Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.10.2009, Az.: 14 S 60/09

abstraktes Anerkenntnis; abstraktes Schuldanerkenntnis; Abtretung; AGB-Klausel; Allgemeine Geschäftsbedingung; Anerkenntnis; Anerkenntnisanspruch ; Bereicherungseinrede; Bereicherungsgläubiger; Bereicherungsrecht; Beweislast; Darlegungslast; Einrede; Einwendungsausschluss; Einwendungsverzicht; essentialia negotii; Forderungsbestand; Kaufgegenstand; Kaufpreis; Kaufvertrag; Kausalgeschäft; Klausel; Klauselinhalt; Kondiktionsanspruch; Kondiktionsschuldner; Kondizierbarkeit; Leistung; Leistungspflicht; Leistungsverlangen; Rechtsbeziehung; Rechtsgrund; Sachvortrag; Schuldanerkenntnis; Schuldverhältnis; sekundäre Darlegungslast ; Tatsachenvortrag; unangemessene Benachteiligung; Unwirksamkeit; Verbraucherbenachteiligung; Vertragsklausel; Verwendungsabsicht; Vorformulierung; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.10.2009
Aktenzeichen
14 S 60/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - AZ: 23 C 40/09

Tenor:

Die Kammer beabsichtigt gemäß § 522 ZPO die Berufung zurückzuweisen, da die Berufung nach der bisherigen Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Gründe

1

Die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Gründe lassen keine Änderung des Urteils I. Instanz erwarten, das die Kammer nach den bisherigen Überlegungen teilt und auf das verwiesen wird.

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Das amtsgerichtliche Urteil ist umfassend und sorgfältig begründet, auch wenn die Berufungsführerin diesem nicht folgt.

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Weder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch sind von Amts wegen zu prüfende Verfahrensfehler ersichtlich oder sonstige Verfahrensfehler dargetan (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).

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Insbesondere ist das Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Das Amtsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Recht als abstraktes Schuldanerkenntnis qualifiziert.

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Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin und in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann die Beklagte dem Leistungsverlangen der Klägerin aus diesem abstrakten Schuldanerkenntnis jedoch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB entgegenhalten. Die Einrede kann grundsätzlich auch gegenüber einem abstrakten Schuldanerkenntnis erhoben werden (BGH NJW 05, 2991, 2993 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]; BGH NJW RR 1999, 573 [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 780 Rdn. 11). Trotz des abstrakten Charakters des Anerkenntnisses stellt die Rechtsbeziehung, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt hat, nämlich grundsätzlich den Rechtsgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses dar (vgl. OLG Thüringen, Urt.v. 25.06.2008, 4 U 820/06). Die Beweislast für dessen Nichtbestehen liegt beim Schuldner (vgl. Palandt, a.a.O). Bei negativen Tatsachen ist allerdings der Kondiktionsschuldner zunächst gehalten, im Rahmen des Zumutbaren zu möglichen Rechtsgründen vorzutragen (sekundäre Darlegungslast). Erst danach muss der Bereicherungsgläubiger die Unrichtigkeit dieses Vortrags beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1039 [BGH 27.09.2002 - V ZR 98/01]; BGH NJW 1999, 2887 [BGH 18.05.1999 - X ZR 158/97]; BAG, Urt. v. 15.03.2005 – 9 AZR 502/03 Rn. 39; Palandt, a.a.O., § 812 Rdn. 103). Dabei wird nicht übersehen, dass dadurch der Gläubiger des Anerkenntnisanspruchs letztlich doch zum Vortrag über das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis gezwungen wird und insoweit auch der eigentliche Zweck des Anerkenntnisses teilweise untergraben wird. Dies ist entgegen der Ansicht der Berufungsführerin jedoch kein Anlass für eine andere Beurteilung. Festzustellen bleibt nämlich, dass auch die Begründung einer zusätzlichen Leistungspflicht eine nach den Regeln der §§ 812 ff.

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BGB kondizierbare Leistung darstellt. Dies ergibt sich schon aus § 812 Abs. 2 BGB. Diese gesetzliche Wertung kann praktisch auch nur über die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast realisiert werden.

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Vorliegend hat die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast in doppelter Hinsicht nicht genügt.

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Zum einen hat sie nicht ausreichend zum Kausalgeschäft vorgetragen. Der bloße Vortrag bei dem Kausalgeschäft handele es sich um einen Kaufvertrag vom 30.04.2004 mit der Firma P. , das Bestehen der Forderung werde "versichert", enthält schon keine Angaben zu den essentialia negotii (Kaufgegenstand und Preis). Ein solch reduzierter Vortrag genügt nicht dem Zweck der sekundären Darlegungslast bei negativen Tatsachen, der beweisbelasteten Partei Anhaltspunkte für deren Vortrag zum Nichtbestehen des Grundes zu geben. Zumindest ein Vortrag zum Kaufgegenstand und Preis wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen. Dafür spricht nicht zuletzt, dass es im Risiko der fremde Forderungen kaufenden Klägerin liegt, wenn diese die Forderungen aufgrund fehlender Dokumentation nicht (mehr) rekonstruieren kann. Die mit dem Handel von Forderungen einhergehenden Risiken hat schon nach den Wertungen der §§ 389 ff. BGB immer der Zedent und Zessionar, nicht aber der an der Zession unbeteiligte Schuldner zu tragen.

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Zum anderen genügt der Vortrag, die Forderung sei von der Firma P. an die Klägerin abgetreten worden, nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast für eine Abtretung und damit für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung aus dem Kausalgeschäft . Zumindest hinsichtlich der Daten einer wirksamen Abtretung (wann?, wie? etc.) wäre eine entsprechende Darlegung aber ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Auf diesen Umstand ist die Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 27. Mai. 2009 auch hingewiesen worden. Da ein substanziierter Vortrag der Klägerin zu dieser von der Beklagten bestrittenen Frage nicht erfolgte, musste auch aus diesem Grund zu Lasten der Klägerin vom Nichtbestehen der Kaufpreisforderung und von einer unterbliebenen Abtretung ausgegangen werden.

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3. Die Bereicherungseinrede des § 821 BGB ist auch nicht aufgrund des vereinbarten Einwendungsverzichts unbeachtlich. Dieser Einwendungsverzicht verstößt nämlich gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.

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Bei der im Vertrag vom 15.04.2008 enthaltenen Klausel "Ich verzichte ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund oder die Höhe der Forderung" handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305, 310 Abs. 3 BGB. Soweit die Berufungsführerin dies bestreitet und sich darauf stützt, dass die Vereinbarung nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sei, weist die Kammer zunächst darauf hin, dass nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei der Klägerin als Unternehmerin (§ 14 BGB) und der Beklagten als Verbraucherin (§ 13 BGB) auch die Formulierung mit einer einmaliger Verwendungsabsicht die Anwendung der AGB-Vorschriften begründet. Zudem ist die Behauptung, besagtes Schriftstück wäre für die einmalige Verwendung entworfen worden, angesichts der zahlreichen von der Klägerin selbst eingeführten Urteile (vgl. Bl. 58 ff., 62 ff., 112 ff. d.A.), denen ein in dieser Hinsicht wohl identischer Sachverhalt zugrunde lag, mindestens unglaubwürdig. Für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung spricht schließlich der Vertragstext selbst, der - einem Standardmietvertrag gleich - Lücken zur handschriftlichen Ergänzung belässt.

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Der umfassende Einwendungsverzicht stellt auch eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne der §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB dar. Eine unangemessene Benachteiligung ist dann gegeben, wenn eine Partei ihre Interessen entgegen von Treu und Glauben einseitig und ohne Rücksicht auf die Gegenpartei durchsetzt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rdn. 6). Vorliegend weicht der formularmäßige Einwendungsausschluss von der gesetzlichen Regelung, nämlich der Beachtlichkeit der Geltendmachung des Kondiktionsanspruchs (vgl. § 812 Abs. 2 BGB), vollständig ab. Diese Abweichung steht auch im Widerspruch zum wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts, wonach Leistungen ohne Rechtsgrund zurückzugewähren sind (so auch BAG NJW 2005, 3164 ff. und im Anschluss daran Reiß, DNotZ 2006, 51 ff.; Fornasier/Werner, RdA 2007, 235; Staudinger/Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand 2006, § 307 Rn. 235 m.w.N.; Staudinger/Marburger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand 2009, § 780 Rdn. 20). Weiterhin stellt der Einwendungsausschluss nach Auffassung der Kammer einen so wesentlichen Regelungsgegenstand eines Vertrages dar, dass diese Regelung von seiner Bedeutung und Tragweite der Vereinbarung über essentialia negotii gleichkommt, die eine Wirksamkeit des Vertrages erst begründen und daher nicht in Form vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern nur im Weg individueller Vereinbarung getroffen werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.03.2009, NJW 2009, 1738, 1739 [BGH 12.03.2009 - III ZR 142/08]).

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Dieser Sicht steht - entgegen der Berufungsführerin - auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2003 (Az: IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386) entgegen. Die Berufungsführerin verkennt schon, dass Gegenstand dieses Urteils lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis war und der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass deklaratorische Schuldanerkenntnisse nur bedingt mit abstrakten Schuldanerkenntnissen vergleichbar sind (BGH, a.a.O., Rn. 38).

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4. Der Bereicherungseinwand ist schließlich auch nicht über § 814 BGB ausgeschlossen. Zur Begründung kann auch hier auf das Urteil des Amtsgerichts Hameln verwiesen werden. Insbesondere ist die Kondiktion nur bei positiver Kenntnis von der Nichtschuld einschlägig. Dass die Beklagte bei Vertragsabschluss eine solche Kenntnis gehabt hätte, hat die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rdn. 11).