Landgericht Hannover
Urt. v. 27.02.2009, Az.: 13 O 281/06
Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht; Arglist; Arglistanfechtung; arglistige Täuschung; Aufhebungsvertrag; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Ausschluss; Bargeldabholung; Bargeldtransport; Bargeldverlust; Buchgeld; Drittschutz; Eintrittspflicht; Entschädigungsanspruch; ex-tunc-Wirkung; Fremdversicherung; gefahrerhebliche Umstände; Gefahrerhöhung; Gesamtnichtigkeit; Giralgeld; Haftung; Kenntnis; Kundengelder; Leistungsumfang; Liquiditätslücke; Nachfrageobliegenheit; Neuabschluss; Neuvertrag; Nichtigkeit; Schadensersatzanspruch; Schneeballsystem; Transportgefahr; Transportrisiko; Transportunternehmen; Täuschung; Unkenntnis; Unwirksamkeit; Valoren; Valorentransportversicherung; Valorenversicherung; Valorenversicherungsvertrag; Versicherungsbestätigung; Versicherungsfall; Versicherungsgegenstand; Versicherungsleistung; Versicherungsschutz; Vertragsänderung; Veruntreuung; Werttransport; Werttransportunternehmen; Wiederaufleben; Wirksamkeit; Überschuldung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 27.02.2009
- Aktenzeichen
- 13 O 281/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 10.06.2010 - AZ: 8 U 117/09
- BGH - 21.03.2012 - AZ: IV ZR 152/10
- BGH - 21.05.2012 - AZ: IV ZR 152/10
Rechtsgrundlagen
- § 123 BGB
- § 142 BGB
- § 22 VVG
- § 79 VVG
- § 75 Abs 1 VVG
- § 74 VVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine deutsche Großbank und nimmt die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag der …-Gruppe mit der Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im Zusammenhang mit von … durchgeführten Geldtransporten in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die …-Unternehmensgruppe mit Werttransportleistungen. Dies umfasste
a) die Bargeldversorgung und -entsorgung der Filialen der Klägerin einschließlich der Bearbeitung, die so aussah, dass Rücklaufbeträge bei Filialen/SB-Zonen der Klägerin abgeholt, ausgezählt und bei der Bundesbank eingezahlt werden bzw. Gelder beschafft, transportiert und bei den Filialen der Klägerin abgeliefert werden sollten,
b) die Bestückung der Geldautomaten, bei der von der Klägerin auf Treuhandkonten angewiesene Gelder bei der Bundesbank abgeholt und mit diesen Geldern Geldautomaten befüllt werden sollten und
c) die Versorgung und Entsorgung von Kundengeldern im sogenannten Safebag-Verfahren.
Dazu schloss die Klägerin folgende Verträge:
- Vertrag vom 26.08./09.09.2004 zwischen der Klägerin und der … einschließlich Leistungsverzeichnis (Anlage B 2, Anlage K 158)
- Vertrag vom 28.08./09.09.2004 zwischen der Klägerin und … nebst Anlagen (Anlage K 159)
- Vertrag vom 14.09./30.09.2004 zwischen der Klägerin und …, die später von … übernommen wurde, nebst Anlagen (Anlage K 160).
Die Klägerin gründete die … zur Überwachung und Koordination der vertraglichen Aufgaben von ….
Die Klägerin hatte die Werttransportleistungen aufgeteilt nach Regionen, für 3 Regionen war die … (zuvor …) zuständig, für 2 weitere Regionen die …. Zur …-Gruppe gehörte auch …, die von den beiden anderen GmbHs auch als Subunternehmerin für die Vertragserfüllung gegenüber der Klägerin eingesetzt wurde, indem sie die von den beiden anderen GmbH´s transportierten Gelder „weiterverarbeitete“ und einzahlte.
Seit Anfang der neunziger Jahre veruntreuten Mitarbeiter der …-Gruppe in großem Umfang Kundengelder. Damit die Veruntreuungen nicht auffielen, überwies … die Gelder der Kunden mit einiger Verzögerung auf deren Konten. Die Überweisung erfolgte mit Hilfe der Gelder, die die …-Gruppe in den Tagen nach den jeweiligen Veruntreuungen transportiert hatte; teilweise handelte es sich um Gelder anderer Kunden. Die bei diesen Kunden auftretenden Verluste wurden wiederum durch Guthaben aus späteren Transporten ausgeglichen. Dadurch war seit den neunziger Jahren eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Die Verantwortlichen der …-Gruppe verheimlichten dies über mehrere Jahre und betrieben das Schneeballsystem, das im Februar 2006 mit der Verhaftung führender Mitarbeiter der …-Gruppe kollabierte. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft entstand so ein Gesamtschaden von mehreren 100 Mio. Euro. Der Geschäftsführer der … … …, …, wurde wegen dieses Sachverhalts neben anderen führenden Mitarbeitern der … Gruppe mit dem beiden Parteien bekannten und rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007 (25 KLs 5413 Js 18030/06) wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Im Februar 2006 brach die …-Gruppe zusammen. Am 20.02.2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 28.04.2006 wurden die Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt … bestellt.
Die Beklagte zu 1. ist ein Versicherungsunternehmen, bei der die …-Gruppe über den Versicherungsmakler … eine „Valorenversicherung“ mit der Policen-Nr. … vom „01.12.2002/2004“ abgeschlossen hatte (Anlage K 1), die sich ab 01.12.2001 oder 01.12.2002, was zwischen den Parteien streitig ist, an die bestehende Police …(Anlage K 92) anschloss und mit der Schäden bis zu einer Höchstsumme von 10 Mio € pro Schadensfall und Betriebsstätte versichert sind. Die Beklagte war an der Versicherung bis zum 01.12.2001 mit 30%, dann mit 40 % und ab 01.12.2002 mit 62,5 % beteiligt. Folgende Regelungen sind u.a. in Police … enthalten:
„Gegenstand der Versicherung: „Hartgeld, Banknoten, Schecks....im Gewahrsam von … sowie im Gewahrsam von … eingesetzten Subunternehmern .... während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten“
„2. Umfang der Versicherung
2.1. versicherte Gefahren
2.1.1. gedeckt sind
2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten..., soweit … hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat
2.1.2 die gesetzliche Haftung von … gegenüber den Auftraggeber
2.1.3 die von … übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer“. „3. Dauer der Versicherung
3.1 Die Versicherung beginnt mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Valorenversicherung mit der Police-Nr. … wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben verwiesen. Die Police … enthält insoweit nahezu identische Regelungen. Wegen der Einzelheiten der Police … wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben (Anlage K 92) verwiesen.
Die … erteilte der … Bank, die mit der Klägerin eine Werttransportlogistik aufbauen wollte, am 21.04.2004 namens der Beklagten zu 1.) zur lfd. Police … eine Versicherungsbestätigung (K 10) und bestätigte der Klägerin im Namen der Beklagten zu 1.) am 12.07.2004 (Anlage K 11) unter Bezugnahme auf die Versicherungsbestätigung vom 21.04.2004 in Ergänzung bzw. als Klarstellung zur o.a. Versicherungsbestätigung u.a.,
„3. dass Verluste aus Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten und die missbräuchliche Verwendung von LZB-Schecks versichert sind,
4. dass Obliegenheitsverletzungen durch … im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht zu Deckungseinschränkungen führen.“
Die … erteilte der Dresdner Bank zum Projekt Werttransportlogistik mit der Klägerin am 28.11.2005 eine weitere Versicherungsbestätigung namens der Beklagten zu 1.) (Anlage B19).
Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich um Mitglieder von Syndikaten bei … und in England tätige Versicherer. … ist eine Rechtsform „sui generis“. Bei der Beklagten zu 2.) unterhielt die …-Gruppe eine sogenannte „Exzedentenversicherung“, die ebenfalls über die … vermittelt wurde. Hierzu liegt eine Versicherungsbestätigung (Anlage K2, deutsche Übersetzung, Bl. 434 – 447 d.A.) vor, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die über den Betrag von 10 Mio. € pro Schadensfall hinausgehenden Summen bis 90 Mio. € pro Schadensfall und/oder Ort und/oder Transport im Versicherungszeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 versichert waren.
Die Beklagte zu 1. erklärte am 08.01.2007 die Anfechtung des Versicherungsvertragesvertrages wegen arglistiger Täuschung und trat außerdem wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vom Versicherungsvertrag zurück (Anlage B 12, Bl. 417, 418), indem sie mitteilte:
„Zum 01.12.2001 trat der zwischen der … Gruppe und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police Nr. … in Kraft. Die beiden Policen-Deckblätter zu diesem Vertrag fügen wir in der Anlage bei.
Als führender Versicherer der Police Nr. … und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. … und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch … an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch … zurück.
Die …-Gruppe betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2001 ein „Schneeballsystem“, innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. … nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen ...“
Nachdem der Insolvenzverwalter diese Erklärung wegen § 174 BGB zurückgewiesen hatte, wiederholte die Beklagte zu 1.) die Anfechtung und den Rücktritt unter Vorlage der Vollmachten am 29.01.2007 (Anlage B 14, Bl. 422 f. d.A.).
Die Beklagte zu 2.) erklärten am 17.03.2006 die Anfechtung, den Rücktritt und hilfsweise die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages (Anlage B 1, Bl. 314 d.A.), aus folgenden Gründen:
„1. Die Underwriter haben in den vergangenen Tagen Kenntnis davon erhalten, dass gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter der Versicherten Geld und Wertgegenstände der Kunden der Versicherten unterschlagen und/oder rechtswidrig falsch zugeordnet („misappropriated“) haben. In den Medien wurde berichtet, dass derartige Handlungen bereits vor einigen Jahren begannen und während des Versicherungszeitraums andauerten.
2. Die Underwriter vertreten folgende Position:
Die Versicherten haben es bei Abschluss der Police versäumt, die Underwriter über die in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit hinzuweisen. sie haben die Underwriter auch nicht über den offensichtlichen Plan ihrer Geschäftsleistung unterrichtet, derartige Handlungen während des Versicherungszeitraums fortzusetzen. Die Handlungen haben das unter der Versicherungspolice bestehende Risiko selbstverständlich maßgeblich bestimmt. Als die vorgenannten Handlungen während des Versicherungszeitraums fortgesetzt wurden, haben es die Versicherten versäumt, die Underwriter über das gestiegene Risiko aufzuklären. Schließlich haben die gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der Versicherten einen möglichen Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, indem sie die vorbezeichneten Handlungen begangen haben.“
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … erteilte der Klägerin am 14.02.2007 die Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Anlage K 5, Bl. 431 f. d.A.).
Die Klägerin meint, es handele sich bei den Versicherungsverträgen jeweils um eine Transport-, Haftpflicht-und Valorenversicherung, die nicht nur den Verlust der Gelder bei deren „körperlichen Transport“ sondern auch Schäden aus Veruntreuung oder Unterschlagung durch die …-Gruppe abdecke. Sie könne die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag direkt geltend machen, was sich aus Ziffer 11.3.1 der Police ergebe, außerdem habe der Insolvenzverwalter unstreitig die Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche erteilt. Die Beklagten seien zur Anfechtung wegen Arglist bzw. zum Rücktritt nicht berechtigt, weil vorsätzliche Straftaten von Repräsentanten ausdrücklich in den Versicherungsschutz mit einbezogen seien, was sich aus Ziff. 14.1, 14.4, 14.4 a), 11.3.1, 13.4 und 13.5 der Police ergebe. Es handele sich um eine Haftpflichtversicherung, bei der Versicherungsschutz nur nach §§ 152, 153 VVG abgewendet werden könne, im übrigen sei eine Garantiehaftung der Beklagten gegeben; Anfechtung, Rücktritt, Kündigung seien rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagten auch für Veruntreuung und Unterschlagung Versicherungsschutz gewährt hätten.
Im übrigen sei eine Arglistanfechtung ausgeschlossen, denn die jetzige Police … habe vorherige Policen ersetzt, die bereits seit 1990 bestanden und genau jenes Risiko abgedeckt hätten, das die Police … abdecke. Es handele sich nicht um eine neue Police sondern lediglich um Änderungen einer bestehenden Police. Der Mitarbeiter Sauer der Beklagten zu 1.) habe Jahre vor der Insolvenz Kenntnis von den Vorgängen bei … gehabt. Dessen Kenntnis müsse die Beklagte zu 1.) sich zurechnen lassen. Bereits im Jahr 2001 habe es einen Schadensfall in Höhe von 11 Mio. DM bei … gegeben, von dem die Beklagte zu 1.) gewusst habe. Die Beklagte sei über die Vorgänge bei … informiert gewesen, da ihr Mitarbeiter Sauer ein Duz-Freund des Geschäftsführers der … … gewesen und von den Vorgängen bei … Kenntnis gehabt habe. Das „Schneeballsystem“ gehe auf das Jahr 2004 zurück. Die Klägerin bestreitet das „Schneeballsystem“ und die „Liquiditätslücke in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages“ mit Nichtwissen. Die Klägerin habe auch keine Kenntnis gehabt. Erhebliche Schadensfälle auf Seiten der Klägerin habe es nicht gegeben, es habe sich nur um übliche Reklamationen gehandelt. Treuhandrechte bzgl. des Kontos … seien ordnungsgemäß abgewickelt worden, es habe sich überwiegend um Barverfügungen gehandelt.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit … das wegen höherer Bundesbank-Gebühren teurere „Nichtkontoinhaber-Verfahren“ vereinbart, bei dem Bargelder vom Werttransporteur bar bei der Bundesbank per Zahlschein direkt auf ein Konto des Kunden, welches bei dessen Bank geführt wird, eingezahlt werden. Gemäß Ziffer 1 f der Transportverträge sei die Arbeitsanweisung … (Anlage K 18) vereinbart worden, nach deren Ziffer 1.8 Direkteinzahlungen auf das von der Klägerin benannte Konto hätten erfolgen sollen. Die Klägerin hätte … per email (Anlage K 24) 6 konkrete Konten der Klägerin mitgeteilt, auf die hätte eingezahlt werden sollen . Es sei nicht vereinbart worden, dass die Gelder auf ein Eigenkonto von … hätten gezahlt werden dürften. Dadurch, dass … Geld auf eigene bzw. …-Konten eingezahlt habe, seien Gelder nicht bei der vereinbarten und berechtigten Stelle abgeliefert worden. Es sei von der … ein Schaden in Höhe von 15.135.277,52 € und von der … einer in Höhe von 2.290.986,01 €, mithin in Höhe von insgesamt 17.426.263,53 € (ursprüngliche Klagforderung) verursacht worden, den die … … mitverursacht habe, da sie die Gelder nicht auf Konten der Klägerin einzahlte, was vereinbart worden sei. Im einzelnen behauptet die Klägerin 720 Schadensereignisse und folgende Schäden, der Ersatz sie in Höhe von 100 % verlangt:
a. Schadensabrechnung … Transport GmbH
aa. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen von am 16.02.2006 abgeholten Geldern aus 5 Betriebsstätten 1.657.565,- € als Rücklaufgelder, die nicht auf Konten der Klägerin gutgeschrieben worden seien,
bb. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen von am 17.02.2006 abgeholten Geldern aus 5 Betriebsstätten 2.465.438,99 € als Rücklaufbeträge aus der Filial-und Kundenversorgung,
cc. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 18.02.2006 und 20.02.2006, 6 Betriebsstätten, 1.759.815,- € als Rücklaufgelder, davon sind am 25.09.2006 1.035.430 € gezahlt worden,
dd. Schaden aus nicht erfolgter Geldautomatenbefüllung vom 17.02., 18.02. und 20.02.2006 unter Berücksichtigung von Gutschriften in Höhe von 9.150.000,00 €. Die Klägerin überwies 11.295.000,- € und 24.381.000,- € auf ein Treuhandkonto. Die Gelder seien von Heros bar abgehoben, aber teilweise nicht zur Befüllung der … verwandt worden; der Betrag von 648.000,- € sei nicht bar ausgezahlt, sondern von …-Konto der Klägerin … auf ein Eigenkonto von … überwiesen worden (Anlage K 22), weitere 5.260.000,- € seien ebenfalls auf ein … Kto eingezahlt worden.
ee. Schaden Doppelbelastung Filiale …: Der Betrag von 50.000,- € sei zweimal angewiesen und einmal storniert, das Konto gleichwohl zweimal belastet worden,
ff. Schaden am kombinierten Einzahl-und Geldautomaten … 7.500,- €
gg. der Safebag … mit 9.200,- € sei eingeworfen und entsorgt worden, gleichwohl sei keine Gutschrift erfolgt,
hh. Die Kundengelder … vom 17.02.2006 in Höhe von 35.758,53 € seien am 08.12.2006 an die Klägerin gezahlt und damit erledigt
insgesamt 15.135.277,52 €
b. Schadensabrechnung … | |
aa. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 16.02.2006 | 494.615,- € |
bb. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 17.02.2006 | 974.906,01 € |
cc. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 18. u. 20.02.2006 | 817.935,00 € |
dd. Kundenschaden … | 3.350,00 € |
insgesamt | 2.290.986,01 € |
c. Schadensabrechnung … | |
aa. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 16.02.2006 | 2.152.180,00 € |
bb. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 17.02.2006 | 974.906,01 € |
cc. Schäden aus nicht erfolgten Einzahlungen vom 18. u. 20.02.2006 | 1.759.815,00 € |
dd. Schaden aus nicht erfolgter Geldautomatenbefüllung vom 17.02.–20.02.2006 | 9.150.000,00 € |
ee. Schaden Doppelbelastung … | 50.000,00 € |
ff. Schaden am kombinierten Einzahl-und Geldautomaten … | 7.500,00 € |
gg. Safebag … | 9.200,00 € |
hh. Kundengelder … | 35.758,53 € |
ii. Kundenschaden … | 3.350,00 € |
insgesamt: ursprüngliche Klagforderung | 17.426.263,53 € |
abzüglich Klagrücknahme | 1.035.430,00 € |
abzüglich Klagrücknahme | 35.758,53 € |
Zwischensumme | 16.355.075,00 € |
abzüglich Klagrücknahme | 1.936.135,79 € |
Zwischensumme | 14.418.939,21 € |
abzüglich einseitig gebliebener Teilerledigung in Höhe von | 20.258,24 € |
Klagforderung | 14.398.680,97 € |
Ferner könne sie außergerichtliche anwaltliche Mahnkosten in Höhe von 41.527,88 € beanspruchen.
Nachdem die Klägerin die Klage teilweise in Höhe 1.071.188,53 € und weiteren 1.936.135,79 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
1. die Beklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an die Klägerin EUR 14.398.680,97 (=16.355.075,- € abzüglich 1.936.135,79 € abzüglich 20.258,24 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2006 zu zahlen, festzustellen, dass der Rechtsstreit teilweise in Höhe von EUR 20.258,24 erledigt ist; hilfsweise, für den Fall, dass ein Direktanspruch der Klägerin nicht besteht: festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich des mit dem vorstehenden Hauptzahlungsantrag geltende gemachten Schadens in Höhe EUR 16.355.075,00 versicherungsrechtliche Leistungen (Deckung) aus dem Versicherungsvertrag mit der lfd. Nr … zu gewähren;
2. die Beklagte Ziff. 1 zu verurteilen, an die Klägerin Verzugsschaden aus nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung zum Teil 3, Abs. 4 VV RVG in Höhe von EUR 41.527,88 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2006 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, der Klägerin versicherungsrechtliche Leistungen (Deckungen) aus dem Versicherungsvertrag mit der lfd. Nr. 7509 zu gewähren, soweit der Klägerin zu 1 weitere (über den Klagantrag zu 1 hinausgehende) Schäden entstehen;
4. festzustellen, dass die Beklagten Ziff. 2 verpflichtet sind, der Klägerin versicherungsrechtliche Leistungen (Deckungen) aus dem Exzedentenversicherungsvertrag gemäß Londoner Marktpolice Nr. … zu gewähren, sofern nicht die Beklagte Ziff. 1 und/oder die relevanten Mitversicherer unter dem Versicherungsvertrag vorrangig zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet sind.
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1.) meint, es handele sich um eine Transportversicherung, bei der nur der Transport von Bargeld etc. versichert sei, nicht aber Giralgelder. Sie behauptet, die Bargelder, die … an den angeblichen Schadenstagen von der Klägerin erhalten bzw. entsorgt habe, seien bei der Bundesbank abgeliefert worden. Mit der Ablieferung bei der Bundesbank habe der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet. Soweit Bargeldversorgungen von Geldautomaten betroffen seien, fehle es an von der Klägerin zu führenden Nachweisen, dass die Befüllungen nicht stattgefunden hätten. Etwaige Verluste bei anschließenden Überweisungen seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Bestätigung der … vom 12.07.2004 (Anlage K 11) beziehe sich auf LZB-Schecks und sei auf Nachfrage der Klägerin für ein zukünftiges Projekt erstellt worden. Dieses Schreiben habe sich im übrigen nur auf Bargeldversorgung bezogen und sei durch Scheitern des Projekts hinfällig. Die Beklagte zu 1.) sei aus diversen Gründen leistungsfrei. Die Klägerin habe den Schaden nicht ausreichend nachgewiesen. Im übrigen hafte die Beklagte zu 1.) lediglich zu 62,5 %, da mit den restlichen 37,5 % Mitversicherer betroffen seien. Es handele sich um ein einheitliches Schadensereignis, so dass nur Deckung in Höhe von 10 Mio. € bestünde, von denen die Klägerin wegen der zahlreichen anderen Geschädigten nur eine Quote entsprechend des Verhältnisses ihres Schadens zum Gesamtschaden verlangen könne. Die Klägerin sei bereits am 10.02.2006 vollumfänglich über die Vorgänge bei … informiert gewesen. Die Anfechtung bzw. der Rücktritt seien wirksam. Die … … Hannover sei bereits am 13.02.2001 insolvent gewesen, was die Geschäftsführung von … gewusst habe und worüber die Beklagte zu 1.) nicht aufgeklärt worden sei. Die Klägerin habe im Gegensatz zu ihr Kenntnis von Vorgängen bei … gehabt. Die Klägerin habe auch vom Pooling der Kundengelder gewusst. Die Beklagte zu 1.) habe keine Pflichtverletzungen als Versicherer begangen, sie habe von Marsh, die Makler von … sei, 2002 eine, 2003 neun, 2004 neun und 2005 zwölf oder dreizehn Schadensmeldungen erhalten, was angesichts der Tatsache, dass … 4.500 Kunden und täglich mehrere 1000 Einzelaufträge gehabt habe, verschwindend gering sei. Diese Schadensmeldungen hätten sich von selbst erledigt, da die Gelder von … an die Kunden ausgezahlt worden seien.
Die Beklagte zu 2.) verweist darauf, dass die Tatausführung nicht durch bestimmungswidrige Verwendung von Bargeld erfolgt sei, sondern durch illegale elektronische Umleitung von Kundenvermögen, nämlich vom Bundesbankkonto auf ein …-Konto, und durch zweckwidrige Verwendung von „Poolgeldern“. Sie bestreitet die Schäden dem Grunde und der Höhe nach. Es bestehe keine Anspruch gegen die Beklagte zu 2.), da die Versicherung angefochten worden sei. Die Schäden seien durch illegale elektronische Umleitung der Gelder verursacht, was nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, sondern vielmehr ausdrücklich ausgenommen worden sei, was sich aus dem „Endorsement“ vom 11.11.2005 (Anlage B 2) ergebe. Bei der Exzedentenversicherung seien nur Bargeldverluste auf dem Transportweg versichert. Der Versicherungsschutz habe mit Ablieferung bei Bundesbank geendet. Die Klägerin habe von den Unregelmäßigkeiten bei … gewusst und diese akzeptiert. Es handele sich um mehrere Schadensfälle, von denen keiner 10 Mio. € überschreite. Die Beklagte zu 2.) habe keine Kenntnis von kriminellen Vorgängen bei … gehabt. Die von der Klägerin vorgelegten Belege würden einen Bargeldverlust nicht nachweisen, Die Bestätigung vom 12.07.2004 (Anlage K 11) beziehe sich nur auf Police … und habe keine rechtliche Bedeutung. Eine Änderung des Versicherungsvertrages, insbesondere ein Austausch von Seiten des Versicherungsvertrages, sei nicht erfolgt. Aus dieser Erklärung ergebe sich keine Erweiterung der Exzedentenversicherung, bei der Giralgeld nicht vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Finanzdata, die es zunächst rechtlich nicht gegeben habe, erweitere den Versicherungsumfang nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.04.2007 und 26.11.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies gilt auch, soweit die Klägerin den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat.
Es kann dahinstehen, ob es bei der Klägerin zu Verlusten gekommen ist, für die die Beklagte eintrittspflichtig ist. Denn ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen-Nr. … ist nicht gegeben, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten hat und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. … nicht wiederhergestellt worden ist.
Bei dem Landgericht Hannover ist eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen und noch anhängig, bei denen die Beklagte von geschädigten Kunden der …gruppe auf Erbringung von Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wird bzw. wurde. Gegen die bereits ergangenen Entscheidungen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. In fünf Parallelsachen sind bereits Urteile des Oberlandesgerichts Celle ergangen (Urteile vom 19.09.2008, Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08 und Urteile vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08). Im Verfahren Oberlandesgericht Celle 8 U 63/08 (6 O 4/07 Landgericht Hannover) hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19. September 2008 – wie den Parteien dieses Rechtsstreits bekannt ist -die Klage der Geschädigten gegen die beklagte Versicherung abgewiesen und sich zur Frage der Anfechtung, des evtl. Wiederauflebens der Police … und zu den Versicherungsbestätigungen wie folgt geäußert:
„Die Beklagte hat den Vertrag aber auch wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten, sodass sich das angefochtene Urteil ferner auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog).
Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (zu a)) ist die Nichtigkeit mit ex-tunc-Wirkung, wobei es nicht zu einem Wiederaufleben der Versicherung mit der Policen-Nr. … kommt (zu b)). Auch aus der wirksam angefochtenen Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 kann die Klägerin keine Rechte herleiten (zu c)).
a) Die Beklagte hat die „Valorenversicherung“ mit der Policen-Nr. … mit Schreiben vom 8. Januar 2007 gegenüber dem Insolvenzverwalter auch im Namen der Mitversicherer wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und diese mit ex-tunc-Wirkung beseitigt.
Die Verantwortlichen der …-Gruppe haben gefahrerhebliche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Policen Nr. … nicht angezeigt (zu 1)). Auch eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Verantwortlichen der …-Gruppe bestand (zu (2)). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (zu (3)) war zudem nicht ausgeschlossen (zu (5)). eine fristgerechte Anfechtungserklärung liegt schließlich ebenfalls vor (zu (4)).
(1) Die Beklagte hatte ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung, da Heros ihr gefahrerhebliche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Policen Nr. … verschwiegen hatte. Aufgrund der zweckfremden Verwendung von Kundengeldern bestand eine erhebliche Liquiditätslücke, die einen dreistelligen Millionenbetrag erreichte und zur Verschleierung dieser Liquiditätslücke ein Schneeballsystem erforderlich machte.
Gefahrerheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 VVG sind die Umstände, die objektiv geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJWRR 1991, 736). Hierzu zählen alle Umstände, die für die hiesige Beurteilung von Bedeutung sein können. Bei dem Schneeballsystem und der erheblichen Liquiditätslücke der …-Gruppe handelt es sich offenkundig um derartige gefahrerhebliche Umstände, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung zum Abschluss der Valorenversicherung mit der Policen Nr. … waren, da sie die Gefahr des Versicherungsfalls, nämlich der Unterschlagung und Veruntreuung von Geldern durch Mitarbeiter und Verantwortliche der …-Gruppe drastisch erhöhten. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785).
Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die …-Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass … bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der … Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14 des Strafurteils). Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 -25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Ausweislich des Berichtes des Insolvenzverwalters … vom 11. Juli 2006 bestand im Jahr 2002 für die …-Gruppe außerdem bereits ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 11.259.921,67 EUR (Anlage K 35, Seite 6). Der Geschäftsführer … der …-Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 25 des Strafurteils). Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass derartige massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Valorenversicherung unter der Policen-Nr. … lediglich eine Änderung der bereits bestehenden Transportversicherung unter der Policen-Nr. … oder einen Neuabschluss darstellte, denn es obliegt dem Versicherungsnehmer gemäß § 16 VVG auch, dem Versicherer zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände anzuzeigen, wenn lediglich eine Vertragsänderung zu besorgen ist (vgl. BGH VersR 1994, 39 ff.). Das ist vorliegend der Fall, da in den Vertrag weitere Gesellschaften der …-Gruppe aufgenommen, der Geltungsbereich über die Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt, in Ziffer 2.12 auch die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 62,5 % und die Deckungssumme für die Lagerung erhöht wurde. Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages (vgl. hierzu auch unter 3 b) (1)).
(2) Die Verantwortlichen der …-Gruppe hatten auch eine Aufklärungspflicht. Sie waren verpflichtet, der Beklagten bei Vertragsschluss das praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende erhebliche Überschuldung anzuzeigen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige dieser gefahrerheblichen Umstände liegt nicht vor. Die Verantwortlichen der Heros-Gruppe waren verpflichtet, die Überschuldung ihrer Unternehmensgruppe bei den Vertragsverhandlungen zur „Valorenversicherung“ gegenüber der Beklagten anzugeben, auch wenn sie sich hierdurch Straftaten bezichtigt hätten. Auch wenn unter strafprozessualen Gesichtspunkten sich niemand an der Straftat selbst bezichtigen muss und Straftäter ein Aussageverweigerungsrecht haben, so lässt sich dies nicht ohne weiteres auf die gesamte Rechtsordnung und damit auch auf das Versicherungsrecht beziehen. So kennt unsere Rechtsordnung auch die Pflicht, Liquiditätslücken im Sinne einer Insolvenzreife anzuzeigen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanzeige und Insolvenzmeldung entfällt dabei nicht etwa, wenn der anzeigepflichtige Geschäftsführer die Insolvenzreife seiner Gesellschaft durch eigene Straftaten herbeigeführt hat. Es besteht unabhängig davon die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, §§ 64, 84 GmbHG.
Auch im Versicherungsrecht steht dem Versicherungsnehmer kein Recht zu, den Versicherer form- und sanktionslos höchst gefahrträchtige Umstände zu verschweigen. Er muss sein Interesse auf Versicherungsschutz mit seinem Interesse auf Schutz vor einer Bestrafung gegeneinander abwägen.
Dieser Argumentation steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1996, 1089 entgegen. Wenn es dort heißt, ein Versicherungsnehmer müsse sich nicht ungefragt Straftaten zum Nachteil von Versicherern bezichtigen, die bislang unaufgedeckt geblieben waren, so lässt sich der dortige Sachverhalt nicht auf den hiesigen übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich bei der verschwiegenen Straftat des Versicherungsnehmers um eine vorvertragliche Tat, die mit einem anderen Versicherungsvertrag im Zusammenhang stand. Dieser Vorgang war beendet und hätte nur den evtl. Schluss zugelassen, dass der künftige Versicherungsnehmer ganz grundsätzlich nicht zwingend vor Straftaten gegen seinen Vertragspartner zurückschrecken würde. Aus dem damaligen Versicherungsbetrug wegen einer Brandsache konnte dem neuen Versicherer kein Schaden mehr entstehen. Die dortigen abgeschlossenen Tatsachen waren bis dato nicht entdeckt worden. Der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 1089) verneinte eine Pflicht zur ungefragten Anzeige dieser früheren Tat, da sich der Versicherungsnehmer insoweit nicht selbst habe belasten müssen. Vorliegend betrafen die Überschuldung und das Schneeballsystem keinen abgeschlossenen, anderweitigen Sachverhalt, sondern unmittelbar den Zustand der …-Gruppe, für den Versicherungsschutz unter der Policen-Nr. … begründet werden sollte.
Diesem Ergebnis einer Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich in ihren Versicherungsbedingungen nach einer Überschuldung bzw. das Vorliegen eines Schneeballsystems gefragt hat. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei dem Abschluss von Industrieversicherungen in erheblichem Umfang ein standardisierter Fragebogen bei Abschluss des Versicherungsvertrages unüblich und nicht geeignet ist, die gegenseitige Gefahren und Interessenlage aufzuklären. Etwas anderes gilt bei den Standardverträgen für kleinere Betriebe und Privatleute, bei denen das Risiko so alltäglich ist, dass ein automatisiertes Antragsprüfungsverfahren von der Versicherungswirtschaft vorgesehen ist. Vorliegend handelt es sich um einen individuell konzipierten Valoren-Transportversicherungsvertrag nach entsprechenden Vertragsverhandlungen. Die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage ist zudem nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.
(3) Bei Abschluss der Police … handelte … durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig. Dem Geschäftsführer … der …-Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die …-Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der …-Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere etwaige Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird. Das Verschweigen der kriminellen Machenschaften in der Absicht, den dringend benötigten Versicherungsschutz, ohne den ein Geldtransporteur nicht arbeiten kann, zu erhalten, erfüllt die Arglistvoraussetzungen des § 123 BGB, § 22 VVG.
Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei … ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. … geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus. Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. NJW 1995, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von … auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.
Zwar hat die Klägerin vorgetragen, ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr …, habe mit dem Geschäftsführer der …-Gruppe … gemeinsam private Reisen auf Kosten des Herrn … durchgeführt und auch weitere Geschenke von Herrn … erhalten. Weiterhin hat sie in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2008 Prämienrückstände von … gegenüber der Beklagten aufgezeigt. Dieser Vortrag ist allerdings nicht ausreichend. Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von diversen Unregelmäßigkeiten bei … gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von Heros sowie ihrem Geschäftsführer … betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der …-Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine derartige positive Kenntnis auch nicht aus den von der Klägerin im geschilderten Prämienrückständen von … geschlossen werden. Zwar befand sich … hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1999 -2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein. Letztlich wurden die Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer … von … und dem Mitarbeiter … der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das „Schneeballsystem“ von … eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter … von … Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter … der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei … hatte.
Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von … wieder „beseitigt“ wurden und es nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der …-Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten … auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die …-Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von … sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.
Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police …. keine konkrete Kenntnis vom Schneeballsystem, dem erheblichen Defizit sowie der Insolvenzreife der …-Gruppe hatte, so sind diese ihr verschwiegenen Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages geworden.
(4) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag zu Policen-Nr. … mit Schreiben vom 8. Januar 2007 durch vertretungsbefugte Mitarbeiter -Dr. x. als Mitglied des Vorstandes und x. x. als Prokurist -angefochten.
Auch die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB ist eingehalten. Wie bereits erörtert, ist der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis der Beklagten von den zur arglistigen Täuschung führenden Umständen -erhebliche Liquiditätslücke und Schneeballsystem -nicht ausreichend substantiiert. Soweit die Klägerin darauf abstellt, es hätten sich bereits weit über ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 8. Januar 2007 Anzeichen für eine wirtschaftliche Notlage bzw. für das Schneeballsystem der …-Gruppe gezeigt, reicht dies nicht aus, um die Frist des § 124 BGB in Gang zu setzen. Die Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Irrtum und vom arglistigen Verhalten Kenntnis erlangt. Ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BGH WM 1973, 751). Selbst wenn die Beklagte -was streitig ist -bereits vor dem 8. Januar 2006 Kenntnis von verspäteten Zahlungen der …-Gruppe an seine Kunden gehabt hätte, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie auch positive Kenntnis davon hätte, dass bereits im Abschluss der Valorenversicherung zur Policen-Nr. … zum Dezember 2001 die Verantwortlichen der …-Gruppe sie über die erhebliche Liquiditätskrise und das Schneeballsystem wahrheitswidrig durch Unterlassen betrogen haben. Dies gilt zumal während der gesamten Zeit, also auch noch nach dem 8. Januar 2006 -im Rahmen des Schneeballsystems -Zahlungen an die Kunden erfolgten, wenngleich möglicherweise teilweise verspätet. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie x. und x. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung bereits Kenntnis von den gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der …-Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils).
(5) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist weder aufgrund der Ziffer 13.4 der Valorenversicherung zur Policen-Nr. …. noch nach Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen.
Zwar sieht Ziffer 13.4 der Valorenversicherungs-Policen-Nr. …. vor, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die …-Gruppe als Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der Klägerin als Auftraggeberin nicht beeinträchtigen. Allerdings umfasst diese Versicherungsbedingung nicht eine arglistige Täuschung von Verantwortlichen der …-Gruppe bei Abschluss dieser Valorenversicherung zur Versicherungs-Policen-Nr. … Ziffer 13 der Valorenversicherung ist mit „Obliegenheiten“ überschrieben und meint ersichtlich lediglich solche Verhaltenspflichten der …-Gruppe als Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes dienen sollen. Die Klausel schützt die jeweilige Auftraggeberin -wie die Klägerin -nicht vor einem den gesamten Vertrag erfassenden Fehlverhalten der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des Vertrages. Vielmehr geht es in dieser Versicherungsbestimmung lediglich um Begleitpflichten aus der Police, nicht um Kardinalspflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch die …-Gruppe vor und bei Vertragsschluss auf jegliche Rechte hätte verzichten wollen. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtkontext kann die Bedingung in Ziff. 13.4 unter der Überschrift „Obliegenheiten“ nur so ausgelegt werden, dass sich dieser nur auf Begleitpflichten aus der Police bezieht, nicht aber auf die vorsätzliche Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten und Gefahrerhöhungen, die zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Arglist berechtigen können. Auch ein vernünftiger objektiver Dritter, wie die Klägerin als Auftraggeberin und Versicherte, kann diese Vorschrift nicht dahin verstehen, dass sich der Versicherer für den Fall einer zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer des Rechts begeben will, dieses treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners der versicherten Person entgegenzuhalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. anders, ohne hinreichende Begründung: Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2007 zum Az. 409 O 53/06, zitiert nach juris).
Auch die allgemeine Interessenlage spricht gegen einen so weitgehenden Verzichtswillen des Versicherers, sodass auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend kein Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung besteht. Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wären anderenfalls sanktionslos Tür und Tor geöffnet (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.). Dass ein Versicherer Letzteres nicht wollen kann, drängt sich jedem vernünftigen objektiven Dritten auf. Es entspricht gerade der Billigkeit, die arglistig Getäuschte -die Beklagte -zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung auch nicht im Hinblick auf §§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, 79 VVG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.. auch BGH VersR 1991, 1404 zum Verhältnis § 79 VVG und § 123 BGB). Auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Klägerin von den zur Anfechtung führenden Umständen kommt es nicht an. Der Versicherer kann insoweit der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er nicht im Sicherungsschein -vorliegend die Versicherungsbestätigung darauf verzichtet hat (vgl. BGH VersR 2001, 235. VersR 1967, 343).
Die Anfechtung ist auch nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten ausgeschlossen. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).
b) Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Policen-Nr. …. mit ex tunc-Wirkung, sodass hieraus keine Versicherungsansprüche hergeleitet werden können. Ein Wiederaufleben der alten Policen-Nr. … kommt nicht in Betracht.
Mit Abschluss der neu konzipierten Valorenversicherung zur Policen-Nr. …. ((1)) ist der zuvor bestehende Transportversicherungsvertrag zur Policen-Nr. 7265 konkludent aufgehoben worden ((2)).
(1) Die Anfechtung wirkt nicht nur hinsichtlich der in der Police …. enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt.
Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225). Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien, insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1225). Dabei kann von dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein bzw. eine neue Police ausgestellt worden ist. Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681). Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135). Für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages genügt es regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität lediglich die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Novation, von einem Abschluss eines neuen Vertrages mit der Policen-Nr. … unter der Bezeichnung „Valorenversicherung“ und nicht von einer bloßen Änderung des Ursprungsvertrages unter der Policen-Nr. … auszugehen.
Im Gegensatz zu der „Transportversicherung“ unter der Policen-Nr. … enthält die „Valorenversicherung“ zu Policen-Nr. … in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen, die für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag sprechen.
Zunächst ist von Bedeutung, dass die Transportversicherung unter der Policen-Nr. …. und die Valorenversicherung unter Police Nr. … zum Teil unterschiedliche Vertragspartner enthalten. Zwar sind auf Seiten der Versicherungsnehmer jeweils Unternehmen der …-Gruppe beteiligt, allerdings sind teilweise abweichende Gesellschaften vorzufinden. Die Policen-Nr. … enthält neuerdings die x. x. GmbH, die x. x.ges., die x. GmbH, die x. x. GmbH, die x und die x. x. x, während die einzelnen x. x. GmbH aus der Transportversicherung zu Policen-Nr. … nicht mehr enthalten sind. Im Gegensatz zu der Policen-Nr. …. werden die einzelnen Versicherungsnehmer nicht mehr von der x. x. GmbH H., sondern von der x. x. GmbH vertreten. Auch auf Seiten der Versicherer sind Änderungen zu verzeichnen. Es sind verschiedene Versicherer mit wechselnden Anteilen vorzufinden. Die Beklagte ist im Gegensatz zu der Transportversicherung mit der VersicherungsNr. … nicht nur mit lediglich 30 %, sondern als führender Versicherer mit 62,5 % in der Valorenversicherung mit der Policen-Nr. … vertreten.
Die bevorstehende Euroumstellung, unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Police mit der Nr. … zum 1. Dezember 2001, führte zu einem erhöhten Transportaufkommen über einen mehrmonatigen Zeitraum sowie zu gleichfalls deutlich erhöhten Geldmengen, die neben der üblichen Ver-und Entsorgung von Kundenfilialen im Rahmen der Auslieferung der neuen Eurowährung und der Rücknahme der DM transportiert, gelagert und ausgeliefert werden mussten. Dies machte eine neue Risikobewertung erforderlich.
Zusätzlich wurde im Gegensatz zu der Policen-Nr. … in Ziffer 2.1.2 der Valorenversicherung zu Policen Nr.7509 die gesetzliche Haftung der …-Gruppe eingeschlossen sowie die Möglichkeit vorgesehen, selbst die vertragliche Haftung mit einzubeziehen, soweit vorher eine ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer erfolgte, Ziffer 2.1.3 der Valorenversicherung mit der Police-Nr. …. Zudem wurde der Geltungsbereich über die Bundesrepublik hinaus auf Dänemark, Österreich, Schweiz und die Niederlande, erstreckt und die neue Police zur Nr. …. räumte der …-Gruppe ferner die Möglichkeit ein, Subunternehmer einzusetzen. Schließlich wurden auch die Haftungssummen pro jeweiligem Cash-Center auf 10 Mio. EUR grundsätzlich einheitlich erhöht (Ziffer 4.1.9 der Valorenversicherung mit der Police-Nr. …). In der alten Police mit der Nr. … wurden die Haftungssummen je nach Cash-Center unterschiedlich ausgewiesen, wobei grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen, die Haftungssumme unter 10 Mio. EUR entsprechend rd. 20.000.000 DM lagen (Ziffer 4.1.10 der Transportversicherung mit der Policen-Nr. …).
Dass die Parteien aufgrund der Gesamtheit der verschiedenen Neuregelungen einen vollständig neuen Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 abgeschlossen haben, wird auch aus dem Telefax-Schreiben der Maklerin, der …, vom 26. November 2001 an die …-Gruppe deutlich (Bl. 496 bis 497 d. A.). Dort wird ausdrücklich auf den „neu abgeschlossenen“ Vertrag mit der Policen-Nr. … Bezug genommen, der per 1. Dezember 2001 in Kraft trete.
Gegen die so vorgenommene Auslegung der Policen-Nr. … als Novation und nicht als bloße Änderung des Ursprungsvertrages mit der Policen Nr. … spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1993 (VersR 1993, 1089). Der Bundesgerichtshof setzt sich in dieser Entscheidung mit den Auswirkungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf einen geänderten Lebensversicherungsvertrag auseinander. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei der dortigen Entscheidung war ein verschwiegener Herzanfall im Zeitraum zwischen einem Antrag auf Änderung der bestehenden Police und dessen Dokumentation. Nur insoweit stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dann, wenn der Versicherer auf diesen verschwiegenen Herzanfall eine weitere Arglistanfechtung stützen wollte, diese auch nur die Änderungen erfassen könne, die mit der neuen Dokumentation beurkundet worden waren.
Der vorliegende Sachverhalt liegt indes anders. Hier liegt die die Anfechtung rechtfertigende Täuschungshandlung in der Nichtoffenbarung des systematisch betriebenen Schneeballsystems sowie der bestehenden erheblichen Liquiditätslücke des …-Unternehmens, die Einfluss nicht nur auf die Änderungen, sondern auf das gesamte Vertragsgeflecht hatte. Hätte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis hiervon gehabt, hätte sie nicht nur den Neuvertrag unter der Policen-Nr. … nicht abgeschlossen, sondern auch die alte Police mit sofortiger Wirkung gekündigt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VersR 1993, 1089) führte demgegenüber eine neue, auf den ursprünglichen Vertrag aber ohne jede Wirkung bleibende Anzeigepflichtverletzung zu der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Versicherer. Das konnte nicht das gesamte Vertragsgeflecht zerstören, wenn der ursprüngliche Lebensversicherungsvertrag, der nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden ist, von der Täuschung nicht tangiert worden ist.
Sprechen somit die dargestellten Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung, so kommt daneben den von der Klägerin aufgeführten Umständen, insbesondere die einheitliche Vertragsnummer bei der Beklagten und der Hinweis auf die teilweise Fortgeltung der bisherigen Regelungen, keine entscheidende Bedeutung zu, um hiervon abweichend lediglich von einer Vertragsergänzung auszugehen.
(2) Mit dem Abschluss der neuen Valorenversicherung zur Police-Nr. … wurde konkludent der alte Vertrag, die Transportversicherung mit der Policen-Nr. … aufgehoben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.
Von einer Koppelung des neuen Valorenversicherungsvertrages zur Policen-Nr. … mit dem konkludenten Aufhebungsvertrag mit der Folge der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB nach erfolgter Anfechtung und damit Wiederaufleben der alten Police ist nicht auszugehen.
Die Frage, ob die Anfechtung des neuen Versicherungsvertrages auch den Aufhebungsvertrag in Wegfall bringt, ist danach zu beantworten, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Parteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll. Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen“, somit Kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Im Gegensatz zu Sachverhalten in dem Personenversicherungsbereich, in dem etwa bei dem Ersetzen einer Lebensversicherung durch eine neue Lebensversicherung im Zweifel der Aufhebungsvertrag und der neue Versicherungsvertrag derart miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängig ist, so dass bei einer Anfechtung der alte Lebensversicherungsvertrag wieder auflebt (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]), ist vorliegend der Transportversicherungsvertrag anders zu beurteilen. Die Beklagte hätte angesichts der vereinbarten Versicherungsbedingungen in der Policen-Nr. … unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag jederzeit aufkündigen können. Hätte die Beklagte oder aber Heros nach Abschluss der Policen-Nr. … im Hinblick auf die alte Policen-Nr. … eine Kündigung ausgesprochen, so bestünde kein Zweifel daran, dass der alte Vertrag unabhängig von der neuen Policen-Nr. … und deren Wirksamkeit beendet gewesen wäre und nicht „wiederaufleben“ könnte. Zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag kann jedoch vorliegend nicht zu Lasten der Beklagten ein Wertungsunterschied konstruiert werden.
Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Policen-Nr. … der Klägerin hieraus keine Ansprüche zustünden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. … identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar-und kein Buchgeld, sodass es am Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles fehlte.
c) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigung und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 4) könnte die Klägerin hier deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.
Hinzukommt, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch … nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]. OLG Köln NVersZ 2001, 27).
Die Klägerin kann mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder Anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.
Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihr etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber … wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Policen-Nr. …, lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin konnte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.
Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG a. F. bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmendes Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.
4. Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlen eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.
a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft. Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines „RundumSorglosPaketes“ zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese -wie hier die Klägerin -als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem von Heros praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil … das fehlende Geld anderweitig „beschafft“ hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von … hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 zu.
(1) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt. Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheines soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein. Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des Schreibens der Versicherungsmaklerin vom 16. Juli 2003. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der …-Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von Heros als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in der Versicherungsbestätigung lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von … erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice … ergibt. Weiter ist in der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von … ein Prämieneintrittsrecht zusteht. Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder Leasing-Gesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an Heros gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.
(2) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wäre, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Parteien, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die …-Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).
Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. … ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in der Versicherungsbestätigung oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei Heros und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen eben sowenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen der Klägerin und den Unternehmen der Heros-Gruppe“.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Celle vollumfänglich an. Insbesondere bezüglich der Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Anfechtung unterscheidet sich der hiesige Sachvortrag nicht von den Feststellungen des zitierten Urteils. Danach hat die Beklagten zu 1.) den Versicherungsvertrag zur Police Nr. … wirksam angefochten, der Versicherungsvertrag zu Police … lebt nicht wieder auf und die der Klägerin erteilte Versicherungsbestätigung vom 12.07.2004 (Anlage K 11) führt nicht zu einer Eintrittspflicht der Beklagten.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf – I 18 U 188/07 – vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt. Es hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 29.01.2009, 8 U 93/08):
„Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I -18 U 188/07) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziff. 9.3.3 der Bedingungen (Anlage K 332) im Abschnitt „Bestimmungen für den Schadenfall“ bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008 -20 O 204/07 -zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.
Auch soweit das OLG Düsseldorf im Übrigen zur Begründung weiter darauf abstellt, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe, ist das zwar zutreffend, vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziff. 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Klägerin und andere Versicherte in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer (so die Auffassung des OLG Düsseldorf zu den dort verwendeten Bedingungen). Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätte die Klägerin einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von x. zu seinem Versicherer ist, so hätte sie als eigenständige Versicherungsnehmerin selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet, fällt das alleine in ihren Risikobereich.“
Auch dieser überzeugenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, der nichts hinzufügen ist, schließt die Kammer sich an. Die Klägerin hat keine neuen Argumente gebracht, auf die das Oberlandesgericht Celle in den zitierten Entscheidungen nicht schon eingegangen wäre.
Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2.) unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin aus der Exzedentenversicherung ist nicht gegeben, weil die Beklagte zu 2.) den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123 BGB, 22 VVG angefochten hat.
Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Arglistanfechtung der Beklagten zu 1.) verwiesen, die hier ebenfalls Anwendung finden. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages wurde am 17.03.2006 (Anlage B 1) erklärt. Als Anfechtungsgrund wurde angegeben, dass die gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der Versicherten (…) Geld oder Kunden der Versicherten unterschlagen und/oder falsch rechtswidrig zugeordnet hätten, worauf die Beklagte zu 2.) von … bei Abschluss der Police (Anlage K 2) zum Beginn des Versicherungszeitraum nicht hingewiesen und aufgeklärt wurde. Dass die im Anfechtungsschreiben genannten Tatsachen zutreffen, ergibt sich aus den unstreitigen Aussagen des Geschäftsführers der Heros Transport GmbH Weis und dessen Mitarbeiters Diel im Strafverfahren vor dem Landgericht Hildesheim und dem zitierten Strafurteil des Landgerichts Hildesheim gedeckt.
Dass die Beklagte zu 2.) Kenntnis gehabt hätte, trägt die Klägerin nicht vor.
Im übrigen scheitert ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) aber auch daran, dass es sich nicht um ein Schadensereignis handelt, bei dem der Schaden 10 Mio. € übersteigt, sondern um mehrere Schadensfälle, weil es nicht auf das Schneeballsystem als solches, sondern auf die vermeintlich rechtswidrige Einzahlung der Gelder von …konten, die absprachewidrigen Überweisungen vom Treuhandkonto auf Eigenkonten und die Nichtbestückung der einzelnen Geldautomaten ankommt. Davon geht inzwischen auch die Klägerin selbst aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.