Landgericht Hannover
Urt. v. 22.04.2009, Az.: 23 O 98/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
22.04.2009
Aktenzeichen
23 O 98/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 42924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0422.23O98.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Versicherungsleistung

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung am 25. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ..., des Handelsrichters ... und der Handelsrichterin ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Teilbetrages von 5 045,26 € in der Hauptsache erledigt.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 120 692,24 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10 % Zinsen, seit dem 21. Juni 2006 zu zahlen.

  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3 % und die Beklagte 97 %.

  5. Das Urteil ist sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Versicherungsleistungen aus der als "Valorenversicherung laufende Police Nr. ..." bezeichneten Versicherung, die die Beklagte für die ... GmbH und deren Tochtergesellschaften übernommen hat.

2

Die Klägerin schloss mit der ... GmbH am 28. Mai 2003 einen Rahmenvertrag über Geld- und Werttransporte für die von ihr betriebenen Filialen.

3

Der Inhalt der Versicherung der Beklagten für ... (Anlage K7) ergibt sich aus einem Dokument auf dem Geschäftspapier der ... (im Folgenden auch: ... GmbH). Jedes Blatt des Textes weist einen Stempel der Beklagten mit zwei - teilweise unterschiedlichen - Unterschriften auf.

4

Die Bedingungen der von der Beklagten für ... gegebenen Versicherung beschreiben den "Gegenstand der Versicherung" (Seite 2 der Versicherungsbedingungen) wie folgt:

"Hartgeld, Banknoten, ... und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von ... sowie im Gewahrsam von von ... eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.

..."

5

Auf Seite 4 der Versicherungsbedingungen wird die Versicherung als "Transportversicherung" bezeichnet. Ziffer 2. der Bedingungen umschreibt den "Umfang der Versicherung" wie folgt:

"...

2.1.1 Gedeckt sind, ...:

2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit ... hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

2.1.2 die gesetzliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern

2.1.3 die von ... übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer

..."

6

Abschnitt 3. der Versicherungsbedingungen befasst sich mit der "Dauer der Versicherung" unter anderem wie folgt:

"...

3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.

..."

7

Unter Ziffer 4. der Versicherungsbedingungen sind Versicherungshöchstsummen ("Maximum") bestimmt, unter anderem (4.1.9)

"während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin entsprechend den mit dem führenden Versicherer abgestimmten Summen bis zu EUR 10 000 000,00/Betriebsstätte"

..."

8

Nach Abschnitt 10. ("Gefahränderung") durfte die Versicherungsnehmerin Gefahren erhöhen (10.1), hatte diese jedoch anzuzeigen (10.2).

9

Unter Ziffer 11. ("Bestimmungen für den Schadenfall") enthalten die Versicherungsbedingungen nähere Einzelheiten zur Schadenregulierung

"...

11.3 Schäden werden, unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert.

...

11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. Das Aufrechnungsrecht des Versicherers gemäß § 35b VVG ist insoweit ausgeschlossen.

Die Zahlung an die Auftraggeber erfolgt ohne Abzug gemäß Ziffer 2.2.4. Die Versicherer werden den vereinbarten Selbstbehalt von der Versicherungsnehmerin einziehen.

..."

10

Abschnitt 12. ("Verschollenheit") bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht für verschollene oder angehaltene und zurückgehaltene Güter (wie Totalverlust) und definiert die Verschollenheit ("... Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.")

11

Unter dem Abschnitt "Obliegenheiten" (13.) sind unter anderem folgende Einzelheiten niedergelegt:

"...

13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.

13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regress gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen.

..."

12

Ziffer 15.3 der Versicherungsbedingungen enthält Einzelheiten zum Verhältnis der Beklagten als führendem Versicherer der Police Nr. ... zu den Mitversicherern. Der Mitversicherungsanteil der Beklagten betrug im Februar 2006 62,5 %. Oberhalb der Versicherungssummen der Versicherung Nr. ... besteht eine weitere Versicherung, an der die Beklagte jedoch nicht beteiligt ist.

13

Abschnitt 16. der Versicherungsbedingungen benennt die ... GmbH in ... zum Abwickler für den gesamten Geschäftsverkehr.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.

15

Grundlage des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur ... GmbH ist der Dienstleistungsvertrag vom 28. Mai 2003 (Anlage K1). Die von der Klägerin vorgelegte Ablichtung des Vertragstextes zeigt sowohl Unterschriften für die Auftraggeberin (Klägerin) als auch für die Auftragnehmerin (...). Über der Unterschrift des Vertreters der Klägerin findet sich der Ortsname "...". Die von der Beklagten vorgelegte Ablichtung des Rahmenvertrages (Anlage B2) weist nur Unterschriften für die Auftragnehmerin (...), nicht jedoch Unterschriften für die Auftraggeberin (Klägerin) auf. Über dem für die Klägerin vorgesehenen Unterschriftsbereich findet sich der Ortsname "...". Eine der beiden von Vertretern von ... geleisteten Unterschriften weicht im Aussehen von der Unterschrift der von der Klägerin vorgelegten Vertragsablichtung ab.

16

Nach dem Inhalt des Rahmenvertrages führt "... für den Auftraggeber mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen des Auftraggebers und dessen Kunden aus. Der Leistungsumfang beinhaltet darüber hinaus Geldbearbeitung und Hartgeldversorgung ...." (§ 1 Nr. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2). Wegen des genauen Umfangs der jeweiligen Leistungen wird auf ein Leistungsverzeichnis Bezug genommen.

17

Nach dem Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses (Anlage K2) wird der Leistungsumfang der Auftragnehmerin im einzelnen wie folgt beschrieben:

"1. Leistungsumfang

Jeweils am ... führt ... Geldtransporte für den Vertragspartner gem. Filialverzeichnis durch. ...

Die Geldbearbeitung erfolgt in den Räumlichkeiten von ...: ...

...

c.) Abholung

Der Transport der Zahlungsmittel vom Vertragspartner zu den Räumen von ... und von ... zu Bezugsbank ist gemäß den Regelungen des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Rahmenvertrages durchzuführen.

erhält die Gelder in den Filialen des Vertragspartners in Safebags (Behältnissen)

Die Transportbehältnisse beinhalten Papiergeld ....

d.) Abrechnung/Auszählung

wir die Abrechnung bzw. die Auszählung des Geldes in folgenden Schritten vornehmen:

  • Die Abrechnung/Auszählung erfolgt getrennt nach Filiale

  • Die Behältnisse werden erst bei Beginn der Abrechnung/Auszählung geöffnet; die Behältnisnummer wird durch Mitarbeiter überprüft, die nicht am Transport beteiligt gewesen sind

  • Ermittlung des Inhalts pro Behältnis

  • Das Papiergeld wird nach den - den Vertragsparteien bekannten - BbK - Richtlinien gebündelt, banderoliert, gestempelt und abgezeichnet

  • Für die Werthaltigkeit der bei der BbK angelieferten Zahlungsmittel haftet H.

  • Nach Auszählung sämtlicher Behältnisse wird das ermittelte Ergebnis an den Vertragspartner gemeldet

e.) Ablieferung

H. ... hat das beim Vertragspartner abgeholte Papiergeld regelmäßig an dem Bankarbeitstag, der dem Tag folgt, an dem beim Vertragspartner die Gelder abgeholt worden sind, bei der Bezugsbank abzuliefern.

2. Bestandsaufbewahrung

Der Kassenbestand des Vertragspartners wird getrennt von Geldern anderer Vertragspartner aufbewahrt.

Die Zahlungsmittel, die bei ... für den Vertragspartner verwahrt werden, befindet sich eindeutig im Eigentum des Vertragspartners.

..."

18

Im "Deckblatt Leistungsverzeichnis Geldtransport/Geldbearbeitung" wird auf der letzten Seite, linke Spalte, unten, angegeben:

"Überweisung an:

BLZ

Kto

Bbk-Gebühr bezahlt

..."

19

In der rechten Spalte, unten, auf der letzten Seite des Deckblatts ist als Wahlalternative "Versicherung ..." angekreuzt.

20

Mit (Telefax-)Schreiben vom 9. Januar 2006 teilte die Klägerin ... für einzelne ihrer Filialen verschiedene neue Kontonummern bei der ... bank ... (BLZ ...) mit. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K19 Bezug genommen.

21

Zusätzliche, den Bargeldtransportvorgang und seinen Rahmen näher bestimmende Einzelheiten finden sich auch bereits im Rahmenvertrag selbst, der auf das Leistungsverzeichnis Bezug nimmt.

22

So heißt es in § 1 Nr. 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages:

"...

Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherten Werte an übergeben werden und dauert an, bis die versicherten Werte an den Empfänger übergeben worden sind. Die Übergabe richtet sich nach den in § 4 dieses Vertrages festgeschriebenen Bedingungen. Sofern der Versicherer Ausnahmen genehmigt, sind diese zulässig, ohne daß die Haftungssumme gemindert wird. Die im Versicherungsvertrag von ... genannten Beschränkungen der Transportgüter dürfen nicht überschritten werden.

Ein Eigentumsübergang an den Werten auf ... findet nicht statt.

..."

23

§ 4 Nr. 1 des Rahmenvertrages befasst sich mit der Versiegelung der Transportbehältnisse; § 4 Nr. 2 mit den Übergabeorten für das Transportgut. Die Folgeregelungen (§ 4 Nummern 3 bis 5) regeln Einzelheiten der Quittungsausstellung und der Identifizierung der Mitarbeiter von ...

24

§ 3 des Rahmenvertrages enthält ein Verbot zur räumlichen Entfernung des an übergebenen Bargeldes:

"... ist nicht berechtigt, die für den Auftraggeber transportierten Gegenstände in Geschäftsräumen oder irgendwelche anderen Räume außerhalb der Empfangsräume - auch nicht vorübergehend - zu verbringen ...."

25

§ 2 des Rahmenvertrages befasst sich mit dem Inhalt (Nr. 1), dem Beginn (Nr. 3) und dem Umfang der Haftung von ... (Nr. 2). Im einzelnen:

"1. ... haftet dem Auftraggeber und dessen Kunden für Verluste, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust, die Vernichtung oder Beschädigung von den Gesellschaftern von ... oder von Personen, die in dessen Dienste stehen, verschuldet oder verursacht sind und ob die Gegenstände den Auftraggebern oder dritten Personen gehören.

Das gleiche gilt für die Geldbearbeitung und Hardgeldversorgung."

"3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an ... im

jeweiligen Empfangsraum gem. § 4 Abs. 3 und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten ...."

"2. ... haftet dem Auftraggeber je Schadensereignis im Rahmen der Regelung des Versicherungsvertrages gem. § 5.

Die im Versicherungsvertrag festgelegten Haftungshöchstsummen dürfen nicht überschritten werden.

Versicherungssummen:

Pro Fahrzeug EUR 5 000 000,00

Bürgersteigrisiko EUR 500 000,00

(Die Cash Center werden in der Deckungsbestätigung gesondert ausgewiesen.)"

26

§ 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages bezieht sich erneut auf die beim Empfang von Bargeldbehältnissen auszustellende Quittung durch ... und auf die Identifizierung der Mitarbeiter von ....

27

§ 5 des Rahmenvertrages befasst sich mit den Einzelheiten der Versicherung von ..., nämlich der Pflicht, einen Versicherungsschutz für sämtliche vertraglichen Leistungen abzuschließen, zu unterhalten und nachzuweisen (Nummern 1, 2 und 3) sowie " ... sich bei der Durchführung der Transporte entsprechend den Versicherungsbedingungen zu verhalten und die ihm in der Versicherungspolice gemachten Auflagen genauestens zu befolgen." Die Regelung fährt wie folgt fort (Nummern 5 und 6):

"5. ... ist berechtigt für die Geldbearbeitung sein Tochterunternehmen, die Fa. ... GmbH, mit der Geldbearbeitung zu beauftragen. In der Funktion als Geldbearbeiter hat sie eine Obliegenheitsversicherung abzuschließen.

6. ... wird bei Zugriffen Dritter auf die vom Auftraggeber übernommenen Zahlungsmittel auf das Eigentum des Auftraggebers hinweisen und diesen unverzüglich unterrichten."

28

In § 6 des Vertrages werden alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Versicherung an die Auftraggeberin abgetreten.

29

Die nach § 5 Nr. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages von ... nachzuweisende Versicherung ist gegenüber der Klägerin durch die ... GmbH, zuletzt am 3. Juni 2005 "... namens und in Vollmacht der Versicherer ...", darunter der Beklagten, erteilt worden (Anlage K3). Dort heißt es unter anderem:

"...

Versicherte Interessen:

Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten ... im Gewahrsam von ..., einerlei ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von ... zu bes orgen ist.

Umfang der Versicherung:

Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

...

Gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sind Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert.

Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können.

...

Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.

..."

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten Anlagen Bezug genommen.

31

Die Klägerin beklagt Verluste aus Bargeldabholungen durch ... am 16., 17. und 18. Februar 2006. Insgesamt seien 381 140 €, in Safebags verpackt, in ihren, der Klägerin, Filialen abgeholt, jedoch nicht auf die Konten eingezahlt bzw. überwiesen worden, die nach dem Inhalt des Rahmenvertrages von ihr benannt worden waren. In der Folgezeit sind 179 960 € aus asservierten Geldmitteln bei der ... bank an die Klägerin ausgekehrt worden; nach Rechtshängigkeit noch zusätzlich weitere 8 072,41 €.

32

Zur weiteren Sachdarstellung insoweit wird auf die Anlagen K9, K19 und K24 sowie die Seiten 3 bis 12 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. März 2009 (Band II, Blatt 3 bis 12 d.A.) sowie die Seiten 11 bis 14 der Klageschrift (Band I, Blatt 11 bis 14 d.A.) Bezug genommen.

33

Von dem vermißten und auch nicht später zurückgezahlten Bargeld (201 180 €) macht die Klägerin 62,5 %, die Mitversicherungsquote der Beklagten, geltend (= 125 737,50 €). Die Zahlung nach Rechtshängigkeit setzt die Klägerin in Höhe von 62,5 % (= 5 045,26 €) von ihrer Forderung ab.

34

Neben Bargeldverlusten nimmt die Klägerin die Beklagte im Umfang von deren Mithaftungsquote auch wegen Verzugsschäden durch verspätete Bargeldrückflüsse von ... in Anspruch (62,5 % von 6 760,33 € = 4 225,21 €).

35

Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. ... auf das Abhandenkommen des Bargeldes, das sie ... anvertraut habe, das jedoch nicht mehr bestimmungsgemäß an sie zurückgelangt sei. Daneben stützt die Klägerin ihren Anspruch ergänzend auf die Versicherungsbestätigung vom 3. Juni 2005, in der sie einen eigenständigen und selbständigen Schuldgrund sieht.

36

Mehrere leitende Verantwortliche von ..., darunter der Inhaber des Unternehmens, sind in dem Verfahren 25 Kls 5413 Js 18030/06 StA Hannover am 23. Mai 2007 vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen Untreue zu langjährigen Freiheitsstrafen (Gesamtstrafen: 10 Jahre; 8 Jahre; 7 Jahre 6 Monate, 6 Jahre 6 Monate) verurteilt worden. Die Entscheidung ist ganz überwiegend rechtskräftig geworden ( BGH, Beschluss vom 01.04.2008, 3 StR 494/07 ).

37

Am 20. Februar 2006 beantragte die ... GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet (906 IN 18406-7 - Amtsgericht Hannover).

38

Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die ... GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage K10). Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gruppe hat die Forderung der Klägerin anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt (Anlage K11).

39

Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die Beklagte am 21. Februar 2006 gegenüber der ... GmbH - zunächst noch in größerer Höhe - angemeldet (Anlage K12) und mit Schreiben des ... e.V. vom 06. Juni 2006 (Anlage K16) durch Übersichten und Belege konkretisiert. Hierauf wird Bezug genommen.

40

Am 8. Januar 2007 focht die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbestätigung vom 3. Juni 2005 wegen arglistiger Täuschung an und erklärte zugleich den Rücktritt vom Vertrag (Anlagen B15 und B16). Die Beklagte wiederholte ihre Erklärungen unter dem 30. Januar 2007 (Anlage K18).

41

Unter dem 6. Februar 2007 hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ... die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Versicherung mit der Beklagten ermächtigt und die Ansprüche - erneut - abgetreten (Anlage K5).

42

Wegen der an sie geleisteten Zahlungen nach Rechtshängigkeit hat die Klägerin

  1. den Rechtsstreit wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5 045,62 € in der Hauptsache für erledigt erklärt.

43

Die Beklagte hat

  1. der Erledigungserklärung widersprochen.

44

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 124 917,45 € zuzüglich 62,5 % der Zinsen in Höhe von jeweils acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß nachfolgender Staffel aus

    387 900,33 € vom 10. Mai 2006 bis zum 10. Juli 2006,

    386 105,33 € vom 11. Juli 2006 bis zum 13. Juli 2006,

    208 625,33 € vom 14. Juli 2006 bis zum 5. November 2006,

    207 940,33 € seit dem 6. November 2006

    zu zahlen.

45

Hilfsweise,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf der Grundlage der Valorentransportversicherung Nr. ... jeglichen Schaden, welcher der Klägerin aus der Unterschlagung und/oder Veruntreuung von zwischen dem 16. Februar 2006 und 18. Februar 2006 an die im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer übergebenen Geldbeträge entstanden ist, zu ersetzen.

46

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte sieht als Folge der von ihr erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die rechtliche Grundlage für einen Versicherungsanspruch der Klägerin gegen sie als entfallen an.

48

Sie, die Beklagte, habe den Versicherungsvertrag mit ... wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die verantwortlichen Vertreter von ... bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 eine bereits damals bestehende Insolvenzreife und einen Großschaden im Jahre 2001 verschwiegen hätten. Insbesondere sei sie, die Beklagte, von ihrer Versicherungsnehmerin nicht darüber unterrichtet worden, dass bereits seit Mitte der 90er Jahre bei ... systematisch und andauernd Geld aus den alltäglichen Zahlungsverkehrs- und Geldbewegungsströmen abgezweigt und zweckwidrig verwendet worden sei. Wegen der großen, alltäglich umlaufenden Bargeldmengen bei sei es jedoch dem Unternehmen gelungen, den Geldfluss jedenfalls zunächst und über einen langen Zeitraum hinweg zu verschleiern.

49

Abgesehen davon liege ein Versicherungsfall nicht vor, da ... das gesamte Bargeld der Klägerin - darunter auch das noch vermisste - bei der ... bank auf ein eigenes Konto eingezahlt habe. Damit sei der Versicherungsschutz beendet gewesen. Buchgelder und Forderungen der Klägerin gegen ... seien durch die Versicherung Nr. ... nicht gedeckt. Die Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Eigenkonto von ... entspreche den Vereinbarungen, die im Verhältnis der Klägerin zu getroffen worden seien. Zumindest habe die Klägerin diese Praxis von ... gekannt und gebilligt.

50

Der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag und die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend, um einen Schaden der Klägerin in der beanspruchten Höhe belegen zu können. Nach wie vor stünden dem Insolvenzverwalter Geldmittel aus asservierten Kontenguthaben bei der ... bank zur Verteilung an die Kunden von ... zur Verfügung. Die Klägerin habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass sie der Insolvenzmasse noch Vergütungen für Dienstleistungen von ... schulde.

51

Der Klägerin sei das seit Jahren von ... praktizierte Schneeballsystem und die Insolvenzreife von ... bekannt gewesen. Durch unterlassene Beanstandungen und durch in Anspruch genommene wirtschaftliche Vorteile habe die Klägerin von dem Schneeballsystem von ... profitiert.

52

Die Klägerin müsse sich dabei vor allem auch das Wissen der ... - Bank und anderer Unternehmen des ... Verbundes zurechnen lassen. Gerade die ... - Bank habe die Abrechhungspraxis von ... und deren Insuffizienzen genau gekannt, hingenommen und sogar teilweise unberechtigten Druck auf ... ausgeübt. Die Klägerin habe selbst am 4. September 2003 eine nicht vertagsgemäße Bargeldbearbeitung durch ... zum Gegenstand einer Zinsforderung (174,42 €) gemacht (Anlage B13). Aus Übersichten über die Zahlungsverkehrsvorgänge zwischen dem 1. und 20. Februar 2006 (Anlage B11) ergebe sich, dass die Klägerin Zahlungsverzögerungen von ... erkannt habe oder hätte erkennen müssen.

53

Auf eine Deckung auch der vertraglichen Haftung durch die Versicherung Nr. ... habe die Klägerin - wie auch alle anderen Kunden von ... - verzichtet, obwohl der Versicherungsvertrag dazu ausdrücklich die Möglichkeit biete.

54

Die Klägerin habe durch die Unterlassung von Beanstandungen und die Aufdeckung des ihr, der Klägerin, bekannten oder jedenfalls erkennbaren Schneeballsystems ihr, der Beklagten gegenüber, die Gefahr des Versicherungsfalles erhöht und eigene vertragliche Obliegenheiten verletzt, wodurch die Leistungsfreiheit des Versicherers begründet sei.

55

Der Klägerin stehe ohnehin nur eine geringe Quote an der Versicherungshöchstsumme zu, weil der von ... angerichtete Schaden von ... rund 450 Millionen Euro die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungsgrenze von 5 Millionen Euro weit übersteige. Der Versicherungsfall liege allein in dem seit Jahren praktizierten Schneeballsystem von ....

56

Mangels ausreichender Belege sei ein theoretischer Versicherungsanspruch der Klägerin zudem nicht fällig. Der Höhe nach sei ein Verzugszinsanspruch der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zudem geringer als er von der Klägerin beansprucht werde. Der kapitalisierte Zinsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil insoweit ein Versicherungsschutz nicht bestehe. Zinsen seien - wenn dann - überhaupt nur auf den der Klägerin etwa entstandenen Geldverlust zu zahlen. Nur darin, nicht jedoch in verspäteten Zahlungen, könne allenfalls ein entschädigungsfähiger Versicherungsfall gesehen werden.

57

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf ihre zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

58

Die Klage ist bis auf den als Verzugsschaden geltend gemachten kapitalisierten Zinsanspruch und wegen eines Teils der als Nebenforderung beanspruchten Zinsen begründet.

59

I.

Die Klägerin ist als Versicherte der Versicherung der Beklagten Nr. ... berechtigt, von der Beklagten aus eigenem und ihr, der Klägerin, abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der ... GmbH, im Umfang der Beteiligungsquote der Beklagten bei der Versicherung Nr. ... (62,5 %) Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, weil die Versicherungsnehmerin der Beklagten am 16. und 17. Februar 2006 insgesamt 193 107,59 € Bargeld zum Zwecke des Transports, der Auszählung und der anschließenden Einzahlung des Bargeldes auf eines der Konten der Klägerin bei der ... bank erhalten, jedoch nicht gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages vom 28. Mai 2003 (Anlagen K1 und K2) in Verbindung mit der Ergänzungsanweisung der Klägerin vom 9. Januar 2006 (Anläge K19) verwendet hat und der Klägerin das Geld auch in der Folgezeit bisher nicht wieder zugeflossen ist.

60

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat dadurch ihr übergebene Güter (Ziffer 3.1 der Versicherung der Beklagten) nicht bei der ihr von ihrem Auftraggeber, der Klägerin, vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben (Ziffer 3.2 der Versicherung).

61

Die Versicherung der Beklagten bezieht sich nach Ziffer 2.1.1 der Versicherungsbedingungen auf jegliche Verluste, gleich aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten selbst. Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin der Beklagten - auch vorsätzliche oder grob fahrlässige - ihr oder der Klägerin gegenüber, kann die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht einwenden (Ziffer 13.4 Satz 2 der Versicherung).

62

II.

Das Recht der Klägerin, von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der Versicherung Nr. ... zu beanspruchen, ist nicht durch die Anfechtungserklärungen der Beklagten vom 8. Januar 2007 gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB).

63

1.

Dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste (§ 142 Abs. 2 BGB), auf die die Beklagte ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt, ist nicht erkennbar.

64

Die auf den Abschluss der Versicherung Nr. ... gerichtete Willenserklärung der Beklagten ist gegen Ende des Jahres 2001 erfolgt. Zu dieser Zeit war die Klägerin weder Versicherte der Beklagten noch hatte sie den Dienstleistungsvertrag vom 28. Mai 2003 mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten geschlossen. Auch die für die Beklagte von der ... GmbH erteilte Versicherungsbestätigung (zuletzt vom 03.06.2005; Anlage K3) hatte die Klägerin noch nicht erhalten.

65

2.

Ob die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 8. Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB; § 22 VVG a.F.) durch ihre Versicherungsnehmerin noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) erfolgt ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Gleiches gilt hinsichtlich einer Feststellung, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen als ausreichende Anfechtungsgründe zu werten sind.

66

Beides kann zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt werden.

67

3.

Selbst eine durchgreifende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin als Versicherter einer Versicherung auf fremde Rechnung (§ 74 Abs. 1 VVG a.F.) aus (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB), weil weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste, die die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber ..., also ihrer Versicherungsnehmerin, berechtigten.

68

a)

Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Versicherung Nr. ... als Versicherung auf fremde Rechnung zu qualifizieren ist. Durch sie wurden den bei Abschluss der Versicherung vorhandenen, während des Laufs der Versicherung verbleibenden und den später noch hinzukommenden jeweiligen Kunden der verschiedenen Unternehmen von ..., soweit die Versicherung der Beklagten auf sie erstreckt war oder worden ist, Versicherungsschutz gewährt für die Interessen, deren Risiken die Versicherung deckt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.).

69

Dass die Versicherten bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht sämtlichst und abschließend einzeln feststanden, sondern wechseln konnten, ist immanenter Inhalt der Versicherung Nr. .... Diese Versicherung wurde - auch für die Beklagte erkennbar - für ein werbend tätiges und aktiv am Geschäftsverkehr teilnehmendes lebendes Unternehmen mit erkennbar wechselndem Kundenbestand gegeben. Versichert sein sollte der/der bei versicherten Unternehmen der ... Kunde war, werden sollte und blieb. Diese Kunden sollten mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu versicherten Unternehmen der ... von dem Sicherungsschirm der Versicherung Nr. ... umfasst sein.

70

Mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu ... erlangten die Kunden den Status als Versicherte der Beklagten unter der Versicherung ... und erwarben unmittelbar eigene Rechte gegen die Beklagte aus der Versicherung für ihre, der versicherten Interessen, soweit diese versichert sein sollten, also durch Inhalt und Reichweite der Versicherung Nr. ... der Beklagten umfasst waren.

71

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Dass dies der Klägerin durch die von der ... GmbH für die Beklagte am 3. Juni 2005 ausgestellte und der Klägerin übermittelte Versicherungsbestätigung noch dokumentiert wurde, unterstreicht und bekräftigt diesen ohnehin gegebenen Befund.

72

b)

Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Dritten, der durch einen Vertrag ein eigenes Recht unmittelbar erworben hat, nur wirksam, wenn dieser selbst die tatsächlichen Umstände kannte oder kennen musste, die den anfechtenden Vertragspartner zur Anfechtung berechtigten.

73

Dafür gibt es mit Blick auf die Klägerin keine erkennbaren tatsächlichen Anhaltspunkte.

74

Dass dies für die der Beklagten nicht offenbarte Tatsachenlage Ende des Jahres 2001 der Fall ist, versteht sich wegen der erst später erfolgten Aufnahme einer Geschäftsbeziehung der Klägerin zur ... GmbH von selbst.

75

Dies gilt aber auch bezogen auf den Zeitpunkt (Mai 2003), zu dem die Klägerin erstmals überhaupt den Status als Versicherte der Beklagten aus der Versicherung Nr. ... erwarb. Es kann deshalb dahinstehen, dass man den Zeitpunkt der Kenntnis von anfechtungsrelevanten Tatsachen durch den Versicherten bei einer Versicherung auf fremde Rechnung mit offenem/wechselndem Versichertenkreis wohl auf den Zeitpunkt beziehen muss, in dem der Versicherte diesen Status erst erlangt hat, also in den Schutzbereich der Versicherung gelangt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Versicherte - dann unmittelbar - eigene Rechte aus der Versicherung.

76

c)

Die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzes über das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, seine Voraussetzungen und seine Reichweite, werden durch das Versicherungsrecht, speziell das für die Versicherung auf fremde Rechnung, nur teilweise abweichend, jedoch nicht umfassend und anders geregelt als es im allgemeinen Zivilrecht der Fall ist.

77

aa)

Lediglich der in § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB normierte Sachverhalt, wonach es für die Anfechtungsberechtigung wegen arglistiger Täuschung in vertraglichen Dreiecksverhältnissen nur auf das dolose Handeln desjenigen ankommen soll, demgegenüber die Anfechtung zu erklären ist, findet in § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung auf fremde Rechnung eine ergänzende, den Schutz des Getäuschten erweiternde Sonderregelung, nämlich dahin, dass - auch - Täuschungen durch einen Dritten den Versicherungsgeber zur Anfechtung berechtigen können.

78

bb)

Für die umgekehrte, in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Konfliktwertungslage - die Unwissenheit des mit eigenen Rechten ausgestatteten und am Vertragsverhältnis mit eigenen Rechten beteiligten Dritten - ergibt sich aus diesem Befund nichts.

79

Die spezialgesetzliche Ergänzung des Wertungskonzepts von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB durch § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung für fremde Rechnung gerade ohne ausdrückliche sondergesetzliche Normierung auch des in der Grund- und Konfliktwertung gegenläufigen Normprogramms aus § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht allein schon auf der systematischen Ebene und zudem nach dem Wortlaut der Gesetze gegen die - stillschweigende - Einbeziehung der in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Sachverhalte, die dem Schutz des redlichen Drittberechtigten dienen, in den Interessenschutz des Versicherungsgebers nach § 79 Abs. 1 VVG a.F..

80

Hätte der Gesetzgeber dies in Kenntnis der unterschiedlichen Konfliktlage so werten oder eine andere Wertung neu justieren wollen, wäre bei der Neufassung des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 dazu Anlass und Gelegenheit gewesen. Da dies auch aus Anlass der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht geschehen ist (§ 47 VVG n.F.), besteht jedenfalls jetzt keine Grundlage - mehr - anzunehmen, dass die Gesetzeslage immer schon anders gewertet oder zumindest ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes anders als zuvor bestimmt werden sollte.

81

cc)

Gegen die uneingeschränkte Geltung von § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Versicherungsrecht der Versicherung für fremde Rechnung spricht auch nicht, dass das vormalige - und neue - Versicherungsrecht für eine - hier nicht gegebene - besondere Art von Versicherung (der Pflichthaftpflichtversicherung) die Wertungsentscheidung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB bei jener Versicherung ausdrücklich für anwendbar erklärt (§ 158i VVG a.F.).

82

Aus der Bekräftigung einer gesetzlichen Anordnung für einen bestimmten Sonderfall ergibt sich - im Umkehrschluss - nicht, dass das geltende allgemeine Recht für bestimmte weitere Fälle ausgeschlossen ist, obwohl und wenn eine ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung (in § 79 Abs. 1 VVG a.F.) erfolgt ist, die jedoch die allgemeine Regelung gerade nicht voll erfasst, sondern nur einen Teilkomplex abweichend/ergänzend betrifft.

83

dd)

Das Versicherungsvertragsgesetz ist für das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht als abschließende, andere Normen des Bürgerlichen Rechts ausschließende Gesamtkodifikation anzusehen. § 22 VVG a.F. enthält für das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung kein eigenständig geregeltes Normprogramm. Die Vorschrift verweist vielmehr für die Voraussetzungen und Folgen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf das allgemeine materielle Recht, soweit keine spezialgesetzlichen Sonderregelungen erfolgen, was für die Versicherung auf fremde Rechnung in § 79 Abs. 1 VVG a.F. nur für die dort geregelte Sachverhaltsgruppe, im übrigen aber nicht geschehen ist.

84

ee)

Für eine erweiternde, allgemeine Normen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB) außer Kraft setzende Analogie zu § 79 Abs. 1 VVG a.F. fehlt damit schon die gesetzliche Grundlage.

85

4.

Ob diese Entscheidungslage unabweisbar dazu zwingt, in jedem Fall einer Versicherung auf fremde Rechnung § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB für anwendbar anzusehen, kann allerdings hier dahinstehen, denn jedenfalls muss dies gelten, wenn - ergänzend - nach dem Inhalt eines Versicherungsvertrages und seiner konkreten tatsächlichen Umsetzung folgende tatsächliche Umstände hinzutreten:

86

a)

  • Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages sollen die Versicherten, durch einen generellen Einwendungsverzicht, der allerdings das Anfechtungsrecht nicht, ausdrücklich erwähnt, besonders geschützt werden (Ziffern 13.4 und 13.5 der Versicherung der Beklagten);

87

b)

  • der Versicherungsgeber hat dies durch eine ausdrücklich für ihn erklärte Versicherungsbestätigung - sei es auch durch einen Vertreter - zum Ausdruck gebracht;

88

c)

  • dem Versicherungsgeber war bekannt oder musste doch erkennbar sein, dass das Bestehen und der Bestand der Versicherung für die Versicherten wegen der Art des Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers unbedingte Voraussetzung für die Begründung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Versicherungsnehmer war;

89

d)

  • die Versicherung umfasst nach ihrem Inhalt auch eine solche gegen den Versicherungsnehmer selbst, sollte also auch dessen nicht nur illoyales (Ziffern 13.3, 13.4, 13.5 der Versicherung der Beklagten), sondern auch und sogar strafbares Handeln des Versicherungsnehmers umfassen (Ziffer 2.1.1.1 der Versicherung der Beklagten);

90

e)

  • dem Versicherten kann ein Vorwurf an der Mitwirkung der Täuschung des Versicherungsgebers weder bei dessen auf den Abschluss der Versicherung gerichteten Willenserklärung noch bei Beginn des Versicherungsschutzes für den Versicherten, insbesondere bei der Entgegennahme einer Versicherungsbestätigung, gemacht werden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB).

91

5.

Die vorstehende Rechtsauffassung hat die Kammer bereits in ihrem am 28. Januar 2009 verkündeten Urteil im Verfahren 23 O 103/07 ausgesprochen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte jenes - und des vorliegenden - Verfahrens hat gegen das Urteil der Kammer Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre davon abweichenden Rechtsstandpunkte nach Verkündung des Urteils vom 28. Januar 2009 auch bereits im vorliegenden Verfahren vorgebracht.

92

Die Bemerkungen der Beklagten geben der Kammer jedoch keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

93

a)

Es trifft weder tatsächlich noch rechtlich zu, dass die Klägerin als Versicherte einer Versicherung auf fremde Rechnung nicht bereits mit Abschluss des Rahmenvertrages vom 28. Mai 2003 begünstigte Versicherte der Police Nr. ... wurde, sondern dies punktuell und temporär immer nur dann, wenn die Vertragspartnerin der Klägerin, gleichzeitig die Versicherungsnehmerin der von der Beklagten gegebenen Versicherung, also ..., versicherte Güter von der Klägerin übernahm und/oder von der Versicherung der Beklagten umfasste Leistungen erbrachte.

94

Die Beklagte verwechselt den revolvierenden, mittelbaren Versicherungsschutz jedes Kunden eines Unternehmens, das für Schadensfälle aus seiner unternehmerischen Betätigung eine Versicherung abgeschlossen hat, mit den eigenen und eigenständigen Sicherungs- und Schutzrechten des Versicherten in den Fällen einer Versicherung auf fremde Rechnung. Bei einer solchen Versicherung beginnt der Versicherungsschutz für die Versicherten bereits mit seiner ersten Einbeziehung in die abgeschlossene Versicherung. Jede andere Beurteilung ist allein durch das Ergebnis bestimmt, das die Beklagte durch ihren Rechtsstandpunkt erreichen will.

95

Spätestens mit der erstmaligen Übermittlung der Versicherungsbestätigung der ... GmbH gegenüber der Klägerin, "... namens und in Vollmacht der Beklagten ..." wurde die Klägerin Versicherte der Valorentransportversicherung Nr. ....

96

b)

Es ist auch nicht überzeugend, dass der Status der Klägerin als Versicherte der Versicherung Nr. ... erst dann entstehen soll, wenn sich ein Versicherungsfall unter Beeinträchtigung von Vermögenswerten bzw. Vermögensinteressen der Klägerin ereignete.

97

Dass Versicherungsschutz sachlich und zeitlich erst dann entsteht, wenn ein Versicherungsfall eintritt (eingetreten ist), ist von einer am Ergebnis orientierten Argumentation getragen, die zwar aus Sicht der Beklagten angesichts der versicherungsvertraglichen Katastrophe des ... falls verständlich und nachvollziehbar ist, einer objektiven und insbesondere auch die Rechte und Interessen der Versicherten angemessen berücksichtigenden Betrachtung jedoch nicht standhält.

98

c)

Am Regelungskontext von § 123 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BGB völlig vorbei geht die Beklagte, wenn sie fordert, der in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB geschützte Dritte müsse an dem Rechtsverhältnis gänzlich unbeteiligt sein, auf das die Willenserklärung bezogen ist, deren rechtliche Verbindlichkeit durch die Anfechtungserklärung beseitigt werden soll.

99

Wie ein "Dritter" an einem Rechtsverhältnis zwischen anderen Rechtssubjekten einerseits eigene Rechte erwerben können, jedoch gleichzeitig an dem Rechtsverhältnis völlig unbeteiligt sein soll, sagt die Beklagte selbst nicht. Ein solcher Standpunkt wäre auch in sich widersprüchlich.

100

d)

Zumindest bezogen auf die Versicherung Nr. ... wenig überzeugend ist auch die Annahme der Beklagten, bei einer Versicherung auf fremde Rechnung stünden Versicherungsnehmer und Versicherter stets "im selben Lager".

101

Diese Erwägung trägt bei der Versicherung Nr. ... schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um eine solche auch gegen den Versicherungsnehmer handelt. Die Versicherung Nr. ... schützt die Versicherten nicht nur gegen Angriffe "von außen", also gegen ihre Interessen und damit gleichzeitig auch die Interessen der Versicherungsnehmerin (...), sondern auch und zusätzlich gegen Angriffe "von innen", also solchen vom Versicherungsnehmer (...) gegen die Versicherten (Klägerin).

102

e)

Die Mutmaßungen der Beklagten über die Erwägungen des Gesetzgebers bei der Legalisierung von § 158i VVG a.F. sind ohne belegtes empirisches Fundament.

103

6.

Unverändert bleibt der Standpunkt der Beklagten stark vom Ergebnis her orientiert. Sie erstrebt einen verstärkten Schutz des Versicherers.

104

So nachvollziehbar und legitim dieses Interesse auch ist, so darf doch dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwischen Versiche rungsschutz auf der einen und Versiche rerschutz auf der anderen Seite ein natürlicher, aber auch fundamentaler Interessen- und Wertungsgegensatz besteht, der nur durch behutsame Abwägung der betroffenen Rechte in eine praktische Konkordanz gebracht werden kann.

105

Die Beklagte muss dabei hinnehmen, dass die Versicherung Nr. ... durch die Einbeziehung einer großen Anzahl von Versicherten eines vormals in seiner Branche marktstarken und zuletzt marktbeherrschenden Unternehmens sowie durch die ausdrückliche, mit ihrem, der Beklagten, Wissen und Wollen und auch in ihrem Namen verlautbarten Bestätigung über den Inhalt und das Bestehen der Versicherung eine erhebliche Verkehrsgeltung erreicht hat. Es trifft zwar zu, dass mit der Versicherung der Beklagten für ... nicht deren gesamte geschäftliche Betätigung gegen sämtliche wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Kunden versichert worden ist. Andererseits kann die Beklagte nicht in Abrede nehmen, dass die von ihr gegebene Versicherung mehr als nur schadenstiftende Angriffe gegen ... und damit gegen die ... anvertrauten Vermögenswerte Dritter (der Versicherten) umfasst hat. Mit der Versicherung Nr. ... hat die Beklagte wirtschaftliche Interessen der Versicherten auch gegen Angriffe durch ... versichert. Die Beklagte hat darüber hinaus alles dies nicht nur als stilles Risiko übernommen, sondern den Inhalt, den Gegenstand und die Reichweite der Versicherung auch gegenüber den Versicherten verlautbaren und in Ihrem, der Beklagten, Namen bestätigen lassen. Dass es sich dann in den Fällen der Inanspruchnahme (Haftung) aus diesem so in den Verkehr gebrachten Versicherungsprodukt nicht quasi von selbst versteht, zum Schutz des Produzenten dieses Versicherungsproduktes dem Versicherungsversprechen die risikoabschirmende Wirkung bereits im Ansatz und vor allem rückwirkend zu nehmen, muss die Beklagte bei objektiv neutraler Bewertung der außerordentlich prekären Abwägungslage eigentlich selbst erkennen.

106

7.

Die erkennende Kammer sieht sich aus den genannten Gründen unverändert außerstande, der ihr bekannten, die aufgeworfene Rechtsfrage anders beurteilenden Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zu folgen. Für die Kammer besteht hinsichtlich der genannten Rechtsfrage sowohl ein grundsätzlicher Klärungsbedarf als auch ein Anlass für die Prüfung, ob überhaupt eine Fortbildung des Rechts auch unter den genannten tatsächlichen Voraussetzungen angezeigt ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 I.Fall ZPO).

107

III.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel am Abschluss des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der ... GmbH vom 28. Mai 2003 und am Inhalt dieses Vertrages. Durch den Rahmenvertrag wurde die Klägerin als Versicherte (für fremde Rechnung) in den Schutzbereich der Versicherung Nr. ... zwischen der Beklagten und einbezogen. Die Beklagte hat die Existenz der Versicherung, ihren Inhalt und ihren Bestand gegenüber der Klägerin - durch die ... GmbH - ausdrücklich bestätigt.

108

1.

Die Klägerin hat als Anlagen K1 und K2 Ablichtungen des Vertragsdokuments zwischen ihr und der ... GmbH vorgelegt. Der so belegte Vertrag ist sowohl für die Auftraggeberin, die Klägerin, als auch für ... unterzeichnet worden.

109

Dass die von der Beklagten vorgelegte Ablichtung des Vertragstextes (Anlage B2) Abweichungen gegenüber dem Anlagenkonvolut Anlagen K1 und K2 aufweist, gibt selbst dann keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Authentizität des von der Klägerin vorgelegten Vertragsdokuments und der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, wenn die von der Klägerin gegebene Begründung für die Abweichung bei der Unterschriftsdarstellung - die Ausfertigung von zwei Vertragsdokumenten, nämlich jeweils eine für jede der Vertragsparteien - so nicht zutreffen sollte.

110

Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der von der Klägerin vorgelegte Vertragstext hinsichtlich der darauf erkennbaren Unterschriften gefälscht, also nicht von den unterschriftsleistenden Personen auf beiden Vertragsseiten im Original tatsächlich unterzeichnet worden ist. Dass die Vertragsdokumentation in den Unterlagen von ..., aus deren Archiv die Beklagte die von ihr vorgelegten Ablichtungen erhalten haben dürfte, nicht uneingeschränkt zufriedenstellend gewesen sein mag, geht nicht zu Lasten der Klägerin. Dass das Vertragsdokument, von dem die Anlage 62 abgelichtet wurde, bei einer der beiden Unterschriften für ... von den Unterschriften der Anlage K1 abweicht, ist nicht entscheidend. Jedenfalls ein Vertragsexemplar - das von der Klägerin vorgelegte - ist von beiden Vertragspartnern ordnungsgemäß durch vertretungsberechtigte Personen unterzeichnet worden ist.

111

Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit des Vertragsschlusses ergeben sich auch nicht daraus, dass der Ortsname über der für die Vertretung der Klägerin vorgesehenen Unterschriftsleiste auf der Anlage B2 ein anderer ist als der in der Anlage K1 (einerseits: ...; andererseits: ...). Dies deutet eher darauf hin, dass die Anlage B2 zeitlich aus einer anderen Phase der Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und stammt als der finale Vertragstext nach den Anlagen K1 und K2. ... und ... sind im übrigen zwei etwa 12 km voneinander entfernt liegende Orte im Landkreis .... An beiden Orten hat die Klägerin Filialen. Ihr statuarischer und postalischer Geschäftssitz ist.

112

2.

Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die klagende Partei dieses Rechtsstreits mit der den Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 vertragsschließenden Partei identisch ist.

113

Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Indiz, nämlich das in der Klageschrift zweifach verwendete Schriftzeichen "&" sowohl zwischen den beiden Firmennamenbestandteilen des Firmennamens der Klägerin ("... & ...") als auch zwischen der Geschäftsformbezeichnung der Klägerin ("GmbH & Co. KG") statt der Schreibung "... + ... r GmbH & Co. KG" in der Anlage K1, wirkt sehr bemüht. Rechtlich ist dies unerheblich und lässt für die Kammer Identitätszweifel auf Seiten der Klägerin nicht aufkommen.

114

3.

Sowohl nach dem Inhalt des Rahmenvertrages (dort §§ 5 und 6) als auch nach dem Inhalt der Versicherung Nr. ... (dort vor allem beim "Gegenstand der Versicherung" sowie nach den Ziffern 2.1.1.1, 2.1.2, 3.1, 3.2, 13.4) besteht ein direkter tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen dem von der Beklagten gewährten Versicherungsschutz einerseits und der geschäftlichen Betätigung der Unternehmen der ... Gruppe für und gegenüber von deren Kunden andererseits. Nur wenn und weil die geschäftliche Betätigung von ... Rechte und Interessen der Kunden berührte und ihre Vermögenswerte betraf, gewährte die Beklagte Versicherungsschutz und zwar sowohl zur Abschirmung und Entlastung von ... von bestimmten Risiken bei der Geschäftsausübung als auch zugleich gegenüber den Kunden von ... aus und wegen der geschäftlichen Betätigung.

115

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie damit nicht vorbehaltlos die Ordnungsmäßigkeit der gesamten geschäftlichen Betätigung von ... gegenüber deren Kunden gegen sämtliche Risiken des Geschäftsbetriebs versicherungsrechtlich abgedeckt hat. Der Inhalt und die Reichweite des Versicherungsversprechens der Beklagten bleibt nicht nur Grund, sondern auch Grenze der Versicherungsschutzpflicht. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Grund und diese Grenze isoliert und losgelöst von dem verstanden werden können, was, wem und vor allem wie sich ... gegenüber den jeweiligen Kunden vertraglich verpflichtet hat. Dies vor allem wegen der besonderen Art des Gutes, dessen Transfer der praktisch ausschließliche Gegenstand der Dienstleistung von ... für die Kunden darstellte, nämlich Geld. Die Unternehmen der ... Gruppe waren, wie der Beklagten aufgrund ihrer seit 1990 bestehenden Geschäftsbeziehung zu ... ernstlich nicht verborgen geblieben sein kann, sehr viel mehr als reine Frachtführer für das Transportgut "Geld". Neben dem physischen Transport von Bargeld zwischen einzelnen Betriebsstätten betrieb ... das die Wertinteressen der Kunden wahren und sichern sollende Geschäft des (Geld-)Finanztransfers. Weil es für Sachversicherungen keinen Typenzwang für einen bestimmten Inhalt des Versicherungsschutzes gibt, muss dieser durch Auslegung aus dem konkreten Kontext der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen heraus bestimmt werden.

116

4.

In diesem Zusammenhang kommt dem Inhalt der Versicherungsbestätigungen der Beklagten gegenüber den Kunden von ... eine besondere Bedeutung zu.

117

Denn durch diese Versicherungsbestätigungen, für die Klägerin zuletzt die vom 3. Juni 2005 (Anlage K3), die durch die ... GmbH ausdrücklich "... namens und in Vollmacht ..." auch der Beklagten als führendem Versicherer der Versicherung Nr. ... erteilt worden sind, wurde zum einen klar und - auch für die Beklagte - unmißverstehbar zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherung nicht nur eine rein interne, zwischen der Beklagten und ... abgeschlossene Rückabsicherungsversicherung (auf fremde Rechnung) sein sollte, sondern dass die Versicherten, die Kunden, eigene Rechte und Interessen hatten und dies auch von der Beklagten bestätigt erhalten sollten und wollten- und zwar bei der Versicherung Nr. ... ausdrücklich als einer solchen "... für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrags Versicherungsschutz von ... zu besorgen ist ...". Dass ein solcher Versicherungsschutz von der Beklagten nur dann gewährt werde, wenn dies ergänzend und ausdrücklich von der Beklagten vorher genehmigt wird, ist in der Versicherungsbestätigung nicht, schon gar nicht in einer für einen objektiv wertenden, neutralen Erklärungsempfänger der Versicherungsbestätigung erkennbaren Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.

118

Da dies alles unmittelbar aus der für.die Beklagte abgegebenen Erklärung der ... GmbH - vom 3. Juni 2005 - ergibt und nicht bloß aus dem Anschreiben der ... GmbH vom gleichen Tage, mit dem die - beigefügte - Versicherungsbestätigung übermittelt wurde, muss den Distanzierungsbemühungen der Beklagten vom Inhalt der Versicherungsbestätigung jedenfalls in dieser Hinsicht der rechtliche Erfolg versagt bleiben.

119

Angesichts dessen kommt es hier nicht darauf an, gesondert zu bewerten, ob solche Bemühungen schon deshalb rechtlich nicht tragfähig sein könnten, weil die Beklagte es offenbar widerspruchslos hingenommen hat, dass der Text ihrer Versicherung Nr. ... auf Geschäftspapier von "..." (oben links) und dem Aufdruck "... & ..." (rechts unten), verbunden mit Stempeln und Unterschriften der Beklagten in den Rechtsverkehr gelangt ist. Versicherungspolicen sehen meist anders aus.

120

IV.

Ein von der Versicherung der Beklagten Nr. ... umfasster Versicherungsfall ist zum Nachteil der Klägerin eingetreten.

121

Die von der Klägerin mit Geldtransportleistungen beauftragte Versicherungsnehmerin der Beklagten, die ... GmbH, hat am 16. und 17. Februar 2006 in Safebags verschlossenes Bargeld in Filialen der Klägerin übergeben erhalten und ausgezählt. Anschließend wurde das ausgezählte Bargeld nicht entsprechend der Weisung der Klägerin dort und mit der Verwendungszweckbestimmung abgegeben und bereitgestellt, wo und wie es die Klägerin von ihrer Auftraggeberin zuvor verlangt und mit ihr vertraglich vereinbart hatte.

122

1.

Gegenstand der Versicherung der Beklagten Nr. ... ist Geld in Form von Hartgeld und Banknoten, wenn und soweit es ... übergeben und von ihr in Gewahrsam genommen worden ist (Gegenstand der Versicherung; Seite 2 der Versicherungspolice).

123

Dass dies auch am 16. und 17. Februar 2006 der Fall war, hat die Beklagte im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen, was sich auch daraus ergibt, dass sie selbst vorträgt, dass sämtliches bei der Klägerin durch ... abgeholte Bargeld von ... auch bei der (den Filialen der) ... bank eingezahlt worden ist.

124

2.

Auch die weitere Bearbeitung - das Auszählen - des Geldes einschließlich des sich anschließenden nachfolgenden Bargeldtransports durch ... ist in den Versicherungsschutz der Versicherung der Beklagten einbezogen. Denn neben dem Bargeldtransport sollten auch "... sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten ..." von der Versicherung umfasst sein.

125

Damit enthält bereits die Beschreibung des Gegenstands der Versicherung auf Seite 2 der Versicherungspolice einen Bezug auf die Dienstleistungsverträge, die ... mit seinen Kunden abgeschlossen hatte. Denn nur daraus konnten sich - auch für die Beklagte erkennbar - die "sonstigen vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" von ... ergeben.

126

Dies - wie es die Beklagte gleichwohl tut - bereits im Grundsatz in Abrede zu nehmen, widerspricht schon dem Text der Versicherungspolice Nr. ..., deren Inhalt die Beklagte sich aber entgegenhalten lassen muss und zwar so, wie er sich für einen durchschnittlichen, objektiv urteilenden redlichen Versicherungsnehmer und - da die Versicherung (für die Beklagte erkennbar) als eine solche für fremde Rechnung abgeschlossen ist - auch für den Kreis der Versicherten ergibt. Ein Bezug auf vertraglich übernommene Tätigkeiten ohne Vertrag ist undenkbar. Jedes andere Verständnis, mag es die Beklagte auch gehabt haben, ist für einen objektiv urteilenden Dritten unakzeptabel.

127

3.

Ob die Dienstleistungsverträge von ... mit ihren Kunden daneben, also neben dem vertragsgemäßen Bargeldtransport und der vertragsgemäßen Bargeldbearbeitung noch weitere Verpflichtungen von ... enthielten und ob diese - wenn - nur nach ausdrücklicher - hier nicht erfolgter - Genehmigung der Beklagten (Ziffer 2.1.3 der Versicherung der Beklagten) von der Versicherung umfasst sein sollten, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Jedenfalls für den vertragsgemäßen Bargeldtransport und die vertragsgemäße Bargeldbearbeitung enthält die Umschreibung des Gegenstands der Versicherung keinen einschränkenden Bezug oder gar einen Verweis auf Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen der Police Nr. ....

128

Dies wäre aber erforderlich, um der weiten Fassung der Eingangsbeschreibung des Versicherungsgegenstands die überaus bedeutsame Einschränkung aus Ziffer 2.1.3 des Vertragstextes beilegen und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar und nachvollziehbar machen zu können.

129

Aus dem Umstand, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten von der großen Zahl der Kunden von ... kein einziger Kunde eine Genehmigung der Beklagten nach Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen für notwendig erachtet und eingeholt hat, ergibt sich sinnfällig, wie wenig klar und eindeutig die Textinterpretation der Beklagten im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Erscheinung getreten ist.

130

Bei dieser eingeschränkten Sachlage kann dahinstehen, ob das von der Beklagten gewünschte Verständnis vom Inhalt der Versicherung, wenn ihm denn rechtliche Wirkungen beigelegt werden könnte, dann als Verstoß gegen die Gebote der Widerspruchsfreiheit und Klarheit des Inhalts von Versicherungsverträgen angesehen werden oder sogar als Indiz für eine zumindest in Kauf genommene Irreleitung der Erklärungsempfänger des Versicherungsversprechens der Beklagten durch die Versicherung Nr. ... gewertet werden müssten.

131

4.

Am 16. und 17. Februar 2006 hat ... bei den Filialen der Klägerin in Safebags verpacktes Bargeld abgeholt und nach Auszählung nicht so der Klägerin bereitgestellt, wie dies nach dem Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 zwischen der Klägerin und zu erfolgen hatte.

132

a)

Dies aber war nicht nur die vertragliche Pflicht von ..., sondern bestimmte auch zugleich den Zeitpunkt für das Ende des von der Beklagten unter der Versicherung Nr. ... gegebenen Versicherungsschutzes (Ziffer 3.2 der Versicherung). Denn danach musste das abgeholte und transportierte Bargeld weisungsgemäß bei der vom Versicherten, den Kunden von ..., vorher bezeichneten Stelle dort seiner, des Kunden, Vertrauensperson übergeben werden.

133

b)

Nach dem Inhalt des Vertrages vom 28. Mai 2003 hatte ... bei den Filialen der Klägerin Bargeld (in Safebags) abzuholen (Leistungsverzeichnis 1.c)), auszuzählen (Leistungsverzeichnis 1.b)), abzurechnen (Leistungsverzeichnis 1.d)) und "... regelmäßig an dem Bankarbeitstag, der dem Tag folgt, an dem beim Vertragspartner die Gelder abgeholt werden, bei der Bezugsbank abzuliefern." (Leistungsverzeichnis 1.e)). Bis zur Ablieferung war das abgeholte Bargeld getrennt von anderem Kundengeld aufzubewahren und für den Vertragspartner von ..., als fremdes Eigentum eindeutig erkennbar, zu verwahren (Leistungsverzeichnis 2.).

134

Für die Form der "Ablieferung" des Bargeldes "bei der Bezugsbank" enthält das Deckblatt zum Leistungsverzeichnis den Zusatz, dass das Geld auf ein bestimmtes Konto der Klägerin bei der ... kasse ... zu überweisen sei, wobei "BbK-Gebühren" von ... getragen werden sollten.

135

Diese Weisung der Klägerin ist grenzensetzend, eindeutig und klar, wenn auch nicht absolut, nämlich nicht in jeder Einzelheit, vollständig.

136

Eindeutig und klar ist bestimmt, dass das Bargeld solange erkennbar als nach außen hin erkennbares Fremdeigentum physisch von anderem Geld getrennt verwahrt werden musste, bis das Geld mit der ausdrücklichen Verwendungsweisung zur Gutschrift auf einem bestimmten Konto der Klägerin bei einer Bank abgeliefert wurde. Nicht ausdrücklich bestimmt ist demgegenüber, bei welcher Bank die Einzahlung zu erfolgen hatte. Aus der Gebührenregelung im Leistungsverzeichnis ergibt sich aber, dass eine Einzahlung bei der ... bank oder bei einer ihrer Niederlassungen ein nach dem Vertrag geschuldeter - mehr als nur naheliegender - Ort der Bargeldablieferung war. Nicht ausdrücklich und in den Einzelheiten bestimmt ist auch, ob die Einzahlung im Falle einer Einzahlung bei der ... bank direkt auf das von der Klägerin benannte Konto zu erfolgen hatte oder stattdessen über das Konto der benannten Bank (... kasse ...) bei der ... bank.

137

Aus diesem im Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 und seinen Anlagen enthaltenen Inhalt und den nicht ausdrücklich geregelten Einzelumständen

  • Ablieferung/Einzahlung bei der ... bank oder bei der ... kasse

    und

  • in den Fällen der Einzahlung bei der ... bank entweder direkt zugunsten des Kontos der Klägerin oder über das dort geführte Konto der ... kasse auf das Bezugskonto der Klägerin

138

ergibt sich aber jedenfalls nicht das als Inhalt der Weisung der Klägerin gegenüber ..., was die Beklagte darin erkennen will, nämlich die Gestattung der Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein zwischengeschaltetes Konto von ....

139

Ein solches Verständnis kann auch nicht dadurch dem Vertrag vom 28. Mai 2003 unterlegt werden, dass die Beklagte - an sich zu Recht - darauf hinweist, dass die Verwendung des Begriffs "Überweisung" am Endpunkt des Bargeldtransfers gerade keine physische Ablieferung beschreibt, sondern einen bargeldlosen Vorgang bezeichnet. Die Überweisungsaufgabe zum Ende des Transportvorgangs - und dem Ende des Versicherungsschutzes der Versicherung Nr. ... - ist nach dem Inhalt des Rahmenvertrages vom 28. Mai 2003 jedoch untrennbar mit der transportbezogenen Weisung der Klägerin verbunden, dass diese "Überweisung" in der Weise zu erfolgen habe, dass nur eine direkte Einzahlung zugunsten eines Kontos der Klägerin ohne weitere Zugriffsmöglichkeit von dritter Seite den Geldtransportvorgang abschließen konnte. Jede andere Behandlung des von ... verwahrten und noch im Eigentum der Klägerin stehenden Bargeldes erfüllte die vertraglichen Transportleistungspflichten von ... gegenüber der Klägerin nicht; vorher endete auch nicht der Schutz der Versicherung der Beklagten für das abgeholte, ausgezählte, verwahrte und abzuliefernde - zu überweisende - Bargeldtransportgut.

140

c)

Die Weisung des Transportauftraggebers für die Behandlung/Ablieferung des Transportgutes hat nicht nur im Transportrecht zentrale Bedeutung für den Inhalt des Transportauftrages (§ 407 Abs. 1 HGB), sondern daneben auch für die Haftung des Transportauftragnehmers (§ 425 Abs. 1 HGB).

141

Die Weisung des Auftraggebers bestimmt auch die zeitliche und sachliche Reichweite des Versicherungsschutzes der Beklagten nach der Versicherung Nr. ....

142

Der Policentext (3.2) bezieht sich explizit auf die Weisung des Auftraggebers. Wie anders als durch dessen einseitige Erklärung oder durch Vereinbarung im Transportvertrag diese Weisung materialisiert, rechtlich begründet und verbindlich werden konnte, kann die Beklagte trotz aller interpretativen Bemühungen dazu der Kammer nicht nachvollziehbar machen.

143

Schon nach dem reinen Text der Versicherungspolice der Versicherung der Beklagten, erst recht aber nach jedem vernünftigen Verständnis eines redlichen, objektiv urteilenden Versicherungsnehmers und eines Versicherten in der Versicherung auf fremde Rechnung, springt der Bezug auf den jeweiligen Transportvertrag sofort ins Auge.

144

Das konnte der Beklagten nicht verborgen bleiben. Hätte sie es anders gewollt, hätte sie dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, ihre Vertragspartner, wozu auch die Versicherten, also auch die Klägerin gehörten, auch nur versehentlich in die Irre geführt zu haben.

145

d)

Eine rechtsgeschäftlich erhebliche Weisung der Klägerin gegenüber ..., das abzuholende Bargeld bloß - in beliebiger Weise/irgendwie - physisch der B ... bank zu übergeben, ist nicht erkennbar.

146

Die Transportweisung der Klägerin war demgegenüber sehr viel eindeutiger konkretisiert. Das Bargeld der Klägerin musste, wenn nicht direkt bei der ... kasse Heilbronn, dann doch bei der ... bank oder einer ihrer Filialen so abgeliefert werden, dass sein Gegenwert dem vertraglich genannten Empfangskonto der Klägerin bei der ... kasse ... gutgeschrieben werden konnte. Ablieferungsstelle für das Geld der Klägerin war alternativ auch ein bei der ... bank geführtes Konto der ... kasse .... Das und nur das war die vertragsgemäße Weisung der Klägerin gegenüber .... Nur durch eine vertragsgemäße Erfüllung dieser Weisung endete der Versicherungsschutz der Beklagten für das Bargeld der Klägerin.

147

e)

Dass und gegebenenfalls ob überhaupt das Bargeld der Klägerin durch ... bei der ... bank zu irgendwessen Gunsten übergeben wurde, ist schon aus Rechtsgründen unerheblich. Der Transportauftrag der Klägerin wurde allein dadurch nicht erfüllt. Nur aus ihm ergibt sich, wann der Versicherungsschutz der Beklagten nach Ziffer 3.2 der Versicherung Nr. ... endete.

148

f)

Durch die Erklärung vom 9. Januar 2006 (Anlage K19) hat die Klägerin gegenüber ... ihre transportvertragliche Weisung durch Angabe einer anderen Bezugsbank (... bank ...) und durch die Bekanntgabe mehrerer dort für sie geführter

149

Einzelkonten geändert. Eine weitergehende sachliche Änderung der Transportweisung der Klägerin ist dadurch nicht erfolgt.

150

g)

Von einer konkludent erfolgen Änderung der Weisung der Klägerin betreffend die vertragsgemäße Ablieferung ihres Bargeldes durch widerspruchslose Entgegennahme von Gutschriften auf Veranlassung von ... kann nicht ausgegangen werden.

151

Die Beklagte hat schon nicht aufgezeigt, dass die Klägerin durch den Inhalt der auf ihrem Konto/ihren Konten erscheinenden Buchungsvorgänge erkennen konnte, dass die Überweisungen nicht so erfolgten, wie dies die Klägerin im Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 festgelegt hatte, insbesondere in der Weise, dass die Überweisungen zu Lasten eines zwischengeschalteten Eigenkontos von ... bei der ... bank erfolgten.

152

Jeder weiß und nicht zuletzt der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass der Umgang mit Bargeld ein sensibles Geschäftsfeld ist. Der Inhalt des Rahmenvertrages vom 28. Mai 2003 mit seinen Anlagen belegt und kennzeichnet auch die besondere Aufmerksamkeit, die diesen Fragen von allen Vertragsbeteiligten - auch von ... - beigemessen worden ist. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin ausgerechnet dort einen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt und kundgetan hat, den von ihr vertraglich gesicherten Sicherheitsstandard für den Transport und die Bearbeitung ihres Bargeldes grundlegend und zu ihrem Nachteil verändern.

153

Soweit die Beklagte in Wissen und Verhalten von leitenden Mitarbeitern der ... Bank meint Erkenntnisse gewinnen und rechtliche Einwendungen ableiten zu können, die aus einer angeblich fundamentalen Änderung des Systems des Geldtransfers unter Beteiligung der ... Bank erwachsen sein sollen, sind diese Einzelheiten jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die ... Bank in den Bargeldtransport von ... für die Klägerin eingebunden war. Dass die Klägerin dem ... Verband angehört, ändert daran ebensowenig etwas wie der Umstand, dass sich die Klägerin bei der Geltendmachung und Konkretisierung ihrer transportvertraglichen und versicherungsrechtlichen Ansprüche der Unterstützung der ... Bank bedient hat. Die von der Klägerin gegenüber benannten Bankkonten waren nicht solche bei der ... Bank. Dass diese Bank oder andere Unternehmungen oder Vereinigungen des ... Verbundes Vollmacht von der Klägerin in Bezug auf den Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 hatten, hat die Beklagte nicht dargelegt.

154

h)

Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist es nicht entscheidend, ob sich Verantwortliche von ... gegenüber der Klägerin durch weisungswidrige Unterlassung der Einzahlung von Bargeld der Klägerin strafbar gemacht haben und wie diese Taten strafrechtlich zu qualifizieren sind.

155

Es spricht allerdings viel dafür, die abredewidrige Verwendung von fremdem Bargeld zu eigenen oder anderen Gunsten durch verantwortliche Leiter eines Werttransportunternehmens als qualifizierte Unterschlagung (§ 246 Absätze 1 und 2 StGB) einzuordnen.

156

5.

Die Versicherung Nr. ... der Beklagten ist schon nach ihrer sprachlichen Bezeichnung nicht nur eine reine Transportversicherung, sondern eine Wertinteressen sichernde Valorenversicherung, mögen diese Werte auch gegenständlich beschränkt sein. Für den Inhalt und die Reichweite einer solchen Versicherung besteht kein, schon gar kein gesetzlicher Typen- oder Vertragsinhaltszwang.

157

a)

Das bedeutet, dass eine so bezeichnete Versicherung auch risikoabschirmende Elemente enthalten kann, die über das reine Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes hinausgehen und nicht nur Schutz vor den typischen Transportrisiken bieten kann, die bei und während des Transports bis zu seinem Abschluss auftreten können. Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt. Die Parteien eines Versicherungsvertrages seien in der Gestaltung ihres Versicherungsverhältnisses frei. Es unterliege ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein solle. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besage - für den Inhalt des Rechtsverhältnisses der Parteien des Versicherungsvertrages zueinander - noch nicht, dass die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten können. Es stehe im Vertragsabschlusswillen der Parteien, bei der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im einzelnen neben dem Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers weitere Interessen zu versichern, wobei dies im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln sei.

158

Diese grundlegende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 21. November 2007 dahin ergänzt, dass es zum richtigen Verständnis des Inhalts einer Valorentransportversicherung mit Allgefahrendeckung und bei der Versicherung auch gegen Veruntreuungen entscheidend auf die Beförderungsabsicht im Hinblick auf die versicherten Güter ankomme.

159

In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

160

b)

Zu einer Vertiefung dieser rechtlichen Grundsätze gibt der vorliegende Rechtsstreit keine Veranlassung. Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof die weisungswidrige Ablieferung von Transportgut selbst bei einer - reinen - Transportversicherung als vom Versicherungsumfang nicht mehr umfasst ansehen könnte.

161

c)

Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht ausgesprochen, eine weisungswidrige Ablieferung von Bargeld durch ein Geldtransportunternehmen beende den Versicherungsschutz einer Valorentransportversicherung, die, wie die der Beklagten in Ziffer 3.2 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. ..., erst enden soll "... wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden sind ...". Ein solches Verständnis wäre auch ohne gesetzliche und/oder rechtsgeschäftliche Grundlage im Verhältnis der Parteien. Ihm stünden zudem die Grundsätze ehrbaren kaufmännischen Handelns (§ 114 GVG) entgegen. Sie erfordern Vertragstreue auch dann, wenn dies - ohne Zweifel - schwer fällt.

162

V.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. ... ist nicht wegen eigener Obliegenheitsverletzung der Klägerin (§ 6 VVG a.F.), wegen eigener illoyaler Handlungen der Klägerin bei der Schadensentstehung (§ 130 VVG a.F.) oder wegen Selbstschädigung (§ 131 VVG a.F.) ausgeschlossen oder gemindert.

163

Die Kammer kann nicht erkennen, welche versicherungsrechtlich bedeutsame Wirkung es gehabt haben soll, dass die Klägerin ... im September 2003 wegen verspätet eingegangener Bargeldeinzahlungen einen Schaden in Höhe von 150,36 € netto berechnete (Anlage B13), der dann auch von ... bezahlt worden ist. Nichts spricht für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit .... Immerhin muss dabei auch berücksichtigt werden, dass die Geschäftsbeziehung der Beklagten zu ... im Jahre 2003 bereits deutlich mehr als 10 Jahre lang bestand.

164

Die Beklagte zeigt auch nicht auf, welchen versicherungsrechtlich bedeutsamen Vorhalt sie der Klägerin durch die Übersicht Anlage B11 betreffend Geldbewegungen und Zahlungsvorgänge in der Zeit zwischen dem 1. und 20. Februar 2006 machen will. In der Tat ergibt sich daraus, wenn auch nicht einfach verständlich und vor allem nicht übersichtlich von der Beklagten aufbereitet, dass es zu Verzögerungen bei den Wertstellungen des in den Filialen der Klägerin abgeholten Bargeldes gekommen ist. Wegen der Sensibilität des Bargeldtransportes hatte die Klägerin auch besondere Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu wahren. Selbst wenn man, was die Beklagte nicht tut, die kalendarischen Unterschiede um die wochenendbedingten Datumsdifferenzen bereinigt und zusätzlich unberücksichtigt lässt, dass der Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 (Leistungsverzeichnis 1.e)) nur einen regelmäßigen, keinen absoluten Ablieferungszeitpunkt für das abgeholte Bargeld bestimmt, bleiben doch noch relevante Zeitverzögerungen übrig. Die Kammer kann jedoch nicht nach vollziehen, welche eigenschädigende oder die Beklagte als Versicherung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigende Ursache die Klägerin damit gesetzt oder in ihrer nachteiligen Folge verstärkt haben soll. Die eigentliche Ursache für die die Klägerin am 16. und 17. Februar 2006 betroffenen Bargeldverluste liegt.nicht darin, dass sie den Vertrag vom 28. Mai 2003 mit ... nicht Anfang Februar 2006 gekündigt und/oder weitere Bargeldübergaben an ... unterlassen hat. Welchen Anlass die Klägerin hätte haben sollen, die Dinge zu erahnen, geschweige denn zu erkennen, die ab dem 16. Februar 2006 den Zusammenbruch der von ... bewegen und zugeordneten Geldströme herbeigeführt haben oder gar daraus auf ein langjähriges wirtschaftskriminelles Handeln von ... zu schließen, hat die Beklagte nicht plausibel ausgeführt. Bei der Bewertung darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass zu jener Zeit die Beklagte selbst auf eine mehr als 15 Jahrelang bestehende Geschäftsbeziehung zu ... zurückblicken konnte.

165

Etwaige Kenntnisse und Wissen sowie Handlungen der ... Bank braucht sich die Klägern von der Beklagten schon deshalb nicht vorhalten zu lassen, weil nichts dafür erkennbar ist, dass die Bank oder andere Unternehmen des ... Verbundes die Klägerin vor dem 16. Februar 2006 in Bezug auf den Rahmenvertrag vom 28. Mai 2003 vertreten haben.

166

VI.

Der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag und die von ihr vorgelegten und erläuterten Belege ergeben für die Kammer auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten und ihres Bestreitens zur Höhe der Bargeldverluste der Klägerin keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch 193 107,59 € abgeholtes Bargeld weder entsprechend ihrer Weisung abgeliefert erhalten hat noch ihr später das Geld wertmäßig wieder zugeflossen ist.

167

Im Schriftsatz vom 16. März 2009, dort auf den Seiten 5 bis 11 (Band II, Blatt 5 bis 11 d.A.) hat die Klägerin in den Einzelheiten vorgetragen, welche einzelnen Bargeldbeträge in welchen einzelnen nummerierten Safebags bei welchen einzelnen ihrer Filialen am 16. und 17. Februar 2006 von ... abgeholt worden sind, soweit ihr das Geld weder von ... übermittelt noch ihr in der Folgezeit durch den Insolvenzverwalter bis zur Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren wertmäßig wieder zur Verfügung gestellt worden ist.

168

Die Klägerin hat sich ergänzend dazu zum einen auf die noch von ... selbst erstellten und ihr, der Klägerin, übermittelten Auszählergebnisse (Anlage K24) zum anderen auf die für sie von der ... Bank erstellte Übersicht (Anlage K9) bezogen.

169

Die Klägerin hat dazu - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Anlage K9 Grundlage ihrer, der Klägerin, gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unternehmen der ... zunächst angemeldeten Forderung in Höhe von 381 140 € gewesen ist, die der Insolvenzverwalter durch einen Wirtschaftsprüfer (...) hat prüfen lassen. Die Prüfung habe keine Beanstandungen ergeben und sei deshalb Grundlage der insolvenztabellarischen Feststellung des Insolvenzverwalters geworden. Die Übersicht habe auch als Grundlage für die Auskehrung des Insolvenzverwalters an sie, die Klägerin, aus asservierten Geldbeträgen bei der ... bank (insgesamt 179 960 €) gedient, wodurch die Bargeldabholungen aus ihren Filialen insbesondere am 18. Februar 2006 hätten zurückgeführt und kompensiert werden können. Weitere 8 072,41 € habe sie, die Klägerin, vom Insolvenzverwalter nach Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren erhalten.

170

Die Kammer hält diesen Sachvortrag als Grundlage für tatsächliche Feststellungen über die Höhe des der Klägerin entstandenen, von der Versicherung der Beklagten umfassten Schadens für ausreichend.

171

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ihr noch viel weniger als der Klägerin angesichts des großen Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten der Verantwortlichen von ... und des darauf beruhenden Zusammenbruchs der Firmengruppe zugemutet werden kann, die Einzelheiten des konkreten Schadensumfangs zu recherchieren und darzulegen. Sowohl bei den Sachvortragslasten der Klägerin als auch bei dem insoweit im Ansatz berechtigten Verteidigungsvorbringen der Beklagten muss jedoch Bedacht darauf genommen werden, durch die Überspannung von Darlegungs- und Nachweislasten bestehende wechselseitige Rechte und Interessen nicht durch prozessuale Gestaltungsmittel zu entwerten und faktisch zum Erlöschen zu bringen.

172

Durch die Vorlage der drei genannten Arten von konkretisierenden Unterlagen und Belegen hat die Klägerin das ihrerseits Erforderliche und Ausreichende getan, um der Beklagten zumindest durch Stichproben die Prüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen (der Klägerin) zu ermöglichen. Bei der Art und Qualität der vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte im Ergebnis zu recht auf Detailbeanstandungen verzichtet. Ihr gleichwohl vorgebrachtes - einfaches - Bestreiten mit Nichtwissen kann danach nicht mehr als ausreichend erachtet werden, um bei der ohnehin notwendigen Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) zu Abschlägen von der Forderung der Klägerin Anlass zu geben.

173

Von dem ihr entstandenen Bargeldverlust beansprucht die Klägerin von der Beklagten nur den Bruchteil, mit dem Letztere die Versicherung Nr. ... als auf sie entfallenden Anteil gezeichnet hat (62,5 %).

174

VII.

Ob die Klägerin über die von ihr eingeräumten Auskehrungen durch den Insolvenzverwalter hinaus weitere Zahlungen erhalten hat, kann die Kammer schon deshalb nicht prüfen, weil die Beklagte nähere Einzelheiten zu diesen Zahlungen nicht mitgeteilt hat. Sollte der Sachvortrag der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen die Chance hat, künftig weitere Anteile aus asservierten Geldmitteln zu erhalten, steht der Beklagten insoweit jedenfalls derzeit kein liquider Einwand gegenüber der Klägerin zur Verfügung. Dass die Klägerin, wenn sie von der Beklagten entschädigt wird, nachträglich verlustmindernde Leistungen von dritter Seite nicht behalten darf, versteht sich von selbst.

175

VIII.

Die der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages von der Beklagten versprochene maximale Versicherungssumme ergibt sich aus Ziffer 4.1.9 der Versicherung Nr. .... Der Versicherungsfall für die Klägerin ist nicht das sogenannte Schneeballsystem von ..., sondern die unterlassene weisungsgemäße Einzahlung von abgeholtem Bargeld aus den Filialen der Klägerin durch ... am 16. und 17. Februar 2006. Die Höchstsumme der Versicherung der Beklagten (10 Millionen Euro je Betriebsstätte von ...) erreicht die Forderung der Klägerin bei weitem nicht. Von einem globalen Gesamtdeckungsfonds für die gesamte Versicherung Nr. ... ist im Text der Police nicht die Rede. Unbeschadet dessen enthält die der Beklagten zuzurechnende Versicherungsbestätigung der ... GmbH gegenüber der Klägerin gänzlich andere - weit höhere - Versicherungssummen "pro Schadenereignis".

176

Gerade auch die Problematik der Versicherungshöchstsumme der Versicherung Nr. ... zeigt die großen Schwächen und irreführenden Mißverständlichkeiten, mit denen die Beklagte - unter Beteiligung der ... GmbH - gegenüber dem Rechtsverkehr die Versicherung Nr. ... gehandhabt hat. Es fällt schwer, anzunehmen, dass alles dies bloß Unschärfen im alltäglichen Versicherungsgeschäft der Beklagten und von ... waren. Jedenfalls kann die Beklagte Vorteile daraus gegenüber dem allgemeinen Rechtsverkehr und damit den Versicherten nicht genießen.

177

IX.

Unbegründet ist der Klageanspruch in Höhe von 4 225,21 € (62,5 % von 6 760,33 €) mit dem die Klägerin anteilige Verzugsschäden als Folge verspäteter Geldablieferungen durch ... an sie beansprucht. Den Ersatz solcher Verzugsschäden umfasst die Versicherung der Beklagten Nr. ... nicht. Die Beklagte hat nur für eigene Zahlungsverzögerungen Zinsen zu zahlen.

178

X.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist nach Ziffer 11.3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung der Beklagten erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des angemeldeten und belegten Versicherungsanspruches der Klägerin durch den Zugang der Schreiben vom 21. Februar und 6. Juni 2006 begründet und dies der Höhe nach auch nur gemäß Ziffer 11.3 Absatz 3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. .... Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Versichernngsleistungsanspruch, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, keine Entgeltforderung im Sinne von § 288. Abs. 2 BGB ist. Verzugszinsen schuldet die Beklagte der Klägerin nur auf den tatsächlich endgültigen Versicherungsschaden, nicht jedoch auf die vorübergehend bei der ... bank asservierten und erst später vom Insolvenzverwalter an die Klägerin ausgekehrten Geldbeträge.

179

XI.

Soweit die Klägerin vom Insolvenzverwalter nach Rechtshängigkeit aus asservierten Geldmitteln bei der ... bank Zahlungen erhalten und im Umfang der Mithaftungsquote der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, ist diese Rechtswirkung wegen des Widerspruchs der Beklagten auf Antrag der Klägerin festzustellen.

180

XII.

Eine Erklärungsfrist (§ 283 ZPO) braucht der Klägerin auf den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. März 2009 nicht bewilligt zu werden, weil dieses Urteil nicht auf streitigen, entscheidungsrelevanten Tatsachen beruht, die die Beklagte erstmals in diesem Schriftsatz vorgebracht hat.

181

XIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

182

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergehen nach § 709 Satz 1 ZPO.