Landgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2009, Az.: 23 O 103/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 28.01.2009
- Aktenzeichen
- 23 O 103/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 42929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:0128.23O103.07.0A
In dem Rechtsstreit
wegen Versicherungsleistung
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Handelsrichter ... und die Handelsrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Teilbetrages von 5 323,29 EURO in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 28 709,22 EURO nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10 % Zinsen, seit dem 17. März 2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Versicherungsleistungen aus der als "Valorenversicherung laufende Police Nr. ..." bezeichneten Versicherung, die die Beklagte für die ... GmbH und deren Tochtergesellschaften übernommen hat.
Die Klägerin gehörte nur kurze Zeit, ab November 2005, zu den Kunden von .... Die Geschäftsbeziehung zu ... wurde nicht durch eine eigene Entscheidung der Klägerin hergestellt, sondern war die Folge der Übernahme der Vertragspartnerin der Klägerin, der ... GmbH in Düsseldorf (im folgenden auch: ...) durch die ... GmbH, die erst Ende des Jahres 2005 erfolgte, und der Klägerin sodann am 16. Januar 2006 zunächst mündlich und am 23. Januar 2006 auch schriftlich (Anlage SJ19) mitgeteilt wurde.
Der Inhalt der Versicherung der Beklagten für ... (Anlage SJ2) ergibt sich aus einem Dokument auf dem Geschäftspapier der ... (im folgenden auch: ...). Jedes Blatt des Textes weist einen Stempel der Beklagten mit zwei - teilweise unterschiedlichen - Unterschriften auf.
Die Bedingungen der von der Beklagten für ... gegebenen Versicherung beschreiben den "Gegenstand der Versicherung" (Seite 2 der Versicherungsbedingungen) wie folgt:
"Hartgeld, Banknoten, ... und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. in Gewahrsam von sowie im Gewahrsam von von ... eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
..."
Auf Seite 4 der Versicherungsbedingungen wird die Versicherung als "Transportversicherung" bezeichnet. Ziffer 2. der Bedingungen umschreibt den "Umfang der Versicherung" wie folgt:
"...
Gedeckt sind, ...:
2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit ... hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
2.1.2 die gesetzliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern
2.1.3 die von ... übernommene darüberhinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den rührenden Versicherer
..."
Abschnitt 3. der Versicherungsbedingungen befasst sich mit der "Dauer der Versicherung" unter anderem wie folgt:
"...
3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.
..."
Unter Ziffer 4. der Versicherungsbedingungen sind Versicherungshöchstsummen ("Maximum") bestimmt, unter anderem (4.1.9)
"während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin entsprechend den mit dem führenden Versicherer abgestimmten Summen bis zu EUR 10 Millionen/Betriebsstätte"
..."
Nach Abschnitt 10. ("Gefahränderung") durfte die Versicherungsnehmerin Gefahren erhöhen (10.1), hatte diese jedoch anzuzeigen (10.2).
Unter Ziffer 11. ("Bestimmungen für den Versicherungsfall") enthalten die Versicherungsbedingungen nähere Einzelheiten zur Schadenregulierung
"...
11.3 Schäden werden, unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert.
...
11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an den Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. Das Aufrechnungsrecht des Versicherers gemäß § 35b VVG ist insoweit ausgeschlossen.
Die Zahlung an die Auftraggeber erfolgt ohne Abzug gemäß Ziffer 2.2.4. Die Versicherer werden den vereinbarten Selbstbehalt von der Versicherungsnehmerin einziehen.
..."
Abschnitt 12. ("Verschollenheit") bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht für verschollene oder angehaltene und zurückgehaltene Güter (wie Totalverlust) und definiert die Verschollenheit ("... Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. ...")
Unter dem Abschnitt "Obliegenheiten" (13.) sind unter anderem folgende Einzelheiten niedergelegt:
"...
13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.
13.5 Der Versicherer behalt sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regress gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen.
..."
Ziffer 15.3 der Versicherungsbedingungen enthalten Einzelheiten zu den Mitversicherungen der Beklagten. Solche Mitversicherer gibt es für die Versicherung Nr. .... Der Haftungsanteil der Beklagten, die die führende Versicherung ist, betragt dabei 62,5 %. Außerdem besteht eine Versicherung für ... oberhalb der Höchstgrenzen der Versicherung Nr. ... Abschnitt 16. der Versicherungsbedingungen benennt die ... GmbH in Hamburg zum Abwickler für den gesamten Geschäftsverkehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage SJ2 Bezug genommen.
Grundlage des Rechtsverhältnisses der Klägerin zu dem von ihr zunächst beauftragten Werttransportunternehmen ... ist der Dienstleistungsvertrag Nr. ... vom 4./17. Februar 2003 (Anlage SJ1).
Danach übernahm die den "... Transport, die Bearbeitung und Lagerung von Geldern ... sowie die Erbringung weiterer hiermit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen ..." (§ 1 Abs. 1). Wegen des genauen Umfangs der jeweiligen Dienstleistungen wird auf ein Leistungsverzeichnis in der Anlage Bezug genommen.
Nach dem Inhalt dieses Leistungsverzeichnisses wurde für die sogenannte "Geldbearbeitung" (Nr. 3) Folgendes vereinbart:
"... führt die Auszählung sowie die Einzahlung der abgeholten Gelder zugunsten des Kundenkontos über das ...bank Verfahren am folgenden Bankwerktag bei der jeweiligen ortsnahen ...bank durch.
Diese Einzahlungen erfolgen zugunsten des Kontos des Vertragspartners:
BLZ:
KtoNr. :
unter Angabe des Empfängers, Tagesdatum, Filialname und Filialnummer
vgl. Anlage 1 "...-Anweisung ..."."
Dort heißt es unter Ziffer 3. (Geldbearbeitung):
"Die entsorgten Gelder werden in den dafür festgelegten gesicherten Räumlichkeiten ausgezahlt. Nach Öffnung des Safebags im Vier-Augen-Prinzip ist entsprechend des Erlös-Einzahlungsbeleges die Betragsvorgabe einzugeben.
... führt die Auszählung sowie die Einzahlung des abgeholten Geldes zugunsten des Kundenkontos über das ...bank Verfahren am folgenden Bankwerktag bei der jeweiligen ortsnahen ...bank durch.
Diese Einzahlungen erfolgen zugunsten des Kundenkontos des Vertragspartners:
BLZ:
KtoNr. :
zugunsten der: ... GMBH
bei der ...bank
Verwendungszweck: Name der ... Filiale und Filialnummer.
Da die Stammdaten des Kunden in die Buchungsliste für die ...bank eingearbeitet und über die ...bank gebucht werden, erübrigt sich eine gesonderte BBk-Einzahlung für den Vertragspartner.
..."
Nach Ziffer 9. des Leistungsverzeichnisses (Preise/Berechnungsgrundlage) sollten - unter anderem - die Entgelte der ...bank von der Klägerin getragen werden.
Darauf bezieht sich auch der Nachtrag zum Leistungsverzeichnis vom 30. Januar 2006, wonach "die benannten Konditionen ... die Gebühren für die Einzahlungen und Gutschriften seitens der ...bank (Online-Banking-Verfahren) ..." beinhalten.
Bezüglich der Haftung von ... bestimmt der Dienstleistungsvertrag vom 4./17. Januar 2003 (§ 4):
"... haftet für den Verlust und/oder die Beschädigung der Werte ... vom Empfang durch ..., d.h. Einräumung des ausschließlichen Gewahrsams und vollzogener Quittungsleistung bis zur Ablieferung an den Empfänger oder bei unterbliebener Ablieferung bis zur Rückgabe an den Vertragspartner und vollzogener Quittungsleistung ....
Im Falle einer strafbaren Handlung gegen ... haftet entsprechend des in der Versicherungsbestätigung festgelegten Versicherungsumfanges. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Unterlassung und Veruntreuungen seitens der Gesellschafter, Geschäftsführung oder Angestellten von ... verursacht werden. ... Ein einzelner Transport bzw. eine einzelne Leistung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn bei einer zusammenhängenden Beförderung Empfang oder Ablieferung bei mehreren Stellen desselben Vertragspartners erfolgt oder die Leistung für mehrere Stellen desselben Vertragspartners in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang erbracht wird.
...
Darüber hinaus gelten die Regelungen des Versicherungsscheines/der Versicherungsbestätigung als Bestandteil dieses Vertrages.
..."
Nach § 6 des Dienstleistungsvertrages hatte ... eine Versicherung zur Sicherstellung ihrer eigenen Haftung gegenüber der Klägerin abzuschließen und diese zu unterhalten. Die Klägerin konnte eine Versicherungsbestätigung verlangen, die ihr - zuletzt unter dem 23. Dezember 2004 - durch die ... für die Versicherung der ... auch erteilt wurde (Anlage SJ20). Der Text dieser Versicherungsbestätigung für eine andere Versicherung als die Beklagte (... Ltd.) weicht in mehrfacher Hinsicht von dem Inhalt der Versicherungsbestätigung vom 6. Dezember 2005 (Anlage SJ3(a)) ab, die der Klägerin - ebenfalls von ... - "... namens und in Vollmacht der Versicherer ...", darunter der Beklagten, unaufgefordert übermittelt wurde, nachdem die durch die ...gruppe übernommen worden war.
Zunächst hatte es in der Versicherungsbestätigung unter anderem geheißen:
"...
die Versicherung deckt die vertraglich übernommene oder gesetzliche Haftung des VN für sämtliche Verluste und/oder Beschädigungen von Vermögenswerten.
Vermögenswerte im Sinne der Versicherungsbedingungen sind:
Geld, Währungen, Münzen, Banknoten, ....
...
Zur Klarstellung sei bemerkt, dass der gewährte Versicherungsschutz auch die Haftung des ... für Verluste von Vermögenswerten durch Unterlassungen und Veruntreuungen seitens der Gesellschafter, Geschäftsführung oder Angestellte des ... einschließt.
...
... Der Versicherungsschutz beginnt in dem Augenblick, in dem die Vermögenswerte dem ... anvertraut werden, und endet, wenn die Werte dem Empfänger, wie vertraglich mit dem Inhaber der Bestätigung bestimmt, übergeben sind. Für den Fall, dass eine solche Übergabe nicht möglich ist, endet der Versicherungsschutz mit der Rückgabe der Vermögenswerte an den Kunden.
..."
In der Versicherungsbestätigung an die Klägerin vom 6. Dezember 2005 im Hinblick auf die Versicherung der Beklagten heißt es demgegenüber:
"...
Versicherte Interessen:
Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten ... im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz vom Versicherungsnehmer zu besorgen ist.
...
Umfang der Versicherung:
Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
...
Gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sind Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert.
...
...
Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.
..."
In der schriftlichen Mitteilung vom 23. Januar 2006, mit der ... die Klägerin von der Übernahme der ... unterrichtete (Anlage SJ19) heißt es unter anderem:
"...
Veränderungen der bestehenden Verträge und Vereinbarungen ergeben sich aus dem Zusammenschluss nicht.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beklagt den Verlust von insgesamt noch 54 452,02 € Bargeld, das am 17. und 18. Februar 2006 durch ... von 10 ihrer insgesamt 27 Filialen abgeholt, aber nicht durch ... bei der ...bank auf ein Konto der ...bank zugunsten ihres, der Klägerin, Kontos bei der ...Bank eingezahlt worden sei und ihr, der Klägerin, in der Folgezeit auch nicht aus Asservaten bei der ...bank zugeflossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage SJ16 Bezug genommen.
Die von der Klägerin erwarteten, aber nicht erfolgten Einzahlungen bzw. nachträglichen Gutschriften beziehen sich auf Auszählungen der von der Klägerin in ... an ... übergebenen Gelder noch durch ... selbst (Anlage SJ17).
Durch Erklärung vom 6. August 2007 (Anlage SJ13) hat die Klägerin in Höhe von 8 517,27 € wegen Transportvergütungsansprüchen von ... gegen sie, die Klägerin, die Aufrechnung erklärt.
Von dem vermissten Bargeld macht die Klägerin nur die auf die Beklagte entfallende Deckungsquote aus der Versicherung Nr. ... (62,5 %) geltend. Nur in diesem Umfang setzt die Klägerin auch die zur Aufrechnung gestellte Vergütungsforderung von ... ab.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. ... auf die Unterschlagung ihres, der Klägerin, Geldes durch Verantwortliche von .... Wie schon die ... GmbH habe ... das dezentral abgeholte Bargeld auszählen und sodann für sie und zugunsten ihres im Dienstleistungsvertrag vom 4./17. Februar 2003 genannten Kontos bei der ...bank ... auf ein Konto der ...bank bei der jeweils nächst erreichbaren Filiale der ...bank einzahlen müssen. Dies abredewidrig unterlassen und stattdessen das Geld anderweitig verwendet zu haben, sei der Versicherungsfall, für dessen wirtschaftliche Folgen die Beklagte Versicherungsleistungen zu erbringen habe.
Mehrere leitende Verantwortliche von ..., darunter der Inhaber des Unternehmens, sind in dem Verfahren 25 Kls 5413 Js 18030/06 StA Hannover am 23. Mai 2007 vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen Untreue zu langjährigen Freiheitsstrafen (Gesamtstrafen: 10 Jahre; 8 Jahre; 7 Jahre 6 Monate, 6 Jahre 6 Monate) verurteilt worden. Die Entscheidung ist ganz überwiegend rechtskräftig geworden ( BGH, Beschluss vom 01.04.2008, 3 StR 494/07 ).
Am 20. Februar 2006 beantragte die ... GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet (906 IN 18406-7 - Amtsgericht Hannover).
Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die ... GmbH zur Insolvenztabelle angemeldet.
Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die Beklagte am 28. Februar 2006 gegenüber der ... GmbH - zunächst noch in größerer Höhe - angemeldet und mit Schreiben vom 02.03.2006 (Anlage SJ7) durch Übersichten und Belege konkretisiert. Hierauf wird Bezug genommen.
Am 8. Januar 2007 focht die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte zugleich den Rücktritt vom Vertrag (Anlage SJ9)
Unter dem 15. Februar 2007 hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ... die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Versicherung mit der Beklagten ermächtigt und die Ansprüche abgetreten (Anlage SJ11).
Die Klägerin erklärt,
den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 5 323,29 € für erledigt
und beantragt im übrigen,
die Beklagte zur Zahlung von noch 28 709,22 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2006 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht als Folge der von ihr erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die rechtliche Grundlage für einen Versicherungsanspruch der Klägerin gegen sie als entfallen an.
Sie, die Beklagte, habe den Versicherungsvertrag mit ... wegen arglistiger Täuschung angefochten, da die verantwortlichen Vertreter von ... bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 eine bereits damals bestehende Insolvenzreife und einen Großschaden im Jahre 2001 verschwiegen hätten. Insbesondere sei sie, die Beklagte, von ihrer Versicherungsnehmerin nicht darüber unterrichtet worden, dass bereits seit Mitte der 90er Jahre bei ... systematisch und andauernd Geld aus den alltäglichen Zahlungsverkehrs- und Geldbewegungsströmen abgezweigt und zweckwidrig verwendet worden sei. Wegen der großen, alltäglich umlaufenden Bargeldmengen bei ... sei es jedoch dem Unternehmen gelungen, den Geldabfluss jedenfalls zunächst und über einen langen Zeitraum hinweg zu verschleiern.
Abgesehen davon liege ein Versicherungsfall nicht vor, da ... das gesamte Bargeld der Klägerin - darunter auch das noch vermisste - bei der ...bank auf ein eigenes Konto eingezahlt habe. Damit sei der Versicherungsschutz beendet gewesen. Buchgelder und Forderungen der Klägerin gegen ... seien durch die Versicherung Nr. ... nicht gedeckt. Die Einzahlung des Bargeldes der Klägerin auf ein Eigenkonto von entspreche den Vereinbarungen, die im Verhältnis der Klägerin zu getroffen worden seien. Zumindest habe die Klägerin diese Praxis von gekannt und gebilligt.
Der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag und die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend, um einen Schaden der Klägerin in der beanspruchten Höhe belegen zu können.
Abgesehen davon seien die wirtschaftlichen Nachteile der Klägerin tatsächlich geringer als von ihr eingeräumt. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters ihr, der Beklagten, gegenüber, bestehe ein "... weiteres Aufrechnungspotential" von mindestens 13 577,56 €. Außerdem habe die Klägerin "... wenn sich ein Pool unter den Gläubigem hat einigen können ..." aus asservierten Geldern weitere Zahlungen zu erwarten Ausgezahlt worden seien bisher mindestens 6 854,29 €.
Der Klägerin sei das seit Jahren von ... praktizierte Schneeballsystem bekannt gewesen. Durch unterlassene Beanstandungen und durch in Anspruch genommene wirtschaftliche Vorteile habe die Klägerin von dem Schneeballsystem von ... profitiert.
Auf eine Deckung auf der vertraglichen Haftung durch die Versicherung Nr. ... habe die Klägerin - wie auch alle anderen Kunden von ... - verzichtet, obwohl der Versicherungsvertrag dazu ausdrücklich die Möglichkeit biete.
Die Klägerin habe durch die Unterlassung von Beanstandungen und die Aufdeckung des ihr, der Klägerin, bekannten oder jedenfalls erkennbaren Schneeballsystems ihr, der Beklagten gegenüber, die Gefahr des Versicherungsfalles erhöht und eigene vertragliche Obliegenheiten verletzt.
Der Klägerin stehe ohnehin nur eine geringe Quote an der Versicherungshöchstsumme zu, weil der von ... angerichtete Schaden von rund 450 Millionen Euro die versicherungsvertraglich vereinbarte Deckungsgrenze von 5 Millionen Euro weit übersteige. Der Versicherungsfall liege allein in dem seit Jahren praktizierten Schneeballsystem von ....
Mangels ausreichender Belege sei ein theoretischer Versicherungsanspruch der Klägerin zudem nicht fällig. Der Höhe nach sei ein Verzugszinsanspruch der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zudem geringer als er von der Klägerin beansprucht werde.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf ihre zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgrunde
Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der von der Klägerin beanspruchten Zinsen begründet.
I.
Die Klägerin ist als Versicherte der Versicherung der Beklagten Nr. ... berechtigt, von der Beklagten aus eigenem und ihr, der Klägerin, abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der ... GmbH, im Umfang der Beteiligungsquote der Beklagten für die Versicherung Nr. ... (62,5 %) Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, weil die Versicherungsnehmerin der Beklagten am 17. und 18. Februar 2006 insgesamt 54 452,02 € Bargeld zum Zwecke des Transports, der Auszahlung und der anschließenden Einzahlung des Bargeldes auf ein Konto der ...bank bei der ...bank zugunsten des Kontos der Klägerin Nr. ... bei der ...bank (BLZ ...) erhalten, jedoch nicht gemäß den Bestimmungen des Dienstvertrages Nr. ... vom 04./17. Februar 2003 mit Nachtrag vom 30. Januar 2006 verwendet hat und der Klägerin das Geld auch in der Folgezeit bisher nicht zugeflossen ist.
Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat dadurch ihr übergebene Güter (Ziffer 3.1 der Versicherung der Beklagten) nicht bei der ihr von ihrem Auftraggeber, der Klägerin, vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben (Ziffer 3.2 der Versicherung).
Die Versicherung der Beklagten bezieht sich nach Ziffer 2.1.1 der Versicherungsbedingungen auf jegliche Verluste, gleich aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten selbst. Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin der Beklagten - auch vorsätzliche oder grob fahrlässige ihr oder der Klägerin gegenüber, kann die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht einwenden (Ziffer 13.4 Satz 2 der Versicherung).
II.
Das Recht der Klägerin, von der Beklagten Versicherungsleistungen aus der Versicherung Nr. ... zu beanspruchen, ist nicht durch die Anfechtungserklärungen der Beklagten vom 8. Januar 2007 gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB).
1.
Dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste (§ 142 Abs. 2 BGB), auf die die Beklagte ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt, ist nicht erkennbar.
Die auf den Abschluss der Versicherung Nr. ... gerichtete Willenserklärung der Beklagten ist gegen Ende des Jahres 2001 erfolgt. Zu dieser Zeit war die Klägerin weder Versicherte der Beklagten noch hatte sie den Dienstleistungsvertrag vom 04./17. Februar 2003 mit der Rechtsvorgängerin der Versicherungsnehmerin der Beklagten geschlossen, mit dem sie auch nach dem Sachvortrag der Beklagten erst im November 2005, also etwa drei Monate vor den Schadensereignissen, überhaupt ohne eigenes Zutun in den Einflussbereich von ... kam, erst am 6. Dezember 2005 von der Beklagten über die Versicherungsmaklerin ... GmbH von der Versicherung der Beklagten unterrichtet und erst Mitte/Ende Januar 2006 von einem Wechsel der Trägerschaft ihrer, der Klägerin, Vertragspartei ... von ... unterrichtet wurde.
2.
Ob die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 8. Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB; § 22 VVG a.F.) durch ihre Versicherungsnehmerin noch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) erfolgt ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Gleiches gilt hinsichtlich einer Feststellung, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen als ausreichende Anfechtungsgründe zu werten sind.
Beides kann zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt werden.
3.
Selbst eine durchgreifende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin als Versicherter einer Versicherung auf fremde Rechnung (§ 74 Abs. 1 VVG a.F.) aus (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB), weil weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass die Klägerin die Tatsachen kannte oder kennen musste, die die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber ..., also ihrer Versicherungsnehmerin, berechtigten.
a)
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Versicherung Nr. ... als Versicherung auf fremde Rechnung zu qualifizieren ist. Durch sie wurden den bei Abschluss der Versicherung vorhandenen, während des Laufs der Versicherung verbleibenden und den später noch hinzukommenden jeweiligen Kunden der verschiedenen Unternehmen von ..., soweit die Versicherung der Beklagten auf sie erstreckt war oder worden ist, Versicherungsschutz gewährt für die Interessen, deren Risiken die Versicherung deckt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.).
Dass die Versicherten bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht sämtlichst und abschließend einzeln feststanden, sondern wechseln konnten, ist immanenter Inhalt der Versicherung Nr. .... Diese Versicherung wurde - auch für die Beklagte erkennbar - für ein werbend tätiges und aktiv am Geschäftsverkehr teilnehmendes lebendes Unternehmen mit erkennbar wechselndem Kundenbestand gegeben. Versichert sein sollte der, der bei versicherten Unternehmen der ... gruppe Kunde war, werden sollte und blieb. Diese Kunden sollten mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu versicherten Unternehmen der ... Gruppe von dem Sicherungsschirm der Versicherung Nr. ... umfasst sein.
Mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu ... erlangten die Kunden den Status als Versicherte der Beklagten unter der Versicherung ... und erwarben unmittelbar eigene Rechte gegen die Beklagte aus der Versicherung für ihre, der versicherten Interessen, soweit diese versichert sein sollten, also durch Inhalt und Reichweite der Versicherung Nr. ... der Beklagten umfasst waren.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Dass dies der Klägerin durch die von der ... GmbH für die Beklagte am 6. Dezember 2005 ausgestellte und der Klägerin übermittelte Versicherungsbestätigung noch dokumentiert wurde, unterstreicht und bekräftigt diesen ohnehin gegebenen Befund. Dadurch wird auch entbehrlich, gesondert zu bewerten, dass die Klägerin von ... "wie die Jungfrau zum Kind", nämlich ohne eigenes Zutun, dadurch gekommen ist, dass die ... Gruppe die Werttransportpartnerin der Klägerin nach dem Vertrag vom 04./17. Februar 2003 im November 2005 "schluckte". ... Die gesellschaftsrechtlichen Einzelheiten der Unternehmensübernahme sind für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
b)
Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Dritten, der durch einen Vertrag ein eigenes Recht unmittelbar erworben hat, nur wirksam, wenn dieser selbst die tatsächlichen Umstände kannte oder kennen musste, die den anfechtenden Vertragspartner zur Anfechtung berechtigten.
Dafür gibt es mit Blick auf die Klägerin keine erkennbaren tatsächlichen Anhaltspunkte.
Dass dies für die der Beklagten nicht offenbarte Tatsachenlage Ende des Jahres 2001 der Fall ist, versteht sich wegen der erst später erfolgten Aufnahme einer Geschäftsbeziehung der Klägerin zu ... von selbst.
Dies gilt aber auch bezogen auf den Zeitpunkt (November 2005), zu dem die Klägerin erstmals überhaupt den Status als Versicherte der Beklagten aus der Versicherung Nr. ... erwarb. Es kann deshalb dahinstehen, dass man den Zeitpunkt der Kenntnis von anfechtungsrelevanten Tatsachen durch den Versicherten bei einer Versicherung auf fremde Rechnung mit offenem/wechselndem Versichertenkreis wohl auf den Zeitpunkt beziehen muss, in dem der Versicherte diesen Status erst erlangt hat, also in den Schutzbereich der Versicherung gelangt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Versicherte - dann unmittelbar - eigene Rechte aus der Versicherung.
c)
Die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzes über das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, seine Voraussetzungen und seine Reichweite, werden durch das Versicherungsrecht, speziell das für die Versicherung auf fremde Rechnung, nur teilweise abweichend, jedoch nicht umfassend und anders geregelt als es im allgemeinen Zivilrecht der Fall ist.
aa)
Lediglich der in § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB normierte Sachverhalt, wonach es für die Anfechtungsberechtigung wegen arglistiger Täuschung in vertraglichen Dreiecksverhältnissen nur auf das dolose Handeln desjenigen ankommen soll, demgegenüber die Anfechtung zu erklären ist, findet in § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung auf fremde Rechnung eine ergänzende, den Schutz des Getäuschten erweiternde Sonderregelung, nämlich dahin, dass - auch - Täuschungen durch einen Dritten den Versicherungsgeber zur Anfechtung berechtigen können.
bb)
Für die umgekehrte, in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Konfliktwertungslage - die Unwissenheit des mit eigenen Rechten ausgestatteten und am Vertragsverhältnis mit eigenen Rechten beteiligten Dritten - ergibt sich aus diesem Befund nichts.
Die spezialgesetzliche Ergänzung des Wertungskonzepts von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB durch § 79 Abs. 1 VVG a.F. bei der Versicherung für fremde Rechnung gerade ohne ausdrückliche sondergesetzliche Normierung auch des in der Grund- und Konfliktwertung gegenläufigen Normprogramms aus § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht allein schon auf der systematischen Ebene und zudem nach dem Wortlaut der Gesetze gegen die - stillschweigende - Einbeziehung der in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Sachverhalte, die dem Schutz des redlichen Drittberechtigten dienen, in den Interessenschutz des Versicherungsgebers nach § 79 Abs. 1 VVG a.F..
Hätte der Gesetzgeber dies in Kenntnis der unterschiedlichen Konfliktlage so werten oder eine andere Wertung neu justieren wollen, wäre bei der Neufassung des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 dazu Anlass und Gelegenheit gewesen. Da dies auch aus Anlass der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht geschehen ist (§ 47 VVG n.F.), besteht jedenfalls jetzt keine Grundlage - mehr - anzunehmen, dass die Gesetzeslage immer schon anders gewertet oder zumindest ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes anders als zuvor bestimmt werden sollte.
cc)
Gegen die uneingeschränkte Geltung von § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Versicherungsrecht der Versicherung für fremde Rechnung spricht auch nicht, dass das vormalige - und neue - Versicherungsrecht für eine - hier nicht gegebene - besondere Art von Versicherung (der Pflichthaftpflichtversicherung) die Wertungsentscheidung des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB bei jener Versicherung ausdrücklich für anwendbar erklärt (§ 158i VVG a.F.).
Aus der Bekräftigung einer gesetzlichen Anordnung für einen bestimmten Sonderfall ergibt sich - im Umkehrschluss - nicht, dass das geltende allgemeine Recht für bestimmte weitere Fälle ausgeschlossen ist, obwohl und wenn eine ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung (in § 79 Abs. 1 VVG a.F.) erfolgt ist, die Jedoch die allgemeine Regelung gerade nicht voll erfasst, sondern nur einen Teilkomplex abweichend/ergänzend betrifft.
dd)
Das Versicherungsvertragsgesetz ist für das Recht der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht als abschließende, andere Normen des Bürgerlichen Rechts ausschließende Gesamtkodifikation anzusehen. § 22 VVG a.F. enthält für das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung kein eigenständig geregeltes Normprogramm. Die Vorschrift verweist vielmehr für die Voraussetzungen und Folgen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf das allgemeine materielle Recht, soweit keine spezialgesetzlichen Sonderregelungen erfolgen, was für die Versicherung auf fremde Rechnung in § 79 Abs. 1 VVG a.F. nur für die dort geregelte Sachverhaltsgruppe, im übrigen aber nicht geschehen ist.
ee)
Für eine erweiternde, allgemeine Normen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB) außer Kraft setzende Analogie zu § 79 Abs. 1 VVG a.F. fehlt damit schon die gesetzliche Grundlage.
4.
Ob diese Entscheidungslage unabweisbar dazu zwingt, in jedem Fall einer Versicherung auf fremde Rechnung § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB für anwendbar anzusehen, kann allerdings hier dahinstehen, denn jedenfalls muss dies gelten, wenn ... - ergänzend - nach dem Inhalt eines Versicherungsvertrages und seiner konkreten tatsächlichen Umsetzung folgende tatsächliche Umstände hinzutreten:
a)
Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages sollen die Versicherten, durch einen generellen Einwendungsverzicht, der allerdings das Anfechtungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt, besonders geschützt werden (Ziffern 13.4 und 13.5 der Versicherung der Beklagten);
b)
der Versicherungsgeber hat dies durch eine ausdrücklich für ihn erklärte Versicherungsbestätigung - sei es auch durch einen Vertreter - zum Ausdruck gebracht;
c)
dem Versicherungsgeber war bekannt oder musste doch erkennbar sein, dass das Bestehen und der Bestand der Versicherung für die Versicherten wegen der Art des Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers unbedingte Voraussetzung für die Begründung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Versicherungsnehmer war;
d)
die Versicherung umfasst nach ihrem Inhalt auch eine solche gegen den Versicherungsnehmer selbst, sollte also auch dessen nicht nur illoyales (Ziffern 13.3, 13.4, 13.5 der Versicherung der Beklagten), sondern auch und sogar strafbares Handeln des Versicherungsnehmers umfassen (Ziffer 2.1.1.1 der Versicherung der Beklagten);
e)
dem Versicherten kann ein Vorwurf an der Mitwirkung der Täuschung des Versicherungsgebers weder bei dessen auf den Abschluss der Versicherung gerichteten Willenserklärung noch bei Beginn des Versicherungsschutzes für den Versicherten, insbesondere bei der Entgegennahme einer Versicherungsbestätigung, gemacht werden (§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB).
5.
Die erkennende Kammer sieht sich aus den genannten Gründen außerstande, der ihr bekannten, die aufgeworfene Rechtsfrage anders beurteilenden Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zu folgen. Für die Kammer besteht hinsichtlich der genannten Rechtsfrage sowohl ein grundsätzlicher Klärungsbedarf als auch ein Anlass für die Prüfung, ob überhaupt eine Fortbildung des Rechts auch unter den genannten tatsächlichen Voraussetzungen angezeigt ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Fall ZPO).
III.
Ein von der Versicherung der Beklagten Nr. ... umfasster Versicherungsfall ist zum Nachteil der Klägerin eingetreten.
Die von der Klägerin mit Geldtransportleistungen beauftragte ... GmbH hat am 17. und 18. Februar 2006 in Safebags verschlossenes Bargeld in Filialen der Klägerin übergeben erhalten und ausgezählt. Anschließend wurde das ausgezahlte Bargeld nicht entsprechend der Weisung der Klägerin dort und mit der Verwendungszweckbestimmung abgegeben, wo und wie es die Klägerin von ihrer Auftraggeberin zuvor verlangt hatte.
1.
Gegenstand der Versicherung der Beklagten Nr. ... ist Geld in Form von Hartgeld und Banknoten, wenn und soweit es ... übergeben und von ihr in Gewahrsam genommen worden ist (Gegenstand der Versicherung; Seite 2 der Versicherungspolice).
Dass dies auch am 17. und 18. Februar 2006 der Fall war, hat die Beklagte im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen, was sich auch daraus ergibt, dass sie selbst vorträgt, dass sämtliches bei der Klägerin durch ... abgeholte Bargeld von ... auch bei der (den Filialen) der ...bank eingezahlt worden ist.
2.
Auch die weitere Bearbeitung - das Auszählen - des Geldes einschließlich des sich anschließenden nachfolgenden Bargeldtransports durch ... ist in den Versicherungsschutz der Versicherung der Beklagten einbezogen. Denn neben dem Bargeldtransport sollten auch "... sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten ..." von der Versicherung umfasst sein.
Damit enthält bereits die Beschreibung des Gegenstands der Versicherung auf Seite 2 der Versicherungspolice einen Bezug auf die Dienstleistungsverträge, die ... mit seinen Kunden abgeschlossen hatte. Denn nur daraus konnten sich - auch für die Beklagte erkennbar - die "sonstigen vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" von ergeben.
Dies - wie es die Beklagte gleichwohl tut - bereits im Grundsatz in Abrede zu nehmen, widerspricht schon dem Text der Versicherungspolice Nr. ..., deren Inhalt die Beklagte sich aber entgegenhalten lassen muss und zwar so, wie er sich für einen durchschnittlichen, objektiv urteilenden redlichen Versicherungsnehmer und - da die Versicherung (für die Beklagte erkennbar) als eine solche für fremde Rechnung abgeschlossen ist - auch für den Kreis der Versicherten ergibt. Ein Bezug auf vertraglich übernommene Tätigkeiten ohne Vertrag ist undenkbar. Jedes andere Verständnis, mag es die Beklagte auch gehabt haben, ist für einen objektiv urteilenden Dritten unakzeptabel.
3.
Ob die Dienstleistungsverträge von ... mit ihren Kunden daneben, also neben dem vertragsgemäßen Bargeldtransport und der vertragsgemäßen Bargeldbearbeitung noch weitere Verpflichtungen von ... enthielten und ob diese - wenn - nur nach ausdrücklicher - hier nicht erfolgter - Genehmigung der Beklagten (Ziffer 2.1.3 der Versicherung der Beklagten) von der Versicherung umfasst sein sollten, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Jedenfalls für den vertragsgemäßen Bargeldtransport und die vertragsgemäße Bargeldbearbeitung enthält die Umschreibung des Gegenstands der Versicherung keinen einschränkenden Bezug oder gar einen Verweis auf Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen der Police Nr. ....
Dies wäre aber erforderlich, um der weiten Fassung der Eingangsbeschreibung des Versicherungsgegenstands die überaus bedeutsame Einschränkung aus Ziffer 2.1.3 des Vertragstextes beilegen und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar und nachvollziehbar machen zu können.
Aus dem Umstand, dass nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten von der großen Zahl der Kunden von ... kein einziger Kunde eine Genehmigung der Beklagten nach Ziffer 2.1.3 der Versicherungsbedingungen für notwendig erachtet und eingeholt hat, ergibt sich sinnfällig, wie wenig klar und eindeutig die Textinterpretation der Beklagten im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Erscheinung getreten ist.
Bei dieser eingeschränkten Sachlage kann dahinstehen, ob das von der Beklagten gewünschte Verständnis vom Inhalt der Versicherung, wenn ihm denn rechtliche Wirkungen beigelegt werden könnte, dann als Verstoß gegen die Gebote der Widerspruchsfreiheit und Klarheit des Inhalts von Versicherungsverträgen angesehen werden oder sogar als Indiz für eine zumindest in Kauf genommene Irreleitung der Erklärungsempfänger des Versicherungsversprechens der Beklagten durch die Versicherung Nr. gewertet werden müssten.
4.
Weder die Klägerin noch die Beklagte haben behauptet, dass das von den Filialen der Klägerin von ... abgeholte Bargeld (nach oder auch ohne Auszählung durch ...) so abgeliefert worden ist, wie es der Weisung der Klägerin gegenüber ... nach dem Inhalt des Dienstleistungsvertrages vom 4./17. Februar 2003 entsprochen hat.
a)
Dies aber war nicht nur die vertragliche Pflicht von ..., sondern bestimmte auch zugleich den Zeitpunkt für das Ende des von der Beklagten unter der Versicherung Nr. ... gegebenen Versicherungsschutzes (Ziffer 3.2 der Versicherung). Denn danach musste das abgeholte und transportierte Bargeld weisungsgemäß bei der vom Versicherten, den Kunden von ..., vorher bezeichneten Stelle dort seiner, des Kunden, Vertrauensperson übergeben werden.
b)
Nach dem Inhalt des auch für ... verbindlichen Dienstleistungsvertrages vom 4./17. Februar 2003 war dies das Konto der ...bank bei der ...bank verbunden mit dem ausdrücklichen Verwendungszweck der Gutschrift auf einem konkret bezeichneten Konto der Klägerin bei der ...bank in Durch jede andere Art der Ablieferung des Geldes der Klägerin, bei wem auch immer, erfüllte ... nicht nur die vertraglichen Transportleistungspflichten gegenüber der Klägerin nicht; vorher endete auch nicht der Schutz der Versicherung der Beklagten für das abgeholte und gegebenenfalls zu bearbeitende oder bearbeitete, nämlich ausgezählte Bargeld-Transportgut.
c)
Die Weisung des Transportauftraggebers für die Behandlung/Ablieferung des Transportgutes hat nicht nur im Transportrecht zentrale Bedeutung für den Inhalt des Transportauftrages (§ 407 Abs. 1 HGB), sondern daneben auch für die Haftung des Transportauftragnehmers (§ 425 Abs. 1 HGB).
Die Weisung des Auftraggebers bestimmt auch die zeitliche und sachliche Reichweite des Versicherungsschutzes der Beklagten nach der Versicherung Nr. ...
Der Policentext (3.2) bezieht sich explizit auf die Weisung des Auftraggebers. Wie anders als durch dessen einseitige Erklärung oder durch Vereinbarung im Transportvertrag diese Weisung materialisiert, rechtlich begründet und verbindlich werden konnte, kann die Beklagte trotz aller interpretativen Bemühungen dazu der Kammer nicht nachvollziehbar machen.
Schon nach dem reinen Text der Versicherungspolice der Versicherung der Beklagten, erst recht aber nach jedem vernünftigen Verständnis eines redlichen, objektiv urteilenden Versicherungsnehmers und eines Versicherten in der Versicherung auf fremde Rechnung, springt der Bezug auf den jeweiligen Transportvertrag sofort ins Auge.
Das konnte der Beklagten nicht verborgen bleiben. Hätte sie es anders gewollt, hätte sie dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, ihre Vertragspartner, wozu auch die Versicherten, also auch die Klägerin gehörten, auch nur versehentlich in die Irre geführt zu haben.
d)
Eine rechtsgeschäftlich erhebliche Weisung der Klägerin gegenüber ... oder zuvor gegenüber ..., das abzuholende Bargeld bloß - in beliebiger Weise/irgendwie - physisch der ...bank zu übergeben, ist nicht erkennbar.
Die Transportweisung der Klägerin war sehr viel eindeutiger konkretisiert. Das Bargeld der Klägerin musste bei der ...bank oder einer ihrer Filialen so abgeliefert werden, dass sein Gegenwert dem vertraglich genannten Empfangskonto der Klägerin bei der ...bank gutgeschrieben werden konnte. Ablieferungsstelle für das Geld der Klägerin war danach ein bei der ...bank geführtes Konto der ...bank. Das und nur das war die vertragsgemäße Weisung der Klägerin gegenüber .... Nur durch eine vertragsgemäße Erfüllung dieser Weisung endete der Versicherungsschutz der Beklagten für das Bargeld der Klägerin.
e)
Dass und gegebenenfalls ob überhaupt das Bargeld der Klägerin durch bei der ...bank zu irgendwessen Gunsten übergeben wurde, ist schon aus Rechtsgründen unerheblich. Der Transportauftrag der Klägerin wurde allein dadurch nicht erfüllt. Nur aus ihm ergibt sich, wann der Versicherungsschutz der Beklagten nach Ziffer 3.2 der Versicherung Nr. endete.
f)
Aus Absatz 3 Satz 3 von Ziffer 2 der Organisationsanweisung der Klägerin zum Dienstleistungsvertrag vom 4./17. Februar 2003 ergibt sich nur, dass eine gesonderte Bareinzahlung direkt zugunsten der Klägerin bei der ...bank nicht erforderlich war, sondern vielmehr die Einzahlung auf das ...konto der ...bank bei der ...bank zugunsten des konkret bestimmten (Unter-)Kontos der Klägerin bei der ...bank ... ausreichen sollte.
g)
Dass die Klägerin mit ... oder mit ... weiteres oder anderes vereinbart hat, ist nicht erkennbar.
Auch durch den Klammerzusatz "(Online-Banking-Verfahren)" in der Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 30. Januar 2006 ergibt sich nichts anderes. Durch die Regelung wird vielmehr - nur - bestimmt, dass die ... zustehende Vergütung insoweit geändert werden sollte, dass etwaige Entgeltsforderungen der ...bank nicht mehr zu Lasten der Klägerin gesondert abgerechnet werden konnten, sondern in der ... zustehenden Dienstleistungsvergütung enthalten war (Ziffer 9 des Vertrages vom 04./17.03.2003).
h)
Von einer konkludent erfolgten Änderung der Weisung der Klägerin betreffend die vertragsgemäße Ablieferung ihres Bargeldes bei der ...bank durch widerspruchslose Entgegennahme von Gutschriften nach der Übernahme der Transportleistungen von durch kann nicht ausgegangen werden.
Die für eine Reaktion der Klägerin dafür zur Verfügung stehende Zeit war zu kurz. Dies vor allem, nachdem der Klägerin erst am 23. Januar 2006 von suggerierend erklärt worden war, die Übernahme der Geschäfte durch ändere den Inhalt der geschlossenen Verträge nicht. Dass die Klägerin gleichwohl einer einschneidenden Änderung ihrer Transportweisung und damit vielleicht ihres Versicherungsschutzes rechtsgeschäftlich bindend habe zustimmen wollen oder zugestimmt haben könnte, erscheint der Kammer lebensfremd.
Dies vor allem, nachdem die ... GmbH in der Versicherungsbestätigung der Beklagten vom 5. Dezember 2005 auf die wichtigen Abweichungen zu der von ihr für die - andere - Versicherung der ... abgegebenen Versicherungsbestätigung vom 23. Dezember 2004 nicht einmal ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte. Dieses zumindest nicht unbedenkliche Handeln der ... GmbH, das die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beurteilen und bewerten hat, muss sich die Beklagte jedoch wohl nicht zurechnen lassen, wenn auch die geringe Prufungstiefe überrascht, mit der die Beklagte die Versicherung eines Großrisikos bei der ... Gruppe durch deren immer größer werdenden Geschäftsbetrieb begleitet haben will.
i)
Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist es nicht entscheidend, ob sich Verantwortliche von ... gegenüber der Klägerin durch weisungswidrige Unterlassung der Einzahlung von Bargeld der Klägerin strafbar gemacht haben und wie diese Taten strafrechtlich zu qualifizieren sind.
Es spricht allerdings viel dafür, die abredewidrige Verwendung von fremdem Bargeld zu eigenen oder anderen Gunsten durch verantwortliche Leiter eines Werttransportunternehmens als qualifizierte Unterschlagung (§ 246 Absätze 1 und 2 StGB) anzusehen.
5.
Die Versicherung Nr. ... der Beklagten ist schon nach ihrer sprachlichen Bezeichnung nicht nur eine reine Transportversicherung, sondern eine Wertinteressen sichernde Valorenversicherung, mögen diese Werte auch gegenständlich beschränkt sein. Für den Inhalt und die Reichweite einer solchen Versicherung besteht kein, schon gar kein gesetzlicher Typen- oder Vertragsinhaltszwang.
a)
Das bedeutet, dass eine so bezeichnete Versicherung auch risikoabschirmende Elemente enthalten kann, die über das reine Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes hinausgehen und nicht nur Schutz vor den typischen Transportrisiken bieten kann, die bei und während des Transports bis zu seinem Abschluss auftreten können. Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02 ) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt. Die Parteien eines Versicherungsvertrages seien in der Gestaltung ihres Versicherungsverhältnisses frei. Es unterliege ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein solle. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besage - für den Inhalt des Rechtsverhältnisses der Parteien des Versicherungsvertrages zueinander - noch nicht, dass die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten können. Es stehe im Vertragsabschlusswillen der Parteien, bei der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages im einzelnen neben dem Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers weitere Interessen zu versichern, wobei dies im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln sei.
Diese grundlegende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 21. November 2007 dahin ergänzt, dass es zum richtigen Verständnis des Inhalts einer Valorentransportversicherung mit Allgefahrendeckung und bei der Versicherung auch gegen Veruntreuungen entscheidend auf die Beförderungsabsicht im Hinblick auf die versicherten Güter ankomme.
In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beffirderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.
b)
Zu einer Vertiefung dieser rechtlichen Grundsätze gibt der vorliegende Rechtsstreit keine Veranlassung. Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof die weisungswidrige Ablieferung von Transportgut selbst bei einer - reinen - Transportversicherung als vom Versicherungsumfang nicht mehr umfasst ansehen könnte.
c)
Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht ausgesprochen, eine weisungswidrige Ablieferung von Bargeld durch ein Geldtransportunternehmen beende den Versicherungsschutz einer Valorentransportversicherung, die, wie die der Beklagten in Ziffer 3.2 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. ..., erst enden soll "... wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle der autorisierten Person übergeben worden sind ...". Ein solches Verständnis wäre auch ohne gesetzliche und/oder rechtsgeschäftliche Grundlage im Verhältnis der Parteien. Ihm stunden zu dem die Grundsätze ehrbaren kaufmännischen Handelns (§ 114 GVG) entgegen. Sie erfordern Vertragstreue auch dann, wenn dies - ohne Zweifel - schwer fällt.
IV.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. ist nicht wegen eigener Obliegenheitsverletzung der Klägerin (§ 6 VVG a.F.), wegen eigener illoyaler Handlungen der Klägerin bei der Schadensentstehung (§ 130 VVG a.F.) oder wegen Selbstschädigung (§ 131 VVG a.F.) ausgeschlossen oder gemindert.
Allein schon die kurze Zeitspanne von rund drei Monaten, während der die Klägerin überhaupt nur mit ... zu tun hatte, bietet keine ausreichende Tatsachengrundlage dafür, dass solche Einwände der Beklagten gegen die Klägerin überzeugend erhoben werden könnten. Nichts spricht für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit .... Was der Beklagten innerhalb von mehr als 15 Jahren ihrer Geschäftsbeziehung zu ... nicht aufgefallen ist, lässt sich ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte von der Klägerin nicht innerhalb einer im Vergleich dazu sehr kurzen Zeitspanne erkennen und aufdecken.
Zwar hat die Klägerin durch ... die Geldeinzahlungen nicht stets und uneingeschränkt zeitgerecht bereitgestellt erhalten. Wegen der Sensibilität des Bargeldtransportes hatte die Klägerin auch besondere Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu wahren. Allerdings hat auch die Beklagte selbst vorgetragen, der Standard der Leistungen von ... für ihre Kunden sei seinerzeit in der Branche führend gewesen. Welchen Anlass danach die Klägerin - auch und insbesondere als vormalige Kundin von ... - hätte haben sollen, die Dinge zu erahnen, geschweige denn zu erkennen, die ab dem 16. Februar 2006 den Zusammenbruch der von ... bewegten und zugeordneten Geldströme herbeigeführt haben oder gar daraus auf ein langjähriges wirtschaftskriminelles Handeln von ... zu schließen, hat die Beklagte nicht plausibel ausgeführt.
Eine Änderung in den tatsächlichen Ablaufen der Bargeldablieferungen und Wertzuordnungen die durch ... auch für die vormaligen ... Kunden - darunter die Klägerin - veranlasst und umgesetzt worden sein mögen, waren für die Klägerin zumindest nicht so augenfällig und zumindest nicht so signifikant, dass daraus innerhalb der kurzen Zeiträume, um die es im Falle der Klägerin als ... Kunde nur geht, zum eigenen Schutz und zur Bewahrung der Beklagten vor Versicherungsfällen nachhaltig zu intervenieren und mit Nachdruck auf eine Änderung der Transportgeschäftspraxis durch ... zu dringen. Eine rechtsgeschäftlich erhebliche Billigung dieser Praxis durch die Klägerin ist nicht zu erkennen.
V.
Die von der Klägerin zu den Akten gegebenen Quittungsablichtungen (Anlage SJ7) in Verbindung mit den noch von ... selbst erstellten Auszählungsergebnissen des übernommenen Bargeldes (Anlage SJ17) und die Übersicht der einzelnen Ablieferungstage, Filialbetriebe und des Einzelmankos in der zusammenstellenden Übersicht (Anlage SJ16) ergeben für die Kammer auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Klägerin insgesamt 54 452,02 € abgeholtes Bargeld weder entsprechend ihrer Weisung noch später abgeliefert bzw. zugeflossen sind.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ihr noch viel weniger als der Klägerin angesichts des großen Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten der Verantwortlichen von ... und des darauf beruhenden Zusammenbruchs der Firmengruppe zugemutet werden kann, die Einzelheiten des konkreten Schadensumfangs zu recherchieren und darzulegen. Sowohl bei den Sachvortragslasten der Klägerin als auch bei dem insoweit im Ansatz berechtigten Verteidigungsvorbringen der Beklagten muss jedoch Bedacht darauf genommen werden, durch die Überspannung von Darlegungs- und Nachweislasten bestehende wechselseitige Rechte und Interessen nicht durch prozessuale Gestaltungsmittel zu entwerten und faktisch zum Erlöschen zu bringen.
Durch die Vorlage der drei genannten Arten von konkretisierenden Unterlagen und Belegen hat die Klägerin das ihrerseits Erforderliche und Ausreichende getan, um der Beklagten zumindest durch Stichproben die Prüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen (der Klägerin) zu ermöglichen. Bei der Art und Qualität der vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte im Ergebnis zu recht auf Detailbeanstandungen verzichtet. Ihr gleichwohl vorgebrachtes - einfaches - Bestreiten mit Nichtwissen kann danach nicht mehr als ausreichend erachtet werden, um bei der ohnehin notwendigen Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) zu Abschlägen von der Forderung der Klägerin Anlass zu geben.
Von dem ihr entstandenen Bargeldverlust beansprucht die Klägerin von der Beklagten nur den Bruchteil, mit dem Letztere die Versicherung Nr. ... als auf sie entfallenden Anteil gezeichnet hat (62,5 %).
VI.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin verpflichtet war, gegenüber dem Leistungsanspruch gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. ... mit eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse ... aufzurechnen. Die Klägerin hat die Aufrechnung im Umfang der Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung Nr. ... jedenfalls erklärt und damit insgesamt ihre eigene Forderung gegen die Beklagte zum Erlöschen gebracht. Daran ist die Klägerin gebunden.
Die materiell zurückwirkende Wirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) ist allerdings erst während des bereits anhängigen Rechtsstreits erklärt worden. Diese Erklärung war wegen der damit verbundenen Gestaltungswirkung erforderlich (§ 388 Satz 1 BGB). Erst durch sie hat sich deshalb der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits im Umfang der erklärten Aufrechung prozessual erledigt Weil die Beklagte ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin verweigert hat, muss über das diesbezügliche klageändernde Teilbegehren der Klägerin durch streitiges Urteil entschieden werden.
VII.
Die Behauptung der Beklagten, der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Gruppe beanspruche von der Klägerin mindestens weitere 13 577,56 € wegen Transportleistungen, ist für das Bestehen und die Höhe des Klageanspruches jedenfalls derzeit unerheblich.
Die Beklagte hat schon nicht ausgeführt, um welche Forderungen es sich dabei im einzelnen handeln soll und warum ihr, der Beklagten dieser Einwand aus Rechten anderer Rechtsträger zustehen kann. Die Beklagte hat sich auch mit den insolvenzrechtlich begründeten Fragen nicht auseinandergesetzt, ob die Klägerin über etwaige weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse ohne eigene Nachteile uneingeschränkt disponieren kann und/oder dass der Insolvenzverwalter im Vermögen ... etwaige weitere Vergütungsansprüche aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Aus der Freigabe- und Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters wegen der Versicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich dies allein noch nicht.
VIII.
Ob die Kägerin über die von ihr in die Übersicht ihrer Verluste (Anlage SJ16) eingestellten Leistungen aus dem Insolvenzverfahren hinaus weitere 6 854,29 € erhalten hat, kann die Kammer schon deshalb nicht prüfen, weil die Beklagte das oder die Zahlungsdaten etwaiger weiterer Zahlungen nicht mitgeteilt hat. Sollte der Sachvortrag der Beklagten dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen die Chance hat, künftig weitere Anteile an bei ... asservierten Geldmitteln zu erhalten, steht der Beklagten insoweit derzeit kein liquider Einwand gegenüber der Klägerin zur Verfügung. Dass die Klägerin, wenn sie von der Beklagten entschädigt wird, nachträglich verlustmindernde Leistungen von dritter Seite nicht behalten darf, versteht sich von selbst.
IX.
Die der Klägerin nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages von der Beklagten versprochene maximale Versicherungssumme ergibt sich aus Ziffer 4.1.9 der Versicherung Nr. .... Der Versicherungsfall für die Klägerin ist nicht das sogenannte Schneeballsystem von ..., sondern die unterlassene weisungsgemäße Einzahlung von abgeholtem Bargeld aus den Filialen der Klägerin durch ... am 17. und 18. Februar 2006, gleichgültig ob man darin für jede Filiale einzelne Transportvorgänge oder unter Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 4 des Dienstleistungsvertrages vom 4./17. Februar 2006 nur einen Transportvorgang sieht. Die Höchstsumme der Versicherung der Beklagten (10 Millionen Euro je Betriebsstätte von ...) erreicht die Forderung der Klägerin bei weitem nicht. Von einem globalen Gesamtdeckungsfonds für die gesamte Versicherung Nr. ... ist im Text der Police nicht die Rede. Unbeschadet dessen enthält die der Beklagten zuzurechnende Versicherungsbestätigung der ... GmbH gegenüber der Klägerin gänzlich andere - weit höhere - Versicherungssummen "pro Schadenereignis".
Gerade auch die Problematik der Versicherungshöchstsumme der Versicherung Nr. ... zeigt die großen Schwächen und irreführenden Mißverständlichkeiten, mit denen die Beklagte - unter Beteiligung der GmbH - gegenüber dem Rechtsverkehr die Versicherung Nr. gehandhabt hat. Es fällt schwer, anzunehmen, dass alles dies bloß Unschärfen im alltäglichen Versicherungsgeschäft der Beklagten und von ... waren. Jedenfalls kann die Beklagte Vorteile daraus gegenüber dem allgemeinen Rechtsverkehr und damit den Versicherten nicht genießen.
X.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist nach Ziffer 11.3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung der Beklagten erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des angemeldeten und belegten Versicherungsanspruches der Klägerin durch den Zugang der Schreiben vom 28. Februar und 2. März 2006 begründet und dies der Höhe nach nur gemäß Ziffer 11.3 Absatz 3 der Versicherungsbedingungen der Versicherung Nr. ....
XI.
Weder der Klägerin noch der Beklagten brauchen die von ihnen in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009 beantragten Erklärungsfristen (§ 283 ZPO) bewilligt zu werden.
Der diesbezügliche Antrag der Klägerin ist ohnehin nur hilfsweise gestellt.
Die Angaben von Herrn ... in der mündlichen Verhandlung wiederholen nur bereits der Sache nach von der Klägerin gehaltenen Sachvortrag zu den ihr zugeflossenen Zahlungen von dritter Seite. Die Erläuterungen von Herrn betreffend das ...bank Verfahren konkretisieren nur den Kern dessen, was die Klägerin dazu bereits vorgetragen hatte und was durch den Dienstleistungsvertrag vom 4./17. Februar 2003 mit seiner Ergänzung und seinen Anlagen belegt ist. Danach ist das, was Herr ... in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, schon kein neuer Sachvortrag, der falls er im Tatsächlichen streitig geblieben wäre, die Einräumung einer Erklärungsfrist notwendig gemacht hätte.
XII.
Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.