Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.01.2024, Az.: 1 LA 57/23

Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid für die Erweiterung eines Komplexes von Nebengebäuden; Splittersiedlungen als herkömmliche Siedlungsformen in der Gegend

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.01.2024
Aktenzeichen
1 LA 57/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0123.1LA57.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 24.03.2023 - AZ: 2 A 148/21

Fundstellen

  • BauR 2024, 608-610
  • NJW-Spezial 2024, 142

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Betrieben, deren Ausstattung mit Flächen und Betriebsmitteln grundsätzlich eine wirtschaftliche Betriebsweise - und sei es auch nur knapp - zulässt, indiziert der lange Bestand die für einen weiteren Fortbestand erforderliche Anpassungsfähigkeit. Anders verhält es sich, wenn der Wandel der landwirtschaftlichen Betriebsformen und Rahmenbedingungen eine Bewirtschaftung dauerhaft nur noch um den Preis der Selbstausbeutung und/oder des Substanzverzehrs der überkommenen Betriebsmittel zulässt.

  2. 2.

    Splittersiedlungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sind dann nicht unerwünscht, wenn es sich bei ihnen um die herkömmliche Siedlungsform in der Gegend handelt. Hierfür muss zum gehäuften, das Landschaftsbild zumindest mitdominierenden Vorkommen eine längere Tradition der in Rede stehenden Siedlungsform hinzutreten, die sie zum konstituierenden Element der örtlichen Kulturlandschaft macht und in der sich eine allgemeine örtliche Überzeugung, sie sei eine ortsangemessene städtebauliche Struktur, widerspiegelt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 24. März 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung eines Komplexes von Nebengebäuden.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks A-Straße im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Mehrere der Nebengebäude - eine Mehrfachgarage (1), eine Remise (2), beide eingeschossig mit Flachdach, eine Scheune mit Satteldach (3), ein eingeschossiger, flachgedeckter Geräteraum (4) und ein Stallgebäude mit Satteldach (5) sowie eine an diese angebaute offene Lagerfläche (6) - mit einer Grundfläche von zusammen ca. 350 m2 sind unmittelbar aneinandergebaut. Die Bebauung auf dem Klägergrundstück liegt im Norden eines Bebauungszusammenhangs von 20-25 Hauptgebäuden sowie einer größeren Zahl zugeordneter Nebengebäude, der sich im Norden beidseits, im Süden hauptsächlich östlich der von Nord nach Süd verlaufenden A-Straße erstreckt. Zum Klägergrundstück gehören ca. 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche, auf der der Kläger Ackerbau betreibt und sechs Ziegen hält.

Am 11. September 2019 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Umgestaltung des erwähnten Komplexes von Nebengebäuden; die Remise sollte erhöht, Scheune und der nach hinten zu erweiternde Geräteraum unter einem erhöhten Satteldach mit Bodenraum zusammengefasst werden, die Lagerfläche ein Schleppdach erhalten. Diese Bauvoranfrage beschied der Beklagte negativ.

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB oder mangels Ortsteileigenschaft des eingangs dargestellten Bebauungszusammenhangs nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Richte sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB, so sei das Vorhaben unzulässig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück finde in der näheren Umgebung, die im Wesentlichen durch Ein- bis Zweifamilienwohnhäuser mit (überwiegend) untergeordneten Nebenanlagen geprägt werde, keine Entsprechung. Das betreffe insbesondere die vorhandenen Nebengebäude; zwar gebe es auch auf den Nachbargrundstücken große Nebengebäude und Ansammlungen von Nebengebäuden, aber Anzahl und (Gesamt-)Bauvolumen der Nebengebäude hätten auf den Nachbargrundstücken keine Entsprechung. Die Rahmenüberschreitung führe hier aufgrund einer Vorbildwirkung zu städtebaulichen Spannungen. Liege das Vorhaben im Außenbereich, so sei es ebenfalls unzulässig. Einen eine Privilegierung begründenden landwirtschaftlichen Betrieb führe der Kläger nicht; dessen Tätigkeit sei nicht als Nebenerwerbs-, sondern als Hobbylandwirtschaft einzustufen. Angesichts der geringen Flächen- und Viehausstattung komme für die Beurteilung dieser Frage der Möglichkeit der Gewinnerzielung erhebliche Indizwirkung zu. Die Landwirtschaftskammer habe im Rahmen des Bauvoranfrageverfahrens plausibel ausgeführt, dass eine solche nicht bestehe. Zudem stünden etwaige Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in keinem Verhältnis zu den angegebenen Herstellungskosten von 20.000 EUR. Als sonstiges Vorhaben sei die Baumaßnahme unzulässig, da sie die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die betroffene Ansammlung von Nebengebäuden ordne sich weder im Verhältnis zum Hauptgebäude noch im Verhältnis zu den in der näheren Umgebung vorhandenen Nebengebäuden unter und entfalte Vorbildwirkung für ähnliche Erweiterungsvorhaben. Ob sich die Nebengebäudeansammlung den in der Umgebung auf anderen Grundstücken vorhandenen Hauptgebäuden unterordne, sei nicht von Belang, da diese nicht maßstabsgebend für die Frage des Einfügens von Nebengebäuden seien. Es würde ein "Berufungsfall" für andere sich nicht deutlich unterordnende Erweiterungen von Nebengebäuden geschaffen. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB scheide aus, da der Kläger keine anderweitige Nachnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes plane, sondern weiterhin Landwirtschaft - wenn auch nicht in privilegiertem Umfang - betreiben wolle. Zudem würde die äußere Gestalt der Nebengebäude nicht gewahrt bleiben. Schließlich seien nicht sämtliche Nebengebäude in zulässiger Weise errichtet worden - die Gebäude 4 und 6 seien weder baugenehmigt noch "Altbestand".

II.

Der dagegen gerichtete, sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, mit fristgerechtem Zulassungsvorbringen wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch am Entscheidungsergebnis etwas ändern könnte. Daran fehlt es hier.

1.

Weder das fristgerechte, noch das nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist ergänzte Vorbringen stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage, das Vorhaben des Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, da der Betätigung des Klägers die dauerhafte Lebensfähigkeit fehle. Die diesbezüglichen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht auf S. 9 ff. der Urteilsabschrift zutreffend dargestellt; hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Kläger macht, letztlich unter Rückgriff auf dieselben Grundsätze, geltend, dem Umfang seiner Gewinnerzielungsmöglichkeit komme keine Bedeutung zu, da es sich bei seiner Betätigung - erstens - um eine seit Generationen betriebene, genehmigte und mit ausreichenden Betriebsmitteln ausgestattete Landwirtschaft handele und - zweitens - kein Verdacht im Raum stehe, es solle lediglich unter dem Deckmantel der Landwirtschaft ein Wohnen im Außenbereich ermöglicht werden. Beides genügt indes nicht, um die vom Verwaltungsgericht gegen eine Dauerhaftigkeit des Betriebes angeführten Argumente zu entkräften.

Es trifft zu, dass das Bestehen eines Betriebes über lange Zeit ein Faktor bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sein kann. Bei Betrieben, deren Ausstattung mit Flächen und Betriebsmitteln grundsätzlich eine wirtschaftliche Betriebsweise - und sei es auch nur knapp - zulassen, indiziert der lange Bestand die Fähigkeit, diese Betriebsmittel sachgerecht einzusetzen, den Betrieb gewinnorientiert zu führen und auch Krisen, die vorübergehend zu einer prekären Ertragslage führen, zu überwinden. Gerade bei kleinerem Betriebsumfang kann aber der Wandel der landwirtschaftlichen Betriebsformen und Rahmenbedingungen dazu führen, dass ein Betrieb, der in der Vergangenheit wirtschaftlich geführt werden konnte, perspektivisch dauerhaft nur noch um den Preis der Selbstausbeutung und/oder des Substanzverzehrs der überkommenen Betriebsmittel aufrechtzuerhalten ist und daher in seinem Bestand von der intrinsischen Motivation des Inhabers abhängt, weiter eine landwirtschaftsförmige Tätigkeit auszuüben. Die Nachhaltigkeit des Betriebes muss aber unabhängig von der Motivationslage des gegenwärtigen Inhabers erkennbar sein. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Genehmigung bzw. einen Bestandsschutz seines Betriebes. Genehmigt oder bestandsgeschützt können einzelne bauliche Anlagen eines Betriebes sein. Für künftige Genehmigungen folgt daraus jedoch nichts.

Nichts anderes folgt aus der Art des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Bei Zulassung des Wohnens im Außenbereich besteht ein besonderer Anreiz für eine missbräuchliche Berufung auf eine Privilegierung; dies erhöht die Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Erfordernis der langfristigen Perspektive des Betriebes in anderen Fällen in der Sache entfiele - § 35 BauGB dient nicht nur der Verhinderung des Wohnens im Außenbereich. Bestehen gewichtige Indizien, die gegen die dauerhafte Lebensfähigkeit des Betriebes sprechen, so sind diese vom Vorhabenträger deshalb auch dann zu entkräften, wenn sein Vorhaben keine Missbrauchsabsicht nahelegt.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht der fachkundigen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, dass bei Unterstellung einer ortsüblichen Fruchtfolge ausgehend vom gegebenen Flächenbestand nicht mit positiven Einkünften aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu rechnen sei, entscheidende Bedeutung beigemessen. Letztlich wird dies durch das Zulassungsvorbringen bestätigt. Die - weiterhin nur pauschal behaupteten - Einnahmen in Höhe "niederschwelliger vierstelliger Beträge"; also wohl zwischen 1.000 und 5.000 EUR jährlich aus einer Tätigkeit, die auch bei geringer Flächenausstattung alle mit dem Ackerbau (Weizen und Mais) und der Tier- (hier: Ziegen-)haltung verbundenen Arbeitsschritte erfordert, lassen einen Stundenlohn oberhalb des Mindestlohnes (zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 31.5.2022 - 1 LA 129/21 -, AUR 2022, 266 = juris Rn. 8) nicht erwarten. Inwieweit diese Einnahmen durch die vorgetragene Anschaffung eines Mähdreschers unter Berücksichtigung von dessen Unterhaltskosten und Abschreibungen erhöht werden könnten, ist nicht dargelegt und auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf die letztlich wohl dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" des Vorhabens zuzuordnende Frage, ob der Kläger aus der vorhabenbedingten Steigerung der Betriebseinnahmen die Baumaßnahme würde finanzieren können, kommt es nach alldem nicht mehr an.

2.

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, den Schluss des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB teilprivilegiert, in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dies je selbständig tragend darauf gestützt, dass jedenfalls die - kumulativ zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen zu erfüllenden - Voraussetzungen (1.) einer anderweitigen, d.h. nicht landwirtschaftlichen Nachnutzungsform, (2.) einer Wahrung der wesentlichen Gestalt der Bestandsgebäude und (3.) der zulässigen Errichtung dieses Bestands nicht erfüllt seien. Mit der Zulassungsbegründung greift der Kläger nicht - wie erforderlich - alle diese Gründe an, sondern macht nur geltend, das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung bestehender Bausubstanz, die äußere Gestalt der Nebengebäude bleibe gewahrt und die Nebengebäude stünden im räumlich funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle. Damit wird allenfalls die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt; ob mit Blick auf diese das Zulassungsvorbringen die Substantiierungsanforderungen erfüllt, kann dahinstehen.

3.

Nicht mit plausiblen Gegenargumenten in Frage gestellt hat der Kläger ferner die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dies gilt zunächst, soweit er den Obersatz des Verwaltungsgerichts aufgreift, die Verfestigung einer Splittersiedlung sei dann städtebaulich nicht zu missbilligen und mithin nicht zu "befürchten", wenn es sich bei ihr um die in der Gegend herkömmliche Siedlungsform handele. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei Gebäudeansammlungen wie derjenigen entlang der A-Straße um die in A-Stadt herkömmliche Siedlungsform handeln könnte, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht herausgestellt, dass das mehrfache Vorkommen einer bestimmten Siedlungsform noch nicht ihre Herkömmlichkeit begründet - es können in einer Gegend auch mehrere städtebauliche Fehlentwicklungen auftreten. Hinzutreten zum gehäuften, das Landschaftsbild zumindest mitdominierenden Vorkommen muss vielmehr eine längere Tradition der in Rede stehenden Siedlungsform, die sie zum konstituierenden Element der örtlichen Kulturlandschaft macht und in der sich eine allgemeine örtliche Überzeugung, sie sei eine ortsangemessene städtebauliche Struktur, widerspiegelt (vgl. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 92). Für eine solche Tradition ist hier nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Der Siedlungssplitter, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, ist in seiner heutigen Dimension erkennbar neueren Datums. Das Vorhandensein von Einzelgehöften und sehr kleinen Gebäudeansammlungen in der Umgebung vermag die Ortsüblichkeit der Gebäudeansammlung A-Straße ebenso wenig zu begründen wie das Vorhandensein von Bebauungszusammenhängen, denen - wie den Ortslagen Icker und Vehrte mit offenbar geplanten Neubaugebieten - bereits eindeutig Ortsteilsqualität zukommt. Die der Größe nach wohl vergleichbaren (10 bis 30 Hauptgebäude) Siedlungsstrukturen an der Dorfstraße, in den Kreuzungsbereichen Venner Straße/Lechtinger Straße sowie Osterberg/Ellerkamp und In den Kämpen in der Nachbargemeinde Wallenhorst, die auch der Kläger benannt hat, sowie die von ihm nicht benannten Beispiele am Talkamp (östlich von Icker) und am Wellinger Berg (im Südosten von A-Stadt) sind nicht so zahlreich, dass sie als herkömmliche Siedlungsform in A-Stadt angesehen werden könnten; es dominieren klar Siedlungscluster mit Ortsteilsqualität und teils erheblichem städtebaulichem Gewicht (Kernort A-Stadt, Rulle, Vehrte, nordöstliche Stadtteile von Osnabrück) auf der einen und Einzelgehöfte auf der anderen Seite. Die Entstehungsgeschichte der einzelnen "mittleren" Gebäudeansammlungen musste das Verwaltungsgericht daher nicht weiter ergründen.

Die Rüge des Klägers, eine unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung sei deshalb nicht zu erwarten, weil die Grundfläche seiner Gebäude nicht erweitert und lediglich eine Veränderung der Dachlandschaft vorgenommen werde, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass die Grundfläche - nicht nur durch die Überdachung des Lagerplatzes Nr. 6, sondern auch im rückwärtigen Bereich des Nebengebäudes Nr. 4 durchaus erweitert wird, ist die "Veränderung der Dachlandschaft" effektiv eine teilweise Aufstockung, die eine durchaus berücksichtigungsfähige Veränderung der Gebäudekubatur darstellt. Aus welchen Gründen weitere nichtprivilegierte Wohnhäuser in der Umgebung genehmigt wurden, kann dahinstehen; die "Unerwünschtheit" der Erweiterung einer Splittersiedlung ist objektiv und nicht anhand einer aus der Genehmigungspraxis etwa ersichtlichen subjektiven Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilen. Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es insoweit nicht.

4.

Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht plausibel die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, das Vorhaben sei bei Unterstellung einer Lage im unbeplanten Innenbereich unzulässig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass es auf keinem in der näheren Umgebung gelegenen Grundstück Nebengebäude mit einer dem Vorhaben vergleichbaren (Gesamt-)Grundfläche bzw. einem vergleichbaren Bauvolumen gebe und insoweit eine Vorbildwirkung bestehe. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass "unstreitig" das Flächenmaß seiner Nebengebäude nicht verändert werde. Dies ist bereits unzutreffend; bei der Vereinigung der Nebengebäude 3 und 4 soll der rückwärtige Bereich des bisherigen Nebengebäudes 4 erweitert werden. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls die Baumasse des Nebengebäudekomplexes auf dem Klägergrundstück durch die verschiedenen Dacherhöhungen spürbar vergrößert. Ob Baulinien verschoben werden, ist für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung unerheblich - es handelt sich um eine Frage des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat und bei fehlendem Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung auch nicht befassen musste.

Die vom Kläger ins Feld geführten Vergleichsbauten stellen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei in der näheren Umgebung seiner Größe nach ohne Vorbild, nicht in Frage. Das Objekt A-Straße 56 liegt am äußersten Südende des hier in Rede stehenden Bebauungszusammenhangs, mehr als 300 m vom Vorhaben entfernt, und kann daher nicht mehr dessen näherer Umgebung zugerechnet werden. Ob es überhaupt noch dem Bebauungszusammenhang angehört, kann dahinstehen. Die Gebäude A-Straße 22 und 26 liegen eindeutig außerhalb des in Rede stehenden Bebauungszusammenhangs und können daher nicht maßstabbildend sein. Noch stärker gilt dies für die Bebauung weiter nördlich an der Straße "F-Straße". Der Nebengebäudekomplex auf dem Grundstück G-Straße 33/35 bleibt seiner Gesamtgrundfläche und auch seiner Kubatur nach deutlich hinter dem Vorhaben zurück.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, auf den Grundstücken A-Straße Nr. 37a, Nr. 41 und Nr. 43 seien zwar ebenfalls größere Nebengebäude vorhanden, jedoch nicht in einer solchen Vielzahl wie auf seinem Grundstück. Soweit er dem entgegenhält, es könne keinen Unterschied machen, ob mehrere Nebengebäude direkt aneinandergebaut seien oder ob ein einheitliches großes Nebengebäude vorliege, macht er sich letztlich nur die Sichtweise des Verwaltungsgerichts zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat aber gerade aus der Gesamtgröße der auf seinem Grundstück aneinandergebauten Gebäude auf deren Vorbildlosigkeit geschlossen. Das ist mit Blick auf die auf den Grundstücken A-Straße 41 und 43 vorhandenen Komplexe aneinandergebauter Nebengebäude zutreffend. Selbst auf dem Grundstück A-Straße 43 ist erkennbar kein vergleichbarer Komplex aneinandergebauter Nebenanlagen vorhanden.

Die Vorbildwirkung seines Vorhabens wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sein Vorhaben als einziges in der näheren Umgebung einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb dient. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs abgelehnt und der Kläger dies nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffen hat (s.o.), sind Art und Maß der baulichen Nutzung als Kategorien des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB strikt zu trennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = BRS 84 Nr. 75 = juris Rn. 18 m.w.N.); einer Berufung auf das Vorhaben des Klägers stünde dessen von etwaigen Nachahmervorhaben abweichende Nutzungsweise mithin nicht entgegen. Aus beiden Gründen ist auch der Vortrag des Klägers unerheblich, dass größere Nebengebäude bei landwirtschaftlichen Betrieben üblich seien.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).