Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.06.2014, Az.: 8 LA 57/14

Vereinbarkeit der Nichtgewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente bei einer in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderten Anwartschaft mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.06.2014
Aktenzeichen
8 LA 57/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0625.8LA57.14.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 2014, 1086-1087
  • NordÖR 2014, 461

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung in § 12 Abs. 4 Satz 2 (ab dem 15. Januar 2014: § 12 Abs. 7 Satz 2) der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte, wonach der sogenannte Ledigenzuschlag zur Altersrente nicht gewährt wird, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist, ist mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz vereinbar.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 13.072,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung eines sogenannten Ledigenzuschlags zur Altersrente.

Der B. geborene Kläger ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1984 Mitglied des beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerks. Vorausgegangene Zeiten von Tätigkeiten des Klägers im öffentlichen Dienst wurden nachversichert. Die Ehe des Klägers, aus der zwei 1982 und 1987 geborene Kinder hervorgingen, wurde durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 18. Juni 1997 - 2 F 471/96 - geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten Anwartschaften im Wert von monatlich 412,16 DM (= 210,73 EUR), bezogen auf den 31. Oktober 1996, auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Die vom Beklagten im Schreiben vom 18. Februar 1998 aufgezeigte Möglichkeit, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Versorgungsanwartschaft durch eine Einmalzahlung in Höhe von 61.327,68 DM auszugleichen, nutzte der Kläger nicht.

Unter dem 15. Februar 2013 beantragte der Kläger die Gewährung der Altersrente und des sogenannten Ledigenzuschlags ab dem 1. April 2013. In dem Antrag erklärte der Kläger verbindlich, dass bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden seien. Mit Bescheid vom 21. März 2013 setzte der Beklagte die dem Kläger ab dem 1. April 2013 zu gewährende Altersrente auf einen Betrag in Höhe von monatlich 1.815,69 EUR fest und lehnte die Gewährung des darüber hinausgehenden Ledigenzuschlags mit Hinweis auf die in § 12 Abs. 4 Satz 2 seiner Satzung getroffene Bestimmung, wonach der Zuschlag bei einer in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderten Anwartschaft nicht gewährt wird, ab.

Die hierauf vom Kläger erhobene Klage auf Gewährung des Ledigenzuschlags, hilfsweise auf Feststellung, dass er durch die Bestimmung in § 12 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in seinen Rechten auf Gleichbehandlung und Eigentum verletzt sei, hat das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung des Ledigenzuschlags lägen nicht vor. Die Satzungsbestimmung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das beklagte Altersversorgungswerk habe bei der Ausgestaltung seiner Satzung einen weiten Spielraum, der auch generalisierende und typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten von Einzelfällen zulasse. Diesen Spielraum habe der Beklagte unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG und Art. 14 GG ergebenden Schutzwirkungen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überschritten. Auch ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von Geschiedenen im Verhältnis zu Unverheirateten und von Geschiedenen, die einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hätten, im Verhältnis zu Geschiedenen, bei denen der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, sei sachlich gerechtfertigt. Die geringeren zu erwartenden Rentenaufwendungen bei fehlenden Anwartschaften von Hinterbliebenen rechtfertigten eine Besserstellung der Personengruppe der Unverheirateten und Geschiedenen, bei denen keine rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden seien. Bei geschiedenen Mitgliedern ohne unterhaltsberechtigte Kinder treffe dies insbesondere dann zu, wenn der Versorgungsausgleich bei Scheidung ausgeschlossen worden sei. Seien hingegen Rentenanwartschaften durch Versorgungsausgleich begründet worden, rechtfertige schon dies die Versagung des Ledigenzuschlags, denn das Versorgungswerk müsse damit rechnen, aufgrund der zugunsten des geschiedenen Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften eine anteilige Erstattung der Rentenleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 225 SGB VI leisten zu müssen. Es trage daher - zumindest anteilig - weiterhin das Versorgungsrisiko für den geschiedenen Ehegatten. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei gegenüber der erhobenen Verpflichtungsklage subsidiär und daher bereits unzulässig.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Bestimmung sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zum einen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen sachlichen Grund für die angenommene Ungleichbehandlung bei der Gewährung des Ledigenzuschlags bejaht. Der Beklagte stelle in § 12 Abs. 4 Satz 2 seiner Satzung die Versorgungsanwartschaftsminderung durch Versorgungsausgleich dem Fall einer notwendigen Versorgung Hinterbliebener des Versorgungsempfängers gleich. Hierfür fehlten vernünftige sachliche oder versicherungsmathematische Gründe. Die Versorgungsanwartschaftsminderung durch Versorgungsausgleich bewirke die Aufteilung der bis dahin entstandenen Anwartschaft und die Übertragung eines Teiles auf den Träger der Altersversorgung des geschiedenen Ehegatten. Diese Aufteilung sei für das beklagte Versorgungswerk nur mit Vorteilen verbunden, da es das Risiko der Hinterbliebenenversorgung vollständig auf Kosten des Anwartschaftsinhabers verliere. Dieser Fall dürfe daher dem Fall einer notwendigen Versorgung Hinterbliebener des Versorgungsempfängers nicht gleichgestellt werden. Dementsprechend gewährten die Versorgungswerke anderer Berufskammern den Ledigenzuschlag auch Geschiedenen, bei denen der Versorgungsausgleich durch eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften durchgeführt worden sei. Die vom Beklagten vorgenommene Gleichstellung könne auch nicht allein mit Hinweis auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gerechtfertigt werden.

Dieser Einwand begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Schon die grundlegende Annahme des Klägers, die durch den Versorgungsausgleich bewirkte Aufteilung seiner Versorgungsanwartschaft und die Übertragung eines Teiles auf den Träger der Altersversorgung seiner geschiedenen Ehefrau sei für das beklagte Versorgungswerk nur mit Vorteilen verbunden, da es das Risiko der Hinterbliebenenversorgung vollständig und ausschließlich auf Kosten des Klägers verliere, geht fehl.

Durch das Urteil des Amtsgerichts C. vom 18. Juni 1997 - 2 F 471/96 - wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten Anwartschaften im Wert von monatlich 412,16 DM (= 210,73 EUR), bezogen auf den 31. Oktober 1996, auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Im Wege des nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der hier maßgeblichen zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geänderten Fassung sinngemäß durchzuführenden sogenannten Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) wurde mithin zum Ausgleich von Anrechten des ausgleichspflichtigen Klägers bei dem beklagten Versorgungswerk durch die familiengerichtliche Entscheidung eine Rentenanwartschaft für die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet bzw. eine dort schon bestehende Rentenanwartschaft erhöht (vgl. hierzu Palandt, BGB, 56. Aufl. 1997, § 1587b Rn. 22 f. und Anhang III zu § 1587b (VAHRG), § 1 Rn. 6 f. m.w.N.). Folge dieses familiengerichtlichen Quasi-Splittings der Versorgungsanwartschaft des Klägers ist - und hier geht der Kläger fehl - indes nicht, dass das Risiko der Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau vollständig von dem beklagten Versorgungswerk auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen ist. Vielmehr sind die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von dem beklagten Versorgungswerk nach Maßgabe der hier noch anzuwendenden Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung - vom 11. März 1980 (BGBl. I S. 280) in der hier maßgeblichen zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2553) geänderten Fassung zu erstatten (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 3.4.2003 - B 13 RJ 29/02 R -, juris Rn. 14 f.; jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 225 Rn. 12 f. m.w.N.). Auch der Beklagte trägt daher weiterhin - anteilig - das Risiko der Versorgung der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Dieses Risiko entspricht nicht zwangsläufig der infolge des Versorgungsausgleichs eingetretenen Minderung der Versorgungsanwartschaft des Klägers. Vielmehr können sich, hierauf hat der Beklagte wiederholt zutreffend hingewiesen, die dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund der geteilten Versorgungsanwartschaften zu gewährenden Versorgungsleistungen unterschiedlich entwickeln (vgl. zu den vom beklagten Versorgungswerk ggf. zu erstattenden Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte insbesondere § 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung). Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die in § 12 Abs. 4 Satz 2 (ab dem 15. Januar 2014: § 12 Abs. 7 Satz 2) der Satzung des Versorgungswerks unter Ausnutzung ihres weiten Gestaltungsermessens getroffenen Regelung, wonach auch diejenigen Mitglieder von der Gewährung des sogenannten Ledigenzuschlags nach § 12 Abs. 4 Satz 1 (ab dem 15. Januar 2014: § 12 Abs. 7 Satz 1) der Satzung ausgeschlossen sind, deren Anwartschaft im Versorgungswerk in Folge eines Versorgungsausgleichs gemindert ist (so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 18.12.2013 - 5 A 3595/12 -, V.n.B.). Dem steht schließlich nicht entgegen, dass andere berufsständische Versorgungseinrichtungen den sogenannten Ledigenzuschlag in vergleichbaren Situationen gewähren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Beschl. v. 11.3.1986 - BVerwG 3 B 6.85 -, Buchholz 418.731 HFlV Nr. 6).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zum anderen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine hilfsweise erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Effektiver Rechtsschutz gegen Satzungen müsse durch die Feststellungsklage gewährt und hier die Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung festgestellt werden.

Auch dieser Einwand begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die hilfsweise erhobene Feststellungsklage zu Recht als nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig angesehen. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Der Kläger konnte sein Begehren, wegen der behaupteten, sich aus einem Verstoß gegen Grundrechte ergebenden Nichtigkeit der Ausschlussbestimmung in § 12 Abs. 4 Satz 2 der Satzung den Beklagten zur Zahlung des sogenannten Ledigenzuschlags zur Altersrente zu verpflichten, ohne Weiteres im Wege einer statthaften und auch sonst zulässigen Verpflichtungsklage verfolgen. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz würde selbst dann durch eine Verpflichtungsklage gewährt, wenn sich das Begehren nicht auf eine wirksame satzungsmäßige Rechtsgrundlage stützen könnte. Der Senat bezieht die in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthaltene Verpflichtung einer Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht nur auf den Fall, dass dem Beklagten unmittelbar ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum beim Erlass eines Verwaltungsaktes zusteht, von dem bislang noch nicht sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist. Nach Ansicht des Senats umfasst § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vielmehr auch den Fall, dass auf den Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt wird, der auf einer - bislang fehlenden - untergesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, für deren Erlass dem untergesetzlichen Normgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 59).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).