Landgericht Hannover
Beschl. v. 26.02.2009, Az.: 21 T 2/09

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
26.02.2009
Aktenzeichen
21 T 2/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0226.21T2.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 06.02.2009 - AZ: 81 HRB 3527
AG Hannover - 05.02.2009 - AZ: 81 HRB 3527

In der Beschwerdesache

...

hat die 21. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover am 26.02.2009 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden sowie die Handelsrichter ... und ... beschlossen:

Tenor:

  1. Die Wirksamkeit der Beschlüsse das Amtsgerichts Hannover vom 5. und 6. Februar 2009 - 81 HRB 3527 - wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ausgesetzt, soweit die Beschlüsse die Bestellung des pp zum Aufsichtsratsmitglied betreffen.

Gründe

1

Gemäß § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. In Fällen, in denen wie hier der angefochtene Beschluss nach § 16 Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe wirksam geworden ist (vgl. MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 104 Rn. 104), kann das Beschwerdegericht die Wirksamkeit vorläufig außer Kraft setzten (vgl. Jansen, FGG, 3. Aufl., § 24 Rn. 14). Das ist hier geboten:

2

Nach vorläufiger Würdigung hat das Amtsgericht über die gerichtliche Bestellung des pp zum Mitglied des Aufsichtsrats verfahrensfehlerhaft entschieden. Gemäß § 146 Abs. 1 FGG i.V.m. § 145 Abs. 1 FGG ist vor der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ein "Gegner" des Antragstellers, wenn tunlich, zu hören. Die Entscheidung, ob eine Anhörung tunlich ist und in welchem Umfang sie stattfinden soll, ist aufgrund einer Abwägung zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu treffen. Die Abwägung führt bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds regelmäßig dazu, dass neben dem Vorstand die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder zu hören sind ( OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 [OLG Dresden 30.09.1997 - 15 W 1236/97]; MünchKommAktG/Semler aaO § 104 Rn. 103; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, § 104 Rn. 6). Der Vorstand der... hat bei seinem Antrag nach § 104 AktG keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise ohne Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Aufsichtsrat am 6. März 2009 tagen will, und dass er, verursacht durch die Amtsniederlegungen mehrerer Anteilseignervertreter, ein Aufsichtsratsmitglied zu wenig aufweist, reicht nicht aus. Die vom Amtsgericht im Beschluss vom 18.02.2009 geäußerte Ansicht, dass der Aufsichtsrat ohne die gerichtlichen Ergänzung beschlussunfähig sei, trifft nicht zu (vgl. § 108 Abs. 2 AktG i.V.m. § 13 der Satzung).

3

Der nach Anhörung zu treffenden Endentscheidung über die gerichtliche Bestellung des ... soll nicht dadurch vorgegriffen werden, dass der Aufsichtsrat bereits vor der Endentscheidung unter seiner Mitwirkung tagt und beschließt.