Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2011, Az.: 12 LA 297/09

Prüfung der Rechte eines ausländischen Nachbarn nach dem Recht seines Staates vor Erteilung einer Genehmigung für ein in der Bundesrepublik Deutschland geplantes Vorhaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2011
Aktenzeichen
12 LA 297/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 22414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0801.12LA297.09.0A

Fundstellen

  • DVBl 2011, 1181
  • NVwZ 2011, 1073-1075
  • ZfBR 2012, 175

Amtlicher Leitsatz

Die Behörde hat vor Erteilung einer Genehmigung für ein in der Bundesrepublik Deutschland geplantes Vorhaben grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Vorhaben mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar ist. Es ist dagegen nicht Gegenstand des Genehmigunsgverfahrens, ob die dem ausländischen Nachbarn nach dem Recht seines Staates gewährleisteten Rechte gewahrt sind.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich als auf niederländischem Gebiet wohnender Nachbar gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten (Bau-)Genehmigungen vom 27. April 1999 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (WEA 9, 10 und 11) sowie gegen die diesbezügliche Änderungsgenehmigung vom 29. Juli 1999, die eine geringfügige Verschiebung des Standortes der Anlage 9 nach Osten genehmigt. Die vom Kläger gegen die Baugenehmigungen erhobenen "Beschwerde" vom 26. April 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2007 als unbegründet zurück.

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Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage eines Nachbarn gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung könne nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar hätte nach der Einführung einer generellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für alle Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie hier - mehr als 50 m möglicherweise ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Der Kläger könne sich aber nicht darauf berufen, dass dann möglicherweise die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hätten zur Anwendung kommen müssen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begründe allein die objektiv-rechtlich (ggf.) bestehende Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, für einen davon betroffenen Dritten keine - von einem etwaigen Verstoß gegen seine materiellen Rechte losgelöste - verfahrensrechtlich geschützte und ggf. durchsetzbare Rechtsposition darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall tatsächlich durchgeführt werde. Ob im vorliegenden Fall ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt bzw. im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden müssen, könne daher hier dahinstehen, weil der Genehmigungsvorbehalt des § 4 BImSchG keinen Drittschutz entfalte und der Kläger sich somit auf einen diesbezüglichen Mangel nicht berufen könne. Das Europarecht und die Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) führten zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Gesetz gemäß seinem § 5 (nur) bei Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen, zur Anwendung gelange und die hier zu beurteilenden Verfahren bereits 1998 eingeleitet worden seien. Im Hinblick auf das Hineinwachsen der ursprünglich als Baugenehmigungsverfahren eingeleiteten Verfahren in immissionsschutzrechtliche Verfahren sei allerdings materiell nicht mehr das Bau-, sondern das Immissionsschutzrecht anzuwenden. Die angefochtenen Genehmigungen seien jedoch nicht unter Verstoß gegen das (nachbarschützende) Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erteilt worden. Die Behauptung des Klägers, er werde durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, treffe nicht zu. Ausweislich der im Genehmigungsverfahren eingeholten Schallimmissionsprognose für Emissionen aus dem Betrieb der betreffenden Windenergieanlagen werde der für Außenbereichsgrundstücke - um ein solches handele es sich nach deutschem Recht unstreitig bei dem Grundstück des Klägers - während der Nachtzeit vorgesehene Richtwert von 45 dB(A) nicht nur eingehalten, sondern mit 36,5 dB(A) deutlich unterschritten. Der Kläger sei zu Unrecht der Auffassung, dass der genannte Richtwert für ihn als niederländischen Staatsbürger nicht maßgeblich sei, sondern die nach niederländischem Recht maßgeblichen Schallleistungspegel (von maximal 30 dB(A) zur Nachtzeit) zum Maßstab hätten gemacht werden müssen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Beklagte deutsches Recht anwenden müsse. Der Kläger habe angesichts des Territorialprinzips nur einen Anspruch darauf, dass bei Erteilung einer Genehmigung die ihm nach derdeutschen Rechtsordnung gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte beachtet würden. Das Genehmigungsverfahren schließe nicht die Prüfung ein, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht des Nachbarstaates vereinbar sei. Es könne ferner ausgeschlossen werden, dass das Wohnhaus des Klägers (einschließlich des Außenwohnbereichs) in rechtlich unzulässiger Weise vom rotierenden Schlagschatten der genehmigten Anlagen getroffen werde. Aus der ebenfalls im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose ergebe sich, dass am Grundstück des Klägers die von der Rechtsprechung anerkannten, die Grenze zur Unzumutbarkeit markierenden deutschen Orientierungswerte bei weitem nicht erreicht würden.

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II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan und/oder liegen in der Sache nicht vor.

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1.

Der Kläger macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, es verstoße gegen den "Geist von Europa", gegen Art. 10 des EG-Vertrages, gegen die Grundrechtscharta und gegen "das Menschenrecht auf faires Verfahren", dass "EU- Recht" nicht angewendet worden sei und deutsches Recht von untergesetzlicher Rechtsqualität auch auf niederländischem Gebiet dort geltendes niederländisches Recht verdrängen solle. Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Er geht insoweit schon nicht hinreichend auf die im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehende Begründung des Verwaltungsgerichts ein, wonach er bei Erteilung einer Genehmigung nur beanspruchen könne, dass die ihm nach der deutschen Rechtsordnung gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte beachtet würden. Vielmehr setzt er diesen Darlegungen nur seine eigene, abweichende Auffassung entgegen, wonach die deutschen Behörden die ihm nach der niederländischen Rechtsordnung zustehenden Rechte zu beachten hätten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber weder aus dem "Geist von Europa" noch aus der Grundrechtscharta noch aus Art. 10 des EG-Vertrages oder dem "Menschenrecht auf ein faires Verfahren". Völkergewohnheitsrecht und wohl auch das allgemeine Diskriminierungsverbot des EU-Rechts gebieten nach ständiger Rechtsprechung, (auch) ausländischen Grenznachbarn zur effektiven Durchsetzung ihrer Rechte die Klagebefugnis gegen auf bundesdeutschem Gebiet geplante Vorhaben zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 12. 1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285[BVerwG 17.12.1986 - BVerwG 7 C 29.85]; Urt. v. 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, BVerwGE 132, 152; Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2006 - 7 ME 263/02 -, NVwZ 2007, 354, Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 223 ff.). Ein darüber hinausgehendes Recht jedes Einzelnen, von den ausländischen Behörden im Genehmigungsverfahren so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn das Vorhaben im eigenen Land realisiert werden würde, ergibt sich daraus jedoch erkennbar nicht. Das völkerrechtliche Territorialprinzip (Grundsatz der Ausschließlichkeit der staatlichen Gebietshoheit) gebietet vielmehr, dass eine deutsche Behörde vor Erteilung einer Genehmigung (lediglich) prüft, ob das Vorhaben mit dem in der Bundesrepublik geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt. Im Ergebnis wird der Kläger als in den Niederlanden lebender Nachbar damit genauso behandelt wie die übrigen im Bundesgebiet lebenden Nachbarn des Vorhabens. Darin liegt erkennbar keine Diskriminierung, sondern vielmehr gerade die auf europäischer Ebene geforderte Gleichbehandlung der Ausländer mit den Inländern. Eine Besserstellung im Verhältnis zu den Inländern kann der Kläger weder aus europäischem Recht noch auf der Grundlage des in der Bundesrepublik keine Geltung beanspruchenden niederländischen Rechts verlangen. Sofern das europäische Recht zwingende (Mindest-)Vorgaben hinsichtlich des Anwohnern zu gewährenden Schutzniveaus beinhaltet, muss (und wird) diesen Rechnung getragen entweder durch direkt in allen Mitgliedstaaten direkt wirkendes EU-Recht (Verordnung) oder durch die diesbezügliche Richtlinien umsetzenden Normen der jeweiligen Staaten. Eine Verletzung solcher Regelungen wird jedoch im vorliegenden Fall nicht behauptet und ist auch anderweitig nicht erkennbar. Der vom Kläger behauptete Rechtssatz, wonach jeder sich bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen auslösen (können), gegenüber der Genehmigungsbehörde eines anderen Landes auf die in seinem Land geltenden Regelungen berufen kann, lässt sich dem Europarecht und auch den übrigen vom Kläger zitierten Rechtsquellen nicht entnehmen. Ob auch das Recht des Nachbarstaates eingehalten wird, ist mithin gerade nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 12. 1986, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 29.12.2006, a.a.O.). Zudem würde die Vollstreckung eines auf diesem Weg erstrittenen Urteils wohl ohnehin am ordre public des Genehmigungsstaates scheitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1986, a.a.O. m.w.N.). Der vom Kläger behauptete Rechtssatz würde zudem dazu führen, dass ausländische Grenznachbarn im Verhältnis zu Inländern besser - oder bei einem weniger strengen Recht ihres Landes schlechter - stünden als die Anwohner in dem Land, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dieses ist aber auch vor dem Hintergrund des von dem Kläger ins Feld geführten "Geist von Europa", der eher auf Vereinheitlichung der Rechtslage in den Mitgliedstaaten zielt, wenn auch schärfere Regelungen in einzelnen Staaten nicht verboten sind, jedenfalls nicht geboten.

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2.

Auch eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Soweit der Kläger dies mit dem bereits unter 1. genannten Argument (die im Bereich des Grundeigentums geltenden niederländischen Bestimmungen im Hinblick auf den Lärm und den Schattenschlag seien zu berücksichtigen) begründet, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. 12. 1986, a.a.O.) auch nicht um ein "Fehlzitat". Seine Behauptung, dieses Urteil beruhe auf einer Rechtsordnung, die durch die Veränderung des Gemeinschaftsrechts seit dem so genannten Schengenabkommen "längst überholt" sei und könne daher keine Gültigkeit mehr haben, stellt er in den Raum, ohne substantiiert vorzutragen, worin die angeblich zu einer anderen Entscheidung zwingenden Veränderungen der Rechtsordnung konkret liegen sollen. Solche sind auch nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr auch in seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 (- 4 C 3/07 -, BVerwGE 132, 152) erkennen lassen, dass im Genehmigungsverfahren grundsätzlich Nachbarrechte in gleicher Weise zu berücksichtigen sind unabhängig davon, ob die Betroffenen auf Bundesgebiet oder in einem angrenzenden Staat leben. Die - in dem Fall vorliegende - Begünstigung der niederländischen Grenznachbarn hat es (nur) mit der staatsvertraglichen Sonderregelung begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung auch nicht zur Folge, dass "deutsche Gesetze auch in den Niederlanden auf niederländischem Territorium die ausschließliche Geltung beanspruchen und ... vollständig niederländische Regeln verdrängen". Insoweit verkennt er, dass im vorliegenden Fall deutsche Behörden auf der Grundlage der deutschen Gesetze (und untergesetzlichen Normen) eine Genehmigung erteilen, die auf deutschem Gebiet Geltung beansprucht. Der seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegebene Hinweis, dass u.U. in Einzelfällen bei grenznahen Vorhaben aus außenpolitischen Gründen eine weitergehende Rücksichtnahme auf die Belange eines im Nachbarstaat Ansässigen tunlich sein kann, Fragen der diplomatischen Rücksichtsnahme aber nicht justiziabel sind (vgl. Urt. v. 4.5.2005 - 4 C 6.04 -; BVerwGE 123, 322), kann insoweit auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Einwand des Klägers, schon der 7 1/2-seitige Schriftsatz des Beigeladenenvertreters belege, dass die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweise, geht schon deshalb fehl, weil allenfalls der Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung selbst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 124 Rn. 9), nicht aber die Länge des Schriftsatzes eines Beteiligten das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indizieren kann. Darüber hinaus ist der Umfang des Erwiderungsschriftsatzes des Beigeladenenvertreters insbesondere der von dem Kläger mit der Antragsbegründung vorgebrachten Argumentation (9 Seiten) geschuldet.

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3.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, so ist eine die Zulassung der Berufung eröffnende Grundsatzfrage nur dann i.S.d.§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Unabhängig davon, dass der Kläger schon keine diesen Anforderungen genügende konkrete, in der Rechtsprechung klärungsbedürftige Frage bezeichnet, sind die von ihm insoweit benannten Aspekte auch der Sache nach nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Der bloße Bezug zum Europarecht reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu begründen, und die Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, die ggf. eine grundsätzliche Bedeutung implizieren könnte, besteht vorliegend nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich auf eine im vorliegenden Fall fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung beruft. Es spricht viel dafür, dass der Beigeladene zu Recht darauf hinweist, dass die von dem Kläger angeführten Richtlinien "97/11/EG" und "337/35/EWG" auf das vorliegende Vorhaben bereits nicht anwendbar sein dürften, weil die wohl gemeinte Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40) Windenergieanlagen als Projekt noch nicht benennt und die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. 1 73 vom 14.03.1997, S. 5) für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. März 1999 eingeleiteten Verfahren noch keine Geltung beanspruchte (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie) und daher die von dem Kläger geforderte UVP auf der Grundlage des europäischen Rechts nicht geboten war. Soweit der Kläger insoweit auf eine erhebliche Änderung der im Jahr 1998 gestellten Genehmigungsanträge verweist, ist dies aus Sicht des Senates nicht nachvollziehbar und auch die Behauptung, es sei bisher nicht geklärt, dass Windenergieanlagen kein Projekt i.S.d. Richtlinie 85/337/EWG seien, ist vor dem Hintergrund, dass schon dem Wortlaut nach die im Anhang genannten Vorhaben auf solche Anlagen nicht passen, nicht überzeugend.

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Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil die sich bei einer anderen Sichtweise ergebenden Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates geklärt sind. Da - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und vom Kläger nicht substantiiert bestritten - die einem Nachbarn nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden Rechte in Bezug auf den Kläger nicht verletzt sind, ist insoweit maßgeblich, ob allein die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einen Aufhebungsanspruch eines Dritten begründet. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der beschließende Senat haben vielfach entschieden, dass in der hier gegebenen prozessualen Konstellation der Nachbarklage der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt für sich genommen keinen Drittschutz entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368[BVerwG 05.10.1990 - 7 C 55/89]; zuletzt: Beschl. v. 23.11.2010 - 4 B 37.10 -, ZfBR 2011, 166; Nds. OVG, Urt. v. 26.4.2007 - 12 LB 8/07 -, ZNER 2007, 229; Urt. v. 1.6.2010 - 12 LC 37/10 -, BauR 2011, 1212 jeweils m. w. n.). Darüber hinaus ist in der Judikatur ebenfalls geklärt, dass bei Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EG L 156, S. 17), d.h. bis zum 25. Juni 2005, eingeleitet worden ist, auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet, eine Genehmigung (allein) wegen des Unterlassens einer - unterstellt rechtlich gebotenen - Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben, wenn es - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde nach einer solchen Prüfung für das Projekt eine andere Entscheidung getroffen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit explizit darauf hingewiesen, dass dieses auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 7. Januar 2004 (Urt. v. 7.1.2004 - C-201/02 -, NVwZ 2004, 593), derart offenkundig sei, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe (vgl. Beschl. v. 21.1.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278 [BVerwG 21.01.2008 - BVerwG 4 B 35.07]). Diese Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht auch in jüngerer Zeit bekräftigt hat (vgl. Beschl. v. 23.11.2011 - 4 B 37.10 -, ZfBR 2011, 166 [BVerwG 23.11.2010 - BVerwG 4 B 37.10]), teilt der erkennende Senat. Anders als der Kläger meint, ist die Frage, ob er sich gegenüber dem auf deutschem Staatsgebiet geplanten Vorhaben auf niederländisches Recht berufen kann, in der Rechtsprechung ebenfalls bereits geklärt. Insoweit wird auf die Darlegungen unter 1. verwiesen. Da somit die Rechtssache auch insoweit im Ergebnis keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.

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4.

Der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 erhobene Einwand des Klägers, es ergebe sich "weder aus der erstinstanzlichen Entscheidung noch anderswo her, ... dass es sich bei dem Gebiet, in dem das Wohnhaus des Klägers liegt, um Außenbereich handelt", ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht wurde. Darüber hinaus führt, selbst wenn - wie der Kläger behauptet - das Gebiet, in dem er wohnt, durch einen niederländischen "Bestemmningsplan" abgedeckt ist, dieses nicht gleichsam automatisch dazu, dass insoweit bei der Frage der Schutzwürdigkeit von dem vom Kläger behaupteten "Innenbereich" i.S.d. deutschen Baurechts auszugehen und die insoweit geltenden Lärmrichtwerte anzuwenden sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach Aktenlage zu Recht angenommen, dass nach dem - wie dargelegt - insoweit allein relevanten deutschen Recht das Grundstück des Klägers als im Außenbereich liegend anzusehen ist.