Landgericht Hannover
Beschl. v. 20.05.2009, Az.: 16 S 5/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 20.05.2009
- Aktenzeichen
- 16 S 5/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 42922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:0520.16S5.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 10.12.2008 - AZ: 503 C 5968/08
In dem Rechtsstreit
...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 20.05.2009 durch den ... Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Hinweisbeschluss vom 23.04.2009 Bezug. Soweit dieser Beschluss fälschlich unter dem Rubrum "...-.... gegen ... u.a." ausgefertigt wurde, ist dies unschädlich, weil sich dem Inhalt zu Ziffer II. des Beschlusses zweifelsfrei entnehmen ließ, dass inhaltlich das Verfahren 16 S 5/09 gemeint war.
Der Schriftsatz vom 13.05.2009 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Kammer hält an ihrer Beweiswürdigung fest. Das notwendige Maß an Gewissheit, eine Schadensverursachung durch die Waschanlage der Beklagten ist nicht gegeben. Soweit der Kläger auf S. 2 des Schriftsatzes vom 13.5.2009 ausführt, das Schadensbild an den Folgefahrzeugen sei nur abgeschwächt aufgetreten, ist dem nicht zu folgen. Bei den Folgefahrzeugen sind nämlich gerade an anderen Fahrzeugstellen Schäden aufgetreten.
Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.