nach dem Einleitungssatz: „Die neuen Bundesrichterinnen und -richter sind:“ unter der Überschrift „Bundesgerichtshof“ u. a. der Name des Beigeladenen.

Nachdem die Antragstellerin unter dem 6. März 2015 beim Bundesministerium der Ju-stiz und für Verbraucherschutz die Gewährung von Akteneinsicht erbeten und sodann unter dem 24. April 2015 gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Wahl der Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof Widerspruch erhoben hatte, hat sie am 27. April 2015 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie gerügt, dass die Auswahlentscheidung formell und materiell rechtsfehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin und der Beigeladene - letzterer mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen - entgegentreten.

II.

Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

1. Richterwahlausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, juris Rn. 20; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.6.2002 - 11 B 10/02 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 19.8.2014 - 28 L 124.14 -, juris Rn. 7; Detterbeck, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 95 Rn. 15; Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu u. a., GG, 13. Auflage 2014, Art. 95 Rn. 25; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2015, Art. 95 Rn. 133; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 95 Rn. 10f.; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage 2005, Art. 95 Rn. 38). Diese - von den Beteiligten im Grundsatz nicht angegriffene - Aussage ist für sich genommen jedoch nur bedingt aussagekräftig, weil sich Auswahlentscheidungen von Richterwahlausschüssen von den „normalen“ Auswahlentscheidungen der Exekutive im Hinblick auf die Besetzung von Beamten- oder Richterstellen maßgeblich unterscheiden. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Entscheidung ist Art. 95 Abs. 2 GG, wonach über die Berufung der Richter der obersten Bundesgerichte der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, welche vom Bundestag gewählt werden; die näheren Einzelheiten über die Bundesrichterwahl ergeben sich insbesondere aus dem Richterwahlgesetz (RiWG) in der jeweils maßgeblichen Fassung. Anders als bei der „normalen“, (rein) exekutiven Auswahlentscheidung bei Vergabe eines öffentlichen Amtes steht bei der Auswahl von Bundesrichtern die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG zu der ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Regelung des Art. 95 Abs. 2 GG in einem Spannungsverhältnis, welches es im Wege der praktischen Konkordanz - also nicht in dem Sinne, dass eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern dass alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 51 m. w. Nw.) - aufzulösen gilt.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt; entschließt sich der Dienstherr jedoch, eine freie Stelle - d. h. ein Beförderungsamt oder auch einen höherwertigen Dienstposten - zu besetzen, so ist die Auswahl unter den Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Lei-stung zu treffen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr das Amt bzw. den Dienstposten nur demjenigen Bewerber verleihen bzw. übertragen kann, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Diese - anhand der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende - Auswahlentscheidung unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2015 - 5 ME 107/15 -, juris Rn. 8). Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2015, a. a. O., Rn. 8). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32), so hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahlentscheidungen von Richterwahlausschüssen (BVerwG, Urteil vom 19.6.1997, a. a. O., Rn. 20, 22; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012, a. a. O., Rn. 12).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Sind die Bewerber in ihren aktuellen Beurteilungen mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt - ist also von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen -, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe so genannte Hilfskriterien herangezogen werden. Solche unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien können sich - etwa angesichts einer positiven Leistungsentwicklung oder einem erkennbar dauerhaft hohen Leistungsniveau - aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben (Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012, a. a. O., Rn. 18); ebenso können leistungsbezogene Auswahlkriterien aber aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen folgen, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Leistungsunterschied ergibt (so genannte ausschärfende Betrachtungsweise; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 9).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu „normalen“ Auswahlverfahren folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26.3.2015 - BVerwG 1 WB 26.14 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.2013 - 5 ME 256/12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 3.9.2015 - 5 ME 163/15 -); nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird eine sachgerechte Kontrolle durch den Mitbewerber und ggf. durch das Gericht ermöglicht. Dementsprechend kann ein Begründungsmangel der Auswahlentscheidung zwar geheilt werden, wenn in den Akten schriftlich dokumentierte Auswahlerwägungen, die dem unterlegenen Bewerber nicht oder nicht hinreichend mitgeteilt worden sind, im verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahren bekannt gegeben werden; eine Heilung des Begründungsmangels liegt hingegen nicht vor, wenn materielle Auswahlerwägungen erstmals im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren angestellt oder eine fehlende Dokumentation der Auswahl dort „nachgeschoben“ wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.2013, a. a. O., Rn. 4).

Demgegenüber entscheidet der Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 12 Abs. 1 RiWG) und trifft somit eine Auswahlentscheidung, die nicht begründet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat es als in der Natur der Sache liegend angesehen, dass Wahlentscheidungen eines vielköpfigen Gremiums nicht näher begründbar sind; dass die Entscheidungen des Richterwahlausschusses sich einer Begründung entzögen, sei eine Erscheinung, die mit der vom Grundgesetz anerkannten Richterwahl verbunden sei (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1968 - 2 BvL 16/67 -, juris Rn. 29f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält es von Verfassungs wegen nicht für geboten, dass der Richterwahlausschuss die Gründe, die für seine Entscheidung maßgebend waren, offenlegt (Urteil vom 15.11.1984 - BVerwG 2 C 29.83 -, juris Rn. 53; Urteil vom 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, juris Rn. 18ff.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn. 9).

Infolge des - zulässigen - Fehlens einer Begründung der Entscheidung des Richterwahlausschusses bleiben die der Entscheidung des einzelnen Mitglieds zugrunde liegenden Gründe ebenfalls geheim. Ein solches Procedere schließt Art. 33 Abs. 2 GG als verbindlichen Entscheidungsmaßstab für die einzelnen Ausschussmitglieder nicht aus, schränkt aber eine gerichtliche Nachprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG erheblich ein (Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 25; Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 134); dem Gericht wird die Beantwortung der Frage, ob eine Entscheidung des Richterwahlausschusses auf rechtswidrigen Gründen beruht, durch den Mangel der Begründung zwar nicht unmöglich gemacht, aber durchaus erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1968, a. a. O., Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984, a. a. O., Rn. 54; Urteil vom 19.6.1997, a. a. O., Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012, a. a. O., Rn. 19). Denn das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung lediglich nach Indizien und Anhaltspunkten, die der Fall im Einzelnen bieten mag, auf Beurteilungsfehler nachprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1968, a. a. O., Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984, a. a. O., Rn. 54; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012, a. a. O., Rn. 19). Dementsprechend erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung vornehmlich darauf, ob der Richterwahlausschuss das ihm zustehende Beurteilungs- und Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, indem er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, welche sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984, a. a. O., Rn. 54;  Hess. VGH, Urteil vom 20.12.1989 - 1 UE 2123/87 -, juris Rn. 29); diese - formelle - Prüfung der Auswahlentscheidung ist den Verwaltungsgerichten anhand der Verwaltungsvorgänge uneingeschränkt möglich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.8.2014, a. a. O., Rn. 9). Die entscheidende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit besteht aufgrund der in Art. 95 Abs. 2 GG geregelten Entscheidungsfindung hingegen in materiell-rechtlicher Hinsicht. Weil die Motivation der Mitglieder des Wahlausschusses bei der geheimen Abstimmung nicht zu Tage tritt, lässt sich vom Gericht in der Regel auch nicht ermitteln, ob deren Entscheidung dem materiellen Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Diese Beschränkung resultiert aus dem besonderen vom Verfassungsgeber in Art. 95 Abs. 2 GG normierten Auswahlverfahren und ist daher von den betroffenen Bewerbern, ebenso wie von den im Einzelfall angerufenen Gerichten, zu akzeptieren (Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012, a. a. O., Rn. 20; Heusch, a. a. O., Art. 95 GG Rn. 27); sie ist Ausdruck des im Wege der praktischen Konkordanz zu erfolgenden Ausgleichs der kollidierenden Verfassungsbestimmungen des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 95 Abs. 2 GG.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die von der Antragstellerin angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen der (beschwerde)gerichtlichen Überprüfung stand.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung des Richterwahlausschusses vom 5. März 2015 sei formell fehlerhaft, weil der zuständige Bundesjustizminister dem Richterwahlausschuss die Personalakten der für ein Richteramt am Bundesgerichtshof Vorgeschlagen nicht vorgelegt und damit gegen § 10 Abs. 2 RiWG verstoßen habe (Beschwerdebegründung - BB - vom 26.10.2015, S. 2f. [Bl. 377f./Gerichtsakten - GA -]). Damit macht die Antragstellerin der Sache nach geltend, die Mitglieder des Richterwahlausschusses seien über die Kandidaten nur unzureichend informiert gewesen. Dies vermag der Senat jedoch im Hinblick auf die Antragstellerin und den Beigeladenen - und nur auf die diesbezüglichen Informationen kommt es für die Entscheidung des Streitfalles an - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 5f.) nicht festzustellen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mitgliedern des Richterwahlausschusses zur Wahl der Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 18. Februar 2015 32 so genannte Wahlvorschlagsbögen übersandt. Die Wahlvorschlagsbögen in Bezug auf die Antragstellerin und den Beigeladenen (Beiakte 002) enthalten insbesondere die Rubriken

- Dienststellung/Beruf,

- Tag, Ort und Ergebnis der juristischen Staatsprüfungen,

- Laufbahn (Ernennungen, Beförderungen, Eingruppierungen),

- bisherige berufliche Tätigkeit,

- wissenschaftliche Betätigung,

- Veröffentlichungen,

- Nebenämter, Nebentätigkeiten sowie

- Gesundheitszustand;

darüber hinaus waren den Wahlvorschlägen alle bisherigen dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem sowie die Stellungnahmen des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs gemäß § 57 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) über die persönliche und fachliche Eignung der Antragstellerin und des Beigeladenen beigefügt. Damit standen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses alle auswahlrelevanten Informationen zur Verfügung (in diesem Sinne auch Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -, juris Rn. 6), so dass Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 RiWG Genüge getan war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie deren Bewerberhefte lediglich im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Einsichtnahme bereit gehalten, sie also nicht jedem Mitglied des Richterwahlausschusses vorab zur Einsichtnahme übersandt hat, als nicht geeignet, einen formellen Fehler der Auswahlentscheidung zu begründen; insbesondere war den Mitgliedern des Richterwahlausschusses durch die Übersendung der Wahlvorschlagsbögen nebst der genannten Anlagen nicht - wie die Antragstellerin meint - die Pflicht auferlegt, sich selbst um die für ihre Auswahlentscheidung maßgeblichen Informationen zu bemühen. Dass die Mitglieder des Richterwahlausschusses die Wahlvorschläge in Bezug auf die Antragstellerin und den Beigeladenen tatsächlich nicht erhalten hätten, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht; hierfür lassen sich den Verwaltungsvorgängen auch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. In einem solchen Falle wären angesichts des Umstandes, dass der Bundesjustizminister die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung verpflichtet (§ 6 Abs. 1 RiWG) und eine solche Verpflichtung in der Sitzung des Richterwahlausschusses am 5. März 2015 stattgefunden hat (vgl. Seite 2 der Niederschrift [Bl. 219/Beiakte 001]), entsprechende Einwände zu erwarten gewesen, welche die Niederschrift über die Sitzung des Richterwahlausschusses zur Wahl von Richterinnen und Richtern u. a. für den Bundesgerichtshof aber nicht enthält.

Eine Pflicht des Vorsitzenden des Richterwahlausschusses, in der Sitzung festzustellen (und in der Niederschrift zu dokumentieren), dass alle Mitglieder des Richterwahlausschusses wenigstens die Wahlvorschläge tatsächlich bekommen und zur Kenntnis genommen haben (so BB, S. 3 [Bl. 378/GA]), vermag der Senat angesichts der aus § 6 Abs. 1 RiWG folgenden Pflichten der Mitglieder des Richterwahlausschusses nicht zu erkennen. Somit begründet die Tatsache, dass sich eine entsprechende Protokollierung in der Niederschrift nicht findet, auch keinen formellen Mangel des Wahlverfahrens.

b) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Wahlentscheidung vom 5. März 2015 sei deshalb formell fehlerhaft, weil die Zustimmung des Bundes-justizministers als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entgegen § 39 VwVfG nicht begründet worden sei (BB, S. 3f. [Bl. 378/GA]).

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Beschwerdeerwiderung - BE -, S. 4 [Bl. 418/GA]) folgt dieses Ergebnis allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass eine Zustimmung des Bundesjustizministers der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wahl des Beigeladenen bislang noch nicht erfolgt wäre.

Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass in der Veröffentlichung der Namen der vom Richterwahlausschuss Gewählten im Rahmen der am 5. März 2015 erfolgten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie in der in dieser Pressemitteilung ausgesprochenen Gratulation des Bundesjustizministers noch keine Zustimmung im Sinne des § 13 RiWG liege, weil der jeweils zuständige Bundesminister erst in der Lage sei, von seinem Zustimmungsrecht Gebrauch zu machen, nachdem er über diese Zustimmung einen Beschluss des Bundeskabinetts herbeigeführt habe. Entsprechend sehe die Geschäftsordnung der Bundesregierung in § 15 Abs. 2 Buchstabe c) vor, dass der Bundesregierung Vorschläge für die Zustimmung des zuständigen Bundesministers zur Ernennung von Richtern bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes zur Beratung ohne Beschlussfassung zu unterbreiten seien. Erst wenn eine Beschlussfassung erfolgt sei, könne und dürfe der zuständige Bundesminister der Ernennung zustimmen. Der für die Zustimmung zur Ernennung von Richterinnen und Richtern am Bundesgerichtshof zuständige Bundesjustizminister habe dem Bundeskabinett den Vorschlag zur Ernennung des Beigeladenen jedoch noch nicht unterbreitet, so dass es bisher an einem entsprechenden Kabinettsbeschluss fehle.

Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass § 15 Abs. 2 Buchstabe c) der Geschäftsordnung der Bundesregierung einen Kabinettsbeschluss gerade nicht verlangt, sondern eine Beratung der Bundesregierung ohne Beschlussfassung vorsieht. Dessen ungeachtet lässt sich weder Art. 95 Abs. 2 GG noch den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Richterwahlgesetzes das Erfordernis einer Beratung des zuständigen Bundesministers mit dem Kabinett entnehmen, ehe er seine Entscheidung über die Zustimmung der vom Richterwahlausschuss Gewählten trifft. Jedenfalls aber muss sich der Bundesjustizminister im vorliegenden Fall am Wortlaut der noch am Wahltage erfolgten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festhalten lassen, in der es wörtlich heißt:

„Zu der Wahl der neuen Bundesrichterinnen und -richter erklärt Bundesju-stizminister I.: 'Der Richterwahlausschuss hat in seiner heutigen Sitzung für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht sowie den Bundesfinanzhof insgesamt 15 neue Bundesrichterinnen und Bundesrichter gewählt: Für den Bundesgerichtshof sind vier Richterinnen und zwei Richter, für das Bundesverwaltungsgericht fünf Richter und für den Bundesfinanzhof zwei Richterinnen und zwei Richter gewählt worden. Ich gratuliere allen Gewählten sehr herzlich'.

Die neuen Bundesrichterinnen und -richter sind: […]“.

Diese Ausführungen lassen sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so deuten, dass der Bundesjustizminister die Öffentlichkeit über seine bereits erfolgte Zustimmung informiert hat und somit einem Antrag des Bundesministers, dass der Bundespräsident den Gewählten ernennen möge (§ 13 RiWG), nichts mehr entgegensteht. Dementsprechend war eine vergleichbare Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. Mai 2014 in Bezug auf die Wahl von 22 Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Rahmen der am 22. Mai 2014 erfolgten Sitzung des Richterwahlausschusses Anknüpfungspunkt dafür, dass der Senat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2015 (- 5 ME 211/14 -, juris) eine Verwirkung des Rechts des seinerzeitigen Antragstellers angenommen hat, im Hinblick auf jene Wahl die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu beantragen (Rn. 13). Anders als in jenem Fall hat die Antragstellerin diese Pressemitteilung gerade zum Anlass genommen, unter dem 6. März 2015 zur Vorbereitung eines ggf. zu stellenden Eilantrags bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Akteneinsicht zu beantragen (Bl. 16f./GA).

bb) Ist somit von einer Zustimmung des Bundesjustizministers zur Wahl des Beigeladenen auszugehen, so war diese jedoch nicht - wie die Antragstellerin meint (BB, S. 3 [Bl. 378/GA]) - in dem Sinne zu begründen, dass der Bundesminister darzulegen hatte, warum der Beigeladene gegenüber der Antragstellerin den Vorzug verdient.

Nach überwiegender Auffassung ist die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 13 RiWG zwar als Verwaltungsakt zu qualifizieren, welcher Anknüpfungspunkt eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, in dessen Rahmen wiederum (inzidenter) die - selbst keinen Verwaltungsakt darstellende - Entscheidung des Richterwahlausschusses überprüft werden kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001 - 11 B 10/01 -, juris Rn. 49; Detterbeck, a. a. O., Art. 95 Rn. 15; Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 134; Heusch, a. a. O., Rn. 27; Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn. 11; Voßkuhle, a. a. O., Rn. 39); die Regelungswirkung liegt darin begründet, dass die Zustimmung des zuständigen Bundesministers die „Berufung“ der Bundesrichter im Sinne des Art. 95 Abs. 2 GG - also deren Auswahl (Heusch, a. a. O., Rn. 20) - abschließt.

Aus der Verwaltungsakt-Qualität der Zustimmung nach § 13 RiWG folgt jedoch nicht, dass diese gemäß § 39 Abs. 1 VwVG GG in dem von der Antragstellerin geforderten Sinne - also im Sinne einer Auseinandersetzung mit der Frage, warum der Beigeladene im Vergleich zur Antragstellerin als der bessere Kandidat angesehen wurde - begründet werden müsste. Denn abgesehen davon, dass § 39 Abs. 1 VwVfG nur für schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte gilt, bedarf ein Verwaltungsakt dann keiner - bzw. nur einer eingeschränkten - Begründung, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Eine ausdrückliche Regelung über die Entbehrlichkeit einer Begründung ist nicht notwendig; es genügt vielmehr, wenn sich die Entbehrlichkeit aus dem Zweck oder Zusammenhang einer Vorschrift ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.1990 - BVerwG 1 C 29.86 -, juris Rn. 38; Urteil vom 22.1.1993 - BVerwG 8 C 57.91 -, juris Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 39 Rn. 50). Ein solcher Fall ist hier mit Blick auf die das Berufungsverfahren von Bundesrichtern vorgebende Verfassungsbestimmung des Art. 95 GG gegeben.

Der zuständige Bundesminister ist zwar nach allgemeiner Auffassung nicht an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, sondern hat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Eignung der Gewählten zu befinden (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O, Rn. 48; Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24); Maßstab ist insoweit ebenfalls Art. 33 Abs. 2 GG (Schl-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15, 20). Der Entscheidungsspielraum des Bundesministers ist aber aufgrund der kondominialen Entscheidungsstruktur beschränkt, weil er nur den vom Ausschuss Gewählten seine Zustimmung erteilen oder verweigern kann (Heusch, a. a. O., Rn. 25). Dies bedeutet, dass er eine „echte Auswahlentscheidung“ im Sinne einer Entscheidung zwischen mehreren Kandidaten nicht mehr trifft; aufgrund der Wahl durch den Richterwahlausschuss ist er in seiner Entscheidung auf die Gewählten festgelegt und kann dementsprechend nur deren Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG - nicht aber deren bessere oder schlechtere Eignung im Verhältnis zu nicht gewählten Kandidaten - beurteilen (in diesem Sinne auch Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012, a. a. O., Rn. 23). Dem Bundesminister kommt also in Bezug auf die Gewählten lediglich ein durch Art. 33 Abs. 2 GG und die gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen gebundenes Vetorecht zu (Jachmann, a. a. O., Rn. 95 Rn. 132; Voßkuhle, a. a. O., Art. 95 Rn. 37). Insofern spricht einiges dafür, dass der Bundesminister in dem Fall, dass er einem Gewählten die Zustimmung versagt, seine Entscheidung gegenüber dem Richterwahlausschuss begründen muss (Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24), auch damit dieser die Position bei einer erneuten Abstimmung berücksichtigen kann. Eine Begründung wie von der Antragstellerin gefordert ist jedoch aufgrund des in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Denn die Gründe, welche den Richterwahlausschuss zur Wahl eines Kandidaten bzw. Nicht-Wahl eines Mitkandidaten bewogen haben, kann der Bundesminister aufgrund des Umstandes, dass der Richterwahlausschuss in geheimer Wahl entscheidet, nicht darlegen, und seine eigene Zustimmungsentscheidung beinhaltet gerade keinen Leistungsvergleich mehr.

c) Die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Richterwahlausschusses verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa) Dabei greift die Antragstellerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie und der Beigeladene seien aufgrund ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden und ein Rückgriff auf eine Binnendifferenzierung oder auf die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale sei nicht in Betracht gekommen, weil bei den beiden besten Noten weder in Niedersachsen noch beim Bundesverfassungsgericht eine Binnendifferenzierung vorgesehen sei und die Beurteilung von wissenschaftlichen Mitarbeitern am Bundesverfassungsgericht die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale nicht vorsehe (BA, S. 8), nicht an. Sie meint jedoch, dass bei dieser Sachlage entscheidend auf die Leistungsentwicklung abzustellen sei, die sich aus früheren Beurteilungen ergebe; das Verwaltungsgericht habe zwar grundsätzlich die Notwendigkeit, bei aktuell gleicher Beurteilung auch die früheren dienstlichen Beurteilungen und die sich daraus ergebende Leistungsentwicklung zu bewerten, anerkannt, dies aber nicht durchgeführt; der Vergleich der Leistungsentwicklung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz unschwer möglich und ergebe einen erheblichen Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen (BB, S. 5 bis 10 [Bl. 380 bis 385/GA]).

Wie oben ausgeführt, nehmen die Verwaltungsgerichte in Konkurrentenstreitverfahren keine eigene Leistungsbewertung anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG vor, sondern haben insoweit den Beurteilungsspielraum des Richterwahlausschusses zu beachten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Richterwahlausschuss seine Auswahlerwägungen nicht offenlegen muss, kann dementsprechend ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nur angenommen werden, wenn die Wahl des Beigeladenen anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG als nicht mehr plausibel erscheint. Dies käme zumindest dann in Betracht, wenn aufgrund der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein deutlicher Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen vorläge. Dass ein solcher aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen folge, hat die Beschwerde - wie dargelegt - nicht gerügt. Ihrer Auffassung, die sich aus früheren dienstlichen Beurteilungen ergebende Lei-stungsenwicklung lasse auf einen deutlichen Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen schließen, kann der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 9) - indes schon deshalb nicht beitreten, weil bereits die Vorbeurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem aufgrund der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume nicht miteinander vergleichbar sind.

Die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 17. Februar 2014 (Anlassbeurteilung) umfasst mit dem Beurteilungszeitraum Januar 2011 bis Januar 2014 drei Jahre; die - ebenfalls auf das Statusamt R 2 bezogene - Vorbeurteilung betrifft den unmittelbar davor liegenden Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum Januar 2011, also fünf Jahre. Demgegenüber umfasst die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen (Anlassbeurteilung) den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 10. Dezember 2014 (Abordnung des Antragstellers an das Bundesverfassungsgericht), während seine Vorbeurteilung vom 22. Juli 2013 - erstellt aus Anlass seiner Bewerbung um das Amt eines Richters am Oberlandesgericht und somit noch das niedrigere Statusamt R 1 betreffend - den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 22. Juli 2013 und damit einen Zeitraum erfasst, der auch Gegenstand seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung und zudem vergleichsweise kurz bemessen ist. Mangels vergleichbarer tatsächlicher Grundlagen erschiene dementsprechend bereits ein wertender Leistungsvergleich der Vorbeurteilungen nicht plausibel und vermöchte daher einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht zu begründen. Aufgrund dieses Ergebnisses kommt es auf die weitere, von Antragsgegnerin und Beigeladenem bejahte Frage - ob es zulässig ist, dass sich der Richterwahlausschuss nicht „auf die tradierten Kriterien beschränkt, sondern sich an den besonderen Aufgaben der obersten Gerichtshöfe orientieren und besondere Anforderungsmerkmale in seine Entscheidung einbeziehen darf“, nämlich etwa die Zusammensetzung der Richterschaft und die Gesichtspunkte, unterschiedliche funktionelle Erfahrungsbereiche zu repräsentieren und verschiedene regionale Erfahrungsberichte einzubeziehen, Kenntnisse und Erfahrungen aus speziellen Rechtsgebieten vertreten zu wissen sowie dafür Sorge zu tragen, dass ein unterschiedliches richterliches Selbstverständnis in die obersten Gerichte Einzug erhält (VG Schleswig, Beschluss vom 17.6.2002, a. a. O., Rn. 27) - im Streitfall nicht entscheidungserheblich an.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB, S. 10f. [Bl. 385f./GA]) hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Bedeutung der Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs verkannt.

Ein Richter darf zwar nach § 57 Abs. 3 DRiG erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die hierfür bestimmte (Monats-)Frist nach § 57 Abs. 2 DRiG verstrichen ist. Gleichwohl ist die Stellungnahme des Präsidialrats für den Richterwahlausschuss nicht bindend (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O., Rn. 56; Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24; Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn.12; Voßkuhle, a. a. O., Art. 95 Rn. 33); auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 127, 133). Somit hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden (BA, S. 9), dass die Stellungnahme des Präsidialrats kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium darstellt, welches zwingend einen Leistungsvorsprung zu begründen vermöchte. Sie ist vielmehr vergleichbar mit einem Beurteilungsbeitrag, der bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht - werden muss; der Beurteiler ist aber an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie übernehmen müsste, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24). Denn ebenso wie der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags ist auch der Präsidialrat nicht zur letztverbindlichen Entscheidung über die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung eines Kandidaten berufen. Während allerdings der Beurteiler, der von Beurteilungsbeiträgen Dritter abweichen will, diese Abweichung nachvollziehbar begründen muss (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn. 24), lassen sich aufgrund des - zulässigen (s. o.) - Umstandes, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht mit einer Begründung versehen ist, die tragenden Gründe für die Abweichung nicht feststellen, was - wie dargelegt - die gerichtliche Überprüfbarkeit der Abweichungsentscheidung erschwert.

cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 17. Juni 2002 (a. a. O.) - und ihm folgend die Antragsgegnerin und der Beigeladene - gingen zu Unrecht davon aus, dass der Richterwahlausschuss des Bundes außer Leistungsgesichtspunkten auch andere, nicht leistungsbezogene Aspekte - wie etwa die Zusammensetzung der Richterschaft, insbesondere auch in Bezug auf die landmannschaftliche Herkunft - berücksichtigen könne und dass dies der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei, solange nicht Willkür erwiesen werden könne (BB, S. 12 [Bl. 387/GA] unter Bezugnahme auf den entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag).

Soweit der Beigeladene geltend gemacht hat, es erscheine nicht ausgeschlossen, sondern naheliegend, dass der Richterwahlausschuss bei seiner Entscheidung zugunsten des Beigeladenen dessen ostdeutsche Herkunft sowie dessen nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern absolvierte Juristenausbildung berücksichtigt habe (Stellungnahme vom 17.11.2015, S. 5f. [Bl. 401f./GA] mit Verweis auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen), führt dieser Vortrag zwar in der Tat auf die Rechtsfrage, ob der so genannte „Länderproporz“ für den Richterwahlausschuss ein sachfremdes Auswahlkriterium darstellt (so Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn.133; Voßkuhle, a. a. O., Art. 95 Rn. 38;) oder nicht (so in der Literatur u. a. Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn. 11; ebenso das von der Antragsgegnerin vorgelegte Kurzgutachten des Prof. Dr. Wieland vom Juni 2015, S. 10 [Bl. 105, 114/GA]). Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil dem Senat mangels Begründung der Wahlentscheidung die tragenden Erwägungen des Richterwahlausschusses nicht bekannt sind und die hieraus resultierende eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit - wie dargelegt - im System angelegt und dementsprechend vom Verfassungsgeber gewollt war.

In den Verwaltungsvorgängen sind aber auch keine Indizien vorhanden, die darauf schließen ließen, dass sich der Richterwahlausschuss bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere vermag der Umstand, dass die Antragstellerin ein um zwei Bewertungsstufen besseres Votum des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs erhalten hat als der Beigeladene, ein solches Indiz nicht zu begründen. Denn bei Durchsicht des den Beigeladenen betreffenden Wahlvorschlagsbogens nebst Anlagen sind Gesichtspunkte denkbar, welche die Mitglieder des Richterwahlausschusses zu der - vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG nicht angreifbaren - Einschätzung geführt haben könnten, der Beigeladene sei in persönlicher und fachlicher Hinsicht für das streitgegenständliche Amt besser geeignet als die Antragstellerin, etwa seine Veröffentlichungsliste oder die Tatsache, dass er nicht nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof, sondern im Anschluss hieran auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht tätig war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser sich durch seinen Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (28. Oktober 2015) geltenden Fassung, beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 55.005,72 EUR (Bezüge der Besoldungsgruppe R 6 in Höhe von 9.167,62 EUR x 6).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).