Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.08.2018, Az.: 10 KN 5/18
Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer Kindertagespflegesatzung; Reduzierung des Anerkennungsbetrags für die Betreuung in den Nachtstunden; Betreuung außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.08.2018
- Aktenzeichen
- 10 KN 5/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 63650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0808.10KN5.18.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 10.07.2019 - AZ: BVerwG 5 BN 2.18
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 2018, 1064
Amtlicher Leitsatz
Gegen eine Reduzierung des Anerkennungsbetrags gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Betreuung in den Nachtstunden bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin im Rahmen der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege erlassene Satzung.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2010 bzw. 2014 als Tagespflegepersonen tätig. Seit Mitte des Jahres 2014 betreuten sie gemeinsam Kinder in ihrem eigenen Haushalt. Der Antragsteller zu 2. hat diese Tätigkeit Ende April 2018 beendet.
Am 31. März 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung der Stadt Buxtehude über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KTPS -). Gem. § 22 KTPS tritt die Satzung am 1. Januar 2014 in und die bisherige Satzung vom 1. August 2011 außer Kraft.
§ 8 Abs. 1 bis Abs. 8 KTPS lautet:
"Höhe der laufenden Geldleistung
(1)
Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zunächst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, der den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt.
(2)
Die im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete und qualifizierte Tagespflegeperson erhält für die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Punkte 3,60 € pro geleisteter, vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Betreuungsstunde eines jeden Kindes bei der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson. 2,02 € des Stundensatzes entfallen auf die Vergütung der Förderleistung, 1,58 € dienen der Deckung des Sachaufwandes der Tagespflegeperson. Für Erzieher/innen oder qualifizierte Tagespflegepersonen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und nachweisbarer Teilnahme an mindestens acht Stunden Fortbildung pro Jahr erhöht sich das Pflegegeld auf 3,80 € (1,58 € Sachaufwand und 2,22 € Förderleistung).
Das Tagespflegegeld beinhaltet auch einen Anteil für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Kindertagespflegeperson, so dass entsprechende Zeiten nicht abgerechnet werden können.
Die Kosten für die Verpflegung des Kindes während der Betreuung hat die Tagespflegeperson direkt mit den Erziehungsberechtigten abzurechnen. Die Höhe des Verpflegungsgeldes setzt die Tagespflegeperson individuell vertraglich fest.
(3)
Bei einem durch den öffentlichen Jugendhilfeträger festgestellten besonderen Förderbedarf eines Kindes nach Abs. 1 Nr. 2 erhöht sich die Vergütung der Förderleistung auf 3,02 €. Der besondere Förderbedarf kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Förderbedarf des betreuten Kindes grundsätzlich eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII bzw. eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII bedingen würde. Für die Feststellungen der Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes erforderlich. Die Tagespflegeperson soll grundsätzlich über eine nach § 4 der Satzung hinausgehende zusätzliche Qualifikation verfügen. Diese ist nachzuweisen.
(4)
Sofern ausnahmsweise eine Tagespflegeperson, die nicht geeignet im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII ist, ein Tagespflegekind betreut, erhält sie für die unter Abs. 1 und 2 genannten Punkte 2,80 € pro Betreuungsstunde für das Kind. Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gilt entsprechend. Eine Erstattung von Aufwendungen nach § 10 erfolgt nicht.
Für Ausfallzeiten wird keine laufende Geldleistung gewährt.
Die Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII wird nur einmalig für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder erteilt.
Eine Vermittlung seitens des Jugendamtes erfolgt nicht.
(5)
Sofern die Betreuung eines Tageskindes über Nacht erforderlich ist, wird hierfür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 1,80 € pro Stunde und Kind gewährt. Ausnahmen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich.
(6)
Die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Aufwendungen werden bei einer Unterbrechung der Betreuungstätigkeit aufgrund von Ausfallzeiten des Kindes, die ihm, den Erziehungsberechtigten sowie Verwandten oder Pflegeeltern zuzurechnen sind (z.B. Urlaub, unentschuldigtes Fehlen) bis zu 2 Wochen im Jahr durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe weiter erstattet.
(7)
Die unter Abs. 2, 5 und 7 genannten Stundensätze werden der Tagespflegeperson bei einer Unterbrechung der Betreuungstätigkeit, bei Krankheit des zu betreuenden Tagespflegekindes oder der Tagespflegeperson, bis zu 2 Wochen weiter im Umfang der bisherigen, ggf. durchschnittlichen Betreuung erstattet, sofern der Stadt Buxtehude mit dem 3. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(8)
Wird ein Tagespflegeverhältnis gekündigt, endet die Förderung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe mit dem letzten Tag der tatsächlichen Betreuung des Kindes."
Am 5. Oktober 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über die 1. Änderung der Kindertagespflegesatzung. Die Änderungen betreffen die Regelungen zur Bestimmung des Einkommens und der Einkommensstufen sowie diesbezügliche Verfahrensregelungen und Auskunftspflichten für die Festsetzung von Kostenbeiträgen der Erziehungsberechtigten, die Angebote der Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Nach ihrer Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin wurde sie am 29. Oktober 2015 im Amtsblatt für den Landkreis Stade veröffentlicht.
Die Antragsteller haben am 1. Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag gegen die Kindertagespflegesatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 5. Oktober 2015 gestellt.
Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Gesamthöhe der laufenden Geldleistung gem. § 8 KTPS sei zu niedrig und willkürlich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 2013 (Az. 12 S 352/12) habe der Gesetzgeber nach der Einführung des Vergütungsanspruchs der Tagespflegepersonen im Jahr 2009 mittelfristig eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit erwartet. Allein eine laufende Geldleistung in Höhe von insgesamt 5,50 Euro mit einem Anteil des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,76 Euro entspreche dem Ziel des Gesetzgebers. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im August 2015 klargestellt, dass ein Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,32 im Jahr 2012 und erst recht nicht im Jahr 2013 als angemessen angesehen werden könne. Vielmehr würde nach der Entscheidung einiges darauf hindeuten, dass der Anerkennungsbetrag von 3,76 Euro auch in Nordrhein-Westfalen angemessen sei. Im August 2016 habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen allerdings einen Betrag von 2,70 Euro als leistungsgerecht anerkannt. Zudem habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Juni 2016 (Az. 4 A 242/15) festgestellt, dass die laufende Geldleistung existenzsichernd sein müsse, insbesondere, wenn die Tätigkeit den Haupterwerb darstelle. Bei dem von Teilen der Rechtsprechung vorgenommenen Vergleich der Vergütung von Tagespflegepersonen mit dem Gehalt von Erzieherinnen werde unrealistisch auf deren erste Gehaltsstufe abgestellt, ihr 13. Monatsgehalt sowie die Fortzahlung des Gehalts bei Urlaub und Krankheit würden nicht berücksichtigt und diese hätten auch keine indirekten bzw. mittelbaren Betreuungszeiten. Die in der Kindertagespflegesatzung vorgesehene zu geringe laufende Geldleistung stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wie es das Bundesverfassungsgericht am 16. März 2000 auch zu Betreuern entschieden habe. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt und auch unverhältnismäßig, weil er zu unzumutbaren Vergütungen führe. Der Anerkennungsbetrag entspreche bei Berücksichtigung der indirekten Betreuungszeiten, wie Vor- und Nachbereitung und Erledigung administrativer Aufgaben, nicht einmal dem Mindestlohn. Insbesondere für Kindertagespflegepersonen, die wie die Antragsteller in einer Großtagespflege arbeiten, sei der Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Die Anzahl der Kinder sei dort gem. § 11 Abs. 2 KTPS auf acht begrenzt, wenn nicht eine Erzieherin unter den Pflegepersonen ist, ohne dass dies zu einer Erhöhung des Förderbetrags führen würde. Ferner sei die Begrenzung der Sachleistung auf 1,58 Euro pro Betreuungsstunde als Pauschale ohne zugrundeliegende Kalkulation rechtswidrig. Auch die Begrenzung der laufenden Geldleistung in den Nachtstunden auf 1,80 Euro sei unzulässig. Auch zu dieser Zeit bestehe ein Anspruch auf Erstattung der angemessenen Sachkosten und einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag. Die Versagung der laufenden Geldleistung in den Vor- und Nachbereitungszeiten sei ebenfalls rechtswidrig. Für die Begrenzung der Ausfallzeiten des Kindes auf zwei Wochen unter Vorlage eines Attests ab dem dritten Krankheitstag gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch für den Fall der Kündigung. Beides sei nicht der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen, weshalb die laufende Geldleistung für die gesamte Dauer der Krankheit bzw. bis zum Ende der vereinbarten Kündigungsfrist weitergezahlt werden müsse. Die Nichtigkeit der Satzung ergebe sich auch aus der fehlenden Regelung für die Mutterschutzzeiten der Tagesmütter, welche nach der Satzung in den 14 Wochen Mutterschutz keine Leistungen erhalten würden. Ein solcher Anspruch stehe ihnen aber nach § 23 Abs. 2 SGB VIII analog i.V.m. der Richtlinie 2010/41 EU zu. Wegen der laufenden Geldleistung in Mutterschutzzeiten werden die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit folgender Frage beantragt: Ist die Kindertagespflegesatzung mit der Richtlinie 2010/10 vereinbar, wenn keine laufende Geldleistung für 14 Wochen Mutterschutzzeiten gewährt wird?
Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Urteil vom 25. September 2017 (Az. 4 A 1246/15) einen aufgrund der Kindertagespflegesatzung der Antragsgegnerin erlassenen Kostenbeitragsbescheid aufgehoben, weil die Satzung wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberdeckungsverbot nichtig sei. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Rat der Antragsgegnerin am 7. November 2017 die 2. Änderungssatzung der Kindertagespflegesatzung mit einer teilweisen Herabsenkung der Höhe der Kostenbeiträge beschlossen.
In einem weiteren Urteil vom 14. November 2017 (Az. 4 A 489/17) hat das Verwaltungsgericht Stade ausgeführt, dass die Antragsgegnerin und dortige Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, in § 8 Abs. 2 der KTPS die Verpflegungskosten von der pauschalen Sachaufwandserstattung auszunehmen. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat der Rat der Antragsgegnerin am 19. Februar 2018 die 3. Änderungssatzung der Kindertagespflegesatzung beschlossen. Diese wurde von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 26. Februar 2018 unterzeichnet und im Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 8. März 2018 abgedruckt.
Die 3. Änderungssatzung hat, ohne die Präambel, folgenden Inhalt:
"§ 1
Die Präambel der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 01.01.2014 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Kommunalverfassungsgesetz" wird ersetzt durch "Kommunalverfassungsgesetzes".
Die Worte "Art. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2780)" werden durch "Art. 10 Abs. 10 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl. S. 3618)" ersetzt.
§ 2
In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag "3,60 €" durch "3,90 €" ersetzt.
In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag "1,58 €" durch "1,88 €" ersetzt.
Hinter dem Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Der Betrag zur Deckung des Sachaufwandes beinhaltet auch den Bedarf für die Verpflegung des Kindes."
In § 8 Abs. 2 Satz 4 neu (Satz 3 alt) wird "3,80 € (1,58 € Sachaufwand...)" durch "4,10 € (1,88 € Sachaufwand ...)" ersetzt.
Die letzten beiden Sätze des § 8 Abs. 2 entfallen ersatzlos.
§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete und qualifizierte Tagespflegeperson erhält für die unter Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten Punkte 3,60 € pro geleisteter, vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Betreuungsstunde eines jeden Kindes bei der Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten. 2,02 € des Stundensatzes entfallen auf die Vergütung der Förderleistung, 1,58 € dienen der Deckung des Sachaufwandes der Tagespflegeperson. Für Erzieher/innen oder qualifizierte Tagespflegepersonen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und nachweislicher Teilnahme an mindestens acht Stunden Fortbildung im Jahr erhöht sich das Pflegegeld auf 3,80 € (1,58 € Sachaufwand und 2,22 € Förderleistung). Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Aus § 8 Abs. 3 wird § 8 Abs. 4
Aus § 8 Abs. 4 wird § 8 Abs. 5. In Satz 1 wird die Bezeichnung "Abs. 1 und 2" ersetzt durch: "Abs. 1 Nr. 1 und 2". Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend."
Aus § 8 Abs. 5 wird § 8 Abs. 6. Er erhält folgende Fassung:
Sofern die Betreuung eines Tageskindes über Nacht erforderlich ist, werden hierfür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr im Haushalt der Tagespflegeperson 2,90 € pro Stunde und Kind gewährt (1,88 € Sachaufwand und 1,02 € Förderleistung). Bei einer Betreuung im Haushalt der Eltern verringert sich die Sachkostenpauschale auf 1,58 €.
Ausnahmen in Bezug auf die Höhe der Förderleistung sind im begründeten Einzelfall möglich.
In § 8 Abs. 8 wird das Wort "Stadt" wird durch "Hansestadt" ersetzt.
Die Absätze 6 bis 11 werden Absätze 7 bis 12.
§ 3
In § 14 wird folgender Absatz (2) neu eingefügt:
"Findet die Tagespflege nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten statt, werden Aufwendungen im Haushalt, insbesondere für die Verpflegung, gespart. Zusätzlich zum Kostenbeitrag ist aus diesem Grunde pro Betreuungsstunde ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 0,30 € zu entrichten."
Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft."
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2018 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sich ihr Normenkontrollantrag (auch) gegen die Kindertagespflegesatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung und die 3. Änderungssatzung richte. Zur Begründung ihres Antrags haben sie ergänzend ausgeführt: Von der Antragsgegnerin hätten im Rahmen des Konnexitätsanspruchs bei dem Land Niedersachsen Bundeszuwendungen eingefordert und fiktiv berücksichtigt werden müssen. Die neue Sozialstaffel verstoße gegen Art. 3 GG, weil die Gebühren für die Betreuung in Kindertagesstätten geringer seien. Die Satzung sei zudem nichtig, weil der Kostenbeitrag auch in Zeiten des Urlaubs oder einer Erkrankung der Tagespflegeperson für 14 Tage bzw. sechs Wochen weitergezahlt werden müsse, obwohl von ihnen in dieser Zeit eine Leistung nicht erbracht werde. Die Satzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung sei auch deshalb nichtig, weil die Verpflegungskosten aus der Erstattung des Sachaufwands herausgenommen seien. Die 3. Änderungssatzung sei zudem nichtig, weil ohne Rechtsgrundlage mit § 14 Abs. 2 KTPS Kostenbeiträge für die Verpflegung in Höhe von 0,30 Euro erhoben würden. Die Höhe des Kostenbeitrags sei auch für die Antragsteller relevant, weil sie sich auf die Auslastung der Tagespflegepersonen auswirke.
Die Antragsteller beantragen,
die Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 5. Oktober 2015, die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 1. Januar 2014, in der Fassung vom 5. Oktober 2015, vom 7. November 2017 und die 3. Änderungssatzung der Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 1. Januar 2014, in der Fassung vom 8. November 2017, vom 19. Februar 2018 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Kindertagespflegesatzung sei rechtmäßig. Auch ein Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,00 Euro je Kind und Stunde könne nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - leistungsgerecht sein. In seiner Entscheidung vom 20. November 2012 (Az. 4 KN 319/09) sei es lediglich von einer Orientierungsgröße in Höhe von 2,32 Euro ausgegangen. Dies habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 2 KTPS sei eine Förderleistung von 2,02 Euro bzw. 2,22 Euro vorgesehen. Besondere örtliche Verhältnisse, die höhere Beträge erforderlich machen würden, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Ungleichbehandlung von Erzieherinnen und Tagespflegepersonen sei nicht gegeben, weil die Vergleichsgruppen nicht vergleichbar seien. Vielmehr würde eine Gleichbehandlung einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen. Der Unterschied ergebe sich insbesondere aus der Dauer und Qualität der Ausbildung. Soweit durch § 23 Abs. 2a SGB VIII in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt. Die Einkünfte der Tagespflegepersonen seien keinesfalls unzumutbar. Es sei der freien Entscheidung der Antragsteller überlassen, als Pflegepersonen mit den sich aus § 23 SGB VIII und der Kindertagespflegesatzung ergebenden Konditionen tätig zu werden. Dass die Antragsteller eine Großtagespflege betreiben, sei ihre eigene unternehmerische Entscheidung. Die daraus resultierende Begrenzung auf acht Kinder ist auch keine Entscheidung der Antragsgegnerin, sondern eine Vorgabe des Landesgesetzgebers in § 15 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Senats vom 20. November 2012 habe sie bei der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2014 in Absprache mit dem Tagesmütterverein und den Eltern das Verpflegungsgeld in Höhe von 0,30 Euro aus der Sachaufwandserstattungspauschale in Höhe von 1,88 Euro je Betreuungsstunde herausgerechnet, weil in der Vergangenheit immer wieder individuelle Regelungen zwischen den Eltern und den Tagespflegepersonen getroffen worden seien. Die Beschränkung auf einen Betrag in Höhe von 1,80 Euro in den Nachtstunden nach § 8 Abs. 5 KTPS erfolge aus der Erwägung heraus, dass der Tagespflegeperson nachts weniger Kosten entstünden, weil die Kinder schlafen würden. Im Einzelfall bestehe nach der Vorschrift die Möglichkeit der Anpassung. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass mit den Kosten für den Sachaufwand und dem Anerkennungsbetrag die Vor- und Nachbereitungszeiten abgedeckt seien. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Unterabs. 2 KTPS sei insoweit lediglich zur Klarstellung erfolgt. Für die zeitlichen Einschränkungen der Fortzahlung der Geldleistung bei Unterbrechung der Betreuung, Krankheit oder Kündigung gem. § 8 Abs. 7 und 8 KTPS gebe es zwar keine rechtliche Grundlage. Jedoch existiere auch keine Vorschrift, nach der trotz nicht geleisteter Betreuungsstunden eine Fortzahlung erfolgen müsse. § 23 Abs. 2 SGB VIII analog i.V.m. der Richtlinie 2010/41/EU begründe keinen unmittelbaren Anspruch. Nach Ziff. 8 der Gründe der Richtlinie solle diese nicht die Befugnisse der Mitgliedsstaaten zur Gestaltung der Sozialschutzsysteme berühren und damit auch nicht für den hier in Rede stehenden Bereich gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Soweit er sich gegen die durch die 1. und 2. Änderungssatzung geänderten Vorschriften richtet, ist er unzulässig (A.). Der gegen die durch die 3. Änderungssatzung geänderten Normen der Kindertagespflegesatzung gerichtete Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet (B.).
A. Soweit der Normenkontrollantrag gegen die durch die 1. und 2. Änderungssatzung geänderten Regelungen gerichtet ist, fehlt den Antragstellern die Antragsbefugnis.
Gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann - neben Behörden - jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Der Antragsteller muss insoweit geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Demgegenüber fehlt ihm die Antragsbefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Die behauptete Rechtsverletzung muss auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (BVerwG, a.a.O. Rn. 4). § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt dabei lediglich die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 15). Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigerklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Allerdings ist bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, a.a.O. Rn. 15). Eine Trennbarkeit in diesem Sinne setzt neben der objektiven Abtrennbarkeit der den Antragsteller nicht betreffenden Bestimmungen von der Restregelung auch voraus, dass der Normgeber die Norm auch ohne den den Antragsteller nicht betreffenden Teil erlassen hätte (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - 2 K 56/15 -, juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 13).
Die Änderungen der Kindertagespflegesatzung durch die 1. und 2. Änderungssatzung betrafen - neben redaktionellen Änderungen - die Höhe des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII), die Bestimmung des Einkommens und der Einkommensstufen zur Staffelung des Kostenbeitrags (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) sowie diesbezügliche Verfahrensregelungen und Auskunftspflichten.
Daher können die Antragsteller als Tagespflegepersonen durch die aufgrund der 1. und 2. Änderungssatzung geänderten Regelungen oder deren Anwendung nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein. Zwar steht ihnen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Gewährung einer leistungsgerecht ausgestalteten laufenden Geldleistung zu (§ 23 Abs. 1, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII). Dies gilt jedoch unabhängig davon, ob gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge überhaupt festgesetzt werden. Auch die Höhe der laufenden Geldleistung ist unabhängig von der Erhebung von Kostenbeiträgen festzulegen. Diese richtet sich vielmehr insbesondere nach dem Sachaufwand der Tagespflegeperson, dem zeitlichen Umfang der Betreuung und der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder (vgl. § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII).
Auch das - in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigte - Vorbringen der Antragsteller, dass sich aufgrund eines höheren Kostenbeitrags eine geringere Auslastung von Tagespflegepersonen und damit auch ein geringeres Einkommen ergebe, führt nicht zu einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller. Zwar kann auch eine mittelbare Betroffenheit ausreichen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die behauptete Rechtsgutverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt, was der Fall ist, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, im Gegensatz zu einer Regelung die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient (BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2/13 -, juris Rn. 5). Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt hingegen nicht zur Bejahung der Antragsbefugnis (BVerwG, a.a.O. Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Zwischenurteil vom 20.06.2018 - 9 KN 161/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Die Antragsteller sind nicht Adressat der geänderten Vorschriften über die Festsetzung des Kostenbeitrags. Allein die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur Zahlung eines Kostenbeitrags in einer bestimmten Höhe hat keine rechtlichen Wirkungen auf die Antragsteller. Tatsächliche Auswirkungen ergeben sich für sie erst aus einer privaten Entscheidung der Erziehungsberechtigten über ihre freiwillige Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Bei dieser Entscheidung kann zwar unter weiteren Gesichtspunkten auch die Höhe des Kostenbeitrags eine Rolle spielen. Ein Eingriff in ein subjektives Recht der Antragsteller ist in der Festlegung seiner Höhe jedoch nicht zu sehen. Die Antragsteller sind insoweit nicht in den Schutzbereich der geänderten Satzungsbestimmungen einbezogen.
B. Auch der Normenkontrollantrag gegen die durch die 3. Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 geänderten Vorschriften hat keinen Erfolg.
I. Der Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der durch die 3. Änderungssatzung geänderten Vorschriften zulässig.
1. Der Antrag ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) statthaft, da es sich bei der angegriffenen Satzung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt.
2. Die Antragsteller haben die durch die 3. Änderungssatzung geänderten Vorschriften der Kindertagespflegesatzung fristgerecht in ihren am 1. Oktober 2016 gegen die Kindertagespflegesatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 5. Oktober 2015 gestellten Normenkontrollantrag einbezogen.
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss, wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, für jede im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellte Satzung gesondert eingehalten werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.02.2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 27.10.2010 - 8 CN 2.09 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 51). Auch bei einer während eines Normenkontrollverfahrens beschlossenen Änderungssatzung muss eine Antragsänderung während der für diese selbständige Satzung geltenden Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgen, da ein "Anwachsen" des bereits anhängigen Streitgegenstands um die Änderungssatzung im Hinblick auf deren Charakter als selbständige Norm nicht angenommen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rn. 58, 68; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, juris Rn. 35).
Die Antragsteller haben die nach Stellung ihres Normenkontrollantrags von der Antragsgegnerin beschlossenen 3. Änderungssatzung mit Schriftsatz vom 30. Juni 2018 binnen der Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Verfahren einbezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rn. 15 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - 3 KN 1/15 -, juris Rn. 30. Die Antragsgegnerin hat in die damit verbundene Klageänderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rn. 16 (Klageänderung); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - 3 KN 1/15 -, juris Rn. 33 (keine Klagänderung)) eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
3. Auch besteht eine Antragsbefugnis der Antragsteller hinsichtlich der durch die 3. Änderungssatzung geänderten Regelungen.
Nach dem bereits oben (unter A.) dargelegten Maßstab ist hier die Antragsbefugnis der Antragsteller hinsichtlich der geänderten Höhe der Erstattung des Sachaufwands und der laufenden Geldleistung in den Nachtstunden (§ 2 der 3. Änderungssatzung) ohne Weiteres zu bejahen. Die Antragsteller waren auch nach dem Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung im örtlichen Geltungsbereich der Satzung als Tagespflegepersonen tätig, so dass es möglich ist, dass sie durch die geänderten Vorschriften, als von ihnen zur Prüfung gestellte Rechtsnormen, in ihrem subjektiven Recht auf Gewährung einer leistungsgerecht ausgestalteten laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) verletzt werden, wenn - wie sie vorbringen - die Bestimmungen rechtswidrig eine zu niedrige laufende Geldleistung festlegen.
Soweit sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller auch gegen den in die Kindertagespflegesatzung durch § 3 der 3. Änderungssatzung neu eingefügten § 14 Abs. 2 KTPS n.F. richtet, der die Höhe der gegenüber den Erziehungsberechtigten erhobenen Kostenbeiträge betrifft, liegt eine Selbstbetroffenheit der Antragsteller als Tagespflegepersonen durch diese Regelungen oder ihre Anwendung zwar nicht vor. Jedoch ist die Satzung insoweit nicht teilbar. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderungssatzung auch ohne die mit § 14 Abs. 2 KTPS n.F. zusätzliche, die bisherigen Bestimmungen ergänzende Regelung zur Höhe der Kostenbeiträge erlassen hätte. Der Antragsgegnerin ging es nach der Verwaltungsvorlage Nr. 2018/003 mit dem Erlass der 3. Änderungssatzung um eine Erhöhung der pauschalen Erstattung des Sachaufwands um 0,30 Euro aufgrund einer künftigen Erstreckung der Pauschale auch auf die Verpflegungskosten der von den Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt betreuten Kinder. Damit wollte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade umsetzen, nach der eine Herausnahme der Verpflegungskosten aus der Sachaufwandserstattung rechtswidrig gewesen sei. Die ihr hierdurch entstehenden Mehrkosten legte sie mit § 14 Abs. 2 KTPS n.F. auf die Erziehungsberechtigten um. Die um 0,30 Euro geänderte Höhe des von der Antragsgegnerin an die Tagespflegepersonen zu zahlenden Erstattungsbetrags auf der einen Seite und die Erhebung um 0,30 Euro erhöhter Kostenbeiträge auf der anderen Seite bei einer Betreuung von Kindern außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten stellen korrespondierenden Bestimmungen innerhalb einer inhaltlich zusammenhängenden Gesamtregelung dar.
4. Die Antragsteller können auch jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihnen gestellten Antrag vorweisen.
Sofern ein Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, 1127; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.11.2014 - 4 KN 251/11 -, juris Rn. 25). Von einem fehlenden Interesse für einen Normenkontrollantrag ist daher insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann; wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 2.15 -, juris Rn. 4; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 76 f.). Auch wenn die Unwirksamerklärung einer Satzungsnorm zu einem Wiederaufleben einer älteren, ungünstigeren Regelung führen würde, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nach den jeweiligen Fallumständen die Prognose gerechtfertigt erscheint, dass der Normgeber bei einem Erfolg der Normenkontrolle eine neue Regelung treffen wird, die sich für den Antragsteller möglicherweise als (noch) günstiger als die bestehende erweist (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, 1127; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 -, NVwZ-RR 2012, 939 [940]; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.09.2001 - 1 KN 777/01 -, juris Rn. 30; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 77).
Jedenfalls soweit durch die Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 die pauschalierte Erstattung des Sachaufwands erhöht wurde (§ 8 Abs. 2, Abs. 6 KTPS n.F.) würde die Unwirksamkeit der Änderungen zwar zur Geltung der insoweit ungünstigeren Vorschriften in den früheren Fassungen der Kindertagespflegesatzung führen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin insoweit neue Regelungen treffen würde, die sich für die Antragsteller vorteilhaft auswirken. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat die laufende Geldleistung auch die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, zu umfassen. Die Antragsgegnerin bezweckte mit der Erhöhung der Sachaufwandspauschale eine Herbeiführung der Rechtmäßigkeit der in der Satzung vorgesehenen Erstattung. Sofern ihr dies mit der 3. Änderungssatzung nicht gelungen wäre, wäre davon auszugehen, dass sie an ihrem Ziel weiter festhalten und eine anderweitige Regelung treffen würde. Die Antragsgegnerin hat bereits gezeigt, dass sie eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Satzungsbestimmungen zum Anlass nimmt, diese (rückwirkend) zu ändern. So hat sie nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. September 2017 und vom 14. November 2017 die beanstandeten Regelungen durch die nachfolgenden Änderungssatzungen, hinsichtlich der vom 7. November 2017 auch rückwirkend (vgl. zur in solchen Fällen grundsätzlichen Zulässigkeit der Rückwirkung etwa: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris), geändert.
II. Bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist der Senat bei einer insgesamt angefochtenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Er kann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft ansehen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 und 13). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzung aufdrängt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f., Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 17).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die durch die 3. Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 geänderten Vorschriften der Kindertagespflegesatzung mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
1. Durch § 2 der 3. Änderungssatzung wurde in § 8 Abs. 2 KTPS die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) von 1,58 Euro auf 1,88 Euro erhöht, damit der Gesamtbetrag für die Erstattung und den (unverändert gebliebenen) Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 3,60 Euro auf 3,90 Euro. Nach dem durch § 2 Abs. 1 Satz 3 der 3. Änderungssatzung geänderten § 8 Abs. 2 Satz 3 KTPS beinhaltet der Betrag zur Deckung des Sachaufwands auch den Bedarf für die Verpflegung des Kindes. Weder die Höhe der Erstattung des Sachaufwands noch die Erstreckung des Sachaufwands auf die Verpflegungskosten verstoßen gegen höherrangiges Recht.
Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die an die Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung (vgl. § 23 Abs. 1 SGB VIII), neben der Erstattung bestimmter Versicherungsbeiträge, die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1) und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht existiert - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
Unter "Sachaufwand" im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII fallen auch die Kosten für die Verpflegung der betreuten Kinder. Diese sind daher - wie nunmehr in § 8 Abs. 2 Satz 3 KTPS n.F. vorgesehen - vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 67). Eine Erstattung in Höhe von 1,88 Euro je Betreuungsstunde orientiert sich an der steuerrechtlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeit einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 300,00 Euro monatlich je betreutem Kind und begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 142, 146, 151).
2. Soweit durch den aufgrund der 3. Änderungssatzung neu geschaffenen § 8 Abs. 3 KTPS im Falle der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten für Tagespflegepersonen eine geringere Erstattung des Sachaufwands, nämlich in Höhe von 1,58 Euro je Betreuungsstunde, festgelegt wird, steht auch dies mit höherrangigem Recht in Einklang.
Mit "Sachaufwand" sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Verbrauchskosten (Miete, Strom, Wasser) und Fahrtkosten (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 67; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 129). § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII geht insoweit von Kosten aus, die der Tagepflegeperson tatsächlich entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, a.a.O. Rn. 68). Die Antragsgegnerin kann deshalb zwischen einer Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson und im Haushalt der Erziehungsberechtigten (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) differenzieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 140; Niedersächsisches OVG, a.a.O. Rn. 68). Denn bei einer Betreuung von Kindern im Haushalt der Erziehungsberechtigten fällt ein Teil der oben genannten Kostenpunkte regelmäßig nicht an und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der ersparte Aufwand in der Regel durch (zusätzliche) Fahrtkosten aufgewogen wird (so auch Niedersächsisches OVG, a.a.O. Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 142). Dementsprechend ist in den Fällen einer Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auch der Abzug der Betriebskostenpauschale in Höhe von 300,00 Euro bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Einkünfte nicht vorgesehen (Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 22). Die von der Antragsgegnerin um ca. 16 % reduzierte Erstattung des Sachaufwands erscheint daher angemessen. Damit bewegt sie sich jedenfalls im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung (vgl. zur Pauschalierung auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 13; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 131; Niedersächsisches OVG, a.a.O. Rn. 68).
3. Der Änderung des § 8 Abs. 5 KTPS durch § 2 Abs. 7 der 3. Änderungssatzung, mit der im neuen § 8 Abs. 6 KTPS bei einer Betreuung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ein Anerkennungsbetrag in Höhe von 1,02 Euro sowie eine Sachaufwandserstattung in Höhe von 1,88 Euro bzw. 1,58 Euro, mithin eine laufende Geldleistung in Höhe von 2,90 Euro bzw. 2,60 Euro statt wie bisher 1,80 Euro festgelegt wird, steht höherrangiges Recht nicht entgegen.
Weder bestehen gegen die für die Tagstunden in der Satzung vom 31. März 2014, die nicht verfahrensgegenständlich ist, wirksam festgelegte Höhe des Anerkennungsbetrags von 2,02 Euro bzw. 2,22 Euro als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbetrags in den Nachtstunden (dazu a)), noch gegen die Verringerung seiner Höhe um 1,00 Euro bzw. 1,20 Euro bei einer Betreuung in den Nachtstunden (dazu b)) durchgreifende Bedenken.
a) Eine Festlegung der Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung auf 2,02 Euro bzw. 2,22 Euro je Betreuungsstunde und Kind ist unter Berücksichtigung des dem Jugendhilfeträger zukommenden Beurteilungsspielraums in der Sache nicht zu beanstanden (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 188).
Gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der in der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41). Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, a.a.O. Rn. 14 ff.). Den Ländern bzw. den Trägern öffentlicher Jugendhilfe soll trotz der Vorgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII ein eigener Gestaltungsspielraum und genügend Flexibilität zur Anpassung der Höhe der Vergütung an den Stand der Profilierung des Berufsbilds Kindertagespflege belassen werden und ihnen die Gestaltungsfreiheit weitgehend erhalten bleiben (Begründung des Gesetzentwurfes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 S. 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags, auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Jugendhilfeträgers, ist damit in erster Linie politisch geprägt und geht über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus, was einen hinreichenden Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte darstellt (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist damit maßgeblich, ob die Jugendhilfeträger bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, a.a.O. Rn. 21).
Ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 2,02 Euro je Betreuungsstunde und Kind berücksichtigt - wie nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII erforderlich - den zeitlichen Umfang der Betreuung und die Anzahl der betreuten Kinder. Der Betrag erhöht sich zudem bei einer besonderen Qualifikation der Tagespflegeperson auf 2,22 Euro (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KTPS) bzw. ermäßigt sich bei einer - ausnahmsweisen - Betreuung durch eine nicht im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson (§ 8 Abs. 4 KTPS). Damit wird auch die Qualifikation der Tagespflegepersonen durch die Antragsgegnerin berücksichtigt. Auch ist im Falle eines besonderen Förderbedarfs eines betreuten Kindes (vgl. § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII) gem. § 8 Abs. 4 KTPS (vormals § 8 Abs. 3 KTPS) eine Erhöhung des Anerkennungsbetrags auf 3,02 Euro vorgesehen.
Dass die Antragsgegnerin den Anerkennungsbetrag unter Beachtung der Vorgaben des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ausgestaltet hat, ergibt sich auch aus der Verwaltungsvorlage 2014/020, aufgrund der die Satzung vom 31. März 2014 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Dieser lässt sich entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (Az. 4 KN 319/09) sowie insbesondere des darin als auskömmlich bezifferten Sachaufwandserstattungsbetrags in Höhe von 1,88 Euro und als leistungsgerecht erachteten Anerkennungsbetrags in Höhe von 2,00 Euro die bisherige Aufteilung der Stundenvergütung von einem Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,33 Euro und einer Sachaufwandserstattung in Höhe von 1,17 Euro geändert werden sollte. In der Stellungnahme der Verwaltung, die auch Gegenstand der Ratssitzung vom 31. März 2014 gewesen ist, zu einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26. März 2014, wird zudem ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgrund der Gesetzesbegründung zum Kinderförderungsgesetz von einer Stundenpauschale zur Vergütung der Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 2,32 Euro ausgegangen sei, gleichwohl aber angemerkt habe, dass auch ein geringerer Betrag durchaus leistungsgerecht sein könne. So könne eine Tagespflegeperson bei einer achtstündigen Betreuung von fünf Kindern ein Einkommen erzielen, das in etwa dem einer pädagogischen Kraft in einer Kita entspreche. Der Satzungsentwurf würde sich daher genau in dem Rahmen bewegen, den die Gerichtsentscheidung vorgebe. Eine qualifizierte Tagespflegeperson erhalte bei voller Auslastung eine Förderungsleistung in Höhe von 10,10 Euro je Stunde. Nach diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung der Regelungen des § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 KTPS sowohl die Notwendigkeit eines leistungsgerecht ausgestalteten Anerkennungsbetrags (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt, als auch, dass der Anerkennungsbetrag als Einkommen zum Lebensunterhalt der Tagespflegepersonen beiträgt und Entgeltcharakter hat. Dabei wurde auch die Höhe der durch eine Tagespflegeperson tatsächlich zu erzielenden Vergütung berücksichtigt und mit dem Einkommen einer pädagogischen Kraft in einer Kindertageseinrichtung in Relation gesetzt.
Danach ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hätte. Die Antragsgegnerin ist - orientiert an der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 20. November 2012 (Az. 4 KN 319/09) - von dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) zur Kostenschätzung bis über das Jahr 2014 hinaus zugrunde gelegten bundesweit durchschnittlichen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,32 Euro (4,20 Euro abzgl. 1,88 Euro) ausgegangen und hat einen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,02 Euro als leistungsgerecht erachtet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) hält es allerdings nicht mehr für zulässig, aus dem dort genannten Betreuungssatz von 4,20 Euro je Stunde Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen, weil die Ausführungen hierzu nicht zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII gedacht und bestimmt seien. Aus Sicht des erkennenden Senats ist es jedoch weder sachfremd noch willkürlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs genannten Beitragssatz berücksichtigt hat. Denn wie dort ausgeführt ist, basiert die Kostenschätzung bis ins Jahr 2014 auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände. Allein, dass die ermittelten Daten im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs genannt und ausgewertet werden, steht demgegenüber einer Berücksichtigung der Daten durch die Antragsgegnerin in einem anderen Zusammenhang bei der Bestimmung der leistungsgerechten Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht entgegen. Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68). Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn 79, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191). Daher bedarf es auch keiner - wie von den Antragstellern jedoch für einen Vergleich erforderlich gehaltenen - exakten Berechnung der Einkünfte von Erzieherinnen. Entgegen der Ausführungen der Antragsteller hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2016 (Az. 4 A 242/15) auch nicht entschieden, dass die laufende Geldleistung mindestens existenzsichernd sein müsse. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass im konkreten Fall der dortigen Klägerin ihre aus ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson erzielten Einkünfte für sie existenznotwendig seien und sie sich deshalb in einer Situation befände, die es erforderlich erscheinen ließe, für den Eintritt eines krankheitsbedingten Verdienstausfalls Vorsorge zu treffen (juris Rn. 31). Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es vielmehr nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42-46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Demnach hat die Antragsgegnerin den Anerkennungsbetrag leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet.
Bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags muss die Antragsgegnerin unter Gleichheitsgesichtspunkten auch nicht, wie die Antragsteller meinen, zwischen einer Betreuung der Kinder durch eine einzige oder durch mehrere Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit (Großtagespflege im Sinne des § 11 der Kindertagespflegesatzung) differenzieren. Zwar ist bei einer Betreuung durch mehrere Tagespflegepersonen die Anzahl der Kinder auf acht beschränkt, sofern nicht eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft ist (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG SGB VIII), woraus sich im Einzelfall ein insgesamt geringerer Anerkennungsbetrag ergeben kann. Abgesehen davon, dass die Tagespflegepersonen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie Kinder alleine oder mit einer anderen Tagespflegeperson zusammen betreuen möchten (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 196) ergibt sich die Beschränkung in diesem Fall jedoch direkt aus dem Gesetz. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Antragsgegnerin ist insoweit nicht erkennbar, da der von ihr gewährte Anerkennungsbetrag je Kind gleichbleibt. Vielmehr könnte eine unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz und § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII verstoßen.
Der Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anerkennungsbetrag auch der zeitliche Aufwand für eine etwaige Vor- und Nachbereitung sowie für administrative Aufgaben der Tagespflegeperson umfasst ist (§ 8 Abs. 2 Unterabs. 2 KTPS). Denn die Antragsgegnerin hat entsprechend § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung den zeitlichen Umfang der Förderungsleistung berücksichtigt, indem sie den Anerkennungsbetrag an die Anzahl der Betreuungsstunden knüpft. Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gem. § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70), zusätzliche Geldleistungen vorsieht, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abdeckt ansieht, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70, 85). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden gering sein dürfte. Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere auch aus Vereinfachungsgründen insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).
Die Regelung des zu gewährenden Anerkennungsbetrags und dessen Höhe verstoßen auch nicht gegen Art. 12 GG.
Vergütungsregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.07.2009 - 8 C 8.09 -, juris Rn. 33). Solche, lediglich die Berufsausübung betreffenden Regelungen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit - wie hier - vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegeperson (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13). Die Satzungsbestimmungen zur Höhe des den Tagespflegepersonen zu gewährenden Anerkennungsbetrags und die Gewährung des Anerkennungsbetrags beruhen auf § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Mit diesen Bestimmungen kommt der Staat seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, auszugestalten und zu fördern (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 70) nach. Denn durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege wird die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die frühkindliche Bildung, auch zum Ausgleich sozialer Nachteile, verbessert (vgl. zu alledem Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22, Rn. 3 ff.; vgl. auch BT-Drs. 15/3676 S. 21, 24). Nach dem durch das Kinderförderungsgesetz geänderten § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nunmehr einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Die damit einhergehende konkretere Bestimmung der Förderleistung dient der mittelfristigen Weiterentwicklung des Berufsbilds der Kindertagesmütter und -väter hin zu einer anerkannten und angemessen vergüteten, somit attraktiveren Tätigkeit sowie damit verbunden der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 14). Die öffentlich finanzierte Kindertagespflege bewegte sich nämlich vor der mit dem Kinderförderungsgesetz verbundenen Änderung des § 23 SGB VIII überwiegend im Niedriglohnsektor, für die reine Betreuungsleistung wurde von den Kommunen teilweise weniger als 1,00 Euro je Stunde gezahlt (BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Andererseits sollte den Kommunen nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz ein eigener Gestaltungsspielraum erhalten bleiben (BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Diesen beiden Zielsetzungen soll die Regelung eines leistungsgerecht auszugestaltenden Anerkennungsbetrags in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 15). Diese Vorschrift und ihre Ausgestaltung durch die Satzung der Antragsgegnerin dienen damit legitimen Zwecken. Sie sind auch zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und wahren, wie auch die Höhe des von der Antragsgegnerin festgelegten Anerkennungsbetrags, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die Regelung in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII wird die bisherige Förderleistung der Kommunen aufgrund des Erfordernisses einer leistungsgerechten Ausgestaltung erhöht und damit die Attraktivität des Berufsbilds gesteigert, ohne ihnen eine konkrete Höhe vorzugeben und damit ihre Flexibilität zu nehmen. Nach den obigen Ausführungen zur rechtsfehlerfreien Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags durch die Antragsgegnerin in Höhe von 2,02 Euro bzw. 2,22 Euro je Stunde und Kind werden den Tagespflegepersonen unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzgebers auch keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet.
b) Auch die Verringerung der Höhe des Anerkennungsbetrags in den Nachtstunden verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Ein in den Nachtstunden um 1,00 Euro bzw. 1,20 Euro auf 1,02 Euro reduzierter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung je Betreuungsstunde und Kind begegnet im Hinblick auf den - wie oben (unter 3. a)) bereits dargestellt - insoweit vorhandenen Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar sind grundsätzlich mit Nachtarbeit negative gesundheitliche Auswirkungen verbunden (vgl. dazu etwa BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 -, juris Rn. 17). Doch in der Kindertagespflege besteht in der Regel nachts ein erheblich geringerer Betreuungsaufwand als tagsüber, so dass für das Weniger an Betreuungstätigkeiten auch ein insgesamt niedrigerer Anerkennungsbetrag festgelegt werden kann. Aufgrund der in den Nachtstunden verringerten Anforderungen an die Betreuungstätigkeit der Tagespflegeperson ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn hier von einer Erhöhung des Anerkennungsbetrags für besonders qualifizierte Tagespflegepersonen, wie sie nach der Kindertagespflegesatzung für die Zeit außerhalb der Nachtstunden vorgesehen ist, abgesehen wird.
4. Der durch § 3 der 3. Änderungssatzung neu geschaffene § 14 Abs. 2 KTPS, mit dem bei einer Betreuung von Kindern außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten eine Erhöhung des Kostenbeitrags um 0,30 Euro festgelegt wird, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Bei der Regelung der Erhebung von Kostenbeiträgen besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche Maßstäbe und Sätze aufgestellt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35). Da die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist dabei keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45, 57 ff.). Die Regelungen zum Kostenbeitrag müssen allerdings den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip beachten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67 f.; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35). Nach dem Äquivalenzprinzip, als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, darf eine Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 49). Abgabengerechtigkeit im Sinne einer Belastungsgleichheit wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist; allerdings muss darüber hinaus auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66). Bei der Wahl des Abgabenmaßstabs genießt der Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt; insoweit ist der Abgabengerechtigkeit genügt, wenn der gewählte Maßstab, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 66). Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 41; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49). Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Trägers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe begegnet der nach § 14 Abs. 2 KTPS n.F. erhöhte Kostenbeitrag insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip keinen durchgreifenden Bedenken. Durch § 14 Abs. 2 KTPS n.F. wird zwar im Falle der Betreuung außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten der höchste Kostenbeitrag je Betreuungsstunde von 2,44 Euro (244,00 Euro / 100 Betreuungsstunden) auf 2,74 Euro erhöht. Dieser übersteigt jedoch nicht die durchschnittlichen anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin je Betreuungsstunde in Höhe von 2,84 Euro.
Bei ihrer Prognose im Mai 2015 ging die Antragsgegnerin von einer den Tagespflegepersonen gewährten laufenden Geldleistung in Höhe von durchschnittlich 3,93 Euro sowie Fortbildungskosten in Höhe von 0,12 Euro und Personalkosten in Höhe von 0,06 Euro je Betreuungsstunde aus. Dem liegt allerdings insoweit ein Rechenfehler zugrunde, als die Fortbildungskosten von insgesamt 3.000,00 Euro bei 160.000 Betreuungsstunden nicht 0,12 Euro, sondern gerundet lediglich 0,02 Euro betragen. Damit belaufen sich die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin - ohne Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter - auf 4,01 Euro.
Hiervon abzuziehen sind die Zuschüsse des Landes zu den Kosten für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Höhe von 1,68 Euro je Stunde bzw. in Höhe von 0,78 Euro für die Betreuung von Kinder über drei Jahren. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragsgegnerin entfallen 75 % der Betreuungsstunden auf unter drei Jahre alte Kinder. Danach würde sich eine rechnerische durchschnittliche Höhe der Zuschüsse von 1,46 Euro ([75 x 1,68 Euro + 25 x 0,78 Euro] / 100 = [126 + 19,5] / 100) ergeben. Allerdings hat die Antragsgegnerin hiervon noch 20 % für nicht vom Land bezuschusste, aber von ihr geförderte Ausfallstunden abgezogen und ist so zu einer durchschnittlichen Zuwendung des Landes je Betreuungsstunde in Höhe von 1,17 Euro gelangt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Land bezuschusst nur tatsächlich geleistete Betreuungsstunden. Demgegenüber werden die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand sowie der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung den Tagespflegepersonen auch für Ausfallzeiten des Kindes, die ihm bzw. seinen Erziehungsberechtigten sowie Verwandten oder Pflegeeltern zuzurechnen sind, und für Unterbrechungen durch Krankheit bis zu zwei Wochen (§ 8 Abs. 6 und Abs. 7 KTPS) sowie durch Urlaub der Tagespflegepersonen bis zu sechs Wochen (§ 9 KTPS) weitergewährt.
Die Antragsgegnerin muss bei der Kalkulation und der Erhebung der Kostenbeiträge entgegen der Auffassung der Antragsteller wegen der unterschiedlich hohen Landeszuschüsse für Kinder unter und über drei Jahren nicht zwischen diesen Gruppen differenzieren. Die insoweit von ihr vorgenommene Pauschalierung in Form der durchschnittlichen Förderung je Betreuungsstunde hält sich im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt. Es bedarf gerade keiner genauen Berechnung der Kosten des konkret von den Erziehungsberechtigten in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes (so auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2.17 -, juris Rn. 20, 44), zumal hier auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin nicht übersteigt.
Weitere Zuschüsse, die zu einer Verminderung der rechnerischen anteilsmäßigen Kosten der Antragsgegnerin führen würden, sind nicht ersichtlich. Insoweit machen die Antragsteller zwar geltend, dass die Antragsgegnerin bei dem Land Niedersachsen hätte Bundeszuwendungen einfordern und diese fiktiv bei der Kalkulation der Kostenbeiträge hätte berücksichtigen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es sind bereits keine für die Jugendhilfeträger bestimmten Bundeszuwendungen ersichtlich, die die Antragsgegnerin bei der Bemessung der Kostenbeiträge hätte einrechnen müssen.
Soweit nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 27. Mai 2008 der Bund den Ländern finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, dienen diese der finanziellen Unterstützung der Länder bzw. der Jugendhilfeträger bei dem Ausbau der Kinderbetreuung durch mehr Betreuungsplätze in guter Qualität und nicht der finanziellen Entlastung der Jugendhilfeträger hinsichtlich ihrer Kosten für bereits vorhandene Betreuungsplätze. Nach dem Gesetzentwurf soll bis zum Jahr 2013 ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10). Dieser Ausbau führt zu Mehrkosten in Form von Investitions- und Betriebskosten (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 21). Den Ländern bzw. den Jugendhilfeträgern entstehen hierdurch in der Ausbauphase von 2009 bis 2013 Investitionskosten in Höhe von 4 Milliarden Euro und Betriebskosten in Höhe von 8 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2014 Betriebskosten von 2,323 Milliarden Euro jährlich (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Von den insgesamt vom Bund den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase zur Verfügung gestellten 4 Milliarden Euro sind 2,15 Milliarden Euro zur Finanzierung der Investitionen und 1,85 Milliarden zur Finanzierung der zusätzlich entstehenden Betriebskosten vorgesehen. Ab 2014 ist eine dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten mit 770 Millionen Euro jährlich vorgesehen, wozu das Finanzausgleichsgesetz geändert werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10, 23). Durch die Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden an die Länder Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung und Weiterleitung an die Jugendhilfeträger weitergegeben (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3, 11, 20).
Danach werden bereits der mit dem Ausbau der Kinderbetreuung verbundene finanzielle Mehraufwand und die zusätzlichen Betriebskosten der Länder bzw. der Jugendhilfeträger durch die vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, nicht gedeckt. Den vom Bund für die Betriebskosten zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 1,85 Milliarden Euro bzw. 770 Millionen Euro jährlich stehen Kosten auf Seiten der Länder in Höhe von 8 Milliarden Euro bzw. 2,323 Milliarden jährlich gegenüber. Etwaige Mehreinnahmen der Länder bzw. der Jugendhilfeträger, die zu einer Absenkung der Kostenbeiträge führen könnten oder gar dazu bestimmt wären, liegen damit von vornherein nicht vor. Vielmehr haben die Länder bzw. die Jugendhilfeträger demzufolge trotz der zusätzlichen Bundesmittel ab dem Jahr 2014 durch den Ausbau im Ergebnis zusätzliche Kosten von jährlich 1,553 Milliarden Euro (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Überdeckung der Kosten der Kinderbetreuung bei der Antragsgegnerin ergeben sollte.
Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, dass das KiföG auch die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege zum Ziel habe, übersieht sie, dass hierfür keine zusätzlichen Mittel (für die vorhandenen Betreuungsplätze) zur Verfügung gestellt worden sind. Erreicht werden sollte dieses Ziel durch eine Änderung des § 23 SGB VIII, nämlich durch das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 5, 10).
Eine Kostenüberdeckung ergibt sich auch nicht durch die durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 den Ländern zur Verfügung gestellten Bundesmittel. Nach dem diesbezüglichen Gesetzentwurf vom 22. September 2014 beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten anlässlich des Ausbaus weiterer 30.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (für den 550 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden) mittels einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um 100 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2017 und 2018 (vgl. BT-Drs. 18/2586 S. 12 f., 8 ff.). Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26). Auch aus dem Entwurf eines Gesetzes zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 8. März 2017 ergibt sich nichts anderes. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt finanziell zu unterstützen (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12). Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).
Nach alledem sind bereits keine Bundeszuwendungen an die Länder ersichtlich, die - wie die Antragsteller meinen - von der Antragsgegnerin bei der Bemessung des Kostenbeitrags fiktiv eingerechnet hätten werden müssen. Überdies stünde der von den Antragstellern beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen auch entgegen, dass die Zuwendungen des Bundes gegenüber den Ländern allein deren Verhältnis untereinander betreffen und sich daraus subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber den Trägern von Einrichtungen der Kindertagespflege auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht herleiten lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 30 f.). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ohnehin nur tatsächlich erhaltene Landeszuwendungen ihrer Kalkulation zugrunde legen kann und darf.
Unter Berücksichtigung der damit hier allein relevanten - tatsächlichen - Zuschüsse des Landes ergeben sich anteilsmäßige rechnerische Kosten der Antragsgegnerin je Betreuungsstunde in Höhe von 2,84 Euro (4,01 Euro - 1,17 Euro). Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip werden damit bei einem Kostenbeitragssatz in Höhe von maximal 2,74 Euro je Betreuungsstunde gewahrt.
Insoweit ist zudem noch zu berücksichtigen, dass diesen im Mai 2015 prognostizierten Kosten in Höhe von 2,84 Euro noch ein zu erstattender Sachaufwand in Höhe von lediglich 1,58 Euro zugrunde liegt und nicht - wie nach den Änderungen durch die 3. Änderungssatzung - in Höhe von 1,88 Euro im Falle der Betreuung von Kindern außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten. Mit der Erhöhung des Erstattungsbetrags um 0,30 Euro dürfte insoweit zugleich eine Steigerung der rechnerischen anteilsmäßigen Kosten der Antragsgegnerin um in etwa denselben Betrag einhergehen. Anhaltspunkte für geringere anteilsmäßige rechnerische Kosten der Antragsgegnerin in den auf die Prognose im Mai 2015 folgenden Jahren sind demgegenüber nicht ersichtlich. Die durch die 2. Änderungssatzung reduzierten Kostenbeiträge führten vielmehr zu Mindereinnahmen der Antragsgegnerin gegenüber der ursprünglichen Einschätzung, die die Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage 2017/200 mit 25.000,00 Euro jährlich beziffert.
Auch die gesonderte Festlegung des zusätzlichen Kostenbeitrags nur für den Fall, dass die Tagespflege nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfindet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des § 14 Abs. 2 KTPS n.F., da es rechtlich zwar nicht zwingend, aber sachgerecht ist, die Kosten bei den Erziehungsberechtigten zu erheben, bei denen sie tatsächlich anfallen.
Die Höhe der Kostenbeiträge verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit die Antragsteller vorbringen, dass in vergleichbaren Einkommensstufen für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen geringere Kostenbeiträge festgesetzt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege einerseits und in Tageseinrichtungen andererseits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt, die gleichbehandelt werden müssten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Eine Einstufung als verschiedene Sachverhalte erscheint bereits aufgrund der unterschiedlichen Kostenstrukturen der beiden Betreuungsarten als sachgerecht, zumal § 22a SGB VIII ergänzend zu den Vorgaben in § 22 SGB VIII spezifische Anforderungen (vgl. Struck in Wieser, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 22a Rn. 1) an die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen stellt.
5.Soweit die Antragsteller mit ihrer Antragsbegründung auch gerügt haben, dass nach § 14 Abs. 3 KTPS Kostenbeiträge auch für die Zeit von Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson gezahlt werden müssten, der Anerkennungsbetrag und die Sachaufwandserstattung gem. § 8 Abs. 6 und 7 KTPS bei Ausfallzeiten nur begrenzt weitergezahlt würden (vgl. zu diesen Punkten das Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und die Förderung bei einer Kündigung mit dem letzten Tag der Betreuung ende (§ 8 Abs. 8 KTPS), betreffen ihre diesbezüglichen Einwände bereits in der Satzung vom 31. März 2014 enthaltene Vorschriften, die durch die 3. Änderungssatzung nicht geändert wurden und dementsprechend auch nicht Gegenstand des allein gegen die 3. Änderungssatzung gerichteten zulässigen Normenkontrollantrags sind. Ihre Einwände gehen daher ins Leere. Dies gilt auch für die Ausführungen der Antragsteller zu der bis zur 3. Änderungssatzung in der Kindertagespflegesatzung vorgesehenen Sachaufwandserstattung in Höhe von 1,58 Euro, bei der die Verpflegungskosten ausgenommen waren, und zur laufenden Geldleistung in den Nachtstunden in Höhe von 1,80 Euro.
Gleichsam betrifft ihre Rüge der in der Kindertagespflegesatzung - nach ihrer Auffassung - fehlenden Regelung zu den Mutterschutzzeiten keine durch die 3. Änderungssatzung veränderte Bestimmung und steht mit der Änderungssatzung vom 19. Februar 2018 auch sonst nicht in einem Zusammenhang. Bereits deshalb bedurfte es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage an den Europäischen Gerichtshof. Überdies entspricht es grundsätzlich auch der Leistungsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2, Satz 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für die durch die Tagespflegeperson auch tatsächlich erbrachten Leistungen zu gewähren (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158, 160). Auch nach der von den Antragstellern angeführten Richtlinie 2010/41/EU besteht kein Anspruch einer Tagespflegeperson auf Zahlung von Mutterschaftsgeld (LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017 - 13 Sa 399/16 -, juris Rn. 69, und nachfolgend BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2018 - 5 AZR 263/17 -, juris), den die Antragsgegnerin in ihrer Kindertagespflegesatzung hätte regeln müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.