LG Hannover, 06.02.2009 - 13 O 301/07 - Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht; Arglist; Arglistanfechtung; arglistige Täuschung; Aufhebungsvertrag; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Auslegung; Ausschluss; Bargeld; Bargeldabholung; Bargeldeinnahme; Bargeldeinzahlung; Bargeldtransport; Bargeldverlust; Bargeldversorgung; Buchgeld; Buchgeldtransfer; Drittschutz; Eintrittspflicht; Einzahlung; Einzahlungsmodalität; Einzahlungspraxis; ex-tunc-Wirkung; Fremdkonto; Fremdversicherung; gefahrerhebliche Umstände; Gefahrerhöhung; Geldversicherung; Geldwertversicherung; Gesamtnichtigkeit; Gewahrsam; Giralgeld; Haftung ; Haftungsausschluss; Haftungsumfang; Kenntnis; Kundengelder; Kundenkonto; Liquiditätslücke; Nachfrageobliegenheit; Neuabschluss; Neuversicherung; Nichtigkeit; Obliegenheit; Obliegenheitsverletzung; Sachzugriff; Sammelkonto; Schadensersatzanspruch; Schneeballsystem; Tageseinnahme; Transportgefahr; Transportrisiko; Transportunternehmen; Transportversicherung; Transportvorgang; Transportzeitraum; Täuschung; Unkenntnis; Unwirksamkeit; Valoren; Valorentransportversicherung ; Valorenversicherung; Valorenversicherungsvertrag; Verletzung; versicherte Güter; Versicherungsbedingung; Versicherungsbestätigung; Versicherungsfall; Versicherungsgegenstand; Versicherungsschutz; Vertragsänderung; Veruntreuung; Verzögerung; Werttransport; Werttransportunternehmen; Wirksamkeit; Wortlaut; Überschuldung; Überweisung; Überweisungspraxis; Überweisungsverfahren

Landgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2009, Az.: 6 O 358/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.01.2009
Aktenzeichen
6 O 358/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 42930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0128.6O358.07.0A

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36 785,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2007 zu zahlen.

  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht versicherungsvertragliche Ansprüche geltend.

2

Die Klägerin ist Herstellerin von Verkaufsfahrzeugen, die in erster Linie auf Wochenmärkten eingesetzt werden. Die Parteien schlossen zur Deckung des Haftpflicht- und Kaskorisikos einen Rahmenvertrag (Bl. 6 d.A.). In der Kaskoversicherung wurde eine Selbstbeteiligung von 1 000,00 € vereinbart. Am 14.02.2002 wurde das Verkaufsfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen. Dieses Fahrzeug wurde mit Vertrag vom 07.02.2002 an Herrn ... vermietet (Bl. 34 f.d.A.). Mit Vertrag vom 06./08.05.2002 wurde der Mietvertrag vom 07.02.2002 in ein langfristiges Mietverhältnis umgewandelt (Bl. 37 f.d.A.). In der Nacht vom 20. auf den 21.05.2003 brannte das Fahrzeug aus. Für das Abschleppen des Fahrzeugs sind Kosten in Höhe von 285,00 € (138,00 € + 147,00 €) entstanden. Die Beklagte beruft sich darauf, gemäß § 61 VVG leistungsfrei zu sein.

3

Die Klägerin meint, der Einwand der Leistungsfreiheit greife nicht durch, da es sich bei dem Mieter ... nicht um ihren Repräsentanten handele. Sie behauptet, der Restwert des Fahrzeugs sei mit 42 200,00 € anzusetzen. Ferner meint die Klägerin, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch Standgebühren von 115,00 € sowie 350,00 € für die Verschrottung des Fahrzeugs zu zahlen.

4

In Höhe von 120,00 € (Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 21.06.2003, Bl. 39 d.A.) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte meint, sie sei gem. § 61 VVG leistungsfrei. Sie behauptet, der Mieter oder eine von diesem beauftragte Person habe das Fahrzeug vorsätzlich in Brand gesteckt. Dieser sei der wahre wirtschaftlich Versicherte. Ferner behauptet sie, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrage lediglich 37 500,00 €, was sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros ... ergebe (Bl. 108 d.A.). In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 91 000 km gehabt habe.

8

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 36 785,00 € gegen die Beklagte aus §§ 1, 49 VVG i.V.m. §§ 12, 13 AKB.

10

Der Versicherungsfall ist eingetreten, da das Fahrzeug durch Brand zerstört worden ist. Daher hat die Beklagte der Klägerin den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu zahlen. Dieser ist hier mit 37 500,00 € anzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros .... Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin insbesondere dem Vorbringen der Beklagten, das Fahrzeug habe bereits eine Laufleistung von 91 000 km zum Schadenszeitpunkt gehabt, nicht konkret entgegengetreten ist. Hierzu hat sie selbst weder eine andere Laufleistung konkret genannt noch unter Beweis gestellt, was ihr jedoch oblag, worauf sie ausweislich des Vermerks vom 11.12.2008 (Bl. 130 R d.A.) auch hingewiesen worden ist. Daher ist von dieser Laufleistung auszugehen, sodass gem. § 287 ZPO auch von den weiteren Feststellungen zur Höhe des Fahrzeugswiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen abgestellt werden kann; die lediglich abstrakten anderen Berechnungen der Klägerin, die diese hohe Laufleistung nicht konkret berücksichtigen, können der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes daher nicht zugrundegelegt werden.

11

Ferner ist die Beklagte verpflichtet, nach den zugrundeliegenden AKB die Abschleppkosten in Höhe von 285,00 € netto zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage für die weiter gellend gemachten Standgebühren und Verschrottungskosten in Höhe von 315,00 € bzw. 350,00 € ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

12

Hieraus ergibt sich ein Betrag von 37 785,00 €, von dem die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1 000,00 € abzuziehen ist, sodass sich hieraus die Klagforderung in Höhe von 36 785,00 € ergibt.

13

2. Die Beklagte ist nicht gem. § 61 VVG leistungsfrei.

14

Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dabei ist dem Versicherungsnehmer das Verhalten Dritter nur dann zuzurechnen, wenn es sich bei diesem um einen sog. Repräsentanten handelt.

15

Es kann hier offen bleiben, ob der Mieter ... selbst oder durch einen anderen das Fahrzeug in Brand gesetzt hat. Denn dieser ist nicht Repräsentant der Klägerin, sodass ihr ein solches Verhalten des Mieters ... nicht zuzurechnen wäre.

16

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (Römer/Langheid, VVG, 2. A., § 6 RN 147 m.w.N.). Zur Risikoverwaltung gehört essentiell die Überlassung der Obhut über die versicherte Sache (Römer/Langheid a.a.O., § 6 RN 148). Ein Miet- oder Pachtverhältnis über die versicherte Sache begründet die Repräsentantenstellung nicht ( BGH NJW-RR 2003, 1250, [BGH 14.05.2003 - IV ZR 166/02] unter II 2a). Denn bei einem Miet- oder Pachtvertrag kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Sache in die alleinige Obhut des Mieters/Pächters gegeben ist. Dass der Mieter/Pächter die Sache aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten Rechts in Besitz nimmt, bedeutet keineswegs, dass ihm auch die alleinige Obhut über die Sache übertragen ist. Denn trotz dieser Inbesitznahme bleibt die Sache regelmäßig in der Obhutssphäre des Versicherungsnehmers, der als Vermieter/Verpächter und mittelbarer Besitzer nicht gehindert ist, selbst für die Erhaltung der vermieteten/verpachteten Sache Sorge zu tragen ( BGH NJW 1989, 1861, unter b). Erst wenn der Versicherungsnehmer etwa die Erfüllung der Verpflichtung, das Mietobjekt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, dieses instand zu halten und zu reparieren allein dem Mieter überlässt und sich selbst um den Zustand des Objekts nicht kümmert, rechtfertigte dies die Annahme, der Versicherungsnehmer habe dem Mieter die alleinige Obhut übertragen (vgl. BGH a.a.O.).

17

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

18

Aus den zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Mietvertrag (Bl. 37 d.A.) und den diesbezüglichen Mietbedingungen ergab sich nicht, dass sich die Klägerin der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand vollständig begeben hat. So war unter Ziffer 18 vereinbart, dass die Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf und in jedem Falle der Zuwiderhandlung der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung hat (Ziffer 18 S. 3). Gemäß Ziffer 17 S. 2 war das Recht der Klägerin zur jederzeitigen Überprüfung vereinbart. Ebenso waren Änderungen und zusätzliche Einbauten durch die Mieter am Fahrzeug nur mit Zustimmung der Klägerin möglich (Ziffer 19 S. 1). Dies zeigt, dass der Mieter hier nicht gleichsam als Sachwalter für die Klägerin handelte und dessen Rechte und Pflichten wahrnahm, sondern dass er das Objekt im Gegenteil ausschließlich im Eigeninteresse nutzte, wobei er zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin und damit auch zu einer schonende und pfleglichen Behandlung des Fahrzeugs verpflichtet war (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Ziffer 8 vereinbarten Verpflichtung des Mieters, die sich aus dem Betrieb und der Haltung des Mietgegenstands ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dass der Mieter nach Ziffer 21 die Gefahr des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls und der Beschädigung des Fahrzeugs trug, rechtfertigt hingegen keine andere Beurteilung. Denn diese Vereinbarung hinderte die Klägerin nicht, selbst für die Erhaltung des vermieteten Fahrzeugs Sorge zu tragen.

19

Schließlich hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass sich die Klägerin selbst nicht um den Zustand des Objekts gekümmert habe und von der Möglichkeit, selbst für die Erhaltung des Fahrzeugs Sorge zu tragen, keinen Gebrauch gemacht habe. Dabei wurde die Beklagte ausweislich des Vermerks vom 18.12.2008 (Bl. 130 R d.A.) auf die Rechtsprechung des BGH in der zitierten Entscheidung NJW 1989, 1861 hingewiesen, sodass davon auszugehen ist, dass die Beklagte hierzu nichts vortragen kann oder will.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.