Landgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2009, Az.: 6 O 366/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 28.01.2009
- Aktenzeichen
- 6 O 366/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 42931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:0128.6O366.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung aus Versicherungsvertrag
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24 833,45 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, seit dem 21.06.2008
sowie
Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank maximal jedoch 10 % Zinsen,
aus einem Betrag in Höhe von 28 879,62 € für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 28.12.2006.,
aus einem Betrag in Höhe von 28 600,82 € für den Zeitraum vom 29.12.2006 bis einschließlich 30.04.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 28 571,36 € für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis einschließlich 06.05.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 27 688,49 € für den Zeitraum vom 07.05.2008 bis einschließlich 08.05.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 27 361,59 € für den Zeitraum vom 09.05.2008 bis einschließlich 15.05.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 26 285,31 € für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis einschließlich 21.05.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 25.24 301 € für den Zeitraum vom 22.05.2008 bis einschließlich 20.06.2008
zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4 046,18 € erledigt ist.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 52/100 und die Beklagte 48/100.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Klägerin ... 52/100 und die Streithelfer der Beklagten 48/100.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer der ... -Gruppe aus eigenem und abgetretenem Recht aufgrund von ihr und der ... GmbH (angeblich) im Zusammenhang mit der Entsorgung von Bargeld am 15., 16., 17. und 18. Februar 2006 entstandenen Schäden auf Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und die ... GmbH gehörten zum ... -Konzern. Die ... GmbH ist eine Tochtergesellschaft der ... AG, der Allein-gesellschafterin der Klägerin. Ebenfalls zum ... -Konzern gehört die ... GmbH (im Folgenden: ...), auf die im Jahre 2004 die ... GmbH verschmolzen wurde.
Am 30.04./07.05.2003 schloss die ... GmbH mit der ... GmbH, Hannover einen Vertrag über die Dienstleistung "Geldtransporte für Filialen der -Gruppe" (Anlage K 1), über den auch die Klägerin und die ... GmbH mit entsprechenden Leistungen versorgt wurden.
In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag heißt es:
"CS schließt mit den Tochtergesellschaften der ... -Gruppe für deren im Einzelnen zu benennenden Filialen Verträge zur Bargeldver- und/oder -entsorgung ... ab. Der nachfolgende Vertrag verpflichtet ... als Subunternehmer für die von ... geschuldeten Dienstleistungen im Bereich der Geld- und Werttransporte für die jeweiligen Gesellschaften der ... -Gruppe zu erbringen. ...".
§ 1 bestimmt u.a. unter den Ziffern 4. und 6.:
"4. Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Werte an ... übergeben werden und dauert an, bis die Werte an den von der Filiale der Tochtergesellschaft benannten Empfänger übergeben worden sind. ...
Ein Eigentumsübergang an den Werten und/oder Transportgütern auf ... findet nicht statt.
...
6. ... übernimmt die Bearbeitung des Geldes in den benannten Cash-Centern von .... Das Bargeld wird gezählt und bankfertig aufbereitet. Die Einzahlung aller Gelder bei der Landeszentralbank erfolgt zentral durch das ...".
Die Anlage 2 zu dem Vertrag (Anlage K 1) enthält unter Ziffer 2 "Geldbearbeitung" u.a. folgende Regelung:
"2.5. ... zahlt spätestens am Tag nach der Geldabholung in der Filiale die Gelder aller Kunden von ... von einem Umsatztag in einer Sammeleinzahlung bei der LZB mit Überweisungsauftrag zu Gunsten der einzelnen Kunden ein.".
Der ... GmbH wurde von der ... mitgeteilt, auf welche Konten der Klägerin bzw. der ... GmbH die von deren Filialen abgeholten Gelder eingezahlt werden sollten.
In § 5 Ziffer "Versicherungspflicht" des ./07.05.2003 ist u.a. geregelt:
"1. ... ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich aus dem vorliegenden Vertrag oder auch aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, einen Versicherungsschutz für die ... übernommenen Werte zu unterhalten. ...
2. ... Jede Änderung des Versicherungsvertrages ist ... unverzüglich mitzuteilen. ... Außerdem trägt ... Sorge dafür, dass ... bei jeder Änderung des Versicherungsschutzes ein auf ... ausgestelltes Versicherungszertifikat der Versicherungsgesellschaft über den jeweils gültigen Umfang des Versicherungsschutzes erhält. ...
3. ... wird während der Dauer dieses Vertrages das bestehende Versicherungsverhältnis nicht ohne vorherige Unterrichtung von ...., deren Empfang von ... bestätigt sein muss, beenden oder den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken. ...".
§ 6 des Dienstleistungsvertrages lautet:
"... tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an ... ab. ... wird im Einzelfall erklären, ob diese Abtretung angenommen wird.".
Nach § 10 Ziffer 2. bedürfen Änderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag der Schriftform und kann auf dieses Formerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Die ... GmbH und andere zur ... -Gruppe gehörende Unternehmen unterhielten unter der Police 7265 (Anlage K 190) eine als "Transportversicherung" überschriebene Versicherung, an der neben anderen Versicherern die Beklagte als führender Versicherer beteiligt war.
In der Police 7265 heißt es unter "Versicherte Interessen":
"Hartgeld, Banknoten ... im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
Nicht versichert sind Dienstleistungen für folgende Auftraggeber: ...".
Die Ziffern 1.1, 1.1.1 und 1.4 unter 1 "GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG" lauten:
"1.1 Soweit in diesen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden beigefügten Bedingungen und Klauseln:
1.1. 1 Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen,
Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung
(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984);
...
1.4 Vertragsänderungen werden durch Austauschseiten dokumentiert. Sie treten mit dem auf den Austauschseiten vermerkten Datum in Kraft.".
Ziffer 2 "UMFANG DER VERSICHERUNG" bestimmt u.a.:
"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. ...".
Unter Ziffer 3 "DAUER DER VERSICHERUNG" heißt es u.a.:
"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. ...".
In Ziffer 10 "GEFAHRÄNDERUNG" ist u.a. geregelt:
"10.1 Die Versicherungsnehmerin darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch andere Personen gestatten.
10.2 Erhöht die Versicherungsnehmerin die Gefahr oder erlangt sie von einer Gefahrerhöhung Kenntnis, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. ...".
Ziffer 11. enthält u.a. folgende "BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHADENFALL":
"11.1 Die Versicherungsnehmerin hat Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und den Versicherungsfall anzuzeigen, sobald sie einen Entschädigungsanspruch stellt. Die Schadensanzeige ... muß innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form erfolgen.
...
11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. ...
11.4 Sind Schadenbelege nicht beizubringen, so genügt es, wenn der ordnungsmäßige Abgang des Gutes sowie sein Eingang in beschädigtem Zustand durch eine versicherte Gefahr in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht wird. Dies gilt ebenso für den Verlust des Gutes. ...".
Nach Ziffer 12 "VERSCHOLLENHEIT" leistet der Versicherer wie im Falle des Totalverlustes auch dann Ersatz, wenn die Güter verschollen sind und ist dies anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.
Ziffer 13 "OBLIEGENHEITEN" bestimmt u.a.:
"13.1 Bei Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten ... schadet ein Verschulden nicht, es sei denn, daß Vorsatz der Versicherungsnehmerin vorliegt.
...
13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.
13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regreß gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen. ".
Unter Ziffer 14 "KÜNDIGUNGEN" heißt es u.a.:
"14.3. Wird der Versicherungsvertrag von den Vertragspartnern gekündigt oder der Umfang der Haftung eingeschränkt, müssen die Kunden, für die eine gesonderte Deckungsbestätigung gegeben wurde, vom Versicherer unverzüglich informiert werden. Die Vertragsänderung wird für diese "anerkannten" Kunden erst wirksam, wenn nach Unterrichtung eine Frist von 60 Tagen verstrichen ist (Nachhaftung).".
Ziffer 16 "GESCHÄFTSVERKEHR" lautet u.a.:
"16.1 Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird abgewickelt über die
...
16.2 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. sind dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der ... GmbH zugegangen sind. Die ... GmbH ist auch berechtigt, im Auftrage der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen.".
Bei der ... GmbH (später: ... GmbH) handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin.
Auf die Police 7265 folgte die Police 7509 (Anlage K 3), welche die Überschrift "VALORENVERSICHERUNG" trägt. Auch unter dieser Police war führender Versicherer die Beklagte. Beide Policen sind als offene Mitversicherung gestaltet. Der Anteil der Beklagten an der Versicherung betrug zunächst 30 %. Er erhöhte sich ab dem 01.12.2001 auf 40 % sowie ab dem 01.12.2002 auf 62,5 %.
Die ... GmbH übersandte der ... GmbH eine von ihr "namens und in Vollmacht der Versicherer" ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 17.05.2005 (Anlage K 2).
Am 20.02.2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... GmbH, ... und der anderen Gesellschaften der ... -Gruppe beantragt und Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag buchte die Bundesbank von ... bei ihr eingezahlte Gelder in Höhe von ca. 140 Mio. Euro auf ein Asservatenkonto. Am 28.04.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... -Gesellschaften eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 08.01.2007 (Anlage B 11) erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter ... die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Zum 01.12.2001 trat der zwischen der ... -Gruppe und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 in Kraft. ...
Als führender Versicherer der Police Nr. 7509 und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch ... an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch ... zurück.
Die ... -Gruppe betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 ein "Schneeballsystem", innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen. ...".
Ebenfalls unter dem 08.01.2007 focht die Beklagte der Klägerin gegenüber auch für deren Unternehmen ausgestellte Versicherungsbestätigungen wegen arglistiger Täuschung an und trat davon zurück (Anlage B 12).
Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Anlage K 132) wies der Insolvenzverwalter die im Schreiben vom 08.01.2007 enthaltenen einseitigen Willenserklärungen der Beklagten, insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunden gemäß § 174 BGB zurück.
Am 06.09.2006 stellte der Insolvenzverwalter wegen ausstehender Zahlungen an die Klägerin in Höhe von 87 387,95 € und die ... GmbH in Höhe von 8 877,45 € entsprechende Ansprüche der ... gegen die ... GmbH zur Insolvenztabelle fest (vgl. Anlagen K 128, K 129).
Mit Vereinbarung vom 09.08.2006/25.08.2006 trat die ... GmbH alle ihr aufgrund der im Februar 2006 bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei ... zustehenden Ansprüche gegen die ... GmbH und deren Insolenzverwalter sowie die Versicherer der ... -Gruppe an die Klägerin ab (Anlage K 29).
Ferner trat die ... mit Vereinbarung vom 25./26.10.2006 ihre Ansprüche wegen der Klägerin und der ... GmbH entstandener Schäden an die Klägerin ab (Anlage K 30).
Mit Schreiben vom 28.02.2007 (Anlage K 185) erteilte der Insolvenzverwalter der Klägerin die Zustimmung zur Geltendmachung der versicherungsvertraglichen Entschädigungsansprüche nach § 75 Abs. 2 VVG.
Die Klägerin behauptet, ... habe in ihren Filialen am 15.02.2006, 16.02.2006, 17.02.2006 und 18.02.2006 Tageseinnahmen in Höhe von insgesamt 87 423,78 € abgeholt. Diese Gelder seien - bis auf eine Münzgeld-Rückzahlung in Höhe von 35,83 € - anschließend nicht auf einem Konto der Klägerin eingegangen, so dass sich ein Fehlbetrag von insgesamt 87 387,95 € (87 423,78 € abzüglich 35,83 €) ergebe.
In Filialen der ... GmbH habe ... am 17.02.2006 Tageseinnahmen in Höhe von insgesamt 8 884,05 € abgeholt. Dieser Betrag sei - abgesehen von einer Münzgeld-Rückzahlung in Höhe von 6,60 € - anschließend nicht auf ein Konto der ... GmbH eingezahlt worden, so dass sich bei dieser ein Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 8 877,45 € (8 884,05 € abzüglich 6,60 €) ergebe.
Die Klägerin trägt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gelder der Klägerin und der ... GmbH dazu verwendet worden seien, um andere Kunden zu befriedigen. Zum Teil seien mit den Bargeldern auch Geldautomaten von Kreditinstituten bestückt und andere Kunden versorgt worden. Zudem spreche viel dafür, dass ... -Mitarbeiter noch kurz vor der Insolvenzanmeldung Gelder unterschlagen hätten.
Die Klägerin behauptet, das abgeholte Geld habe im Wege des NiKo-Verfahrens auf ihr Konto bzw. dasjenige der ... GmbH und nicht erst auf ein eigenes Konto von ... eingezahlt und von dort weiter überwiesen werden sollen. Tatsächlich sei ... auch durchgehend so vorgegangen. Weder sie und die ... GmbH noch die ... hätten sich mit der Durchführung des Überweisungsverfahrens einverstanden erklärt. Sie hätten auch nicht erkennen können, dass ... dieses Verfahren praktizierte.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei für den ihr und der ... GmbH entstandenen Schaden einstandspflichtig und habe entsprechend ihrer Beteiligung an dem Vertrag gemäß der Police 7509 62,5 % dieses Schadens zu ersetzen. Denn ... habe bereits bei der Abholung der Gelder einen Betrug und mit der Vermischung sowie spätestens der Einzahlung auf ein eigenes Konto eine Unterschlagung bzw. Veruntreuung begangen. Dafür genüge die damit verbundene Vermögensgefährdung. Das gelte auch für die Annahme des Versicherungsfalls. Hierfür sei unerheblich, ob ein körperlicher Verlust der Gelder eingetreten sei. Im Übrigen sei auch Giralgeld vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 sei nach ... § 174 BGB sowie auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte nicht hinreichend klargestellt habe, wer von ihr vertreten werden solle. Auch beziehe sie sich auf ein Datum, zu dem es eine Policenumstellung noch nicht gegeben habe. Ferner sei nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werde.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Unregelmäßigkeiten bei ... in der Zeit seit 1990, infolge von Schadensmeldungen durch ... -Kunden sowie durch Gespräche Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke bei ... gehabt. Spätestens ab September 2005 habe die Beklagte von der bei ... herrschenden Praxis des Geldschiebens gewusst, so dass die Anfechtungsfrist zur Zeit der Anfechtung bereits abgelaufen gewesen sei.
Sie meint, der Beklagten sei die Berufung auf die Anfechtung zu Lasten der Klägerin und der ... GmbH u.a. nach den Ziffern 13.4 und 13.1 des Versicherungsvertrages sowie im Hinblick auf das diesem Vertrag zugrunde liegende Schutzkonzept verwehrt. Wegen der Bestätigung des Versicherungsvertrages u.a. durch die Ausstellung von Versicherungsbestätigungen sei die Anfechtung auch nach § 144 BGB ausgeschlossen. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, die Anfechtungs- und die Rücktrittserklärung seien auch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Denn die Beklagte hätte das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke erkannt, wenn sie die ihr obliegende Pflicht zur Kontrolle der ... -Unternehmen nicht in grober Weise verletzt hätte.
Weiter ist die Klägerin der Ansicht, mit Wirkung zum 01.12.2001 sei kein neues Versicherungs-verhältnis begründet, sondern der bestehende Versicherungsvertrag allenfalls geändert worden. Deshalb könnte die Anfechtung höchstens zur Nichtigkeit der vorgenommenen Änderungen führen. Damit bestünde Versicherungsschutz unter der Police 7265, da diese eine Verlängerungsklausel enthalte und der Versicherungsvertrag nicht gekündigt worden sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Anspruch ergebe sich auch aus der Versicherungsbestätigung.
Sie meint, ihr stehe auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese ihrer Pflicht zur Überprüfung der ... -Gruppe nicht nachgekommen sei und es unterlassen habe, die Klägerin und die ... GmbH über die Unregelmäßigkeiten bei ... sowie die ihr am 17.02.2006 bekannt gewordenen Schäden zu informieren.
Die Klägerin hat zunächst entsprechend der Beteiligung der Beklagten an dem Versicherungsvertrag mit der Police 7509 Zahlung in Höhe von 62,5 % der Summe von 96 265,40 € (87 387,95 € - (angeblicher) Gesamtschaden der Klägerin - + 8 877,45 € - (angeblicher) Schaden der ... GmbH) verlangt und mit der Klageschrift vom 09.11.2006 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 60 165,88 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu verurteilen. Mit Schriftsätzen vom 09.07.2007, 20.05.2008, 03.06.2008, 24.06.2008 und 11.08.2008 sowie gemäß Schriftsatz vom 09.12.2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen Zahlungen von insgesamt 13 487,25 € in Höhe verschiedener Beträge von insgesamt 8 429,53 € für erledigt erklärt und zwar wegen vom Insolvenzverwalter mit Wertstellung vom 28.12.2006 an sie ausgezahlter 929,35 € sowie im Hinblick auf Zahlungen des ... -Gläubigerpools von 98,18 € unter dem 30.04.2008, von 3 587,61 € unter dem 15.05.2008, von 1 089,68 € unter dem 08.05.2008, von 2 519,43 € unter dem 21.05.2008, von 954,88 € unter dem 21.05.2008, von 488,53 € unter dem 20.06.2008, von 2 942,89 € unter dem 06.05.2008 und von 876,70 € unter dem 20.06.2008.
Die Beklagte und die Streithelfer haben sich den Erledigungserklärungen nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 51 736,35 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % aus einem Betrag von 60 165,88 € für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis 24.03.2006,
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von 60 165,88 € für den Zeitraum vom 25.03.2006 bis zum 28.12.2006,
aus einem Betrag von 59 585,04 € für den Zeitraum vom 29.12.2006 bis 30.04.2008,
aus einem Betrag von 59 523,68 € für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 06.05.2008,
aus einem Betrag von 57 684,37 € für den Zeitraum vom 07.05.2008 bis 08.05.2008,
aus einem Betrag von 57 003,32 € für den Zeitraum vom 09.05.2008 bis 15.05.2008,
aus einem Betrag von 54 761,06 € für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis 21.05.2008,
aus einem Betrag von 52 589,62 € für den Zeitraum vom 22.05.2008 bis zum 20.06.2008,
aus einem Betrag in Höhe von 51 736,35 € seit dem 21.06.2008
sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3 164,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise für den Fall, dass die Kammer eine Haftung der Beklagten nur zu 30 % bejaht,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 24 833,45 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag von 28 879,62 € für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 24.03.2006,
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
aus einem Betrag von 28 879,62 € für den Zeitraum vom 25.03.2006 bis einschließlich 28.12.2006,
aus einem Betrag von 28 600,82 € für den Zeitraum vom 29.12.2006 bis einschließlich 30.04.2008,
aus einem Betrag von 28 571,36 € für den Zeitraum vom 01.05 2008 bis einschließlich 06.05.2008,
aus einem Betrag von 27 688,49 € für den Zeitraum vom 07.05.2008 bis einschließlich 08.05.2008,
aus einem Betrag von 27 361,59 € für den Zeitraum vom 09.05.2008 bis einschließlich 15.05.2008,
aus einem Betrag von 26 285,31 € für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis einschließlich 21.05.2008,
aus einem Betrag von 25 243,01 € für den Zeitraum vom 22.05.2008 bis einschließlich 20.06.2008,
aus einem Betrag von 24 833,45 € seit dem 21.06.2008
sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3 164,40 € nebst Zinsen in Höhe von ... 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2)
festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die am 15., 16., 17. und 18.02.2006 entsorgten Tageseinnahmen der Klägerin und der ... GmbH seien bei der Bundesbank eingezahlt worden. Sie meint, damit habe der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet. Etwaige Verluste durch nachfolgende Überweisungsvorgänge seien nicht Gegenstand der bei ihr abgeschlossenen Versicherung. Denn diese erstrecke sich nur auf Bar- und nicht auf Giralgeld.
Die Beklagte behauptet weiter, spätestens seit 2000/2001 habe ... abgeholte Gelder zunächst auf eigene oder sonstige Konten, über die ... verfügen konnte, eingezahlt, dort gepoolt und dann an die Auftraggeber weitergeleitet. Dieses Überweisungsverfahren habe ... seitdem nahezu flächendeckend durchgeführt. Die Gesellschaften des ... -Konzerns hätten das Überweisungsverfahren ausdrücklich mit ... vereinbart und daran teilgenommen. Auch die Klägerin und die ... GmbH hätten davon gewusst und seien damit auch einverstanden gewesen.
Die Beklagte meint, die Klage sei auch im Hinblick auf die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet.
Sie ist der Ansicht, bei dem in ihrem Schreiben vom 08.01.2007 dargelegten Schneeballsystem und der darin genannten Liquiditätslücke handele es sich um gefahrerhebliche, aufklärungspflichtige Umstände, die ihr vor Abschluss der Police 7509 hätten mitgeteilt werden müssen. Die Beklagte behauptet, sie habe erst im Zuge der Aufklärungsarbeiten Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke erhalten, die zudem erst durch die Aussagen der Angeklagten ... und ... zu ausreichender Gewissheit geworden sei. Wenn sie darüber informiert worden wäre, hätte sie den Vertrag mit der Policennummer 7509 nicht abgeschlossen.
Die Beklagte trägt vor, die Police 7509 beruhe auf einem von der Police 7265 grundsätzlich abweichenden Versicherungskonzept. Ihr lägen nicht bloße Vertragsänderungen zugrunde. Zwischen den Vertragsparteien sei immer klar gewesen, dass es sich um einen neuen Vertrag handelte. Die Police 7265 wäre in keinem Fall über das Jahr 2001 hinaus fortgesetzt worden. Sie hätte aus Sicht aller Beteiligten nicht fortgesetzt werden können - und zwar wegen der im Hinblick auf die Euro-Umstellung nicht ausreichenden Deckungssummen, weil einzelne ... -Kunden, welche nicht unter der Police 7265 versichert waren, ab 2002 neuen Versicherungsschutz benötigten, weil an der Police 7265 beteiligte Versicherer im Sommer 2001 (Gerling Konzern) und Spätsommer 2001 (HDI) angekündigt hätten, ihre Beteiligung an der Police 7265 von 22 % und 10 % nicht fortsetzen zu wollen, und weil sich die ... -Gruppe bereits 2001 in einem enormen Wachstumsprozess befunden habe. Vor diesem Hintergrund habe zwischen der Beklagten und ... (vertreten durch die ... GmbH) Einigkeit bestanden, dass die Police 7265 endgültig beendet und eine andere Lösung gefunden werden sollte und musste. Zugleich mit der Einigung über das Inkraftsetzen der Police 7509 sei mit den beteiligten Versicherern der Police 7265 ausdrücklich vereinbart worden, den alten Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 einvernehmlich zu beenden.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei unabhängig von der Anfechtung auch nach § 20 Abs. 1, 2 ADS 1919 leistungsfrei.
Sie meint, sie sei auch wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie wegen Obliegenheitsverletzungen durch die Klägerin und die ... GmbH von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit. Denn diese hätten die gefahrerhöhende Umstellung der Einzahlungsweise auf das Überweisungsverfahren sowie die verspätete Weiterleitung der Geldbeträge gekannt und dennoch nicht angezeigt. Ferner hätten sie ... ihr Bargeld übergeben, obwohl ihnen die Praxis des Poolings und des Überweisungsverfahrens sowie des Geldschiebens, also des Schneeballsystems, bekannt gewesen sei.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin könne Ersatz der der Klageforderung zugrundeliegenden angeblichen Verluste nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen. Denn die durch die Beendigung des Schneeballsystems nach Stellung des Insolvenzantrags bedingten "Einzelverluste" stellten ein einheitliches Schadensereignis dar. Der im Zuge dieses Schadensereignisses eingetretene Verlust übersteige die unter der Police 7509 vereinbarte Deckungssumme um ein Vielfaches. Eine Verteilung der Versicherungsleistung nach dem Prioritätsprinzip komme nicht in Betracht, da dies zu evident ungerechten Auswirkungen führen würde. Deshalb sei auf die in § 156 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Regelung zurückzugreifen. Demnach könne die Klägerin allenfalls Zahlung in Höhe eines Anteils der Deckungssumme verlangen, der dem Anteil der von ihr geltend gemachten Verluste am Gesamtschaden entspreche.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien ... - gegebenenfalls - nicht fällig, da der (strafrechtlich) relevante Sachverhalt noch ungeklärt und das haftpflichtversicherungsrechtliche Trennungsprinzip gemäß § 154 Abs. 1 VVG a.F. zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 23.04.2008 und 10.12.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des Zahlungsanspruchs in Höhe von 24 833,45 € sowie eines Teils des Feststellungsbegehrens in Höhe eines Betrages von 4 046,18 € begründet und im Übrigen unbegründet.
A.
Die Klägerin hat aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der ... GmbH und der ... nach den §§ 1 Abs. 1, 49, 75 Abs. 1 VVG a.F., § 53 Abs. 1 ADS 1919 i.V. mit den Ziffern 2.1.1, 2.1.1.1 des Transportversicherungsvertrages gemäß der Police 7265 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 24 833,45 €.
I. Die Klägerin ist Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag und berechtigt, diese im Wege der Klage gegen die Beklagte zu verfolgen.
1. Auch durch die von ihr mit der ... GmbH und der ... getroffenen Abtretungsvereinbarungen vom 09./25.08.2006 und 25./26.10.2006 ist die Klägerin Inhaberin der Klageforderung geworden.
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nicht den Versicherungsnehmern, sondern den Versicherten unter der Police 7265 zu (§ 53 ADS 1919, § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Bei der Versicherung gemäß der Police 7265 handelt es sich nämlich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Denn versicherte Interessen sind auch Sachen, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Darüber hinaus ist unter Ziffer 11.3.1 in der Police 7265 bestimmt, dass Schadenzahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber erfolgen können. Ferner spricht für die Annahme einer Fremdversicherung, dass die Police 7265 in den Ziffern 3.2, 11.2, 11.3.1, 13.2, 13.4, 14.3 ausdrücklich auf die Versicherten, die Auftraggeber bzw. die Kunden der Versicherungsnehmerin verweist und dass sie zu deren Gunsten besondere Regelungen in Bezug auf den Selbstbehalt, die Folgen von Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmerin und für die Kündigung sowie die Einschränkung des Haftungsumfangs trifft. Im Übrigen ist die Versicherung in Ziffer 15.1 der Police 7265 als Versicherung für fremde Rechnung bezeichnet.
Ob als anspruchsberechtigte Versicherte die ... oder die Klägerin und die ... GmbH anzusehen sind, kann dahinstehen, weil sowohl die ... als auch die ... GmbH ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten haben.
2. Die Klägerin ist befugt, die ihr danach zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, da der Insolvenzverwalter ihr mit Schreiben vom 28.02.2007 (Anlage K 185) eine entsprechende Zustimmung gemäß § 75 Abs. 2 VVG a.F. erteilt hat.
II. Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7265 (im Folgenden: Police 7265) verpflichtet, Entschädigung an die Klägerin zu leisten. Denn sie und die ... GmbH haben in Bezug auf ihre der ... GmbH übergebenen Einnahmen im versicherten Zeitraum Bargeldverluste erlitten, die von dem durch die Police 7265 gewährten Versicherungsschutz umfasst sind.
1. Das Gericht geht davon aus, dass die ... GmbH am 15., 16., 17. und 18.02.2006 von den Filialen der Klägerin insgesamt 87 423,78 € und am 17.02.2006 von den Filialen ... GmbH insgesamt 8 884,05 € an Bargeld - wie von der Klägerin behauptet - abgeholt und die nicht durch Münzgeld-Rückzahlungen ausgeglichenen Beträge von 87 387,95 € und 8 877,45 € anschließend nicht zu Gunsten der Konten der Klägerin und der ... GmbH eingezahlt oder diesen überwiesen hat.
Das wird nämlich belegt durch die von der ... und ... erstellten Abrechnungen betreffend die Klägerin für den 15., 16., 17. und 18.02.2006 (Anlagen K 6, K 7, K 8, K 9) und betreffend die ... GmbH für den 17.02.2006 (Anlage K 12) sowie dadurch, dass der Insolenzverwalter die angemeldeten Ansprüche der Klägerin in Höhe von 87 387,95 € und der ... GmbH in Höhe von 8 877,45 € "anerkannt" hat, indem er auf Basis u.a. dieser Ansprüche am 06.09.2006 eine entsprechende Forderung der ... gegen die ... GmbH, Hannover zur Insolvenztabelle festgestellt hat (Anlagen K 128, K 129). Dabei sprechen die vorstehend bezeichneten Abrechnungen dafür, dass die ... GmbH Bargeld zumindest in der sich daraus ergebenden Höhe abgeholt und transportiert hat. Aus welchen Gründen dies nicht zutreffen soll, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, es sei nicht sicher, dass die von ... der Klägerin bzw. der ... GmbH zugewiesenen Summen tatsächlich von diesen stammten, entbehrt jeglicher Begründung. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, liegen nicht vor. Zudem wird die Annahme, dass die Abrechnungen von ... und ... zutreffen, ebenso wie der Vortrag der Klägerin, die ... GmbH habe ihr und der ... GmbH das Bargeld in der genannten Höhe nicht wieder übermittelt, gestützt durch die "Anerkennung" der genannten Ansprüche durch den Insolvenzverwalter. Dass und aus welchen Gründen seine Feststellungen nicht richtig sein sollen oder andere Forderungen betreffen als diejenigen aus den von der Klägerin dargelegten Transporten, ist nicht zu erkennen.
Der Umstand, dass die Klägerin ausweislich der von der Beklagten eingereichten Kontoauszüge (Anlage B 9) am 17.02.2006 von ... aufgrund einer entsprechenden Überweisung 46 391,83 € erhalten hat, ist unerheblich. Denn diese Zahlung betrifft nicht die am 15., 16., 17. und 18.02.2006 abgeholten Gelder, die Gegenstand der Klage sind. Aus den Kontoauszügen geht nämlich hervor, dass der Zahlung von ... eine Abrechnung vom 15.02.2006 zugrunde lag. Diese könnte bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht die streitgegenständlichen Entsorgungen in der Zeit nach dem 15.02.2006 betreffen. Sie bezieht sich aber auch nicht auf die der Klage zugrunde liegenden Entsorgungen am 15.02.2006. Denn die Abrechnung der ... über die Entsorgungen am 15.02.2006 (Anlage K 6), auf die sich die Klägerin stützt, beläuft sich nicht auf 46 391,83 €, sondern auf die nach dem Vortrag der Klägerin am 15.02.2006 abgeholte Summe von 11 069,26 €. Gegen die Annahme, dass ... mit der Zahlung der 46.3912,83 € die am 15.02.2006 abgeholten Gelder der Klägerin überwiesen hat, spricht auch, dass der Insolvenzverwalter die von der Klägerin behaupteten Schadensbeträge der Feststellung der Ansprüche der ... in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er dabei den sich ohne weiteres aus den Kontoauszügen ergebenden Eingang der Zahlung von ... über 46.3491,83 € am 17.02.2006 übersehen hat, sind nicht ersichtlich.
2. Danach ist während des versicherten Zeitraums ein Bargeldverlust eingetreten - und zwar an sämtlichen genannten, der ... GmbH übergebenen und von dieser nicht auf die vertraglich vereinbarten Konten eingezahlten Einnahmen der Klägerin und der ... GmbH.
a) Unter Verlust ist die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen, wobei Abhandenkommen wie bei § 935 Abs. 1 BGB der unfreiwillige Verlust des Besitzes ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1327 m.w.N.). Diesem Totalverlust steht nach Ziffer 12 der Police 7265 der ebenfalls versicherte Fall der Verschollenheit gleich, welcher anzunehmen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Demnach ist ein Verlust anzunehmen. Denn es ist dem an die Stelle der ... GmbH getretenen Insolvenzverwalter hinsichtlich des noch geltend gemachten Teils der Klageforderung bisher gar nicht und bezüglich der nach Klageerhebung gezahlten Beträge erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, d.h. lange nach Ablauf der in Ziffer 12 der Police 7265 geregelten 30-Tage-Frist gelungen festzustellen, wo die der ... GmbH übergebenen Bargelder der Klägerin und der ... GmbH sind bzw. dass ein Teil davon noch bei der Bundesbank vorhanden war. Angesichts dessen ist unerheblich, ob sich auf dem Asservatenkonto der Bundesbank zur Zeit der Klageerhebung oder auch jetzt noch Geld aus den hier streitgegenständlichen Entsorgungen befand bzw. befindet.
b) Bei dem beschriebenen Verlust der Gelder handelt es sich um einen Bargeldverlust. Die der ... GmbH übergebenen Einnahmen der Klägerin und der ... GmbH können nämlich nur als Bargeld abhanden gekommen sein. Das gilt auch für den Fall, dass sie - wie die Beklagte behauptet - auf das Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt worden sind. Denn mit einer solchen Einzahlung hätten die Klägerin und die ... GmbH den Besitz an dem Bargeld unfreiwillig verloren.
aa) Nach dem von der ... GmbH mit der ... GmbH abgeschlossenen schriftlichen Dienstleistungsvertrag vom 30.04./07.05.2003 sollten die abgeholten Einnahmen nämlich bei der Bundesbank mit der Anweisung der direkten Weiterleitung auf die angegebenen Konten der Klägerin bzw. der ... GmbH eingezahlt werden und nicht zunächst auf ein Konto von .... Das ergibt sich aus Ziffer 2 der Anlage 2 zu dem Dienstleistungsvertrag, der bestimmt, dass das Geld bei der LZB in einer Sammeleinzahlung mit Überweisungsauftrag zu Gunsten der einzelnen Kunden einzuzahlen ist in Verbindung mit der Regelung in § 1 Ziffer 4 des Vertrages, wonach ein Eigentumsübergang auf Heros nicht stattfinden sollte.
Im Hinblick darauf kann die Beklagte nicht mit Erfolg bestreiten, dass das NiKo-Verfahren vereinbart war. Der Vortrag der Beklagten, bei Direkteinzahlungen hätte die ... GmbH die vereinbarte Einzahlung des Geldes an dem auf die Abholung folgenden Tag nicht ausführen können, spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung der oben dargestellten transportvertraglichen Regelung. Anhaltspunkte dafür, dass diese später geändert worden ist, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der ... GmbH an die ... GmbH vom 12.08.2003 (Anlage B 3), mit dem neue Leistungsverzeichnisse übersandt wurden. Denn die zitierte Vereinbarung über die Einzahlung des Geldes ist nicht in einem Leistungsverzeichnis, sondern in der Anlage 2 zum Dienstleistungsvertrag vom 30.04./07.05.2003 getroffen worden. Dieser Anlage zufolge dürfte es sich bei den Leistungsverzeichnissen im Übrigen um die Anlage 3 handeln. Dafür spricht der Verweis auf die Anlage 3 nach dem Wort "Leistungsverzeichnissen" in dem Klammerzusatz in Ziffer 1 unter Nr. 1.1 der Anlage 2.
bb) Die Behauptung der Beklagten, die Gesellschaften des ... -Konzerns, auch die Klägerin und die ... GmbH, seien damit einverstanden gewesen, dass ihre Gelder entgegen den schriftlich getroffenen Vereinbarungen zusammen mit denjenigen anderer Kunden zunächst auf ein Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt und dort "gepoolt" würden und hätten dies zumindest wissentlich geduldet, steht der Annahme eines unfreiwilligen Bargeldverlustes nicht entgegen.
(1) Dass ausdrücklich entsprechende, von den schriftlichen Vertragsbestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ihre Behauptung, von den ... -Kunden - namentlich auch der Klägerin - sei explizit der Wunsch geäußert worden, aus Kostengründen ein Pooling-Verfahren durchzuführen, ist nicht hinreichend konkret. Denn die Beklagte hat nicht mitgeteilt, von welchen Personen, wann und unter welchen Umständen entsprechende Absprachen vorgenommen worden sein sollen.
Dass die ... GmbH bzw. die ... mit Wirkung für und gegen die Klägerin und die ... GmbH der Einzahlung von deren Bargeld auf ein Konto von ... zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin ... mit Schreiben vom 03.04.2002 (Anlage B 4) in Bezug auf die Einzahlungen bei den Landeszentralbanken erklärt hat, sie bevorzugten eine Lösung mit Sammeleinzahlungen und Überweisungsträger auf ein ...., um die neuen Gebühren der Landeszentralbanken so gering wie möglich zu halten. Denn diese Erklärung ist überholt durch die oben zitierte, später in Ziffer 2 der Anlage 2 zum Vertrag vom 30.04./07.05.2003 mit der ... GmbH getroffene Einzahlungsvereinbarung.
(2) Eine bloße schweigende Hinnahme einer Überweisungspraxis durch die Klägerin und die ... GmbH oder die ... GmbH bzw. die ... wäre nicht als (konkludente) Zustimmung zu werten. Dabei kann dahinstehen, ob die genannten Gesellschaften oder die ... GmbH, die die Zahlungseingänge im ... -Konzern kontrollierte, von einer entsprechenden Handhabung seitens ... gegebenenfalls gewusst haben und ob der Klägerin und der ... GmbH eine entsprechende Kenntnis der ... GmbH bzw. der ... oder der ... GmbH gegebenenfalls zuzurechnen wäre.
Denn eine Wertung von Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Einf. vor § 116 RN 10). Sie setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist (vgl. Palandt a.a.O. RN 17). Beides ist hier nicht der Fall. Denn ... GmbH durfte nicht auf die Zustimmung der ... GmbH bzw. der ...., der Klägerin und der ... GmbH zu einer Vertragsänderung vertrauen. Zum einen konnte sie nicht sicher davon ausgehen, dass diesen Gesellschaften klar war, dass das Überweisungsverfahren durchgeführt wurde. Insoweit musste sie in Betracht ziehen, dass diese ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis keinen Anlass hatten, die Art und Weise der Einzahlung zu prüfen und von einer vom Transportvertrag abweichenden Einzahlungspraxis auszugehen. Zum anderen war die ... GmbH nicht schutzbedürftig. Wenn sie eine Änderung der in den Transportverträgen vereinbarten Einzahlungsmodalitäten hätte erreichen wollen, hätte sie nämlich die ... GmbH oder die ... oder aber die in den Vertrag einbezogenen anderen Gesellschaften ohne Weiteres fragen können, ob sie mit einem Überweisungsverfahren einverstanden seien. Gegen die Annahme einer stillschweigenden Abänderung der mit dem Dienstleistungsvertrag getroffenen Regelung spricht ferner, dass in § 10 Ziffer 2. dieses Vertrages für Vertragsänderungen und für eine Änderung dieser Bestimmung die Schriftform vorgesehen war. Auch wenn und soweit auf die Einhaltung dieser Form stillschweigend hätte verzichtet werden können, so durfte die ... GmbH doch angesichts der weitreichenden Folgen einer Zustimmung zur Einzahlung auf ein Konto von ... für den Versicherungsschutz nicht davon ausgehen, dass eine solche Zustimmung stillschweigend erteilt werden sollte. Denn nach dem Dienstleistungsvertrag sollte die ... GmbH eine Änderung und eine Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht ohne vorherige und durch diese bestätigte Unterrichtung der ... GmbH vornehmen (§ 5 Ziffer 2.) Die Zustimmung zur Einzahlung des Geldes auf ein Konto von ... hätte sich auf den Versicherungsschutz der Klägerin und der ... GmbH ausgewirkt. Denn danach hätte der Versicherungsschutz mit dieser Einzahlung geendet. Eine mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgende Einzahlung begründet nämlich keinen unfreiwilligen und damit versicherten Bargeldverlust. Eine anschließende Veruntreuung des eingezahlten Geldes durch ... wird von der Versicherung nicht mehr gedeckt. Denn in dem Vertrag gemäß der Police 7265 ist ein Versicherungsschutz für bloß vertragliche Ansprüche der ... -Kunden auf Überweisung des Geldes nicht vorgesehen. Ferner ist danach nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert. Das ergibt sich aus der Bestimmung in der Police 7265, wonach "versicherte Interessen" insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam des Versicherungsnehmers während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten sind. Auch die Regelungen über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Police 7265) sprechen gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn sie stellen auf die Übergabe der versicherten Güter ab und beziehen sich damit ihrem Wortlaut nach auf Bargeld und nicht auf Buchgeld, d.h. Forderungen. Die Auslegung der Versicherung als Bargeld- und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Transportversicherung, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Police 7265), und die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Police 7265).
(3) Auch die Forderung von Zinsen im Fall nicht rechtzeitigen Eingangs der Gelder ließe sich gegebenenfalls nicht als Zustimmung zum Überweisungsverfahren auffassen. Denn derartige Zinsen dienen lediglich dazu, durch verspätete Zahlungen verursachte Nachteile auszugleichen, oder stellen eine Strafe für die in der Verspätung liegende Vertragsverletzung dar, die auch den Zweck hat, den Vertragspartner zu veranlassen, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Deshalb ist aus Zinsforderungen ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung - gegen das im Übrigen auch die vorstehenden Ausführungen sprächen - nicht zu entnehmen.
c) Ein durch Einzahlung der Gelder der Klägerin und der ... GmbH auf ein Konto bei der Bundesbank erfolgter Bargeldverlust wäre während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten. Das gilt auch dann, wenn die Landeszentralbank als vom Auftraggeber bezeichnete Stelle im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265 anzusehen ist. Wenn das durch die ... GmbH von den Filialen der Klägerin und der ... GmbH abgeholte Bargeld - so wie es die Beklagte behauptet - bei der Landeszentralbank mit der Weisung eingezahlt wurde, es einem Bundesbankkonto von ... gutzuschreiben, so wäre nämlich der Bargeldverlust und damit der Versicherungsfall bereits mit der Übergabe des Geldes und damit während des versicherten Zeitraumes und nicht erst danach eingetreten. Denn die Weisung, wie mit dem Bargeld verfahren werden sollte, gehörte als wesentlicher Bestandteil zur Übergabe im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265. Die Bundesbank bzw. Landeszentralbank sollte das Bargeld nämlich nicht zur freien Verfügung, sondern nur zu dem von ... bestimmten Zweck erhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass ... die Sachherrschaft über das Geld nicht aufgeben und die Bank sie nicht ausüben wollte, bevor ihr eine entsprechende Weisung erteilt worden war. Auf die Einzelheiten des Bearbeitungsablaufs bei der Landeszentralbank kommt es daher nicht an, so dass insbesondere unerheblich ist, wann welcher Mitarbeiter welche Buchungsvorgänge und Quittierungen vornimmt.
III. Die Klage ist nicht wegen schuldhafter Verursachung des Versicherungsfalls und Verletzung von nach Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Obliegenheiten oder Rechtspflichten durch ..., die ... oder die Klägerin und die ... GmbH unbegründet.
1. Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin und der ... GmbH entstandenen Verluste ist nicht nach § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. ausgeschlossen, wonach der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, den der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der in § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. geregelte Haftungsausschluss ist nämlich durch Ziffer 2.1.1 der Police 7265 abbedungen. Denn nach dieser Bestimmung hat die Beklagte für jegliche Verluste und/oder Schäden der Versicherten einzustehen - und zwar unabhängig von ihrer Ursache. Das gilt sogar dann, wenn die Schäden durch eine von der Versicherungsnehmerin begangene Veruntreuung und/oder Unterschlagung entstanden sind, wie es hier der Fall war. Denn die nach der Anlage 2 zu dem mit der ... GmbH abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 30.4./07.05.2003 unzulässige Einzahlung der Bargelder auf das Konto von ... stellt eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. ... hat sich das Geld damit nämlich rechtswidrig zugeeignet - und zwar in der Absicht, es im Rahmen des betriebenen Schneeballsystems für eigene Zwecke zu verwenden.
2. Der Haftung der Beklagten steht auch § 131 VVG a.F. nicht entgegen.
Zwar dürfte § 131 VVG a.F. trotz der Bestimmungen der Ziffer 2.1.1 und der Ziffer 13.4 der Police 7265 anwendbar sein. Denn diese betreffen nur die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin für den versicherten Auftraggeber. Sie regeln jedoch nicht den Fall, dass dem Versicherten selbst im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls ein Verschulden zur Last zu legen ist.
Allerdings liegt die Voraussetzung des § 131 VVG a.F. für einen Haftungsausschluss, der verlangt, dass der Schaden von dem Absender vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, nicht vor. Denn eine schuldhafte Verursachung der geltend gemachten Bargeldverluste gemäß § 131 VVG a.F. wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin und die ... GmbH der ... GmbH ihr Bargeld anvertraut hätten, obwohl sie mit einem endgültigen Verlust hätten rechnen müssen. Dass das der Fall ist, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich.
Dass die Klägerin, die ... GmbH, die ... GmbH bzw. die ... oder die ... GmbH von dem von ... praktizierten Schneeballsystem gewusst haben oder es hätten bemerken müssen - wie die Beklagte behauptet -, ist nicht zu erkennen. Sie mussten nämlich aus dem vertragswidrigen Überweisungsverfahren (gegebenenfalls) und aufgrund von Verspätungen beim Eingang der transportierten Gelder nicht auf die Durchführung eines - durch eine Liquiditätslücke bedingten - Schneeballsystems bei ... schließen. Zudem mussten sie dem Umstand, dass ... das transportierte Bargeld vertragswidrig auf ein eigenes Konto einzahlte, gegebenenfalls nicht entnehmen, dass es zu einem endgültigen, von der Beklagten zu entschädigenden Verlust kommen könnte, weil ... beabsichtigte, das Geld nicht an die Kunden zurückzuleiten, sondern es zweckwidrig zu verwenden. Das gilt auch für Verspätungen bei den Geldeingängen. Denn die Klägerin und die ... GmbH haben die ihnen zustehenden Beträge bis zuletzt im Ergebnis stets erhalten. Außerdem hat ... die Verspätungen immer wieder nachvollziehbar entschuldigt.
3. Die Beklagte ist ferner nicht nach den Ziffern 13.3, 10.2 der Police 7265 , Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 wegen unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen von der Pflicht zur Leistung frei geworden.
a) Soweit der ... GmbH vorzuwerfen wäre, dass sie eine nachträgliche Änderung bzw. Erhöhung der Gefahr der Beklagten entgegen Ziffer 10.2 der Police 7265 nicht angezeigt hat, beeinträchtigte dies nach Ziffer 13.4 der Police 7265 den Versicherungsschutz der Klägerin und der ... GmbH nicht.
b) Der ... GmbH, der ... und/oder der Klägerin und der ... GmbH selbst ist keine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last zu legen. Ob sie als Versicherte zur Anzeige von Gefahränderungen und -erhöhungen verpflichtet waren, ist zweifelhaft. Denn nach Ziffer 10.2 der Police 7265 traf diese Verpflichtung nur die Versicherungsnehmerin. Die Annahme einer gleichartigen eigenen Anzeigeverpflichtung der ... GmbH, der ... und/oder der Klägerin und der ... GmbH und einer ihnen gegenüber bei Verletzung dieser Pflicht bestehenden Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VVG a.F. könnte zu einem der Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 widersprechenden Ergebnis führen. Ob das der Fall ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.
Dass die ... GmbH, die ...., die Klägerin und die ... GmbH die Beklagte nicht über das (angeblich) statt der Direkteinzahlung praktizierte Überweisungsverfahren informiert haben, ist nämlich bereits deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der Ziffer 10.2 der Police 7265 und der Ziffern 2.1, 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 handelte. Denn die vereinbarten Zahlungsmodalitäten waren für die Beklagte ihrer eigenen Darstellung zufolge nicht von Interesse. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Inhalt des mit ... abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages sei ihr nicht bekannt gewesen. Eine mit Zustimmung der ... GmbH, der ... bzw. der Klägerin und der ... GmbH erfolgte Umstellung vom NiKo-Verfahren auf die Einzahlung auf ein Konto von ... hätte zudem gegebenenfalls die Gefahr der Eintrittspflicht der Beklagten nicht erhöht. Denn in diesem Fall hätte der Versicherungsschutz bereits mit der Einzahlung auf dieses Konto geendet und wäre eine anschließende Veruntreuung des Geldes davon nicht gedeckt gewesen.
4. Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht sowie der Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 der Police 7265 und nach § 62 VVG a.F. leistungsfrei.
Eine der ... GmbH als Versicherungsnehmerin insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung würde den Versicherungsschutz der Klägerin und der ... GmbH nach Ziffer 13.4 der Police 7265 nicht berühren.
Dass die ... GmbH, die ..., die Klägerin und die ... GmbH selbst ihnen nach den genannten Bestimmungen obliegende Pflichten verletzt haben, ist nicht ersichtlich. Denn die Pflicht zur Anzeige des vertragwidrigen Überweisungsverfahrens und des Schneeballsystems, auf die sich die Beklagte beruft, fiele gegebenenfalls nicht unter die Regelungen in Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. Sie bezweckte nämlich die Verhinderung des Versicherungsfalls. Demgegenüber betreffen die Vorschriften der Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. die Verhinderung bzw. Verminderung des Schadens sowie die Anzeige in den Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
IV. Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung nach § 22 VVG a.F. in Verbindung mit den §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nicht vollständig entfallen. Die Klage ist allerdings infolge der Anfechtung unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung auf Basis einer 30 % übersteigenden Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung verlangt. Denn die Beklagte hat die unter der Policennummer 7509 vereinbarte Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 % mit Schreiben vom 08.01.2007 wirksam gemäß §§ 22 VVG a.F., 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten.
1. § 22 VVG a.F. und § 123 Abs. 1 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei kann der Irrtum nicht nur durch Vorspiegeln falscher Tatsachen, sondern auch durch das Unterdrücken oder Verschleiern wahrer Tatsachen erregt werden. Er muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785 [OLG Düsseldorf 23.08.2005 - I-4 U 140/04]).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die ... GmbH als Versicherungsnehmerin hat nämlich die Beklagte bei der Vereinbarung der unter der Police 7509 getroffenen, von denen der Police 7265 abweichenden Regelungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und später, ab 01.12.2002, auf 62,5 %, arglistig über Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F. getäuscht, indem sie verschwiegen hat, dass bei ihr eine nicht nur vorübergehende Liquiditätslücke bestand und dass in der ... -Gruppe ein Schneeballsystem betrieben wurde.
a) Bereits seit den 1990er Jahren wurden in der ... -Gruppe laufend Kundengelder für den Eigenbedarf, d.h. dazu verwandt, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Zur Verdeckung wurde ein Schneeballsystem betrieben, bei dem die offen gebliebenen Kundenansprüche mit dem aus Entsorgungen des nächsten bzw. der weiter folgenden Tage erlangten Geld befriedigt wurden. Zur Zeit der Verhandlungen über die Police 7509 und vor deren Abschluss bestand bei ... eine Liquiditätslücke in Höhe eines 3-stelligen Millionenbetrages, wobei die ... GmbH spätestens seit dem 13.02.2001 insolvent war. Den dahingehenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten. Er wird im Übrigen gestützt durch die ihm entsprechenden, vom Landgericht Hildesheim aufgrund des Geständnisses des Angeklagten Weis in dem Urteil vom 23.05.2007 - 25 Kls 5413 Js 18030/06 - (Anlage K 213) getroffenen Feststellung, ... habe jedenfalls seit den 90erJahren wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel immer wieder auf Geld der Kunden zugegriffen und zugreifen müssen, um damit Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe zu bezahlen. Dabei sei den Kunden ihr Geld verspätet ausgezahlt und dafür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwandt worden (vgl.S. 11 des Urteils). Die ungedeckten Fehlbeträge in der ... -Gruppe hätten bereits 2000/2001 einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht (Seite 14 des Urteils, Anlage K 213).
b) Bei dem beschriebenen Schneeballsystem und der Liquiditätslücke handelt es sich um Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F., die die ... GmbH der Beklagten bei Vereinbarung der oben genannten Regelungen, insbesondere der Erhöhungen der Beteiligungsquote, unter der Police 7509 ungefragt hätte anzeigen müssen.
aa) Anzuzeigende Gefahrumstände sind solche, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Dazu zählt nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. jeder Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, Einfluss auszuüben. Das trifft auf das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke zu. Denn sie konnten den Ausschlag geben für die Entscheidung der Beklagten über die unter der Policennummer 7509 getroffenen neuen Vereinbarungen - vor allem auch über die Erhöhung ihrer Beteiligungsquote. Eine dauerhaft bestehende Liquiditätslücke eines Werttransportunternehmens bedeutet nämlich ein hohes Risiko für das Eintreten eines Versicherungsfalls durch Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Kundengeldern. Dieses Risiko zeigt sich in erhöhter Form in dem von der ... -Gruppe betriebenen Schneeballsystem.
Der Annahme der Aufklärungspflicht stehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm ( VersR 1988, 173) und des Bundesgerichtshofs ( VersR 1986, 1089 [BGH 24.09.1986 - IVa ZR 229/84]), wonach der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, seine angespannte finanzielle Lage ungefragt von sich aus zu offenbaren (OLG Hamm a.a.O.), und er sich auch nicht unaufgefordert der Begehung bislang unentdeckt gebliebener strafbarer Handlungen bezichtigen muss (BGH a.a.O.), nicht entgegen. Denn vorliegend hatte sich - anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - die Gefahr der Unterschlagung/Veruntreuung von Kundengeldern und damit des Eintritts eines Versicherungsfalls schon zu einem Schneeballsystem verdichtet, im Rahmen dessen ... Kundengelder bereits seit längerer Zeit zweckentfremdet verwandt hatte. Bei dem Schneeballsystem handelte es sich auch nicht - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um einen sich fortsetzenden Umstand, der in Verbindung mit der andauernden Liquiditätslücke ein aktuelles Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls begründete. Zudem kann sich eine Aufklärungspflicht auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben - etwa bei langjähriger vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder einem Dauerschuldverhältnis mit engem persönlichem Kontakt (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 5c). Auch dieser Aspekt spricht hier für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Denn zwischen der Beklagten und der ... -Gruppe bestanden lange vor 2001 - nämlich jedenfalls seit 1991 - im Rahmen des Transportversicherungsvertrages mit der Police 7265 Geschäftsbeziehungen, angesichts derer ... davon ausgehen musste, dass die Beklagte - wenn keine entsprechende Information erfolgte - annehmen würde, dass aufklärungsbedürftige Umstände nicht vorlagen.
bb) Die Aufklärungspflicht der ... GmbH bestand unabhängig davon, ob es sich bei den unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach um einen neuen Versicherungsvertrag oder lediglich um Änderungen der bereits unter der Police 7265 bestehenden Regelungen handelt. Denn bei Vertragsänderungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, wenn und soweit dieser ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen, und der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Änderung hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine neue Gefahr in den Versicherungsschutz einbezogen oder wenn die Versicherungssumme erhöht werden soll, ohne dass der Versicherer dazu verpflichtet ist (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, §§ 16,17 VVG RN 16; Römer/Langheid a.a.O. §§ 16, 17 RN 35).
Danach war die ... GmbH bereits bei der Vereinbarung der neuen Regelungen unter der Policennummer 7509, die ab 01.12.2001 gelten sollten, zur Aufklärung verpflichtet - und zwar auch im Hinblick auf die Erhöhung des Haftungsanteils der Beklagten von 30 % auf 40 %. Eine weitere Aufklärungspflicht bestand bei der anschließenden Erhöhung der Beteiligungsquote von 40 % auf 62,5 % per 01.12.2002.
Dass sich mit der Erhöhung der Beteiligungsquote das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. der Inanspruchnahme der Beklagten, nicht erhöhte, ist unerheblich. Denn für die Annahme einer Aufklärungspflicht genügt es, dass die Beklagte sich zu einer höheren Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtete. Auch die Höhe ihres Anteils an der bei einem Versicherungsfall zu erbringenden Zahlung gehörte nämlich zu dem von der Beklagten übernommenen Risiko. Dem entspricht, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände bezieht, die nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Leistung bedeutsam sind (vgl. Prölss/Martin a.a.O. §§ 16, 17 RN 2; ÖOGH VersR 93, 995). Im Übrigen kann für die Erhöhung der Beteiligungsquote nichts anderes gelten als für die Erhöhung der Versicherungssumme, die ebenfalls nur zu einer Erhöhung der im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung führt.
c) Das Verschweigen der Liquiditätslücke und des Schneeballsystems hat zu einem Irrtum der Beklagten über diese Umstände geführt.
Dass der Geschäftsführer ... der ... GmbH, andere Mitarbeiter von ... oder die ... GmbH die Beklagte über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke in der ... -Gruppe aufgeklärt haben, behauptet selbst die Klägerin nicht.
Ob die Beklage insoweit einen Verdacht hatte, ob sie von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hätte wissen müssen und ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist unerheblich (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 2).
Dass die Beklagte bei Erhöhung ihrer Beteiligungsquote auf 40 % und auf 62,5 %, d.h. am 01.12.2001 und 01.12.2002, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, ist - auch nach der Darstellung der Klägerin - nicht ersichtlich. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Indizien rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte am 01.12.2001 oder am 01.12.2002 tatsächlich wusste, dass in der ... -Gruppe eine andauernde Liquiditätslücke vorlag und ein Schneeballsystem betrieben wurde.
Dass der Staatsanwaltschaft Hannover ein anonymes Schreiben zugegangen ist, wonach "den Versicherungen die Geldschiebereien" bekannt gewesen sein sollen, vermag die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten nicht zu begründen.
Die von der Klägerin zur Begründung der von ihr behaupteten Kenntnis der Beklagten zitierte Notiz des ehemaligen Abeilungsleiters ... vom 28.12.1992 und die von ihr vorgetragenen weiteren Umstände aus der Zeit von 1990 bis einschließlich 1997 lassen ebenfalls nicht auf die Kenntnis eines Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 schließen.
Kein Indiz für das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke ist auch die unterlassene Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Fortsetzung des im März 1993 gekündigten Versicherungsvertrages gestellt hat. Denn daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ... insoweit nachlässig war. Auf ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke deutet das nicht hin. Das gilt auch für den Umstand, dass Geldtransporte nicht - wie vorgeschrieben - von Personen begleitet wurden, die mit scharfen Waffen ausgerüstet waren, sowie für den Einsatz des Herrn ...., der als Sicherheitsrisiko angesehen wurde, als Geldtransportfahrer. Die Behinderung bei der Bildung eines Betriebsrates ist ebenfalls kein Indiz für ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke.
Auch die anderen nach dem Vortrag der Klägerin als mögliche Indizien verbleibenden Umstände lassen nicht auf ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke schließen. Die Hartgeldentnahmen von Frau ... in 1990, welche zu den Saldendifferenzen im ... -Standort ... zu Lasten von ... und der ... beigetragen haben sollen, und die Entwendung eines Panzerwagens durch einen Fahrer von ... Anfang 1993 sind Einzelfälle, die zwar den Verdacht eines mangelhaften Sicherheitssystems nahe legen, nicht jedoch für eine Liquiditätslücke oder ein Schneeballsystem sprechen. Die weiteren Schadensfälle, Saldendifferenzen zu Lasten der ... in den Jahren 1990, 1991 und 1992 und einer Fa. ... im Jahr 1992, der 1992 bestehende Verdacht eines durch ... verursachten Schadens der ... -Bank sowie die Saldendifferenz im ... im Oktober 1996, und der im Juli 1997 gegenüber der Polizei geäußerte Verdacht der Untreue bei ... zwingen ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass die Beklagte im Dezember 2001 oder 2002 davon ausging, dass nicht nur einzelne Unregelmäßigkeiten vorlagen, sondern eine erhebliche Liquiditätslücke vorhanden war und ein Schneeballsystem praktiziert wurde. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte das Versicherungsverhältnis mit ... 1993 auf Druck der ... fortgeführt hat, spricht im Übrigen dafür, dass die Bank und die Beklagte zu der Zeit jedenfalls nicht von einer erheblichen Liquiditätslücke und einem Schneeballsystem ausgingen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit von 1997 bis September 2001 keine weiteren Schadensprobleme bei HEROS aufgetreten sind.
Aus dem Vortrag der Klägerin, ... sei nicht in der Lage gewesen, die Versicherungsprämien für das Jahr 1990 und die Vorauszahlungen für das erste und das zweite Quartal 1991 zu begleichen und 1992 eine von der Beklagten verlangte zusätzliche Jahresprämie zu entrichten, nach Vorlage der Prämienrechnungen sei es bei ... stets zu massiven Zahlungsverzögerungen gekommen, so dass die ... die Prämienrechnungen beglichen habe, ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Beklagten oder der ... GmbH bekannt war, dass es bei ... Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke gab.
Die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten folgt auch nicht aus den von ihr vorgetragenen weiteren Umständen aus den Jahren 2001 und 2002.
Die im März 2001 veröffentlichte Veruntreuung von Kundengeldern bei dem Geldtransportunternehmen ... lässt keine Rückschlüsse auf ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke bei ... zu. Auch die im September 2001 sowie im März 2002 erfolgten Schadensmeldungen der ... und diejenigen der ... GmbH vom Januar 2002 und April 2002 vermögen die Annahme einer positiven Kenntnis der Beklagten oder der ... GmbH von der bei ... vorliegenden Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem nicht zu begründen. Zwar ließ sich aus ihnen entnehmen, dass es mehrfach Zahlungsverzögerungen gab. Auch die Höhe der davon betroffenen Summen war nicht unerheblich. Es handelte sich jedoch im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge und zur Höhe der täglich von ... transportierten und bearbeiteten Beträge nicht um so zahlreiche und so umfangreiche Vorfälle, dass sie nur mit einer dauerhaften Liquiditätslücke und einem Schneeballsystem zu erklären waren. Denn das Entsorgungsvolumen von ... umfasste nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin pro Werktag ca. 500 Millionen Euro. Hinzu kommt, dass ... die als verspätet gemeldeten Beträge im Ergebnis an die Kunden zahlte und dass diese ihr Geld trotz der von ihnen festgestellten Verzögerungen weiter durch ... transportieren ließen und jedenfalls bis Ende 2001 und Ende 2002 keinen Anlass sahen, die Transportverträge zu kündigen. Daraus ergibt sich, dass sie keinen Verdacht in Bezug auf ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke bei ... hatten. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von den genannten Anfechtungsgründen hatte.
Gegen die Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem und der Liquiditätslücke spricht auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Gespräch im Januar 2006 in Bezug genommene Aussage von Herrn ... (Anlage K 97). Danach hat sich Herr ... auf das Wort von Herrn ... verlassen. Zudem deutet die in dem Artikel im Handelsblatt vom 09.03.2006 (Anlage K 95) zitierte Äußerung der Beklagten, aus ihrer Sicht habe es sich nicht um auffällige Unregelmäßigkeiten gehandelt, darauf hin, dass sie keinen Grund für die Annahme eines Schneeballsystems oder einer Liquiditätslücke bei ... gesehen hat.
Dass der Mitarbeiter ... der Beklagten Anfang Dezember 2001 oder 2002 von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem bei ... gewusst hat, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihre Behauptung, Herr ... habe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt, er sei über alle Vorgänge bei ... informiert und teilweise auch an ihnen beteiligt gewesen, entbehrt jeglicher Substanz. Die von der Klägerin behaupteten Zuwendungen von ... bzw. Herrn ... an Herrn ... und den Vorstandsvorsitzenden sowie weitere Mitarbeiter der Beklagten und der ... GmbH vermögen nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hatten. Der Umstand, dass Herr ... mit Herrn ... befreundet war und dessen Lebensstil kannte, ist ebenfalls kein Indiz für eine solche Kenntnis. Diese ergibt sich auch nicht aus dem polizeilichen Vermerk vom 22.02.2006 über das Gespräch mit Herrn ... (Anlage K 125). Aus ihm geht nämlich lediglich hervor, dass Herr ... von dem Fahrzeugpark des Herrn ... wusste. Dass ihm auch das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke bei ... bekannt waren, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Ob die ... GmbH Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke in der ... -Gruppe hatte, ist im Übrigen unerheblich. Denn eine solche Kenntnis wäre der Beklagten gegebenenfalls nicht zuzurechnen. Zwischen ihr und der ... GmbH bestand nämlich kein Näheverhältnis, das eine solche Zurechnung rechtfertigen könnte. Eine einem Versicherungsagenten vergleichbare Stellung der ... GmbH ergibt sich aus der Vollmacht zur Erteilung der Versicherungsbestätigungen nicht. Denn diese betrifft lediglich den Bereich der Versicherungsbestätigungen und damit nur eine spezielle Aufgabe, die in keinem Zusammenhang mit der Kenntnis von Versicherungsfällen steht. Die in Ziffer 16.2 Satz 1 der Policen 7265 und 7509 geregelte Erfüllungswirkung vermag eine Zurechnung der Kenntnisse der ... GmbH ebenfalls nicht zu begründen. Denn sie soll lediglich im Hinblick auf einzuhaltende Fristen eine Begünstigung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bewirken. Die Bearbeitung der Schadensanzeige sollte die ... GmbH nach den Bestimmungen der Ziffern 16.1 und 16.2 nicht für die Beklagte durchführen. Dass sie weiter im Lager des Versicherungsnehmers und nicht der Beklagten stehen sollte, geht im Übrigen aus Satz 2 in Ziffer 16.2 der Policen hervor, wonach die ... GmbH auch berechtigt ist, "im Auftrage der Versicherungsnehmerin" dem Versicherer (der Beklagten) einen Schadensfall anzudienen.
d) Der Irrtum der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem war ursächlich für die Erhöhungen ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Beklagte, wenn sie darüber informiert worden wäre, ihre Beteiligungsquote nicht erhöht hätte. Anderenfalls hätte sie sich sehenden Auges auf eine für sie außerordentlich ungünstige Vereinbarung eingelassen. Den dagegen sprechenden Anschein hat die Klägerin nicht entkräftet. Auch wenn die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - es unterlassen hätte, die ... -Gruppe während der Dauer des Vertrages unter der Police 7265 ordnungsgemäß zu kontrollieren, so ließe sich daraus doch nicht schließen, dass sie ihre Beteiligungsquote an der Versicherung auch dann erhöht hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem positive Kenntnis gehabt hätte. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe dem Zeugen ... bei dem Gespräch im Sommer 1995 erklärt, ... sei für sie ein so bedeutender Kunde, dass man sich wegen 265 000,00 DM nicht von ihm trennen werde, ferner habe die Beklagte vor der Übernahme der weiteren Risiken gemäß der Police 7509 bei ... keine Nachfragen und Überprüfungen durchgeführt und aus der Kenntnis von diversen Schadensfällen keine Konsequenzen gezogen. Denn daraus ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte weitere Risiken übernommen und insbesondere ihre Beteiligungsquote erhöht hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es bei ... nicht nur zu einzelnen Schadensfällen gekommen war, sondern dass dort wegen einer dauernden Liquiditätslücke ein Schneeballsystem durchgeführt wurde.
e) Auch die weitere Voraussetzung der arglistigen Täuschung, nämlich eine vorsätzliche Täuschung des Versicherers zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (vgl. Römer/Langheid, a.a.O. § 22 RN 3), liegt vor. Zwar rechtfertigt nicht jedes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände den Schluss auf eine arglistige Täuschung (vgl. BGH RuS 1991, 423). Die Arglist wird jedoch indiziert, wenn Umstände verschwiegen werden, die offensichtlich gefahrerheblich sind. Um solche Umstände handelt es sich bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke. Denn es drängt sich ohne jeden Zweifel auf, dass sie für die Übernahme weiterer Risiken und die Erhöhung der Beteiligungsquote durch die Beklagte von Bedeutung waren.
Danach ist dem Geschäftsführer der ... GmbH, Herrn ...., eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Last zu legen. Denn ihm waren sowohl die Liquiditätslücke als auch das Schneeballsystem bekannt. Das ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007, wonach Herr ... den Zugriff auf die Kundengelder veranlasst hat (Seite 11 des Urteils, Anlage K 213). Ausweislich dieses Urteils hat er die zunehmende missbräuchliche Verwendung von Kundengeldern im Schneeballsystem zur Finanzierung der Unternehmen detailreich geschildert und angegeben, dass er darüber informiert war. Ferner hat er eingeräumt, dass ihm die schlechte finanzielle Lage seiner Unternehmensgruppe schon seit Anfang der 1990er Jahre bekannt war (S. 75 des Urteils).
Darauf, ob die ... GmbH, die die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen für die ... -Gruppe mit der Beklagten ausgehandelt hat, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, kommt es nach § 166 Abs. 2 BGB nicht an. Denn die ... GmbH hat dabei nach bestimmten Weisungen von ... gehandelt. Insoweit genügt es nämlich, dass der Vertretene den Bevollmächtigten zu dem Geschäft veranlasst hat oder dass er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte (vgl. Palandt a.a.O. § 166 RN 11). Davon ist hier auszugehen. Denn die Annahme, dass die ... GmbH von sich aus, ohne Wissen von Herrn ...., wegen des Versicherungsschutzes der ... -Gruppe mit der Beklagten verhandelt und die notwendigen Vereinbarungen getroffen hat, ist lebensfremd.
2. Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist wirksam.
a) Die Anfechtungserklärung war - wie geschehen - nach § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vertreter der in dem Schreiben vom 08.01.2007 genannten ... -Gesellschaften, der Versicherungsnehmerinnen, abzugeben. Denn es liegt - wie nachfolgend unter Ziffer 4.a) weiter ausgeführt - kein Fall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB vor, bei dem die Anfechtung auch dem Begünstigten gegenüber erklärt werden muss. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung an § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anknüpft und damit von einer Täuschung durch einen Dritten und nicht von der Täuschung durch eine Vertragspartei ausgeht (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Auflage § 74 RN 30).
b) Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist nicht nach § 174 BGB unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte Vollmachten der von ihr vertretenen Mitversicherer vorgelegt und diese hinreichend konkret bezeichnet hat. Denn im vorliegenden Fall geht es nur um die Wirksamkeit der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen und nicht darum, ob auch die mit den Mitversicherern abgeschlossenen Verträge wirksam angefochten worden sind.
c) Die Anfechtungserklärung genügt auch den an den Inhalt einer solchen Erklärung zu stellenden Anforderungen.
Ihr ist nämlich zu entnehmen, wem gegenüber die Anfechtung erklärt werden sollte. Das ergibt sich aus der Liste der ... -Gesellschaften, die in dem Schreiben aufgeführt sind. Auch ist deutlich, welche Erklärungen die Beklagte anficht. Denn die Anfechtung bezieht sich dem Schreiben vom 08.01.2007 zufolge auf alle unter der Policenummer 7509 abgegebenen Erklärungen.
Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes ist nur erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (vgl. Palandt a.a.O. § 143 RN 3). Das ist hier der Fall, da die Beklagte im Schreiben vom 08.01.2007 als Grund für die Anfechtung die Täuschung über das schon vor 2001 betriebene Schneeballsystem und die bereits seit 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke genannt hat.
3. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) ist mit der Erklärung vom 08.01.2007 gewahrt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 von der Täuschung durch ... Kenntnis hatte, d.h. wusste, dass in der ... -Gruppe bereits am 01.12.2001 oder 01.12.2002 eine dauernde Liquiditäts-lücke bestand und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen genügt insoweit nicht (vgl. Palandt a.a.O. § 124 RN 2).
Hinreichende Anhaltspunkte für eine vor dem 08.01.2006 bestehende Kenntnis der Beklagten von den genannten, die Anfechtung begründenden Umständen liegen - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht vor.
Zwar soll es neben den oben genannten insbesondere in den Jahren 2004 und 2005 zahlreiche weitere Beschwerden vor allem von den Unternehmen ...., ...., ... und den im ... -Verbund handelnden Unternehmen über Zahlungsverzögerungen gegeben haben. Auch hat ... wegen solcher Verzögerungen Ende 2005 oder Anfang 2006 den Transportvertrag mit ... gekündigt. Diese Umstände sowie die Gespräche vom September 2005 wegen Zahlungsverzögerungen bei ... und vom Januar 2006 lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Beklagte zu der Zeit schon wusste, dass bereits Ende 2001 bzw. Ende 2002 bei der ... -Gruppe eine Liquiditätslücke und ein Schneeballsystem existierten. Das gilt auch in Anbetracht der oben dargestellten früheren Schadensmeldungen und des Vortrages der Klägerin über die (angeblichen) Schwierigkeiten von ... bei der Bezahlung der Versicherungsprämien. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte daraus bereits vor dem 08.01.2006 und damit auch vor der Durchsuchung am 17.02.2006 und vor der Stellung des Insolvenzantrages am 20.02.2006 den Schluss gezogen hat, dass es bereits Ende 2001 oder Ende 2002 ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke bei ... gab.
4. Die Anfechtung und die Möglichkeit der Beklagten, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, ist weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen.
a) Die Anfechtung ist nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam. Ob die Klägerin, die ... GmbH, die ... GmbH bzw. die ... die Täuschung kannten oder kennen mussten, ist unerheblich. Denn § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziffer IV 2.a) nicht anwendbar. Die Auswirkungen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auf den Versicherten ergeben sich bei einer Versicherung für fremde Rechnung - wie sie hier vorliegt - aus § 123 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 334 BGB (vgl. Bruck/Möller/Sieg a.a.O.). Der Versicherte steht bei einer solchen Versicherung im Lager des Versicherungsnehmers und ist deshalb nicht als "anderer" im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen. Für die Fremdversicherung gilt nämlich der aus § 79 Abs. 1 VVG zu entnehmende Grundsatz, dass der Versicherte dem Versicherungsnehmer gleichsteht (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 79 VVG RN 1; Römer/Langheid a.a.O. § 158i RN 3). Dafür, dass die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei einer Fremdversicherung grundsätzlich auch dem gutgläubigen Versicherten gegenüber wirkt, spricht zudem der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz in der hier anzuwendenden alten Fassung für einige Bereiche ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält. So bestimmt § 158i VVG a.F. für die Pflicht-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung, dass der Versicherer dem Versicherten seine Leistungsfreiheit nur dann entgegenhalten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen in der Person des Versicherten vorliegen. Auch ... § 102 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. regelt ausdrücklich, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung auch im Fall der Anfechtung des Vertrages nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen bleibt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies für andere Fremdversicherungen nicht ohne Weiteres gilt.
b) Da es sich bei dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7509 nicht um eine Pflicht-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 158i VVG a.F. handelt, steht diese Vorschrift einer sich aus der Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsfreiheit der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin, der ... GmbH und der ... nicht entgegen.
c) Die Bestimmung der Ziffer 14.3 der Police 7509, welche der entsprechenden Regelung in der Police 7265 entspricht, hindert die Beklagte nicht, die Nichtigkeit auch gegenüber den Versicherten geltend zu machen. Denn sie betrifft lediglich die grundlos mögliche Kündigung und Einschränkungen des Haftungsumfangs und setzt einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Dass für die genannten Fälle eine Nachhaftung vereinbart ist, bedeutet nicht, dass der Versicherte auch für den Fall einer ex tunc wirkenden Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geschützt werden sollte.
d) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Regelung in ... Ziffer 13.4 der Police 7265 und die gleichlautende Bestimmung der Police 7509, wonach Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der jeweiligen Auftraggeber nicht beeinträchtigen. Denn Ziffer 13 der Policen betrifft nicht vorvertragliche, d.h. vor Abschluss des Vertrages und bei Vertragsänderungen zu erfüllende Anzeige- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen kann, sondern lediglich Obliegenheiten und solche Verhaltenspflichten der Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police bestehen. Dafür sprechen die derjenigen des § 6 VVG a.F. ähnliche Überschrift "Obliegenheiten" sowie der Text der der ... GmbH übersandten Versicherungsbestätigung vom 17.05.2005 (Anlage K 2). Denn darin heißt es:
"Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können".
Diese Formulierung deutet ebenfalls darauf hin , dass Ziffer 13.4 der Policen lediglich die Folge von Verstößen gegen Obliegenheiten und sonstige Pflichten während des Vertrages regelt und nicht die Konsequenzen der Verletzung von Anzeigepflichten im Sinne der §§ 16 ff. VVG a.F. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 13.4 mit den Regelungen in den Ziffern 13.1, 13.3 und 13.5. Denn Gegenstand dieser Regelungen sind nicht Verstöße gegen vorvertragliche Anzeigepflichten gemäß § 16 VVG a.F., sondern nur Verletzungen von während des Vertrages bestehenden Obliegenheiten und Pflichten. So bezieht sich Ziffer 13.1 auf das Verschulden bei "Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten sowie bei der Auswahl des Transportmittels" und Ziffer 13.3 auf die unterlassene Mitteilung einer Gefahrerhöhung. Auch der Regessregelung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin verursacht worden sind , in Ziffer 13.5 betrifft nicht Fälle der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Demnach ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 13.4 nicht die Folge der Verletzung derartiger Pflichten für den Versicherungsschutz der Auftraggeber von ... betrifft.
Zudem ist dem Wortlaut der Regelung der Ziffer 13.4. nicht zu entnehmen, dass die Versicherer damit den Kunden von ... gegenüber auf den Einwand der arglistigen Täuschung durch die Versicherungsnehmerin vor und bei Vertragsschluss verzichten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verzicht im Ergebnis trotz der Rückgriffsmöglichkeit der Beklagten nach Ziffer 13.5 der Policen einem Ausschluss des Rechts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichkäme, dass an die Vereinbarung eines solchen Ausschlusses hohe Anforderungen zu stellen sind und es - wenn dies gewollt gewesen wäre - nahegelegen hätte, ausdrücklich festzulegen, dass es den Versicherern verwehrt sein solle, sich den Versicherten gegenüber auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen. Das ist hier nicht geschehen. Insbesondere ist in Ziffer 13.4 nicht in Anlehnung an die Regelung des § 334 BGB bestimmt, dass dem Versicherer dem Versicherten gegenüber "Einwendungen aus dem Vertrag", wozu auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehört, nicht zustehen.
Die vorstehende Auslegung der Ziffer 13.4 widerspricht nicht dem Schutzkonzept des Versicherungsvertrages. Zwar handelt es sich bei dem Vertrag unter der Policennummer 7509 ebenso wie bei demjenigen gemäß der Police 7265 um eine "Allgefahrenversicherung" und gewährt die Versicherung auch Schutz vor Verlusten, die durch die Versicherungsnehmer verursacht worden sind. Das bedeutet jedoch nur, dass die Versicherten vor den mit dem Transport verbundenen Gefahren, d.h. vor dem Verlust der versicherten Güter geschützt werden, und zwar unabhängig von der Ursache dieses Verlustes. Dass die Kunden von ... diesen Versicherungsschutz auch dann genießen sollen, wenn die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen auf einer vom Versicherungsnehmer vorvertraglich begangenen arglistigen Täuschung beruhen und wirksam angefochten werden, ergibt sich daraus nicht.
e) Die Bestimmung der Ziffer 6.1 der Police 7509, wonach die bei Abschluss der Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist, schließt weder die Arglistanfechtung als solche noch die Möglichkeit der Beklagten aus, sich der Klägerin gegenüber auf diese Anfechtung zu berufen. Weder enthält sie einen dahingehenden Regelungsgehalt noch ist ihr zu entnehmen, dass die Beklagte bei Vereinbarung der von der Police 7265 abweichenden Bestimmungen unter der Policennummer 7509 über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke bei ... aufgeklärt worden ist.
f) Die Anfechtung ist nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, war die ... -Gruppe nämlich auch ohne eine entsprechende Nachfrage der Beklagten verpflichtet, die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem zu offenbaren. Zudem kann der arglistig täuschende Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieser habe seine Nachfrageobliegenheiten verletzt (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 22 RN 8; BGH VersR 2007, 96).
g) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 BGB wegen Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgeschlossen. Für die Annahme einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB ist ein Verhalten erforderlich, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten. Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss der Bestätigende die Anfechtbarkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (vgl. Palandt a.a.O. § 144 RN 2; BGH NJW 1977, 1151 [BGH 20.01.1977 - II ZR 222/75]; BGHZ 129, 371 ).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Denn aus den oben genannten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon im November oder Dezember 2005, als die Versicherungsbestätigungen vom 28.11.2005 für die ... AG (Anlage K 60), vom 15.12.2005 (Anlage K 58) und vom 22.12.2005 für die Fa. ... mbH (Anlage K 59) ausgestellt wurden, zumindest damit rechnete, dass bei der ... -Gruppe Anfang Dezember 2001 oder Anfang Dezember 2002 eine erhebliche Liquiditätslücke bestand und ein Schneeballsystem praktiziert wurde und damit ein Grund zur Anfechtung gegeben war
Das gilt auch für das Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Insolvenzverwalter vom 27.03.2006 (Anlage K 126). Darin liegt im Übrigen seinem Inhalt nach keine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB. Denn ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte trotz Anfechtbarkeit an den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen festhalten wollte. Sie hat mit dem Schreiben nämlich ersichtlich nur eine an sie gerichtete Rechtsfrage beantworten lassen wollen.
Die Behauptung der Klägerin, die Zeugen ... und Dr. ... von der ... GmbH hätten gegenüber der Zeugin ... und dem Zeugen ... telephonisch bestätigt, dass Versicherungsschutz für die von ... verursachten Schäden gegeben bzw. der der Fa. ... entstandene Schaden vom Versicherungsschutz umfasst sei, genügt nicht für die Annahme einer die Anfechtung ausschließenden Bestätigung im Sinne des § 144 BGB. Den zitierten Erklärungen ist nämlich kein Verzicht auf die Möglichkeit der Anfechtung zu entnehmen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte oder die ... GmbH zur Zeit der beschriebenen Telephonate mit einer Anfechtbarkeit rechneten.
Auch der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe den Versicherungsschutz trotz Kenntnis der angeblichen Anfechtungsgründe gegenüber dem Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigt, steht der Berufung auf die Anfechtung nicht entgegen. Denn die Versicherungsbestätigung vom 01.03.2006 (vgl. Musterversicherungsbestätigung, Anlage K 197) kann nicht als eine mit einem Verzicht auf eine ex tunc wirkende Anfechtung verbundene Bestätigung gemäß § 144 BGB angesehen werden. Sie betrifft nämlich nur den Versicherungsschutz für künftige, d.h. ab dem 01.03.2006, entstehende Schäden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das unter der Überschrift "Vertragsdauer" vorgesehene Datum "ab 01.12.2002" durchgestrichen und statt dessen das Wort "laufend" eingefügt worden ist.
h) Der Beklagten wäre es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, wenn sie es - trotz Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten - unterlassen hätte, die ... -Gruppe zu überprüfen. Soweit ein Versicherer beim Versicherungsnehmer Prüfungen durchführt, tut er dies nämlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Versicherungsnehmers oder des in dessen Lager stehenden Versicherten. Zudem verdient ein Versicherungsnehmer, der bezüglich gefahrerheblicher Umstände eine arglistige Täuschung begeht, im Fall nicht durchgeführter Prüfungen des Versicherers ebenso wenig Schutz, wie im Fall der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit. Wenn die Beklagte in ihrem Interesse liegende Prüfungen nicht durchgeführt hat, so kann sich das deshalb nicht zu Gunsten der Versicherungsnehmer und damit auch nicht zu Gunsten der Versicherten auswirken.
5. Die danach wirksam erfolgte Anfechtung der unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen steht der Klageforderung dem Grunde nach nicht entgegen. Denn der Vertrag gemäß der Police 7265 ist durch die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach lediglich abgeändert worden. Daher führt die Anfechtung nur dazu, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten, von der Police 7265 abweichenden Regelungen, deretwegen die Aufklärung hätte erfolgen müssen, ex tunc nichtig sind und die Police 7265 jedenfalls im Verhältnis ihrer Versicherungsnehmer zur Beklagten weiter fortgilt. Zu den genannten, durch die Anfechtung entfallenden Vereinbarungen zählt insbesondere die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 und von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
a) Zwar ist unter der Policennummer 7509 formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Die Übersendung der Deckungsnote mit der Policennummer 7509 mit Schreiben der ... GmbH vom 13.09.2001 (Anlage B 37) stellt nämlich ein (erstes) Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, woraufhin ausweislich der Anmerkung des Herrn ... vom 30.11.2001 auf der der Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben vom 25.10.2001 (Anlage B 35, B 46) noch einmal übermittelten geänderten Deckungsnote (Anlage B 36, B 40) ein Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Parteien einen "neuen" Vertrag abschließen wollten, ergibt sich auch aus der jeweils in Ziffer 5.1.7 der geänderten Deckungsnote (Anlage B 40) und der Police 7509 (Anlage B 44) enthaltenen Formulierung, wonach die Mindest- und Vorauszahlungsprämie in 4 Raten bei bzw. ab "Vertragsbeginn" gezahlt werden sollte. Dementsprechend hat die ... GmbH für die Police 7265 eine "Endabrechnung 01.01.2001 bis 30.11.2001" erstellt (Anlage B 28).
b) Für die Folgen der Anfechtung kommt es jedoch nicht darauf an, ob formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Wesentlich ist, ob der Sache nach ein neues Versicherungsverhältnis begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich abgeändert werden sollte.
Treffen die Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln. Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien. Dabei kann vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. dazu Römer/Langheid a.a.O. § 38 RN 6; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität nur die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]). Nach Auffassung der Kammer spielt es bei der Beurteilung von Vereinbarungen als Vertragsänderungen oder Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages keine Rolle, ob die Umstände, über die der Versicherer getäuscht worden ist, Einfluss auf das gesamte Vertragsgeflecht haben oder nur auf die vereinbarten Änderungen und ob der Versicherer die bestehende Police gekündigt hätte, wenn er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte.
Danach ist es für die Frage, ob unter der Policennummer 7509 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist, unerheblich, welche Bedeutung die von der Beklagten auch nach dem 01.12.2001 noch beibehaltene Vertragsnummer hat und dass eine neue Police ausgestellt worden ist. Auch darauf, ob der Versicherungsschutz von ... insgesamt aufgrund eines neuen Konzeptes neu geordnet worden ist, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist nämlich, ob zwischen ... und der Beklagten unter der Policennummer 7509 der Sache nach erhebliche Änderungen der wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages vereinbart worden sind. Das ist nicht der Fall. Unter der Policennummer 7509 ist der Sache nach lediglich eine Abänderung des unter der Police 7265 geschlossenen Vertrages erfolgt.
aa) Zum 01.12.2001 sind unter der Policennummer 7509 nämlich im Wesentlichen folgende Änderungen vereinbart worden:
Eine neue Zusammensetzung des Versichererkonsortiums (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 40),
die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 40),
die Versicherung von Dienstleistungen auch für Auftraggeber von ..., die unter der Police 7265 nicht versichert waren (vgl. Deckungsnote Anlage B 40),
die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Dänemark (vgl. Deckungsnote Anlage B 40),
die Änderung der Deckungssummen, insbesondere für die verschiedenen Cash-Center (vgl. Anlage B 41), und der Mindest- und Vorauszahlungsprämie (vgl. Deckungsnote Anlage B 40),
Änderungen der Sicherheitsvorschriften,
die Übernahme der gesetzlichen Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern sowie diejenige der vertraglichen Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers (vgl. Deckungsnote Anlage B 40),
die Versicherung von Gegenständen im Gewahrsam von von ... eingesetzten Subunternehmern (vgl. Deckungsnote Anlage B 40)
sowie eine am 01.12. statt zum Jahresanfang beginnende Vertragsdauer (vgl. Deckungsnote Anlage B 40).
bb) Diese Änderungen vermögen die Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages zum 01.12.2001 nicht zu begründen. Denn dabei handelt es sich zum Teil um Änderungen, die das Vertragsverhältnis der Prozessparteien nicht berühren - wie die Änderung der Mitversicherer -, zum Teil um Änderungen, die keine wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages betreffen - wie die Sicherheitsvorschriften - und zum Teil um Änderungen in Bezug auf Vertragsbestandteile - wie die Beteiligungsquote, die Deckungssummen für die Cash-Center und den räumlichen Geltungsbereich -, die die Parteien zu anderen Zeitpunkten im Wege der Vertragsänderung auch geändert haben, ohne dies als Anlass zur Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses anzusehen. Auch insgesamt gesehen sind Art und Gewicht der zum 01.12.2001 vorgenommenen Änderungen nicht so erheblich, dass sie die Annahme eines der Sache nach neuen Vertragverhältnisses rechtfertigten - zumal dafür, wie bereits ausgeführt, eine bloße inhaltliche oder zeitliche Erweiterung der Leistungspflicht des Versicherers nicht genügt.
Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Unerheblich ist, dass sich das Versichererkonsortium zum 01.12.2001 geändert hat. Denn derartige Änderungen berühren das Vertragsverhältnis zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten nicht. Wie diese zutreffend vorträgt, lag nämlich sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine offene Mitversicherung vor. Das bedeutet, dass zwischen den ... -Gesellschaften und den verschiedenen Versicherern unter den Policen 7265 und 7509 jeweils gesonderte Verträge - wenn auch mit identischem Inhalt - bestanden, so dass das Entfallen des Vertrages mit einem Versicherer nicht ohne weiteres Auswirkungen auf den Bestand der anderen Verträge hatte.
Die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, die Aufnahme weiterer Kunden von ... in den Versicherungsschutz, die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung sowie die Änderung der Deckungssummen und der Prämien rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Parteien der Sache nach einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Denn sie haben insoweit Änderungen ohne Abschluss eines neuen Vertrages sowohl vor als auch nach dem 01.12.2001 vorgenommen, wobei die Aufnahme weiterer ... -Kunden unter den Versicherungsschutz grundsätzlich keiner Änderung des Versicherungsvertrages bedurfte. Der danach bestehende Versicherungsschutz erstreckte sich nämlich auf die Leistungen von ... für alle Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war. Eine Erweiterung des Kundenstammes stellte sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine bloße , nach Ziffer 10.1 zulässige , nach Ziffer 10.2 anzuzeigende Gefahrerhöhung dar. Lediglich für die Gewährung von Versicherungsschutz für die in der Police 7265 aufgeführten Auftraggeber von ... zum 01.12.2001 war eine Vertragsänderung erforderlich, weil insoweit ausdrücklich vereinbart war, dass die Dienstleistungen für sie nicht mitversichert waren.
In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes sind im Wege der Vertragsänderung unter der Policennummer 7509 nach dem 01.12.2001 weitere Erweiterungen vorgenommen worden, durch die Österreich, die Schweiz sowie die Niederlande in den Geltungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen wurden (vgl. Anlage K 3).
Nach der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 wurde eine weitere, dem Umfang nach sogar gravierendere Erhöhung ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509 ohne den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages vorgenommen - nämlich die Erhöhung von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
Eine Änderung der Prämiensätze im laufenden Versicherungsverhältnis, ohne Abschluss eines neuen Vertrages, war aufgrund der in Ziffer 5.3 der Police 7509 enthaltenen Bonus-/Malusregelung vorgesehen (vgl. Anlage B 44). Im Übrigen spricht die Endabrechnung der ... GmbH vom 23.07.2002 für die Zeit vom 01.01.2001 - 31.11.2001 (Anlage B 28) dafür, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten Prämiensätze für das Versicherungsjahr 01.01.2001 bis 30.11.2001 - wie die Beklagte behauptet - bereits unter der Police 7265 vereinbart worden waren.
Hinsichtlich der Maxima für die Betriebsstätten erfolgte mit der Vereinheitlichung der Deckungssummen für die Cash-Center (mit Ausnahme von Leipzig) auf 10 Mio. Euro unter der laufenden Policennummer 7509 zum 01.12.2002 ohne Abschluss eines neuen Vertrages (vgl. Anlage B 41) eine noch einschneidendere Veränderung als diejenige zum 01.12.2001.
Bei den zum 01.12.2001 geänderten Auflagen und Sicherheitsvorschriften handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Versicherungsvertrages.
Die zum 01.12.2001 in Bezug auf die gesetzliche und die vertragliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern getroffenen Vereinbarungen führen ebenfalls nicht zur Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages. Da bereits unter der Police 7265 eine Allgefahrenversicherung bestand, ist der Versicherungsschutz für die Kunden von ... durch die Übernahme der gesetzlichen Haftung nämlich nicht erweitert worden. Auch enthält die Police 7509 keinen über die Regelungen in der Police 7265 hinausgehenden Regressverzicht der Beklagten. Bei der Möglichkeit, die vertragliche Haftung von ... nach ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers zu übernehmen, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung, die für ein neues Versicherungsverhältnis sprechen könnte. Denn im Ergebnis ist damit nur vereinbart worden, dass die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung berechtigt sein sollte, das Angebot von ... auf Übernahme der vertraglichen Haftung anzunehmen.
Die Verschiebung des Versicherungsjahres um einen Monat stellt ebenfalls keine wesentliche Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen dar. Das gilt auch für die Aufnahme der Subunternehmer in die Bestimmungen über das versicherte Interesse bzw. den Gegenstand der Versicherung und über den Umfang der Versicherung. Zudem sollte die Mitversicherung der Dienstleistungen der Subunternehmer lediglich subsidiär gelten.
Sofern zum 01.12.2001 weitere ... -Gesellschaften als Versicherungsnehmer in den Vertrag aufgenommen worden sein sollten, rechtfertigte das nicht die Annahme, dass unter der Policennummer 7509 zum 01.12.2001 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Denn die Parteien haben anschließend in bedeutend erheblicherem Umfang die Aufnahme neuer Versicherungsnehmer - auch verbunden mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf neue Großkunden - vereinbart, ohne deshalb einen neuen Gesamtversicherungsvertrag abzuschließen. Die hohe Anzahl der nach dem 01.12.2001 unter der Policennummer 7509 hinzugekommenen Versicherungsnehmer ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der im Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 08.01.2007 (Anlage B 11) aufgeführten Versicherungsnehmer mit den Versicherungsnehmern, die in der Deckungsnote per 01.12.2001 (Anlage B 40) und in der für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005 ausgefertigten Police 7509 (Anlage K 3) genannt sind. Dabei hat selbst die Übernahme des ausweislich des Urteils des LG Hildesheim vom 23.05.2007 (Anlage K 213, S. 42) nach der ... -Gruppe größten Anbieters von Geld- und Werttransportdienstleistungen, der ... mit Hauptsitz in Düsseldorf, nicht dazu geführt, dass die Parteien den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages für notwendig erachteten.
cc) Gegen ein neues Versicherungsverhältnis spricht ferner, dass gemäß der geänderten Deckungsnote (Anlage B 40) zum 01.12.2001 ausdrücklich vereinbart war, dass die Bestimmungen der Police 7265 weiter gelten sollten und dass die weiteren Regelungen unter der Policennummer 7509 im Wesentlichen mit denjenigen unter der Police 7265 identisch sind.
dd) Dass auch nach Auffassung der Vertragsparteien weder zum 01.12.2001 noch zum 01.12.2002 erhebliche Veränderungen erfolgt sind, ergibt sich zudem aus den Schreiben der ... GmbH an die ... GmbH & Co. OHG vom 16.07.2003 (Anlage K 189). Darin heißt es nämlich:
"Zum 01.12.2002 wurde das Versicherungskonzept für die Fa. ... von uns neu geordnet. Der bisherige Versicherungsschutz blieb davon unberührt. ... Abschließend machen wir nochmals deutlich, dass sich ansonsten der Versicherungsschutz von ... in Art und Umfang nicht verändert hat".
Diese Ausführungen dürften - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur die Unterschiede zwischen dem Versicherungsschutz zum 01.12.2001 und demjenigen zum 01.12.2002 betreffen, sondern die Änderungen im Verhältnis zum Versicherungsschutz auf der Basis der Police 7265. Dafür spricht, dass die Neuordnung des Versicherungskonzeptes, auf die in dem Schreiben vom 16.07.2003 Bezug genommen wird, nach dem Vortrag der Beklagten und nach den von ihr vorgelegten Schreiben der ... GmbH an ... vom 26.11.2001 (Anlage B 23) sowie an die Firma ... vom 25.11.2002 (Anlage B 42) bereits zum 01.12.2001 erfolgt ist.
c) Danach lässt die Anfechtung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach unberührt und führt sie nur zur Unwirksamkeit der aufgrund der arglistigen Täuschung unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 %. Denn die Wirkung der Anfechtung erfasst nur die Erklärungen, die die Beklagte aufgrund der von ... begangenen arglistigen Täuschung über die Liquiditätslücke und das Schneeballystem unter der Policennummer 7509 abgegeben hat (vgl. dazu BGHZ 123, 224; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 14, RN 118, S. 725). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die von ... verschwiegenen Umstände Einfluss nicht nur auf das geänderte, sondern auf das gesamte Risiko der Beklagten hatten und dass die Beklagte den unter der Police 7265 abgeschlossenen Vertrag gekündigt hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem Kenntnis gehabt hätte. Denn nur wegen der Täuschung bei Abgabe der oben genannten Erklärungen ist die Beklagte zur Anfechtung berechtigt. Nach § 16 VVG a.F. war ... nämlich nur bei Neuabschluss oder gefahrerhöhenden Änderungen des Versicherungsvertrages und damit nicht unter der laufenden Police 7265 verpflichtet, der Beklagten, gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.
d) Dass ... und die Beklagte das unter der Police 7265 zwischen ihnen bestehende Versicherungsverhältnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 aufgehoben haben, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Ob die Mitversicherer die Police 7265 fortsetzen wollten und welche Vereinbarungen insoweit mit ihnen getroffen worden sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Der Vortrag der Beklagten, da die Police 7265 nicht mehr habe aufrecht erhalten werden können, habe sich die ... -Gruppe, vertreten durch die ... GmbH, mit den an dieser Police beteiligten Versicherern darauf geeinigt, das neue Versicherungskonzept ab dem 01.12.2001 in Kraft zu setzen, und sei zugleich ausdrücklich vereinbart worden, den Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 zu beenden, ist in Bezug auf die Begründung für die angeblich mit der Beklagten getroffene Aufhebungsvereinbarung nicht überzeugend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das unter der Police 7265 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten - wie diese behauptet - wegen der Euro-Umstellung, des Wachstums von ...., des Ausscheidens von Mitversicherern und der Notwendigkeit der Versicherung der unter der Police 7265 nicht versicherten Kunden beendet werden musste. Dagegen spricht nämlich, dass zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten unter der Policennummer 7509 für die Zeit ab 01.12.2001 (wie oben dargelegt) der Sache nach lediglich Änderungen der Vereinbarungen gemäß der Police 7265 erfolgt sind und kein grundsätzlich andersartiges Versicherungsverhältnis begründet worden ist.
Auch der Inhalt der dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Police 7509 mit den Schreiben vom 13.09.2001 (Anlage B 37), vom 22.10.2001 (Anlage B 38), vom 23.10.2001 (Anlage B 39) und vom 25.10.2001 (Anlage B 35, B 46) vorausgegangenen Korrespondenz der ... GmbH mit der Beklagten spricht gegen deren Darstellung und die Annahme einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen ihr und .... In den genannten Schreiben ist nämlich von einer Aufhebung des Versicherungsverhältnisses nicht die Rede. Verwendet wird in den Schreiben vom 22.10.2001, 23.10.2001 und 25.10.2001 nur der Begriff der "Neuordnung" u.a. des Vertrages 7265. Zudem deutet das oben zitierten Schreiben der ... GmbH an die ... GmbH & Co. OHG vom 16.07.2003 (Anlagen K 189) darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der ... -Gruppe unter der Police 7509 nicht aufgehoben, sondern in geänderter Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt auch für das Schreiben der ... GmbH an die Firma ... vom 25.11.2002 (Anlage B 42). Darin heißt es nämlich u.a.:
"Die Neuordnung des Versicherungskonzeptes ... zum 1.12.2001 basierte auf der bis dorthin bestehenden Police Nr. 7265. Die Bedingungen dieser Police waren und sind nach wie vor Bestandteil des neugeordneten Versicherungskonzeptes der ... Unternehmensgruppe. Die Police Nr. 7265 als solche existiert nicht mehr, da diese in dem neuen Konzept aufgegangen ist. ..."
Im Übrigen entbehrt der Vortrag der Beklagten über die angebliche Aufhebungsvereinbarung jeglicher Substanz, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2008 und die Kammer in dem im Verfahren 6 O 286/07 gegen die Beklagte ergangenen Urteil vom 03.09.2008 hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, zwischen welchen Personen es wann, wo und wie zu einer solchen Übereinkunft gekommen sein soll.
V. Im Hinblick auf die wirksame Anfechtung der unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen des Versicherungsvertrages kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.01.2007 nach den §§ 16 ff VVG a.F. auch den Rücktritt wirksam erklärt hat und ob sie nach § 20 Abs. 1 ADS 1919 von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der Rücktritt nach den §§ 16, 17 VVG a.F. und die Leistungsfreiheit nach den §§ 19, 20 ADS 1919 könnten nämlich ebenso wie die Anfechtung nur die aufgrund des Irrtums der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 getroffenen "neuen" Vereinbarungen betreffen und nur insoweit Wirkung entfalten. Denn für die Folge des Rücktritts und der Leistungsfreiheit kann nichts anderes gelten als für diejenige der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 38 VVG RN 5). Deshalb braucht weder die Frage der Anwendbarkeit der §§ 16 ff. VVG a.F. trotz Einbeziehung der Vorschriften der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und damit auch der §§ 19 ff. ADS 1919 in den Vertrag unter der Policennummer 7509 noch die Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung geklärt zu werden. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Bestimmung des § 20 ADS 1919 der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhält, obwohl sie statt des Rücktrittsrechts nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. die Leistungsfreiheit vorsieht und obwohl danach - anders als nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. - Leistungsfreiheit auch dann besteht, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. dazu Prölss/Martin a.a.O. DTV Güter 2000, Ziffer 4 RN 2).
VI. Die Klägerin kann auch aufgrund der der ... GmbH erteilten Versicherungsbestätigung vom 17.05.2005 von der Beklagten nicht Entschädigung auf Basis einer höheren Beteiligungsquote als 30 % verlangen.
Denn bei dieser Versicherungsbestätigung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben, mit dem der Adressat über das Bestehen des von ... nach dem Dienstleistungsvertrag geschuldeten Versicherungsschutzes und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages unterrichtet werden sollte. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass damit zu Gunsten des Kunden von ... ein gesonderter Verpflichtungstatbestand mit besonderen Rechten geschaffen werden sollte. Ihrem Wortlaut nach bestätigt die ... GmbH in der Versicherungsbestätigung nämlich lediglich namens und in Vollmacht der Versicherer den Abschluss einer Versicherung für die darin aufgeführten Versicherungsnehmer während der bezeichneten Vertragsdauer in Bezug auf die beschriebenen versicherten Interessen, das Maximum, den Umfang und die Dauer der Versicherung sowie die dargestellten Regelungen für den Schadensfall und für Kündigungen und Vertragsänderungen einschließlich der Beteiligungsquote der Beklagten. Eine über die Bestätigung mit diesem Inhalt hinausgehende Bedeutung hat die Versicherungsbestätigung nicht. Dementsprechend vermag sie von dem Versicherungsvertrag gemäß den Policen 7265 und 7509 unabhängige Erfüllungsansprüche der Klägerin nicht zu begründen.
Im Hinblick auf ihre vorstehend beschriebene Bedeutung bedurfte es keiner gesonderten Anfechtung der Versicherungsbestätigung gegenüber den Auftraggebern von .... Im Übrigen ist die insoweit erfolgte Anfechtung aus den oben genannten Gründen wirksam.
Ob sich aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhalts der Versicherungsbestätigung sowie bei Verletzung von Informationspflichten, die aufgrund der Abgabe einer solchen Bestätigung möglicherweise bestehen (vgl. zur Vertrauenshaftung in Bezug auf die Richtigkeit: OLG Hamburg VersR 1990, 1351 [OLG Hamburg 17.05.1990 - 6 U 15/90] und zu den Informationspflichten BGH ZIP 2001, 75), Schadensersatzansprüche ergeben könnten, kann dahinstehen. Denn derartige Ansprüche werden hier nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
VII. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung zu leisten. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bestünde nach § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Beklagte eine sich aus dem Versicherungsvertrag - u.U. in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung - ergebende Pflicht verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit dem ihr von der Klägerin zur Last gelegten Verhalten, den (angeblich) unterlassenen bzw. nicht ausreichenden Prüfungen bei ... sowie der unterlassenen Information der Klägerin und der ... GmbH oder der ... GmbH bzw. der ... über die Unregelmäßigkeiten bei ... und die ihr am 17.02.2006 bekannt gewordenen Schäden, hat die Beklagte nicht gegen zu Gunsten der Kunden von ... bestehende Rechtspflichten verstoßen.
Denn sie war weder dazu verpflichtet, die ... -Gruppe zu kontrollieren, noch dazu, die Versicherten über die genannten Umstände zu unterrichten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine Überprüfung der Werttransportunternehmen und von deren Vorgehen durch die Versicherer üblich ist. Mit entsprechenden Kontrollen erfüllen die Versicherer nämlich gegebenenfalls keine Pflichten gegenüber den Werttransportunternehmen als Versicherungsnehmern oder gegenüber deren versicherten Kunden. Sie kommen insoweit nur Obliegenheiten nach, um in ihrem eigenen Interesse das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls zu minimieren. Denn der Versicherungsvertrag begründet keine Pflicht des Versicherers gegenüber den Versicherungsnehmern und den Versicherten, zu vermeiden, dass es zu einem Versicherungsfall kommt. Dass die ... -Gesellschaften als Versicherungsnehmerinnen aufgrund des Versicherungsvertrages keinen Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer auf Überprüfung ihrer Unternehmens hatten, versteht sich von selbst. Für die Klägerin und die ... GmbH bzw. ... GmbH und die ... als Versicherte gilt nichts anderes. Auch sie konnten von der Beklagten eine Kontrolle von ... nicht verlangen. Denn sie stehen versicherungsrechtlich - wie oben ausgeführt - im Lager der ... -Transport GmbH als Versicherungsnehmerin. Im Übrigen waren sie nicht schutzbedürftig, da sie die Möglichkeit hatten, sich das Recht zur Überprüfung von ... einräumen zu lassen und anschließend auszuüben. Dementsprechend hatten die Klägerin, die ... GmbH und die ... GmbH bzw. die ... keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, über die genannten Umstände unterrichtet zu werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erteilung der Versicherungsbestätigung für die ... GmbH. Denn diese hat aus den oben genannten Gründen lediglich informatorischen Charakter und könnte daher Schadensersatzansprüche und Aufklärungspflichten allenfalls dann begründen, wenn sie mit falschen, missverständlichen oder nicht ausreichenden Angaben gegen diese Zweckbestimmung verstieße, was hier nicht der Fall ist. Ob sich aus der Versicherungsbestätigung nach der Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 2001, 75 [BGH 06.12.2000 - IV ZR 28/00]) auch eine Pflicht der Beklagten zur Information über solche Umstände - wie etwa Prämienrückstände - ergibt, die Einfluss auf das Bestehen oder die Werthaltigkeit des Entschädigungsanspruchs haben können, kann dahinstehen. Denn um derartige Umstände geht es hier nicht.
VIII. Die Beklagte hat entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 am 30.11.2001 30 % des der Klägerin und der ... GmbH entstandenen Schadens zu ersetzen.
1. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin und die ... GmbH treffe der Vorwurf, bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt zu haben im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB, hat keinen Erfolg. Denn § 425 Abs. 2 HGB ist auf den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft nämlich die Verpflichtung des Frachtführers zum Ersatz sowie den Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes im Falle eines bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Verhaltens des Absenders. Die Auswirkung eines solchen Verhaltens auf die Haftung des Versicherers ist in § 131 VVG geregelt.
Unabhängig davon ist die Klageforderung auch deshalb nicht nach § 425 Abs. 2 HGB oder unter dem Aspekt des Mitverschuldens nach § 254 BGB (teilweise) abzuweisen, weil der Schaden, um den es hier geht, zumindest ganz überwiegend durch das Verhalten von ... verursacht worden ist, so dass sich die ... GmbH der Klägerin und der ... GmbH bzw. der ... gegenüber nicht auf eine den Ersatzanspruch verringernde Mitwirkung an der Entstehung des Schadens berufen könnte. Zudem hat der Insolvenzverwalter die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin in voller Höhe "anerkannt".
2. Die Klageforderung hat sich nicht durch Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters verringert. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder die ... GmbH entsprechende Aufrechnungserklärungen abgegeben haben. Die Beklagte hat nämlich lediglich erklärt, beinahe sämtliche ... -Kunden hätten die Gelegenheit ergriffen, ihre vermeintlichen Schäden mit den im Februar 2006 noch ausstehenden Frachtentgelten, die sie ... schuldeten aufzurechnen. Den darauf erwidernden Vortrag der Klägerin, sie habe keine Entgeltforderungen geschuldet, mit denen sie hätte aufrechnen können und dementsprechend auch nicht die Aufrechnung erklärt, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
3. Die Klage ist ferner nicht im Hinblick auf das unter der Police 7265 vereinbarte Maximum (teilweise) abzuweisen. Für die der Klageforderung zugrundeliegenden Versicherungsfälle ist nämlich ein Maximum nicht vereinbart worden. Denn diese Versicherungsfälle betreffen weder das unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.7 geregelte Risiko des Transportes in Fahrzeugen, noch das Bürgersteig-Risiko gemäß 4.1.8, das Einbruchdiebstahlrisiko gemäß 4.1.9 oder das Risiko während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin gemäß 4.1.10 der Police 7265. Die von der Beklagten behauptete Übergabe des Bargeldes bei der Landeszentralbank verbunden mit der Anweisung, es auf das Konto von ... zu buchen, erfolgte nämlich erst, nachdem sich die Tür des Gebäudes der Landeszentralbank geschlossen hatte, d.h. nach Beendigung des Bürgersteig-Risikos gemäß Ziffer 4.1.8 der Police 7265. Auch Ziffer 4.1.10 der Police 7265 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Regelung bezieht sich lediglich auf Vorgänge in den unter dieser Ziffer aufgeführten Cash-Centern. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass darin jedem einzelnen Cash-Center eine besondere Deckungssumme zugewiesen wird. Dass die der Klage zugrundeliegenden Versicherungsfälle in den Cash-Centern und nicht - wie von der Beklagten behauptet - erst in den jeweiligen Zweigstellen der Landeszentralbank eingetreten sind, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf weist der Versicherungsvertrag unter der Police 7265 eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, auf. Die Möglichkeit, diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, erscheint zweifelhaft. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, welche Deckungssumme die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre. Sofern aber Regelungslücken in verschiedener Weise geschlossen werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. Palandt a.a.O. § 157 RN 10). Am ehesten in Betracht käme im Übrigen die Annahme, dass das gemäß Ziffer 4.1.2 für Transporte in voll gepanzerten Fahrzeugen ausschließlich von Schleuse zu Schleuse geltende Maximum von 20 Millionen DM auch für die hier in Rede stehenden Versicherungsfälle vereinbart worden wäre. Denn sie betreffen ebenso wie die genannten Fahrten ein Risiko während eines Zeitraumes, in dem das Geld sicher untergebracht scheint. Keiner der mit der Klage geltend gemachten einzelnen Versicherungsfälle erreicht diese Summe. Das wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn am 15.,16., 17. oder 18.02.2006 bei den Filialen der Klägerin und der ... GmH Bargeld im Wert von mehr als 20 Millionen DM abgeholt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
4. § 156 Abs. 3 VVG a.F. steht der Klageforderung nicht entgegen. Zweifelhaft ist bereits, ob diese für die Haftpflichtversicherung geltende Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es handelt sich bei der Versicherung unter den Policen 7265 und 7509 ihrem Typ nach um eine Transportversicherung, die allenfalls Elemente einer Haftpflichtversicherung aufweist. Für die Annahme einer Transportversicherung spricht die Regelung über das versicherte Interesse in der Police 7265 bzw. den Gegenstand der Versicherung in der Police 7509, wonach die darin genannten Sachen versichert sind und damit eine Sachversicherung vorliegt. Hinzu kommen die Bezeichnung als Transportversicherung in der Police 7265 sowie die Überschrift "Vereinbarungen zur Transportversicherung" über Ziffer 1 "GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG" in beiden Policen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Versicherungsvertrag die ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gelten sollten.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 3 VVG a.F., wonach die Forderungen mehrerer Dritter auf einer die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache beruhen müssen, nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich nicht alle ab Februar 2006 bekannt gewordenen Einzelverluste als einheitliches Schadensereignis anzusehen, weil sie durch das Schneeballsystem und dessen Beendigung mit der Stellung des Insolvenzantrags bedingt sind. Denn die die Haftung begründende Tatsache im Sinne des § 156 Abs. 3 VVG a.F. ist das Verhalten von ...., das zur Annahme eines Versicherungsfalls führt - und damit jede einzelne rechtswidrige Einzahlung von abgeholtem Bargeld eines bestimmten Kunden an einem Tag bei einer Filiale der Bundesbank bzw. bei der Landeszentralbank auf ein Konto von ....
Hinzu kommt, dass aus den vorstehend genannten Gründen für die hier streitigen Versicherungsfälle eine Versicherungssumme, die durch das von der Beklagten angenommene Schadensereignis überschritten worden sein könnte, nicht vereinbart worden ist.
Zudem ist die Verhältnismäßigkeitsberechnung erst in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Versicherer die Zahlungen an die Dritten leistet (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 156 RN 22). Da die Beklagte bisher keine Zahlungen erbracht hat, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Dafür spricht auch, dass sich derzeit noch nicht einmal ansatzweise feststellen lässt, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Um das ermitteln zu können, müsste geklärt sein, in welcher Höhe Ansprüche gegen sie bestehen. Erst wenn das feststeht, könnte eine Quotierung erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Quoten nicht festzulegen, da sie anderenfalls entsprechend dem Ausgang der gegen die Beklagte geführten Prozesse ständig abgeändert werden müssten.
5. Nach alledem sind der Klägerin 24 833,45 € zuzusprechen. Aus den oben genannten Gründen belief sich der von der Beklagten zu ersetzende Betrag zunächst auf 30 % des der Klägerin und der ... GmbH entstandenen, von der Klägerin zutreffend mit 96 265,40 € berechneten Gesamtschadens und damit auf 28 879,62 €. Von dieser Summe sind 4 046,18 €, nämlich 30 % der später geleisteten Zahlungen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerpools von insgesamt 13 487,25 €, abzusetzen. Die sich danach ergebenden 24 833,45 € hat die Beklagte an die Klägerin zu entrichten.
IX. Die Klageforderung ist fällig. Das ergibt sich bereits aus Ziffer 11.3 der Policen 7265 und 7509, wonach Schäden unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert werden. Entsprechende Belege hat die Klägerin mit der Feststellung ihrer Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle sowie den zu den Akten gereichten Abrechnungen von ... und ... erbracht. Im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 11.3 kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters auch nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. fällig wären und ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar ist, nicht an.
X. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Ziffer 11.3 der Policen 7265 und 7509, wonach Schäden bzw. Schadenrestforderungen nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Vorlage der erforderlichen Belege mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Police 7265) bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (Police 7509), höchstens jedoch mit 10 %, zu verzinsen sind.
Der Zinsentscheidung ist die Fassung der Ziffer 11.3 in der Police 7509 und damit die darin enthaltene Bezugnahme auf den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank statt auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen, da diese Regelung nicht auf der arglistigen Täuschung beruht, daher durch die Anfechtung nicht berührt und nicht unwirksam geworden ist.
Soweit die Klägerin darüber hinausgehend Zinsen in Höhe von 5 % bzw. ... 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage abzuweisen.
Denn die Regelung der Ziffer 11.3 der Policen steht der Forderung eines den darin bestimmten Zinssatz übersteigenden Zinssatzes entgegen. Sie gilt nämlich auch für die Fälle - wie etwa den des Verzuges -, in denen von Gesetzes wegen eine höhere Verzinsung vorgesehen ist. Das ergibt sich aus dem Umstand , dass Ziffer 11.3 - anders als § 94 VVG a.F. - eine entsprechende weitergehende Zinspflicht aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausdrücklich ausschließt.
Die Zinsvereinbarung in Ziffer 11.3 der Policen ist weder wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 4 VVG a.F. noch nach § 307 BGB, § 9 AGBG unwirksam. Denn die in § 11 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehene Beschränkung der Vertragsfreiheit ist nach § 187 VVG a.F. im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Policen 7265 und 7509 ein Großrisiko im Sinne des § 187 VVG a.F. betreffen. Nach den Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Zinsvereinbarung bereits deshalb nicht unwirksam, weil die Police 7509 nicht von der Beklagten, sondern im Auftrag von ... von der ... GmbH formuliert worden ist. Dafür spricht die oben in Bezug genommene Korrespondenz der ... GmbH mit der Beklagten aus der Zeit vor Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509.
Aufgrund der Bestimmung der Policen hat die Beklagte entgegen der in den früheren Entscheidungen der Kammer vertretenen Auffassung Zinsen bereits ab dem darin genannten Zeitpunkt und nicht erst ab Eintritt des Verzuges zu zahlen. Danach beginnt die Pflicht zur Verzinsung der Entschädigung im Hinblick auf die der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2006 übersandten Unterlagen mit dem 22.03.2006.
Der Klägerin stehen Zinsen aufgrund der erhaltenen Zahlungen allerdings nur auf die sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Teilbeträge zu. Denn die Beklagte hatte aus den oben genannten Gründen Entschädigung nur in Höhe eines ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 entsprechenden Anteils von 30 % der im Laufe dieses Verfahrens an die Klägerin entrichteten, den Schaden verringernden Beträge zu leisten, so dass die Klage - und dementsprechend auch die Zinsforderung - nur in Höhe dieses Anteils begründet war.
XI. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu. Ein solcher Anspruch bestünde nach den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nur dann, wenn die Beklagte sich mit der Begleichung der Klageforderung in Verzug befunden hätte, als die späteren Prozessbevollmächtigen der Klägerin erstmals tätig wurden. Dass das der Fall ist, ist auch nach der Darstellung der Klägerin nicht zu erkennen. Denn in der Klage vom 09.11.2006 trägt der Klägerin vor, der Beklagten seien die Schäden der Klägerin und der ... GmbH mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2006 angezeigt worden verbunden mit der Aufforderung, eine Abschlagszahlung zu leisten und ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Zu dieser Zeit war die Beklagte mit der Entschädigungszahlung aber noch nicht in Verzug geraten.
B.
Dem Feststellungsantrag ist nur in Höhe eines Betrages von 4 046,18 € stattzugeben. In dieser Höhe hat sich die berechtigte Forderung der Klägerin durch die nach Klageerhebung geleisteten Zahlungen erledigt. Die Erledigung ist (nur) in Höhe von 30 % der nach Klageerhebung gezahlten Beträge von insgesamt 13 284,25 € und damit in Höhe von 4 046,18 eingetreten. Denn der der Klage zugrunde liegende Schaden hat sich um den Betrag der genannten Zahlungen reduziert. Diese stellen sich nämlich als Rückführung der von ... transportierten Gelder der Klägerin und der ... GmbH dar. Da die Beklagte nur 30 % des versicherten Schadens ersetzen muss, hat sich die Klageforderung auch nur in Höhe eines Anteils von 30 % und damit von 4 046,18 € der nach Klageerhebung bei der Klägerin und der ... GmbH eingegangenen Zahlungen von insgesamt 13 487,25 € erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.