Landgericht Hannover
Beschl. v. 17.12.2009, Az.: 6 T 88/09
Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung von liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mitteln zur Herstellung der Zahlungsfähigkeit; Qualifizierung der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose anhand der Finanzkraft eines Schuldners zur Fortführung eines Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 17.12.2009
- Aktenzeichen
- 6 T 88/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:1217.6T88.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 06.11.2009 - AZ: 907 IN 560/09 - 0
- nachfolgend
- BGH - 23.09.2010 - AZ: IX ZA 2/10
Rechtsgrundlagen
- § 567 Abs. 1 ZPO
- § 4 InsO
- § 13 Abs. 1 InsO
- § 14 Abs. 1 InsO
- § 16 InsO
Verfahrensgegenstand
Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 17.12.2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,
die Richterin am Landgericht und
den Richter am Landgericht
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Beschlusses vom 06.11.2009 außer Vollzug zu setzen, wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I.
Antragstellerin des Insolvenzverfahrens ist die . Die Schuldnerin unterhielt bei ihr ein Kontokorrentkonto. Ferner hatte sie mit ihr am 14.12.2004 einen Darlehensvertrag über ein Festdarlehen im Nennbetrag von 250.000,00 EUR abgeschlossen (Bl. 4 - 8, 75 - 78 d.A.). Unter dem 11.01.2008 schrieb die Antragstellerin der Schuldnerin, ihr Geschäftsgirokonto weise per 10.01.2008 einen Sollsaldo in Höhe von 155.368,66 EUR aus, die eingeräumte Kreditlinie von 128.000,00 EUR seit damit überzogen. In einem Gespräch sei zur Rückführung der Überziehungen beschlossen worden:
"1. Rückführung von monatlich 5.000,00 EUR ab dem 01.02.2008 und abschließender Ausgleich bis 30.07.2008 auf dem Geschäftsgirokonto 893781 ..."
Die Schuldnerin erklärte sich damit einverstanden (Bl. 209, 210 d.A.). Am 03.06.2008 trafen die Antragstellerin und die Schuldnerin eine "Rückführungsvereinbarung", in der es u.a. heißt:
"Ihr Geschäftskonto ... weist per 03.06.2008 einen Sollsaldo in Höhe von 172.139,88 EUR aus, die ihnen eingeräumte Kreditlinie von 128.000,00 EUR ist damit überzogen. Folgende Vereinbarungen zur Rückführung der Überziehungen haben wir in unserem Gespräch gemeinschaftlich beschlossen:
1. Rückführung von monatlich 4.000,00 EUR ab dem 01.06.2008 ..."
Auch dieser Vereinbarung stimmte die Schuldnerin zu (vgl. Bl. 211 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.05.2008 (Bl. 213 d.A.), 02.06.2008 (Bl. 214 d.A.) und 16.06.2008 (Bl. 215 d.A.) mahnte die Antragstellerin gegenüber der Schuldnerin u.a. per 30.04. und 31.05.2008 offene Leistungen aus dem Darlehensvertrag in Höhe von jeweils 1.416,67 EUR an. Unter dem 15.07.2008 teilte sie der Schuldnerin mit, sie habe trotz mehrfacher Aufforderungen die fälligen Darlehensraten noch nicht bezahlt. Die Rückstände betrügen einschließlich des Verzugsschadens auf dem Darlehenskonto zurzeit 4.279,47 EUR. Darüber hinaus sei das Kontokorrentkonto mit 46.439,28 EUR über dem eingeräumten Kredit von 128.000,00 EUR überzogen. Sie forderte die Schuldnerin auf, die fälligen Beträge bis spätestens 19.07.2008 auszugleichen und drohte an, die Geschäftsverbindung andernfalls zu kündigen (Bl. 212 d.A.). Am 21.08.2008 kündigte die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung und forderte diese auf, ihre Ansprüche aus dem Darlehen über 256.760,71 EUR und aus dem Geschäftsgirokonto über 177.752,08 EUR zuzüglich Zinsen bis zum 11.09.2008 auszugleichen (Bl. 93 d.A.).
Am 11.06.2009 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Bl. 1 ff. d.A.). Diese trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine fällige Forderung gegen die Schuldnerin zustehe. Die Kündigungserklärung vom 21.08.2008 sei sowohl hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 14.12.2004 als auch hinsichtlich des Kontokorrentkontos unberechtigt und habe nicht zur Fälligkeit einer Forderung geführt. Auch einen Insolvenzeröffnungsgrund habe die Antragstellerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag. Denn die Antragstellerin verfüge über ausreichende, werthaltige Sicherheiten. Der Insolvenzantrag werde nur mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin außerstande zu setzen, sich gegen die unberechtigte Kreditkündigung zur Wehr zu setzen und sei daher rechtsmissbräuchlich.
Mit Beschluss vom 12.06.2009 (Bl. 44, 45 d.A.) ordnete das Insolvenzgericht die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens an über die Fragen der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Schuldnerin, einer die Verfahrenskosten deckenden Masse sowie die Erforderlichkeit vorläufiger Anordnungen zur Sicherung der Masse. Zur Sachverständigen bestellte es Rechtsanwältin . Das Insolvenzgericht bestimmte ferner, dass die Schuldnerin der Sachverständigen auf ihr Verlangen alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen habe. Mit Beschluss vom 09.09.2009 (Bl. 345, 346 d.A.) traf das Insolvenzgericht Anordnungen gemäß den §§ 21, 22 InsO. Unter anderem ordnete es die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO an und bestellte Rechtsanwältin zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen könne nicht auf die Vereinbarung vom 03.06.2008 gestützt werden. Denn die Antragstellerin leite ihre angebliche Forderung nicht aus dieser Vereinbarung her, sodass sie einen Insolvenzantrag nicht rechtfertigen könne. Grundlage eines Gläubigerantrages könne nämlich nur eine Forderung sein, welche der Gläubiger ernsthaft geltend mache. Die Antragstellerin sehe die Rückzahlungsvereinbarung vom 03.06.2008 durch die im Nachgang herausgebrachte Kreditkündigung vom 21.08.2008 als beendet an und wolle die sofortige Gesamtfälligstellung des Kredites geltend machen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung vom 03.06.2008 kein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB beinhalte. Zudem könne sie nur dann und solange eingreifen, als es eine Überziehung über den Betrag von 128.000,00 EUR hinaus auf dem Konto überhaupt gegeben habe. Eine solche fällige Überziehung habe die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe Einwendungen hiergegen erhoben, welche zunächst vor einem Zivilgericht zu klären seien. Die angebliche Forderung auf dem Geschäftskonto bestehe nämlich zum größten Teil, wenn nicht sogar vollständig aus ungerechtfertigten Zinsen. Der Antragsgegnerin dürfe nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, dies im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Das Insolvenzgericht habe sich im Übrigen nicht damit auseinandergesetzt, dass der Antragstellerin Sicherheiten für ihre angebliche Forderung zur Verfügung stünden. Auch der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor. Die von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen und die Erledigung von Pfändungen Dritter belegten die Zahlungsfähigkeit. Vollstreckungsaufträge per April dieses Jahres seien irrelevant, da die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen gegeben sein müsse. Schließlich habe das Insolvenzgericht verkannt, dass es sich um einen "Druckantrag" handele, welchem das nach § 14 InsO erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin verfolge nämlich das Ziel, durch das Insolvenzverfahren die Antragsgegnerin außerstande zu setzen, ihre berechtigten Einwendungen und Gegenansprüche zu verfolgen und sich die anstehende zivilgerichtliche Auseinandersetzung zu sparen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss der Kammer vom 26.10.2009 (Bl. 423-430 d.A.) zurückgewiesen. In diesem Beschluss, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird, heißt es u.a.
"Das Insolvenzgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine fällige Forderung glaubhaft gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihr fällige Forderungen gegen die Antragsgegnerin in Höhe von rd. 446.000,00 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 und dem Kontokorrentkonto zustehen und ob die Kündigung vom 21.08.2008 wirksam ist. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob sich - wie das Amtsgericht angenommen hat - aus der Vereinbarung vom 03.06.2008 trotz der Kündigung vom 21.08.2008 eine fällige Forderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 4.000,00 EUR ergibt. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin aus dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 Ansprüche in Höhe von jedenfalls 2.833,34 EUR (2 x 1.416,67 EUR) zustehen. Aus dem von ihr vorgelegten und unstreitig abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 14.12.2004 ergibt sich nämlich, dass die Antragsgegnerin auf das Darlehen jeweils am 30. jeden Monats Zinszahlungen zu leisten hat. Dazu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.07.2009 vorgetragen, die Antragsgegnerin sei mit ihren fälligen monatlichen Zahlungen in Verzug geraten und daher mit Schreiben vom 16.05.2008, 02.06.2008 und 16.06.2008 entsprechend gemahnt worden. Die Mahnschreiben, aus denen sich per 30.04.2008 und 31.05.2008 fällige "offene Leistungen" in Höhe von jeweils 1.416,67 EUR ergeben, hat die Antragstellerin zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag der Antragstellerin nicht begründet bestritten. Insbesondere hat sie nicht behauptet, die Mahnungen seien dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erfolgt und sie habe die angemahnten Zahlungen in Höhe von jeweils 1.416,67 EUR erbracht. Dass sie am 20.11.2008 und 19.01.2009 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR geleistet hat, ist unerheblich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlungen auf die angemahnten Zinsen aus dem Darlehensvertrag erfolgt sind. Nach § 366 Abs. 2 BGB wäre davon auszugehen, dass sie zur Rückführung des Sollsaldos auf dem Geschäftskonto dienten, da die sich daraus ergebende Forderung der Antragstellerin im Hinblick auf die von dieser in Rechnung gestellten Überziehungszinsen für die Antragsgegnerin lästiger war als die Darlehenszinsschulden.
Der Insolvenzantrag war nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Gläubiger aufgrund anderer Möglichkeiten in der Lage ist, auf einfachere, schnellere, leichtere oder billigere Weise Ausgleich seiner Forderung zu verlangen (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. § 14 InsO RN 31). Dabei ist nicht erforderlich, dass er eine Beitreibung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung versucht hat (Frankfurter Kommentar zur InsO a.a.O. RN 32). Er muss sich auch nicht auf den Weg einer Immobiliarzwangsvollstreckung verweisen lassen (Frankfurter Kommentar a.a.O. RN 33). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stehen die der Antragstellerin im Darlehensvertrag vom 14.12.2004 eingeräumten Sicherheiten der Zulässigkeit ihres Insolvenzantrages nicht entgegen. Unerheblich ist danach nämlich, dass sich Frau und Herr für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag selbstschuldnerisch verbürgt haben. Auch die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn diese soll nach den in der Anlage zum Darlehensvertrag vom 14.12.2004 getroffenen Besonderen Vereinbarungen zur Tilgung des Darlehens und nicht zur Begleichung der sich daraus ergebenden Zinsansprüche dienen. Hinsichtlich der Grundschuld am Grundbuch von Blatt 7809 (Objekt ) ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des von der Antragsgegnerin eingereichten Grundbuchauszuges (vgl. Bl. 117 d.A.) Eigentümer des Grundstücks Frau und Herr sind und nicht die Antragsgegnerin. Deshalb ist die Antragstellerin nicht nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 12/07) ihren Insolvenzantrag als unzulässig hätte erscheinen lassen. ..."
Unter dem 04.11.2009 erstattete die vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige ein Gutachten/einen Bericht (Bl. 504 - 538 d.A.), in dem sie ausführte, die Antragsgegnerin sei nach ihren Ermittlungen zahlungsunfähig und überschuldet. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse sei vorhanden. Sie rege an, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Mit Beschluss vom 06.11.2009 (Bl. 641 - 643 d.A.) hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwältin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Gegen diesen, ihr am 11.11.2009 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit jeweils am 19.11.2009 eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu 1) vom 18.11.2009 und ihres Verfahrensbevollmächtigten zu 2) vom 19.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dem Schriftsatz vom 19.11.2009 hat die Schuldnerin zudem die entscheidende Richterin des Insolvenzgerichts, Richterin am Amtsgericht gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde wiederholt die Schuldnerin ihren Vortrag, der Insolvenzantrag der sei unzulässig. Sie meint, das Landgericht habe im Beschluss vom 26.10.2009 die Zahlungen der Schuldnerin in unzutreffender Weise verrechnet. Im Übrigen habe die Schuldnerin in der Zeit ab August 2008 bis heute nicht nur 5.000,00 EUR, sondern ca. 18.000,00 EUR auf die Darlehensraten gezahlt. Sie vertritt die Auffassung, ein Kreditinstitut, welches durch eine vertragswidrige Kündigungserklärung Mittel abziehe, könne nicht auf der anderen Seite die Gegenleistung für die Kreditbelassung, nämlich Zinszahlungen, geltend machen, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen. Da die Antragstellerin zu Unrecht berechnete Zinsen herauszugeben habe, sei sie nicht berechtigt, wegen marginaler angeblicher Zinsrückstände einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Schuldnerin macht geltend, die Sachverständige habe die Kontoauszüge für die Zeiträume 03.04.1995 bis 30.06.1997, 31.03.2001 bis 01.10.2004 und 03.01.2005 bis 06.08.2009 geprüft. Durch Vergleich mit einem Kontrollkonto mit vertraglicher, der Rechtsprechung entsprechender Zinsberechnung habe sie festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin für den gesamten Prüfungszeitraum insgesamt 87.380,67 EUR zuviel berechnet habe. Da die Zinsanpassungsklausel der Antragstellerin nichtig sei, sei der durch nicht vertragsgemäße Zinsanpassung entstandene Schaden im Übrigen noch weitaus höher. Zudem stehe der Schuldnerin wegen der falschen Zinsberechnung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.
Die Schuldnerin meint, die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 26.10.2009, wonach dem Antrag der trotz der mehr als hinreichenden Sicherheiten das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlen solle, seien unverständlich, wobei sie anmerkt, die Sicherheitengeber hätten sich ihre Einwendungen gegen ihre Inanspruchnahme selbstverständlich vorzubehalten.
Die Schuldnerin ist ferner der Ansicht, das Gutachten der Sachverständigen sei nicht geeignet, ihre Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung darzulegen. Es enthalte nicht ausreichende und nicht nachvollziehbare und unzutreffende Feststellungen und Angaben, u.a. zu den fälligen Verbindlichkeiten, den Forderungen, zum Wert des Anlage- und Umlaufvermögens und der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie zur Fortführungsprognose.
Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, das Gutachten sei nicht verwertbar, weil die Sachverständige befangen sei. Einen von ihr mit Schriftsatz vom 28.10.2009 gestellten Ablehnungsantrag habe das Insolvenzgericht ignoriert. Es habe zudem seine Amtsermittlungspflicht aus § 5 InsO missachtet und den Eröffnungsbeschluss unzulässigerweise ohne inhaltliche Prüfung allein auf das fehlerbehaftete Gutachten gestützt, anhand dessen die Frage der Insolvenzreife nicht einmal in summarischer Prüfung zu klären sei.
Die Schuldnerin meint, die Eröffnung des Verfahrens wäre jedenfalls mangels Masse abzuweisen gewesen. Denn die einzige im Gutachten angegebene Masse seien angebliche Anfechtungsrechte, welche nicht bestünden.
Sie ist schließlich der Ansicht, der sofortigen Beschwerde sei bereits deshalb stattzugeben, weil der Eröffnungsbeschluss wegen Befangenheit der Richterin unwirksam sei.
Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 18.11.2009, 19.11.2009 und 10.12.2009 verwiesen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.11.2009 (Bl. 896 - 898 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei es ausgeführt hat, Gründe für eine Befangenheit der Sachverständigen vermöge es nicht zu erkennen. Eine Entscheidung über das die Richterin betreffende Befangenheitsgesuch ist noch nicht ergangen.
II.
Die statthaften (§ 34 Abs. 2 InsO) und auch im Übrigen gem. § 4 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden sind unbegründet. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 06.11.2009 zu Recht eröffnet. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - nämlich ein zulässiger Insolvenzantrag gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 InsO sowie ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliegen.
1.
Der angefochtene Beschluss ist - entgegen der Auffassung der Schuldnerin - nicht bereits wegen Befangenheit der Insolvenzrichterin unwirksam. Denn diese hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.11.2009 und damit vor Eingang des Ablehnungsgesuches vom 19.11.2009 beschlossen. Entscheidungen, die ein Richter vor Eingang eines Ablehnungsgesuchs trifft sind aber ebenso wenig unwirksam wie solche, die er im Rahmen seiner Handlungsbefugnis nach § 47 Abs. 1 ZPO vornimmt.
Die Richterin war auch nicht nach § 47 Abs. 1 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub dulden, an der Entscheidung über die Frage der Abhilfe der sofortigen Beschwerden gehindert. Trotz der zuvor erfolgten Ablehnung durfte sie den Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2009 erlassen. Denn dabei handelt es sich im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens um eine Entscheidung, die keinen Aufschub gestattet im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO.
2.
a)
Der Insolvenzantrag der ist aus den im Beschluss der Kammer vom 26.10.2009 genannten Gründen zulässig. Die im Beschwerdeschriftsatz vom 18.11.2009 dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Auffassung der Schuldnerin, die in dem Beschluss vom 26.10.2009 vorgenommene Verrechnung der erbrachten Zahlungen hätte nicht nach § 366 BGB, sondern nach § 367 BGB vorgenommen werden müssen, ist unzutreffend. Denn § 367 BGB ist hinsichtlich der aufgrund des Darlehensvertrages vom 14.12.2004 zu entrichtenden Zinsen nicht anwendbar. Die Bestimmung setzt nämlich voraus, dass der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn nach dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 waren lediglich Zinsen zu zahlen. Die Tilgung sollte ausweislich der Anlage zu diesem Vertrag (Bl. 6 d.A.) aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen.
Die erstmals im Schriftsatz vom 18.11.2009 gegenüber dem Gericht vorgetragene Behauptung, die Schuldnerin habe in der Zeit ab August 2008 bis heute ca. 18.000,00 EUR und nicht nur 5.000,00 EUR auf die Darlehensraten gezahlt, steht der Annahme einer fälligen Zinsschuld aus dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 in Höhe von 2.833,34 EUR nicht entgegen. Denn aus ihr ergibt sich nicht hinreichend nachvollziehbar, wann Zahlungen in welcher Höhe geleistet worden sein sollen. Dies hätte die Schuldnerin ohne weiteres darlegen können und auch müssen. Bereits mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Antragstellerin vom 04.11.2009 (Bl. 550 - 552 d.A.) hat sie nämlich behaupten lassen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten seien Kontoauszüge des bezogenen Kontos vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass im Zeitraum vom 01.08.2008 bis heute ein Betrag in Höhe 18.564,37 EUR gezahlt worden sei.
Zudem lässt sich dem Vortrag der Schuldnerin nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen, dass sie mit den angeblichen Zahlungen die mit Schreiben vom 16.05.2008, 02.06.2008 und 16.06.2008 angemahnten, per 30.04.2008 und 31.05.2008 zu zahlenden Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 beglichen hat.
b)
Im Übrigen dürfte der Antragstellerin auch ein fälliger Anspruch aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 03.06.2008 zustehen, mit der sie sich verpflichtet hat, zur Rückführung der Überziehungen monatlich 4.000,00 EUR ab dem 01.06.2008 zu entrichten. Dass sie entsprechende Zahlungen geleistet und die Ansprüche aus der Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt hat, hat die Schuldnerin aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Schuldnerin gegen die wegen zuviel berechneter Zinsen oder aus anderen Gründen Schadensersatzansprüche zustehen, ist unerheblich. Denn sie hat nicht erklärt, dass sie der genannten Forderung der gegenüber mit derartigen Ansprüchen aufrechne, so dass die genannte Forderung der Antragstellerin nicht erloschen ist. Angesichts der getroffenen Vereinbarung kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im Hinblick auf unwirksame Zinsvereinbarungen und aus anderen Gründen sei es im Ergebnis nicht zu einer Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie gekommen.
c)
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wegen falscher Zinsberechnung ließe die Fälligkeit der Forderungen der aus dem Darlehensvertrag vom 14.12.2004 und der Zahlungsvereinbarung vom 03.06.2008 nicht entfallen.
d)
Trotz der Kündigung der Geschäftsbeziehung und der danach von der Antragstellerin erhobenen Gesamtforderung ist davon auszugehen, dass der Insolvenzantrag auch auf Ansprüche aus der Vereinbarung vom 03.06.2008 gestützt werden soll. Denn diese betrifft einen Teilbetrag der von der Antragstellerin zur Begründung des Insolvenzantrags angeführten Ansprüche.
e)
Der Insolvenzantrag ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 26.10.2009 verwiesen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Sicherheiten das Rechtsschutzbedürfnis deshalb nicht entfallen lassen, weil sie nicht zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, da Eigentümer des Grundstücks, an dem die Grundschuld bestellt ist, nicht die Schuldnerin, sondern Frau und Herr sind, sodass die nicht nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist. Nur das ließe ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
3.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen vom 04.11.2009 ist ein für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlicher Eröffnungsgrund gegeben. Sowohl der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO als auch derjenige der Überschuldung gemäß § 19 InsO liegen vor.
a)
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist nach den Feststellungen im Gutachten vom 04.11.2009 auch unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin dagegen erhobenen Einwände auszugehen.
aa)
Ausweislich des Gutachtens bestehen fällige Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 192.672,00 EUR, die sich zusammensetzen aus einer Forderung der in Höhe von 89.753,00 EUR, Mietrückständen in Höhe von 44.941,00 EUR, rückständigen Sozialabgaben in Höhe von 8.371,00 EUR, Verbindlichkeiten gegenüber der in Höhe von 3.173,00 EUR sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 46.424,00 EUR.
Der Einwand der Schuldnerin, das Gutachten enthalte keine Aussage über die Fälligkeit der Sozialabgaben und der Verbindlichkeiten gegenüber der , hat keinen Erfolg. Denn die nach § 20 Abs. 1 InsO auskunftspflichtige Schuldnerin, die es versäumt hat, dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.06.2009 entsprechend der Sachverständigen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere, ihr ein aktuelles vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen, hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass es sich bei den genannten Ansprüchen entgegen dem Gutachten nicht um fällige Verbindlichkeiten handelt, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage und nach § 20 Abs. 1 InsO sowie aufgrund des Beschlusses vom 12.06.2009 verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus den Mitteilungen der vom 08.10.2009 sowie der vom 01.10.2009 und dem Telefonvermerk der Sachverständigen in Verbindung mit dem Schreiben der - - vom 12.10.2009 (Bl. 582-584 d.A.), dass es sich um fällige Ansprüche handelt.
Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Feststellung der Sachverständigen bezüglich des Bestehens fälliger Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 46.424,00 EUR. Auch insoweit hat der Einwand der Schuldnerin, es fehle eine substantiierte Darstellung und Erläuterung dieser Schulden sowie eine Aussage über deren Fälligkeit aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg. Denn die nach § 20 Abs. 1 InsO auskunftspflichtige Schuldnerin hat in keiner Weise nachvollziehbar mitgeteilt, in welcher Höhe wem gegenüber fällige Verbindlichkeiten bestehen. Gegen die Annahme, es gebe keine fälligen Verbindlichkeiten, spricht im Übrigen der Umstand, dass ausweislich des von ihr insoweit nicht bestrittenen Inhalts des Gutachtens noch im März 2009 im Wege der Zwangsvollstreckung Zahlungen der Schuldnerin an , , , , und Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR durchgesetzt wurden und dass sich aus der von ihr selbst vorgelegten Bilanz per 31. Dezember 2008 (Bl. 868 d.A.) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 82.099,33 EUR ergeben. Im Übrigen hat die Sachverständige ein Gläubigerverzeichnis erstellt, aus dem sich die Ansprüche im Einzelnen ergeben und für dessen inhaltliche Richtigkeit die ihr von den Gläubigern bzw. deren Vertretern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Bl. 588, 591, 592, 594, 596 ff., 599, 604, 607 d.A.) sprechen. Zudem wurde von den Gläubigern , , und nach der Aufstellung der Obergerichtsvollzieherin vom 09.09.2009 (vgl. Bl. 360 d.A.) die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben.
Im Übrigen ist unerheblich, ob es fällige Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen gegen die Schuldnerin gibt. Denn die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit liegen auch dann vor, wenn lediglich fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 146.248 EUR (192.672,00 EUR - 46.424,00 EUR) bestünden.
bb)
Nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 04.11.2009 ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin in der Lage ist, ihre in Höhe von 146.248,00 EUR oder von 192.672,00 EUR bestehenden fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Das gilt auch, wenn die Forderung der - wie es die Schuldnerin vorträgt - durch eine abgetretene und verwertbare Versicherung im Wert von etwa 39.000,00 EUR gesichert ist. Denn nach Abzug dieses Betrages ergäben sich noch zu zahlende Beträge in Höhe von insgesamt mindestens 107.248,00 EUR (146.248,00 - 39.000,00 EUR). Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, die entsprechenden Ansprüche zu erfüllen. Denn zur Herstellung der Zahlungsfähigkeit kommen nur liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel in Betracht. Der mögliche Erlös einer Geschäftseinrichtung spielt für die Frage der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig keine Rolle. Das gilt auch für Ansprüche aus anfechtbaren Rechtshandlungen gemäß den §§ 129 ff. InsO, da sie erst nach Eröffnung des Verfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O., § 17. RN 32). Nach Maßgabe dessen sind liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel, mit denen die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 100.000,00 EUR erfüllen könnte, nach den zutreffenden Feststellungen im Gutachten vom 04.11.2009 nicht ersichtlich. Denn danach belaufen sich die liquiden Mittel der Schuldnerin auf 776,00 EUR, höchstens 1.450,00 EUR. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, die Schuldnerin verfüge nicht über hinreichende, kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, deren Verwertung eine Erfüllung der bestehenden fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen innerhalb weniger Wochen ermöglichen würde. Sie habe die ihr aus der Debitorenliste bekannt gegebenen Drittschuldner angeschrieben und aufgefordert, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung auf das eingerichtete Anderkonto zu leisten. Aus dem Forderungseinzug habe sich ein Guthaben auf diesem Konto in Höhe von 1.450,00 EUR ergeben, wovon 674,00 EUR möglicherweise auf Rechnungen der Einzelunternehmung von Frau erfolgt seien. Angesichts dieser Umstände, der beiden gekündigten Bankverbindungen der Schuldnerin zur und zur Antragstellerin sowie ihres Schuldsaldos aus der einzigen noch bestehenden Bankverbindung zur in Höhe von 194.505,00 EUR (vgl. Gutachten vom 04.11.2009, S. 31) ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen, dass es der Schuldnerin möglich wäre, ihre fälligen Schulden durch die Aufnahme von Darlehen zu begleichen. Dies behauptet die Schuldnerin im Übrigen auch nicht. Sie hat zudem keine Angaben - etwa über zu erwartende Zahlungseingänge - gemacht, die der Annahme der Zahlungsunfähigkeit entgegenstehen könnten.
b)
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Eröffnungsgrund der Überschuldung gemäß § 19 InsO gegeben ist, wobei anzumerken ist, dass als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genügt. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
aa)
Nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 04.11.2009 ist davon auszugehen, dass das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt.
Über die oben genannten fälligen Forderungen hinaus besteht nämlich unstreitig eine weitere Verbindlichkeit der Schuldnerin, und zwar ein Anspruch der in Höhe von 194.505,00 EUR. Selbst ohne Ansprüche der Antragstellerin und ohne Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen sowie (wegen des Rangrücktritts) aus dem Mietvertrag beliefen sich die Forderungen gegen die Schuldnerin auf 295.802,00 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der Forderungen der von 89.753,00 EUR, der rückständigen Sozialabgaben von 8.371,00 EUR sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der in Höhe von 3.173,00 EUR und der in Höhe von 194.505,00 EUR.
Das Vermögen der Schuldnerin deckt diesen Betrag in keiner Weise. Das ergibt sich aus den insoweit nicht zu beanstandenden Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen vom 04.11.2009. Denn danach beläuft sich der insoweit unter Liquiditionsgesichtspunkten allein zu berücksichtigende Wert des Anlagevermögens sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung (ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Vermieterpfandrechtes) und der immaterielle Vermögenswert der Schuldnerin auf insgesamt 6.126,00 EUR, beträgt das Guthaben aus dem von der Insolvenzverwalterin eingerichteten Insolvenzanderkonto 1.450,00 EUR und ist der Wert der Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen mit 2.000,00 EUR zu bemessen.
Die Angriffe der Schuldnerin gegen die von der Sachverständigen vorgenommene Bewertung ihrer Forderungen mit 2.000,00 EUR stehen der Annahme der Überschuldung nicht entgegen. Dass sich aus der der Sachverständigen überreichten Debitorenliste Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 300.000,00 EUR ergeben, ist unerheblich. Denn die Sachverständige hat ausgeführt, es handele sich nicht um eine aktuelle Debitorenaufstellung. Sie habe die aus der Debitorenliste bekannt gegebenen Drittschuldner angeschrieben und aufgefordert, Zahlungen auf das eingerichtete Anderkonto zu leisten. Daraufhin hätten verschiedene Drittschuldner mitgeteilt, sie stünden bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Andere seien unter den angegebenen Anschriften nicht mehr zu ermitteln. Angesichts dessen kann der sich der aus der Debitorenliste ergebende Betrag von 300.000,00 EUR der Bewertung des Vermögens der Schuldnerin nicht zugrunde gelegt werden. Ob der Betrag von 2.000,00 EUR zutrifft, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Forderungen aus Lieferung und Leistungen mit 150.000,00 EUR oder 200.000,00 EUR zu bewerten wären, läge Überschuldung vor. Dass sie mit einem höheren Betrag anzusetzen sind, hat die Schuldnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn sie hat keine aktuelle Auskunft darüber erteilt, gegen welche Schuldner sie seit wann und aus welchem Rechtsgrund bestehende Forderungen in welcher Höhe hat.
Die Einwände der Schuldnerin gegen die Bewertung der Maschinen und technischen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung haben ebenfalls keinen Erfolg. Denn diese Bewertung beruht dem Gutachten zufolge auf einer Bewertung des Auktionshauses . Die Schuldnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese nicht zutreffen soll. Denn sie hat weder mitgeteilt, welche Gegenstände zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zu bewerten waren, noch hat sie deren anzunehmenden Wert dargelegt. Die Berufung auf die in der Bilanz der Schuldnerin vom 31.12.2008 ausgewiesene Bewertung genügt nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, auf welchen Wertannahmen bezüglich welcher Gegenstände diese Bewertung beruht. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass sie Gegenstände umfasst, die sich zurzeit der Begutachtung durch die Sachverständige sich nicht mehr im Vermögen der Schuldnerin befanden.
bb)
Dass die Sachverständige die Vermögensbewertung unter Liquidationsgesichtspunkten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Fortführung des Unternehmens durch die Schuldnerin ist nach dem Gutachten vom 04.11.2009 nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Entscheidend für die Fortführungsprognose ist, ob die Finanzkraft der Schuldnerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O., § 19 RN 20). Das ist hier nicht der Fall. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 04.11.2009 zutreffend ausgeführt hat, kann die Fortführungsfähigkeit nämlich nur angenommen werden, wenn die Schuldnerin auf mittelfristige Sicht in der Lage sein wird, die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Zudem liegen - wie die Sachverständige ebenfalls richtig angenommen hat - keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Schuldnerin möglich wäre, die für die Fortführung des Unternehmens kurzfristig erforderlichen Mittel durch Aufnahme von Darlehen bei Gesellschaftern oder Dritten zu erhalten. Gegen die Fortsetzungsfähigkeit spricht im Übrigen, dass die Bilanz der Schuldnerin per 31.12.2008 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.045.781,19 EUR ausweist. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin in der Zeit von Januar bis März 2009 ein positives Ergebnis in Höhe von 60.615,00 EUR erwirtschaftet hat, vermag die Annahme der Fortsetzungsfähigkeit nicht zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich für die Folgezeit entsprechende Gewinne ergeben würden. Dagegen spricht, dass sich das Ergebnis der Schuldnerin ausweislich des Gutachtens vom 04.11.2009 im Jahr 2004/2005 auf lediglich 1.163,00 EUR belief und dass sie in der Zeit danach erhebliche negative Ergebnisse zu verzeichnen hatte - und zwar im Jahr 2005/2006 in Höhe von 121.459,00 EUR, im Jahr 2006/2007 in Höhe von 485.219,00 EUR, im Jahr 2007/2008 in Höhe von 82.850,00 EUR und in der Zeit von April 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 353.948,00 EUR. Angesichts dessen hätte die Schuldnerin konkret mitteilen müssen, aufgrund welcher Umstände ihr eine Fortführung des Unternehmens möglich sein sollte.
Ob die Tochter des Geschäftsführers der Schuldnerin mit ihrem Einzelunternehmen die Tätigkeit der Schuldnerin fortsetzen kann, ist unerheblich. Denn entscheidend ist allein, ob die Schuldnerin selbst dazu in der Lage ist. Eine "Fortsetzungsfähigkeit" des Einzelunternehmens der Frau begründete im Übrigen auch keine Vermutung für die Fortsetzungsfähigkeit der Schuldnerin. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Vermögenslage der Einzelfirma nicht identisch ist mit der gegen ihre Fortführungsfähigkeit sprechenden Vermögenssituation der Schuldnerin.
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für die Fortführungsprognose auf die Frage, ob der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin auf die Einzelunternehmung von Frau übertragen worden ist, nicht an. Auf entsprechende Erwägungen stützt sich die Sachverständige bei der Beurteilung der Fortführungswahrscheinlichkeit dementsprechend nicht. Aus ihrem Gutachten (Seite 6) geht im Übrigen hervor, dass ein Kaufvertrag hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin mit dem Einzelunternehmen der Frau nicht abgeschlossen, sondern der Sachverständigen lediglich ein auf den 12.03.2009 datierender unentgeltlicher Nutzungsvertrag übergeben wurde.
c)
Da sich aus den oben genannten Gründen die Frage der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung anhand der im Gutachten vom 04.11.2009 getroffenen Feststellungen ohne Weiteres beantworten lässt, bedurfte es - entgegen der Auffassung der Schuldnerin - weiterer Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere der Aufstellung eines Liquiditätsplanes, eines dokumentierten Ertrags- und Finanzplanes sowie eines gesonderten Überschuldungsstatus und eines Sanierungsplanes nicht.
d)
Das Gutachten vom 04.11.2009 ist auch nicht wegen Befangenheit der Sachverständigen unverwertbar.
aa)
Dass das Insolvenzgericht dieses Gutachten seinem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt hat, ist aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn die Schuldnerin hat die Sachverständige erst nach der Erstellung des Gutachtens mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.11.2009 als befangen abgelehnt. In ihrem Schriftsatz vom 21.10.2009 (Bl. 470, 471 d.A.) hat die Schuldnerin nämlich lediglich das Verhalten der Sachverständigen beanstandet und das Gericht gebeten, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht einzuschreiten und das Vorgehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu unterbinden. Im Schriftsatz vom 22.10.2009 (Bl.484 d.A.) hat sie gerügt, es mehrten sich die Anzeichen dafür, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin sich nicht innerhalb der gesetzlichen Bahnen bewege. Eine enge Überwachung durch das Insolvenzgericht sei angezeigt. Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 (Bl. 497 d.A.) hat sie Zweifel an der Geeignetheit der Insolvenzverwalterin geäußert und zur Begründung ausgeführt, diese arbeite offenkundig bewusst und gewollt gegen die Antragsgegnerin, um nach Möglichkeit zu einer Verfahrenseröffnung zu gelangen. Deshalb werde gebeten, ein etwaig gegen die Antragsgegnerin erstelltes Gutachten vor einer Verfahrenseröffnung zu den Händen des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zu versenden, da ein solches erwartbar falsch sein würde. Auch darin liegt jedoch kein Ablehnungsgesuch, da nicht ersichtlich ist, dass die Schuldnerin vor einer weiteren Tätigkeit der Sachverständigen eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes wünschte.
bb)
Zudem sind - wie das Insolvenzgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2009 zutreffend ausgeführt hat - Gründe für eine Befangenheit der Sachverständigen nicht zu erkennen. Dass die Sachverständige - wie die Schuldnerin meint - aufgrund eigener monetärer Interessen befangen ist, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sie die Kosten der Insolvenzverwalterin in ihrem Gutachten mit 25.432,00 EUR angegeben hat. Dass sie erwartete, als Insolvenzverwalterin eingesetzt zu werden, geht daraus nicht zwangsläufig hervor. Denn zur Beurteilung der Frage einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse musste die Sachverständige die Höhe der Kosten eines Insolvenzverwalters angeben. Dass sie dabei die weibliche Form gewählt und von den Kosten der "Insolvenzverwalterin" gesprochen hat, ist unerheblich. Im Übrigen lag es im Bereich des Wahrscheinlichen, dass die Sachverständige, die auch vorläufige Insolvenzverwalterin war, im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzverwalterin bestellt würde. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Gutachten im Hinblick auf die dann gegebene Verdienstmöglichkeit auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin ausgerichtet hat, liegen nicht vor. Es gibt auch keine Vermutung, die dafür spricht. Andernfalls dürfte kein Sachverständiger zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
Auch der Vortrag der Schuldnerin zu den Ausführungen des verantwortlichen Mitarbeiters der in dem am 04.11.2009 geführten Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, vermag die Annahme einer Befangenheit der Sachverständigen nicht zu begründen. Aus der Äußerung des Herrn , über die intensive und gute Zusammenarbeit mit der Sachverständigen, wenn es darum gehe, Insolvenzen gegen Schuldner der durchzuführen, ergibt sich nicht, dass die Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin besteht. Denn sie rechtfertigt auch vom Standpunkt der Schuldnerin aus gesehen nicht die Annahme, dass die Sachverständige aus unsachlichen Erwägungen heraus parteilich zu Gunsten der Insolvenzantragstellerin tätig geworden ist und ihre Gutachten den Interessen der Sparkasse entsprechend zu erstellen pflegt. Berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des Herrn , das Interesse der Antragstellerin beim vorliegenden Insolvenzverfahren liege allein darin, die Zahlung aus April 2009 in Höhe von 60.000,00 EUR an das Finanzamt im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzuholen und der zuzuführen, man stehe hierzu in Kontakt mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Denn auch daraus geht nicht hervor, dass die Sachverständige - wie die Schuldnerin meint - im Interesse der Antragstellerin gezielt auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingearbeitet und die hierzu mit Informationen versorgt hat. Denn ein Kontakt der Sachverständigen mit der Insolvenzantragstellerin war erforderlich, um zu ermitteln, in welcher Höhe dieser im Gutachten zu berücksichtigende fällige und nicht fällige Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zustehen könnten.
Auch aus dem Inhalt der Schriftsätze vom 21.10.2009, 22.10.2009 und 28.10.2009 ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen nicht.
Das von der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 21.10.2009 wegen des angeblich bestehenden Vermieterpfandrechts beanstandete Vorgehen der Sachverständigen im Hinblick auf die Fahrzeuge der Schuldnerin ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn die Sachverständige hat mit Schreiben vom 21.10.2009 (Bl. 485 d.A.) mitgeteilt, dass zu keinem Zeitpunkt an eine Verbringung der Fahrzeuge von dem Grundstück bzw. eine Verwertung gedacht worden sei.
Auch aus dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 22.10.2009 lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit der Sachverständigen entnehmen. Denn weder aus diesem Schriftsatz noch aus dem ihm beigefügten Schreiben der Sachverständigen vom 20.10.2009 (Bl. 473, 474 d.A.) und des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 21.10.2009 (Bl. 475 - 477 d.A.) ergibt sich ein Anhaltspunkt für eine fehlende Neutralität oder ein gesetzwidriges Vorgehen der Sachverständigen. Zum einen ist nicht zu erkennen, welche Daten genau sie entwendet haben soll, d.h. insbesondere, dass die Sachverständigte nicht lediglich die sich aus der ihr überlassenen Debitorenliste ergebenden Daten verwandt hat. Zum anderen war die Sachverständige - wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2009 zutreffend ausgeführt hat - nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich aus sämtlichen verfügbaren Quellen Informationen zu beschaffen - zumal die Schuldnerin ihrer sich aus § 20 InsO und dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.06.2009 ergebenden Auskunftspflicht nicht hinreichend nachgekommen war. Die Schuldnerin hatte ihr dem Beschluss vom 12.06.2009 zufolge Einsicht in sämtliche Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Schriftsatz vom 28.10.2009 und das mit übersandte Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin an die Sachverständige vom 28.10.2009 (Bl. 499 - 501 d.A.) und deren Antwort vom selben Tage (Bl. 498 d.A.) sind ebenfalls nicht geeignet, die Annahme der Befangenheit der Sachverständigen zu begründen. Denn es war nicht Aufgabe der Sachverständigen, der Schuldnerin mitzuteilen, welche Ansprüche gegen sie bestünden, sondern umgekehrt Verpflichtung der Schuldnerin, der Sachverständigen ein vollständiges aktuelles Verzeichnis ihrer Gläubiger mit Anschriften und Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen. Die Sachverständige musste der Schuldnerin auch nicht bereits vor Erstellung des Gutachtens mitteilen, von welchen Schulden sie ausgehen werde.
3.
Der Einwand der Schuldnerin, die Eröffnung des Verfahrens wäre mangels Masse abzuweisen gewesen, vermag die sofortige Beschwerde nicht zu begründen. Denn insoweit steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu. Er wird nämlich durch eine Verletzung der Vorschrift des § 26 InsO, wonach das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht beschwert. Denn Zweck der genannten Vorschrift ist es nicht, den Schuldner vor weiteren Kosten zu bewahren, sondern lediglich sicherzustellen, dass Gerichts- und Verwalterkosten gedeckt sind (vgl. dazu Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung a.a.O. § 34 RN 24).
4.
Der mit Schriftsatz vom 11.12.2009 in Form einer Bitte konkludent gestellte Antrag, die Vollziehung des Beschlusses vom 06.11.2009 auszusetzen, ist zurückzuweisen, da die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin unbegründet sind.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.