Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2024, Az.: 4 LA 40/22
Berufungszulassungsgrund des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs im Asylprozess; Gerichtliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit sowohl des Asylklägers als auch seines Prozessbevollmächtigten trotz einnes Terminverlegungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2024
- Aktenzeichen
- 4 LA 40/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0122.4LA40.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 16.03.2022 - AZ: 3 A 249/18
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG
- § 138 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- AUAS 2024, 44-47
- NordÖR 2024, 217
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Führt das Verwaltungsgericht trotz eines Terminverlegungsantrags eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit sowohl des Asylklägers als auch seines Prozessbevollmächtigten durch und trifft auf ihrer Grundlage eine verfahrensabschließende Entscheidung, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor, wenn die persönliche Anwesenheit des Asylklägers in der mündlichen Verhandlung nicht nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Leitsatz 1 und 2) ausnahmsweise erforderlich war und dessen die Verlegung begründende Erkrankung nicht schlüssig aus dem von ihm eingereichten Attest hervorging.
- 2.
Wurde der Verlegungsantrag so spät gestellt, dass seine förmliche Bescheidung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht mehr zumutbar oder möglich war, ist deren Fehlen unschädlich.
Tenor:
- I.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
- II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 16. März 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Entgegen der Ankündigung in der Zulassungsschrift vom 19. April 2022 hat die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) nicht nachgereicht. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich im Einzelnen aus den nachstehenden Ausführungen zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (unter II.) ergibt, allerdings auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
II. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.
Über den Zulassungsantrag kann zeitgleich mit dem Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsschrift erklärt hat, dass die abschließende Begründung des Zulassungsantrags einem gesonderten Schreiben nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorbehalten bleibe, aus Kostengründen sei diese von ihm aus nicht weiter möglich, liegt die für einen weiteren Vortrag gesetzte Bedingung gerade nicht vor. Unabhängig davon verpflichtet § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dazu, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem binnen der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG zu stellenden Zulassungsantrag darzulegen. Nach Fristablauf kann eine unzureichende Begründung nicht nachgeholt, sondern nur eine zureichende Begründung vertieft werden (vgl. GK-AsylG, § 78 Rn. 548 ff., Stand: April 2016). Hiernach braucht auch der zudem geäußerten Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - die im Übrigen im Widerspruch zu dem zuvor angeführten Kostenargument steht -, ihn in dem Fall, dass der Senat wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substantiierung des Vorbringens eine rechtlich nachteilige Entscheidung beabsichtigen sollte, darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Ausführungen einzuräumen, nicht nachgekommen zu werden.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch gegen ihren durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es dem am späten Nachmittag des Vortags gestellten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022 nicht nachgekommen ist, vielmehr die mündliche Verhandlung sowohl in ihrer als auch in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführt und auf ihrer Grundlage eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Prozessbeteiligten einen Anspruch, sich vor dem Erlass der Entscheidung des Gerichts zu dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Bewertung äußern zu können. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, entsprechende Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar folgt unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Findet aber eine mündliche Verhandlung statt oder hat sie von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht eines Beteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Demgemäß kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht, wenn trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.6.2021 - 1 BvR 1997/18 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 4.6.2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9 m.w.N.).
Wann ein Verlegungsgrund vorliegt, bestimmt sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess nach § 227 Abs. 1 ZPO, nach dessen Satz 1 ein Termin (nur) aus erheblichen Gründen verlegt werden kann. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Ein erheblicher Grund ist aber unter anderem nur dann anzuerkennen, wenn die Abwesenheit des Beteiligten nicht verschuldet oder durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen ist oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 4.6.2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 9).
Darüber hinaus genügt, sofern der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger sieht die Prozessordnung im Asylrechtsstreit nicht vor. Etwas anderes gilt im Einzelfall allerdings dann, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen. So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalls verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa, weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.9.2021 - 4 LA 171/21 -, juris Leitsatz 1 und 2 sowie Rn. 3 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben steht der Annahme eines Gehörsverstoßes schon entgegen, dass die persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausnahmsweise erforderlich war. Bereits das C. hatte in seinem Bescheid vom 8. Mai 2018 darauf abgestellt, dass die von der Klägerin als maßgeblichen Grund für ihre Ausreise aus Nigeria geltend gemachte Entführung durch eine kriminelle Gruppierung schon aus Rechtsgründen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und gegen diese Bewertung wandte sich die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht. Zur Begründung ihrer gegen den Bundesamtsbescheid erhobenen Klage berief sie sich allein unter Vorlage eines Berichts der Psychiatrischen Institutsambulanz des Asklepios Fachklinikums A-Stadt vom 27. April 2018 darauf, dass sie aufgrund der Erlebnisse in ihrem Herkunftsland an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leide. Der für das Verfahren zuständige Einzelrichter hatte das persönliche Erscheinen der Klägerin auch weder zu dem zuerst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022, den er auf den mit der in der Nacht zuvor erfolgten notfallmäßigen Aufnahme der Klägerin in die Universitätsmedizin A-Stadt begründeten Verlegungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten wieder aufhob, noch zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022 angeordnet. Die von dem Einzelrichter auf der Grundlage dieser mündlichen Verhandlung getroffene klageabweisende Entscheidung stellt auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Vorfluchtgeschehen auch nicht tragend ab. In dem Urteil heißt es, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben könne, wenn das Gericht Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin dahingestellt lasse. Denn wenn die Klägerin in ihrem Wohnort, der Millionenstadt Lagos, irgendeiner Bedrohung durch eine kriminelle Kultgemeinschaft oder wegen ihrer angegebenen Ibo-Volkszugehörigkeit tatsächlich ausgesetzt gewesen wäre, hätte ihr in Nigeria jede andere Großstadt als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden (Urteilsabdruck, S. 6). Das - zudem nicht im Verlegungsantrag, sondern erst in der Zulassungsschrift vorgebrachte - Argument der Klägerin, ihr Wunsch, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verdiene deswegen besondere Beachtung, weil es ihr erst unter dem Eindruck der (nach Diagnostizierung der PTBS erfolgten) Psychotherapie überhaupt möglich sei, ausführlich und schamfrei über die damaligen Geschehnisse zu sprechen, greift daher nicht durch.
Auch im Übrigen war eine Verlegung des auf den 16. März 2022 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung nicht wegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten. Mit der Stellung des Verlegungsantrags erst um 17:29 Uhr des Vortages ist die Klägerin schon ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, die erfordert, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Denn nach der zu dem Verlegungsantrag vorgelegten Ärztlichen Bescheinigung war die Klägerin bereits am 8. März 2022 stationär in den Fachbereich für allgemeine Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums A-Stadt aufgenommen worden. Gründe dafür, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten erst eine Woche später über ihren Krankenhausaufenthalt informierte, sind nicht dargetan. Ungeachtet dessen verlangt, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich abgestellt hat (Urteilsabdruck, S. 4/5), die Anerkennung eines auf Krankheit gestützten erheblichen Grundes, dass die den Verlegungsantrag begründende Erkrankung schlüssig aus dem beim Gericht eingereichten Attest hervorgeht; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2022 - 2 B 38.21 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Attest des Asklepios Fachklinikums A-Stadt vom 15. März 2022 entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsschrift ersichtlich nicht. Die Ärztliche Bescheinigung enthält keinerlei Aussage zur Verhandlungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränkt sich auf die beiden Angaben, dass sich die Klägerin dort seit dem 8. März 2022 in stationärer Behandlung befinde und von einer voraussichtlichen Krankheitsdauer etwa bis zum 28. März 2022 auszugehen sei. Dem Attest lässt sich daher auch nicht entnehmen, dass, wie es in der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, die bei der Klägerin im April 2018 diagnostizierte PTBS "eine erneute und umfangreiche stationäre Behandlung erforderlich" gemacht habe. Schon deswegen überzeugt auch der weitere - darüber hinaus in Widerspruch zu dem zuvor angegebenen Erfolg der Psychotherapie stehende - Vortrag, "im Rahmen des Terminverlegungsantrags wäre zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, dass nach der nicht unerheblichen Verfahrensdauer es keinesfalls fernliegen dürfte, dass die Rekonfrontation mit den triggern im Heimatland im Rahmen einer bevorstehenden mündlichen Verhandlung grundsätzlich geeignet sind, die Klägerin nicht unerheblich zu destabilisieren und es eines nicht unerheblicher therapeutischer Aufwandes bedurfte, sie wieder aufzufangen", nicht. Der Klägerin gelingt es mit ihrer Zulassungsschrift auch nicht, das Beschleunigungs- und Konzentrationsinteresse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Zweifel zu ziehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022 war das Klageverfahren bereits über dreidreiviertel Jahre beim Verwaltungsgericht anhängig; zudem war eine Verzögerung schon durch die auf Antrag der Klägerin erfolgte Aufhebung des Termins vom 12. Januar 2022 eingetreten.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das Ausbleiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Termin vom 16. März 2022 ebenfalls kein erheblicher Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgebracht wurde (Urteilsabschrift, S. 5). § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass ein erheblicher Grund insbesondere nicht das Ausbleiben der Partei ist oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Diese Ausnahmevoraussetzung liegt im Hinblick auf den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der in dem Verlegungsantrag erklärt hat, er könne "aus im Mandant liegenden Gründen" nicht zu dem Termin erscheinen, nicht vor. Dies gilt auch, wenn, wie in der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, für den Einzelrichter verständlich war, dass der Teilnahme ein fehlender Kostenschutz entgegenstand. Im Falle der finanziellen Bedürftigkeit der Klägerin hätte eine sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung (vgl. zu diesem Maßstab Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl. 2023; § 227 Rn. 6) schon erfordert, für das Klageverfahren einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, bei dessen Stattgabe die Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen worden wären bzw. bei dessen Ablehnung die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage deutlich geworden wäre.
Schließlich greift auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe über den Verlegungsantrag nicht förmlich entschieden, nicht durch. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Vorsitzenden - bzw. hier des Einzelrichters -, über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.4.2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Leitsatz und Rn. 11 unter Verweis auf die stRspr des Bundessozialgerichts; siehe etwa BSG, Beschl. v. 8.3.2023 - B 7 AS 110/22 B -, juris Rn. 6). Für eine zumindest kurze förmliche Bescheidung war im vorliegenden Falle aber kein Raum. Der Terminverlegungsantrag ging am Vortage der mündlichen Verhandlung erst nach Dienstschluss auf dem Server des Verwaltungsgerichts ein und gelangte dem Einzelrichter erst unmittelbar vor Beginn seiner Sitzung am 16. März 2022 zur Kenntnis. Ausweislich des Protokolls versuchte der Einzelrichter, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kurz vor 9 Uhr telefonisch zu erreichen, was ihm aber nicht gelang. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von sich aus noch vor Beginn der auf 10:15 Uhr angesetzten und um 10:30 Uhr erneut aufgerufenen mündlichen Verhandlung versuchte, etwas über das Schicksal des Verlegungsantrags in Erfahrung zu bringen, hat er weder behauptet noch dargelegt. Zu dem Termin erschienen sodann weder er noch seine Mandantin und im Übrigen auch die Beklagte nicht. Der Erfüllung des mit der Verpflichtung aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO verfolgten Informationsinteresses (vgl. BSG, Beschl. v. 8.3.2023 - B 7 AS 107/22 B -, juris Rn. 8) hätte daher auch eine Bescheidung des Antrags kurz vor oder zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht gedient. In den Gründen seiner Entscheidung hat der Einzelrichter dann im Einzelnen dargelegt, warum er dem Terminverlegungsantrag nicht nachgekommen ist (Urteilsabdruck, S. 4/5).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).