Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: 7 ME 31/14

Mitwirkungs-Obliegenheit des Nachweispflichtigen bei der Ermächtigung zur Verwendung eines annehmbaren Nachweisverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2014
Aktenzeichen
7 ME 31/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0626.7ME31.14.0A

Fundstelle

  • NordÖR 2014, 463

Amtlicher Leitsatz

Mit der Ermächtigung zur Verwendung eines annehmbaren Nachweisverfahrens geht eine Obliegenheit des Nachweispflichtigen einher, an diesem Verfahren mitzuwirken, wenn es die zuständige Behörde verwendet. Verweigert er seine Mitwirkung, darf diese Behörde den erforderlichen Nachweis grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen als nicht erbracht ansehen.

Tenor:

Die Verfahren 7 ME 31/14 und 7 ME 41/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 7 ME 31/14.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 6. März und 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Werte der Streitgegenstände werden für die vormals unverbundenen Verfahren 7 ME 31/14 und 7 ME 41/14 auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass es die Vorinstanz durch ihre Beschlüsse vom 6. März und 9. April 2014 wiederholt abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Musterberechtigung für das Muster PC-12 zu erneuern sowie seine Berufspilotenlizenz versehen mit dieser Musterberechtigung auszustellen, und dass es auch keine andere einstweilige Anordnung getroffen hat, um ihm so schnell wie möglich wieder die Ausübung seines Berufes zu ermöglichen.

Das Verwaltungsgericht hat folgende Feststellungen getroffen, die die Vorgeschichte des Rechtsstreits erhellen: Der Antragsteller sei Inhaber einer Berufspilotenlizenz (Commercial Pilot Licence) CPL(A) und habe u. a. über die - zuletzt bis zum 30. April 2013 gültige - Musterberechtigung für das Muster Pilatus PC-12 verfügt, auf dem er über 900 Flugstunden als verantwortlicher Pilot nachweisen könne. Am 3. April 2013 habe er die gemäß den damals geltenden Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JAR-FCL) 1 deutsch vorgeschriebene jährliche Befähigungsüberprüfung absolviert. Diese Prüfung sei indessen von einer Person abgenommen worden, die noch nicht die erforderliche Prüferberechtigung besessen, sondern diese erst durch einen im Rahmen des Überprüfungsflugs des Antragstellers durchgeführten Prüfereingangstest zu erlangen gesucht habe. Zu diesem Zweck sei zwar während des Überprüfungsflugs auch ein leitender Prüfer (Senior Examiner) an Bord gewesen. Dieser habe aber nicht über eine Musterberechtigung für das Muster PC-12 verfügt. Nach der Befähigungsüberprüfung habe der den Antragsteller Prüfende handschriftlich in dessen Lizenz eine Verlängerung eingetragen. Diese Eintragung sei jedoch mit Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21. August 2013 zurückgenommen worden. Zur Begründung habe die Behörde darauf verwiesen, dass der Prüfende zum Zeitpunkt der Befähigungsüberprüfung keine Prüferzulassung und der leitende Prüfer keine Musterzulassung gehabt habe. Dem Antragsteller habe sie mitgeteilt, er könne seine inzwischen abgelaufene Berechtigung nunmehr erneuern. Am 15. November 2013 habe der Antragsteller erfolgreich einen "Checkflug" unter Aufsicht des von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Prüfers B. auf der PC-12 seiner Arbeitgeberin absolviert. Das Protokoll dieser - erfolgreichen - Befähigungsüberprüfung und seine Lizenz habe er sodann dem Luftfahrt-Bundesamt mit der Bitte um Eintragung der Musterberechtigung übersandt.

Die von dem Antragsteller begehrte Eintragung der Musterberechtigung PC-12 PIC/IR lehnte das Luftfahrt-Bundesamt mit dem von den Beteiligten als Ausgangsbescheid betrachteten Schreiben vom 28. November 2013 (Bl. 46 GA zu 7 ME 31/14) ab, indem es darauf hinwies, es fehle der gemäß Flight Crew Licensing (FCL).740 b) der VO (EU) Nr. 1178/2011 erforderliche, von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (Approved Training Organization - ATO) bescheinigte Nachweis, dass der Antragsteller keine Auffrischungsschulung benötige. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 (Bl. 62 ff. GA zu 7 ME 31/14) zurück.

1.

Daraufhin hat der Antragsteller am 14. Februar 2014 Klage erhoben (2 A 50/14) und bereits am 17. Januar 2014 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (2 B 18/14).

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm seine Musterberechtigung PC-12 zu erneuern und die Lizenz CPL(A) Nr. 3821007323 mit der Musterberechtigung PC-12 PIC/IR auszustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 6. März 2014 - 2 B 18/14 - hat das Verwaltungsgericht den begehrten vorläufigen Rechtsschutz versagt und dies im Wesentlichen begründet wie folgt: Der Antragsteller habe keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch. Gemäß FCL.740 b) der VO (EU) Nr. 1178/2011 müsse der Bewerber zur Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kumulativ erstens eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig sei, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich sei, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und zweitens eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. Die letzte Entscheidung darüber, ob das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer Auffrischungsschulung erfüllt sei, liege nicht bei einer ATO, sondern gemäß Anhang I (Teil-FCL) FCL.001 der VO (EU) Nr. 1178/2011 bei der für die Erneuerung zuständigen Behörde, mithin bei der Antragsgegnerin, die sich bei ihrer Entscheidung auf die Feststellungen einer ATO stützen könne. Eine Entscheidung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Auffrischungsschulung notwendig sei, sei indessen bisher nicht getroffen. Die Kammer ihrerseits könne die Antragsgegnerin nicht zur Erteilung der begehrten Musterberechtigung verpflichten, da die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache mangels einer fachlichen Stellungnahme einer ATO nicht vorlägen. Dem Antragsteller sei nicht darin zu folgen, dass seine beanstandungsfreie Flugpraxis und das erfolgreiche Absolvieren der Befähigungsüberprüfung am 15. November 2013, in der er auch theoretische Fragen richtig beantwortet habe, genügten, um nachzuweisen, dass keine Auffrischungsschulung erforderlich sei. Denn hieraus könne nicht zuverlässig geschlossen werden, dass seine theoretischen Kenntnisse in allen Bereichen einen Stand aufwiesen, der es rechtfertige, eine Auffrischungsschulung für nicht erforderlich zu halten. Soweit der Antragsteller auf eine eidesstattliche Versicherung des Prüfers B. [vom 28. 3. 14 - vgl. Anlage K 18 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 21. 3. 2014 - Lasche der GA zu 7 ME 31/14] verweise, in der dieser erkläre, ihm während der praktischen Befähigungsüberprüfung auch etwa 25 zutreffend beantwortete theoretische Fragen gestellt zu haben, sei dem nicht zu entnehmen, dass diesen Fragen - wie dies in einem "Interview" bei einer ATO der Fall gewesen wäre - das gesamte Spektrum des Lehrstoffes zugrunde gelegen habe. Wäre der Normgeber davon ausgegangen, dass die im Rahmen einer Befähigungsüberprüfung im Sinne von FCL.740 b) (2) gestellten Fragen zum theoretischen Kenntnisstand des Prüflings ausreichten, um zu belegen, dass es einer Auffrischungsschulung nicht bedürfe, wenn die Befähigungsüberprüfung erfolgreich verlaufe, hätte es der in Ziff. (1) von FCL.740 b) geregelten, kumulativen Voraussetzung nicht bedurft.

2.

Im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 - 2 B 18/14 - hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2014 eine E-Mail des Prüfers C. vom 16. März 2014 bei dem Luftfahrt-Bundesamt eingereicht (vgl. Anlagen K 21 und K 22 zur Antragsschrift v. 1. 4. 2014 - Lasche der GA zu 7 ME 41/14 [2 B 91 -14]), worin dieser Prüfer dem Antragsteller die Feststellung theoretischer Kenntnisse zum Flugzeugmuster PC-12 im Rahmen eines geplanten Checkflugs am 2. Oktober 2010 bestätigt. Die E-Mail enthält zwar die Signatur der D.. GmbH, wurde aber von einer privaten Mailadresse des Prüfers versandt. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass damit die fachliche Beurteilung einer ATO vorliege, durch die zusätzlich bestätigt werde, dass er keine Auffrischungsschulung benötige, und das Luftfahrt-Bundesamt darum gebeten, in diesem Sinne über dieses Erfordernis zu befinden sowie bis zum 21. März 2014 eine Entscheidung über die Erneuerung seiner Musterberechtigung mitzuteilen. Nachdem die Behörde binnen der ihr gesetzten Frist nicht reagiert hatte, hat der Antragsteller am 1. April 2014 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (2 B 91/14).

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Musterberechtigung für das Muster Pilatus PC-12 zu erneuern und die Lizenz CPL(A) Nr. 3821007323 mit der Musterberechtigung PC-12 PIC/IR auszustellen,

oder der Antragsgegnerin aufzugeben, sofort eine Entscheidung über die Erneuerung der Musterberechtigung zu treffen, und, falls sie die Erneuerung ablehnt, ihm im Einzelnen zu benennen, welche Anforderungen er für die Erneuerung zu erfüllen hat,

oder zumindest eine andere einstweilige Anordnung zu treffen, um ihm so schnell wie möglich wieder die Ausübung seines Berufes zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 91/14 - hat das Verwaltungsgericht wiederum den begehrten vorläufigen Rechtsschutz versagt: Der Antragsteller habe einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung nehme die Kammer auf ihre rechtlichen Ausführungen in ihrem Beschluss vom 6. März 2014 - 2 B 18/14 - Bezug. Ergänzend werde auf Folgendes hingewiesen: Eine Erteilung der begehrten Musterberechtigung komme hier schon wegen AMC1 740.FCL b) (1) Buchtst. (a) (3) (ii) nicht in Betracht. Den von der Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency - EASA) auf der Grundlage von Art. 18 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance - AMC) der Teil-FCL, auf die in ARA.GEN.105 Nr. 1 der VO (EU) 1178/2011 ausdrücklich verwiesen werde, komme zwar kein Gesetzescharakter zu. Sie könnten aber - ähnlich Verwaltungsvorschriften - als Auslegungshilfe zu den jeweiligen Vorschriften der Teil-FCL, hier FCL.740 (b), herangezogen werden. Gemäß AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. a) (3) (ii) müsse der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweise - in jedem Fall mindestens zwei Ausbildungseinheiten bei einer ATO absolvieren, da seine Musterberechtigung nur bis zum 30. April 2013 gültig gewesen sei. Ein Absehen von einer Auffrischungsschulung wäre gemäß AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. (a) (3) (i) nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Berechtigung, also bis zum 31. Juli 2013, möglich gewesen.

Abgesehen davon halte die Kammer die vom Antragsteller vorgelegte E-Mail des Prüfers C. nicht für einen ausreichenden Nachweis dafür, dass der Antragsteller keine Auffrischungsschulung im Sinne von FCL.740 b) (1) der VO (EU) 1178/2011 zu absolvieren habe. Denn zum einen handele es sich bei der E-Mail nicht um eine offizielle, schriftliche Stellungnahme einer ATO, sondern die persönliche Auskunft eines Prüfers. Zum anderen bestätige dieser nicht, dass eine Auffrischungsschulung im Falle des Antragstellers nicht erforderlich (gewesen) sei, sondern stelle lediglich fest, dass der Antragsteller theoretische Fragen, die er ihm im Rahmen eines geplanten Checkflugs - also einer Befähigungsüberprüfung im Sinne von FCL.740 b) (2) der VO (EU) Nr. 1178/2011 - gestellt habe, zufriedenstellend beantwortet habe.

3.

Nach Zustellung des Beschlusses vom 6. März 2014 - 2 B 18/14 - am 19. März 2014 hat der Antragsteller am 28. März 2014 eine erste Beschwerde eingelegt und sie am 14. April 2014 begründet. Nach Zustellung des Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 50/14 - am 15. April 2014 hat der Antragsteller am 25. April 2014 wiederum Beschwerde eingelegt und diese am 12. Mai 2014 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. April 2014 - 2 B 18/14 - bzw. vom 9. April 2014 - 2 B 91/14 - aufzuheben

und

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Musterberechtigung für die PC-12 zu erneuern und seine Lizenz CPL(A) Nr. 3821007323 mit der Musterberechtigung PC-12 PIC/IR auszustellen

oder

3. zumindest nach Ermessen des Gerichts eine andere einstweilige Anordnung zu treffen, um ihm so schnell wie möglich wieder die Ausübung seines Berufes zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. April 2014 - 2 B 18/14 - bzw. vom 9. April 2014 - 2 B 91/14 - gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

4.

Die Beteiligten haben eine Verbindung der beiden Verfahren angeregt.

II.

1.

Die Verfahren 7 ME 31/14 und 7 ME 41/14 werden in analoger Anwendung des § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dies hat zu Folge, dass eine dem Falle des § 44 VwGO entsprechende objektive Häufung der Rechtsmittel- und Antragsbegehren des Antragstellers eintritt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 44 Rn. 1).

2.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. März und 9. April 2014 hat keinen Erfolg.

a) Der Antragsteller begehrt mit seinen Rechtsmittelanträgen zu 1) statt einer Änderung die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Eine solche Aufhebung scheidet schon deshalb aus, weil sie allenfalls zusammen mit einer Zurückverweisung der Sache analog § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht käme (vgl. Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 130 Rn. 1), deren Voraussetzungen hier aber ersichtlich nicht vorliegen.

b) Dem mit dem Sachantrage zu 2) verfolgten Begehren des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn die dargelegten Beschwerdegründe, die allein grundsätzlich zu prüfen sind, rechtfertigen die erstrebte inhaltliche Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanz nicht (§§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens den für die beantragte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO). Denn er hat weder den Vollbeweis erbracht noch auf anderer Weise glaubhaft gemacht, dass es nicht im Sinne von FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 notwendig ist, dass er eine Auffrischungsschulung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) absolviert, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um das Flugzeugmuster Pilatus PC-12 sicher betreiben zu können.

Es bedarf keiner vertieften Ausführungen, dass es im vorliegenden Falle für einen Erfolg des Rechtsmittels auf die aktuelle Sach- und Rechtslage ankommt. Das insoweit maßgebliche materielle Recht schließt es nämlich aus, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zu bejahen, wenn es ihm (nur) für in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte gelingt, glaubhaft zu machen, dass er (damals) keiner Auffrischungsschulung bedurfte. Dies liegt auch für den juristischen Laien auf der Hand. Denn selbst wenn im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer solchen Schulung ehedem Rechts- oder Tatsachenfragen behördlich unrichtig beurteilt worden wären, könnte doch im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, dass ein Berufspilot eine Musterberechtigung erhält, obwohl nicht (mehr) feststeht, dass er das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben kann.

Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu beantwortende Frage ist daher lediglich, ob der Antragsteller den Vollbeweis erbracht oder zumindest auf andere Weise glaubhaft gemacht hat, dass es auch gegenwärtig (noch) nicht notwendig ist, dass er eine Auffrischungsschulung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) absolviert, obwohl er - wie der von ihm selbst vorgelegten Ablichtung der letzten Seite seines Flugbuches entnommen werden kann (vgl. Bl. 265 der Gerichtsakte - GA - zu 7 ME 31/14) - zuletzt am 28. Juli 2013 ein Flugzeug des umstrittenen Musters geflogen hat.

Entgegen seinen Darlegungen ist ihm weder ein entsprechender auch im Verwaltungsverfahren ausreichender Vollbeweis (aa) noch eine für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren - etwa - genügende anderweitige Glaubhaftmachung gelungen (bb).

aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass es dem Luftfahrt-Bundesamt als derjenigen Behörde, die hier für die Erneuerung einer Musterberechtigung zuständig ist, zu entscheiden obliegt, ob die Notwendigkeit einer Auffrischungsschulung im Sinne von FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 besteht. Hierbei ergeben sich allerdings Besonderheiten aus (Anhang VI) ARA.GEN 120 der VO (EU) Nr. 1178/2011, die den Darlegungen des Antragstellers, der diese Vorschrift nicht berücksichtigt, weitgehend bereits die Grundlage entziehen.

Gemäß ARA.GEN 120 a) Satz 1 der VO (EU) Nr. 1178/2011 erarbeitet die Agentur - d. h. die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) - annehmbare Nachweisverfahren (AMC) - hier: AMC1 FCL.740 (b) (1) -, die zur Einhaltung der Durchführungsbestimmungen - hier: FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 - der VO (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden können. Entgegen den Darlegungen des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass das hier einschlägige annehmbare Nachweisverfahren gemäß AMC1 FCL.740 (b) (1) Buchst. a) Satz 3 vorsieht, der Umfang einer benötigten Auffrischungsschulung sollte auf der Basis des Einzelfalls von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) ermittelt werden. Denn ob es notwendig ist, dass der jeweilige Bewerber um die Erneuerung einer Musterberechtigung eine Auffrischungsschulung absolviert, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, hängt in erster Linie von der Beurteilung seines aktuellen Befähigungstandes ab. Ob dieser Befähigungsstand noch ausreicht, ist keine Rechts-, sondern in erster Linie eine Fachfrage. Zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) sind für die Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungserlaubnissen für Pilotenlizenzen und damit verbundene Berechtigungen und Zeugnisse qualifiziert (ARA.GEN.105 Nr. 3 der VO [EU] Nr. 1178/2011). Es überschreitet daher offensichtlich nicht den rechtlichen Rahmen, welcher der Agentur bei der Erarbeitung eines annehmbaren Nachweisverfahrens für die Anforderungen von FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 gezogen ist, solchen Ausbildungsorganisationen die erforderliche Sachkunde zuzutrauen, um zum einen die vorgenannte Fachfrage zu beurteilen und zum anderen aus ihrer Beurteilung geeignete Schlussfolgerungen über den Umfang einer etwa benötigten Auffrischungsschulung zu ziehen.

Annehmbare Nachweisverfahren sind allerdings gemäß ARA.GEN 105 Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1178/2011 - für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - unverbindlich. Aus der Perspektive des Unionsrechts betrachtet, ließe es sich deshalb auch vorsehen, den Nachweis, dass die Anforderungen nach FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt sind, auf andere Weise zu führen. Denkbar wäre insbesondere, dass die nach FCL.001 der VO (EU) Nr. 1178/2011 zuständige Behörde (hier also das Luftfahrt-Bundesamt) - so wie es der Antragsteller für geboten hält - ganz eigenständig prüft, ob sowie bejahendenfalls in welchem Umfang eine Auffrischungsschulung im Sinne von FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 notwendig ist, und ob ein Bewerber um die Erneuerung einer Musterberechtigung die ggf. erforderliche Auffrischungsschulung bei einer ATO absolviert hat.

Dies würde aber voraussetzen, dass die Behörde selbst hierzu gemäß ARA.GEN 120 e) der VO (EU) Nr. 1178/2011 ein alternatives Nachweisverfahren (ARA.GEN 105 Nr. 2 Alternative 1 der VO [EU] Nr. 1178/2011) anwendet. Der Antragsteller legt indessen nicht dar, dass das Luftfahrt-Bundesamt ein solches Verfahren bereits anwendet. Er meint lediglich, dies müsste geschehen und in seinem Falle zu dem Ergebnis führen, dass eine Auffrischungsschulung nicht notwendig sei. Dabei verkennt er jedoch, dass gemäß ARA.GEN 120 b) der VO (EU) Nr. 178/2011 alternative Nachweisverfahren lediglich verwendet werden können, nicht aber verwendet werden sollen oder müssen. Wie sich im Umkehrschluss aus ARA.GEN 120 e) Nr. 1 Alternative 2 bzw. aus ARA.GEN 120 d) Satz 1 Gliedsatz 2 der VO (EU) Nr. 1178/2011 folgern lässt, hat der Antragsteller, der keine Organisation ist, weder einen Anspruch darauf, dass ihm das Luftfahrt-Bundesamt ein bislang nicht angewendetes alternatives Nachweisverfahren zur Verfügung stellt, noch darauf, dass es seinen sinngemäßen Vorschlag prüft, ein solches Verfahren einzuführen.

Verwendet aber das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde nur ein von der Agentur (EASA) erarbeitetes annehmbares Nachweisverfahren, stellt ARA.GEN 120 a) Satz 1 Halbsatz 2 der VO (EU) Nr. 1178/2011 zugleich die von dem Antragsteller in seinen Darlegungen vermisste ermächtigende Rechtsvorschrift für das beanstandete behördliche Vorgehen dar. Durch die genannte Norm ist nämlich im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG besonders vorgesehen, dass den Beteiligten - hier: den Antragsteller als Bewerber um die Erneuerung seiner Musterberechtigung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) - eine weitergehende Pflicht trifft, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Pflicht besteht in der Obliegenheit (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 44a), das nach dem behördlichen Willen verwendete annehmbare Nachweisverfahren - hier also dasjenige gemäß AMC1 FCL.740 (b) (1) - zu durchlaufen; denn mit der Ermächtigung zur Verwendung eines annehmbaren Nachweisverfahrens geht die Obliegenheit des Nachweispflichtigen, an diesem Verfahren mitzuwirken, wenn es die zuständige Behörde verwendet, als gleichsam spiegelbildliche Selbstverständlichkeit einher. Verweigert er seine Mitwirkung, darf die zuständige Behörde den erforderlichen Nachweis grundsätzlich - und so auch hier - ohne weitere Ermittlungen als nicht erbracht ansehen.

Werden dagegen die in Gestalt eines annehmbaren Nachweisverfahren von der EASA akzeptierten Standards (ARA.GEN 105 Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1178/2011) erfüllt, sind gemäß der in ARA.GEN 120 a) Satz 2 der VO (EU) Nr. 1178/2011 enthaltenen Beweisregel des materiellen Rechts auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt. Wer also das annehmbare Nachweisverfahren gemäß AMC1 FCL.740 (b) (1) erfolgreich durchläuft, erbringt damit den Nachweis, dass er auch die damit zusammenhängenden Anforderungen nach FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt. Im Hinblick darauf, dass in AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. a) (3) Satz 3 für Fälle, in denen seit dem Ablauf der Musterberechtigung noch keine drei Monate verstrichen sind, ausdrücklich vorgesehen ist, dass die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) sogar zu dem Ergebnis gelangen kann, dass keine weitere Auffrischungsschulung notwendig ist, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass in analoger Anwendung von AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. c) Satz 1 der formale Nachweis über die Nichtnotwendigkeit einer Auffrischungsschulung mit einem schriftlichen Negativattest der Ausbildungseinrichtung geführt werden sollte.

Der Antragsteller hat ein solches Negativattest indessen nicht vorgelegt, indem er dem Luftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 18. März 2014 die E-Mail des Prüfers C. vom 16. März 2014 übersandte. Diese E-Mail reicht nämlich - von Formfragen (vgl. dazu § 3a Abs. 2 VwVfG - in analoger Anwendung) einmal abgesehen - schon deshalb nicht aus, weil in ihr nicht mit genügender Klarheit für einen gegenwärtig noch hinreichend aktuellen Zeitpunkt das durch eine zugelassenen Ausbildungsorganisation ermittelte Ergebnis der Nichtnotwendigkeit einer Auffrischungsschulung bescheinigt wird. Ein derartiger Inhalt der Mail lässt sich insbesondere nicht ausreichend der Aussage des Prüfers C. entnehmen, er sei nach wie vor überzeugt, dass der Antragsteller ausreichende theoretische Kenntnisse besitze, um das Flugzeugmuster PC-12 ordnungsgemäß und sicher im Fluge zu führen. Denn es kommt nicht darauf an, welche subjektive freie Überzeugung der Prüfer C. insoweit hat, sondern darauf, welches Ermittlungsergebnis eine zugelassene Ausbildungseinrichtung unter Beachtung der vorgegebenen Standards erzielte.

Im Übrigen würde selbst dann, wenn diese E-Mail eindeutig eine namens und in Vertretung einer ATO getroffene Aussage über ein Ermittlungsergebnis im Sinne des Antragstellers enthielte, die Beweisregel in ARA.GEN 120 a) Satz 2 der VO (EU) Nr. 1178/2011 nicht eingreifen. Denn die Inhalte einer schon am 16. März 2014 um mehr als fünf Monate zurückliegenden Befragung am 2. Oktober 2013 rechtfertigen es offensichtlich nicht, den durch AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. (a) (3) (ii) gesetzten Standard zu missachten. Dieser Standard ist keine "Daumenregel" oder "Möglichkeit", sondern ein Punkt ("item"), den eine zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) bei der Ermittlung des Umfangs einer etwa benötigten Auffrischungsschulung (zwingend) zu berücksichtigen hat. Die Formulierung "c a n be taken into consideration" bringt insoweit kein freies Ermessen der ATO zum Ausdruck, sondern ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass annehmbare Nachweisverfahren - im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten - unverbindlich sind und veranschaulichen in welcher Weise die Einhaltung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden k a n n (vgl. ARA.GEN 105 Nr. 1 der VO [EU] Nr. 1178/2011).

Nach alledem hat der Antragsteller einen im Verwaltungsverfahren ausreichenden Vollbeweis, dass er die Anforderungen nach FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 erfüllt, schon aus formalen Gründen nicht geführt; denn er bedient sich hierzu keines ihm im Verwaltungsverfahren rechtlich zur Verfügung stehenden Nachweisverfahrens.

bb) Es mag nun offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf andere Weise als unter Verwendung des annehmbaren Nachweisverfahrens gemäß AMC1 FCL.740 (b) (1) nachgewiesen und dementsprechend auch glaubhaft gemacht werden könnte, dass den Anforderungen nach FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 genügt ist, wenn die zuständige Behörde - wie hier - selbst kein alternatives Nachweisverfahren anwendet.

Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, dass sich insoweit im Rahmen der (nur) entsprechenden Anwendung des § 294 ZPO keine Einschränkungen ergeben, ist hier die erforderliche Glaubhaftmachung nicht gelungen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann die Glaubhaftmachung nicht dadurch vorgenommen werden, dass der Antragsteller auf seine beanstandungsfreie Flugpraxis und das erfolgreiche Absolvieren der Befähigungsüberprüfung am 15. November 2013, in der er auch theoretische Fragen richtig beantwortete, oder den Inhalt der E-Mail des Prüfers C. vom 16. März 2014 verweist. Die in FCL.740 b) (1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 enthaltenen Anforderungen sind entgegen seinen Darlegungen unabhängig von denjenigen gemäß FCL.740 b) (2) der VO (EU) Nr. 1178/2011 zu erfüllen. Denn sie beziehen sich auf ein Ausbildungserfordernis, während die Letzteren ein Überprüfungserfordernis aufstellen. Wie es fast jeder Prüfung eigen ist und sich für den vorliegenden Zusammenhang beispielsweise unmittelbar aus Nr. 6 Satz 1 der Anlage 9 zu Anhang I, Teil-FCL, der der VO (EU) Nr. 1178/2011 folgern lässt, kann indessen keine Befähigungsüberprüfung die Gesamtheit des denkbaren Prüfungsstoffs vollständig zum Gegenstand haben. Deshalb mag es im Einzelfall sogar allein dem von einem Prüfer gewählten Ausschnitt aus der Gesamtheit des möglichen Prüfungsstoffs geschuldet sein, dass eine Befähigungsüberprüfung bestanden wird. Deren Ergebnis hängt zudem von der "Tagesform" des Prüflings ab. Dies rechtfertigt es, für die Frage, ob eine Auffrischungsschulung erforderlich ist, gerade nicht an das Absolvieren einer Befähigungsüberprüfung anzuknüpfen, sondern an andere abstraktere Gesichtspunkte, die unter AMC1 FCL.740 (b) (1) Buchst. a) überzeugend aufgeführt werden.

Der Senat sieht keinen Anlass, im Falle des Antragstellers auch nur von dem durch AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. (a) (3) (ii) gesetzten Standard abzuweichen. Dahinstehen mag, ob und ab wann nicht ohnehin der Standard gemäß AMC1 740.FCL b) (1) Buchst. (a) (3) (iii) einschlägig wäre.

c) Der Sachantrag zu 3) des Antragstellers bleibt ebenfalls erfolglos. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich seiner hinreichenden Bestimmtheit (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegt der Fall des Antragstellers im Kern ganz einfach: Dem Antragsteller fehlt es unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards inzwischen bereits an einer ausreichenden a k t u e l l e n Praxis als Flugzeugführer einer Pilatus PC-12. Er darf nicht erwarten, dass sich ein Gericht darüber hinwegsetzt und ihm ohne weiteres zutraut, dieses Flugzeugmuster sicher zu betreiben, um ihm so eine Auffrischungsschulung zu ersparen, der er sich wohl längst unterzogen hätte, leitete er nicht seit der Entdeckung der "Prüfungspanne" vom 3. April 2013 aus den Geschehnissen falsche rechtliche Folgerungen ab. Denn er beansprucht seither eine vom Üblichen abweichende "Sonderbehandlung", die ihm - ungeachtet dieser Panne - nicht zusteht. Seine Rechtsausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend kommt auch keine andere einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten in Betracht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4.

Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entsprechen den Vorschlägen unter Nrn. 1.5 und 26.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und berücksichtigen die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache. Da die Verbindung der Verfahren keine rückwirkende Kraft besitzt und die Gerichtsgebühren für Beschwerden (KVNR 5240) bereits mit deren Einlegung entstehen, sind diese Gebühren für die ursprünglich zwei Beschwerdeverfahren hier jeweils gesondert angefallen (vgl. OLG München, Beschl. v. 8. 4. 1999 - 11 W 1231/99 -, JurBüro 1999, 484 f.). Dem ist unter Beachtung des § 40 GKG durch eine getrennte Festsetzung von Einzelstreitwerten für die ehedem unverbundenen Sachen Rechnung zu tragen (vgl. Schneider, Verfahrensverbindung [§ 147 ZPO] und Verfahrenstrennung [145 ZPO], MDR 1974, 7 ff. [9]).