Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2016, Az.: 12 LA 145/15
Befreiung; Befreiungstatbestand; Befreiungsvoraussetzungen; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Windenergieanlage; Windkraftanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2016
- Aktenzeichen
- 12 LA 145/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 01.07.2015 - AZ: 12 A 2590/13
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB
- § 53 Abs 1 Nr 2 NatSchG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten solcher Vorhaben eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. Die Befreiungstatbestände seit Langem bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen sind nicht das geeignete Instrument, um diese Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich zu relativieren.
2. Es ist nicht gerechtfertigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausmaß der rechtmäßigen Unterschutzstellung von Flächen in der betroffenen Gemeinde unterschiedliche Anforderungen an die sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu stellen.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 196.724,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, mit der sie begehrt, den Beklagten zur Erteilung eines ihr durch Ausgangs- und Widerspruchsentscheidungen (Bl. 6 ff. und 43 ff. der Gerichtsakte - GA -) versagten positiven immissionsschutzrechtlichen Standortvorbescheides über die bauplanunrechtliche Zulässigkeit dreier Windenergieanlagen (vgl. Bl. 181 GA) auf dem Gebiet der Beigeladenen zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochten Urteils unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Der Standort der geplanten Anlagen - zwei Windenergieanlagen (WEA 1 und 2) mit jeweils einer Gesamthöhe von 149,38 m sowie eine Windenergieanlage (WEA 3) mit einer Gesamthöhe von 99,5 m - liege im Außenbereich der Beigeladenen und im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „D.“ (im Folgenden: Landschaftsschutz[gebiets]verordnung - VO -).
In § 2 Abs. 1 VO heiße es unter anderem:
„Der besondere Reiz des Landschaftsbildes liegt in der Kleinräumigkeit der Landschaft sowie in der kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzung. Dies führt dazu, dass sich dem Beobachter der Landschaft immer erneut in sich geschlossene Erlebnisräume darbieten, die durch einen im Tal befindlichen Bachlauf mit angrenzend aufsteigenden Hängen und bewaldeten Hügelkuppen gekennzeichnet sind.“
§ 2 Abs. 2 der Verordnung laute unter anderem:
„Ziel der Schutzverordnung ist die Erhaltung des vielfältigen eigenartigen und schönen Landschaftsbildes, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Funktion des Schutzgebietes für die Erholung.“
Der Standort der WEA 3 liege etwa 70 m westlich der von Goldbeck Richtung Norden verlaufenden E. Straße (L 434) und etwa 110 m nördlich eines von der E. Straße nach Westen führenden, zunächst leicht ansteigenden Wanderwegs (RI19). Dieser Weg knicke nach etwa 250 m nach Nordwesten und nach weiteren 100 m nach Südwesten ab und verlaufe von dort etwa in der Mitte eines nach Südwesten von 375 m über NN auf 310 m über NN abfallenden, etwa 600 m langen Plateaus mit Wiesen und Weiden. Im Nordwesten, Südwesten und Südosten sei das Plateau von Wald umgeben, der etwa 120 m, nachdem der Weg in Richtung Südwesten abgeknickt sei, nordwestlich des Weges auf etwa 70 m an diesen heranrücke. An dieser Stelle solle - knapp 40 m (Turmaußenkante) vom Weg entfernt - die WEA 2 errichtet werden. Der Standort der WEA 1 liege etwa 80 m südwestlich der Stelle, an der der Weg nach Südosten abknicke.
Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klage sodann im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie diene, im Außenbereich zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei und öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Belange der Landschaftspflege stünden im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung stehe. Das Vorhaben der Klägerin stehe „in nicht zu behebender Weise“ in Widerspruch zu der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils „D.“ (VO). Die Klägerin habe weder Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VO noch darauf, dass ihr nach § 6 VO eine Befreiung für die Errichtung der Anlage erteilt werde.
1. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine - von dem begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid umfasste - Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VO für die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen. Nach dieser Vorschrift sei die Erlaubnis für die Errichtung baulicher Anlagen zu erteilen, wenn das Vorhaben den in § 2 VO genannten Schutzzweck nicht beeinträchtige. Das Landschaftsbild und die damit einhergehende Funktion des Gebietes würden jedoch durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt.
a) Beeinträchtigt werde das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werde; die Veränderung müsse außerdem erheblich und nachhaltig (dauerhaft) sein. Eine (nachteilige) Veränderung des Landschaftsbildes hänge maßgeblich davon ab, inwieweit in der Nähe eines Vorhabens bereits bestehende Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit der Umgebung herabsetzten. Einzelne Bauten im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild zwar beeinträchtigen, aber nicht zerstörten, ließen die Schutzwürdigkeit des betreffenden Bereichs allerdings unberührt. Ferner komme es für eine Veränderung des Landschaftsbildes auf Art und Maß der Störung des schutzwürdig gebliebenen räumlichen Bereichs durch das Vorhaben an. Eine Veränderung oder Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei allerdings nicht gleichbedeutend mit einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Andernfalls bedürfte es der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten nicht. Eine Veränderung oder Beeinträchtigung im Sinne der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei bereits gegeben, wenn das Landschaftsbild negativ berührt und beeinflusst werde. Eine Verunstaltung im Sinne des Bauplanungsrechts sei hingegen erst erreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter als belastend, grob unangemessen oder unlusterregend empfunden werde.
b) Danach könne von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht bereits ausgegangen werden, wenn das Landschaftsbild in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder berührt werde. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei aber auch bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben nicht erst anzunehmen, wenn der Schutzzweck der Verordnung dem Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Verordnung sei vielmehr dann gegeben, wenn das Landschaftsbild negativ berührt oder beeinflusst werde.
c) Die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigten das von der Landschaftsschutzverordnung geschützte Landschaftsbild. Während eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nicht bereits deshalb angenommen werden könne, weil diese wegen ihrer Größe markant in Erscheinung träten sowie technisch neuartig und daher optisch gewöhnungsbedürftig seien, könne nicht zweifelhaft sein, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 149,38 m (WEA 1 und 2) bzw. von 99,5 m (WEA 3) und einem Turmdurchmesser von 8,83 m bzw. 4,13 m zu einer nachteiligen Veränderung des Landschaftsbildes in dem oben beschriebenen Sinne führten. Denn die geplanten Anlagen träten in der Landschaft als Fremdkörper in Erscheinung, veränderten das Landschaftsbild für die Dauer von mindestens 20 Jahren nachteilig und hätten einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild.
d) Gegen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes spreche auch nicht der Umstand, dass der Standort der geplanten Anlagen „bereits mehr oder weniger von Windenergieanlagen umzingelt“ sei. Davon sei das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt. Zwar seien von höher gelegenen Punkten des Wanderwegs aus, oberhalb des Standortes der WEA 1, zahlreiche Windenergieanlagen am Horizont, je nach Blickrichtung aber auch im Vordergrund des Landschaftsbildes zu erkennen (Bilder 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 bis 18, 20, 22, 23 - vgl. die Anlage zum Protokoll vom 1.7.2015 i. V. m. Bl. 181 GA). Erst in etwa 200 m Entfernung vom Standort der WEA 1 verdecke der Wald die Fernsicht und damit die Sicht auf vorhandene Anlagen (Bilder 24, 25, 26). Aufgrund ihrer Entfernung und ihrer Lage im Tal sei ihre Wirkungsintensität aber nicht annähernd vergleichbar mit Anlagen, die sich - wie die hier beantragten Anlagen - in unmittelbarer Nähe des Betrachters befänden.
e) Darüber hinaus beruhe die Schutzwürdigkeit des Standortes nicht allein auf der von ihm möglichen Fernsicht, sondern vor allem darauf, dass er sich in einem kleinen von drei Seiten von Wald umschlossenen „Erlebnisraum“ befinde, der typisch sei für das „D.“. In diesem Raum würden die geplanten Anlagen wegen ihrer - die vorhandenen Waldränder weit überragenden - Höhe und der ständigen Drehbewegung der Rotoren einen dominierenden Blickfang darstellen, die kleinteiligen Proportionen sprengen und die charakteristische und im Nahbereich von raumprägenden technischen Bauwerken freien Landschaft unangemessen stören. Von dem am tiefsten gelegenen Punkt des Wanderwegs aus seien ohnehin vorhandene Windenergieanlagen oder andere Störfaktoren nicht zu erkennen (Bilder 27, 28, 29). Zwar werde das Landschaftsbild in Richtung Nordosten nur noch von zwei und nicht von drei Seiten von Wald umgeben (Bild 27). Wie die Bilder 30 bis 37 eindrucksvoll belegten, gehe dadurch die Kleinräumigkeit der Landschaft - schon wegen der Nähe des Waldrandes - jedoch nicht verloren. Diese würde jedoch durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich gestört.
f) Dies gelte auch für die WEA 3, die sich zwar außerhalb des von drei Seiten mit Wald umstandenen „Erlebnisraums“ befinde, diesen jedoch aufgrund ihres Standortes auf der höher gelegenen Kuppe (Bilder 39 und 43) weit überragen würde. Unerheblich sei daher, ob der Standort dieser Anlage durch das südlich gelegene, der Wassergewinnung dienende Gebäude und die dazugehörige Antennenanlage (Bilder 2, 47), durch die in 70 m Entfernung gelegene Straße (Bild 48) oder die von dieser aus sichtbaren in östlicher Richtung vorhandenen Windenergieanlagen (Bild 44) in einer Weise vorbelastet sei, dass er seine Schutzwürdigkeit verloren habe.
2. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet „D.“. Nach § 6 VO könne die zuständige Naturschutzbehörde für nach § 3 VO verbotene Handlungen sowie für in § 4 VO genannte Handlungen, für die - wie hier - eine Erlaubnis nicht zu erteilen sei, nach Maßgabe des § 53 NNatG eine Befreiung erteilen. Mit der Formulierung „nach Maßgabe“ verweise die Verordnung nicht etwa auf das Niedersächsische Naturschutzgesetz, sondern mache sich die dort genannten Voraussetzungen zu eigen. Diese seien Inhalt der Verordnung und kämen weiterhin zur Anwendung, auch wenn das Niedersächsische Naturschutzgesetz inzwischen außer Kraft getreten sei. Der § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NNatG setze für die im Ermessen der Behörde stehende Befreiung voraus, dass das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Das Verbot, die geplanten Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, führe schon nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG könne eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung außerdem erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erforderten.
Ob das in § 1 Abs. 2 EEG zum Ausdruck gebrachte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zu erhöhen, derartige Gründe darstelle (verneinend Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, Juris, Rn. 78), könne dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dieses Ziel als Grund des Allgemeinwohls anzuerkennen sein sollte, überwögen hier Belange des Naturschutzes, die eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuließen. Die Gründe des allgemeinen Wohls müssten sowohl überwiegen als auch die Befreiung erfordern, d. h. das Vorhaben müsse in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sein.
a) Dem Vorhabenstandort komme eine besondere Funktion für das Landschaftsbild und damit einhergehend für die Erholung suchende Bevölkerung zu. Bei dem von einem Wanderweg durchquerten Plateau handele es sich um einen von bewaldeten Hügelkuppen umgebenen, in sich geschlossenen „Erlebnisraum“, dessen Reiz in der Kleinräumigkeit der Landschaft liege und der geradezu idealtypisch den Zielsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entspreche. Allein eine wegen der Windhöffigkeit zu bejahende abstrakte Standorteignung reiche dagegen ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Gesetzgeber Windkraftanlagen in den Rang privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB erhoben habe, um die Erteilung einer Befreiung zu rechtfertigen.
b) Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, eine Befreiung sei erforderlich, weil praktisch der gesamte für die Windenergienutzung wirtschaftlich zur Verfügung stehende Teil des Außenbereichs der Beigeladenen unter Landschaftsschutz stehe. Denn abgesehen davon, dass im Rahmen des - abgebrochenen - Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans ein Fachbüro Eignungsflächen im Gebiet der Beigeladenen identifiziert und eine Fläche nördlich von F. als Vorrangfläche empfohlen habe, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EEG darauf angewiesen sei, gerade im Gemeindegebiet der Beigeladenen Windenergieanlagen zu errichten. Schließlich erscheine nicht ausgeschlossen, dass es auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Flächen gebe, die - anders als der hier gewählte Standort - weniger schutzwürdig und daher einer Erlaubnis oder Befreiung nach § 4 Abs. 2 bzw. nach § 6 VO zugänglich seien
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 - und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 - und vom 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Zulassung der Berufung im Hinblick auf das geltend gemachte Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin unter A. I. 2. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 15. September 2015 (Bl. 248 ff. [251 f.] GA) gegen das Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichts in dessen oben unter I. 1. b) wiedergegebenen Ausführungen. Die Argumente der Klägerin, diese Ausführungen seien widersprüchlich, ließen keinen Unterschied erkennen zwischen einer „negativen Berührung oder Beeinflussung des Landschaftsbildes“, die nach Auffassung der Vorinstanz die Annahme einer Beeinträchtigung des Schutzzecks der Landschaftsschutzverordnung rechtfertige, sowie einer „Beeinträchtigung oder Berührung des Landschaftsbildes in irgendeiner Weise“, die hierzu nicht ausreiche, und es könne nicht genügen, dass das Landschaftsbild „negativ berührt oder beeinflusst werde“, sind nicht überzeugend. Sie lassen vielmehr eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Gedankenführung der Vorinstanz erkennen. Denn welche - ausreichenden - Anforderungen in Abgrenzung von „Beeinträchtigungen oder Berührung des Landschaftsbildes in irgendeiner Weise“ an negative Berührungen und Beeinflussungen des Landschaftsbildes zu stellen sind, die eine hier relevante Beeinträchtigung des Schutzzecks darstellen, ist hinreichend der oben unter I. 1. a) wiedergegebenen Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, die es in Form eines wörtlichen Zitats aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen in seine Entscheidungsgründe übernommen hat. Die Kritik der Klägerin an den beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist folglich nicht überzeugend, weil sie dieses Zitat ausblendet, die mit ihm zusammenhängenden Teile der Entscheidungsgründe (oben unter I. 1. b) aus ihrem Zusammenhang reißt und einer isolierten Interpretation unterwirft - die dementsprechend (schon im Ansatz) unrichtig ist.
b) Die Klägerin wendet sich unter A. I. 1. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 250 f. GA) dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Dimensionen der geplanten Windkraftanlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes für nicht zweifelhaft gehalten hat (vgl. oben unter I. 1. c). Sie trägt vor, solche Dimensionen seien Wesensmerkmal jeder Windkraftanlage und den Anlagen sei heutzutage immanent, dass sie allein schon aufgrund ihrer Gesamthöhe in der Landschaft in Erscheinung träten. Angesichts ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne es offenkundig nicht richtig sein, dass sich jeder neuen Windenergieanlage moderner Prägung ein negativ prägender Einfluss auf das Landschaftsbild entgegengehalten lasse.
Diese Argumentation greift nicht durch. Bei Bauvorhaben auf nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen stellt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar, wenn das Vorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 - BVerwG 4 B 28.08 -, BauR 2008, 1420 f., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Daraus lässt sich schließen, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht den Grad der Verunstaltung erreicht, auch einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auf nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen nicht entgegengehalten werden kann. Einen Rechtssatz, dass sich jede neue Windenergieanlage moderner Prägung (und Dimension) bereits als Verunstaltung der Landschaft darstelle, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Deswegen stehen auch nach seiner Rechtsauffassung die nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen unter dem Blickwinkel des Schutzes der Schönheit des Landschaftsbildes grundsätzlich für eine Windenergienutzung mit Anlagen heutiger Dimension zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs im Hinblick auf die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB offenkundig, dass sich nicht schon allein die Dimensionen moderner Windenergieanlagen deren Errichtung auf speziell im Interesse der Erhaltung der Schönheit des Landschaftsbildes förmlich unter Schutz gestellten Flächen entgegengehalten lassen. Vielmehr ist Letzteres sehr wohl der Fall, da die Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht schrankenlos ist, sondern unter dem Vorbehalt des Entgegenstehens öffentlicher Belange steht. Aus diesem Vorbehalt ergibt sich zwanglos, dass Windenergieanlagen keineswegs allerorten als mit dem Landschaftsbild vereinbar betrachtet und zugelassen werden müssen, sofern sie nur die technisch jeweils üblichen Dimensionen wahren. Bei Betrachtung der hier betroffenen Umgebung, die das während des Ortstermins der Vorinstanz gefertigte Bildmaterial (Anlage zum Protokoll vom 1.7.2015) ausreichend dokumentiert, ist es offensichtlich, dass die hier geplanten Windenergieanlagen bereits infolge ihrer Dimensionen als Fremdkörper in dem Bild der kleinräumigen, durch Wiesen und Waldstreifen geprägten Landschaft in Erscheinung träten und es in einer seiner Schönheit und Eigenart abträglichen Weise verändern würden. Zumal sich das Verwaltungsgericht im Folgenden (vgl. oben unter I. 1. d) ausdrücklich auf das Ergebnis der fotografisch dokumentierten Beweisaufnahme bezogen hat, bedurfte es entgegen der Kritik der Klägerin keiner tieferen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, um dies als Kern und Ausgangspunkt weiterer Erwägungen festzuhalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313 Abs. 3 ZPO).
c) Unter A. I. 3. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 252 bis 255, zweiter Absatz, GA) kritisiert die Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne, dass das Landschaftsbild im Bereich der geplanten Vorhabenstandorte aufgrund der in deren näherer Umgebung vorhandenen Windenergieanlagen (vgl. Bl. 80 GA) bereits vorbelastet und demnach in seiner Schutzwürdigkeit gemindert sei. Sie beanstandet, aus den Entscheidungsgründen (vgl. oben unter I. 1. d) des angefochtenen Urteils ergebe sich die unrichtige Annahme des Verwaltungsgerichts, die bereits vorhandenen Anlagen seien aufgrund ihrer Lage „im Tal“ von geringerer Wirkungsintensität, und führt aus, dass sich deren Standorte nahezu sämtlich in einer Höhenlage von ca. 250 m bis 300 m über NN befänden. Außerdem seien diese Anlagen in ihren Dimensionen mit den Anlagen des Vorhabens vergleichbar. Unabhängig von der Entfernung der vorhandenen Windenergieanlagen zu den beantragten Vorhabenstandorten sei auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung gefertigten Bildern 5, 7, 9, 10, 12, 13 bis 16, 18, 20 und 22 unschwer zu erkennen, dass diese Windenergieanlagen klar als Vorbelastung in Erscheinung träten und insbesondere von den höher gelegenen Punkten des Wanderweges so deutlich wahrnehmbar seien, dass sie sich für einen objektiven Betrachter als Teil der Landschaft darstellten. Angesichts der hohen Wirkungsintensität dieser Windenergieanlagen und der daraus resultierenden Vorbelastung habe das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Landschaftsraumes falsch bewertet.
Dieser Kritik der Klägerin ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie sie selbst erkennt (vgl. Bl. 253, zweiter Absatz, Satz 2 GA) ist es richtig, dass die vorhandenen Windenergieanlagen in der Umgebung der Vorhabenstandorte tiefer liegen als die zur Betrachtung der Umgebung unter anderem eingenommenen Standpunkte nahe der höchsten Stelle des Wanderweges. Gemäß den insoweit unbeanstandet gebliebenen tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts liegt das Plateau, über das dieser Wanderweg verläuft, auf einer Höhe von 375 m bis 310 m über NN, und damit höher als jene Höhenlage, welche die Klägerin für die Standorte der umgebenden Windenergieanlagen nennt. Auch auf den während des Termins der mündlichen Verhandlung gefertigten Bildern liegen die Standorte der erkennbaren Windenergieanlagen ganz überwiegend tiefer als der Standort des Betrachters. Von daher sind die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 1. d) in Anwendung des Rechtsgedankens des § 133 BGB nicht als Feststellung einer spezifischen „Tallage“ der umgebenden Windenergieanlagen zu deuten, sondern lediglich als Umschreibung des Umstandes, dass sie - von höheren Punkten des Wanderweges aus betrachtet - tiefer liegen. Diese Feststellung ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen der Klägerin zu der Vergleichbarkeit der Dimensionen der benachbarten Windenergieanlagen mit denjenigen der Anlagen ihres Vorhabens kommt es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene und auf den im Termin gefertigten Bildern eindeutig erkennbare Umstand, dass die außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bereits vorhandenen Windenergieanlagen von Standpunkten eines Betrachters innerhalb des Gebietes aus gesehen, so weit entfernt sind, dass sie in ihrer Wirkungsintensität auf das Landschaftsbild mit Anlagen an den geplanten Standorten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nicht zu vergleichen sind. Der Auffassung der Klägerin, sie bewirkten gleichwohl im Landschaftsraum um die Vorhabenstandorte eine von der Vorinstanz verkannte Vorbelastung, die zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Schutzwürdigkeit des dortigen Landschaftsbildes geführt habe, ist nicht zuzustimmen. Das Landschaftsbild in Landschaftsschutzgebieten wäre im Übrigen kaum zu schützen, wenn bereits die Fernsicht auf außerhalb des Gebietes vorhandene Windenergieanlagen in der Regel die Zulässigkeit vergleichbarer Anlagen innerhalb des Gebietes an dessen Rand nach sich ziehen müsste, die dann ihrerseits den Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Vorbelastung von Standorten (noch) weiter innerhalb des Gebietes bilden könnten. Die Gedankenführung der Klägerin birgt daher den Ansatz zu einer Erosion des Landschaftsschutzes, die nach dessen Sinn und Zweck nicht zugelassen werden kann.
d) Die Klägerin ist der Auffassung (unter A. I. 3. a] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 255 ff. GA), das Verwaltungsgericht (vgl. oben unter I. 1. f) habe zu Unrecht eine mit Blick auf die Schutzwürdigkeit gebotene Unterscheidung zwischen den Standorten der Windenergieanlagen WEA 1 und 2 einerseits sowie WEA 3 andererseits unterlassen, die an die Belegenheit nur der erstgenannten Standorte in einem waldumschlossenen „Erlebnisraum“ hätte anknüpfen müssen. Sie meint, die seitens der Vorinstanz (vgl. oben unter I. 1. e) angeführten Waldflächen westlich und nördlich der Standorte der WEA 1 und 2 hätten eine Schutzwürdigkeit dieser Vorhabenstandorte nicht begründen können, weil sie außerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung lägen, und beanstandet, der in dieser Verordnung genannte Schutzzweck der Kleinräumigkeit dürfe nicht auf einen kleinen Teilraum bezogen werden, sondern sei erst in Frage gestellt, wenn die Kleinräumigkeit insgesamt in Frage gestellt werde, was nicht der Fall sei.
Diese Darlegungen sind unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die WEA 3 nicht in einem waldumschlossenen „Erlebnisraum“ errichtet werden soll, aber begründet, warum sie sich aufgrund ihrer exponierten Lage gleichwohl anderweitig störend auf das Landschaftsbild auswirke. Allein die Andersartigkeit dieser Beeinträchtigung rechtfertigt nicht die Annahme einer geringeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in der Umgebung des Vorhabenstandortes der WEA 3. Insoweit ist daher auch keine weitere Differenzierung erforderlich. Der Blick von Orten innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes auf Landschaftsteile außerhalb desselben kann ebenfalls schutzwürdig sein. Denn Landschaftsbild ist dasjenige Bild der Landschaft, das sich im Schutzgebiet bietet und nicht das Bild nur derjenigen Landschaftsbestandteile, die selbst im Schutzgebiet liegen. Es bestehen schließlich auch keine Bedenken dagegen, Teilräume eines Landschaftsschutzgebietes in der Umgebung des jeweiligen Vorhabenstandortes in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob das dortige Bild der kleinräumigen Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird. Gerade dies ist vielmehr geboten. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass daneben auch die Fernsicht von Bedeutung ist. Allerdings lassen sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - Beeinträchtigungen des Bildes der kleinräumigen Landschaft in der näheren Umgebung der Vorhabenstandorte nicht einfach dadurch relativieren, dass perspektivisch lediglich der gesamte Landschaftsraum herangezogen wird. Insbesondere wäre es unrichtig, eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Verordnung erst im Falle der Beeinträchtigung des Bildes der kleinräumigen Landschaft im gesamten Landschaftsraum „D.“ anzunehmen. Bildlich gesprochen versucht die Klägerin daher erfolglos den Hintergrund des durch ihre Vorhaben beeinträchtigten Landschaftsbildes in den Vordergrund zu rücken - und scheitert an den Gesetzen der Perspektive, nach denen Objekte im Hintergrund im Bild kleiner erscheinen als solche im Vordergrund. Denn Entsprechendes gilt im hiesigen Zusammenhang auch für an sie anknüpfende Argumente.
e) Die Kritik der Klägerin (unter A. I. 3. b] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 257 f. GA) an einer Erwägung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 1. e), die sie - entgegen dem Rechtsgedanken des § 133 BGB - dahin interpretiert, die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigten die Kleinräumigkeit der Landschaft als solche und nicht das Landschaftsbild der kleinräumigen Landschaft, geht an dem recht verstandenen Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorbei. Soweit sie unter Hinweis auf eine - vermeintliche - Prägung des Landschaftsbildes durch (aufgrund des Fernblicks einzubeziehende) vorhandene Windenergieanlagen eine unangemessene Beeinträchtigung dieses Landschaftsbildes in Abrede stellt, ist bereits oben unter II. 1. c) festgehalten, dass in den vorhandenen Anlagen keine relevante Vorbelastung besteht.
f) Der Senat vermag den von der Klägerin gerügten (unter A. I. 3. c] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 258 f. GA) Widerspruch zwischen den Ausführungen der Vorinstanz zur Einbeziehung von für sich genommen nicht schutzwürdigen Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet und der beanstandeten Betrachtungsweise bei der Prüfung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erkennen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit seiner Betrachtungsweise den die nähere Umgebung der Vorhabenstandorte umgebenden Landschaftsraum nicht „vollständig ausgeblendet“. Zum anderen legt die Antragstellerin nicht ausreichend dar, warum die Maßstäbe für den Zuschnitt eines Landschaftsschutzgebietes mit denjenigen für die Feststellung einer Beeinträchtigung des dortigen Landschaftsbildes völlig übereinstimmen müssten.
g) Mit ihren Ausführungen unter A. I. 4. a) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 259 GA) wiederholt die Klägerin - ohne weiterführende Argumente - lediglich die bereits eingangs unter A. I. 3. a) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 255 ff. GA) geforderte Differenzierung zwischen den Anlagenstandorten der Anlagen WEA 1 und 2 einerseits und 3 andererseits. Wie bereits oben unter II. 1. d) festgestellt, bedarf es jedoch einer solchen Differenzierung nicht.
h) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin unter A. I. 4. b) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 260 GA) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (oben unter I. 1. f) es sei unerheblich, ob der Standort der WEA 3 in einer Weise vorbelastet sei, dass er seine Schutzwürdigkeit verloren habe, und macht nähere Ausführungen zu diesen Vorbelastungen. Denn ihre Darlegungen enthalten weder eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung noch eine Widerlegung bezogen auf das Argument des Verwaltungsgerichts, diese Unerheblichkeit beruhe darauf, dass der Standort dieser Windenergieanlage auf einer Kuppe liege, die den von Wald umstandenen „Erlebnisraum“ weit überragen würde. Insbesondere entkräftet die Klägerin nicht, dass es Perspektiven innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gibt, aus denen das Landschaftsbild dieses „Erlebnisraums“ zwar durch die Windenergieanlage WEA 3 beeinträchtigt würde, nicht aber in vergleichbarer Weise bereits durch die von ihr als Vorbelastungen betrachteten Bauwerke.
i) Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts greife vorliegend der Befreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG ein, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung forderten. Sie meint (unter A. II. 1. ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 261 GA), die Vorinstanz hätte den geplanten Standorten der drei Windenergieanlagen angesichts der zu berücksichtigenden Vorbelastung und der geringen Frequentierung der Umgebung durch Erholungssuchende keine besondere Funktion für das Landschaftsbild und die Erholung suchende Bevölkerung (vgl. oben unter I. 2. a) beilegen dürfen. Die Klägerin beanstandet zudem (unter A. II. 2. a] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 262 GA), das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG genannten überwiegenden Gründe des Gemeinwohls verkannt, da es eine vom Verordnungsgeber nicht in den Blick genommene Sondersituation hätte bejahen müssen, die sich daraus ergebe, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Jahre 1986 Windenergieanlagen noch nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen gezählt hätten, eine verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) noch nicht bestanden und der Gesetzgeber auch noch nicht durch entsprechende Förderung ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen zum Ausdruck gebracht habe. Nach heutiger Rechtslage müssten sich daher im Einzelfall entsprechende Vorhaben gegenüber den Bauverboten der Landschaftsschutzverordnung durchsetzen. Die Klägerin kritisiert außerdem (unter A. II. 2. b] bzw. c] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 262 ff. GA), das Verwaltungsgericht habe weder angemessen gewürdigt, dass das Ziel des § 1 Abs. 2 EEG ein besonderes öffentliches Interesse begründe, noch berücksichtigt, dass nahezu der gesamte Außenbereich der Beigeladenen unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden sei. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Privilegierung könne in solchen Konstellationen nur dann hinreichend Geltung verschafft werden, wenn sich die Windenergie (auch) im unter Schutz gestellten Außenbereich dort durchsetze, wo sich die Landschaft als weniger schutzwürdig darstelle.
Diesen Darlegungen ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits oben, insbesondere unter II. 1. c) ausgeführt, hat die Vorinstanz keine als maßgeblich zu berücksichtigende Vorbelastung außer Acht gelassen. Da der Erholungswert der hier in Rede stehenden Landschaft auch mit der relativen Einsamkeit dortiger Wanderer zusammenhängt, kann den Vorhabenstandorten eine besondere Funktion für die Erholung der Bevölkerung nicht bereits in Anknüpfung daran abgesprochen werden, dass etwa der Wanderweg nur selten benutzt wird; denn gerade dies macht den erholsamen Reiz seiner Nutzung aus. Mit einer Befreiung unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG soll eine dem atypischen Einzelfall gerecht werdende Lösung gefunden werden (Agena/Franke, in: Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Stand: Juli 2004, § 53 Rn.1). Die von der Klägerin angeführten Rechtsänderungen skizzieren aber keine Atypik des Einzelfalls, sondern umreißen Veränderungen des rechtlichen Hintergrunds, die den Regelfall kennzeichnen. Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist zudem nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten von Vorhaben der Windenergie eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. Es liegt daher eine relevante Sondersituation nicht vor. Der Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht angemessen gewürdigt, dass das Ziel des § 1 Abs. 2 EEG ein b e s o n d e r e s öffentliches Interesse begründe, ist nicht zu folgen. Der hieran geknüpften Forderung der Klägerin, die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht gänzlich auszuschließen, sondern auch die Erteilung von Befreiungen hierfür in Betracht zu ziehen, ist die Vorinstanz im Übrigen gefolgt. Sie hat jedoch mit einer speziell auf die hier in Rede stehenden Standorte abhebenden Argumentation die Voraussetzungen einer Befreiung verneint. Soweit die Klägerin offenbar meint, aus § 1 Abs. 2 EEG folgern zu können, dass in Sichtweite etwa 2,3 km bis 4 km entfernter (vgl. Bl. 45 und 80 GA) bereits vorhandener Windenergieanlagen grundsätzlich auch in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Windenergieanlagen durch eine Befreiung ermöglicht werden müsse, ist ihr nicht zuzuzustimmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, dass erhebliche Teile des Außenbereichs der Beigeladenen unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden sind. Denn die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht ihrerseits unter dem Vorbehalt mangelnden Entgegenstehens öffentlicher Belange. Sie gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich im Außenbereich jeder Gemeinde - ungeachtet des naturschutzrechtlichen Schutzstatus der Flächen des Gemeindegebietes und der Schutzwürdigkeit der dortigen Natur und Landschaft - Windkraftanlagen in einer bestimmten Mindestzahl errichten und betreiben lassen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, in Anknüpfung allein an das Ausmaß einer rechtmäßigen Unterschutzstellung von Flächen in einer einzelnen Gemeinde unterschiedliche Anforderungen an die aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung zu stellen. Soweit die Klägerin meint, es bestünde die Gefahr, dass seit Langem bestehende Landschaftsschutzverordnungen sich als ein nicht zeitgemäßes Hindernis für die Ausweitung der Windkraftnutzung darstellten, kann sie versuchen, bei den dafür zuständigen Stellen auf eine Aufhebung oder Anpassung solcher Verordnungen hinzuwirken. Bleiben solche Versuche erfolglos, sind die Befreiungstatbestände der Verordnungen nicht das geeignete Instrument, mit dem sich die Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch - gleichsam aus sich heraus - zu energiepolitischen Zwecken erheblich relativieren lassen.
j) Die Klägerin trägt vor (unter A. II. 3. ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 264 GA), zu Unrecht halte ihr das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. oben unter I. 2. b), es sei nicht ersichtlich, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EEG darauf angewiesen sei, gerade im Gebiet der Beigeladenen Windenergieanlagen zu errichten. Sie meint, damit bringe das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, dass eine Befreiung immer dann abgelehnt werden könne, wenn der Anlagenbetreiber auch auf andere Standorte in anderen Gemeinden verwiesen werden könne. Dies ist jedoch eine Überinterpretation des erstinstanzlichen Urteils, die eine mangelnde Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen erkennen lässt. Denn das Verwaltungsgericht hatte zu den aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten Voraussetzungen einer Befreiung zutreffend (vgl. Agena/Franke, in: Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Stand: Juli 2004, § 53 Rn.11) ausgeführt, das Vorhaben müsse in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sein (vgl. oben unter I. 2.). Der beanstandete Hinweis des Verwaltungsgerichts besagt nicht mehr, als das dies hier mit Blick auf die Ziele des § 1 Abs. 2 EEG nicht ersichtlich sei.
k) Soweit die Klägerin unter A. II. 4. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 264 f. GA) beanstandet, dass das Verwaltungsgericht (vgl. oben unter I. 2. b) keinen konkreten Hinweis auf Flächen gebe, an denen sich ihr Vorhaben im Stadtgebiet der Beigeladenen andernorts innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verwirklichen lasse, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Klägerin, die eine Befreiung beansprucht, hätte aufzeigen müssen, dass ihr Vorhaben in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sei (vgl. oben unter II. 1. j). Es begegnet keinen Bedenken, als ergänzenden Gesichtspunkt dafür, dass ihr dies nicht gelungen ist, anzuführen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es (sogar) andere Standorte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gebe, für die eine Erlaubnis oder Befreiung erteilt werden könnte.
l) Die Darlegungen unter A. II. 5. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 265 GA), mit denen die Klägerin geltend macht, eine von dem Verwaltungsgericht erwähnte Fläche nördlich von F. (vgl. oben unter I. 2. b), sei für die Windkraftnutzung ungeeignet, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn bereits aus der die kritisierte Erwägung einleitenden Formulierung des Verwaltungsgerichts, „Abgesehen davon …“, ergibt sich, dass es letztlich nicht entscheidungserheblich ist, ob sich diese Fläche eignet, oder nicht.
2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Denn die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind weder ausreichend dargelegt noch liegen sie vor.
Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2011 - 7 LA 138/11 -, juris, Rn. 13; W. R. Schenke, in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2011 - 7 LA 138/11 -, a. a. O.; W. R. Schenke, a. a. O.; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 15.7.2016 - 12 LA 161/15 -, v. 27.9.2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Rn. 31, v. 10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, Rn. 5, sowie v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]).
Die Bezugnahme der Klägerin unter B. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 266 GA) auf ihre den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Darlegungen genügt schon mangels ausreichender Differenzierung zwischen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und dem Fehlen jeder Auseinandersetzung mit dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache den Voraussetzungen für eine Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Im Übrigen kann aus den Ausführungen oben unter II. 1. unschwer gefolgert werden, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
3. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin unter C. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 266 GA) auf das erstinstanzliche Vorbringen ist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unstatthaft. Sie veranlasst keine weitere obergerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag.
4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht der Wertbemessung der Vorinstanz folgend auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Vorschlag unter Nr. 19.1.4 i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).