Landgericht Hannover
Beschl. v. 28.04.2009, Az.: 4 S 25/09

Parabolantenne in WEG-Anlage

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.04.2009
Aktenzeichen
4 S 25/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0428.4S25.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 01.04.2009 - AZ: 464 C 8352/08

Fundstelle

  • ZMR 2009, 759

Redaktioneller Leitsatz

Wird einem der deutschen Sprache kaum mächtigen ukrainischen Staatsbürger das Anbringen einer Parabolschüssel am Balkongeländer - wie auch allen anderen auch - untersagt, so verstößt dies nicht gegen das Recht auf Information durch Heimatsender.

In dem Rechtsstreit

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... die Richterin am Landgericht ... und den Richter ... am 28. April 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte erhält keine Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens.

  2. 2.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht unter teilweiser Abweisung der Klage den Beklagten verurteilt, eine auf den Balkon der von ihm gemieteten Wohnung installierte Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nach oben und nach außen oberhalb der Balkonbrüstungsmauer nicht zu erkennen ist und nicht mit dem Gemeinschaftseigentum fest verbunden ist. Hintergrund ist, dass der Beklagte - eingestandenermaßen - eine Parabolantenne auf dem Geländer seines Balkons befestigt hat, um auf diese Weise Programme des ukrainischen Fernsehens zu empfangen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen ukrainischen Staatsangehörigen, der vor ca. 10 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er sei mittlerweile über 70 Jahre alt.

2

Das Amtsgericht hat unter Verweis darauf, dass der Beklagte ein informationelles Selbstbestimmungsrecht habe, den Beklagten darauf verwiesen, dass er die Satellitenschüssel so anbringen dürfe, wie dies allen Eigentümern - und damit auch seinem Vermieter - innerhalb dieser Anlage gestattet ist. Einen weitergehenden Anspruch habe der Beklagte nicht, insbesondere nicht den, die Schüssel so anzubringen, wie er dies getan habe.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, diese allerdings bislang nicht begründet. Er bittet insoweit um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Prozesskostenhilfe erhält eine Partei nur dann, wenn - Prozessarmut vorausgesetzt, was hier bejaht werden kann - die Rechtsverteidigung bzw. die Wahrnehmung der Rechte Aussichten auf Erfolg verspricht. Das ist hier zu verneinen.

5

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten er selber seit etwa 10 Jahren als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland lebt, es allerdings trotz seiner Bemühungen nicht geschafft habe, seine Deutschkenntnisse in eine verwendungsfähige Form zu bringen. Seine deutschen Sprachkenntnisse genügen, so der Beklagte, gerade, um sich im täglichen Leben mit dem Notwendigsten zu versorgen. Wenn und soweit deshalb der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verweist und damit darauf, dass er das ukrainische Fernsehen empfangen wolle, um sich über die dortigen politischen Ereignisse und die Lage zu informieren, so sei der Beklagte darauf hingewiesen, dass es jedenfalls für den Erwerb der deutschen Sprache - immerhin hat er sich als Flüchtling für Deutschland entschieden - wesentlich hilfreicher ist, wenn er sich auch um das deutsche Fernsehen bemühen würde, weil ihm auf diese Weise eine Sprachkompetenz zuwüchse, die er nicht hat.

6

Gleichwohl bleibt es natürlich bei dem ihm vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Recht darauf, sich seine Informationen selbstbestimmt zu beschaffen, d.h. auch sich dafür zu entscheiden, ukrainische Sender zu empfangen. Die Entscheidung des Amtsgerichtes greift in dieses Recht allerdings nicht ein. Dem Beklagten kann zugemutet werden, sich innerhalb dessen zu bewegen, was allen Eigentümern (und Mietern) der Anlage gestattet ist, nämlich das Aufstellen einer Satellitenschüssel, die nicht auf dem Balkongeländer installiert wird, sondern auf dem Balkon aufgestellt wird, und zwar so, dass sie nicht gesehen werden kann. Der Verweis des Beklagten, die Schüssel sei jedenfalls für jemand, der befugt sich auf dem Gelände der Wohnanlage aufhält, zu erkennen, nicht aber für dritte Unbeteiligte, hilft nicht weiter. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, dass das Gesamtbild der Anlage durch die angebrachte Schüssel erheblich gestört ist.

7

Da das Amtsgericht dem Beklagten das Aufstellen der Schüssel auf dem Balkon nicht, wohl aber das Montieren der Schüssel am Balkongeländer untersagt hat, wird die Berufung keine Aussichten auf Erfolg haben. Prozesskostenhilfe ist deshalb nicht zu bewilligen.

8

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG, § 118 ZPO).