Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.08.2018, Az.: 10 KN 3/18

Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen Unterschieden in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen; Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrags

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.08.2018
Aktenzeichen
10 KN 3/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 63649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0808.10KN3.18.00

Fundstelle

  • DÖV 2018, 1063

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erhebliche Unterschiede in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen sind grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

  2. 2.

    Die Staffelung muss nicht einkommensabhängig sein.

  3. 3.

    Die Gewährung einer Geldleistung an die Tagespflegepersonen darf nicht von dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII abhängig gemacht werden.

  4. 4.

    Zu den Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrags unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor:

Die Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle vom 19. März 2015 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die als Tagespflegeperson tätige Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege erlassene Satzung, mit der unter anderem die Höhe der Geldleistungen an die Tagespflegepersonen sowie der Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten festgelegt werden.

2

Am 20. Dezember 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle (KTPS 2014) und das Außerkrafttreten der Vorgängersatzung vom 1. August 2013.

3

Am 19. März 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine neue Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle (Kindertagespflegesatzung - KTPS -). Nach § 11 KTPS tritt die Satzung am 1. August 2015 in und die Vorgängersatzung gleichzeitig außer Kraft. Nach Unterzeichnung der Satzung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wurde sie im Amtsblatt des Landkreises Celle vom 24. März 2015 veröffentlicht.

4

Am 3. März 2016 hat die Antragstellerin, die zu dieser Zeit in ihrem Haushalt bis zu sechs Kinder betreute, einen Normenkontrollantrag gegen die Kindertagespflegesatzung der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 gestellt.

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Zur Begründung ihres Antrags bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

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Die in § 6 Abs. 2 KTPS festgelegte laufende Geldleistung in Höhe von 3,90 Euro pro Stunde mit einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung in Höhe von 2,02 Euro entspreche nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und sei zu niedrig. Die Höhe des Anerkennungsbetrags sei insbesondere deshalb nicht leistungsgerecht, weil damit die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die administrativen Aufgaben abgegolten sein sollen, die Urlaubs- und Krankheitstage auf jährlich vier Wochen begrenzt seien und die laufende Geldleistung nach einer Krankheit des Tageskindes von mehr als vier Wochen nicht weitergezahlt werde. Die Begrenzung der laufenden Geldleistung auf 1,00 Euro pro Stunde für Sachkosten und Anerkennungsbetrag in den Nachtstunden sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nicht erkennbar sei, welchen Anteil die Sachkosten bzw. der Anerkennungsbetrag an der laufenden Geldleistung hätten. Die Begrenzung der Erstattung der hälftigen Beiträge zur Alterssicherung und Krankenversicherung verletze die Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII, wonach die tatsächlichen hälftigen Ausgaben zu erstatten seien. Die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder unter drei Jahren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 KTPS würden in ihrem Höchstsatz nicht die erheblichen Zuwendungen des Landes bzw. des Bundes für die Betriebskosten der Kinderbetreuung berücksichtigen, so dass eine rechtswidrige Überdeckung bestünde. Darüber hinaus sei die Einkommensbestimmung gem. § 9 KTPS, die der Einstufung gem. § 6 Abs. 4 KTPS zugrunde liege, zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, ob es sich bei dem Jahresbruttogehalt um das tatsächliche oder fiktive Einkommen im Kalenderjahr handeln solle. Soweit § 9 Abs. 3 KTPS darauf verweise, dass das aktuelle monatliche Einkommen mit zwölf zu multiplizieren sei, bleibe unklar, welches Monatseinkommen gemeint sei. Die Einstufung der Selbständigen aufgrund ihrer Gewinne und Verluste bzw. die Ermittlung des Jahresbruttogehalts der Selbständigen sei nicht geregelt. Auch die Regelungen bei Veränderungen des Einkommens gem. § 9 Abs. 4 KTPS seien zu unbestimmt. So solle die Erhöhung der Elternbeiträge wegen eines höheren Einkommens mit Wirkung für die Vergangenheit unbegrenzt möglich sein, bei einer Verringerung bestünde allerdings eine Antragsfrist.

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Am 17. März 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin wiederum eine neue Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle. Gem. § 11 der Satzung tritt diese am 1. August 2016 in und die Satzung vom 1. August 2015 außer Kraft. Die neue Kindertagespflegesatzung wurde, nach der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, am 23. Mai 2016 im Amtsblatt des Landkreises Celle veröffentlicht.

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Die Antragstellerin beantragt,

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festzustellen, dass die Satzung zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Celle vom 19. März 2015 unwirksam ist.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Antragstellerin sei hinsichtlich der Regelungen zu den Kostenbeiträgen nicht antragsbefugt.

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Bei der konkreten Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung, die dem Jugendhilfeträger aus eigener Sachkunde und unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse vorbehalten bleibe, habe die Antragsgegnerin die niedrigeren Lebenshaltungskosten im Vergleich zu den umliegenden Großstädten berücksichtigt, so dass der Anerkennungsbetrag letztlich höher sei, als von der Rechtsprechung gefordert. Die administrativen Tätigkeiten der Tagespflegepersonen sowie die Vor- und Nachbereitungszeiten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuungsleistung und seien daher mit der laufenden Geldleistung abgedeckt. In den Nachtstunden sei die Gewährung eines Betrags in Höhe von 1,00 Euro je Betreuungsstunde angemessen, da die Kinder schlafen würden und der Betreuungsaufwand daher sehr gering sei. Die Weiterleistung der laufenden Geldleistungen bei Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson und Erkrankung des Kindes sei eine freiwillige Leistung der Antragsgegnerin. Die Tagespflegepersonen würden einer selbständigen Tätigkeit nachgehen und dementsprechend das unternehmerische Risiko bei Ausfallzeiten tragen. Durch die Regelungen wolle die Antragsgegnerin die finanziellen Folgen für die Tagespflegeperson abmildern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Er ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) statthaft, da es sich bei der Kindertagespflegesatzung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt.

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2. Der Antrag wurde fristgerecht, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

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3. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

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Gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann - neben Behörden - jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Der Antragsteller muss insoweit geltend machen und hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Demgegenüber fehlt ihm die Antragsbefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, juris Rn. 4 m.w.N.). § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verlangt dabei lediglich die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein. Ist das Verfahren in dieser Weise zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 15). Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigerklärung der Norm weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus, noch ist die Norm nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen. Allerdings ist bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, a.a.O. Rn. 15). Eine Trennbarkeit in diesem Sinne setzt neben der objektiven Abtrennbarkeit der den Antragsteller nicht betreffenden Bestimmungen von der Restregelung auch voraus, dass der Normgeber die Norm auch ohne den den Antragsteller nicht betreffenden Teil erlassen hätte (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - 2 K 56/15 -, juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1.11 -, juris Rn. 28, und Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 13).

21

Nach diesem Maßstab ist hier die Antragsbefugnis der Antragstellerin, die im zeitlichen Geltungsbereich der Kindertagespflegesatzung vom 19. März 2015 als Tagespflegeperson Kinder betreut hat, hinsichtlich der laufenden Geldleistung (§ 6 KTPS) ohne Weiteres zu bejahen und ist die Satzung insoweit grundsätzlich umfassend zu prüfen. Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus auch gegen die Höhe der gegenüber den Erziehungsberechtigten erhobenen Kostenbeiträge (§ 8 KTPS) und die Berechnung deren Einkommens (§ 9 KTPS) wendet, liegt eine Selbstbetroffenheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson durch diese Regelungen oder ihre Anwendung zwar nicht vor. Insoweit kommt jedoch eine Teilbarkeit der Satzung im oben beschriebenen Sinne nicht in Betracht.

22

Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Kindertagespflegesatzung auch ohne die Regelungen zur Höhe der Kostenbeiträge und zur diesbezüglichen Einkommensberechnung (§§ 8, 9 KTPS) unter Außerkraftsetzung der Vorgängersatzung vom 1. Februar 2014 (§ 11 Satz 2 KTPS) erlassen hätte. Ihr ging es nach der Beschlussvorlage BV/0059/15 mit dem Erlass der Kindertagespflegesatzung vielmehr gerade um die Erhöhung der Kostenbeiträge zur Anpassung an die Entgelte für die Kindertagesstätten. Daher bezieht sich der Antrag der Antragstellerin auch insoweit nicht auf Normteile, die offensichtlich unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und abtrennbar sind. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf § 6 Abs. 5 KTPS einwendet, dass die Antragstellerin keine Kinder in den Nachtstunden betreut hat und daher nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Denn auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Kindertagespflegesatzung bzw. § 6 KTPS auch ohne die Begrenzung der laufenden Geldleistung in den Nachtstunden auf 1,00 Euro erlassen hätte. Die Antragsgegnerin hat offenbar gerade nicht auch für die Nachtstunden laufende Geldleistungen in Höhe von 3,90 Euro je Betreuungsstunde gem. § 6 Abs. 2 KTPS gewähren wollen. Dementsprechend enthielt auch bereits die Vorgängersatzung (KTPS 2014) die Begrenzung der laufenden Geldleistung in den Nachtstunden auf 1,00 Euro.

23

4. Die Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten Antrag vorweisen.

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Sofern ein Antragsteller gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll lediglich vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, 1127; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.11.2014 - 4 KN 251/11 -, juris Rn. 25). Von einem fehlenden Interesse für einen Normenkontrollantrag ist daher insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann; wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 2.15 -, juris Rn. 4; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 76 f.). Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift - wie hier - führt nicht zwangsläufig dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Norm entfällt; ein zulässigerweise erhobener Normenkontrollantrag bleibt in diesem Fall weiter zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, der Antragsteller also weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu werden oder worden zu sein und er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - 4 CN 2.09 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 29).

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Hier ist zum einen anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamerklärung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kindertagespflegesatzung eine neue Satzung oder zumindest eine Änderungssatzung mit einer für die Antragstellerin günstigeren Regelung erlassen würde. Zwar hat die Antragsgegnerin im März 2016 bereits eine neue Satzung zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Celle mit Wirkung ab dem 1. August 2016 erlassen. Doch insoweit ist davon auszugehen, dass sie diese Satzung zumindest mit Wirkung für die Zukunft korrigiert, soweit sie dieselben Fehler enthält wie die durch die Antragstellerin zur Überprüfung gestellte Satzung vom 19. März 2015. Hiervon würde auch die Antragstellerin profitieren, da sie auch weiterhin als Tagepflegeperson tätig ist. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die Unwirksamerklärung ihrer satzungsmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, § 6 Abs. 2 KTPS) zum Anlass nehmen würde, die Höhe gegenüber der Antragstellerin für den Geltungszeitraum der Satzung neu und für die Antragstellerin günstiger zu bestimmen (vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30b; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 28; Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124; jeweils zur Möglichkeit der Regelung im Einzelfall).

26

II. Bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags ist der Senat nicht gehindert, die Feststellung, dass die angefochtene Satzung unwirksam ist, auf die Fehlerhaftigkeit von Satzungsbestimmungen zu stützen, die die Antragstellerin, die die Satzung in vollem Umfang angefochten hat, in ihrer Antragsbegründung nicht angegriffen hat. Denn das Normenkontrollgericht ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer insgesamt angefochtenen Satzung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft ansehen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 und 13). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich - wie hier - schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzung aufdrängt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f., Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 17).

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Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs ist der Normenkontrollantrag vollumfänglich begründet, weil Regelungen der Kindertagespflegesatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen und dies zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führt, weil die Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit insoweit nicht vorliegen.

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1. § 6 Abs. 5 KTPS verstößt gegen § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII in der ab dem 1. Januar 2012 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung maßgeblichen Fassung.

29

Dies folgt bereits daraus, dass gem. § 6 Abs. 5 KTPS als laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ein Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Betreuungsstunde und Kind festgelegt wird, ohne die Höhe der Erstattung angemessener Kosten (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) gesondert auszuweisen. Denn so kann nicht beurteilt werden, ob der darin enthaltene Anerkennungsbetrag, wie von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt, leistungsgerecht ausgestaltet wurde und inwieweit im Übrigen eine Kostenerstattung stattfindet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 120; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 57, 59; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30a; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 38). Darüber hinaus dürfte ein Betrag in Höhe von 1,00 Euro je Betreuungsstunde und Kind auch nicht ausreichen, zugleich einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag und eine Erstattung der angemessenen Kosten der Tagespflegeperson abzudecken. Insbesondere vermag der von der Antragsgegnerin angeführte geringe Betreuungsaufwand in den Nachtstunden eine so niedrige laufende Geldleistung nicht zu rechtfertigen. Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrags ist nicht nur der (zeitliche) Aufwand der Betreuung zu berücksichtigen, sondern etwa auch der Förderungsauftrag und die Qualifikation der Tagespflegepersonen. Auch fallen in den Nachtstunden zusätzliche Kosten an, die der Tagespflegeperson für ihren Sachaufwand entstehen. Denn neben den Verbrauchskosten, wie etwa Heizung und Wasser, kommen hier auch Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, wie etwa Betten, oder für Frühstück und / oder Abendessen in Betracht.

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2. § 6 und § 7 Abs. 2 KTPS verletzen jeweils höherrangiges Recht, indem sie den Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung bzw. deren Zahlung von einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII abhängig machen, hingegen § 23 SGB VIII für den Anspruch zwar die Eignung der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 3 SGB VIII) voraussetzt (Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 8, 24), nicht aber eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.

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Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Ein Anspruch auf Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII kann aber auch bei einer nicht erlaubnispflichtigen Tagespflege bestehen (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 24; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 43 Rn. 5 f.), so etwa auch bei der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten. § 43 SGB VIII normiert im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB VIII keine Leistungsvoraussetzung, sondern dient der Gefahrenabwehr (vgl. Struck in Wiesener, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 24).

32

Dadurch, dass § 3 Abs. 2 KTPS als Mindestbetreuungszeit nur "grundsätzlich" 20 Stunden im Monat voraussetzt, bleibt auch nach der Satzung der Antragsgegnerin noch ein erheblicher Spielraum für nicht erlaubnispflichtige Tagespflege, für die gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Geldleistung besteht, sofern die Tagespflegeperson geeignet ist im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII. Dass nach § 4 Abs. 1 bis 5 KTPS die Erteilung der Pflegeerlaubnis an den notwendigen Nachweis der Eignung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geknüpft ist, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin für den Bezug der Geldleistung eine - auch mit Einschränkungen verbundene (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VIII) - Pflegerlaubnis verlangt, die nach § 23 SGB VIII nicht Voraussetzung für die Geldleistung ist.

33

Hieraus folgt auch, dass § 5 Abs. 2 und Abs. 5 KTPS mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht, der die Vermittlung einer Tagespflegperson durch die Antragsgegnerin von einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII abhängig macht. Gleiches gilt für § 6 Abs. 8 KTPS, der unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII die nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII unbedingt vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung von einer erlaubnispflichtigen Betreuung abhängig macht. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (in der vom 01.01.2015 bis 21.04.2015 gültigen Fassung) sieht insoweit lediglich vor, dass Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, kraft Gesetz (unfall-)versichert sind.

34

3. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 KTPS verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Zwar stehen die Staffelungen der Kostenbeiträge für Kinder bis (§ 8 Abs. 3 KTPS) und ab Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 8 Abs. 4 KTPS) jeweils für sich mit höherrangigem Recht in Einklang, zusammen betrachtet sind sie jedoch gleichheitswidrig.

35

Gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII (i.d.F.v. 11.09.2012) können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art, auf die das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz keine Anwendung findet (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45). Diese sind gem. § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln, wobei als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden können. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeiträge bzw. ihrer Staffelung steht dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 65; BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12.N -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 3).

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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 KTPS richtet sich die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach der durchschnittlichen Betreuungszeit. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege richten sich nach den Entgelten für die Krippenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 KTPS). Bei einem zweiten Kind in einem Tagespflegeverhältnis, in einer Kindertageseinrichtung oder in einem Hort wird der Kostenbeitrag des jüngeren Kindes um ein Viertel reduziert, ab dem dritten Kind um die Hälfte (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 KTPS). Je Stunde täglicher Betreuungszeit beträgt der Beitragssatz bis 22:00 Uhr 34,00 Euro, ab 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist ein Kostenbeitrag von 0,50 Euro pro tatsächlich in Anspruch genommener Nachtstunde zu leisten (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 KTPS). Der Kostenbeitrag entspricht damit - auf den Monat umgerechnet - in der Zeit von 05:00 bis 22:00 Uhr einem Betrag in Höhe von 1,57 Euro je Stunde (34,00 Euro / 21,65 Arbeitstage).

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Für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags gem. § 8 Abs. 4 KTPS nach den Entgelten für Kindertageseinrichtungen und beträgt in der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr 31,50 Euro je Betreuungsstunde bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 60.000,00 Euro. Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 40.000,00 Euro wird kein Kostenbeitrag erhoben, zwischen 40.001,00 Euro und 60.000,00 Euro Jahresbruttoeinkommen 50 Prozent des Kostenbeitrags. Ab 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist ein Kostenbeitrag von 0,50 Euro pro tatsächlich in Anspruch genommener Nachtstunde zu leisten (§ 8 Abs. 5 KTPS).

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Die Staffelungen für Kinder bis zur Vollendung des dritten und ab Vollendung des dritten Lebensjahres sind jeweils für sich mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu a)). Soweit jedoch eine einkommensabhängige Staffelung nur bei der Betreuung von Kindern im Alter ab drei Jahren vorgesehen ist und ein "Geschwisterrabatt" nur bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren, führt dies jeweils zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Erziehungsberechtigten von Kindern über und unter drei Jahren, die in Kindertagespflege gefördert werden (dazu b)).

39

a) Die Ausgestaltung der Staffelung für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 8 Abs. 3 KTPS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere verstößt die dort getroffene Regelung nicht bereits deshalb gegen höherrangiges Recht, weil dort nicht noch zusätzlich eine einkommensabhängige Staffelung vorgesehen ist und daher Erziehungsberechtigte mit niedrigem Einkommen Beitragssätze in gleicher Höhe zahlen müssen wie solche mit hohem Einkommen. Nach § 90 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII muss das Einkommen bei der grundsätzlich zwingend vorgesehenen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) Staffelung nicht als Kriterium herangezogen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 24.04 -, juris Rn. 8; Schindler Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 90 Rn. 9; vgl. auch zur a.A. in der Rechtsprechung zu § 90 Abs. 1 Satz 2 a.F. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 22). Vielmehr stellt die einkommensabhängige Staffelung eine von mehreren Möglichkeiten dar.

40

Das Außerachtlassen der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten begründet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Gleichheitsgrundsatz lässt sich nicht ableiten, dass Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos einkommensunabhängig (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 63) oder einkommensabhängig ausgestaltet sein müssen. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt zwar, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 -, juris Rn. 103). Er ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Dabei ist es grundsätzlich seine Sache, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33). Die Auswahl der Sachverhalte, die er im Rechtssinn als gleich ansehen will, muss allerdings sachgerecht erfolgen auch im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Art. 3 Abs. 1 GG ist somit dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

41

Danach ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) die Erziehungsberechtigten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens gleichbehandelt und die Höhe der Kostenbeiträge einkommensunabhängig und somit für alle gleich bestimmt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 69). Die Ziele der Förderung von Kindern in Kindertagespflege (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII) stehen nicht in Zusammenhang mit der Höhe des Einkommens der Erziehungsberechtigten. Auch der Wert der staatlichen Leistung für das Kind und für die Erziehungsberechtigten steigt nicht notwendigerweise mit einem höheren Einkommen. So können insbesondere auch gerade Familien mit niedrigeren Einkommen umso mehr auf eine Kindertagespflege zur Sicherung des Familieneinkommens durch zwei erwerbstätige Personen angewiesen sein. Damit liegt bereits keine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte im Rechtssinne vor. Vielmehr wäre mit einer einkommensbezogenen Staffelung eine Ungleichbehandlung der Erziehungsberechtigten verbunden (BVerfG, a.a.O. Rn. 70).

42

Diese kann aber unter sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein (BVerfG, a.a.O. Rn. 63 - 65). Dabei ist unter Gleichheitsgesichtspunkten maßgebend, ob die gewählte Staffelung sachgerecht erscheint (BVerfG, a.a.O. Rn. 63). Dies ist bei der hier für Kinder ab drei Jahren nach § 8 Abs. 4 KTPS vorgesehenen Staffelung nach dem Jahresbruttoeinkommen und der Anzahl der Betreuungsstunden der Fall.

43

b) Die unterschiedlichen Staffelungen führen jedoch zu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung, da die Differenzierung zwischen Kinder unter und über drei Jahren nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

44

Mit der Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Einkommen bei der Betreuung von Kindern über drei Jahren liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung der Erziehungsberechtigten von Kindern über und unter drei Jahren vor. Denn während die Erziehungsberechtigten mit einem Jahresbruttoeinkommen von unter 40.001,00 Euro für die Förderung eines Kindes über drei Jahren in Kindertagespflege keinen Kostenbeitrag zu entrichten haben, wird für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ein monatlicher Kostenbeitrag von 34,00 Euro je Betreuungsstunde erhoben, was etwa bei einer Betreuungsdauer von acht Stunden einem Betrag von 272,00 Euro im Monat entspricht. Eine erhebliche Ungleichbehandlung dieser Personengruppen ist auch darin zu sehen, dass nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KTPS bei mehreren Kindern in einem Betreuungsverhältnis der Kostenbeitrag nur für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres reduziert wird und ein solcher "Geschwisterrabatt" nicht auch bei der Betreuung von Kindern über drei Jahren (§ 8 Abs. 4 KTPS) vorgesehen ist.

45

Diese Differenzierungen sind sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar unterscheidet sich der Förderanspruch von Kindern im Alter von über und unter drei Jahren. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Demgegenüber hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung nur in einer Tageseinrichtung; lediglich bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann das Kind auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, vgl. auch § 12 Abs. 4 Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 7. Februar 2002 (i.d.F.v. 23.06.2005)). Diese Unterschiede tragen dem unterschiedlichen (pädagogischen) Förderbedarf Rechnung, der bei Kindern über drei Jahren u.a. zur Vorbereitung auf den Schulbesuch in der Regel eine Betreuung in einer Tageseinrichtung erfordert. Diese Unterschiede kommen hier jedoch nicht zum Tragen, da die Kindertagespflegesatzung ausschließlich die Förderung von Kindern - unter und über drei Jahren - in Kindertagespflege regelt und insoweit keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die die genannten Ungleichbehandlungen rechtfertigen könnten. Auch die Antragsgegnerin konnte auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung keine sachlichen Gründe für die Differenzierung anführen. Soweit die Antragsgegnerin mit der Regelung der Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern im Alter von über drei Jahren in der Kindertagespflege eine Anpassung an die Bestimmungen zu den Entgelten für eine Betreuung im Kindergarten erreichen wollte, hätte sie die in der Entgeltordnung für Kindertagesstätten vom 19. März 2015 insoweit vorgesehene einkommensabhängige Staffelung nicht nur auf die in Kindertagespflege geförderten Kinder über drei Jahren, sondern auch auf die unter drei Jahren erstrecken können und unter Gleichheitsgesichtspunkten auch müssen.

46

5. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Kindertagespflegesatzung getroffenen Regelungen bestehen nicht.

47

a) Die Antragsgegnerin konnte in § 6 Abs. 2 KTPS die Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung als Teil der laufenden Geldleistung in Höhe von insgesamt 3,90 Euro im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei auf 2,02 Euro je Betreuungsstunde und Kind festlegen.

48

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die an die Tagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung (vgl. § 23 Abs. 1 SGB VIII) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 4). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Bestimmung, die in Niedersachsen nicht existiert - von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Gem. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der in der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson enthaltene Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41). Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, a.a.O. Rn. 14 ff.). Den Ländern bzw. den Trägern öffentlicher Jugendhilfe soll trotz der Vorgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII ein eigener Gestaltungsspielraum und genügend Flexibilität zur Anpassung der Höhe der Vergütung an den Stand der Profilierung des Berufsbilds Kindertagespflege belassen werden und ihnen die Gestaltungsfreiheit weitgehend erhalten bleiben (Begründung des Gesetzentwurfs zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 S. 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags, auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ist damit in erster Linie politisch geprägt und geht über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus, was einen hinreichenden Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte darstellt (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist damit maßgeblich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, a.a.O. Rn. 21).

49

Mit einem Anerkennungsbetrag je Betreuungsstunde und Kind sowie einer Steigerung bei einem erhöhten Betreuungsaufwand (§ 6 Abs. 3 KTPS) wird entsprechend § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt. Auch der Qualifikation der Tagespflegepersonen wurde durch die Antragsgegnerin Relevanz beigemessen, indem Tagespflegepersonen, die noch nicht geeignet im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII sind, gem. § 6 Abs. 4 KTPS ein geringerer Betrag gezahlt wird.

50

Dass die Antragsgegnerin den Anerkennungsbetrag unter Beachtung der Vorgaben des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII ausgestaltet hat, ergibt sich auch aus der Beschlussvorlage BV/0402/13, aufgrund der die Kindertagespflegesatzung vom 20. Dezember 2013 (KTPS 2014) vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Die Höhe des Anerkennungsbetrags für die Förderleistung von 2,02 Euro (§ 6 Abs. 2 KTPS) wurde gegenüber der in der Kindertagespflegesatzung vom 20. Dezember 2013 festgelegten Höhe nicht verändert. Aufgrund der Beibehaltung der in der Vorgängerregelung (§ 6 Abs. 2 KTPS 2014) festgelegten Höhe des Anerkennungsbetrags von 2,02 Euro ohne Anstellung neuer Erwägungen hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung am 19. März 2015 an den Gründen zur Bestimmung der Höhe des Anerkennungsbetrags in der Kindertagespflegesatzung vom 20. Dezember 2013 festgehalten. Der Beschlussvorlage Nr. BV/0402/13 lässt sich insoweit entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 (4 KN 319/09) der bisherige Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von 1,17 Euro nicht mehr als leistungsgerecht erachtet wurde. Angesichts der in Celle gegenüber Großstädten geringeren Lebenshaltungskosten sei ein Betrag in Höhe von 2,02 Euro denkbar. Um auf einen Stundensatz zu kommen, den die überwiegende Zahl der Tagespflegepersonen in der Stadt Celle durch Zuzahlungen der Eltern erlangen würde, müsste der Anerkennungsbetrag auf 3,12 Euro erhöht werden. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage werde allerdings vorgeschlagen, den Stundensatz auf das rechtlich Notwendige zu beschränken. Mit diesen Erwägungen wurde sowohl die Notwendigkeit einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt, als auch, dass der Anerkennungsbetrag als Einkommen zum Lebensunterhalt der Tagespflegepersonen beiträgt und Entgeltcharakter hat. Auch ist der Beschlussvorlage zu entnehmen, dass zur vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund des Anerkennungsbetrags ein höherer Betrag erforderlich wäre, eine weitere Erhöhung jedoch aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten und der Haushaltslage (derzeit) nicht befürwortet werde.

51

Danach ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hätte. Insbesondere ist auch die Verknüpfung von regionalen Lebenshaltungskosten und Höhe des Anerkennungsbetrags nicht zu beanstanden. Bei seiner Bemessung ging die Antragsgegnerin von dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) zur Kostenschätzung bis über das Jahr 2014 hinaus zugrunde gelegten bundesweit durchschnittlichen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2,32 Euro (4,20 Euro abzgl. 1,88 Euro) aus (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 70). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 56 - 60) erachtet es zwar nicht mehr als zulässig, aus dem dort genannten Betreuungssatz von 4,20 Euro je Stunde Rückschlüsse zur Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags zu ziehen, weil die Ausführungen hierzu nicht zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII gedacht und bestimmt seien. Aus Sicht des Senats ist es jedoch weder sachfremd noch willkürlich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als eines von mehreren Kriterien auch den im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs genannten Beitragssatz berücksichtigt hat. Denn wie dort ausgeführt ist, basiert die Kostenschätzung bis ins Jahr 2014 auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände. Allein, dass die ermittelten Daten im Finanziellen Teil des Gesetzentwurfs genannt und ausgewertet werden, steht demgegenüber einer Berücksichtigung der Daten durch die Antragsgegnerin in einem anderen Zusammenhang bei der Bestimmung der leistungsgerechten Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht entgegen. Die Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz und der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 führt entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Dies folgt bereits daraus, dass sie - anders als die Antragstellerin meint - sehr wohl auch eigene Erwägungen zur Höhe des Anerkennungsbetrags angestellt hat, so etwa zu den Lebenshaltungskosten und zur eigenen Haushaltslage. Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68). Deren tarifliche Vergütung ist lediglich ein mögliches Kriterium, die Leistungsgerechtigkeit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung zu bestimmen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 79, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 191). Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32). Demnach hat die Antragsgegnerin den Anerkennungsbetrag leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet.

52

Der Leistungsgerechtigkeit und Angemessenheit des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung steht nicht entgegen, dass gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KTPS in der laufenden Geldleistung auch alle Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Tagespflegeperson enthalten sind. Denn die Antragsgegnerin hat entsprechend § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags den zeitlichen Umfang der Förderungsleistung ausreichend berücksichtigt, indem sie den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung an die Anzahl der Betreuungsstunden knüpft. Dass sie nicht auch noch darüber hinaus für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gem. § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 70) zusätzliche Geldleistungen vorsah, sondern als von der laufenden Geldleistung mit abdeckt ansah, überschreitet jedenfalls nicht die rechtlichen Grenzen des ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 70, 85). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden gering sein dürfte. Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen auch insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98). Eine solche findet auch bereits mit der Abrechnung je Betreuungsstunde oder auch bei der Höhe der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand statt. Sofern dadurch einzelne Tagespflegepersonen in Einzelfällen (auch) benachteiligt werden, hält sich dies im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung.

53

Auch widerspricht es nicht der Leistungsgerechtigkeit, wenn die Weitergewährung der laufenden Geldleistung während des Urlaubs oder einer Krankheit der Tagespflegeperson gem. § 6 Abs. 7 Satz 1 KTPS oder bei Erkrankung des betreuten Kindes gem. § 6 Abs. 7 Satz 4 KTPS auf jeweils vier Wochen (20 Arbeitstage) insgesamt bzw. je Krankheitsfall begrenzt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich gerade leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Sätze 2 und 3 SGB VIII, die laufende Geldleistung nur für den zeitlichen Umfang zu gewähren, in dem die Tagespflegeperson ihre Leistungen auch tatsächlich erbracht hat (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/19 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 158, 160). Andererseits ist es unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass sie zu Gunsten der Tagespflegepersonen darüber hinaus die laufende Geldleistung auch im Falle der Erkrankung der Tagespflegeperson oder ihres Urlaubs und auch im Falle der Krankheit des Tagespflegekindes für einen gewissen Zeitraum weiter gewährt. Insbesondere beruht diese Regelung nicht auf willkürlichen Erwägungen, da hierdurch die unternehmerischen Risiken der Tagespflegepersonen abgemildert werden sollen bzw. ihre Arbeit wertgeschätzt werden soll. Auch dies kann dazu beitragen, das Berufsbild der Tagespflegepersonen attraktiver zu gestalten und dem Ziel einer angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14) näher zu kommen. Gerade auch in der Annäherung an die Absicherung bzw. bestimmte Rechte angestellter Arbeitnehmer kann die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck kommen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14).

54

Die Regelung des zu gewährenden Anerkennungsbetrags und dessen Höhe verstoßen - entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung - auch nicht gegen Art. 12 GG.

55

Vergütungsregelungen sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil die durch das Grundrecht geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.07.2009 - 8 C 8.09 -, juris Rn. 33). Solche, lediglich die Berufsausübung betreffenden Regelungen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit - wie hier - vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

56

Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13). Die Satzungsbestimmungen zu seiner Höhe und seiner Gewährung beruhen auf § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII. Mit diesen Bestimmungen kommt der Staat seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, auszugestalten und zu fördern (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 70) nach. Denn durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege wird die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die frühkindliche Bildung, auch zum Ausgleich sozialer Nachteile, verbessert (vgl. zu alledem Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, vor § 22, Rn. 3 ff.; vgl. auch BT-Drs. 15/3676 S. 21, 24). Nach dem durch das Kinderförderungsgesetz geänderten § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nunmehr einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Die damit einhergehende, gegenüber der Vorgängerregelung konkretere Bestimmung der Förderleistung dient der mittelfristigen Weiterentwicklung des Berufsbilds der Kindertagesmütter und -väter hin zu einer anerkannten und angemessen vergüteten, somit attraktiveren Tätigkeit sowie damit verbunden der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 14). Die öffentlich finanzierte Kindertagespflege bewegte sich nämlich vor der mit dem Kinderförderungsgesetz verbundenen Änderung des § 23 SGB VIII überwiegend im Niedriglohnsektor, für die reine Betreuungsleistung wurde von den Kommunen teilweise weniger als 1,00 Euro je Stunde gezahlt (BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Andererseits sollte den Kommunen nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz ein eigener Gestaltungsspielraum erhalten bleiben (BT-Drs. 16/9299 S. 14, 15). Diesen beiden Zielsetzungen soll die Regelung eines leistungsgerecht auszugestaltenden Anerkennungsbetrags in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII gerecht werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 15). Diese Vorschrift und ihre Ausgestaltung durch die Satzung der Antragsgegnerin dienen damit legitimen Zwecken. Sie sind auch zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich und wahren, wie auch die Höhe des von der Antragsgegnerin festgelegten Anerkennungsbetrags, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch die Regelung in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII wird die bisherige Förderleistung der Kommunen aufgrund des Erfordernisses einer leistungsgerechten Ausgestaltung erhöht und damit die Attraktivität des Berufsbilds gesteigert, ohne ihnen eine konkrete Höhe vorzugeben und damit ihre Flexibilität zu nehmen. Nach den obigen Ausführungen zur rechtsfehlerfreien Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags durch die Antragsgegnerin in Höhe von 2,02 Euro je Stunde und Kind werden den Tagespflegepersonen unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzgebers auch keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet.

57

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt § 6 Abs. 9 Unterabs. 1 KTPS nicht gegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII, soweit danach die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung für maximal fünf aus öffentlichen Mitteln geförderte Ganztags-Tagespflegeplätze auf den hälftigen Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung von zum damaligen Zeitpunkt 42,50 Euro pro Kind begrenzt ist. Denn damit ist gewährleistet, dass in jedem Fall die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson erstattet wird, wie dies § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII vorsieht.

58

Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Eine Tagespflegeperson kann nach § 6 Abs. 2 KTPS bei einer Betreuung von fünf Kindern (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB VIII) monatlich 1.749,32 Euro brutto als Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung erhalten (2,02 Euro x 173,2 Stunden (4,33 x 8 x 5) x 5 Kinder). Der Beitragssatz zur Rentenversicherung betrug ab dem 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2018 18,7 % (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/6_Wir_ueber_uns/02_Fakten_und_Zahlen/01_werte_der_rentenversicherung/werte_der_rv_node.html#doc183748bodyText1). Diesem Prozentsatz entspricht in Bezug auf 1.749,32 Euro ein Betrag in Höhe von 327,12 Euro. Damit wären gem. § 23 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII Aufwendungen in Höhe 163,56 Euro zu erstatten. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Betrag von 212,50 Euro (42,50 x 5), den die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 6 Abs. 9 Unterabs. 1 KTPS maximal erstattet. Die Antragstellerin hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass der Beitrag zur Rentenversicherung nicht allein aufgrund des Anerkennungsbetrags (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) zu berechnen sei, sondern insoweit auch die Erstattung des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) berücksichtigt werden müsse. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 08.11.2017 - 4 A 890/16 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29). Für die Beitragsbemessung bei einer selbständigen Tätigkeit ist der steuerrechtliche Gewinn, nach Abzug der Betriebsausgaben (bzw. der Abzugspauschale in Höhe von 300,00 Euro), maßgebend (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege, vom 16.01.2018, Seite 5; vgl. auch § 15 Abs. 1 SGB IV). Die nach § 3 Nr. 9 EStG ausdrücklich steuerfreie Sachaufwandserstattung wird daher (steuerrechtlich) vom Einkommen abgezogen, bevor dieses der Bemessung des Rentenversicherungsbeitrags zugrunde gelegt wird.

59

Auch verstößt § 6 Abs. 9 Unterabs. 3 Satz 1 KTPS nicht gegen § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, wonach die Geldleistung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung umfassen muss. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält die Satzungsbestimmung keine unzulässige Begrenzung der Erstattung.

60

Die Vorschrift lautet:

61

"Der nachgewiesene Beitrag zu einer Krankenversicherung wird, wenn er den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung - ausgehend von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der ersten Stufe - nicht übersteigt hälftig erstattet."

62

Die Begrenzung auf den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden, da die Aufwendungen für eine Krankenversicherung jedenfalls dann angemessen sind, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt und folglich auch die Aufwendungen für eine private Krankenversicherung angemessen sind, sofern sie die Sätze bei einem vergleichbaren gesetzlichen Versicherungsträger nicht überschreiten (Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 23 Rn. 31). Der Zusatz in der genannten Satzungsbestimmung "- ausgehend von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der ersten Stufe -" ist nach Auffassung des Senats nicht als (unzulässige) Begrenzung der Erstattung, sondern dahingehend zu verstehen, dass sich daraus der Mindestbeitrag ergibt, der von der Antragsgegnerin hälftig zu übernehmen ist, und darüberhinausgehende Krankenversicherungsbeiträge hälftig getragen werden, sofern sie den allgemeinen Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Gleiches gilt für die hälftige Erstattung der Aufwendungen für die Pflegeversicherung, die nach § 6 Abs. 9 Unterabs. 3 Satz 2 KTPS an die Höhe der Krankenversicherung gekoppelt ist. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, werden die Regelungen in der Praxis auch entsprechend der Auslegung durch den Senat angewandt.

63

c) Auch die konkrete Höhe des Kostenbeitrags von monatlich 34,00 Euro je täglicher Betreuungsstunde für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bzw. 31,50 Euro für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres begegnet unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Bedenken.

64

Da die Vorschriften des NKAG - wie oben bereits ausgeführt - auf Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art keine Anwendung finden, ist bei der Bestimmung der Höhe der Kostenbeiträge keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 NKAG) erforderlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 43 - 45, 57 ff.). Die Regelungen zum Kostenbeitrag müssen allerdings den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip beachten (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35). Nach dem Äquivalenzprinzip, als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, darf eine Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 49). Abgabengerechtigkeit im Sinne einer Belastungsgleichheit wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist; allerdings muss darüber hinaus auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris Rn. 66). Bei der Wahl des Abgabenmaßstabs genießt der Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt; insoweit ist der Abgabengerechtigkeit genügt, wenn der gewählte Maßstab, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung, sachgerecht ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 66). Bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49). Dabei genügt es grundsätzlich auch, von den durchschnittlichen Kosten des Jugendhilfeträgers für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auszugehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 30).

65

Dies gilt auch und gerade im Fall der einkommensunabhängigen Staffelung nach der Betreuungszeit und Anzahl der betreuten Kinder, wie er in § 8 Abs. 3 KTPS geregelt ist. Auch in diesem Fall sind der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und insbesondere das Äquivalenzprinzip ausreichend beachtet, wenn der höchste Kostenbeitrag je Stunde die rechnerischen anteilsmäßigen Kosten der Antragsgegnerin nicht übersteigt (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 35). Erziehungsberechtigte mit höherem Einkommen zahlen in diesem Fall keinen höheren Kostenbeitrag. Sie werden daher nicht zur Entlastung sozial schwächerer herangezogen und - wie die übrigen Kostenbeitragspflichtigen - auch nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten. Die Höhe des Beitrags ist vielmehr von dem zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Förderungsleistung und der Anzahl der betreuten Kinder abhängig. Liegt der höchste Kostenbeitrag, vorliegend der ohne einen Geschwisterrabatt, unterhalb der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin, muss sie zur Kostendeckung eigene finanzielle Mittel einsetzen und alle Kostenbeitragspflichtigen erhalten eine öffentliche Leistung, deren Wert die Höhe des Kostenbeitrags übersteigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68, 76).

66

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin die Höhe der Kostenbeiträge rechtsfehlerfrei festgelegt. Denn ihre anteilsmäßigen rechnerischen Kosten je Betreuungsstunde übersteigen die Kostenbeiträge je Betreuungsstunde. Die Erziehungsberechtigten haben gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 KTPS für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres maximal einen Kostenbeitrag in Höhe von ca. 1,57 Euro (34,00 Euro / 4,33 Wochen / 5 Tage) je Betreuungsstunde zu zahlen, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres gem. § 8 Abs. 4 KTPS ca. 1,45 Euro (31,50 Euro / 4,33 Wochen / 5 Tage). Demgegenüber betragen die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Antragsgegnerin je Betreuungsstunde 3,00 Euro. Die Tagespflegepersonen erhalten von ihr eine laufende Geldleistung in Höhe von 3,90 Euro je Betreuungsstunde. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Erstattung der Versicherungen gem. § 23 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII sowie weitere Kosten in Höhe von insgesamt 0,78 Euro, wie sie in der von der Antragsgegnerin übersandten Aufstellung vom 11. Juni 2018 (Bl. 91 d.GA) aufgeschlüsselt sind. Abzüglich der von der Antragsgegnerin berücksichtigen Förderleistung des Landes in Höhe von 1,68 Euro je Betreuungsstunde verbleiben Kosten je Betreuungsstunde in Höhe von 3,00 Euro.

67

Zwar hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung ihrer Kosten nicht berücksichtigt, dass nach § 6 Abs. 4 KTPS für eine Betreuung durch - ausnahmsweise - noch nicht geeignete Tagespflegepersonen an diese lediglich ein Betrag in Höhe von 2,50 Euro zu zahlen und keine anteilige Erstattung der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung vorgesehen ist. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der noch nicht qualifizierten Tagespflegepersonen, die ausnahmsweise bereits Kinder betreuen, so hoch ist, dass sich dadurch die durchschnittlichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 51 - 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2017 - 5 C 6.96 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2010 - 12 A 72/10 -, juris Rn. 58; Hessischer VGH, Beschluss vom 04.03.2014 - 5 C 2331/12 -, juris Rn. 30) Kosten bis hin zur Höhe des Kostenbeitrags je Betreuungsstunde absenken, zumal bei der Berechnung der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten auch die bei einem erhöhten Betreuungsaufwand an die Tagespflegepersonen zu zahlende laufende Geldleistung in Höhe von 4,90 Euro (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KTPS) außer Betracht geblieben ist.

68

Zuschüsse, die zu einer Verminderung der rechnerischen anteilsmäßigen Kosten der Antragsgegnerin führen würden, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Höhe der Kostenbeiträge rechtsfehlerhaft Zuwendungen des Bundes zu den Betriebskosten der Kinderbetreuung unberücksichtigt gelassen habe, die zu einer Überdeckung der Kosten der Antragsgegnerin führen würden, wenn die Antragsgegnerin diese Mittel beim Land bzw. beim Bund einfordern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es sind bereits keine Zuwendungen des Bundes an die Länder bzw. Jugendhilfeträger ersichtlich, die - wie die Antragstellerin meint - die Antragsgegnerin bei der Bemessung der Kostenbeiträge hätte einrechnen müssen.

69

Soweit nach dem Entwurf zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 27. Mai 2008 der Bund den Ländern finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, dienen diese der finanziellen Unterstützung der Länder bzw. der Jugendhilfeträger bei dem Ausbau der Kinderbetreuung durch mehr Betreuungsplätze in guter Qualität und nicht der finanziellen Entlastung der Jugendhilfeträger hinsichtlich ihrer Kosten für bereits vorhandene Betreuungsplätze. Nach dem Gesetzentwurf sollte bis zum Jahr 2013 ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren aufgebaut werden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10). Der Ausbau führt zu Mehrkosten in Form von Investitions- und Betriebskosten (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 21). Den Ländern bzw. den Jugendhilfeträgern entstehen hierdurch nach dem Gesetzentwurf in der Ausbauphase von 2009 bis 2013 Investitionskosten in Höhe von 4 Milliarden Euro und Betriebskosten in Höhe von 8 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2014 Betriebskosten von 2,323 Milliarden Euro jährlich (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Von den insgesamt vom Bund den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase zur Verfügung gestellten 4 Milliarden Euro sind 2,15 Milliarden Euro für die Finanzierung der Investitionen und 1,85 Milliarden für die zusätzlich entstehenden Betriebskosten gedacht. Ab 2014 ist eine dauerhafte Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten mit 770 Millionen Euro jährlich vorgesehen, wozu das Finanzausgleichsgesetz geändert werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 1, 10, 23). Durch die Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden an die Länder Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung und Weiterleitung an die Jugendhilfeträger weitergegeben (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3, 11, 20).

70

Danach werden bereits der mit dem Ausbau der Kinderbetreuung verbundene finanzielle Mehraufwand und die zusätzlichen Betriebskosten der Länder bzw. der Jugendhilfeträger durch die vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, nicht gedeckt. Den vom Bund für die Betriebskosten zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 1,85 Milliarden Euro bzw. 770 Millionen Euro jährlich stehen Kosten auf Seiten der Länder bzw. der Jugendhilfeträger in Höhe von 8 Milliarden Euro bzw. 2,323 Milliarden jährlich gegenüber. Etwaige Mehreinnahmen der Länder bzw. der Jugendhilfeträger, die zu einer Absenkung der Kostenbeiträge führen könnten oder gar dazu bestimmt wären, liegen damit von vornherein nicht vor. Vielmehr haben die Länder bzw. die Jugendhilfeträger demzufolge trotz der zusätzlichen Bundesmittel ab dem Jahr 2014 durch den Ausbau im Ergebnis zusätzliche Kosten von jährlich 1,553 Milliarden Euro (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 4, 13, 23). Es ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Überdeckung der Kosten der Kinderbetreuung bei der Antragsgegnerin ergeben sollte.

71

Soweit die Antragstellerin insofern geltend macht, dass das KiföG auch die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege zum Ziel habe, übersieht sie, dass hierfür keine zusätzlichen Mittel (für die vorhandenen Betreuungsplätze) zur Verfügung gestellt worden sind. Erreicht werden sollte dieses Ziel durch eine Änderung des § 23 SGB VIII, nämlich durch das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 5, 10).

72

Eine Kostenüberdeckung ergibt sich auch nicht durch die durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 den Ländern zur Verfügung gestellten Bundesmittel. Nach dem diesbezüglichen Gesetzentwurf vom 22. September 2014 beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Betriebskosten anlässlich des Ausbaus weiterer 30.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (für den 550 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden) mittels einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um 100 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2017 und 2018 (vgl. BT-Drs. 18/2586 S. 12 f., 8 ff.). Eine Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Kosten für die bereits vorhandenen Betreuungsplätze folgt hieraus nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26). Auch aus dem Entwurf eines Gesetzes zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 8. März 2017 ergibt sich nichts anderes. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt finanziell zu unterstützen (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12). Die entsprechenden Zuschüsse des Bundes betreffen Investitionskosten (vgl. BT-Drs. 18/11408 S. 12 f.; vgl. auch § 19 des Entwurfs), die von vornherein nicht zu einer Überdeckung hinsichtlich der Kosten der Kommunen je Betreuungsstunde führen können (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - OVG 6 A 2/17 -, juris Rn. 26).

73

Außerdem steht der von der Antragstellerin beanspruchten fiktiven Berücksichtigung von Bundeszuwendungen zum einen entgegen, dass insoweit subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber dem Jugendhilfeträger auf "Einforderung" dieser Mittel beim Land bzw. Bund nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2/17 -, juris Rn. 30), und zum anderen, dass die Antragsgegnerin ihrer Kalkulation der Kostenbeiträge nur die tatsächlich erhaltenen Zuwendungen zugrunde legen kann und darf.

74

d) Die in der Kindertagespflegesatzung enthaltenen Bestimmungen zur Einkommensermittlung verstoßen nicht gegen das - auch für Satzungen geltende (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.08.2017 - 10 LB 19/17 -, juris Rn. 41; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 44 ff.) - rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unklar bleibt, welches Monatseinkommen der Berechnung des für die Höhe des Kostenbeitrags maßgeblichen Bruttojahreseinkommens (vgl. § 9 Abs. 3 KTPS) zugrunde gelegt wird und wie die Einstufung der Selbständigen bzw. die Ermittlung ihres Jahresbruttogehalts erfolgt (dazu aa)). Die Einstufung nach dem Bruttojahreseinkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen verletzt auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz kein höherrangiges Recht (dazu bb)).

75

aa) Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung steht ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17). Insbesondere muss der Normgeber nicht jede einzelne mögliche Frage entscheiden, wozu er angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge auch oft nicht in der Lage wäre; vielmehr darf er es Behörden und Gerichten überlassen, die bei der Auslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17). Danach liegt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 B 66.13 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, juris Rn. 30; vgl. zum Gebühren- und Beitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 C 8.12 -, juris Rn. 15).

76

Diesen Maßstäben genügen die Regelungen der Kindertagespflegesatzung der Antragsgegnerin. Nach § 9 Satz 1 KTPS wird für die Ermittlung des einkommensabhängigen Kostenbeitrags für die Kinder über drei Jahren das Jahresbruttogehalt zugrunde gelegt. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 9 Abs. 2 KTPS). Dieses errechnet sich gem. § 9 Abs. 3 KTPS aus dem nachgewiesenen aktuellen monatlichen Einkommen, indem es mit zwölf multipliziert wird zuzüglich der Jahressonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien oder ähnliches. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 KTPS ist für den Beginn der Förderleistung in Kindertagespflege der Antragsmonat bzw. der Eingang des Antrags bei der Antragsgegnerin als öffentlichem Jugendhilfeträger maßgebend. Gegebenenfalls noch fehlende Antragsunterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Antragseingang vorzulegen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KTPS).

77

Danach bleibt nicht unklar, wie das Jahresbruttoeinkommen zu berechnen, insbesondere das Einkommen welchen Monats mit zwölf zu multiplizieren ist. Den Regelungen kann vielmehr entnommen werden, dass bei Antragstellung auch das aktuelle monatliche Einkommen anzugeben und nachzuweisen ist. Als "aktuell", auch im Sinne des § 9 Abs. 3 KTPS, ist danach das Einkommen im Monat der Antragstellung zu verstehen. Dem steht das Nachweiserfordernis nicht entgegen. Denn, sofern der Erziehungsberechtigte ein monatliches Einkommen in gleichbleibender Höhe erhält, vermag er den Nachweis bereits durch eine Gehaltsabrechnung oder ähnliches einer der Vormonate zu erbringen. Bezieht er hingegen ein monatliches Einkommen in unterschiedlicher Höhe, kann er den Nachweis über die Höhe seines Einkommens im Monat der Antragstellung noch binnen vier Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der Antragsgegnerin nachreichen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für Selbständige. Auch sie können ihr monatliches Bruttoeinkommen errechnen, etwa durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Zwar sind die vollständigen Zu- und Abflüsse eines Monats dem Selbständigen regelmäßig erst nach dem Ablauf des Monats bekannt, der Nachweis (etwa durch die Einnahmenüberschussrechnung, gegebenenfalls unter Beifügung der Belege) kann jedoch binnen vier Wochen nach Antragstellung nachgereicht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KTPS).

78

bb) Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz bestehen keine Bedenken, bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen zu differenzieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2006 - 3 L 258/03 -, juris Rn. 35 f.).

79

Dem Normgeber kommt bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommensbegriffs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die es zulässt, einen Einkommensbegriff zu wählen, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar nur typisierend und vergröbernd, jedoch im Grundsatz berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - 12 A 2866/07 -, juris Rn. 98; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 1171/99 -, juris Rn. 45; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 90 Rn. 18). Insbesondere bedarf es insoweit keiner solchen Genauigkeit wie bei der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 8, 9). Soweit es dadurch zu einer ungleichen Inanspruchnahme der Kostenbeitragspflichtigen kommt, können diese regelmäßig bereits aufgrund von Erwägungen der Praktikabilität hinzunehmen sein (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn selbst der höchste Kostenbeitrag hinter den anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Normgebers zurückbleibt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10). Dementsprechend konnte die Antragsgegnerin auch das Jahresbruttogehalt - in § 9 Abs. 2 KTPS konkretisiert als alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - als typisierenden und groben Einkommensbegriff festlegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 19, 21). Das Einkommen in diesem Sinne vermag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen, wenn auch aus Vereinfachungsgründen grob pauschaliert, im Grundsatz widerzuspiegeln. Angesichts der - zulässigen - großen Abstände zwischen den drei Stufen von 40.000,00 Euro (Stufe 1 zu Stufe 2) bzw. 20.000,00 Euro (Stufe 2 zu Stufe 3) dürften sich die Auswirkungen etwaiger durch den groben Maßstab bedingter Ungleichbehandlungen zudem in Grenzen halten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - OVG 6 B 1/16 -, juris Rn. 22; Thüringer OVG, Urteil vom 11.04.2013 - 3 N 292/09 -, juris Rn. 59).

80

e) Die Regelungen der Kindertagespflegesatzung zur Einstufung bei einer Veränderung des Einkommens (§ 9 Abs. 4 KTPS) verstoßen nicht gegen höheres Recht, insbesondere nicht, wie die Antragstellerin meint, gegen das Bestimmtheitsgebot.

81

Nach § 9 Abs. 4 Unterabs. 1 KTPS werden bei einer Veränderung des Einkommens, die zu einer anderen Stufe mit einer Verringerung der Entgelte (Kostenbeiträge) führen, die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Veränderung festgesetzt, wenn die Anzeige und der Nachweis der Veränderung spätestens drei Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vorliegen. Bei späterer Anzeige und Vorlage des Nachweises erfolgt die Neufestsetzung mit Beginn des Monats, in dem der Nachweis vorgelegt wurde (§ 9 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 KTPS). Führt das veränderte Einkommen zu einer anderen Stufe mit einer Erhöhung der Entgelte, werden die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt der Veränderung festgesetzt, gegebenenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 9 Abs. 4 Unterabs. 2 KTPS).

82

Unklarheiten, die - wie die Antragstellerin meint - der erforderlichen Bestimmtheit der Regelungen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin darüber hinaus gerügte Unterschied in der Möglichkeit der (zeitlich unbegrenzten) Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit, die nach § 9 Abs. 4 KTPS nur bei einer Erhöhung des Einkommens, nicht hingegen bei einer Verminderung vorgesehen ist, ist sachlich gerechtfertigt. Denn nur die Kostenbeitragspflichtigen haben Kenntnis von der Einkommensveränderung und die Antragsgegnerin ist daher auf eine entsprechende Mitteilung durch sie angewiesen. Ohne die mögliche Festsetzung auch mit Wirkung für die Vergangenheit hätten es die Kostenbeitragspflichtigen in der Hand, durch eine verzögerte oder gar unterlassene Mitteilung die Festsetzung von für sie höheren Kostenbeiträgen zu vereiteln. Eine solche Interessenlage besteht bei einer Verringerung des Einkommens hingegen nicht. Zudem ist im Hinblick auf die Haushaltsplanung auch ein Interesse der Antragsgegnerin anzuerkennen, möglichst bald über eine Verringerung des Einkommens und damit verbunden auch ihrer Einnahmen informiert zu werden.

83

6. Die Unwirksamkeit der oben genannten Bestimmungen führt zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung, da die Voraussetzungen für eine Teilunwirksamkeit (vgl. dazu Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 110 m.w.N.) nicht vorliegen. Die Kindertagespflegesatzung beinhaltet ein Gesamtkonzept zur Regelung der an die Tagespflegepersonen zu zahlenden laufenden Geldleistungen und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gegenüber den Erziehungsberechtigten. Weder könnte insoweit die nicht unwirksame Restregelung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bestehen bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit), noch (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) ist aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 4.13 -, juris Rn. 44 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2015 - 12 KN 176/14 -, juris Rn. 40; Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 110 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 16), zumal die unwirksamen Bestimmungen sowohl Regelungen zur laufenden Geldleistung als auch zu den Kostenbeiträgen betreffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.