Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2024, Az.: 14 PA 130/23
Voraussetzungen der Übernahme der Unterhaltskosten (Futter und Krankenversicherung) eines PTBS-Assistenzhundes nach dem Opferentschädigungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.2024
- Aktenzeichen
- 14 PA 130/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0118.14PA130.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 07.11.2023 - AZ: 4 A 225/21
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG
- § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG
- § 27d Abs. 3 Satz 1 BVG
- § 84 Abs. 1 SGB IX
- § 84 Abs. 2 SGB IX
- § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX
- § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX
- § 113 Abs. 3 SGB IX
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Übernahme der Unterhaltskosten (Futter und Krankenversicherung) eines PTBS-Assistenzhundes nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 7. November 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Übernahme der laufenden Unterhaltskosten (Futter und Krankenversicherung) für ihren Assistenzhund C. seit dem 13. September 2021 erstrebt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO.
1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin beabsichtigte, nicht mutwillige Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Es soll also nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen und dient auch nicht dazu, schwierige Rechtsfragen zu beantworten. Ferner darf Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil dessen ausgehen wird, der um Prozesskostenhilfe nachsucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.3.2008 - 2 BvR 387/07 -, juris Rn. 14, u. v. vom 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht nur vor, wenn der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbert, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 29 m.w.N.).
b) An diesem Maßstab gemessen sind hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. Die Erfolgsaussicht der Klage erweist sich nicht als derart entfernt, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf. Das Verfahren wirft Rechts- und Tatsachenfragen auf, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres beurteilen lassen.
aa) Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass sich der Anspruch auf die begehrte Leistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) richtet und für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für die Frage des Rechtswegs ist es gemäß § 17 Abs. 1 GVG ohne Belang, dass zwischenzeitlich - zum 1. Januar 2024 - das Opferentschädigungsgesetz und damit dessen § 7 Abs. 2 (Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten) außer Kraft getreten und § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG dahin geändert worden ist, dass die Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nunmehr insgesamt den Sozialgerichten zugewiesen sind. Denn nach § 17 Abs. 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Ebenfalls zum 1. Januar 2024 ist - jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil - das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft getreten, das nunmehr die Fälle der Sozialen Entschädigung umfassend regelt. Für die Klägerin dürften sich die Maßgaben des streitgegenständlichen Anspruchs gleichwohl weiterhin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG i. V. m. § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX richten. Zwar dürfte der Fall der Klägerin der Sache nach dem Anwendungsbereich des SGB XIV zuzuordnen sein. Nach § 1 Abs. 1 SGB XIV unterstützt die Soziale Entschädigung Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen. Schädigende Ereignisse sind nach Abs. 2 Nr. 1 der Regelung u.a. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV erhält als Opfer einer Gewalttat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland (...) eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr. Nach § 4 Abs. 1 SGB XIV haben Geschädigte Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Allerdings sieht § 142 Abs. 2 SGB XIV vor, dass über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das - wie das Opferentschädigungsgesetz - das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist.
Ob die Voraussetzungen für die begehrte Hilfegewährung nach den danach maßgeblichen Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG i. V. m. § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX vorliegen, ist nach Auffassung des Senats offen.
bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle bislang an Anhaltspunkten, dass die Klägerin angesichts der bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf einen speziell ausgebildeten Assistenzhund angewiesen sei. Zwar ergebe sich aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des D. Klinikums für Psychiatrie und Psychotherapie A-Stadt vom 20. November 2018 sowie einem vom selben Klinikum ausgestellten ärztlichen Attest vom 28. Januar 2019, dass ein Assistenzhund aus ärztlicher Sicht therapeutisch indiziert sei. Es bleibe jedoch unklar, welches konkrete Therapieziel mit der Anschaffung des Assistenzhundes verfolgt werden solle. Es sei anzunehmen, dass insofern in erster Linie beabsichtigt sei, die Symptomatik in medizinischer Hinsicht abzuschwächen. Dass der Klägerin mit der Hilfe des Assistenzhundes auch die Teilhabe am Alltag ermöglicht bzw. erleichtert werden solle, werde nicht erwähnt. Dementsprechend weise die die Klägerin behandelnde Psychologin und Psychotherapeutin E. in einem undatierten Schreiben darauf hin, dass ein Hund insbesondere einen beruhigenden Einfluss bei Symptomen der PTBS wie nächtlichen Alpträumen und Panikattacken ausüben könne. Sofern die behandelnde Psychotherapeutin diesbezüglich auch anmerke, dass ein Hund dabei helfen könne, Vertrauen und emotionale Bindungen zu erlernen, sei dies zu unspezifisch, um daraus die Notwendigkeit eines Assistenzhundes für die Teilhabe an der Gemeinschaft herzuleiten. Daher dürfte die Übernahme der Unterhaltungskosten des Assistenzhundes neben den der Klägerin bereits gewährten Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX nicht erforderlich sein, um ihre spezifischen behinderungsbedingten Teilhabebedarfe auszugleichen. Dies gelte auch, wenn es vor dem Hintergrund der Ziele der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie dem durch § 113 Abs. 1 SGB IX vorgegebenen Maßstab im Rahmen der Anwendung des § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX bereits ausreichend sein sollte, dass das gewünschte Hilfsmittel die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft lediglich erleichtere (so OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2021 - 12 E 846/20 -, juris Rn. 14 f.). Denn es sei weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, an welchen konkreten gesellschaftlichen oder sozialen Aktivitäten ihr durch den im Jahr 2019 angeschafften Assistenzhund die Teilhabe erkennbar erleichtert werde.
cc) Die offenen Erfolgsaussichten der Klage nimmt der Senat demgegenüber aufgrund der folgenden Gesichtspunkte an:
(1) Die Frage, ob der - nachvollziehbar hergeleiteten - Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 30.9.2021 - 12 E 846/20 -, juris Rn. 14 f.) zu folgen ist und es daher im Rahmen der Anwendung des § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX bereits ausreichend ist, dass das gewünschte Hilfsmittel die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft lediglich erleichtert, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich nicht im auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahren abschließend klären lässt (so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2021 - 12 E 846/20 -, juris Rn. 15). Jedenfalls bei Anwendung dieses Maßstabes dürfte die Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass ihr Assistenzhund die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft erleichtert.
Bei der insoweit erforderlichen Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind nicht nur die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss erwähnten Bescheinigungen (Entlassungsbericht des D. Klinikums für Psychiatrie und Psychotherapie A-Stadt vom 20. November 2018, ärztliches Attest vom 28. Januar 2019 und Schreiben der Psychologin und Psychotherapeutin E.) von Bedeutung, sondern darüber hinaus vor allem auch die Stellungnahmen der Diplom-Sozialarbeiterin F. vom 28. Dezember 2018 (PKH-Heft, Bl. 8 RS bis 9) und der Sozialarbeiterin G. vom 4. Dezember 2023 (Gerichtsakte, Bl. 57), wobei letztere allerdings erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist.
Frau F. führt in ihrer Stellungnahme u.a. aus:
"Ein ausgebildeter Assistenzhund ist in der Lage, dissoziative Zustände zu erkennen und beenden, wodurch die Entstehung von Panikattacken verhindert werden kann. Darüber hinaus kann der Hund eine Schutzfunktion übernehmen, in dem er sich auf Kommando hinter Frau A. platziert. Dies würde ihr in angstbesetzten Situationen die Befürchtung nehmen, dass sich ihr jemand von hinten nähert. Außerdem kann ein Assistenzhund sie aus Albträumen wecken, die momentan sehr belastend für sie sind. Des Weiteren würde er Frau A. Sicherheit im öffentlichen Raum bieten und ihr somit ermöglichen, sich freier zu bewegen und dazu beitragen, eine Isolation zu verhindern."
In der Stellungnahme von Frau G. heißt es u.a.:
"Sie [der Hund] ist im Alltag eine große Unterstützung und bietet Frau A. viel Sicherheit. Auch wenn Frau A. psychisch sehr belastet ist, ermöglicht C. ihr am Leben teilzunehmen, da sie bei den Therapiestunden, beim Einkaufen und bei weiteren diversen Terminen dabei ist. C. ist vom Landessozialamt staatlich anerkannt und besitzt eine besondere Ausbildung, die auf Frau A. angepasst ist, sodass C. in bestimmten Krisen selbst in der Nacht Hilfestellung geben kann. Da die psychosoziale Assistenz nur Montag bis Freitag tagesüber erreichbar ist, deckt sie nicht die 24 Std. Betreuung ab. (...) Wenn außerhäusliche Termine anstehen, können diese durch die Anwesenheit von C. wahrgenommen werden. Würde es den Assistenzhund in Frau A.s Leben nicht geben, wurden sämtliche Termine nicht stattfinden und Frau A. würde kaum bis gar nicht das Haus verlassen. In meinen Augen ist ihr Hund unabdingbar für die Stabilisierung der psychischen Verfassung von Frau A.."
Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere die Stellungnahme von Frau G. recht oberflächlich gehalten ist und dass es bislang an jedem vertiefenden Vortrag der Klägerin zu diesen Fragestellungen fehlt. Aufgrund dieser beiden Stellungnahmen bestehen gleichwohl hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Assistenzhund der Klägerin die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft jedenfalls erkennbar erleichtert.
(2) Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die §§ 25c, 27d Abs. 5 BVG ändert an der Einschätzung offener Erfolgsaussichten in diesem Prozesskostenhilfeverfahren nichts. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, aus welchen Mitteln sie seit der Anschaffung des Hundes im Mai 2019 dessen Unterhaltungskosten sowie insbesondere dessen Ausbildung zum Assistenzhund finanziert hat. Diese offene Frage allein rechtfertigt aus Sicht des Senats aber nicht die Annahme, dass der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sein könnte, bzw. die Klägerin über ein laufendes Einkommen oder Vermögen verfügt, das nach den §§ 27d Abs. 5 BVG, 135 ff. SGB IX (nur) im Wege eines Beitrages zu den Aufwendungen zu berücksichtigen wäre. Dies wäre ggf. aufzuklären.
(3) Ebenfalls nicht im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen zu prüfen sind die Fragen, ob - und wenn ja welche - rechtlichen Konsequenzen daraus folgen, dass sich die Klägerin das begehrte Hilfsmittel ursprünglich selbst beschafft hat, und inwieweit die Klägerin Unterhaltskosten (Futter und Krankenversicherung) für ihren Assistenzhund seit dem 13. September 2021 und damit Leistungen für die Vergangenheit beanspruchen kann.
Zu belegen sein dürfte zudem die genaue Qualifikation des Assistenzhundes der Klägerin (vgl. dazu LSG BW, Urt. v. 31.1.2023 - L 11 KR 3181/20 -, juris Rn. 66). Insoweit existiert bislang - soweit ersichtlich - lediglich die bereits zitierte Aussage der Sozialarbeiterin G., dass C. vom Landessozialamt staatlich anerkannt sei und eine besondere Ausbildung besitze, die auf die Klägerin angepasst sei. Ebenso liegt ein Zertifikat des Verbandes für interdisziplinäre und praxisorientierte Traumaarbeit vor (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs).
2. Der Senat macht von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen, weil sich dieses bisher noch nicht mit dem Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befasst hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.4.2021 - 6 C 21.514 -, juris Rn. 16 und v. 27.6.2008 - 4 C 08.1468 -, juris Rn. 10; BremOVG, Beschl. v. 8.1.2021 - 2 PA 270/20 -, juris Rn. 18; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.1.2010 - 5 M 27.09 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.7.2003 - 7 S 536/03 -, juris Rn. 5). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 41). Die von der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegten Unterlagen stammen aus Oktober 2021. Es wird daher eine Aktualisierung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sein.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. zur Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 VwGO für Streitigkeiten nach dem OEG: OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2021 - 12 E 846/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).