Landgericht Hannover
Beschl. v. 23.04.2009, Az.: 16 T 31/08

Gebührenregelungen für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften; Löschung einer vorrangigen Grundschuld

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
23.04.2009
Aktenzeichen
16 T 31/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 33730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0423.16T31.08.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2009, 654

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung des Notars ...

In dem Notarkostenverfahren
...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 23.04.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Heuer,
die Richterin am Landgericht Beese und
den Richter Prahm
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die oben bezeichnete Kostenrechnung des Notars ... vom 22.04.2008 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    1. a.)

      Geschäftswert: 60.000,00 EUR Beurkundung einseitiger Erklärungen §§ 32, 141, 145 I 1, 36 I KostO 10 /10 Gebühr 147,00 EUR

    2. b.)

      Geschäftswert: 21.985,55 EUR (DM 43.000,00) Löschung im Grundbuch §§ 32, 141, 38 II Nr. 5a Kosto, 5/10 Gebühr 39,00 EUR Prüfung gem. § 44 II b KostO durchgeführt Postdienstleistungen § 125 I, II KostO 5,00 EUR Dokumentenpauschale §§ 136 I 1, II, 152 I KostO 10,00 EUR 201,00 EUR 19% Umsatzsteuer gem. § 151a KostO 38,19 EUR Gesamtbetrag 239,19 EUR.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Notar beurkundete am 16.04.2008 die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der Sparda - Bank Hannover eG (Bl. 9 d.A.), die nach Ziffer 3.1 a) in den Abt. II und III des Grundbuchs an erster Stelle eingetragen werden sollte. Unter Ziffer 9 beantragte die Beschwerdeführerin die Löschung einer in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 43.000,- DM und beauftragte den Notar, die Löschungsbewilligung einzuholen. In der Rechnung vom 22.04.2008 berechnete der Notar bei einem Geschäftswert von 6.595,66 EUR (30% von 21.985,55 EUR = 43.000,00 DM) eine 5/10 Gebühr in Höhe von 24,00 EUR nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO für die Einholung von Löschungsbewilligungen für diese Grundschuld.

2

Nachdem die Rechnung beanstandet wurde, beantragte der Notar,

eine Entscheidung nach § 156 Abs. 1 KostO herbeizuführen.

3

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

4

Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (OLG Celle, FGPrax 2005, 86 [OLG Celle 10.08.2004 - 8 W 249/04]). Derartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Gebührenregelungen sind für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die der Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr bekommt, in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO enthalten. Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO insoweit abschließend geregelt worden (BGH NJW 2006, 3428 [3429]). Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht. Die Vorschrift des§ 146 Abs. 2 KostO sieht für den Vollzug eines Antrags auf Eintragung eines Grundpfandrechts nur dann eine gesonderte Gebühr vor, wenn der Notar zuvor lediglich die Unterschrift beglaubigt hat. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift die Tätigkeit des Notars zum Vollzug des Geschäfts nicht umfasst. Die Löschung einer vorrangigen Grundschuld dient ausschließlich der Herbeiführung einer rangrichtigen Eintragung des Rechts entsprechend der vorausgegangenen Bestellung der einzutragenden Grundschuld und stellt sich deshalb auch bei Zugrundelegung eines engen Vollzugsbegriffs als Vollzugstätigkeit zu einer zuvor beurkundeten Grundschuldbestellung dar. Der Notar durfte daher die 5/10 Gebühr nicht berechnen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. 3 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.

Heuer
Beese
Prahm