Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 1 B 42/15

Ausschärfung; Auswahlentscheidung; Beurteilungszeitraum; Bewerbungsverfahrensanspruch; Gleichstand; höheres Statusamt; niedrigeres Statusamt; Versetzungsbewerber

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
25.02.2015
Aktenzeichen
1 B 42/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Gleichstand im Gesamtergebnis der Beurteilungen bei Bewerbern in unterschiedlichen Statusämtern mit unterschiedlichen Beurteilungen setzt voraus, dass der um eine Stufe besseren Beurteilung des Bewerbers in dem um eine Stufe niedrigeren Statusamt und der um eine Stufe schlechteren Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt gleichlange Beurteilungszeiträume (in den jeweiligen Statusämtern zugrunde liegen). Bei der Ausschärfung der unterschiedlichen Beurteilungen sind die höheren Anforderungen an das höhere Amt des schlechter beurteilten Bewerbers zu berücksichtigen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung der im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen 03/2014 ausgeschriebenen Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - Koordinierung der Schuljahrgänge 7-10, Koordinierung eines Aufgabenfelds - (Besoldungsgruppe A 15 BBesG) am P. in D. im Landkreis O.. Um diesen Dienstposten bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene innerhalb der Bewerbungsfrist. Eine weitere Bewerberin zog ihre Bewerbung im Laufe des Bewerbungsverfahrens zurück.

Der XX geborene Antragsteller trat am 27.08.2007 als Studienassessor im Probebeamtenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst ein und ist seitdem als Lehrer am Q. in R. tätig. Er besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Geschichte und Englisch. Er nimmt seit dem 01.01.2010 - bis 05.08.2010 kommissarisch - die Aufgaben als schulfachlicher Koordinator am Q. wahr. Am 06.08.2010 wurde ihm der Dienstposten eines Studiendirektors - als schulfachlicher Koordinator - der Besoldungsgruppe A 15 BBesG am Q. übertragen. Er wurde zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 27.08.2010 wurde er zum Studienrat ernannt und ihm wurde die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 10.02.2011 wurde er zum Oberstudienrat und am 28.02.2012 zum Studiendirektor ernannt.

Die XX geborene Beigeladene trat am 01.11.2006 im Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst ein und ist seitdem als Lehrerin am P. in D. tätig. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Erdkunde. Mit Wirkung vom 01.08.2007 wurde sie in das Probebeamtenverhältnis berufen und zur Studienassessorin ernannt. Am 08.10.2008 wurde sie in das Lebenszeitbeamtenverhältnis berufen und zur Studienrätin ernannt. Mit Wirkung vom 09.01.2014 wurde ihr der Dienstposten einer Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesG) am P. in D. übertragen und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 09.07.2014 wurde sie zur Oberstudienrätin ernannt.

Antragsteller und Beigeladene wurden aus Anlass ihrer Bewerbung dienstlich beurteilt. Der Antragsteller wurde von LRSD S. mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt. Die Beigeladene wurde von LRSD‘in T. eine Bewertungsstufe höher mit dem Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ beurteilt. Bei der „Eignungsaussage“ war für beide Bewerber „geeignet“ im Beurteilungsformular angekreuzt. Zur Erstellung der Beurteilungen wurden Antragsteller und Beigeladene entsprechend den „Ergänzenden Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte“ (RdErl. d. MK v. 06.02.2012, SVBl. 2012, S. 158 f.) überprüft. Es wurden eine Unterrichtsstunde besichtigt, ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch durchgeführt (Gespräch zum Amt) und beim Antragsteller die Leitung einer Konferenz und bei der Beigeladenen die Leitung einer Dienstbesprechung begutachtet (vgl. Nr. 4.1 des o.g. RdErl.). In ihrer „Auswahlbegründung“ schlug LRSD‘in T. die Beigeladene als die am besten geeignete Bewerberin für die Besetzung der Stelle vor. Dabei ging sie davon aus, dass die Bewerber im Gesamtergebnis als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, weil die um eine Bewertungsstufe voneinander abweichenden Endnoten in unterschiedlichen Statusämtern vergeben worden seien. Es müsse deshalb anhand weiterer sachgerechter Kriterien geprüft werden, wer die bessere Leistung und/oder Eignung vorweisen könne. Für die ausgeschriebene Stelle sei im Wesentlichen die Eignung ausschlaggebend, weil die Funktionsstelle Aufgaben und Kompetenzen beinhalte, die sich von der Lehrertätigkeit unterschieden. Bei den Bewerbern hätten sich im „Gespräch zum Amt“ noch keine Eignungsunterschiede gezeigt. Deutliche Unterschiede bestünden jedoch bei dem Beurteilungsmerkmal „Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung“. Der Beigeladenen sei es bei der von ihr geleiteten Konferenz gelungen, bewährte und neue Konzepte für die Sekundarstufe I sehr sachkundig vorzustellen, zu evaluieren, angemessen zu diskutieren und gemeinsam mit den Konferenzteilnehmerinnen/Konferenzteilnehmern zu klaren Absprachen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise im kommenden Schuljahr zu kommen. Dem Antragsteller sei es dagegen in der von ihm geleiteten Konferenz nicht überzeugend genug gelungen, seine Absicht sowie eine eindeutige Beschlusslage hinsichtlich der Standardisierung von Korrekturzeichen im Aufgabenfeld A umzusetzen. Auch habe er den Meinungsaustausch der Konferenzteilnehmer nicht durchweg sach- und zielorientiert steuern können. Bei der Leistungsbewertung gebe es ebenfalls Qualitätsunterschiede. Die Beigeladene habe einen Unterricht gezeigt, der in seinem Verlauf alle Erwartungen übertroffen habe und in dem sie als sachkompetente und empathische Lehrkraft habe voll überzeugen können. Der Unterricht des Antragstellers habe dagegen in seiner Durchführung in mehreren Phasen Schwächen aufgewiesen und sei teilweise hinter den aus dem gelungenen Stundenentwurf entstandenen Erwartungen zurückgeblieben. Die Beigeladene habe in allen Beurteilungsbestandteilen Leistungen gezeigt, die die Anforderungen erheblich übertreffen würden. Insbesondere hinsichtlich der festgestellten Eignung sei ihr daher der Vorzug zu geben.

Dieser Bewertung schloss sich die Antragsgegnerin an. Sie teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.12.2014 mit, dass sie beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung wiederholte sie die Argumente in der Auswahlbegründung.

Hiergegen hat der Antragsteller am 14.01.2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liege ein Anordnungsgrund vor, auch wenn er (lediglich) Versetzungsbewerber sei.

Er habe auch einen Anordnungsanspruch, da die Auswahlentscheidung gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Für die Auswahlentscheidung sei im Wesentlichen die Eignung ausschlaggebend gewesen. Unter Berücksichtigung des Aufgabenprofils der ausgeschriebenen Stelle sei er aber besser geeignet als die Beigeladene. Er nehme bereits seit dem 06.08.2010 den Dienstposten eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben war, sei Mitglied im erweiterten Schulvorstand, nehme seit 2013 vertretungsweise Schulleitungsaufgaben wahr und dabei konkret - entsprechend der ausgeschriebenen Stelle - koordinierende Tätigkeiten im Sekundarbereich I.

Die Auswahlentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin der um eine Notenstufe besseren Beurteilung der Beigeladenen im niedrigeren Statusamt ein unangemessen hohes Gewicht zugesprochen habe. Die bessere Beurteilung im niedrigeren Statusamt führe nur dazu, dass die Beigeladene überhaupt mit ihm als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden könne. Damit sei ihre bessere Beurteilung gewissermaßen „verbraucht“. Die Antragsgegnerin habe die bessere Beurteilung der Beigeladenen aber unzulässiger Weise noch ein zweites Mal berücksichtigt, indem sie eine „Ausschärfung“ der Beurteilungen vorgenommen und dabei zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt sei, die Beigeladene habe „in allen Beurteilungsbestandteilen Leistungen gezeigt, die die Anforderungen erheblich übertreffen würden“. In Bewertungssituationen wie der vorliegenden sei eine sachgerechte „Ausschärfung“ von Beurteilungen nicht möglich. Denn die bessere Beurteilung des Bewerbers im niedrigeren Statusamt müsse zwangsläufig auch inhaltlich positiver ausfallen als die schlechtere Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt. Andernfalls wäre die höhere Notenstufe des rangniedrigeren Bewerbers nicht zu rechtfertigen.

Abgesehen davon sei aber auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Auswahlbegründung von LRSD‘in T. inhaltlich nicht überzeugend. Soweit dort maßgeblich auf den Einzelaspekt in den dienstlichen Beurteilungen „Leitung einer Dienstbesprechung/Konferenz“ abgestellt worden sei, seien dabei die unterschiedlichen Anforderungen an die Bewerber völlig unberücksichtigt geblieben. Während er (der Antragsteller) in seinem höheren Statusamt und mithin gemessen an höheren Anforderungen und einer anderen Vergleichsgruppe eine Fachkonferenz Englisch geleitet habe, habe die Beigeladene im niedrigeren Statusamt und mithin gemessen an niedrigeren Anforderungen und einer anderen Vergleichsgruppe lediglich eine Dienstbesprechung für neue Klassenlehrkräfte der Jahrgänge 5, 7 und 9 geleitet. Diese beiden Veranstaltungen würden sich in ihren jeweiligen Anforderungen und in ihrem Niveau signifikant voneinander unterscheiden. Die Anforderungen an die Leitung der Fachkonferenz Englisch seien signifikant höher gewesen als die Anforderungen an die Leitung einer Dienstbesprechung für neue Klassenlehrkräfte. Offenbar habe die Antragsgegnerin aber bereits gar nicht erkannt, dass die Beigeladene nur eine Dienstbesprechung geleitet habe. Denn sowohl in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid, in der Auswahlbegründung aber auch im gerichtlichen Verfahren (z.B. Seite 4 der nicht paginierten Antragserwiderung) gehe die Antragsgegnerin stets davon aus, dass die Beigeladene eine Konferenz geleitet habe. Der Beurteilerin und der Antragsgegnerin seien die Unterschiede zwischen Konferenz und Dienstbesprechung offenbar auch gar nicht bekannt. In der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen werde ausdrücklich erwähnt, dass die Beigeladene sich mit den Regularien einer Dienstbesprechung wie Eröffnung, Tagesordnung, Protokoll, Anwesenheitsliste, Worterteilung und Beschlussfassung sehr gut vertraut gezeigt habe, obwohl es für Dienstbesprechungen derartige Regularien grundsätzlich gar nicht gebe. In Dienstbesprechungen würden auch keine Beschlüsse gefasst. Soweit in der Auswahlbegründung ausdrücklich positiv erwähnt werde, dass in der von der Beigeladenen geleiteten Dienstbesprechung „klare Absprachen“ getroffen worden seien, gehe dies aus der dienstlichen Beurteilung nicht hervor. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, die Leitung der von der Beigeladenen geleiteten Dienstbesprechung sei in ihrer konkreten Ausgestaltung sogar mit höheren Anforderungen verbunden gewesen als die von ihm geleitete Konferenz, gehe dies schlichtweg an der Realität vorbei.

Auch der unterschiedliche Sprachduktus und die unterschiedliche Gestaltung der Beurteilungen durch die jeweiligen Beurteiler dürften sich nicht zu seinen Lasten auswirken. So sei in seiner Beurteilung zu dem als maßgeblich bewerteten Einzelaspekt „Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung“ zunächst ausführlich und über eine halbe DIN A4 Seite die Tagesordnung der Fachkonferenz Englisch referiert und die Bewertung als solche nur auf 1/3 einer DIN A4 Seite abgehandelt worden. Dagegen habe die Bewertung zu diesem Beurteilungsmerkmal bei der Beigeladenen eine ganze DIN A4 Seite eingenommen. Soweit für die Beigeladene besonders positiv herausgestrichen worden sei, dass sie „durch die Bereitstellung von Getränken und Kuchen eine angenehme Arbeitsatmosphäre erzeugt habe“, hätten solche Ausführungen in einer dienstlichen Beurteilung von Beamtinnen und Beamten nichts zu suchen.

Unzutreffend sei auch die Behauptung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, nicht nur er (der Antragsteller), sondern auch die Beigeladene habe bereits koordinierende Aufgaben im Sekundarbereich I wahrgenommen, da sie mehrere Jahre federführend bei der inhaltlichen Organisation und Steuerung der Jahrgänge 5 - 10 am P. mitgewirkt habe. Die Antragsgegnerin verkenne, dass koordinierende Tätigkeiten nur von Koordinatoren ausgeübt werden könnten, weshalb diese auch so bezeichnet würden. Die Beigeladene habe dagegen auf sie delegierte Aufgaben von geringerer Relevanz und nicht eigenverantwortlich wahrgenommen. Er selbst habe sich bereits seit Jahren als Koordinator bewährt, während es für die Beigeladene lediglich die Prognose gebe, dass man ihr eine derartige Tätigkeit zutraue. Unzutreffend sei auch die Annahme, die Beigeladene und er seien hinsichtlich der Qualität der absolvierten Fortbildungen und erworbenen Zusatzqualifikationen gleich zu beurteilen. Das von ihm absolvierte Schulmangagementstudium wende sich im Gegensatz zu den von der Beigeladenen erworbenen Zusatzqualifikationen als Beratungslehrerin und Mediatorin gezielt an schulische Führungskräfte im Statusamt A15/A16.

Die Beigeladene sei außerdem beim Ablauf des Bewerbungsverfahrens bevorzugt worden. Er selbst habe für seine Überprüfung lediglich vier Wochen Vorbereitungszeit gehabt. Seine Überprüfung sei am 14.05.2014 erfolgt, der Termin sei ihm Mitte/Ende April mitgeteilt worden. Die Beigeladene habe dagegen 3 ½ Monate Vorbereitungszeit gehabt, da sie erst am 17.07.2014 überprüft worden sei. Die Beurteilung der Beigeladenen sei zudem keine vier Wochen nach der Überprüfung unterzeichnet worden, seine dagegen erst 2 ½ Monate nach der Überprüfung und erst nach der Überprüfung der Beigeladenen. Hieraus erkläre sich vielleicht auch, dass seine Beurteilung im Vergleich zu derjenigen der Beigeladenen zum Teil eher knapp ausfalle. Es sei davon auszugehen, dass nach 2 ½ Monaten das Erinnerungsvermögen des Beurteilers eingeschränkt gewesen sei. Außerdem habe LRSD S. in dem Zeitraum zwischen Überprüfung und Erstellung der Beurteilung ihm gegenüber und in Anwesenheit der Schulleiterin ausdrücklich erklärt, dass er bei ihm bei den Beurteilungspunkten „Leitung einer Konferenz“ und „Gespräch zum Amt“ eine „B-Wertigkeit sehe“.

Da für die Auswahlentscheidung ausdrücklich die Eignung ausschlaggebend gewesen sein solle, hätte die Entscheidung nicht zusätzlich mit den lt. Antragsgegnerin angeblich herausragenden Unterrichtsleistungen der Beigeladenen begründet werden dürfen. Im Übrigen sei diese Bewertung anhand der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Befremdlich sei auch, dass die abschließende Bewertung der jeweiligen Unterrichtsleistungen von unterschiedlichen Erwartungshaltungen abhängig gemacht worden sei. An die Beigeladene seien offenbar niedrigere Erwartungen gestellt worden, die diese übertroffen habe, während man ihm gegenüber sehr hohe Erwartungen gehabt habe, die er teilweise nicht erfüllt haben solle.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung und längstens bis zur Rechtskraft der unter dem 16.12.2014 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung bezüglich der Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am P. in D. die Beigeladene zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesG) zu ernennen und/oder der Beigeladenen den Dienstposten einer schulfachlichen Koordinatorin am P. in D. zu übertragen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die getroffene Bewerberauswahl sei nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller seit 2010 ausgeübte Tätigkeit als schulfachlicher Koordinator sei Inhalt des Beurteilungsbeitrags der Schulleiterin des Q. vom 29.04.2014 und habe insofern Eingang in seine Beurteilung vom 04.08.2014 gefunden. Wegen seiner beruflichen Erfahrungen habe der Antragsteller vermutlich auch im „Gespräch zum Amt“ überzeugen können, so dass seine Leistungen als schulfachlicher Koordinator im Bewerbungsverfahren erkannt und gewürdigt worden seien. Entgegen seiner Ansicht verfüge auch die Beigeladene über eine breite Koordinationserfahrung, denn sie habe mehrere Jahre und federführend bei der inhaltlichen Organisation und Steuerung der Jahrgänge 5 – 10 am P. mitgewirkt. Der Dienstherr sei grundsätzlich nicht gezwungen, einer höherwertigen beruflichen Erfahrung automatisch ein höheres Gewicht beizumessen. Offenbar sei es dem Antragsteller nicht gelungen, seine beruflichen Erfahrungen als schulfachlicher Koordinator bei der Leitung der Fachkonferenz Englisch am 14.05.2014 konstruktiver einzubringen. Unzutreffend sei, dass sich die vom Antragsteller geleitete Fachkonferenz Englisch im Niveau signifikant von der Leitung der Dienstbesprechung für die neuen Klassenlehrkräfte der Jahrgänge 5, 7 und 9 abhebe. Die Art der Konferenz habe an die Beigeladene sogar einen höheren Anspruch gestellt, da es sich bei ihrer Dienstbesprechung nicht um eine durch das Niedersächsische Schulgesetz vorgeschriebene Fachkonferenz gehandelt habe, sondern um eine von ihr neu institutionalisierte und in Zukunft regelmäßig stattfindende pädagogische Dienstbesprechung. Damit diese von den Lehrkräften als sinnvoll akzeptiert werde, habe die Veranstaltung von besonderer Qualität seien müssen. Dies sei dann auch der Fall gewesen. Eine solche pädagogische Dienstbesprechung, die mehrere Jahrgänge umfasse und inhaltlich koordiniere, werde in der Regel eigentlich von schulfachlichen Koordinatoren im Amt einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors geleitet. Dagegen werde die Fachkonferenz Englisch in der Regel von Fachobleuten im Amt einer Oberstudienrätin oder eines Oberstudienrats geleitet. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die dem Gericht vorgelegten Protokolle über die vom Antragsteller geleitete Fachkonferenz und die von der Beigeladenen geleitete Dienstbesprechung. Auch die Zusatzqualifikationen des Antragstellers „Bilingualer Zusatzunterricht Geschichte“ sowie der von ihm abgeleistete Studiengang „Schulmanagement“ könnten die von der Beigeladenen nachgewiesene bessere Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht in Frage stellen. Die Zusatzqualifikationen müssten sich vielmehr in dienstlichen Leistungen niederschlagen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei bei der Auswahlentscheidung die bessere Beurteilung der Beigeladenen auch nicht unzulässiger Weise doppelt verwertet worden. Auch bei im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrenten müsse eine Ausschärfung der Beurteilungen vorgenommen werden. Es begegne daher keinen Bedenken, dass LRSD´in T. neben der für ihren Auswahlvorschlag maßgeblichen und selbstständig tragenden Feststellung eines signifikanten Unterschieds in der Eignung ergänzend die herausragenden Unterrichtsleistungen der Beigeladenen im Unterschied zu den schwächeren Unterrichtsleistungen des Antragstellers angeführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) und die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund folgt bei Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig daraus, dass die Ernennung des Konkurrenten (grundsätzlich) unumkehrbar wäre und der Konkurrent selbst im Falle der zeitnahen Übertragung nur des umstrittenen Dienstpostens, den Vorteil hätte, auf der streitigen Stelle einen Bewährungsvorsprung vor dem jeweiligen Antragsteller zu erreichen (Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 ME 44/12 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris). Ein Anordnungsgrund scheidet hier nicht deshalb aus, weil eine solche Konkurrenzsituation zwischen Antragsteller und Beigeladener nicht besteht. Der Antragsteller, der bereits das Statusamt eines Studiendirektors als schulfachlicher Koordinator (A 15) innehat, ist - im Gegensatz zu der im Statusamt einer Oberstudienrätin (A 14) befindlichen Beigeladenen - hinsichtlich des streitgegenständlichen Dienstpostens eines schulfachlichen Koordinators (A 15) nicht Beförderungs-, sondern Versetzungsbewerber. Soweit bei einer solchen Konstellation in der Rechtsprechung (s. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2003 - 1 B 1348/03 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 -; jeweils juris) ein Anordnungsgrund verneint wird, weil der Beförderungsbewerber jederzeit auf einen anderen - im Hinblick auf sein Statusamt amtsangemessen - konkret-funktionellen Dienstposten versetzt bzw. umgesetzt werden könne, schließt sich das erkennende Gericht dem ausdrücklich nicht an. Dies setzt das Vorhandensein entsprechender konkret-funktioneller Dienstposten voraus. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren lässt sich aber noch gar nicht absehen, ob es solche Dienstposten überhaupt gibt. Mit der Begründung, der beförderte Beamte könne später versetzt oder umgesetzt und die Planstelle bzw. der Dienstposten wieder frei und sodann erneut besetzt werden, ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten auch zwischen Beförderungsbewerbern verneinen. Damit bliebe aber unberücksichtigt, dass es sich bei der späteren Freimachung und Wiederbesetzung einer Stelle nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012, a.a.O.).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin trägt nicht dem in Art. 33 Abs. 2 GG und    § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip und dem hieraus folgenden Grundsatz der Bestenauslese Rechnung und verletzt damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ist für den Antragsteller auch nicht ausgeschlossen, weil er Versetzungs- und kein Beförderungsbewerber ist. Bewerber für einen Dienstposten, auf den sie - wie hier der Antragsteller - ohne Statusveränderung versetzt werden könnten, haben zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen; die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Eine Ermessensbindung zur Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch dann vor, wenn der Dienstherr sich durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle selbst verbindlich darauf festgelegt hat, den Leistungsgrundsatz zu beachten (Nds. OVG, Beschluss vom 10.04.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 - , juris). Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese über die Besetzung der Stelle entschieden.

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -; 21.08.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -; Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.08.2011 - 5 ME 209/11 -; 21.09.2011 - 5 ME 241/11 - und 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, jeweils zitiert nach juris).

Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt würde (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.08.2011 und 28.11.2012, jeweils a.a.O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nicht durchdringen kann der Antragsteller allerdings mit seinem Einwand, die aktuellen Beurteilungen von Beigeladener und ihm würden sich zu seinen Ungunsten in Sprache und Aufbau voneinander unterscheiden. Die Art der Gestaltung der Beurteilung und der Umfang, den die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale einnimmt, unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Beurteiler. Eine Grenze ist bei sachfremden Erwägungen zu ziehen. Soweit in der Beurteilung der Beigeladenen positiv hervorgehoben wird, dass sie für die von ihr geleitete Dienstbesprechung durch das Bereitstellen von Getränken und Kuchen eine angenehme Arbeitsatmosphäre erzeugt habe, dürfte es sich noch nicht um eine sachfremde Erwägung handeln. Denn auch die Arbeitsatmosphäre ist für die Durchführung einer Dienstbesprechung von Bedeutung.

Ohne Erfolg bleibt auch der sinngemäß dahin zu verstehende Einwand, das Bewerbungsverfahren sei von den Verantwortlichen voreingenommen zugunsten der Beigeladenen geführt worden, weil dieser eine längere Vorbereitungszeit für die Überprüfung eingeräumt worden sei. Auch wenn die Beigeladene erst am 17.07.2014, und damit 3 ½ Monate nach Ende der Bewerbungsfrist (31.03.2014) für die streitbefangene Stelle überprüft wurde, muss sie deshalb nicht zwangsläufig eine längere Vorbereitungszeit gehabt haben. Die Länge der Vorbereitungszeit für die Überprüfung dürfte von der Ladung zu dem Überprüfungstermin abhängen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt dürfte eine zielgerichtete Vorbereitung möglich sein. So hat auch der Antragsteller seine eigene Vorbereitungszeit nach dem Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und dem Überprüfungstermin berechnet. Wann die Beigeladene ihre Ladung zum Überprüfungstermin erhalten hat, ist dem Gericht nicht bekannt und ergibt sich nicht aus den Akten. Der Antragsteller hat zudem nicht geltend gemacht, dass er eine längere Vorbereitungszeit benötigt hätte.

Eine Voreingenommenheit zugunsten der Beigeladenen bzw. deren Besserstellung im Bewerbungsverfahren ergibt sich auch nicht allein daraus, dass die Beurteilung des Antragstellers erst am 04.08.2015, und damit fast drei Monate nach seiner Überprüfung und erst nach der Überprüfung der Beigeladenen, vom Beurteiler unterzeichnet wurde. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass LRSD S. sich deshalb bei Erstellung der Beurteilung an die Überprüfung des Antragstellers nicht mehr richtig erinnern konnte. Die Zeitpunkte der Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung müssen zudem nicht identisch sein. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass LRSD S. seine Beurteilung von der Beurteilung der Beigeladenen abhängig gemacht hätte, bzw. dass ihm das Ergebnis der voraussichtlichen, am 13.08.2014 unterzeichneten Beurteilung der Beigeladenen überhaupt bekannt war. Begründete Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahren ergeben sich auch nicht daraus, dass nach Angaben des Antragstellers LRSD S. ihm gegenüber erklärt habe, dass er bei den Beurteilungsmerkmalen „Leitung einer Konferenz“ und „Gespräch zum Amt“ den Antragsteller auf der zweithöchsten Bewertungsstufe („übertrifft erheblich die Anforderungen“) sehe. Auch wenn dies zutreffen sollte, lässt die im Gesamtergebnis um eine Notenstufe schlechter ausgefallene Gesamtbewertung nicht bereits auf eine Voreingenommenheit von LRSD S. zugunsten der Beigeladenen schließen.

Allerdings bietet die erst am 17.07.2014 erfolgte Überprüfung der Beigeladenen deshalb Anlass für die Vermutung, LRSD‘in T. könnte in dem Bewerbungsverfahren nicht unvoreingenommen gewesen sein, weil dieser späte Termin den Vorteil für die Beigeladene hatte, dass sie nicht mehr im Statusamt einer Studienrätin, sondern im Statusamt einer Oberstudienrätin überprüft wurde. Sie war erst wenige Tage vor dem Überprüfungstermin, und zwar am 09.07.2014, zur Oberstudienrätin ernannt worden. Die späte Überprüfung erstaunt auch deshalb, weil die ausgeschriebene Stelle bereits zum 01.08.2014 frei sein sollte und nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vor Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung noch ein Gespräch zwischen dem oder der Beurteilenden mit der Lehrkraft über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen und die Beurteilung der Lehrkraft bekanntzugeben und auf ihren Wunsch hin mit ihr zu besprechen ist (s. „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“, Gem. RdErl. d. MK und d. MS vom 20.12.2011, Nr. 5 Abs. 1, Nds. MBl. 2012, S. 74, 75). Damit lässt sich nicht der Eindruck verhehlen, dass LRSD‘in T. sich von vornherein darauf festgelegt haben könnte, die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle vorzuschlagen, und dieser deshalb die bestmöglichen Beurteilungsvoraussetzungen verschaffen wollte. Es obliegt der Antragsgegnerin, andere Gründe zu nennen, die die gegenüber dem Antragsteller weitaus spätere Überprüfung der Beigeladenen erklären. Dem allen muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil das Auswahlverfahren bereits aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist.

Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gebietet, bei Auswahlentscheidungen regelmäßig auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2012; jeweils a.a.O.). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris).

Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - , juris; Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a.a.O.). Nach diesem Maßstab kann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Gleichstand der Bewertungen der Gesamturteile angenommen werden, wenn der Bewerber im höheren Statusamt um eine Bewertungsstufe schlechter bewertet ist als der Bewerber im darunter liegenden Statusamt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 und Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, jeweils a.a.O.). Insofern könnte die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller und die Beigeladene bei dem Gesamtergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen einen Gleichstand haben. Davon ist hier aber deshalb nicht auszugehen, weil die Beigeladene erst mit Wirkung vom 09.07.2014 zur Oberstudienrätin ernannt wurde. Sie hatte dieses Statusamt in dem von ihrer aktuellen Beurteilung umfassten Beurteilungszeitraum vom 12.12.2013 bis 17.07.2014 somit lediglich neun Tage inne. Die restliche Zeit des Beurteilungszeitraums war sie als Studienrätin in einem gegenüber dem Antragsteller um zwei Stufen niedrigeren Statusamt zu beurteilen. Ob sie tatsächlich an den damit verbundenen geringeren Anforderungen gemessen wurde, geht aus ihrer Beurteilung nicht hervor. Eine Differenzierung nach dem Statusamt wird dort nicht vorgenommen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im vorliegenden Fall eine um eine Stufe bessere Beurteilung den Unterschied von zwei Statusämtern während fast des gesamten Beurteilungszeitraums nicht ohne weiteres ausgleichen kann. Vielmehr hätte die Gleichstellung der Beigeladenen mit dem Antragsteller einer weiteren Begründung bedurft, an der es hier fehlt.

Ein Gleichstand im Gesamtergebnis kann hier aber auch deshalb nicht angenommen werden, weil die aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener nicht auf den gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Sie umfassen nicht annähernd gleichlange Beurteilungszeiträume. Der Antragsteller wurde für einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren (14.05.2011 bis 14.05.2014) beurteilt; die Beigeladene dagegen lediglich für einen Beurteilungszeitraum von 7 Monaten (12.12.2013 bis 17.07.2014). Zwar soll auch in solchen Fällen eine Vergleichbarkeit gleichwohl möglich sein, wenn man die Dauer des Beurteilungszeitraums, die Leistungsentwicklung oder weitere Begleitumstände in den Blick nimmt und die Aussagekraft der aktuellen Beurteilungen ergänzend absichert (Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 - unter Hinweis auf Thüringer OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, jeweils zitiert nach juris). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Die Frage der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume wurde bei der Auswahlentscheidung überhaupt nicht thematisiert. Der im Vergleich zum Antragsteller sehr kurze Beurteilungszeitraum der Beigeladenen wirkt sich im Bewerbungsverfahren auch zu deren Gunsten aus. Denn um eine vergleichbare Beurteilungsgrundlage zu schaffen, müsste die vorherige Beurteilung der Beigeladenen vom 12.12.2013 ergänzend berücksichtigt werden, die mangels Angabe eines Beurteilungszeitraums längstens bis zu deren Bewährungsbericht vom 09.10.2008 zurück reicht. Bei einer Einbeziehung dieser Beurteilung kann ein Gleichstand im Gesamtergebnis zwischen Antragsteller und Beigeladener nicht mehr angenommen werden. Zwar wurde die Antragstellerin auch dort mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ beurteilt, allerdings im Statusamt einer Studienrätin und damit in einem zwei Stufen niedrigeren Statusamt als der Antragsteller. Auch insoweit bedarf die Gleichstellung im Gesamtergebnis der weiteren Begründung (vgl. oben).

Von einem Gleichstand im Gesamtergebnis auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kann hier auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die aktuellen Beurteilungen nicht ausreichend aussagekräftig sind, da sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum nicht vollständig erfassen. Die dienstlichen Beurteilungen enthalten lediglich Bewertungen der von Antragsteller und Beigeladener gezeigten Leistungen bei ihren Überprüfungen am 14.05. bzw. 17.07.2014. Aussagen zur sonstigen dienstlichen Tätigkeit während der Beurteilungszeiträume enthalten die Beurteilungen nicht. Dies wäre aber nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erforderlich gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 1 (Beurteilungsinhalt) des Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ (a.a.O.) besteht die dienstliche Beurteilung aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung der erkennbar geworden allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften. Sie kann darüber hinaus – insbesondere bei den Beurteilungsanlässen nach Nr. 1 Buchstabe e und f (f = Beurteilung vor Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder höherwertigen Amtes i. S. v. § 44 Abs. 5 NSchG) – auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten. Die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener beschränken sich im Wesentlichen auf eine Eignungsüberprüfung und -bewertung nach Nr.4.1 der „Ergänzenden Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte“ (Gespräch zum Amt, Leitung einer Dienstbesprechung/Konferenz, a.a.O.) Wie der Titel dieses Erlasses schon sagt, handelt es sich dabei um ergänzende Beurteilungskriterien, die eine Beurteilung nach Nr. 3 des Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ nicht ersetzen. Die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener genügen auch nicht deshalb den Anforderungen nach Nr. 3 Abs. 1 des Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ (a.a.O.), weil in ihnen jeweils auf die beiliegenden Beurteilungsbeiträge der  Schulleiter verwiesen wird, die berücksichtigt worden seien. Bei diesen Beurteilungsbeiträgen handelt es sich vielmehr um weitere Erkenntnisse i.S.v. Nr. 3 Abs. 3 des ebengenannten Runderlasses. Danach stützt sich die dienstliche Beurteilung zum anderen (neben der Unterrichtsbesichtigung nach Nr. 3 Abs. 2, Anm. d. Gerichts) auf weitere Erkenntnisse, die die Beurteilerin oder der Beurteiler in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Auf Berichte, Niederschriften oder andere Schriftstücke kann Bezug genommen werden, soweit diese der oder dem zu Beurteilenden bekannt sind. Dementsprechend werden die Beurteilungsbeiträge in den Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener unter der Rubrik „Weitere Erkenntnisse“ aufgeführt. Darüber hinaus werden die Beurteilungsbeiträge in den dienstlichen Beurteilungen inhaltlich nicht gewürdigt. Dies wäre aber notwendig gewesen, um die dienstliche Tätigkeit vollständig zu erfassen. Auch das vom Antragsteller z. T. bereits erfolgreich absolvierte Bildungsmanagementstudium (Schulmanagement) findet in seiner Beurteilung keine Erwähnung, obwohl dies einen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle hat.

Aber selbst wenn die Antragsgegnerin die bisher genannten Fehler in einem neuen Auswahlverfahren heilen könnte und von einem Gleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen auszugehen wäre, wäre das Auswahlverfahren dennoch fehlerhaft.

Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Solche Auswahlkriterien können sich auch aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Leistungsunterschied ergibt (sogenannte ausschärfende Betrachtung; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 - unter Hinweis auf Beschluss vom 18.08.2011 - 5 ME 212/11 -, jeweils juris). . Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine solche Ausschärfung auch bei unterstelltem Gleichstand der Beurteilungen im Gesamtergebnis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -; Bay. VGH, Beschluss vom 25.06.2013 - 13 CE 13.300 -, jeweils juris). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beimisst, unterfällt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum und unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Dieser Beurteilungsspielraum ist hier überschritten.

LRSD’in T. und ihr folgend die Antragsgegnerin haben bei der Bewerberauswahl zunächst in nicht zu beanstandender Weise entscheidend auf die Eignung für das angestrebte Amt abgestellt. In den dienstlichen Beurteilungen wurden sowohl Antragsteller als auch Beigeladene als „geeignet“ bewertet. Eine weitere Unterscheidung ist in dem Beurteilungsformular nicht vorgesehen. Insofern musste die Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung auf einzelne Eignungskriterien abstellen. Dies hat sie fehlerfrei mit der Heranziehung der in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsmerkmale „Durchführung eines auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs“, „Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung“ und ergänzend „Besichtigung einer Unterrichtsstunde und eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts“ getan (vgl. RdErl. d. MK v. 06.02.2012, Nr. 4.1, a.a.O.). Sie hätte bei der Eignungsbewertung aber auch die beruflichen Erfahrungen der Bewerber berücksichtigen müssen. Die beruflichen Erfahrungen von Antragsteller und Beigeladener werden in deren aktuellen Beurteilungen fehlerhafter Weise bereits gar nicht thematisiert (s. o.). Hinsichtlich der Berufserfahrung unterscheidet sich der Antragsteller, der bereits während seiner Probezeit Aufgaben als schulfachlicher Koordinator wahrgenommen und sich in diesem Statusamt bewährt hat, jedoch deutlich von der Beigeladenen. Seine beruflichen Erfahrungen sind ein ganz wesentliches Eignungsmerkmal, um auf Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen das zu erwartende Leistungsvermögen im angestrebten Amt beurteilen zu können. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit Recht zu geben, als der Dienstherr grundsätzlich nicht gezwungen ist, einer höherwertigen beruflichen Erfahrung automatisch ein höheres Gewicht beizumessen. Die Antragsgegnerin hätte aber die höherwertigen beruflichen Erfahrungen des Antragstellers gegenüber den niedriger wertigen Berufserfahrungen der Beigeladenen bei ihrer Auswahlentscheidung würdigen müssen. Dies hat sie nicht getan. Die langjährige Tätigkeit des Antragstellers als schulfachlicher Koordinator stellt auch nicht nur formal ein erhebliches Eignungsmerkmal dar. In ihrem Beurteilungsbeitrag vom 29.04.2014 hat die Schulleiterin des Q., OStD’in, die Tätigkeit des Antragstellers als schulfachlicher Koordinator sehr positiv bewertet. So stellt sie insoweit abschließend fest, dass der Antragsteller sämtliche Aufgaben in Kenntnis der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften souverän und zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er plane, organisiere Handlungsabläufe professionell und arbeite mit den Mitgliedern der Schulleitung vertrauensvoll zusammen. Er besitze fundierte EDV-Kenntnisse, die er für die Erledigung seiner Arbeit effizient und effektiv anzuwenden verstehe. Er habe sich in all seinen Funktionen Akzeptanz und Respekt bei Schülern und Eltern, im Kollegium und bei der Schulleiterin erworben.

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die beruflichen Erfahrungen des Antragstellers als schulfachlicher Koordinator seien ausreichend berücksichtigt worden, geht dies weder aus der Beurteilung (s.o.) noch aus der Auswahlbegründung hervor. Obwohl LRSD´in T. die Eignung deshalb für das entscheidende Auswahlkriterium hält, weil die ausgeschriebene Funktionsstelle Aufgaben und Kompetenzen beinhalte, die sich von der Lehrertätigkeit unterscheiden würden, hat sie in ihrer Auswahlbegründung noch nicht einmal erwähnt, dass der Antragsteller solche Aufgaben seit Jahren erfolgreich wahrnimmt. Auch wenn LRSD´in T. bei dem Beurteilungsmerkmal „Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung“ deutliche Unterschiede zwischen Beigeladener und Antragsteller gesehen hat, hätte es der Begründung bedurft, warum bei der Entscheidung über die Eignung allein hierauf abgestellt wurde und die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Antragstellers in genau dem Amt, um dessen Besetzung es hier geht, überhaupt keine Rolle gespielt hat. Richtig ist zwar, dass die beruflichen Erfahrungen des Antragstellers als schulfachlicher Koordinator bei der von ihm geleiteten Konferenz zum Tragen gekommen sind. Hierbei handelt es sich aber um eine einzelne „Momentaufnahme“, die eine Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit als schulfachlicher Koordinator nicht ersetzt.

Die von LRSD´in T. vorgenommene Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener ist aber auch deshalb zu beanstanden, weil hierbei das höhere Statusamt des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt wurde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25.06.2013, a.a.O.). LRSD’in T. hat in ihrer Auswahlbegründung bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen zusammenfassend festgestellt, dass der Antragsteller im Bewerbungsverfahren gezeigt habe, dass er im Hinblick auf die angestrebte Funktion über die hierfür notwendigen Kompetenzen verfüge, wenngleich er die an einen Studiendirektor gestellten höheren Erwartungen im Hinblick auf seinen Unterricht und auf die Konferenz nur mit leichten Einschränkungen habe erfüllen können. Es fehlt eine Begründung, warum diese „leichten Einschränkungen“ - gemessen an den Anforderungen an das Amt eines Studiendirektors - die Annahme rechtfertigen, die Beigeladene sei die geeignetere Bewerberin. Denn soweit LRSD’in T. in ihrer dienstlichen Beurteilung für die Beigeladene zusammenfassend feststellt, die Beigeladene habe in allen Bereichen der dienstlichen Beurteilung ihre Sach-, Sozial-, Leitungs- und Managementkompetenz im besonderen Maße unter Beweis gestellt, wurde sie hierbei lediglich an den geringeren Anforderungen an das Amt einer Oberstudienrätin gemessen. Auch die abschließende Begründung von LRSD’in T. für ihren Besetzungsvorschlag spricht dafür, dass sie ihre Auswahl letztlich mit der besseren Note der Beigeladenen begründet, ohne zu berücksichtigen, dass diese Note in einem niedrigeren Statusamt vergeben wurde. So heißt es in der Auswahlbegründung auf Seite 3 unten, die Beigeladene habe in allen Beurteilungsbestandteilen Leistungen gezeigt, die die Anforderungen erheblich übertreffen würden, ihr sei insbesondere hinsichtlich der festgestellten Eignung bei der Auswahlentscheidung gegenüber dem Antragsteller der Vorzug zu geben.

Die Auswahlentscheidung ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf falschen Tatsachen beruht. In der Beurteilung der Beigeladenen wird zu dem Beurteilungsmerkmal „Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung“ positiv erwähnt, dass die Beigeladene sich mit den Regularien einer Dienstbesprechung (Eröffnung, Tagesordnung, Protokoll, Anwesenheitsliste, Worterteilung und Beschlussfassung) sehr gut vertraut gezeigt habe. Im Gegensatz zu einer Konferenz gibt es für eine Dienstbesprechung an einer Schule aber gar keine bestimmten Regularien. Die Zusammensetzung und das Verfahren von Konferenzen sind in § 36 NSchG geregelt. Es handelt sich um Beschlussgremien der Schule. Dienstbesprechungen sind dagegen formlose Zusammenkünfte von Lehrern ohne Beschlusskompetenz. Sie sind im Niedersächsischen Schulgesetz nicht geregelt. Sollte LRSD’in T. bei ihrer Beurteilung dagegen fälschlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Beigeladene eine Konferenz geleitet hat - wofür die wiederholte Verwendung des Wortes „Konferenz…“ sprechen könnte -, würde die Beurteilung insoweit auf falschen Tatsachen beruhen. Die Beigeladene hat unstreitig eine Dienstbesprechung geleitet. Es bedarf deshalb der Klarstellung, ob es sich bei dem für die Beigeladene in der Beurteilung, Auswahlbegründung, Konkurrentenmitteilung und  Antragserwiderung fast durchgängig verwendeten Begriff „Konferenz …“ um eine reine Falschbezeichnung handelt und tatsächlich eine Dienstbesprechung gemeint ist.

Die Frage, ob die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig ist, weil an die Leitung einer Konferenz höhere Anforderungen zu stellen sind und die Antragsgegnerin dies nicht berücksichtigt hat, kann nicht abschließend beantwortet werden. In den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien werden Konferenz und Dienstbesprechung offensichtlich als gleichwertig angesehen. Ob dies dem Schulalltag entspricht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Wäre dies nicht so, wäre allerdings der Beurteilungsgesichtspunkt „Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung“ als solcher für einen Vergleich der Bewerber wenig geeignet.

Die Auswahlbegründung beruht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht insoweit auf falschen Tatsachen, als der Beigeladenen in der Auswahlbegründung zugutegehalten werde, dass in der von ihr geleiteten Dienstbesprechung „klare Absprachen“ getroffen worden seien. Dies ergibt sich in der Tat nicht unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, jedoch aus dem von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Protokoll über die Dienstbesprechung (s. TOP 4, TOP 5).

Soweit LRSD’in T. und die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung ergänzend auf die Unterrichtsleistungen abgestellt und die von der Beigeladenen bei der Unterrichtsbesichtigung gezeigten Leistungen als besser bewertet haben, ist dies an Hand der Beurteilungen nachvollziehbar, lässt man außer Acht, dass dabei die höheren Anforderungen an den Antragsteller nicht berücksichtigt wurden. Der Antragsteller hat nach seiner Beurteilung vom 04.08.2014 einen besseren, nämlich einen „vorbildlich reflektierten“ Unterrichtsentwurf vorgelegt; er habe diesen im praktischen Unterricht dann aber nicht vollständig umsetzen können. Hieraus resultiert die Formulierung in der Beurteilung, die Stunde sei hinter den Erwartungen, die der reflektierte und fundierte Entwurf geweckt habe, zurückgeblieben. Bei der Beigeladenen war es umgekehrt. Sie hatte nach ihrer Beurteilung vom 13.08.2014 einen Unterrichtsentwurf vorgelegt, der die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 03.02.2015 auf Seite 8 im Einzelnen zitierten Schwächen enthielt. Der tatsächliche Verlauf der Stunde wurde dann im Einzelnen sehr positiv bewertet. Hieraus resultiert die Formulierung, der Unterricht habe alle Erwartungen übertroffen. Bei einer solchen Situation unterfällt es dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, bei der Bewertung der Unterrichtsleistungen maßgeblich auf die tatsächliche Durchführung der Stunde abzustellen. Dies ist hier geschehen. Angesichts der positiven Bewertung des praktischen Unterrichts der Beigeladenen ist nicht ersichtlich, dass ihre Unterrichtsleistungen nur deshalb besser bewertet wurden, weil die aufgrund ihres Unterrichtsentwurfs niedrigeren Erwartungen übertroffen wurden. Umgekehrt lässt die Beurteilung des Un-terrichts des Antragstellers nicht die Annahme zu, dessen Unterricht sei nur deshalb schlechter bewertet worden, weil er entstandene Erwartungen nicht erfüllt habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 GKG sowie der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Summe der für sechs Monate zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe A 15 (6 x 5.807,73 Euro = 34.846,38 Euro) zugrunde zu legen. Eine Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens erfolgt nicht, da dieses Verfahren in Konkurrentenstreitverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/143 - , juris Rn. 29).