Landgericht Hannover
Beschl. v. 23.04.2009, Az.: 16 S 5/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.04.2009
- Aktenzeichen
- 16 S 5/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 42925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2009:0423.16S5.09.0A
Tenor:
- I.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1 525,00 € festgesetzt.
- II.
Es wird erwogen, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung dürfte - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben:
Das Amtsgericht Hannover dürfte auf der Grundlage einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Klage zu Recht abgewiesen haben. Die von den Zeugen ... und ... geschilderten Schadensbilder dürften sich nämlich nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit mit den Kratzern am Wagen des Klägers in Einklang bringen lassen. Der Beweis einer Tatsache erfordert keine absolute Sicherheit. Nötig ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dieses Maß an Gewissheit dürfte nicht gegeben sein. Nachdem der Zeuge ... zunächst einen von der Waschanlage verursachten Schaden annahm, musste er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung einräumen, nicht sicher zu sein, ob die Kratzer an seinem Wagen nicht bereits vor dem Waschgang vorhanden waren. Im Übrigen deckte sich auch das von ihm geschilderte Schadensbild nicht mit dem am Wagen des Klägers, da er lediglich Kratzer im Bereich des Tankdeckels schilderte.
Auch die Aussage des Zeugen ... dürfte keinen sicheren Schluss auf eine Schadensverursachung durch die Waschanlage zulassen. Bereits die Tatsache, dass der Zeuge Schäden im Bereich der Motorhaube, rund um das Markenemblem herum feststellte, spricht gegen eine Verursachung durch die Anlage der Beklagten. Denn die Motorhaube wird - was gerichtsbekannt ist - durch eine andere Bürste gereinigt als die Beifahrerseite eines Fahrzeugs. Dass auch der Wagen des Zeugen ... neuwertig war, spricht ebenfalls nicht für eine Verursachung der Kratzer durch den Betrieb der Beklagten. Die Schäden können, worauf das Amtsgericht treffend hingewiesen hat, andere Ursachen haben.
Auf die Frage, wie viele Wagen tatsächlich am Vorfallstag bei der Beklagten gereinigt wurden, dürfte es letztlich nicht ankommen, da bereits die oben gewürdigten Zeugenaussagen keinen sicheren Schluss auf kausales Verhalten durch die Beklagte zulassen. Ein Anscheinsbeweis dürfte daher nicht anzunehmen sein. Das Amtsgericht dürfte auch nicht entsprechend § 448 ZPO zur Parteivernehmung des Klägers verpflichtet gewesen sein. Es standen objektive Zeugen zur Verfügung, die nachvollziehbar und glaubhaft ausgesagt haben. Eine Beweisnot des Klägers, die eine Vernehmung seiner Person gebieten könnte, bestand insofern nicht.
Die Rechtssache dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.