Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.08.2011, Az.: 13 LA 23/10

Böschungssicherung; Entwässerungsgraben; Gewässerausbau; Verrohrung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.2011
Aktenzeichen
13 LA 23/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.01.2010 - AZ: 5 A 82/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Frage der Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist keine "bilanzierende Gesamtbetrachtung" des gesamten Gewässers vorzunehmen, sondern es ist der Blick auf den jeweils von einer Veränderung betroffenen Gewässerabschnitt zu richten.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine wasserbehördliche Anordnung des Rückbaus einer zur Böschungsbefestigung in einen Graben eingebrachten Holzspundwand. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Kläger verläuft als Teil des "D. " ein Entwässerungsgraben, bei dem es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt, für das der I. Entwässerungsverband E. unterhaltungspflichtig ist. Im Zuge der Bebauung des von ihnen im Jahre 2004 erworbenen Grundstücks mit einem Wohnhaus und einem Gartenhäuschen in der Nähe des Grabens ließen die Kläger zusammen mit Grundstücksnachbarn Ende 2004/Anfang 2005 entlang des Grabens in einem Abschnitt von insgesamt ca. 55 m vom Gartenbaubetrieb F. eine Holzspundwand errichten, die aus ihrer Sicht lediglich eine bereits vorhandene desolate Spundwand in Gestalt von vermoderten und zum Teil weggebrochenen Rundhölzern von ca. 80 cm Höhe ersetzen sollte. Im weiteren Verlauf des Entwässerungsgrabens ist dieser in weiten Teilen verrohrt. Nachdem die von den Klägern und ihren Nachbarn veranlassten Veränderungen dem Beklagten bekannt geworden waren, gab er den Klägern nach zuvor erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Befestigung der Böschung durch die Holzspundwand bis auf eine Böschungsfußsicherung von 20 bis 25 cm über dem mittleren Wasserspiegel zu entfernen und das Gewässer in alter Breite und Tiefe wiederherzustellen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2008 zurück. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Errichtung der Holzspundwand einen ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Gewässerausbau darstelle. Der Entwässerungsverband habe im Jahr 2000 eine Entschlammung durchgeführt und den Graben in den Folgejahren mit dem Mähkorb aufgereinigt. Eine künstliche Uferbefestigung sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Durch den erfolgten Verbau werde das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Der naturnahe Zustand des Gewässers sei beseitigt, seine ökologische Funktion beeinträchtigt und das Landschaftsbild verändert worden. Die übliche Böschungsneigung betrage 1:1; mit der vorhandenen senkrechten Holzspundwand werde diese "alte Breite" nicht eingehalten. Dagegen haben die Kläger am 22. Januar 2008 Klage erhoben. Bei der zur Gewährleistung der Standfestigkeit des Grundstücks erfolgten Erneuerung der alten Spundwand habe auch unter Berücksichtigung der dabei vorgenommenen Entfernung des Wildbewuchses keine wesentliche Umgestaltung des Entwässerungsgrabens stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Einbau der Holzspundwand hätten die Kläger eine künstliche Uferbefestigung errichtet und das vorherige naturnahe Uferbild hin zu einem künstlicheren verändert. Dass an der fraglichen Stelle bereits zuvor eine Holzspundwand vorhanden gewesen sein soll, sei weder dem Beklagten und dem Entwässerungsverband bekannt gewesen noch auf den am 2. September 2004 (Bl. 44 Beiakte A) gefertigten Fotografien zu erkennen. Doch selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstelle, seien nicht nur einzelne schadhafte Teile einer alten Befestigung repariert, sondern sei eine Holzspundwand bis zur Höhe der Mutterbodenschicht neu errichtet worden, was rechtlich neu zu beurteilen sei. Mit dieser Neuerrichtung der Befestigung hätten die Kläger erneut die Grabenböschung umgestaltet, die zuvor durch Beseitigung des alten Verbaus in den naturnahen Zustand zurückversetzt worden sei. Schon allein die formelle Illegalität des Grabenverbaus rechtfertige die verlangte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; es sei aber auch nicht erkennbar, dass den Klägern eine Plangenehmigung für den Grabenausbau hätte erteilt werden müssen. Die Anordnung des Beklagten sei auch hinreichend bestimmt. Die nur angeordnete teilweise Entfernung des illegalen Verbaus stelle gegenüber dem vollständigen Rückbau eine weniger einschneidende Maßnahme dar und führe nicht zu einem Ermessensfehler. Die vom Beklagten vorgenommene Einzelbetrachtung des fraglichen Grabenabschnitts sei zulässig und sachgerecht. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger am 10. Februar 2010 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1.

Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 82). Da das Erfordernis der ernstlichen Zweifel auch auf die Ergebnisrichtigkeit abstellt, dürfen sich die Zweifel indessen nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen, sondern es ist zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen. Für die Zulassung der Berufung wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen hingegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a.a.O.).

a) Soweit die Kläger geltend machen, es sei keine wesentliche Umgestaltung i. S. d. § 119 Abs. 1 Satz 1 NWG a. F. (jetzt: § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG), sondern allenfalls eine davon zu unterscheidende einfache Umgestaltung erfolgt, weil zuvor bereits an gleicher Stelle eine vermoderte und abgängige Spundwand aus Rundhölzern vorhanden gewesen sei und zudem der G. fast zur Hälfte komplett verrohrt sei, vermag dies jedenfalls die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlichen Zweifeln auszusetzen. Im Einzelnen:

aa) Die Kläger haben die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Frage der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer in der zunächst erfolgten Entfernung der vermoderten Rundhölzer eine Zäsur zu sehen sei, die einen neuen naturnäheren Zustand geschaffen habe, der anschließend erneut verändert worden sei, nicht hinreichend schlüssig in Frage zu stellen vermocht. Sie machen insoweit geltend, dass hier eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens - Ersetzung der alten Spundwand durch eine neue - vorgenommen worden sei und stellen die Frage in den Raum, ob nicht etwa die alten Holzelemente segmentweise durch neue ersetzt worden seien. Dies überzeugt so nicht. Hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs des Einbaus der neuen Spundwand stellen die Kläger lediglich Vermutungen an, obwohl ihnen als Grundstückseigentümer und Auftraggeber des Gartenbaubetriebs F. die diesbezüglichen Tatsachen bekannt sein müssten. Die in den Raum gestellte kleinräumig nach und nach erfolgte Ersetzung alter durch neuer Holzteile ist auch kaum realistisch; es drängt sich vielmehr auf, dass bei einer solchen Vorgehensweise beim Einbau der neuen Spundwand die alten Holzteile "im Weg" gewesen wären. Zudem würde auch eine etwa segmentweise erfolgte Ersetzung alter Rundhölzer durch neue Holzteile nichts daran ändern, dass jedenfalls in den jeweils betroffenen Abschnitten nach deren Ausbau zunächst - wenn auch kurzfristig - ein Grabenzustand ohne Uferverbau bestand. Dass das Grundstück zur Zeit der Veränderungen am Entwässerungsgraben eine Baustelle gewesen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist unter Zugrundelegung der von den Klägern nicht hinreichend in Zweifel gezogenen Sichtweise des Verwaltungsgerichts für den zwischenzeitlich herbeigeführten naturnäheren Zustand nicht entscheidend, ob es etwa schon zu einem Pflanzenbewuchs gekommen ist, sondern nur darauf, dass zunächst ein Graben(abschnitt) ohne Verbauung gegeben war.

bb) Nach Einschätzung des Senats kommt es auf den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen und für maßgeblich erachteten Vergleich des neuen Zustands mit demjenigen nach Entfernung etwaig vorhandener alter Rundhölzer allerdings auch gar nicht entscheidend an. Selbst wenn man nämlich den Zustand vor Ausbau alter Rundhölzer mit demjenigen nach Einbau einer neuen Spundwand vergleicht, ergibt sich jedenfalls offensichtlich eine "Umgestaltungsdifferenz" des Grabenufers, die als wesentlich einzustufen ist, so dass die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils unter diesem Aspekt nicht in Frage steht. Die von den Klägern ins Feld geführte Maßgeblichkeit des Vergleichs zwischen alter desolater und neuer Spundwand und der daraus gezogene Schluss einer nicht erfolgten oder zumindest nicht wesentlichen Umgestaltung ist nämlich bei genauerer Betrachtung ein bloß hypothetischer Vergleich. Die Schlussfolgerung wäre nur dann möglicherweise gerechtfertigt, wenn man auf einen früheren (intakten) Zustand der alten Verbauung mit Rundhölzern abstellen würde, der aber tatsächlich gar nicht mehr gegeben war. Es kann für den Vergleich des vorherigen mit dem späteren Zustand aber nicht auf einen längst vergangenen Zustand eines vorhandenen intakten Verbaus mit Rundhölzern abgestellt werden, sondern auf den Zustand unmittelbar vor dessen Entfernung. Diese Zustände waren indessen in maßgeblicher Weise verschieden: Es wird gerade von den Klägern geltend gemacht, dass die Rundhölzer vermodert und teilweise abgängig gewesen sind, sich also gleichsam in nicht unerheblichen Teilen die Natur "wieder durchgesetzt" und sich eine "natürliche Böschung zurückgeholt" hatte. Vermoderte und abgängige Rundhölzer, die in der Natur gar nicht mehr oder nur schwerlich zu erkennen waren, stellen erkennbar einen anderen Ausbauzustand dar, als eine neu errichtete feste und steile Holzspundwand, die bis zur Höhe des übrigen Geländeniveaus reicht. Allein schon darin liegt eine wesentliche Umgestaltung. Bei dem hier vor Entfernung der Rundhölzer erreichten Zustand der "Renaturierung" kann ersichtlich nicht mehr nur von einer bloßen Instandsetzungsmaßnahme - auch nicht im Sinne einer "gesteigerten Unterhaltung" - ausgegangen werden. Es wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wie die bei einer bereits zuvor schon vorhandenen Spundwand aus Rundhölzern, die der neuen Spundwand entsprochen hätte, die von den Klägern nicht in Frage gestellte Aufreinigung der Böschung durch den Entwässerungsverband hätte vorgenommen werden können. Der Vergleich der zu den Akten gereichten Fotos spricht ebenfalls für sich: Es kann nicht lediglich mit unterschiedlichem Pflanzenbewuchs erklärt werden, dass einerseits auf den Fotos vom 2. September 2004 (Bl. 44 Beiakte A) ein Verbau mit Rundhölzern überhaupt nicht zu erkennen ist, während nach dem Einbringen der neuen Spundwand eine Böschung mit natürlichem Gefälle nicht mal mehr ansatzweise vorhanden ist (vgl. etwa Fotografien Bl. 173 - 176 d. A.). Ist schon danach von einer wesentlichen Umgestaltung auszugehen, kann auch die bislang von den Beteiligten nur am Rande thematisierte Frage offenbleiben, ob die alte Böschungssicherung aus Rundhölzern - so sie denn vorhanden war - ihrerseits überhaupt mit wasserrechtlichen Vorgaben vereinbar war. Wäre diese ihrerseits nur ein ungenehmigter Ausbau des Entwässerungsgrabens gewesen - wofür einiges sprechen dürfte -, könnten die Kläger ohnehin nicht anknüpfend an diesen Zustand das Fehlen einer wesentlichen Umgestaltung wegen bloßer Instandhaltung bzw. Erneuerung geltend machen.

cc) Die Annahme einer wesentlichen Umgestaltung des Entwässerungsgrabens scheitert auch nicht etwa daran, dass vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht eine Einzelbetrachtung des von der Veränderung betroffenen ca. 55 m langen Grabenabschnitts vorgenommen wurde, während weite Teile des insgesamt ca. 200 m langen D. mit einer Betonröhre von ca. 60 cm Durchmesser verrohrt sind. Es ist für die Frage der Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer gerade keine "bilanzierende Gesamtbetrachtung" des gesamten Gewässers vorzunehmen, sondern es ist der Blick auf den jeweils von einer Veränderung betroffenen Gewässerabschnitt zu richten; der Ausbau von Teilstrecken genügt (vgl. Czychowski/Reinhardt: WHG-Kommentar, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1428/94 -, ZfW 1995, 164). Ein etwaiger mit den Verrohrungen an anderer Stelle des D. verbundener Missstand kann mithin nicht das Vorliegen einer Umgestaltung des hier in Rede stehenden Grabenabschnitts oder deren Wesentlichkeit entfallen lassen. Es gibt auch nicht etwa - wie die Kläger offenbar meinen - einen großen Anwendungsbereich für nicht wesentliche, sondern lediglich "einfache" Umgestaltungen. Der Wesentlichkeitsvorbehalt bedeutet vielmehr lediglich, dass unwesentliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Maßnahmen kein Gewässerausbau sind, weil die aus der Annahme eines Gewässerausbaus folgende Notwendigkeit einer Planfeststellung oder Plangenehmigung und der damit verbundene Aufwand in einem Verwaltungsverfahren ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde (vgl. Czychowski/Reinhardt: WHG-Kommentar, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.04.1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188). Für das Vorliegen einer solchen nur ganz unbedeutenden Veränderung, die selbst bei Annahme eines Ausbaus ohnehin offensichtlich genehmigungsfähig wäre, spricht hier indessen nichts. Vielmehr hat die Maßnahme zumindest in den Wasserhaushalt durch eine Veränderung des Abflusses im zu betrachtenden Bereich eingegriffen und auch das äußere Bild des Entwässerungsgrabens maßgeblich verändert; dies ist bei der Errichtung einer Böschungssicherung zudem regelmäßig der Fall. Daher ist auch die von den Klägern angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Errichtung einer künstlichen Uferbefestigung sei regelmäßig eine wesentliche Umgestaltung, nicht zu beanstanden.

b) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung des Beklagten sei hinreichend bestimmt, weil im Widerspruchsbescheid ein wiederherzustellendes Böschungsgefälle von 1:1 klargestellt worden sei, haben die Kläger nicht ernstlichen Zweifeln auszusetzen vermocht. Bei der belassenen Böschungsfußsicherung der neuen Spundwand von 20 bis 25 cm und dem vorgegebenen Gefälle ergibt sich ohne weiteres, wie der mit der Verfügung verlangte Zustand aussehen soll. Die Kläger stellen demgegenüber in verkürzender Weise auf die im Ausgangsbescheid verlangte Wiederherstellung des Gewässers "in alter Breite und Tiefe" ab, ohne hinreichend in Rechnung zu stellen, dass Klagegegenstand der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Kläger sind bei den Vorgaben des Widerspruchsbescheides nicht gezwungen, bei dem Beklagten nachzufragen, auch wenn dieser bei subjektiv verbleibenden Zweifeln sicherlich Hilfestellung leisten wird.

c) Hinsichtlich der von den Klägern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Sache nach geltend gemachten Ungeeignetheit des Belassens einer Böschungsfußsicherung ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die Kläger als Austauschmittel ohne weiteres auch eine komplette Entfernung der von ihnen eingebrachten Spundwand wählen können. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch das Belassen einer Böschungsfußsicherung zu Gunsten der Kläger bereits ein milderes Mittel gewählt worden sei, kann mit dem nunmehr zu ihren eigenen Lasten vorgebrachten Einwand nicht schlüssig in Frage gestellt werden. Gleiches gilt für den Einwand, dass der G. im weiteren Verlauf verrohrt und deshalb die erneuerte Spundwand erforderlich sei. Der Sache nach machen die Kläger damit wiederum geltend, dass für die rechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Grabenabschnitts maßgeblich auf den Gesamtzustand des Grabens abzustellen sei. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht zutreffend.

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages zuzulassen. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verwirklicht, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rdnr. 12). Dies ist dann der Fall, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, aus denen der Beweisantrag schlechthin nicht hätte abgelehnt werden dürfen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 138 Rdnr. 32 m. w. N.). Die hinreichende Darlegung eines Verfahrensmangels, der in einer unterlassenen Aufklärung bzw. Beweiserhebung bestehen soll und auf dem die Entscheidung beruhen kann, erfordert auch Angaben dazu, welches Ergebnis die Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dies zu einer für den Zulassungsantragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124a Rdnr. 87). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffenen Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann, ist allein der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (Kopp/Schenke: VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdnr. 13; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124 Rdnr. 60).

Die Kläger haben nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zur Vernehmung des Inhabers des von den Klägern beauftragten Gartenbaubetriebs zum bereits früheren Vorhandensein einer Uferbefestigung in möglicherweise entscheidungserheblicher Weise verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus betrachtet, das seine Entscheidung der Sache nach in selbständig tragender Weise darauf gestützt hat, dass jedenfalls nach dem Ausbau einer alten Befestigung ein naturnaher Zustand geschaffen worden sei, war die unter Beweis gestellte Tatsache bereits unerheblich. Hinsichtlich der von den Klägern für widersprüchlich gehaltenen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der frühere Zustand des fraglichen Böschungsbereichs aufgrund fotografischer Belege bereits bewiesen sei, verkennen sie, dass sich diese Feststellung gerade nicht auf eine Uferbefestigung als solche bezieht. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa die behauptete Tatsache des früheren Vorhandenseins einer Uferbefestigung als widerlegt angesehen, sondern den Zustand des Böschungsbereichs so wie er auf den Fotografien vom 2. September 2004 zu erkennen ist. Eine Widersprüchlichkeit liegt deshalb nicht vor. Abgesehen davon haben die Kläger im Zulassungsantrag keine näheren Ausführungen dazu gemacht, was die Beweisaufnahme ergeben hätte und inwieweit dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Sie beschränken sich vielmehr auf die Behauptung, dass schon vorher eine Uferbefestigung vorhanden gewesen sei. Wie daraus sogleich eine für die Kläger günstigere Entscheidung folgen soll, ist nicht etwa ohne weiteres klar, so dass Ausführungen hierzu entbehrlich gewesen wären. Im Gegenteil: Unter Zugrundelegung der Argumentation des Verwaltungsgerichts bleibt - wie bereits ausgeführt - dessen tragender Begründungsgang unberührt. Legt man die unter 1. aa) dargestellte Sichtweise des Senats zugrunde, stellt sich die von den Klägern unter Beweis gestellte Tatsache ebenfalls nicht als entscheidungserheblich dar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).