Landgericht Hannover
Beschl. v. 03.08.2009, Az.: 11 T 35/09

Verjährung eines nicht festgesetzten Vergütunganspruchs für eine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.08.2009
Aktenzeichen
11 T 35/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 21655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0803.11T35.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 25.06.2009 - AZ: 908 IN 1051/04-1
nachfolgend
BGH - 20.01.2011 - AZ: IX ZB 190/09

Fundstellen

  • NZI 2009, 688
  • ZIP 2009, 2108-2109
  • ZInsO 2009, 2355-2356

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Verjährungsfrist für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche eines Insolvenzverwalters und eines vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  2. 2.

    Entstanden und fällig geworden ist der Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beendigung seines Auftrages, also mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zeitnah zur Beendigung kann im Regelfall auch der Festsetzungsantrag gemäß den §§ 11, 8 InsVV gestellt werden. Aus § 11 Abs. 2 InsVV folgt nicht, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die letzten Vermögensgegenstände im eröffneten Insolvenzverfahren verwertet worden sind. Aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InsVV folgt vielmehr klar und eindeutig, dass auch schon eine frühere Antragstellung und Festsetzung zulässig sind. Erst wenn sich nachträglich nach Vorlage der Schlussrechnung Differenzen von mehr 20 Prozent ergeben, ist eine Änderung der früheren Festsetzung zulässig.

  3. 3.

    Aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 InsVV lässt sich auch nicht ein verjährungshemmender Tatbestand entnehmen. Für einen solchen Willen des Gesetzgebers, der im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ob für einen möglichen zusätzlichen Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich unter Umständen nach der endgültigen Verwertung ergeben könnte, ein anderer Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen ist, kann dahinstehen. Unerheblich ist es auch, dass es in der Praxis zumindest nicht unüblich ist, dass die Anträge auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung und der Insolvenzverwaltervergütung zusammen gestellt werden. Ein allgemeiner Hemmungstatbestand - etwa in entsprechender Anwendung des § 206 BGB - kann daraus nicht hergeleitet werden.

  4. 4.

    Schließlich lässt sich eine Hemmung auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG begründen. Die gegenteilige Auffassung, die eine Hemmung bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens annimmt, verkennt, dass sich das Insolvenzantragsverfahren und das sich nur unter Umständen anschließend Insolvenzverfahren als eigenständige und klar zu unterscheidende Verfahren darstellen.

  5. 5.

    Unabhängig von der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Anerkenntnisses des Vergütungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu einem umfassenden Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt.

  6. 6.

    Das Insolvenzgericht ist auch von Amts wegen verpflichtet, die objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen. Zwar ist es richtig, dass die Verjährung grundsätzlich nur das Recht einer Einrede gibt. Mit dieser Bewertung alleine würde jedoch den Besonderheiten des Insolvenzrechts nicht Genüge getan. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung kommt es daher auch nicht darauf an, ob dem Insolvenzgericht eine "Einredeberechtigung" zusteht. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, verjährten Ansprüchen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegen zu setzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ergibt sich, dass er verpflichtet ist, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden oder zu beantragen. Etwaige bereits vorgenommene Entnahmen aus der Masse müssten rückgängig gemacht werden. Ein anderes Ergebnis würde zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geht.

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
am 03.August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ..., gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 25.06.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 19.309,96 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 28.10.2004 ist in dem Insolvenzantragsverfahren betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners ..., die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Gleichzeitig ist Rechtsanwalt ..., zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Mit Beschluss vom 22.11.2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

3

Unter dem 18.02.2009 erstellte Rechtsanwalt ... den Schlussbericht. Mit gleichen Datum beantragte er die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter (Bl. 237 f. d.A.).

4

Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wegen Verjährung zurückgewiesen.

5

Gegen diesen am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt ... am 08. Juli 2009 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.

6

Die Sache war gemäß § 568 ZPO auf die Kammer zu übertragen.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

8

Denn zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Festsetzung einer Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zurückgewiesen, da insoweit bereits Verjährung eingetreten ist.

9

Die Verjährungsfrist für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 3 Jahre. Die Frist hat gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

10

Entstanden und fällig geworden ist der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beendigung seines Auftrages, also mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.11.2004 (vgl. hierzu Münch.Kom., Insolvenzordnung, 2.Auflage, Rdn. 7 zu § 63 InsO). Zeitnah zur Beendigung hätte auch der Festsetzungsantrag gemäß den §§ 11, 8 InsVV gestellt werden können, so dass davon auszugehen ist, dass mit Ende des Jahres 2004 die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Entgegen der auf den Aufsatz Dr. Rüffert, " Verjährung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ", (ZInsO 2009, 757 ff.) gestützten Auffassung de Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 InsVV, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem die letzten Vermögensgegenstände im eröffneten Insolvenzverfahren verwertet worden sind. Aus § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InsVV folgt vielmehr klar und eindeutig, dass auch schon eine frühere Antragstellung und Festsetzung zulässig ist. Erst wenn sich nachträglich nach Vorlage der Schlussrechnung Differenzen von mehr 20% ergeben, ist eine Änderung der früheren Festsetzung zulässig.

11

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 InsVV auch nicht ein verjährungshemmender Tatbestand entnehmen. Für einen solchen Willen des Gesetzgebers, der im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ob für einen möglichen zusätzlichen Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich unter Umständen nach der endgültigen Verwertung ergeben könnte, ein anderer Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen ist, kann dahinstehen. Unerheblich ist es auch, dass es in der Praxis zumindest nicht unüblich ist, dass die Anträge auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung und der Insolvenzverwaltervergütung zusammen gestellt werden. Ein allgemeiner Hemmungstatbestand - etwa in entsprechender Anwendung des § 206 BGB - kann daraus nicht hergeleitet werden.

12

Schließlich lässt sich eine Hemmung auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG begründen. Die gegenteilige Auffassung, die eine Hemmung bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens annimmt (Eickmann in Kreft Insolvenzordnung, 5. Auflage, Rdn. 3 zu § 63 InsO) verkennt, dass sich das Insolvenzantragsverfahren und das sich nur unter Umständen anschließend Insolvenzverfahren als eigenständige und klar zu unterscheidende Verfahren darstellen.

13

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass sein Vergütungsanspruch an die Sozietät ... abgetreten worden sei und der Insolvenzverwalter dieser gegenüber den Anspruch anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zum einen könnte dann, wenn der Anspruch tatsächlich abgetreten war, zweifelhaft sein, ob der Beschwerdeführer persönlich noch zur Stellung eines Festsetzungsantrags befugt war. Zum anderen hätte - unabhängig von der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines "Anerkenntnisses" des Vergütungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter - dies nicht zu einem Neubeginn der Verjährung nach dem 31.12.2004 geführt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu einem umfassenden Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung wäre der Insolvenzverwalter nicht berechtigt gewesen. Ein solches Verhalten würde sich als eine pflichtwidrige Amtsausübung darstellen, so dass auch insoweit die Beschwerdebegründung keinen Erfolg haben kann.

14

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeverführers war das Insolvenzgericht auch von Amts wegen verpflichtet, die objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen. Zwar ist es richtig, dass die Verjährung grundsätzlich nur das Recht einer Einrede gibt. Mit dieser Bewertung alleine würde jedoch den Besonderheiten des Insolvenzrechts nicht Genüge getan. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Münch.Kom., Insolvenzordnung, 2. Auflage, Rdn. 10 zu § 63 InsO) kommt es daher auch nicht darauf an, ob dem Insolvenzgericht eine "Einredeberechtigung" zusteht. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, verjährten Ansprüchen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegen zu setzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ergibt sich, dass er verpflichtet war, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden bzw. zu beantragen. Etwaige bereits vorgenommene Entnahmen aus der Masse müssten rückgängig gemacht werden. Ein anderes Ergebnis würde zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist (vgl. hierzu auch Landgericht Augsburg, KTS 1981, S. 453 f.).

15

Diese oben genannten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn es um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters geht.

16

Ob etwas Anderes gilt, wenn der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame Verjährungsverzichtserklärungen der in Betracht kommenden Personen (vgl. hierzu Münch.Kom. a.a.O.) vorlegen kann, kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht gegeben ist.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 3 ZPO.

18

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die zur Entscheidung anstehenden Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters zu laufen beginnen und in welcher Weise der Ablauf der Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist , werden in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung haben und sind - soweit ersichtlich - bislang nicht Inhalt einer einheitlichen Rechtsprechung gewesen.