Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.2024, Az.: 10 ME 31/24

Anspruch des Veranstalters bzw. Vermittlers von Glücksspielen im Internet auf Mitteilung des noch offenen Restbudgets eines Spielers (verneint); Anrechnung von im Anschluss tatsächlich nicht durchgeführten, der Limitdatei führenden Behörde mitgeteilten Einzahlungen auf das Limit des Spielers; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.2024
Aktenzeichen
10 ME 31/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0129.10ME31.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.09.2023 - AZ: 10 B 1190/23

Amtlicher Leitsatz

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

  1. 1.

    Der Veranstalter / Vermittler von Glücksspielen im Internet hat nach § 6c Abs. 6 GlüStV 2021 keinen Anspruch auf Mitteilung des noch offenen Restbudgets eines Spielers.

  2. 2.

    Nach § 6c Abs. 6 Sätze 1 und 4 GlüStV 2021 werden auch solche der die Limitdatei führenden Behörde mitgeteilten Einzahlungen auf das Limit des Spielers angerechnet, die im Anschluss tatsächlich nicht durchgeführt werden.

  3. 3.

    Die 5-minütige Wartefrist nach § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 ist auch einzuhalten, wenn der Spieler nach 30-minütiger Inaktivität bei demselben Anbieter weiterspielen möchte.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und B. III 10. zu einer ihr erteilten Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet, deren sofortige Vollziehbarkeit die Antragsgegnerin angeordnet hat, abgelehnt hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. September 2023 hat keinen Erfolg. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist bereits unzulässig, so dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ihr Begehren abgelehnt hat. Denn die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Regelungen, die in den von ihr angegriffenen Nebenbestimmungen nicht enthalten sind. Daher ist es auch unerheblich, ob die Nebenbestimmungen unter B. III. 9 und 10., wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2023 anführt, auch Regelungen enthalten, die über die ohnehin bereits im Glückspielstaatsvertrag enthaltenen Vorgaben, zu deren Einhaltung sie bereits unmittelbar durch den Glückspielstaatsvertrag verpflichtet sei, hinausgingen, wie etwa zur Umsetzung der Technischen Richtlinie. Denn diese Bestimmungen greift sie mit ihrem Eilrechtsschutzantrag nicht an. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob, wie das Verwaltungsgericht ausführt (S. 11 der Entscheidungsgründe), durch die Nebenbestimmungen sich allgemein aus dem Gesetz ergebende Rechtspflichten konkret gegen die Antragstellerin festgelegt werden.

1. Mit ihrem Antrag unter Ziff. 1 Buchst. a) begehrt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihre Klage gegen die ihr erteilte Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, und zwar insoweit sie mit der Klage beantragt, die Interneterlaubnis aufzuheben, soweit diese in ihrer Nebenbestimmung unter B. III. 9. vorsieht, dass ihr bei der Abwicklung von Einzahlungsvorgängen und der Abfrage der Limitdatei (§ 6c des Glückspielstaatsvertrags 2021) von der Antragsgegnerin regelmäßig keine Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, welchen Einzahlungsbetrag die Spieler im Rahmen ihrer jeweils anwendbaren Einzahlungslimits noch ausschöpfen können.

Die Nebenbestimmung unter B. III. 9. lautet:

"Bei der Registrierung sind die Spieler aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass weitere Einzahlungen nicht möglich sind, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist. Die Erlaubnisinhaberin muss vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs sowie bei jeder Festlegung und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die erforderlichen Daten gemäß der Technischen Richtlinie Zentraldateien zum Abgleich an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde übermitteln.

Die Erlaubnisinhaberin hat den Spielern jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzlich eigene anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits einzurichten. Ist ein anbieterbezogenes Einsatz- oder Verlustlimit ausgeschöpft, darf eine weitere Spielteilnahme nicht erfolgen. Ist ein anbieterbezogenes Einzahlungslimit erschöpft, hat die Erlaubnisinhaberin sicherzustellen, dass weitere Einzahlungen nicht möglich sind.

Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben, sowohl das anbieterübergreifende Einzahlungslimit als auch anbieterbezogene Limits neu festzulegen. Die Erlaubnisinhaberin schafft hierfür für den Spieler eine wahrnehmbare und leicht auffindbare Möglichkeit der Neufestlegung von Limits. Eine Erhöhung von Limits darf erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam werden; dies gilt auch, wenn ein anbieterbezogenes Limit aufgehoben wird und ein bereits festgesetztes höheres anbieterübergreifendes Limit gelten würde. Ein anbieterbezogenes Einzahlungslimit darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht übersteigen. Bei einer Verringerung von Limits gelten diese sofort. Weder die Festsetzung noch die Änderung eines Limits darf bei dem Spieler Kosten verursachen.

Wird ein anbieterbezogenes Spielkonto gelöscht, ist dies unverzüglich an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde zu melden."

Mit dieser Nebenbestimmung wird nicht bestimmt, dass der Antragstellerin bei der Abwicklung von Einzahlungsvorgängen und der Abfrage der Limitdatei von der Antragsgegnerin regelmäßig keine Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, welchen Einzahlungsbetrag die Spieler im Rahmen ihrer jeweils anwendbaren Einzahlungslimits noch ausschöpfen können. Vielmehr folgt hieraus allein, soweit hier relevant, dass die Antragstellerin die Spieler aufzufordern hat, ein anbieterübergreifendes Limit festzulegen bzw. ein vorhandenes mitzuteilen, und sie sicherstellen muss, dass bei Erschöpfung des Limits weitere Einzahlungen nicht möglich sind. Zu den Möglichkeiten einer Abfrage der Höhe des noch nicht ausgeschöpften Limits verhält sich sie Nebenbestimmung nicht. Gerade aufgrund dieser fehlenden Regelung hatte sich die Antragstellerin auch mit E-Mail vom 19. Januar 2023 an die Antragsgegnerin gewandt und nachgefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, das verbliebene Budget für Einzahlungen abzufragen (Bl. 108 d. Papierakte), was diese mit E-Mail vom gleichen Tag verneinte (Bl. 107R d. Papierakte).

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich vielmehr gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 19. Januar 2023 (Bl. 107R d. Papierakte), dass die Abfrage des Restbudgets technisch nicht vorgesehen sei, da sie rechtlich nicht vorgesehen sei und lediglich bei Einzelanfragen, die das Limit übersteigen würden, das Restbudget übermittelt werde (vgl. auch S. 4 der Beschwerdebegründung). Ziel der Antragstellerin ist daher nicht die Aufhebung einer sie belastenden Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Erlaubnis, sondern eine Erweiterung ihrer Rechtsposition, durch die Aufnahme einer Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Erlaubnis, nach der ihr bei der Abwicklung von Einzahlungsvorgängen und der Abfrage der Limitdatei von der Antragsgegnerin Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, welchen Einzahlungsbetrag die Spieler im Rahmen ihrer jeweils anwendbaren Einzahlungslimits noch ausschöpfen können. Statthafte Klageart wäre insoweit eine Verpflichtungsklage und Eilrechtsschutz könnte über § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt werden. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber für dieses Begehren nicht statthaft.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 - 10 ME 119/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.), aber auch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Abfrage des Restbudgets unter B. III. 9. zu Gunsten der Antragstellerin nicht vorgesehen hat, bzw. dass sie einen Anspruch auf Beifügung einer solchen Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Erlaubnis hätte.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die in der Nebenbestimmung unter B. III. 9. festgelegte Pflicht, in dem sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verlauf zwischen ihr und der Antragsgegnerin (Bl. 107 bis 108 d. Papierakte) ergebenden Umfang, rechtswidrig sei, weil sie über das zur Einhaltung der in § 6c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020, im Folgenden: GlüStV) vorgesehenen Pflichten hinausgehe und auch im engeren Sinne unverhältnismäßig sei. Sie führt hierzu weiter aus: Nach § 4c Abs. 2 GlüStV sei Voraussetzung für den Erlass einer Nebenbestimmung, dass sie zur dauernden Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen oder zur Einhaltung und Überwachung der nach dem bestehenden Glückspielstaatsvertrag bestehenden und im erlaubten Glücksspielangebot übernommenen Pflichten erforderlich sein müsse. Die streitgegenständliche Nebenbestimmung sei zur Erfüllung der Pflichten nach § 6c GlüStV jedoch nicht erforderlich, sondern hinderlich. Die nicht vorgesehene Abfrage des Restbudgets würde es ihr ermöglichen, jede das Limit übersteigende Einzahlung unmittelbar abzulehnen. Zu der Erfüllung der ihr obliegenden Spielerschutzaufgabe sei es erforderlich, dass das Restbudget bereits im Vorfeld der Einzahlung bekannt sei. Dies wäre auch für den Spieler sachgerecht, da er direkt darüber informiert werden würde, in welcher Höhe ein Restbudget noch vorhanden sei. Es sei zudem unverhältnismäßig im engeren Sinne, von ihr zu verlangen, ihre Pflichten zur Einhaltung des Einzahlungslimits zu erfüllen, ohne dass ihr die Möglichkeit zustehe, das verbleibende Restbudget abzufragen. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, die bei einem Eingriff in Art. 12 GG erforderlich seien, seien insoweit nicht ersichtlich. Mit dem Gedanken des Spielerschutzes lasse es sich nicht rechtfertigen, ihr die vorherige Abfrage des Restbudgets zu verwehren.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass es der eindeutige Wortlaut und der Normzweck des § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV verbieten würden, der Antragstellerin die von ihr begehrten Abfragerechte einzuräumen. Nach § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV könne lediglich dem Spieler bei einer Überschreitung des Einzahlungslimits das noch offene Restbudget mitgeteilt werden, was sich auch klar aus den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag ergebe. Der Normzweck unterstreiche dies, da der Veranstalter bzw. Vermittler anderenfalls den Spieler durch zugeschnittene Werbung in Höhe des Restbudgets zum weiteren Spiel animieren könnte, was dem effektiven Spielerschutz diametral entgegenlaufe und sich mit den Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GlüStV nicht vereinbaren ließe. Demgegenüber sei es ausreichend, um der Pflicht, Zahlungen bei Überschreitung des Limits abzulehnen, nachzukommen, dass dem Veranstalter bzw. Vermittler durch die die Limitdatei führende Behörde mitgeteilt werde, ob das Einzahlungslimit überschritten sei oder ob es unter Berücksichtigung der durch den Spieler begehrten Einzahlung überschritten würde. Weiterführender Abfragen bedürfe es hierzu und zugunsten der Gewährleistungen eines angemessenen Spielerschutzes nicht, vielmehr wären die von der Antragstellerin begehrten Abfragerechte kontraproduktiv.

Hiergegen bringt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung vor, dass die Regelungssystematik sowie der Sinn und Zweck des § 6c GlüStV es erfordern würden, dass sie das Recht habe, das Restbudget zu erfragen. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich meint, bei der Abfrage des Restbudgets handele es sich um eine Maßnahme, um eine Überschreitung des Einzahlungslimits zu verhindern, und sie könne dann Einzahlungen, die das Restbudget überschreiten würden, bereits unmittelbar und eigenständig ablehnen, bleibt offen, weshalb diese vorherige Abfrage des Restbudgets durch den Veranstalter bzw. Vermittler zusätzlich bzw. alternativ zu dem bestehenden Mechanismus der Mitteilung durch die die Limitdatei führende Behörde erforderlich sein sollte. Ein damit verbundener weitergehender Schutz im Sinne eines Mehrwerts für den Spielerschutz ist weder von der Antragstellerin nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. So führt sie nicht hinreichend aus, welche "Lücken" im Spielerschutz hierdurch verhindert werden könnten. Bei den von ihr beispielsweise angeführten technischen Übermittlungsfehlern dürfte es sich um eine rein theoretische Überlegung handeln. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass aufgrund technischer Übermittlungsfehler unzutreffende Mitteilungen ergangen wären und solche technischen Übermittlungsfehler durch eine Abfrage durch den Vermittler bzw. Veranstalter ausgeschlossen oder auch nur besser verhindert werden könnten. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der Limitdatei der Spielerschutz nicht gewährleistet oder durch eine vorherige Abfrage der Antragstellerin besser zu verwirklichen wäre.

Hinsichtlich des Wortlautarguments des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin der Auffassung, dass § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV nicht vorsehe, dass nur dem Spieler das Limit mitzuteilen sei. Wäre dies gewollt gewesen, wäre der Wortlaut einschränkender formuliert worden. Außerdem könnten aus Spielerrechten keine Rückschlüsse auf Vermittlerrechte gezogen werden. Zwar ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts insoweit nicht tragfähig, da im Falle des § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV nicht die das Limit überwachende Behörde, sondern der Veranstalter/Vermittler die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits dem Spieler mitteilt. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die von der Antragstellerin geltend gemachten Abfragerechte verneint. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht aus § 6c GlüStV eindeutig hervor, dass die von ihm beanspruchte vorherige Abfrage des Restbudgets durch den Veranstalter bzw. Vermittler nicht vorgesehen ist.

Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind die Spieler bei der Registrierung dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. Das Limit darf grundsätzlich (vgl. § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV) 1.000 EUR nicht überschreiten (§ 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen (§ 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV). Ist das festgelegte monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine weitere Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnisinhaber hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (§ 6c Abs. 1 Satz 8 GlüStV). Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit festzulegen, welches die maximale Höhe übersteigt, sind sie gemäß § 6c Abs. 1 Satz 9 GlüStV zur Korrektur Ihrer Eingabe aufzufordern. Spielern darf die maximale Höhe des Einzahlungslimits nur im Rahmen der Aufforderung zur Korrektur angezeigt werden (§ 6c Abs. 1 Satz 10 GlüStV). Zur Überwachung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits unterhält die zuständige Behörde nach § 6c Abs. 4 Satz 1 GlüStV eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). Dort werden als personenbezogene Daten unter anderem die Höhe des Einzahlungslimits und der Gesamtbetrag der Einzahlungen verarbeitet (§ 6c Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nr. 5 und 8 GlüStV). Nach § 6c Abs. 5 Satz 1 GlüStV haben die Veranstalter und Vermittler bei jeder Festlegung und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die personenbezogenen Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzahlungslimits an die Limitdatei zu übermitteln. Ihnen wird daraufhin zur Information des Spielers die Höhe des eingetragenen Limits sowie ein eventuell wegen der Schutzfrist nach § 6c Abs. 3 Satz 2 GlüStV noch vorübergehend zu beachtendes geringeres Limit mitgeteilt (§ 6c Abs. 5 Satz 3 GlüStV). Gibt ein Spieler bei der Registrierung an, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll, ist diese Information gemeinsam mit den personenbezogenen Daten des Spielers an die Limitdatei zu übermitteln (§ 6c Abs. 5 Satz 4 GlüStV). Ist für diesen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit in der Limitdatei gespeichert, wird dies dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler zurückübermittelt (§ 6c Abs. 5 Satz 5 GlüStV).

Vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs haben die Veranstalter und Vermittler nach § 6c Abs. 6 Satz 1 GlüStV die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sowie die Höhe der vom Spieler beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln. Daraufhin wird ihnen übermittelt, ob das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft ist und ob es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde (§ 6c Abs. 6 Satz 3 GlüStV). Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit vor der beabsichtigten Einzahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits (§ 6c Abs. 6 Satz 5 GlüStV). Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung gemäß § 6c Abs. 6 Satz 6 GlüStV durch den Veranstalter oder den Vermittler abzulehnen. Gleiches gilt nach § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV, wenn durch die beabsichtigte Einzahlung das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten würde; dem Spieler kann in diesem Fall - über den Veranstalter - die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mitgeteilt und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet werden, auf den die Sätze 1 bis 6 erneut anzuwenden sind. Im letzteren Fall ist dem Veranstalter/Vermittler ohnehin bereits gemäß § 6c Abs. 6 Sätze 3 und 5 GlüStV die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und ferner mitgeteilt worden, dass das anbieterübergreifende Einzahlungslimit durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten wird. Folglich teilt in diesem Fall der Veranstalter/Vermittler dem Spieler die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mit.

Damit ist hinsichtlich der Spielerrechte und Vermittlerrechte durch den Glücksspielstaatsvertrag konkret festgelegt, wer wann welche Informationen über das Einzahlungslimit bzw. das Restbudget erhält. Die Veranstalter und Vermittler werden ausschließlich dann über das offene Restbudget informiert, wenn durch die beabsichtigte Einzahlung das Einzahlungslimit überschritten würde (§ 6c Abs. 6 Satz 5 GlüStV). Nur in diesem Fall können sie auch den Spieler über die Höhe des Restbudgets unterrichten (§ 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV). Daneben erhalten die Veranstalter und Vermittler zur Information des Spielers lediglich Auskunft über die Höhe des Einzahlungslimits (§ 6c Abs. 5 Satz 3 GlüStV), über das Fehlen eines Einzahlungslimits in den Fällen des § 6c Abs. 5 Satz 5 GlüStV und darüber, ob die vom Spieler beabsichtigte Einzahlung das Einzahlungslimit überschreiten würde oder nicht (§ 6c Abs. 6 Satz 3 GlüStV). Weitere Abfragerechte hinsichtlich des Einzahlungslimits werden den Veranstaltern und Vermittlern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6c GlüStV nicht eingeräumt. § 6c Abs. 6 Satz 7 GlüStV räumt insoweit den Veranstaltern und Vermittlern auch nur die Möglichkeit ein, den Spieler über das ihnen von der die Limitdatei führenden Behörde gemäß § 6c Abs. 6 Sätze 3 und 5 GlüStV mitgeteilte Restbudget zu informieren.

Dass eine Abfrage des Restbudgets durch die Veranstalter und Vermittler nach § 6c GlüStV nicht vorgesehen und auch nicht gewollt ist, folgt ebenso eindeutig auch aus den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag, wonach bei einem Einzahlungslimit im Gegensatz zu einem Einsatz- oder Verlustlimit "den Anbietern [...] regelmäßig nur mitgeteilt werden [muss], ob die beabsichtigte Einzahlung noch möglich ist, ohne Details zum noch zur Verfügung stehenden Betrag übermitteln zu müssen" (S. 59) und "Anbieter [...] nicht erfragen können sollen, in welcher Höhe noch Raum für Einzahlungen vorhanden ist, um Werbung und sonstige Kundenansprachen in Bezug auf einen noch verfügbaren Betrag zu vermeiden" (S. 64). § 6c Abs. 6 "Satz 5 beschreibt den einzigen Fall, in welchem dem Anbieter die Höhe des unter Beachtung des Einzahlungslimits noch einzahlbaren Betrags übermittelt wird" (S. 64).

§ 6c Abs. 6 GlüStV und dessen Sinn und Zweck stehen dem Begehren der Antragstellerin damit auch insoweit entgegen, als sie anführt, das Restbudget nur bei einem konkreten Einzahlungswunsch abfragen zu wollen. Ihr ist diesbezüglich auch nicht darin zu folgen, dass in diesem Fall eine Gefährdung des Spielers, die durch § 6c Abs. 6 GlüStV vermieden werden soll, ausgeschlossen wäre. Bei einer beabsichtigten Einzahlung hat sich der Spieler zwar bereits, wie die Antragstellerin anführt, zum Spiel entschlossen. Dies gilt allerdings nur in der konkreten Höhe der beabsichtigten Einzahlung. Daher besteht im Anschluss an die Einzahlung weiterhin die Gefahr von Kundenansprachen durch den Anbieter, um den Spieler zu weiteren Einzahlungen in Höhe des Restbudgets zu veranlassen. Inwieweit es, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in zeitlicher und technischer Hinsicht vollständig ausgeschlossen sein sollte, während des Einzahlungsvorgangs individualisierte Werbemaßnahmen umzusetzen, ist daher unerheblich. Die von der Antragstellerin darüber hinaus vorgeschlagenen "alternativen Lösungsansätze" sind nach alledem weder zur Erreichung der Ziele des § 6c GlüStV erforderlich noch dort vorgesehen.

Danach kommt ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Rechts zu einer Abfrage des Restbudgets vor der Übermittlung der Höhe der durch den Spieler beabsichtigten Einzahlung (durch eine entsprechende Nebenbestimmung) nicht in Betracht.

2. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die Nebenbestimmung unter B. III. 9. weiter geltend, dass sich die Berücksichtigung fehlgeschlagener Einzahlungen bei der Berechnung des noch offenen Limits weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 6c GlüStV vereinbaren lasse und beantragt insoweit unter Ziff. 1 Buchst. b) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die ihr erteilte Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, und zwar insoweit sie mit der Klage beantragt, die Interneterlaubnis aufzuheben, soweit diese in ihrer Nebenbestimmung unter B. III. 9. vorsieht, dass die durch einen Spieler angeforderten Einzahlungen bei Einhaltung des jeweils anwendbaren Einzahlungslimits und einer ordnungsgemäßen Abfrage der Limitdatei (§ 6c des Glücksspielstaatsvertrags 2021) auch dann als eingezahlt gelten, wenn die Einzahlung tatsächlich (z.B. aus technischen Gründen) nicht zustande kommt.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich damit im Ergebnis gegen die Wiedergabe der Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag (S. 64) durch die Antragsgegnerin in ihrer zweiten E-Mail vom 19. Januar 2023 (Bl. 107 d. Papierakte), wonach "in Fällen, in denen eine Einzahlung nachträglich nicht zustande kommt (z.B. Rücklastschrift), [...] auf diese Weise zugleich eine zusätzliche Begrenzung des Spiels im Internet [erfolgt], da der Betrag für den betreffenden Zeitraum dennoch als eingezahlt gilt."

Dies wurde gegenüber der Antragstellerin aber nicht durch die von ihr mit ihrer Klage und ihrem Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffene Nebenbestimmung geregelt. Dort wird insoweit lediglich bestimmt, dass die Erlaubnisinhaberin vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs die erforderlichen Daten, damit auch die Höhe der beabsichtigten Einzahlung, an die Zentraldatei übermitteln und sicherstellen muss, dass weitere Einzahlungen nicht möglich sind, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist (was ihr durch die die Zentraldatei führende Behörde mitgeteilt würde). Insoweit geht ihr Eilrechtsschutzantrag ins Leere. Sie kann mit ihrem Antrag ihr Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen sowie sie "mit ihrer Klage beantragt, die Interneterlaubnis aufzuheben, [...] b) soweit diese in ihrer Nebenbestimmung unter B. III. 9. vorsieht, dass die durch einen Spieler angeforderten Einzahlungen bei Einhaltung des jeweils anwendbaren Einzahlungslimits und einer ordnungsgemäßen Abfrage der Limitdatei (§ 6c des Glückspielstaatsvertrags) auch dann als eingezahlt gelten, wenn die Einzahlung tatsächlich (z.B. aus technischen Gründen) nicht zustande kommt", nicht verwirklichen, so dass kein Bedürfnis für den von der Antragstellerin angestrebten Rechtsschutz besteht. Da die Nebenbestimmung, auch bei ihrer Auslegung unter Berücksichtigung ihrer Begründung im Bescheid vom 27. Dezember 2022 (Bl. 277 und 277R d. Papierakte), die Regelung, die die Antragstellerin beseitigt haben möchte, nicht enthält, scheidet insoweit auch eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Nebenbestimmung unter B. III. 9. (vgl. § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von vornherein aus. Die Berücksichtigung auch nachträglich gescheiteter Einzahlungen folgt vielmehr aus § 6c Abs. 6 Sätze 1 und 4 GlüStV, wonach die Höhe der beabsichtigten Einzahlung vor Abschluss eines Einzahlungsvorgangs an die Limitdatei zu übermitteln ist und die beabsichtigte Einzahlung dort als getätigte Einzahlung gespeichert wird, wenn das Limit nicht überschritten wird, und nicht aus einer Regelung der Antragsgegnerin in einer Nebenbestimmung zur Interneterlaubnis. Dementsprechend ist die Auffassung der Antragstellerin, dass sich die Berücksichtigung fehlgeschlagener Einzahlungen weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 6c GlüStV vereinbaren lasse, unzutreffend. Vielmehr ist damit die Berücksichtigung fehlgeschlagener Einzahlungen vom Wortlaut des § 6c GlüStV gedeckt und dient auch dem Sinn und Zweck des § 6c GlüStV, nach dessen Erläuterungen hierdurch eine "zusätzliche Begrenzung des Spiels im Internet" erfolgen soll (S. 64).

Unabhängig davon wird durch die Berücksichtigung fehlgeschlagener Einzahlungen unmittelbar auch nur der Spieler, dessen Schutz insoweit die Regelung des § 6c GlüStV dienen soll, belastet, da sein Einzahlungslimit in diesen Fällen verringert wird, obwohl der Einzahlungsvorgang tatsächlich nicht abgeschlossen worden ist. Der Vermittler bzw. Veranstalter wird demgegenüber nur indirekt im Sinne eines Rechtsreflexes (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 88) in seinen nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erwerbschancen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.10.1991 - 1 BvR 314/90 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.11.2020 - 13 MN 412/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.) betroffen. Dass die Antragstellerin durch die Berücksichtigung fehlgeschlagener Einzahlungen bei der Selbstlimitierung der Spieler darüber hinaus selbst in durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig betroffen wäre, hat sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan. Insbesondere hat sie auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den von ihr angeführten "technischen Fehlern" um mehr als eine theoretische Möglichkeit handelt und ihnen daher rechtliche Relevanz zukommen könnte.

3. Weiter beantragt die Antragstellerin unter Ziff. 1 Buchst. c) die aufschiebende Wirkung ihre Klage gegen die ihr erteilte Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, und zwar insoweit sie mit der Klage beantragt, die Interneterlaubnis aufzuheben, soweit diese in ihrer Nebenbestimmung unter B. III. 10. vorsieht, dass sie eine fünfminütige Wartefrist für die Aktivschaltung eines Spielers auch in den Fällen einzuhalten hat, in denen sie eine Meldung gemäß § 6h Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 5 GlüStV abgibt und der von der Meldung betroffene Spieler ohne Anbieterwechsel weiter bei ihr aktiv geschaltet werden soll.

Ihr Antrag ist aber auch insoweit unzulässig. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, aber auch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin eine fünfminütige Wartefrist auch dann einzuhalten hat, wenn sie eine Meldung gemäß § 6h Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 5 GlüStV abgibt und der von der Meldung betroffene Spieler ohne Anbieterwechsel die Produkte der Antragstellerin neuerlich spielen möchte.

Die Nebenbestimmung unter B. III. 10. lautet:

"Die Erlaubnisinhaberin darf einem Spieler die Teilnahme an Pferdewetten im Internet nur ermöglichen, wenn sie unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers die erforderlichen Daten gemäß der Technischen Richtlinie Zentraldateien an die Zentraldateien zum Abgleich übermittelt hat und der Erlaubnisinhaberin nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler bereits aktiv geschaltet ist. Die Erlaubnisinhaberin hat technisch sicherzustellen, dass das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler unterbleibt und die Wartefrist von fünf Minuten eingehalten wird. Hierzu ist die Erlaubnisinhaberin unmittelbar bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs verpflichtet, sich auf ihre Kosten an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde anzuschließen. Die diesbezügliche Technische Richtlinie (Technische Richtlinie Zentraldateien Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem) ist in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen und in der aktuellen Fassung beigefügt.

Die Erlaubnisinhaberin meldet den Zentraldateien, dass der Spieler bei ihr nicht mehr aktiv geschaltet ist, wenn der Spieler dies veranlasst oder wenn seit seiner letzten Eingabe mehr als 30 Minuten vergangen sind. Die Erlaubnisinhaberin schafft hierfür für den Spieler eine wahrnehmbare und leicht auffindbare Möglichkeit, die Meldung selbst zu veranlassen. Dem Spieler ist die Zeit seit der letzten Übermittlung der Information, dass er aktiv geschaltet ist, anzuzeigen. Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung der Information, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, oder seit der letzten Bestätigung, ist der Spieler auf die verstrichene Zeit hinzuweisen und die Kenntnisnahme des Hinweises durch ihn ausdrücklich zu bestätigen (sog. Reality Check). Eine weitere Spielteilnahme an Pferdewetten im Internet darf erst nach der Bestätigung der Kenntnisnahme des Hinweises ermöglicht werden.

Wird ein anbieterbezogenes Spielkonto gelöscht, ist dies unverzüglich an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde zu melden."

Mit dieser Nebenbestimmung wird nicht bestimmt, dass die Antragstellerin eine fünfminütige Wartefrist für die Aktivschaltung eines Spielers auch in den Fällen einzuhalten hat, in denen sie eine Meldung gemäß § 6h Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 5 des GlüStV abgibt und der von der Meldung betroffene Spieler ohne Anbieterwechsel weiter bei ihr aktiv geschaltet werden soll. Vielmehr folgt aus der Regelung, soweit hier relevant, dass die Antragstellerin einem Spieler die Teilnahme an Pferdewetten im Internet nur ermöglichen darf, wenn sie zuvor die Daten des Spielers an die Zentraldateien zum Abgleich übermittelt hat und ihr nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler bereits aktiv geschaltet ist, dass sie technisch sicherzustellen hat, dass das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler unterbleibt und die Wartefrist von fünf Minuten eingehalten wird, sowie dass sie den Zentraldateien zu melden hat, dass der Spieler bei ihr nicht mehr aktiv geschaltet ist, wenn seit seiner letzten Eingabe mehr als 30 Minuten vergangen sind. Zu den Auswirkungen der Meldung einer 30-minütigen Inaktivität des Spielers an die Zentraldatei auf die in § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV bestimmte 5-minütige Wartefrist im Falle eines Weiterspielens bei demselben Anbieter verhält sich die Nebenbestimmung demgegenüber nicht. Auch hier hatte sich die Antragstellerin gerade aufgrund dieser nicht vorhandenen Regelung mit E-Mail vom 19. Januar 2023 an die Antragsgegnerin gewandt und nachgefragt, ob die Wartefrist von 5 Minuten auch in dem Fall einzuhalten ist, dass ein Spieler nach 30 Minuten Inaktivität deaktiviert wurde und in der Minute 31 wieder aktiv werde (Bl. 108 d. Papierakte), was diese mit E-Mail vom gleichen Tag bejahte (Bl. 107R d.A.).

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich damit gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 19. Januar 2023 (Bl. 136 d.A.), dass die Wartefrist auch in dieser Konstellation einzuhalten sei. Insoweit geht ihr Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch hier ins Leere. Sie kann mit ihrem Antrag ihr Rechtsschutzbegehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, soweit sie "mit ihrer Klage beantragt, die Interneterlaubnis aufzuheben, [...] c) soweit diese in ihrer Nebenbestimmung unter B. III. 10. vorsieht, dass die Antragstellerin und Beschwerdeführerin eine fünfminütige Wartefrist für die Aktivschaltung eines Spielers auch in den Fällen einzuhalten hat, in denen sie eine Meldung gemäß § 6h Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 5 des GlüStV abgibt und der von der Meldung betroffene Spieler ohne Anbieterwechsel weiter bei der Antragstellerin und Beschwerdeführerin aktiv geschaltet werden soll", nicht verwirklichen, so dass kein Bedürfnis für den von der Antragstellerin angestrebten Rechtsschutz besteht. Da die Nebenbestimmung, auch bei ihrer Auslegung unter Berücksichtigung ihrer Begründung in dem Bescheid vom 22. Dezember 2022 (Bl. 277R und 278 d. Papierakte) die Regelung, die die Antragstellerin beseitigt haben möchte, nicht enthält, scheidet auch eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Nebenbestimmung unter B. III. 10. (vgl. § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit von vornherein aus.

Die Geltung der Wartefrist auch bei einer Deaktivierung des Spielers nach 30-mintüiger Inaktivität folgt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, vielmehr aus § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV, wonach die Information der Aktivschaltung eines Spielers 5 Minuten nach der Meldung durch die Erlaubnisinhaberin, dass der Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt wird und diese Meldung nach § 6h Abs. 4 Satz 1 GlüStV entweder auf Veranlassung des Spielers (§ 6h Abs. 4 Satz 4 GlüStV) oder nach 30 Minuten Inaktivität zu erfolgen hat (§ 6h Abs. 4 Satz 5 GlüStV). Ausnahmen von der Wartefrist, deren Einhaltung die Antragstellerin nach der Nebenbestimmung unter B. III. 10. technisch sicherzustellen hat, sind nur in dem Fall des § 6h Abs. 3 Satz 5 GlüStV (Spiele nach § 8 Abs. 2 GlüStV), in dem die Rückmeldung der Nicht-Aktivschaltung nach § 6h Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 1 GlüStV ohnehin nicht verlangt wird, vorgesehen, aber gerade auch im Fall des § 6h Abs. 4 Satz 5 GlüStV nicht vorgesehen. § 6h Abs. 4 Satz 6 GlüStV soll nach den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag insoweit klarstellen, dass nach erfolgter Meldung als inaktiv der Spieler vor einer Spielteilnahme beim selben Anbieter erst wieder aktiv geschaltet werden müsse, wobei ebenfalls die Wartefrist einzuhalten sei (S. 72). Die Frist führe zu Spielpausen, in denen sich die Spieler ihres Spielverhaltens bewusst werden könnten, und diene der Vermeidung des schnellen Wechsels zwischen verschiedenen Spielformen (S. 72). Sie hat daher nicht nur die Verhinderung parallelen Spiels zum Ziel. Dementsprechend, und entgegen der Auffassung der Antragstellerin, folgt auch aus der Überschrift des § 6h GlüStV, dass die Vorschrift nicht nur die Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern regelt, zumal unabhängig davon die Überschrift auch nicht die inhaltliche materielle Regelung des § 6h GlüStV zu ändern vermögen würde. Aus den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag folgt zudem, dass auch das parallele Spiel bei einem Anbieter verhindert werden soll (S. 69). Der Zweck der Wartefrist kann auch bei einer Reaktivierung bei demselben Anbieter erreicht werden und auch im Falle der Antragstellerin, die nach ihren Angaben ausschließlich im Bereich der Pferdewetten tätig ist, jedenfalls hinsichtlich der Reflektion des Spielverhaltens eines Spielers in der (zwangsweisen) Spielpause, zumal der Spieler auch unschwer die Wartefrist durch eine weitere Aktivität binnen der 30 Minuten vermeiden kann. Auch ist eine 30-minütige Inaktivität nicht, wie die Antragstellerin meint, gleichermaßen zur Schaffung einer Reflektionsmöglichkeit geeignet wie eine "Zwangspause", da der Spieler in seiner Zeit der Inaktivität zum einen spielen und zum anderen durch andere Aktivitäten diese Zeit gerade nicht zur Reflektion nutzen könnte. Bei der Wartefrist nach 30-minütiger Inaktivität und der 1-minütigen Wartefrist bei einem Wechsel der Glückspielform (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 4 GlüStV) handelt es sich nach summarischer Prüfung um nicht wesentlich gleiche Sachverhalte, so dass der von der Antragstellerin diesbezüglich gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt, zumal eine Ungleichbehandlung zumindest gerechtfertigt sein dürfte. Auch ist hierin nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Wertungswiderspruch zu sehen, da die unterschiedliche Dauer der Wartefrist auf unterschiedlichen Umständen bzw. Verhaltensweisen des Spielers (zum einen der Wechsel der Spielform und zum anderen 30-minütige Inaktivität) beruht. Nach alledem hätte auch ein Eilantrag nach § 123 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass in der von der Antragstellerin angeführten Konstellation die Wartefrist nicht eingehalten werden müsse, aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten.

Unabhängig davon wird durch die Wartefrist nach 30-minütiger Inaktivität unmittelbar auch nur der Spieler belastet, der vor einer erneuten Spielteilnahme bei demselben Anbieter 5 Minuten warten muss. Dass die Antragstellerin durch die Wartezeit selbst in durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig betroffen wäre, hat sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan.

4. Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage kommt es nicht mehr darauf, ob, wie sie weiter rügt, das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin bei der Anordnung des Sofortvollzugs das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend erfüllt hat, zumal sich die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht, wie bereits aufgeführt, auf die von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen bezieht, da diese nicht in den Nebenbestimmungen enthalten sind, sondern sich aus dem Glückspielstaatsvertrag ergeben. Sie zeigt mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen aber auch nicht auf, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und 10. nicht in ausreichendem Maße den rechtlichen Vorgaben entspricht:

Die Anordnung einer sofortigen Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens voraus. Die Anordnung bezieht sich auf eine Besonderheit in zeitlicher Hinsicht und unterscheidet sich inhaltlich vom Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts (BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1.18 -, juris Rn. 24). Allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder der Nebenbestimmung vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 17; vgl. aber auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6). Um dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen, bedarf es daher einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts oder der Nebenbestimmung vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (Senatsbeschluss vom 17.5.2018 - 10 ME 198/18 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2023 - 13 ME 131/23 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6, und darauf Bezug nehmend BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris Rn. 10). Hierdurch soll der Adressat insbesondere im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert und der Behörde der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris Rn. 10, und vom 30.3.2007 - 9 VR 7.07 -, juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 18). Nicht genügend sind insoweit eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall (Senatsbeschluss vom 17.5.2018 - 10 ME 198/18 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Gleichwohl können gerade auch im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wie hier zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 6/23 -, juris Rn. 18), die sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Gesichtspunkte für den Erlass des Verwaltungsakts und die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung (teilweise) identisch sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 42, 44, 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.8.2022 - 1 M 441/22 OVG -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Rn. 21, und vom 5.5.2020 - OVG 6 S 5/20 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2012 - 13 B 986/12 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1/18 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 209 f., 248; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 46). Soweit dies der Fall ist, kann für eigenständige Erwägungen zur Dringlichkeit des Vollzugs oftmals kein Raum mehr sein (vgl. Hoppe in Eyermann; VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 55). Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an (BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 18, und vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris Rn. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das Interesse am sofortigen Vollzug ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet, mit ihren Ausführungen nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich darauf abgestellt, dass im streitgegenständlichen Bescheid insoweit ausgeführt werde, dass die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, da nur so sichergestellt werden könne, dass die Ziele des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 GlüStV gewahrt würden, was mit dem Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung der Erlaubnis ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen abgewogen und mithin der erforderliche Einzelfallbezug in einem (noch) ausreichenden Maße hergestellt worden sei. Hierbei sei es angesichts der umfangreichen Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid und der zahlreichen Nebenbestimmungen für einen ausreichenden Konkretisierungsgrad nicht erforderlich gewesen, auf sämtliche unter B. angeführte Nebenbestimmungen unter C. zur Begründung des Sofortvollzugs erneut einzeln einzugehen. Dass die Antragsgegnerin die Ausführungen zur Erlaubnis und den Nebenbestimmungen unter C. erneut aufgegriffen und dargestellt habe, welche Überlegungen dazu geführt hätten, bei einigen dieser Nebenbestimmungen die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen, sei vielmehr ausreichend.

Die Antragstellerin wendet hiergegen zunächst ein, dass es der Begründung des Sofortvollzugs an einer Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Falls fehle. Die Ausführungen seien vielmehr formelhaft, so dass sie zu jeder anderen Erlaubnis wortgleich angeführt werden könnten, unabhängig davon, ob es sich um ein Online-Pferdewettangebot handele oder nicht.

Diese ihrerseits unkonkreten Ausführungen der Antragstellerin unter beispielhafter Heranziehung einer von ihr ausgewählten Passage aus der Begründung des Sofortvollzugs vermögen die Annahme des Verwaltungsgerichts von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen. Sie hat bereits nicht dargetan, mit welcher konkreten Situation der Antragstellerin sich die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium Darmstadt bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen hätte befassen sollen. Insbesondere hat sie mit ihren pauschalen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass die konkrete Begründung des Sofortvollzugs der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und 10. in Hinblick auf den oben dargestellten Maßstab nicht ausreichend wäre. Dies folgt auch nicht aus ihren Ausführungen zu den von der Antragstellerin nicht angegriffenen Nebenbestimmungen unter B. III. 2. und 26. sowie zu einer fehlerhaften Formulierung des Verwaltungsgerichts in dem Einführungssatz zur Zulässigkeit der Anträge. Hieraus ergibt sich entgegen der Antragstellerin nicht die Formelhaftigkeit der Begründung des Sofortvollzugs der Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und 10. Auch aus dem von der Antragstellerin behaupteten Umstand, dass die Begründung so auch zu jeder anderen Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag angeführt werden hätte können, würde nicht folgen, dass die Begründung nicht ausreichend wäre. Denn aus der Natur der Sache ergibt sich, dass bei vergleichbaren Sachverhalten vergleichbare oder gleiche Gründe den Sofortvollzug erforderlich machen können, so etwa, wenn eine weitere Teilnahme einer Person am Straßenverkehr durch Erlass einer Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1/18 -, juris Rn. 25). Dass bei der Antragstellerin besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die eine weitere Konkretisierung der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich machen würden, hat sie nicht dargetan. Sie bemängelt zwar unzureichendes Eingehen auf ihr Pferdewettangebot gegenüber einem Sportwettangebot. Weshalb sich hieraus aber in Hinblick auf die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen Besonderheiten ergeben sollten, führt sie nicht aus.

Soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den gleichen Gründen begründet habe, die für den Erlass einer glückspielrechtlichen Genehmigung gälten und sich daraus nicht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe, zeigt sie mit dieser pauschalen Behauptung bereits nicht auf, dass sich die Begründungen (der Nebenbestimmungen und des Sofortvollzugs) entsprechen würden. Unabhängig davon ist dies aber auch bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin bei der Begründung des Sofortvollzugs auch angeführt hat, dass dadurch eine lückenlose und dauerhafte Beachtung der Schutzgüter gewährleistet sein solle und eine vorübergehende Befreiung mit Erhebung einer Klage dem Schutzzweck des Glückspielstaatsvertrages und dem öffentlichen Interesse eines staatlich kontrollierten Glückspielbetriebs widersprechen würde. Diese öffentlichen Interessen dürften auch nicht nur vorübergehend gegenüber den monetären Interessen der Erlaubnisinhaberin zurücktreten. Damit hat die Antragsgegnerin offensichtlich besondere Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung angeführt, die über die Gründe für den Erlass der Nebenbestimmungen hinausgehen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45).

Ferner bemängelt die Antragstellerin, der Begründung des Sofortvollzugs lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei dessen Anordnung deren Ausnahmecharakters bewusst gewesen sei. Vielmehr scheine die Antragsgegnerin der Auffassung zu sein, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung immer angeordnet werden müsse, wenn die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werde.

Auch mit diesen pauschalen Ausführungen begründet die Antragstellerin keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Der Annahme der Antragstellerin steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht für alle, sondern lediglich für bestimmte Nebenbestimmungen den Sofortvollzug angeordnet hat. Dies spricht zudem auch dafür, dass sie sich des Ausnahmecharakters durchaus bewusst gewesen ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45). Dem steht auch nicht, wie die Antragstellerin meint, entgegen, dass bei bestimmten Nebenbestimmungen, sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen, in der Regel die Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt. Auch etwa bei Erlass einer Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird der Sofortvollzug regelmäßig angeordnet (vgl. auch Hopp in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 46), ohne dass daraus gefolgert werden könnte, dass sich die Behörde dabei des Ausnahmecharakters nicht bewusst gewesen wäre. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wie hier der Vermeidung und der Abwehr von Suchtgefahren, wird häufig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen bestehen, das die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert, ohne dass Zweifel an deren Ausnahmecharakter bestehen.

Letztlich führt die Antragstellerin gegen die Begründung des Sofortvollzugs noch an, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Antragsgegnerin die jeweiligen Nebenbestimmungen, bzgl. derer die Anordnung erfolgt sei, in die Begründung mit aufnehmen müssen und das jeweilige Erfordernis des Sofortvollzugs isoliert darlegen müssen. Denn es verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sowie den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn einem Kläger bei einer isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen die Möglichkeit eines erfolgreichen Eilrechtsschutzes beschnitten würde, indem die sofortige Vollziehung vereinfacht, nämlich pauschal für alle Nebenbestimmungen, angeordnet werden könnte.

Diese pauschale Annahme der Antragstellerin vermag ebenfalls nicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, insbesondere nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs verschiedener Nebenbestimmungen auf denselben Erwägungen beruht und deshalb eine gemeinsame Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Nebenbestimmungen (unter Bezugnahme auf deren jeweilige Begründung) gegeben wird (OVG Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45, 48 f.). Der Adressat kann sich auch in diesem Fall mit den Erwägungen der Begründung des Sofortvollzugs bezogen auf die jeweilige Nebenbestimmung, die er isoliert angreifen möchte, auseinandersetzen. Dass hierdurch der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt würde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Eine Wiederholung der Begründung für jede einzelne Nebenbestimmung, wie sie die Antragstellerin fordert, wäre formalistisch und würde an der Begründung inhaltlich nichts ändern, sofern sich die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs der einzelnen Nebenbestimmungen entsprechen. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, weshalb die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und 10. von der Begründung betreffend die Anordnung des Sofortvollzugs der weiteren Nebenbestimmungen abweichen müsste.

Nach alledem hat die Antragstellerin mit ihrem umfangreichen Vorbringen auch keine Gründe dargelegt, die erkennen ließen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen unter B. III. 9. und 10. den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Tenor, Rn. 2, 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 A 1444/16 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2017 - 13 B 1054/16 -, juris Tenor, Rn. 10 und 73; anders: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.6.2023 - 3 M 24/23 -, juris Tenor und Rn. 105, vgl. insoweit auch VG C-Stadt, Beschluss vom 6.10.2023 - 7 B 210/23 HAL -, juris Rn. 36), wobei der Streitwert in Orientierung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) auf 2.500 EUR halbiert wird, da die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erstrebte Entscheidung die Hauptsache mangels (endgültiger) Kassation der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht vorwegnehmen würde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.7.2020 - 1 OA 83/20 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, juris Rn. 2; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 174; vgl. aber auch: BVerwG, Beschluss vom 25.6.2019 - 1 VR 1/19 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.8.2023 - 3 E 45/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4). Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.5.2015 - 2 BvR 869/15 -, juris Rn. 17, und Nichtannahmebeschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4). Die Bedeutung der angestrebten gerichtlichen Aufhebung einer Nebenbestimmung zu einer glückspielrechtlichen Erlaubnis ist in der Regel nicht gleichzusetzen mit der Bedeutung eines gerichtlichen Verfahrens, mit dem eine solche Erlaubnis oder deren Weitergeltung erreicht werden soll, für das nach § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 14.6.2022 - 11 ME 143/22 -, juris Rn. 28, und vom 29.1.2018 - 11 OA 532/17 -, n.v. auch zur Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wurde daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).