Landgericht Hannover
Urt. v. 06.03.2009, Az.: 13 O 22/08
Abholung; Ablieferung; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht; Arglist; arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Bargeld; Bargeldverlust; Buchgeld; Eigentumsdelikt; Einzahlung; Einzahlungspraxis; Einzahlungsverfahren; Fremdkonto; Gefahrerhöhung; Geldeingang; Geldtransport; Geldtransportunternehmen; Geldversicherung; Geldwertversicherung; Gewahrsam; Giralgeld; Haftung; Haftungsanspruch; Haftungsumfang; Kennenmüssen; Kenntnis; Kundengelder; Kundenkonto; Liquiditätslücke; Nachfrageobliegenheit; Neuvertrag; Nichtigkeit; NiKo-Verfahren; Obliegenheit; Sachzugriff; Schneeballsystem; Tageseinnahme; Transportgefahr; Transportrisiko; Transportversicherung; Transportvertrag; Transportvorgang; Transportzeitraum; Täuschung; Unkenntnis; Unterschlagung; Unwirksamkeit; Valoren-Transportversicherung; Valorenversicherung; Vermögensdelikt; Versicherungsbedingung; Versicherungsbestätigung; Versicherungsfall; Versicherungsschutz; Versicherungsvertrag; Vertragsänderung; Veruntreuung; Werttransport; Werttransportunternehmen; Wirksamkeit; Überschuldung; Überweisungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 06.03.2009
- Aktenzeichen
- 13 O 22/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 142 Abs 1 BGB
- § 123 BGB
- § 22 VVG
- § 75 Abs 1 S 1 VVG
- § 79 VVG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Versicherungsvertrag zwischen ihr und der ... aus eigenem und fremdem Recht in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Bekleidungs-Einzelhandelskette. Die in den einzelnen Filialen erwirtschafteten Tageseinnahmen ließ sie von der inzwischen insolvent gewordenen ... abholen und auf das von ihr angegebene Konto überweisen. Die Abholung der Tageseinnahmen erfolgte dergestalt, dass die Mitarbeiter der Klägerin in den Geschäftsräumen der Filialen das in nummerierten Safebags verpackte Geld an die Mitarbeiter der ... übergaben. Diese notierten zuvor auf einem Vordruck unter Angabe der Safebagnummer und des Datums die Anzahl der Banknoten sowie die Gesamtsumme und unterzeichneten den Vordruck. Der quittierte Safebag wurde von den Mitarbeiterin der ... in einem mitgebrachten Koffer verschlossen.
Zwischen der Klägerin und der ... bestand ein Rahmenvertrag vom ... . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Ergänzend hierzu galt die Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom ... vom gleichen Tag. Die Anlage enthielt die Vereinbarung, das die Einzahlung der Gelder bei der LZB zugunsten des Kontos Nr. ... bei der Deutschen Bank Münster BLZ ... erfolgen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. In den Verträgen zwischen der Klägerin und der ... war u.a. vorgesehen, dass die ... Versicherungsschutz zu unterhalten und gegenüber der Klägerin nachzuweisen hatte. Dementsprechend erhielt die Klägerin eine Versicherungsbestätigung der Maklerfirma ... vom ... . Diese weist auf einen Versicherungsvertrag zwischen der ... und der Beklagten unter der Policennummer ... hin.
Nachdem die Abwicklung der Geldtransporte aus Sicht der Klägerin zunächst reibungslos verlaufen war kam es in der Folgezeit zu Schwierigkeiten. Es stellte sich heraus, dass über die Jahre hinweg Millionenbeträge von ... veruntreut worden waren. Das führte im Februar ... zum Zusammenbruch und zur Insolvenz der ... . Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... bestellt.
Zwischen der ... und der Beklagten bestand die Versicherungspolice ... ab dem ... als Transportversicherung. Es handelte sich hierbei um eine offene Mitversicherung, bei der die Beklagte als führender Versicherer 62,5% gezeichnet hatte.
Mit Schreiben vom ... erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung der Police ... wegen arglistiger Täuschung erklärt. Hierüber wurde die Klägerin informiert. Vorsorglich focht die Beklagte die erteilten Versicherungsbestätigungen an und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Die Klägerin ist der Auffassung, der ihr entstandene Schaden sei von der vorhandenen Transportversicherung abgedeckt. Von dieser Versicherung seien auch die Schäden gedeckt, die ggf. dadurch entstanden sind, dass Mitarbeiter der ... die Gelder der Klägerin auf andere Konten eingezahlt hätten, denn die Haftung der ... ende erst dann, wenn die Gelder auf dem angegebenen Konto der Klägerin verbucht worden seien. Soweit sich die Beklagte vorprozessual auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berufen habe, greife diese nicht durch. Denn der Versicherungsnehmer, die ... , habe nicht ungefragt von sich aus Straftaten offenbaren müssen. Deshalb sei auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag unwirksam. Zudem habe die Beklagte Kenntnis vom Schneeballsystem gehabt, so dass eine Anfechtung nicht in Frage komme. Eine Anfechtung sei ohnehin wegen Ziffer 13.1 und 13.4 des Versicherungsvertrags ausgeschlossen. Jedenfalls würde in Fall einer Anfechtung die alte Police ... wieder aufleben. Mit dem von ... durchgeführten Poolingverfahren sei die Klägerin nicht einverstanden gewesen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz für nicht eingezahlte Tageseinnahmen für die Zeit vom ... . bis ... . Sie hat sich zunächst einen Schaden von ... € errechnet und diesen Betrag mit der Klage geltend gemacht. Später hat sie ihren Schaden mit ... € beziffert. Hierbei habe es sich um abgeholte Barbeträge aus ... Filialen gehandelt.
Die Klägerin hat die Klage später zum Teil zurückgenommen und beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen,
2. die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin weitere ... € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass die in Rede stehende Transportversicherung nur einen Teil der betrieblichen Tätigkeit von ... abgedeckt habe, es habe u.a. eine Excess-Deckung gegeben. Der Zugriff von ... auf Werte sei durch Zugriff auf Kontoguthaben erfolgt. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass das Schneeballsystem bei ... offenbar bereits in den 1990er Jahren begonnen habe. Mit Wissen und Wollen der Auftraggeber von ... sei ein Überweisungsverfahren praktiziert worden. Das habe vorgesehen, dass eingenommene Gelder zunächst auf eigene Konten von ... eingezahlt worden seien. Von dort aus seien die Gelder dann an die Auftraggeber ausgezahlt worden. Die Auftraggeber seien mit diesem Verfahren einverstanden gewesen. Auch die Klägerin habe mit ihrer Kenntnis am Poolingverfahren teilgenommen. Deshalb sei es zu Lasten der Klägerin zu Bargeldschäden nicht gekommen. Insgesamt sei ... ihren Kunden einen Betrag von ... € schuldig geblieben. Die vorhandenen Bargeldbeträge seien zudem bei der Bundesbank asserviert worden. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin aufgestellten Abrechnungen über ihre Außenstände.
Die Beklagte weist darauf hin, dass die Police ... zum ... die Vorgängerpolice ... abgelöst habe. Hierbei habe es sich um einen neuen Vertrag gehandelt. Insbesondere wegen der Umstellung von DM auf Euro zum Jahreswechsel ... sei es notwendig gewesen, den Versicherungsschutz von ... neu zu konzeptionieren. Auch wegen des Wachstums der ... sei die Police ... nicht fortsetzungsfähig gewesen, letztlich sei diese Police einvernehmlich aufgehoben worden. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass sie als Versicherer getäuscht worden sei. Tatsächliche Geldverluste von ... wie den Fall T., wobei ein ... ... DM entwendet habe, seien ihr nicht bekannt gegeben worden.
Die Beklagte weist darauf hin, dass sie auch nach der Police ... auf keinen höheren Anteil am Schaden als 62,5% in Anspruch genommen werden könne. Ihre Anfechtungserklärung hält die Beklagte für wirksam. Da versicherte Bargelder nicht abhanden gekommen seien ist sie der Auffassung, es liege kein deckungspflichtiger Versicherungsfall vor. Denn der Versicherungsschutz habe spätestens dann geendet, wenn die Gelder als versicherte Güter einer vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden seien. Hierbei habe es sich um die Mitarbeiter der Bundesbank gehandelt. Sie als Transportversicherung müsse nicht für spätere Handlungen haften, insbesondere nicht für Verluste von Buchgeld. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass die Versicherungssumme beschränkt sei. Es sei ein einheitliches Schadensereignis anzunehmen, es könne ggf. nur eine quotale Befriedigung der Versicherten in Frage kommen. Zinsansprüche und Anwaltskosten seien von ihr keinesfalls zu befriedigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der Transportversicherung Police ... ist nicht gegeben, da zum einen schon kein deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, zum anderen der Versicherungsvertrag mit der Police ... wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... nicht wiederhergestellt wurde. Auch kann die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche aus der ihr erteilten Versicherungsbestätigung herleiten.
Bei dem Landgericht Hannover sind eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen und noch anhängig, bei denen die Beklagte von geschädigten Kunden der ... auf Erbringung von Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wird bzw. wurde. Gegen die bereits ergangenen Entscheidungen wurde Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Mehrere dieser Berufungen sind bereits vom Oberlandesgericht Celle verhandelt und durch Urteil entschieden worden. Im Verfahren Oberlandesgericht Celle 8 U 63/08 (6 O 4/07 Landgericht Hannover) hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19. September 2008 - wie den Parteien dieses Rechtsstreits bekannt ist - die Klage der Geschädigten gegen die beklagte Versicherung abgewiesen und sich zu den Fragen eines deckungspflichtigen Versicherungsfalls wie folgt geäußert:
I. „Aus den Versicherungsbedingungen der Policen-Nr. ... ergibt sich, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes der Valoren-Transportversicherung nur auf den Verlust von Bargeld während des vertraglich definierten Transportzeitraums bezieht (zu a)). Vor diesem Hintergrund ist ein deckungspflichtiger Versicherungsfall nicht gegeben (zu b)). Auch gesetzliche Haftungsansprüche der Klägerin bestehen nicht (zu c)).
a) Der Versicherungsschutz der Valoren-Transportversicherung zur Policen-Nr. ... umfasst nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang nicht Giralgeld; versichert ist allein das Bargeld, wobei der Versicherungsschutz mit der Ablieferung in der jeweiligen Filiale der Bank endet. Dies ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen (zu (1)). Etwas anderes kann auch dem zwischen der Klägerin und H. zustande gekommenen Transportvertrag nicht entnommen werden (zu (2)).
(1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH, VersR 1993, 957, BGHZ 84,268).
(a) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen aus. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass der Versicherungsschutz Bargeld, nicht jedoch Buchgeld umfasst.
Nach den Einführungsbestimmungen der Valorenversicherung zur laufenden Policen-Nr. ... sind als Gegenstand der Versicherung die üblichen Valoren einer Transportversicherung, „Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, ... im Gewahrsam von H.“ aufgeführt. Versichert sind demnach Sachen, und zwar Güter zu Transportzwecken, nicht dagegen Forderungen. Diese Sachgüter sind - wie sich aus Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen zu Policen-Nr. ... ergibt - gegen jeglichen Verlust und/oder Schäden gleich viel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert. Außerdem ist die gesetzliche Haftung von H. gegenüber der Auftraggeberin gemäß Ziffer 2.1.2 der Versicherungsbedingungen versichert. Eine darüber hinausgehende von H. übernommene vertragliche Haftung ist nicht in den Versicherungsschutz mit einbezogen worden, da eine ausdrückliche Genehmigung der Beklagten unstreitig fehlt.
Diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Versicherung (S. 2 der Valorenversicherung) zu verstehende im Grundsatz weit gefasste „Allgefahrendeckung“ in Ziffer 2.1.1.1 der Valorenversicherung wird in den folgenden Versicherungsbedingungen näher konkretisiert. Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen.
Die in Ziffer 4. festgelegten Versicherungssummen beziehen sich alle insbesondere auf Transportvorgänge in gepanzerten oder ungepanzerten Fahrzeugen und auf die Bearbeitung von Bargeldern im Gewahrsam des Versicherungsnehmers. Typisch ist hier auch das „Bürgersteigrisiko“ in Ziffer 4.1.7 der Valorenversicherung. Eine Versicherungssumme für einen reinen Buchgeldtransfer ist den Festsetzungen nicht zu entnehmen. Die Versicherungssummen belegen deutlich, dass lediglich und ausschließlich Risiken und Gefahren versichert waren, die während der vom Versicherungsnehmer zu bewerkstelligenden Transportstrecke von stofflichen Gütern, insbesondere Bargeld, bestanden. Für Buchgeld kommt dies nicht in Betracht.
Auch der Bestimmung in Ziffer 3 der Valorenversicherung über die Dauer der Versicherung ist zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz - wie in Transportversicherungen üblich -allein für die Dauer des Transports vereinbart war. Die Versicherung beginnt mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Nur für den Zeitraum, währenddessen H. die versicherten Güter in seinem Gewahrsam hatte, übernahmen die Versicherer das Risiko der im Einzelnen versicherten Gefahren. Aus Ziffer 2.1.1.1 ergibt sich, dass diese Gefahren nicht nur von Dritten herbeigeführte Schäden sein konnten. Ebenfalls versichert waren Zugriffe aus der Sphäre von H. auf die jeweiligen Güter, das Bargeld. Wurden die Transportgüter jedoch an der vereinbarten Stelle abgeliefert, bei der autorisierten Person im Sinne von Ziffer 3 der Valorenversicherung, endete damit der Gewahrsam der Versicherungsnehmer an den versicherten Gütern und zugleich auch der Versicherungsschutz. Sowohl die Begriffe „Übergabe“ als auch „Versicherte Güter“ passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, sodass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Parteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerin oder ein Konto der Haus-Bank der Klägerin überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes haben die Parteien nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen. ...
Aus dem Wortlaut der Valorenversicherung unter der Policen-Nr. ... ergibt sich demnach unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Police, dass die Versicherung lediglich Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, bei und während des Transportes bis zu dessen Abschluss bieten soll. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transportes durch das befördernde Unternehmen, die ... . Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten (vgl. BGH, VersR 2008, 395). Vor diesem Hintergrund ist die „Valorenversicherung“ nicht etwa als „Geldversicherung“ oder „Geldwertversicherung“, sondern richtigerweise als Valoren-Transportversicherung anzusehen (vgl. BGH, VersR 2008, 395). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transports durch das befördernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss - im Gewahrsam Dritter - und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt ist (vgl. BGH, VersR 2008, 395)....“
Ausgehend von dieser Auslegung des Versicherungsvertrags, der die Kammer sich in vollem Umfang anschließt, liegt kein deckungspflichtiger Versicherungsfall vor.
Denn vorliegend wurde das von dem Kläger zu 1.) und der Klägerin zu 2.) an die ... ausgehändigte Bargeld auf ein eigenes Konto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank eingezahlt, wo es anschließend unzulässigerweise im Wege eines „Schneeballsystems“ zur Deckung von Verbindlichkeiten aus früheren Geldtransporten gegenüber anderen Kunden benutzt wurde. Diese abredewidrige Verwendung des Giralgeldes wird vom Versicherungsvertrag jedoch nicht umfasst.
II. Zur Frage der Anfechtung, des evtl. Wiederauflebens der Police ... und zu den Versicherungsbestätigungen hat sich das OLG Celle wie folgt geäußert:
„Die Beklagte hat den Vertrag aber auch wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten, sodass sich das angefochtene Urteil ferner auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog).
Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (zu a)) ist die Nichtigkeit mit ex-tunc-Wirkung, wobei es nicht zu einem Wiederaufleben der Versicherung mit der Policen-Nr. ... kommt (zu b)). Auch aus der wirksam angefochtenen Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 kann die Klägerin keine Rechte herleiten (zu c)).
a) Die Beklagte hat die „Valorenversicherung“ mit der Policen-Nr. ... mit Schreiben vom 8. Januar 2007 gegenüber dem Insolvenzverwalter auch im Namen der Mitversicherer wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und diese mit ex-tunc-Wirkung beseitigt.
Die Verantwortlichen der ... haben gefahrerhebliche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Policen-Nr. ... nicht angezeigt (zu 1)). Auch eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Verantwortlichen der ... bestand (zu (2)). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (zu (3)) war zudem nicht ausgeschlossen (zu (5)). eine fristgerechte Anfechtungserklärung liegt schließlich ebenfalls vor (zu (4)).
(1) Die Beklagte hatte ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung, da ... ihr gefahrerhebliche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Policen Nr. ... verschwiegen hatte. Aufgrund der zweckfremden Verwendung von Kundengeldern bestand eine erhebliche Liquiditätslücke, die einen dreistelligen Millionenbetrag erreichte und zur Verschleierung dieser Liquiditätslücke ein Schneeballsystem erforderlich machte.
Gefahrerheblich im Sinne von § 16 Abs. 1 VVG sind die Umstände, die objektiv geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJWRR 1991, 736). Hierzu zählen alle Umstände, die für die hiesige Beurteilung von Bedeutung sein können. Bei dem Schneeballsystem und der erheblichen Liquiditätslücke der ... handelt es sich offenkundig um derartige gefahrerhebliche Umstände, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung zum Abschluss der Valorenversicherung mit der Policen-Nr. ... waren, da sie die Gefahr des Versicherungsfalls, nämlich der Unterschlagung und Veruntreuung von Geldern durch Mitarbeiter und Verantwortliche der ... drastisch erhöhten. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785).
Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die ... 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom ... , dass ... bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der ... Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14 des Strafurteils). Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Ausweislich des Berichtes des Insolvenzverwalters ... vom ... bestand im Jahr 2002 für die ... außerdem bereits ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 11.259.921,67 EUR (Anlage K 35, Seite 6). Der Geschäftsführer ... der ... hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 25 des Strafurteils). Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass derartige massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Valorenversicherung unter der Policen-Nr. ... lediglich eine Änderung der bereits bestehenden Transportversicherung unter der Policen-Nr. ... oder einen Neuabschluss darstellte, denn es obliegt dem Versicherungsnehmer gemäß § 16 VVG auch, dem Versicherer zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände anzuzeigen, wenn lediglich eine Vertragsänderung zu besorgen ist (vgl. BGH VersR 1994, 39 ff.). Das ist vorliegend der Fall, da in den Vertrag weitere Gesellschaften der ... aufgenommen, der Geltungsbereich über die Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt, in Ziffer 2.12 auch die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 62,5 % und die Deckungssumme für die Lagerung erhöht wurde. Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages (vgl. hierzu auch unter 3 b) (1)).
(2) Die Verantwortlichen der ... hatten auch eine Aufklärungspflicht. Sie waren verpflichtet, der Beklagten bei Vertragsschluss das praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende erhebliche Überschuldung anzuzeigen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige dieser gefahrerheblichen Umstände liegt nicht vor. Die Verantwortlichen der ... waren verpflichtet, die Überschuldung ihrer Unternehmensgruppe bei den Vertragsverhandlungen zur „Valorenversicherung“ gegenüber der Beklagten anzugeben, auch wenn sie sich hierdurch Straftaten bezichtigt hätten. Auch wenn unter strafprozessualen Gesichtspunkten sich niemand an der Straftat selbst bezichtigen muss und Straftäter ein Aussageverweigerungsrecht haben, so lässt sich dies nicht ohne weiteres auf die gesamte Rechtsordnung und damit auch auf das Versicherungsrecht beziehen. So kennt unsere Rechtsordnung auch die Pflicht, Liquiditätslücken im Sinne einer Insolvenzreife anzuzeigen. Die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanzeige und Insolvenzmeldung entfällt dabei nicht etwa, wenn der anzeigepflichtige Geschäftsführer die Insolvenzreife seiner Gesellschaft durch eigene Straftaten herbeigeführt hat. Es besteht unabhängig davon die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, §§ 64, 84 GmbHG.
Auch im Versicherungsrecht steht dem Versicherungsnehmer kein Recht zu, den Versicherer form und sanktionslos höchst gefahrträchtige Umstände zu verschweigen. Er muss sein Interesse auf Versicherungsschutz mit seinem Interesse auf Schutz vor einer Bestrafung gegeneinander abwägen.
Dieser Argumentation steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1996, 1089 entgegen. Wenn es dort heißt, ein Versicherungsnehmer müsse sich nicht ungefragt Straftaten zum Nachteil von Versicherern bezichtigen, die bislang unaufgedeckt geblieben waren, so lässt sich der dortige Sachverhalt nicht auf den hiesigen übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich bei der verschwiegenen Straftat des Versicherungsnehmers um eine vorvertragliche Tat, die mit einem anderen Versicherungsvertrag im Zusammenhang stand. Dieser Vorgang war beendet und hätte nur den evtl. Schluss zugelassen, dass der künftige Versicherungsnehmer ganz grundsätzlich nicht zwingend vor Straftaten gegen seinen Vertragspartner zurückschrecken würde. Aus dem damaligen Versicherungsbetrug wegen einer Brandsache konnte dem neuen Versicherer kein Schaden mehr entstehen. Die dortigen abgeschlossenen Tatsachen waren bis dato nicht entdeckt worden. Der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 1089) verneinte eine Pflicht zur ungefragten Anzeige dieser früheren Tat, da sich der Versicherungsnehmer insoweit nicht selbst habe belasten müssen. Vorliegend betrafen die Überschuldung und das Schneeballsystem keinen abgeschlossenen, anderweitigen Sachverhalt, sondern unmittelbar den Zustand der ... , für den Versicherungsschutz unter der Policen-Nr. ... begründet werden sollte.
Diesem Ergebnis einer Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich in ihren Versicherungsbedingungen nach einer Überschuldung bzw. das Vorliegen eines Schneeballsystems gefragt hat. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei dem Abschluss von Industrieversicherungen in erheblichem Umfang ein standardisierter Fragebogen bei Abschluss des Versicherungsvertrages unüblich und nicht geeignet ist, die gegenseitige Gefahren und Interessenlage aufzuklären. Etwas anderes gilt bei den Standardverträgen für kleinere Betriebe und Privatleute, bei denen das Risiko so alltäglich ist, dass ein automatisiertes Antragsprüfungsverfahren von der Versicherungswirtschaft vorgesehen ist. Vorliegend handelt es sich um einen individuell konzipierten Valoren-Transportversicherungsvertrag nach entsprechenden Vertragsverhandlungen. Die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage ist zudem nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.
(3) Bei Abschluss der Police ... handelte ... durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig. Dem Geschäftsführer ... der ... waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die ... befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der ... bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere etwaige Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird. Das Verschweigen der kriminellen Machenschaften in der Absicht, den dringend benötigten Versicherungsschutz, ohne den ein Geldtransporteur nicht arbeiten kann, zu erhalten, erfüllt die Arglistvoraussetzungen des § 123 BGB, § 22 VVG.
Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei ... ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus. Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. NJW 1995, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von ... auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.
Zwar hat die Klägerin vorgetragen, ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr ... , habe mit dem Geschäftsführer der ... gemeinsam private Reisen auf Kosten des Herrn ... durchgeführt und auch weitere Geschenke von Herrn ... erhalten. Weiterhin hat sie in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2008 Prämienrückstände von ... gegenüber der Beklagten aufgezeigt. Dieser Vortrag ist allerdings nicht ausreichend. Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von diversen Unregelmäßigkeiten bei ... gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von ... sowie ihrem Geschäftsführer ... betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der ... im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine derartige positive Kenntnis auch nicht aus den von der Klägerin im geschilderten Prämienrückständen von ... geschlossen werden. Zwar befand sich ... hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1999 - 2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein. Letztlich wurden die Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer ... von ... und dem Mitarbeiter ... der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das „Schneeballsystem“ von ... eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter ... von ... Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter ... der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei ... hatte.
Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von ... wieder „beseitigt“ wurden und es nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der ... gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten ... auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die ... alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von ... sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.
Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... . keine konkrete Kenntnis vom Schneeballsystem, dem erheblichen Defizit sowie der Insolvenzreife der ... hatte, so sind diese ihr verschwiegenen Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages geworden.
(4) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag zu Policen-Nr. ... mit Schreiben vom 8. Januar 2007 durch vertretungsbefugte Mitarbeiter -Dr. K. als Mitglied des Vorstandes und M. W. als Prokurist - angefochten.
Auch die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB ist eingehalten. Wie bereits erörtert, ist der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis der Beklagten von den zur arglistigen Täuschung führenden Umständen - erhebliche Liquiditätslücke und Schneeballsystem - nicht ausreichend substantiiert. Soweit die Klägerin darauf abstellt, es hätten sich bereits weit über ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 8. Januar 2007 Anzeichen für eine wirtschaftliche Notlage bzw. für das Schneeballsystem der ... gezeigt, reicht dies nicht aus, um die Frist des § 124 BGB in Gang zu setzen. Die Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Irrtum und vom arglistigen Verhalten Kenntnis erlangt. Ein bloßer Verdacht oder ein Kennen müssen genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BGH WM 1973, 751). Selbst wenn die Beklagte - was streitig ist - bereits vor dem 8. Januar 2006 Kenntnis von verspäteten Zahlungen der ... an seine Kunden gehabt hätte, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass sie auch positive Kenntnis davon hätte, dass bereits im Abschluss der Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... zum Dezember 2001 die Verantwortlichen der ... sie über die erhebliche Liquiditätskrise und das Schneeballsystem wahrheitswidrig durch Unterlassen betrogen haben. Dies gilt zumal während der gesamten Zeit, also auch noch nach dem 8. Januar 2006 -im Rahmen des Schneeballsystems - Zahlungen an die Kunden erfolgten, wenngleich möglicherweise teilweise verspätet. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte mehr als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung bereits Kenntnis von den gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der ... erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils).
(5) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist weder aufgrund der Ziffer 13.4 der Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... . noch nach Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen.
Zwar sieht Ziffer 13.4 der Valorenversicherungs-Policen-Nr. ... . vor, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die ... als Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der Klägerin als Auftraggeberin nicht beeinträchtigen. Allerdings umfasst diese Versicherungsbedingung nicht eine arglistige Täuschung von Verantwortlichen der ... bei Abschluss dieser Valorenversicherung zur VersicherungsPolicen-Nr. ... Ziffer 13 der Valorenversicherung ist mit „Obliegenheiten“ überschrieben und meint ersichtlich lediglich solche Verhaltenspflichten der ... als Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes dienen sollen. Die Klausel schützt die jeweilige Auftraggeberin - wie die Klägerin -nicht vor einem den gesamten Vertrag erfassenden Fehlverhalten der Versicherungsnehmerin vor Abschluss des Vertrages. Vielmehr geht es in dieser Versicherungsbestimmung lediglich um Begleitpflichten aus der Police, nicht um Kardinalspflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch ... vor und bei Vertragsschluss auf jegliche Rechte hätte verzichten wollen. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtkontext kann die Bedingung in Ziff. 13.4 unter der Überschrift „Obliegenheiten“ nur so ausgelegt werden, dass sich dieser nur auf Begleitpflichten aus der Police bezieht, nicht aber auf die vorsätzliche Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten und Gefahrerhöhungen, die zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Arglist berechtigen können. Auch ein vernünftiger objektiver Dritter, wie die Klägerin als Auftraggeberin und Versicherte, kann diese Vorschrift nicht dahin verstehen, dass sich der Versicherer für den Fall einer zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer des Rechts begeben will, dieses treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners der versicherten Person entgegenzuhalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. anders, ohne hinreichende Begründung: Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2007 zum Az. 409 O 53/06, zitiert nach juris).
Auch die allgemeine Interessenlage spricht gegen einen so weitgehenden Verzichtswillen des Versicherers, sodass auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend kein Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung besteht. Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wären anderenfalls sanktionslos Tür und Tor geöffnet (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.). Dass ein Versicherer Letzteres nicht wollen kann, drängt sich jedem vernünftigen objektiven Dritten auf. Es entspricht gerade der Billigkeit, die arglistig Getäuschte - die Beklagte - zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung auch nicht im Hinblick auf §§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, 79 VVG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.. auch BGH VersR 1991, 1404 zum Verhältnis § 79 VVG und § 123 BGB). Auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Klägerin von den zur Anfechtung führenden Umständen kommt es nicht an. Der Versicherer kann insoweit der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er nicht im Sicherungsschein - vorliegend die Versicherungsbestätigung darauf verzichtet hat (vgl. BGH VersR 2001, 235. VersR 1967, 343).
Die Anfechtung ist auch nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten ausgeschlossen. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).
b) Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Policen-Nr. ... . mit ex tunc-Wirkung, sodass hieraus keine Versicherungsansprüche hergeleitet werden können. Ein Wiederaufleben der alten Policen-Nr. ... kommt nicht in Betracht.
Mit Abschluss der neu konzipierten Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... . ((1)) ist der zuvor bestehende Transportversicherungsvertrag zur Policen-Nr. ... konkludent aufgehoben worden ((2)).
(1) Die Anfechtung wirkt nicht nur hinsichtlich der in der Police ... . enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt.
Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225). Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien, insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1225). Dabei kann von dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein bzw. eine neue Police ausgestellt worden ist. Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681). Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135). Für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages genügt es regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität lediglich die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Novation, von einem Abschluss eines neuen Vertrages mit der Policen-Nr. ... unter der Bezeichnung „Valorenversicherung“ und nicht von einer bloßen Änderung des Ursprungsvertrages unter der Policen-Nr. ... auszugehen.
Im Gegensatz zu der „Transportversicherung“ unter der Policen-Nr. ... enthält die „Valorenversicherung“ zu Policen-Nr. ... in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen, die für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag sprechen.
Zunächst ist von Bedeutung, dass die Transportversicherung unter der Policen-Nr. ... . und die Valorenversicherung unter Police-Nr. ... zum Teil unterschiedliche Vertragspartner enthalten. Zwar sind auf Seiten der Versicherungsnehmer jeweils Unternehmen der ... beteiligt, allerdings sind teilweise abweichende Gesellschaften vorzufinden. Die Policen-Nr. ... enthält neuerdings die H. W. GmbH, die S. W.ges., die F. GmbH, die H. S. GmbH, die H. Transport GmbH und die H. S. BV, während die einzelnen N. G. GmbH aus der Transportversicherung zu Policen-Nr. ... nicht mehr enthalten sind. Im Gegensatz zu der Policen-Nr. ... . werden die einzelnen Versicherungsnehmer nicht mehr von der H. S. GmbH H., sondern von der H. T. GmbH vertreten. Auch auf Seiten der Versicherer sind Änderungen zu verzeichnen. Es sind verschiedene Versicherer mit wechselnden Anteilen vorzufinden. Die Beklagte ist im Gegensatz zu der Transportversicherung mit der VersicherungsNr. ... nicht nur mit lediglich 30 %, sondern als führender Versicherer mit 62,5 % in der Valorenversicherung mit der Policen-Nr. ... vertreten.
Die bevorstehende Euroumstellung, unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Police mit der Nr. ... zum 1. Dezember 2001, führte zu einem erhöhten Transportaufkommen über einen mehrmonatigen Zeitraum sowie zu gleichfalls deutlich erhöhten Geldmengen, die neben der üblichen Ver-und Entsorgung von Kundenfilialen im Rahmen der Auslieferung der neuen Eurowährung und der Rücknahme der DM transportiert, gelagert und ausgeliefert werden mussten. Dies machte eine neue Risikobewertung erforderlich.
Zusätzlich wurde im Gegensatz zu der Policen-Nr. ... in Ziffer 2.1.2 der Valorenversicherung zu Policen-Nr. ... die gesetzliche Haftung der ... eingeschlossen sowie die Möglichkeit vorgesehen, selbst die vertragliche Haftung mit einzubeziehen, soweit vorher eine ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer erfolgte, Ziffer 2.1.3 der Valorenversicherung mit der Police-Nr. ... . Zudem wurde der Geltungsbereich über die Bundesrepublik hinaus auf Dänemark, Österreich, Schweiz und die Niederlande, erstreckt und die neue Police zur Nr. ... . räumte der ... ferner die Möglichkeit ein, Subunternehmer einzusetzen. Schließlich wurden auch die Haftungssummen pro jeweiligem Cash-Center auf 10 Mio. EUR grundsätzlich einheitlich erhöht (Ziffer 4.1.9 der Valorenversicherung mit der Police-Nr. ... ). In der alten Police mit der Nr. ... wurden die Haftungssummen je nach Cash-Center unterschiedlich ausgewiesen, wobei grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen, die Haftungssumme unter 10 Mio. EUR entsprechend rd. 20.000.000 DM lagen (Ziffer 4.1.10 der Transportversicherung mit der Policen-Nr. ... ).
Dass die Parteien aufgrund der Gesamtheit der verschiedenen Neuregelungen einen vollständig neuen Versicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 abgeschlossen haben, wird auch aus dem Telefax-Schreiben der Maklerin, der ... , vom 26. November 2001 an die ... deutlich (Bl. 496 bis 497 d. A.). Dort wird ausdrücklich auf den „neu abgeschlossenen“ Vertrag mit der Policen-Nr. ... Bezug genommen, der per 1. Dezember 2001 in Kraft trete.
Gegen die so vorgenommene Auslegung der Policen-Nr. ... als Novation und nicht als bloße Änderung des Ursprungsvertrages mit der Policen-Nr. ... spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1993 (VersR 1993, 1089). Der Bundesgerichtshof setzt sich in dieser Entscheidung mit den Auswirkungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf einen geänderten Lebensversicherungsvertrag auseinander. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei der dortigen Entscheidung war ein verschwiegener Herzanfall im Zeitraum zwischen einem Antrag auf Änderung der bestehenden Police und dessen Dokumentation. Nur insoweit stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dann, wenn der Versicherer auf diesen verschwiegenen Herzanfall eine weitere Arglistanfechtung stützen wollte, diese auch nur die Änderungen erfassen könne, die mit der neuen Dokumentation beurkundet worden waren.
Der vorliegende Sachverhalt liegt indes anders. Hier liegt die die Anfechtung rechtfertigende Täuschungshandlung in der Nichtoffenbarung des systematisch betriebenen Schneeballsystems sowie der bestehenden erheblichen Liquiditätslücke des ... , die Einfluss nicht nur auf die Änderungen, sondern auf das gesamte Vertragsgeflecht hatte. Hätte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis hiervon gehabt, hätte sie nicht nur den Neuvertrag unter der Policen-Nr. ... nicht abgeschlossen, sondern auch die alte Police mit sofortiger Wirkung gekündigt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VersR 1993, 1089) führte demgegenüber eine neue, auf den ursprünglichen Vertrag aber ohne jede Wirkung bleibende Anzeigepflichtverletzung zu der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Versicherer. Das konnte nicht das gesamte Vertragsgeflecht zerstören, wenn der ursprüngliche Lebensversicherungsvertrag, der nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden ist, von der Täuschung nicht tangiert worden ist.
Sprechen somit die dargestellten Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung, so kommt daneben den von der Klägerin aufgeführten Umständen, insbesondere die einheitliche Vertragsnummer bei der Beklagten und der Hinweis auf die teilweise Fortgeltung der bisherigen Regelungen, keine entscheidende Bedeutung zu, um hiervon abweichend lediglich von einer Vertragsergänzung auszugehen.
(2) Mit dem Abschluss der neuen Valorenversicherung zur Police-Nr. ... wurde konkludent der alte Vertrag, die Transportversicherung mit der Policen-Nr. ... aufgehoben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.
Von einer Koppelung des neuen Valorenversicherungsvertrages zur Policen-Nr. ... mit dem konkludenten Aufhebungsvertrag mit der Folge der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB nach erfolgter Anfechtung und damit Wiederaufleben der alten Police ist nicht auszugehen.
Die Frage, ob die Anfechtung des neuen Versicherungsvertrages auch den Aufhebungsvertrag in Wegfall bringt, ist danach zu beantworten, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Parteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll. Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen“, somit Kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Im Gegensatz zu Sachverhalten in dem Personenversicherungsbereich, in dem etwa bei dem Ersetzen einer Lebensversicherung durch eine neue Lebensversicherung im Zweifel der Aufhebungsvertrag und der neue Versicherungsvertrag derart miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängig ist, so dass bei einer Anfechtung der alte Lebensversicherungsvertrag wieder auflebt (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]), ist vorliegend der Transportversicherungsvertrag anders zu beurteilen. Die Beklagte hätte angesichts der vereinbarten Versicherungsbedingungen in der Policen-Nr. ... unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag jederzeit aufkündigen können. Hätte die Beklagte oder aber ... nach Abschluss der Policen-Nr. ... im Hinblick auf die alte Policen-Nr. ... eine Kündigung ausgesprochen, so bestünde kein Zweifel daran, dass der alte Vertrag unabhängig von der neuen Policen-Nr. ... und deren Wirksamkeit beendet gewesen wäre und nicht „wiederaufleben“ könnte. Zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag kann jedoch vorliegend nicht zu Lasten der Beklagten ein Wertungsunterschied konstruiert werden.
Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Policen-Nr. ... der Klägerin hieraus keine Ansprüche zustünden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. ... identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar- und kein Buchgeld, sodass es am Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles fehlte.
c) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigung und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 4) könnte die Klägerin hier deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.
Hinzukommt, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch ... nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]. OLG Köln NVersZ 2001, 27).
Die Klägerin kann mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder Anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.
Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihr etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber ... wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Policen-Nr. ... , lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin konnte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.
Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG a. F. bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmendes Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.
4. Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlen eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.
a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft. Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines „Rundum-Sorglos-Paketes“ zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese - wie hier die Klägerin - als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem von ... praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil ... das fehlende Geld anderweitig „beschafft“ hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von ... hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 zu.
(1) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt.
Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheines soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein. Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist. Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des Schreibens der Versicherungsmaklerin vom ... . Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der ... bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von ... als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in der Versicherungsbestätigung lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von ... erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice 7265 ergibt. Weiter ist in der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von ... ein Prämieneintrittsrecht zusteht. Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder Leasing-Gesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an ... gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus der Versicherungsbestätigung vom 16. Juli 2003 indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.
(2) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigung vom ... entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wäre, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Parteien, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die ... als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).
Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in der Versicherungsbestätigung oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei ... und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen eben sowenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen der Klägerin und den Unternehmen der ... “.
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt die Kammer sich in vollem Umfang an. Danach hat die Beklagte den Versicherungsvertrag zur Police-Nr. ... wirksam angefochten, der Versicherungsvertrag zu Police ... lebt nicht wieder auf und die der Klägerin erteilte Versicherungsbestätigung führt nicht zu einer Eintrittspflicht der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.