Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2024, Az.: 5 ME 104/23

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.01.2024
Aktenzeichen
5 ME 104/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0119.5ME104.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 25.09.2023 - AZ: 7 B 62/23

Fundstelle

  • DÖV 2024, 342

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist wegen des der für die Feststellungsentscheidung nach § 14 Abs. 3 SÜG zuständigen Stelle insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt.

  2. 2.

    Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG beschränkt das dem Dienstherrn allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen dahingehend, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 25. September 2023 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.232,66 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).

Der Antragsteller wurde am 1. März 2021 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für den gehobenen technischen Dienst (TROIA) - Fachrichtung Wehrtechnik - ernannt. Er studiert Informationstechnik und Elektronik an der Dualen Hochschule F..

Vor dem Hintergrund der vorgegebenen Verwendung des Antragstellers beim Bundesamt für (G.) beantragte dieses unter dem 3. Februar 2021 (Bl. 7 ff./BA002) beim Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) eine Sicherheitsüberprüfung Ü2 - Verschlusssachenschutz - des Antragstellers durchzuführen.

Am 17. August 2022 erfolgte durch einen Mitarbeiter des BAMAD eine Befragung des Antragstellers. Ausweislich des thematisch zusammengefassten Befragungsberichts vom 24. August 2022 (Bl. 1 ff./BA002) wurde der Antragsteller zu seinen familiären Verhältnissen im Hinblick darauf, dass seine Eltern aus Tadschikistan bzw. Kasachstan stammen, zu seiner Haltung zum Russland-Ukraine-Konflikt und zu den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland befragt.

Das BAMAD übersandte dem für die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zuständigen Geheimschutzbeauftragten des Bundesamtes für (H.) diesen Befragungsbericht.

Mit Schreiben vom 30. November 2022 hörte der Geheimschutzbeauftragte beim H. den Antragsteller zu der beabsichtigten Feststellung eines Sicherheitsrisikos an. Dabei informierte er ihn über die vom BAMAD übermittelten Erkenntnisse und teilte dem Antragsteller mit, woraus sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei ihm ergäben. Die Herkunftsländer seiner Eltern zählten zu den durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG festgestellten Staaten. Seine Aussagen gegenüber dem BAMAD bezüglich seiner Haltung zum Krieg in der Ukraine, zur NATO sowie zu den Themen Rüstung und Waffen stellten sicherheitsrelevante Erkenntnisse dar, die als tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sprächen, da diese sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch eine besondere nachrichtendienstliche Gefährdung begründeten. Auch unterliege der Antragsteller einer besonderen Gefährdung bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste, da er Positionen zum Krieg in der Ukraine eingenommen habe, die in Teilen der russischen Propaganda entlehnt seien.

Dazu nahm der Antragsteller unter dem 6. Januar 2023 Stellung (vgl. Bl. 32 ff./BA002).

Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim H. dem Antragsteller mit, mit seiner Stellungnahme habe er die bestehenden sicherheitserheblichen Umstände nicht hinreichend entkräftet. Aus Gründen der militärischen Sicherheit bestünden nach wie vor Bedenken gegen seinen Einsatz bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten.

Der Geheimschutzbeauftragte beim H. teilte dem Sicherheitsschutzbeauftragten beim G. durch Bescheid vom 11. Januar 2023 (Bl. 47 / BA002) das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2 Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach "Ü2 - Verschlusssachenschutz" ein Sicherheitsrisiko darstellten.

Das G. übermittelte dem Bundesamt für (E.) am 19. Januar 2023 eine Ausfertigung dieses Bescheides. Weitere Informationen erhielt die personalbearbeitende Stelle unter Hinweis auf den Verschlusssachenschutz nicht. Das E. eröffnet dem Antragsteller die Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung am 14. Februar 2023 (Bl. 51/BA002).

Nach Anhörung des Antragstellers und Beteiligung des Personalrates wurde der Antragsteller mit Verfügung des E. vom 28. Februar 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Beamte auf Widerruf könnten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden. Die Möglichkeit der Entlassung sei grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG solle den Beamten im Vorbereitungsdienst grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Dienstherr dürfe nur in Ausnahmefällen sein Ermessen im Sinne der Entlassung vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes ausüben. Die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens erfordere vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolge. Als sachlicher Grund kämen u. a. Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten lägen wie etwa die Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Diese Umstände müssten unter Würdigung des durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG geschützten Ausbildungszwecks das Ziel der Ausbildung, die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und die anschließende Verwendung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht mehr erreichbar erscheinen lassen. Gemäß der Bereichsdienstvorschrift C-1130/55 "Sicherheitsüberprüfung bei Personal im Vorbereitungsdienst für die technischen Dienste in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik" bestehe die grundsätzliche Möglichkeit, dass Anwärter im Rahmen einzelner Ausbildungsanteile zur Förderung der Ausbildungsziele Zugang zu Verschlusssachen bis maximal GEHEIM erhalten müssten bzw. sich verschaffen könnten und/oder in einem Sabotageschutzbereich eingesetzt würden und damit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübten. Im Hinblick auf eine angestrebte spätere Verwendung im G. und in dessen Geschäftsbereich (mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auszuüben) sei deshalb bereits für Anwärter verbindlich festgelegt worden, dass für sie ausnahmslos eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung "Ü2 - Verschlusssachenschutz" durchgeführt werde. Auch für den Antragsteller sei deshalb eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung der Stufe 2 (Ü2 VS) durchgeführt worden. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung sei ihm - dem E. - mitgeteilt worden. Demnach habe die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Verschlusssachenschutz Umstände ergeben, die im Hinblick auf eine spätere sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko darstellten. Gemäß Ziffer 203 der vorgenannten Bereichsdienstvorschrift C-1130/55 sei eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes bei einem festgestellten Sicherheitsrisiko ausgeschlossen und stelle einen sofortigen Entlassungsgrund dar. Auch aus der Stellungnahme des Antragstellers hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die ein Absehen von der Personalmaßnahme begründet hätten. Zusätzlich sei das der Entlassung zugrunde liegende Sicherheitsrisiko nicht durch die zuständige Dienststelle aufgehoben worden, so dass der Entlassungsgrund nach Ziffer 203 der vorgenannten Bereichsdienstvorschrift fortbestehe. Die sofortige Durchführung der angeordneten Maßnahme sei von besonderem öffentlichen Interesse, weil eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit während des Vorbereitungsdienstes oder danach aufgrund des festgestellten Sicherheitsrisikos nicht mehr möglich und ein sofortiger Entlassungsgrund gegeben sei. Jedes weitere Aufschieben der Entlassung stelle außerdem eine fortgesetzte Belastung des Bundeshaushalts dar.

Dagegen hat der Antragsteller am 21. März 2023 Widerspruch eingelegt und am 23. März 2023 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. März 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 wiederhergestellt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr in ihren Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung der angegriffenen Entscheidung.

1. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden; die Entlassung ist also grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt, wobei grundsätzlich jeder sachliche Grund ausreicht (vgl. zur Entlassung von Beamten auf Widerruf: BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -). Als sachlicher Grund in diesem Sinne kommen einerseits Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen - etwa unzureichende fachliche Leistungen, fehlende gesundheitliche Leistung oder sonst fehlende persönliche Eignung für das Beamtenverhältnis -; andererseits können auch in der Sphäre der Verwaltung liegende Umstände einen sachlichen Grund darstellen, etwa Sparmaßnahmen, Wegfall des Bedarfs durch Organisationsänderungen bei Wegfall von Aufgaben o. ä. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1953 - BVerwG II C 21.53 -, BVerwGE 1, 57, 58; Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2023, Bd. 1, § 23 BeamtStG Rn. 9 in Verbindung mit § 37 BBG Rn. 7). Im Hinblick auf die in der Person des Beamten liegenden Umstände genügen bereits berechtigte Zweifel an der mangelnden fachlichen oder persönlichen Eignung des Betreffenden für sein Amt, um einen sachlichen Grund zu bejahen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist also nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 8). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eignung nicht nur an den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern auch an denen der angestrebten Laufbahn zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.1959 - BVerwG VI C 70.50 -, BVerwGE 10, 75, 79; Bay. VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 -, juris Rn. 34).

Ist ein sachlicher Grund gegeben, so muss auch im Übrigen das Ermessen bei der Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses fehlerfrei ausgeübt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) sowie gegebenenfalls des Grundsatzes der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG). Hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) beschränkt § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG das dem Dienstherrn allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen zusätzlich dahin, dass ihnen Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Gemäß der allgemeinen Auslegung von Sollvorschriften darf somit der Dienstherr im Regelfall nicht, vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, sein Ermessen im Sinne der Entlassung vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung ausüben (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BBG Rn. 9 ff.). Voraussetzung für eine solche Ausnahme von § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 9.10.1978 - BVerwG II B 74.77 -, juris; Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.87 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 26.1.2010 - BVerwG 2 B 47.09 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6), womit Gründe im Bereich der Verwaltung wie Organisationsänderungen etc. in dieser Fallkonstellation als Entlassungsgründe ausscheiden (Plog/Wiedow, a. a. O., § 37 BBG Rn. 11). Zulässig sind stattdessen Gründe, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6). Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den angenommenen Zweifeln von dem Dienstherrn zugrunde gelegte Sachverhalt von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11.2.2021 - 5 ME 118/20 -).

2. In Anwendung dieser Grundsätze hält der beschließende Senat bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die Entlassungsverfügung vom 28. Februar 2023 für rechtmäßig.

a) Die Antragsgegnerin hat ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, soweit sie als sachlichen Grund für die Entlassung des Antragstellers das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bei diesem angenommen hat.

aa) Ein sachlicher Grund für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf kann die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sein. Zu den Gründen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann, gehören begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Zur persönlichen Eignung eines Beamten gehört auch dessen sicherheitsrechtliche Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 A 2.16 -, juris Rn. 11).

Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1), eine besondere Gefährdung der betroffenen Person durch Anbahnungs- und Werbungsversuche beispielsweise ausländischer Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (Nr. 2) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (Nr. 3).

Die Entscheidung, ob eine sicherheitsrechtliche Eignung im Sinne von § 5 SÜG vorliegt oder nicht, ist einer gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen, denn dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. Weder der Verfassung noch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz kann entnommen werden, dass der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 SÜG ein behördliches Letztentscheidungsrecht unter Ausschluss jeglicher gerichtlicher Kontrolle eingeräumt werden sollte. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen daher gerichtlicher Überprüfung und sind in der Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 14 ff.).

Allerdings ist der Umfang dieser gerichtlichen Kontrolle wegen des der für die Feststellungsentscheidung nach § 14 Abs. 3 SÜG zuständigen Stelle insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt. Für die Annahme eines derartigen Beurteilungsspielraums auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch Inhalt und Charakter der Entscheidung. Das Gesetz weist der zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SÜG). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der Zweifel eine fachliche Einschätzungsprärogative ein, welches Gewicht den staatlichen Sicherheitsinteressen - bezogen auf die jeweils in Rede stehende sicherheitsempfindliche Tätigkeit - im Verhältnis zu anderen Belangen beizumessen ist. Diese fachliche Einschätzungsprärogative ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 SÜG), der Herstellung und Erhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 SÜG) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SÜG). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits- und verteidigungs-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Das rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einschätzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht zugänglich sein. Dies wird besonders augenfällig, je mehr in die Sicherheitsüberprüfung auch politische Einschätzungen einfließen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu Überprüfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG). Welche Staaten dies jeweils aktuell sind, unterliegt ständiger Änderung und wechselnder (sicherheits-)politischer Einschätzung. Auch die in § 5 Abs. 1 SÜG genannten materiellen Kriterien enthalten mit den Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen "Anhaltspunkte" und "Zweifel" Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern - dahinter zurückbleibend - Bewertungen ausreichen lassen, die von subjektiven Einschätzungen abhängen. Die Annahme eines dergestalt begründeten Beurteilungsspielraums bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei indes auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Wird aufgrund der internen Aufteilung von Arbeitsbereichen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben - wie hier nach § 27 SÜG - einer personalbearbeitenden Stelle nur das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung ohne weitere Begründung übermittelt, haben die Verwaltungsgerichte inzident die von der zur Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle getroffene Begründung für diese Entscheidung nach den vorgenannten Maßgaben zu überprüfen.

bb) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des H. vom 11. Januar 2023 (Bl. 38 ff./BA002), wonach im Falle des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

Der Geheimschutzbeauftragte hat den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, erkannt, denn er hat seine Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos auf § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG gestützt und ausdrücklich festgestellt, dass seine Entscheidung nicht auf vage Vermutungen und rein abstrakte Besorgnis gestützt werden dürfe, sondern auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu erfolgen habe. Weiterhin hat er zutreffend den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum erkannt und den daraus resultierenden Umfang der gerichtlichen Kontrolle dargelegt.

Insbesondere ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Geheimschutzbeauftragte des H. bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, auch wenn er selbst nicht mit dem Antragsteller persönlich gesprochen hat. Denn dem Geheimschutzbeauftragten hat der Befragungsbericht des BAMAD vom 24. August 2022 vorgelegen. Dieser Befragungsbericht ist zwar kein Wortlautprotokoll der knapp zweistündigen Befragung des Antragstellers am 17. August 2022, sondern stellt die Angaben des Antragstellers zusammengefasst und thematisch gebündelt dar. Diese Angaben hat der Geheimschutzbeauftragte jedoch in seinem Anhörungsschreiben vom 30. November 2022 dem Antragsteller vollständig mitgeteilt, ohne dass dieser unter dem 6. Januar 2023 in seiner umfänglichen Stellungnahme seine indirekt zitierten Aussagen als solche in Abrede gestellt hätte. Stattdessen hat er diese Aussagen nur erläutert und in einen Kontext gesetzt. Der Geheimschutzbeauftragte konnte sich demnach aufgrund des Befragungsberichts vom 24. August 2022 in Zusammenschau mit der ausführlichen Stellungnahme des Antragstellers ein eigenes Bild über diesen machen.

Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Geheimschutzbeauftragte die von ihm indirekt zitierten Aussagen des Antragstellers falsch verstanden oder darüber hinaus allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hätte. Dabei ist klarzustellen, dass der Geheimschutzbeauftragte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht aufgrund der familiären Herkunft des Antragstellers angenommen, sondern sich allein auf dessen geäußerten Ansichten zum Krieg in der Ukraine, zur NATO sowie zu den Themen Rüstung und Waffen bezogen hat. Dabei hat er zunächst die Aussagen des Antragstellers bei dessen Befragung am 17. August 2022 analysiert, dann dessen Angaben in der unter dem 6. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme gegenübergestellt und eine abschließende Einschätzung des für den Antragsteller bestehenden Sicherheitsrisikos getroffen.

Er hat zunächst ausgeführt, der Antragsteller habe bei seiner Befragung am 17. August 2022 geäußert, er halte nichts von Waffenlieferungen an die Ukraine. Es solle lieber eine diplomatische Lösung gefunden werden, da die Ukraine den Krieg gegen Russland höchstwahrscheinlich nicht gewinnen könne. Eine optimale Lösung sei ein neutraler Status der Ukraine. Die NATO sei schuld am Krieg aufgrund der durchgeführten und weiterhin geplanten Osterweiterung, die zudem einen Wortbruch darstelle. Er sei Befürworter der Abrüstung, verstehe aber, dass man sich verteidigen können müsse. Die Bundeswehr mache hingegen weder das eine noch das andere, sondern genieße schlichtweg den Schutz der NATO. Die Bundeswehr würde er sofort verlassen, wenn Deutschland auf eine Weise handele, die gegen sein Gewissen spräche.

Unter dem 6. Januar 2023 habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme nunmehr erklärt, es handele sich bei dem Ukrainekrieg um einen Angriffskrieg Putins. Er habe aber weiterhin ausgeführt, er halte es für falsch, Partei in einem Krieg zu ergreifen, der nicht sein Heimatland Deutschland betreffe. Bei Kriegen, in denen er nicht betroffen sei, stelle er sich grundsätzlich auf keine Seite. Zwar habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme nunmehr die NATO als Verteidigungsbündnis bezeichnet und als einen der Hauptgründe, warum wir in relativ friedlichen Zeiten lebten, zugleich aber darauf hingewiesen, dass in Russland wegen der NATO Sicherheitsbedenken bestünden, die man berücksichtigen müsse. Er habe in seiner Stellungnahme seine pazifistische Grundhaltung bekräftigt. Es sei ein großer Unterschied, ob Waffen zur Verteidigung oder zum Angriff eingesetzt würden. Er würde alles zur Verteidigung seines Landes Deutschland tun. Er würde sich selbstverständlich weigern, wenn von ihm verlangt werden würde, in einer Art zu handeln, die gegen das Grundgesetz und "unsere Werte" verstieße.

Diese Äußerungen bei seiner Befragung vom 17. August 2022 und diese Ausführungen in seiner Stellungnahme seien - so der Geheimschutzbeauftragte weiter - Belege für das Fehlen der persönlichen Integrität des Antragstellers, denn dieser habe - wenn auch in seiner Stellungnahme in abgeschwächter Form - Stellung gegen die Positionen der Bundesregierung und damit letztlich gegen die seiner Dienstherrin bezogen. Die Bundesregierung habe sich - entgegen der persönlichen Auffassung des Antragstellers - nicht zur Neutralität, sondern dazu entschieden, die Ukraine u. a. durch Waffenlieferungen zu unterstützen und für sie Partei zu ergreifen. Der Antragsteller habe dagegen nach wie vor seine "über allem stehende innere Überzeugung", eine diplomatische, d. h. eine friedliche Lösung des Konflikte, sei bislang allein in Ermangelung entsprechender ausreichender Verhandlungsbemühungen nicht erreicht worden, bekräftigt, obwohl zur Überzeugung der Bundesregierung, für die er mittelbar als Beamter tätig sei, feststehe, dass in der aktuellen, seit Februar 2022 andauernden Lage die Unterstützung der Ukraine durch die Lieferung schwerer Waffen geboten sei. Es sei deshalb zu besorgen, dass er unter Umständen Anbahnungsversuchen nachgeben würde, die ihm suggerierten, zu einer friedlichen Lösung beitragen zu können. Er habe erkennen lassen, hinsichtlich des Krieges in der Ukraine eine gefestigte Haltung verinnerlicht zu haben, die andere Sichtweisen nicht toleriere. Beispielsweise bedeute für ihn eine im Fenster hängende Ukraineflagge allein, das Töten von Soldaten zu bejubeln und anzufeuern. Damit habe der Antragsteller andere Deutungsmöglichkeiten nicht gesehen. Es bestünden zudem Bedenken hinsichtlich eines zu fordernden Mindestmaßes an Verlässlichkeit, das im Lebenszeitprinzip als einem der im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aufgehe, aufgrund der Aussage des Antragstellers, die Verrichtung des Dienstes als Beamter allein von seinem Gewissen abhängig zu machen. Das individuelle und äußerst subjektive Empfinden des Antragstellers, das sich in ethischen und moralischen Werturteilen ausdrücke, und die objektiv im Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Grundsätze seien zwei voneinander losgelöste und nebeneinander existierende Konstrukte. Die Ausgestaltung des Beamtenberufs als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis werde maßgeblich davon bestimmt, zum Wohle eines funktionierenden Staates als übergeordnetes Ziel des Gemeinwohls auch Dienstpflichten und Aufgaben zu erfüllen, die gegen das eigene Gewissen verstießen, solange diese im Einklang mit den Werten und Normen des Grundgesetzes stünden. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses solle der Antragsteller Zugang zu im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Gerade dabei komme der Trennung zwischen eigener Überzeugung und gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten eine besonders hohe Bedeutung zu. Durch die Einnahme konträr zueinanderstehender Positionen bzw. aufgrund teilweise widersprüchlicher Angaben bei seiner Befragung und in seiner späteren Stellungnahme habe der Antragsteller ferner erkennen lassen, dass auf seine Aussagen und Erklärungen nicht in dem für den Zugang zu Verschlusssachen unbedingt erforderlichen Maße Verlass sei. Es heißt sodann in der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten:

"Die abschließende Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG lässt somit den Schluss zu, dass es noch einer gewissen Zeitspanne bedürfe, in der Sie [der Antragsteller] belegen können, über die charakterliche Reife und vor allem über die persönliche Integrität zu verfügen, die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbar sind."

Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts hat der Geheimschutzbeauftragte des H. damit eine abschließende Beurteilung dahin gehend vorgenommen, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht hinreichend in seiner Persönlichkeit gefestigt sei und deshalb hinreichende Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko bei ihm vorlägen. Er hat lediglich - unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters des Antragstellers - bei diesem Entwicklungspotential erkannt und nicht ausgeschlossen, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt kein Sicherheitsrisiko mehr darstellen könnte, so dass dessen Neueinstellung nicht für alle Zeit ausgeschlossen wäre. Angesichts der von dem Geheimschutzbeauftragten in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2023 dargelegten, von den Positionen der Bundesregierung siehe Seite 12 R abweichenden Ansichten des Antragstellers zum Ukrainekrieg und der von dem Geheimschutzbeauftragten ausführlich wiedergegebenen indifferenten Meinungen des Antragstellers zur NATO, zur Rüstung, zum Waffeneinsatz und zur Gewissensentscheidungen von Beamten ist nicht ersichtlich, dass der Geheimschutzbeauftragte seinen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei dem Antragsteller überschritten hätte.

b) Bei summarischer Prüfung ist die Antragsgegnerin auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller ausnahmsweise nicht weiter zu beschäftigen ist, obwohl ihm grundsätzlich die Gelegenheit zu geben wäre, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Sollvorschrift beschränkt das dem Dienstherrn allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen. Wie unter II.1. dargelegt, darf der Dienstherr gemäß der allgemeinen Auslegung von Sollvorschriften im Regelfall nicht, vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, sein Ermessen im Sinne der Entlassung vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung ausüben.

Nicht im Einklang mit § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG steht Ziffer 203 der Bereichsdienstvorschrift C-1130/55 "Sicherheitsüberprüfung bei Personal im Vorbereitungsdienst für die technischen Dienste in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik", denn danach ist eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in der Sicherheitsüberprüfung oder bei einem festgestellten Sicherheitsrisiko ausgeschlossen und stellt einen sofortigen Entlassungsgrund dar. Diese Dienstvorschrift reduziert entgegen der Regelung des Bundesgesetzgebers das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null.

Auch wenn es sich bei § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG um eine Sollvorschrift handelt, die im Regelfall eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf Widerruf bis zum Ablegen seiner Prüfungen vorsieht, ist ausnahmsweise dessen sofortige Entlassung möglich. Eine solche Entlassung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Gründe vorliegen, nach denen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Beamte unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.1.1998 - 5 M 5562/97 -, juris Rn. 6). Außerdem ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst nur unter der weiteren Einschränkung rechtmäßig, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung nicht nur mit Blick auf die Anforderungen eines dem Beamten zu übertragenen Amtes bestehen, sondern auch und in erster Linie gemessen an den Anforderungen zum einen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zum anderen des angestrebten Berufes insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2007 - 5 ME 265/07 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 -, juris Rn. 26).

Vorliegend führen diese Grundsätze dazu, dass nicht etwa darauf abzustellen ist, ob der Antragsteller nach Abschluss seiner Ausbildung - wie ursprünglich angestrebt - im G. und in dessen Geschäftsbereich mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreut werden könnte. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG sieht grundsätzlich auch eine Weiterbeschäftigung vor, wenn der Beamte auf Widerruf nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegen seiner Prüfung nicht die ursprünglich angestrebte Laufbahn beginnt, der Dienstherr also von den "Mühen der Ausbildung" später nicht profitiert. Auch in diesem Fall soll dem Beamten auf Widerruf grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung ermöglicht werden, um seinen erlernten Beruf oder erreichten Berufs-/Studienabschluss dann anderweitig nutzen zu können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Zweifel an der persönlichen Eignung - hier die von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise festgestellte fehlende sicherheitsrechtliche Eignung des Antragstellers (siehe unter II.2a)) - nicht dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht durchgeführt und die Berufsausbildung bzw. das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Denn die Antragsgegnerin hat u. a. wiederholt vorgetragen, dem Antragsteller sei sogar der Umgang mit und der Zugang zu Verschlusssachen des Grades "VS-NfD" wegen des festgestellten Sicherheitsrisikos untersagt worden. Der Zugang zu Verschlusssachen dieses Grades sei zwingend für den Vorbereitungsdienst erforderlich, weil die Inhalte des von allen Anwärtern dieses Vorbereitungsdienstes verpflichtend zu absolvierenden Lehrgangs "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete", die auch Gegenstand einer schriftlichen Modulprüfung (als Bestandteil der Laufbahnprüfung) seien, zu einem erheblichen Anteil diesem Geheimhaltungsgrad unterlägen (vgl. Beschwerdebegründung - BB - vom 24.10.2023, S. 4 [Bl. 95/GA]; BB vom 18.12.2023, S. 3 [Bl. 115/GA] und BB vom 4.1.2024, S. 3 [Bl. 127/GA]). Dem hat der Antragsteller zwar entgegengehalten, er absolviere sein konkretes Studium an einer Hochschule ohne Berührungspunkte mit sicherheitsempfindlichen Informationen und könne die vorgeschriebenen Praktika auch unmittelbar an der Hochschule oder in einem außerhalb der Bundeswehr stehenden Unternehmen im Bereich Wehrtechnik absolvieren; zudem gebe es Tätigkeiten innerhalb des G., die auch ohne Sicherheitsüberprüfung ausgeübt werden könnten (vgl. Beschwerdeerwiderung - BE - vom 21.12.2023, S. 1 [Bl. 119/GA]), er hat aber im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, dass auch er den Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" zu absolvieren hat, dieser Lehrgang Gegenstand einer schriftlichen Modulprüfung (als Bestandteil der Laufbahnprüfung) ist, und die Inhalte des Lehrgangs zu einem erheblichen Anteil dem Geheimhaltungsgrad "VS-NfD" unterliegen, ihm aber der Umgang mit und der Zugang zu Verschlusssachen dieses Grades untersagt worden ist. Ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller diesen Lehrgang nicht mehr absolvieren und die damit verbundene Prüfung nicht mit Erfolg abschließen kann, ist die erfolgreiche Durchführung des Vorbereitungsdienstes mit abschließender Prüfung nicht mehr möglich mit der Folge, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausnahmsweise zulässig ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, bemisst sich also nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei dieser Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord ÖR 2014, 11) zu halbieren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2010 - 5 ME 268/10 -; Beschluss vom 3.6.2014 - 5 ME 72/14 -; Beschluss vom 8.6.2020 - 5 ME 91/20 -; Beschluss vom 21.2.2023 - 5 ME 122/22). Ausgehend von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (9.10.2023) maßgeblichen Anwärtergrundbetrag (vgl. Anlage VIII [zu § 61 BbesG]) in Höhe von in Höhe von 1.744,22 EUR errechnet sich somit ein Streitwert in Höhe von 5.232,66 EUR (= 6 x 1.744,22 EUR x 0,5).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).