Landgericht Hannover
Urt. v. 03.03.2009, Az.: 24 O 40/08
Verrechnung einer Vergütung für eine betriebsspezifische Softwarenutzung als Belastungsposten in einem Kontokorrentverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung; Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in einem Mahnbescheid
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 03.03.2009
- Aktenzeichen
- 24 O 40/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 12445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:0303.24O40.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 10.12.2009 - AZ: 11 U 51/09
- BGH - 04.05.2011 - AZ: VIII ZR 11/10
Rechtsgrundlagen
- § 86a HGB
- § 355 Abs. 1 HGB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 24. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pokropp-Aring sowie
die Handelsrichter Bingemer und Vorwachs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro ... zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (...).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65% und die Beklagte 35% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung betreiben und durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden, wenn diene zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war ab Ende 2003 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich nach dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Handelsvertretervertrag vom ... . auf den zur Darstellung seines Inhalts vorwiesen wird Das Vertragsverhältnis endete durch die Eigenkündigung des Klägers zum ... . Der Kläger wechselte zum Konkurrenten A der Beklagten.
Während des Vertragsverhältnisses hat die Beklagte monatlich Provisionsabrechnungen erteilt und diese im Rahmen eines Kontokorrentkontos monatlich abgerechnet. In Ziff. 5.8 des Handelsvertretervertrages heißt es dazu:
"Die Abrechnung erfolgt monatlich im Rahmen eines Kontokorrentkontos. Innerhalb jenes Kontos werden sämtliche Gutschritten, Belastungen und Zahlungen erfasst. Der Handelsvertreter weist B hiermit an, Forderungen von B, gleich aus welchem Rechtsgrund , ebenfalls auf diesem Konto zu buchen."
Während seiner Tätigkeit für die Beklagte hat der Kläger von ihr Werbemittel ("Give-aways") Informations-, Planungs- und Repräsentationsunterlagen sowie Schreibutensilien mit dem Logo der Beklagten bestellt und bezogen. Die Beklagte hat über die Lieferungen Rechnungen erteilt und die Rechnungsbeträge in dem jeweils auf die Bestellung folgenden Monat als Belastungsbuchung in das Provisionskonto eingestellt. Außerdem hatte der Kläger am 8.1.2004 mit der Beklagten den aus der Anlage B3 ersichtlichen "B Business Center Nutzungsvertrag Software-Vorteilsangebot" abgeschlossen Der dann vereinbarte ..B-Vorteilspreis" von monatlich Euro ... brutto wurde gemäß ausdrücklicher Vertragsbedingung monatlich dem Provisionskonto belastet. Ferner nahm der Kläger an von der Beklagten durchgeführten und für ihn kostenpflichtigen Veranstaltungen, Seminaren und Schulungen teil. Die dafür beanspruchten Gebühren verrechnete die Beklagte ebenfalls auf dem Provisionskonto des Klägers. Die 226 einzelnen in die laufende Rechnung eingestellten Forderungen der Beklagten, die addiert die Klageforderung ergeben, sind aus der tabellarischen Darstellung S. 6 - 10 der Klageschrift ( Bl 17 - 21 d.A.) ersichtlich. Darauf wird verwiesen.
Erstmals im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung rügte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2007 (K 7) die seinem Provisionskonto belasteten Gegenforderungen, weil die berechneten Materialien, Unterlagen und Schulungen ihm gemäß § 86a HGB unentgeltlich hatten zur Verfügung gestellt werden müssen. Er hat deshalb von der Beklagten zuletzt mit Anwaltschreiben vom ... verlangt, die "einbehaltenen Provisionen für die Jahre 2003 - 2007" an ihn auszuzahlen. Am ... hat er den Erlass eines Mahnbescheids über die geforderte Summe beantragt und die Hauptforderung mit "Dienstleistungsvertrag gemäß Provisionsabrechnung vom ... bis ..." bezeichnet.
Der beantragte Mahnbescheid ist am ... erlassen und im Ergebnis am ... der Beklagten zugestellt worden ( Bl 5 - 7 d.A).
Der Kläger meint, er habe in Höhe der Klageforderung offene Provisionsansprüche gegen die Beklagte, weil diese in laufender Rechnung unberechtigte Gegenforderungen verrechnet habe. Kläger behauptet, er habe im Web-Shop der Beklagten die Werbemittel und Unterlagen mit dem Logo der Beklagten als "B-spezifische" Drucksachen ordern müssen, um sie als notwendige und B-spezifische Hilfsmittel für seine Vermittlungstätigkeit zu verwenden. Ohne die Verwendung der B-spezifischen Software hätte er die Kunden weder gemäß den B-Vorgaben beraten noch die Verträge mit ihnen abwickeln können. Die durchgeführten Schulungen, für die die Beklagte zu Unrecht Geld verlangt habe, hätten als sog. unternehmenseigene Inhouse-Seminare die sonst erforderliche Überlassung von Informationsunterlagen ersetzt. Die Teilnahme an ihnen sei unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Software oder auch für einen unternehmensinternen Aufstieg (Erwerb von B Lizenzen) gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5.9.2008 (Bl. 95 - 98 d.A ) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR ... zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller etwaigen Ansprüche aus dem Vertragsjahr ... erhebt sie die Einrede der Verjährung Sie meint, die Zustellung des Mahnbescheides am ... habe keine rückwirkend verjährungshemmende Wirkung, weil sie nicht mehr "demnächst'' erfolgt und die Verzögerung dem Kläger selbst anzulasten sei. Außerdem fehle im Mahnbescheid die unerlässliche Konkretisierung und Individualisierung des geltend gemachten Anspruch, so dass sie nicht habe wissen können, wogegen sie sich verteidigen müsse. Deshalb könne die Zustellung verjährungshemmende Wirkung nicht entfalten.
Die Beklagte meint, sie habe ihre Kaufpreis- und sonstigen Vergütungsforderungen gegen den Kläger auf dessen ausdrückliche Weisung zu Recht in die laufende Rechnung einbezogen. Das habe der Kläger entgegen Ziff. 8 3 des Handelsvertretervertrages auch nie beanstandet. Eine Kostenbelastung entgegen § 86a HGB sei nicht erfolgt.
Die Beklagte meint, der Kläger habe seine Ansprüche rechtlich nicht zutreffend qualifiziert und im übrigen nicht ausreichend dargelegt, weil die nötige Vereinzelung fehle, welche Werbemittel angeblich zur Ausführung seiner Vermittlungstätigkeit notwendig gewesen seien. Sie behauptet, der Umstand, dass etwas auch der Bewerbung der "Marke AWD" zu dienen geeignet sei. mache es nicht zu einem produktspezifischen Vertriebshilfsmittel Die Schulungen hätten der persönlichen Karriereentwicklung des Klägers gedient und seien nicht verpflichtend gewesen. Notwendige Unterrichtungen seien kostenfrei erfolgt. Mit dem B-Business-Center Nutzungsvertrag habe der Kläger neben nicht produktspezifischer Standard-Software vor allem Dienstleistungen und Serverkapazitäten der Beklagten für seine eigene Büroorganisation erhalten. B-spezifische Vertriebssoftware sei ihm hingegen kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, was der Kläger ausdrücklich bestreitet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen und auf die Sitzungsniederschrift vom ... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, und zwar in Höhe eines Betrages von Euro ... nebst Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 S.2 BGB). Der Kläger kann von der Beklagten Auszahlung der jeweils Euro ... verlangen, die sie von Januar ... bis einschließlich Oktober ... monatlich als Entgelt für Softwarenutzung in die laufende Rechnung eingestellt und um die sie den auszuzahlenden Monatssaldo auf dem Kontokorrentkonto zu Lasten des Klägers verringert hat. Dies ist gemäß § 86a Abs. 1.3 HGB zu Unrecht geschehen.
Ansprüche des Klägers, die im Jahr 2004 entstanden sind, sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährung ist. bevor die Frist abgelaufen war. rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs.1 Br.3 BGB). Die (Neuzustellung des Mahnbescheides, die am ... erfolgt ist, wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Einreichung (...) zurück. Der erste Zustellungsversuch Mitte Dezember ... ist wegen "unvollständiger Firmenbezeichnung" nicht vollzogen, obwohl der Adressat wiewohl unvollständig, so doch eindeutig bezeichnet war. Ob die Beklagte selbst die Rückgabe des zuzustellenden Schriftstückes veranlasst hat, lässt sich aus dem Aktenausdruck nicht entnehmen. Unter der richtig angegebenen Anschrift gibt es ersichtlich keine andere Firma "B GmbH" mit dem in der Zustellungsurkunde namentlich benannten Geschäftsführer C. Die durch den Rücklauf und die Neuzustellung verursachte Verzögerung fällt deshalb nicht dem Kläger zur Last. Dem Mahnbescheid fehlt auch nicht mangels ausreichender Individualisierung des Anspruchs die verjährungshemmende Wirkung, wie die Beklagte meint. Die Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hängen wesentlich davon ab, ob der Beklagte erkennen konnte, welche Forderungen gegen ihn geltend gemacht werden sollen (vgl. BGH NJW 2009. 57). Das konnte die Beklagte durch die Bezugnahme auf die Provisionsabrechnungen für die Vertragszeit ...- ...und die vorausgegangen Forderungsschreiben des Klägers ( K 7, K 9) erkennen, mit denen sämtliche Buchungen. die der Kläger beanstanden wollte, aufgeschlüsselt und monatsweise zusammengestellt waren. Welche Zahlungen der Kläger von ihr begehrt, konnte bei der Beklagten damit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen Die verjährungsunterbrechende Wirkung hängt nicht von der zutreffenden rechtlichen Einordnung/Bezeichnung des Anspruchsgrundes ab.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 355 Abs. 1 HGB. Denn die Parteien hatten in Ziff. 5.8,. 8.1 des Handelsvertretervertrages laufende Kontokorrentabrechnung mit monatlichem Abschluss vereinbart mit der Folge, dass der sich monatlich zu Gunsten des Klägers ergebende Überschuss an ihn auszuzahlen war. Ob die Kontokorrentabrede etwa als AGB-Klausel des Handelsvertretervertrages und/oder in den Einzelbestellungen - soweit dort getroffen -im Hinblick auf § 87c Abs.5 HGB unwirksam ist. kann hier im Ergebnis offen bleiben, weil ein Saldoanerkenntnis mit Nachforderungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart ist Der Kläger hat deshalb jedenfalls Anspruch auf den berechtigten Saldo. Der errechnete Saldo und die Auszahlungen an ihn waren in jedem Vertragsmonat um Euro ... zu gering, weil die Beklagte zu Unrecht eine ihr nicht zustehende Vergütung für die Softwarenutzung als Belastungsposten in die Rechnung aufgenommen und mit den Ansprüchen des Klägers verrechnet hat. Werden einzelne Posten zu Unrecht in das Kontokorrent aufgenommen, werden nur die verbindlichen Posten unabhängig von den unverbindlichen verrechnet (vgl. Hopt, 33. A. zu § 355 HGB Rdz.10 mN zum Meinungsstreitstand). Danach ergibt sich hier für den Kläger der Anspruch auf einen pro Abrechnungsmonat um Euro ... höheren Saldo. Für ... Jahre und ... Monate errechnet sich daraus der dem Kläger zuerkannte Betrag.
Die Vergütung für die Software(nutzung) durfte die Beklagte vom Kläger nicht verlangen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Vertrag vom ... (B 3) ist gemäß § 86a HGB unwirksam und kann deshalb keinen Rechtsgrund für die kontokorrentmäßige Belastung darstellen. Ausweislich der Bezeichnung des Vertragsgegenstandes handelt es sich um B-spezifische (Vertriebs-) Software. Unstreitig sind jedenfalls Einzelmodule (Ikarus, vgl. Ziff. 7.7 HVV) für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich und mussten laut Vertrag von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden Als speziell auf den Vertrieb der Beklagten zugeschnittene Software handelt es sich um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel, das die Beklagte dem Kläger unentgeltlich zu überlassen hatte (vgl. dazu OLG Köln, Urt. vom 30.11.2007 Az. 19 U 84/07 zitiert nach [...]). Für diese Entscheidung ist unbeachtlich, ob nur ein Teil der Einzelelemente für die Vermittlungstätigkeit ".erforderlich" und ein Teil lediglich ".nützlich'' war und ob technische Serviceleistungen allein der vom Kläger selbst zu finanzierenden Büroorganisation zuzurechnen wären. Wenn die Beklagte erforderliche - und damit kostenfreie - zusammen mit nützlichen - und damit möglicherweise vergütungspflichtigen - Arbeitsmittel in einem Paket zu einem einheitlichen Preis zur Verfügung stellt, ist die Vergütungsvereinbarung für das Gesamtpaket gemäß § 86a HGB unwirksam. Von dieser Rechtswirkung kann sich die Beklagte nicht mit der Behauptung befreien, der überwiegende Teil des Paketpreises entfalle auf die Serviceleistungen Deshalb brauchte der Beklagten auch keine Erklärungsfrist zur Nachholung einer Quotierung eingeräumt zu werden. Dass die unabweisbar erforderlichen Softwaremodule im Paket ohne Preisansatz enthalten wären, wie die Beklagte wohl behaupten will, findet im schriftlichen Nutzungsvertrag keine Stütze.
Der begründete Auszahlungsanspruch des Klägers ist weder verwirkt noch steht der Rechtsgedanken des § 814 BGB. Zwar war der Kläger gemäß Ziff. 8.3 des Handelsvertretervertrages gehalten, Beanstandungen gegen die ihm erteilten Abrechnungen binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen, was er unstreitig während der gesamten Vertragsdauer nicht getan hat. An die Nichtbeobachtung dieser vereinbarten Obliegenheit sind jedoch keine, andernfalls als unwirksam zu beurteilenden Anerkenntnisfolgen (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 15.5.1998, Az. 35 U 56/97 zitiert nach [...]) geknüpft. Die vertraglich vorgesehene Mitteilung von Beanstandungen sollte die rasche Nachprüfung im Tatsächlichen sicherstellen. Durch die erst zum Vertragsende mitgeteilten Rügen der Belastungspositionen, die erklärtermaßen aus Rechtsgründen erfolgt sind, ist der Beklagten diese Nachprüfung im Tatsächlichen nicht erschwert worden.
Die übrigen Belastungsbuchungen, die der Kläger zu Vertragsende beanstandet hat, führen zu keiner weiteren Neuberechnung des Saldos mit Auszahlungsanspruch zu seinen Gunsten.
Die sog. Give-aways ( Schriftsatz vom 20.1.2009. S. 8. Bl. 144 d.a.), die der Kläger immer wieder bestellt hat, um sie als Werbegeschenke an Kunden zu verteilen, fallen ersichtlich nicht unter die durch § 86a HGB erfassten und beispielhaft konkretisierten Unterlagen, die für die Ausübung der Vermittlertätigkeit erforderlich sind. Das gilt auch für das Magazin "D...", das der Kläger selbst als Lifestyle-Magazin zur B- Imagewerbung und B- Kundenbindung kennzeichnet Das reicht nicht aus, um es als tätigkeitsnotwendige Werbedrucksache zu werten (anders: OLG Köln a.a.O.), die die Beklagte auf Anforderung des Klägers in beliebiger Anzahl kostenneutral zur Verfügung zustellen hätte. Unstreitig war es, obgleich möglicherweise erwünscht, dem Kläger freigestellt, ob und in welcher Stückzahl er das Magazin bei der Beklagten ordert und an wen er es verteilt. Eine Abonnementsverpflichtung gab es nicht.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht erfasst § 86a HGB auch nicht die Büromaterialien (Schriftsatz vom 20.1.2009, S. 11, Bl. 147 d.A), die er von der Beklagten käuflich erworben hat. Die Finanzierung seiner Büro- und Materialausstattung oblag dem Kläger selbst. Daran ändert sich nichts, wenn anstelle "neutralen" Briefpapiers solches mit B-Logo verwendet wird. Das gilt auch für die Datenerhebungsbögen und Mandantenordner und sog. Verkaufshilfen (Bl. 148 d.A.). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne deren Verwendung nicht vertragsgemäß hätte tätig werden können. Die von ihm behauptete Geschäftsanweisung der Beklagten zur verpflichtenden Verwendung (ausschließlich) derjenigen Vordrucke, die sie selbst herausgibt und verkauft, ergibt sich anders als vom Kläger behauptet - aus der Anlage K 5 nicht. Dann werden die Handelsvertreter (lediglich) zur Einhaltung eines bestimmten Standards in Vorgehen und Dokumentation aufgefordert. Eine Verpflichtung zur Verwendung der dafür vorgesehenen und geeigneten B-Bögen findet sich dann nicht.
Schriftliches Verkaufstraining und Schulungen zur persönlichen Fortbildung (Schriftsatz vom 20.1.2009, S. 13 - 15, Bl. 151 - 153 d.A.) dienten der persönlichen Weiterentwicklung des Klägers und er Förderung seiner Karriere. Die dafür erforderlichen Kosten muss die Beklagte auch dann nicht tragen, wenn sie das schriftliche Schulungsmaterial selbst und mit ihrem Logo vorsehen herausgibt und die Weiterbildung selbst veranstaltet. Gekauftes schriftliches Material zum Verkaufstraining durfte der Kläger ersichtlich zu eigen behalten. Das spricht entscheidend gegen die Wertung als "erforderliche Unterlagen" i.S.d. § 86a HGB, die in der Regel nach Vertragsbeendigung zurückgegeben werden müssen. Eine andere Beurteilung käme für Schulungsmaßnahmen in Betracht, die sich als erforderliche Informationsmaßnahme i.S.d. § 85a Abs. 2 HGB erweisen. Das hat die Beklagte für die vom Kläger benennten und von ihm im Ergebnis bezahlten Veranstaltungen im Einzelnen bestritten. Der Kläger ist dem nicht mit der erforderlichen Vereinzelung seines Vorbringens entgegengetreten. Mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 23.7.2007 (K 2) bestätigt der Kläger vielmehr, dass er aus den Trainings, Akademie-Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen sehr viel für sich mitgenommen habe. Die Schulungen und Fortbildungen haben damit erkennbar überwiegend in seinem persönlichen Interesse gelegen.
Nicht zu den nach § 86a HGB kostenfrei zur Verfügung zustellenden Unterlagen gehören die Bonus-Mappen, Bonus-Karten und Geschäftsberichte, die der Kläger nicht für seine Vermittlungstätigkeit, sondern zu seinen eigenen oder zu Gunsten seiner Kunden für die Anwerbung weiterer Mitarbeiter eingesetzt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Umfang ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.