Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2016, Az.: 12 ME 85/16

DIN ISO 9613 2; eigener Betrieb; Einzelmessung; Gebot der Rücksichtnahme; GPS-Steuerung; Impulshaltigkeit; Infraschall; Lärmimmissionen; Nutztier; Prognose; Schlagschatten; Sicherheitszuschlag; Sonderfallprüfung; Störung; Tieffrequenter Schall; Tonhaltigkeit; Umweltverträglichkeitsvorprüfung; Vorbelastung; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2016
Aktenzeichen
12 ME 85/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2016 - AZ: 4 B 353/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen vor der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für acht Windkraftanlagen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. (R. GmbH) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Außenbereich der Beigeladenen zu 2. gelegenen Grundstücks S.weg T., Flurstück U., Flur V., Gemarkung K. (jeweils als Immissionspunkt B in den Geräuschimmissions- und Schattenwurfgutachten des Ingenieurbüros W. bezeichnet). Auf diesem Grundstück führen die Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Milchviehbestand von über 120 Kühen. Weiterhin befindet sich hier ein Wohngebäude.

Unter dem 1. April 2015 beantragte die R. GmbH die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen (Bl. 204 ff. Beiakte - BA - 7). Die für die Errichtung dieses Windparks in Rede stehende Fläche liegt südwestlich des Grundstücks der Antragsteller (die dem Hof der Antragsteller nächstgelegene Windenergieanlage - WEA Nr. 4 - soll in etwa 700 m Entfernung errichtet werden, s. auch Anlage BG 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. v. 14.3.2016, Bl. 129 Gerichtsakte - GA -) innerhalb der durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2. für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Konzentrationszonen (Teilbereiche 50.1 und 50.2, Begründung des Bebauungsplans Nr. 59 A S. 5, 8 f.; durch Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, juris, insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen) und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihrer Bebauungspläne Nr. 59 A und Nr. 59 B (Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg v. 3.7.2015 S. 153, Bl. 119 BA 7). Durch diese Bebauungspläne werden Sondergebiete für die Windenergie („Sondergebiete Windenergie an der X. straße“) festgesetzt. Im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung (50. Änderung) erfolgten grundlegende avifaunistische Kartierungen. Für die Bebauungspläne Nr. 59 A und Nr. 59 B wurden Nachkartierungen vorgenommen (s. etwa Begründung des Bebauungsplans Nr. 59 A S. 26, Ergebnisse der Kartierungen, Fledermaus-Erfassungen, Kompensation, Artenschutzrechtlichen Prüfung, ebenfalls BA 6). Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne wurden zur Berücksichtigung der Schutzansprüche der umliegenden Wohnhäuser bezüglich Schattenwurf und Schallemissionen entsprechende Gutachten erstellt (Geräuschimmissions- und ein Schattenwurfgutachten des Ingenieurbüros W. vom 30. April 2014, Begründung des Bebauungsplans Nr. 59 A S. 15, BA 6). Der erstellte Umweltbericht kommt zusammenfassend u.a. zu dem Ergebnis: „Mit Bau und Betrieb der Anlagen gehen erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Vogel- und Fledermausarten einher. Das Landschaftsbild, Biotopstrukturen und der Boden werden erheblich beeinträchtigt. Die artenschutzrechtliche Prüfung ergibt, dass Vermeidungsmaßnahmen wie die zeitweilige Abschaltung der Anlagen, eine ökologische Baubegleitung und ein naturschutzfachliches Monitoring zu Beginn der Betriebsphase erforderlich sind, da das Vorhaben andernfalls nicht zulässig wäre. Kompensationsmaßnahmen, die einerseits aufgrund der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung und andererseits aufgrund des Artenschutzes erforderlich sind, sollen im Landschaftsraum nördlich des Windparks zwischen Y. und Z. durchgeführt werden. …“ (Begründung des Bebauungsplans Nr. 59 A S. 81, BA 8, und entsprechend Begründung des Bebauungsplans Nr. 59 B S. 81, BA 8).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens führte der Antragsgegner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c i.V.m. § 17 Abs. 3 UVPG durch (Bl. 136 BA 7). Er kam zu dem Ergebnis, erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen, die über diejenigen hinausgingen, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bewertet worden seien, seien nicht erkennbar. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 5. August 2015 - am 14. August öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg v. 14.8.2015 S. 179, Bl. 156 f. BA 7) - erteilte der Antragsgegner der R. GmbH die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit acht WEA des Typs Vestas V 112 (Nabenhöhe 140 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 198 m, Nennleistung 3.300 kW) in K., AA. weg (Gemarkung K., Flur AB., Flurstücke AC. und AD., sowie Flur AE., Flurstücke AF., AG., AH., AI. und AJ., Bl. 30 = 164 ff. BA 7). Bestandteil der Genehmigung sind ein Geräuschimmissions- und ein Schattenwurfgutachten des Ingenieurbüros W. vom 23. März 2015 (Bl. 11 ff., 70 ff. BA 5). Unmittelbar östlich des geplanten Windparks befindet sich bereits eine WEA des Typs Enercon E-53 (Nabenhöhe 73,30 m, Rotordurchmesser 53,00 m, Nennleistung 800 kW). Südwestlich der geplanten Anlagen wird in ca. 430 m Entfernung eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk betrieben. Weiterhin befindet sich südwestlich der geplanten Anlagen in ca. 620 m Entfernung eine Mastanlage mit Blockheizkraftwerk. Unter dem 25. Januar 2016 teilte die R. GmbH dem Antragsgegner mit, dass die Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. August 2015 auf die Beigeladene zu 1. übertragen wurden.

Mit Schreiben vom 11. September 2015 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung (Bl. 27 BA 7). Auf Antrag (Bl. 36 BA 7) ordnete der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an (Bl. 65 BA 7). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 (Bl. 79 BA 7) wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und lehnte den mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 17. Februar 2016 haben die Antragsteller Klage erhoben (VG Oldenburg - 4 A 844/16 -), über die bisher nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei nicht begründet. Die im Eilrechtsschutzverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werde. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht erkennbar zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften. Es lasse sich hinreichend sicher annehmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb des Windparks keine schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden seien, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Widersprüchlichkeiten zum Schattenwurf und zum Schallleistungspegel seien nicht nachvollziehbar. Nach summarischer Prüfung genüge die vom Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks den Anforderungen des § 3c UVPG. Unzulässigen Lärmimmissionen seien die Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ausgesetzt. Nach dem Ge-räuschimmissionsgutachten des Ingenieurbüros W. vom 23. März 2015 bestünden keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten WEA. Die für das Grundstück der Antragsteller (Immissionspunkt B) errechnete Gesamtbelastung von 43,9 dB(A) liege während der Tageszeit um 16 dB(A), während der Nachtzeit um  1 dB(A) unter dem hier nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) entsprechend der Schutzbedürftigkeit eines Dorf-/ Mischgebiets. Die Schallimmissionsprognosen seien methodisch schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht erforderlich. Ebenso wenig überzeuge der Einwand der Antragsteller, in der Berechnung des maßgeblichen Immissionswerts hätte ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit Berücksichtigung finden müssen. Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernsthaften Zweifel an der fachlich korrekten Abbildung der von dem Antragsgegner berücksichtigten Vorbelastungen. Nach den plausiblen Berechnungen des Antragsgegners seien die Geräuschimmissionen der beiden vorhandenen Blockheizkraftwerke nur im Nahbereich relevant. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Entfernung der Blockheizkraftwerke von fast 2 km zum Hof der Antragsteller der immissionswirksame Schalldruckpegel am Immissionsort bei lediglich 12,97 bzw. 13,57 dB(A) liege. Soweit die Stallbauten auf dem Hof der Antragsteller nicht bei der Berechnung der Vorbelastungen berücksichtigt worden seien, dürften die von den Ställen ausgehenden Geräuschimmissionen i. S. d. TA Lärm vernachlässigbar sein. Nach der TA Lärm seien Vorbelastungen von Anlagen einzubeziehen, für die die Technische Anleitung gelte. Das sei im Hinblick auf die Größe des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller (ca. 120 Milchkühe) zweifelhaft und nicht substantiiert dargelegt. Zu einer anderen Einschätzung könne auch nicht das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten der AK. AL. GmbH vom 17. November 2015 führen. Nach den Feststellungen dieses Gutachtens sei der eigene landwirtschaftliche Betrieb maßgeblich für die Geräuschbelastung am Wohngebäude der Antragsteller ursächlich. Nicht näher begründet und auch nicht plausibel dargelegt werde die Annahme des Gutachters, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten deutlich höhere Pegelspitzen aufträten und vor allem die tieffrequente Schallbelastung deutlich ansteigen werde. Insgesamt könnten die Antragsteller nicht mit ihrem Vorbringen zum Infraschall bzw. zum tieffrequenten Schall durchdringen. Sie hätten weder substantiiert vorgetragen, inwieweit durch den geplanten Windpark mit tieffrequentem Schall zu rechnen wäre, noch dargelegt, inwieweit dieser gesundheitsschädigende Wirkung haben könne. Weiterhin liege zwischen dem Hof der Antragsteller und dem geplanten Windpark eine Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen werde. Weiterhin berücksichtige der Antragsgegner durch die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. August 2015 beigefügten Nebenbestimmungen ihre Belange in ausreichender Weise. Die Genehmigung lege verbindlich fest, dass die WEA im Vollbetrieb den maximalen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) nicht überschreiten dürften. Die WEA 6 sei während der Zeit von 22 bis 6 Uhr im schallreduzierten Betrieb - Mode 2 - zu betreiben und dürfe einen maximalen Schallleistungspegel von 104,4 dB(A) nicht überschreiten. Immissionsrelevante Ton- und Impulshaltigkeiten dürften bei dem Betrieb der Anlagen nicht auftreten. Dass die streitigen Windkraftanlagen eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung entfalteten und die Genehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung der Antragsteller betrage mehr als das Dreifache der Gesamthöhe von hier 196 m. Gründe dafür, dass in diesem Fall etwas anderes gelte, hätten die Antragsteller nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.

Durch Änderungsgenehmigungsbescheid vom 15. April 2016 hat der Antragsgegner wesentliche Änderungen genehmigt (Anpassung der Kennzeichnung als Luftfahrthindernis, Änderung der Rotorblätter unter Verwendung des Schallschutzsystems mit sogenannten „serrated Trailing Edges“ unter Reduzierung der festgesetzten Schallleistungspegel für die Nachstunden, 247 GA = 1 ff. BA 10). Das Geräuschimmissionsgutachten des Ingenieurbüros W. vom 25. Januar 2016 wurde ebenso Bestandteil der Änderungsgenehmigung wie die Stellungnahme des Ingenieurbüros W. vom 7. März 2016 (Bl. 15 ff., 45 ff. BA 10). Unter dem 17. November 2016 hat die Beigeladene zu 1. mitgeteilt, dass für die WEA 5 und 8 die „Projektrechte“ auf die nunmehrige Beigeladene zu 3. übertragen worden seien.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die Beschwerdebegründung der Antragsteller genügt in weiten Teilen nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe in der Sache nicht zu überzeugen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22): Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2016 - 12 ME 141/16 - und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Struktur einer Auseinandersetzung nicht von denjenigen, die an die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren zu stellen sind (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, unter II. 2., sowie Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7).

Gemessen daran genügt die anwaltliche Beschwerdebegründung der Antragsteller in weiten Teilen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller unter Verweis auf die fachliche Stellungnahme von AM. AN. vom 21. März 2016 eine vermeintliche Ungenauigkeit der Geräuschimmissionsgutachten des Ingenieurbüros W. insofern beanstanden, als es in dem „Vorgängergutachten“ vom 30. April 2014 (S. 4 f.) heiße, gemäß der Prüfberichte der AO. und Windtest ergebe sich bei dreifacher Vermessung der - als Vorbelastung berücksichtigten - Windenergieanlage Enercon E-53 ein energetischer Mittelwert der Schallleistungspegel von 101,4 dB(A) bei 95 % der Nennleistung, während in dem Gutachten vom 23. März 2015 (S. 5 f.) von einem Mittelwert der Schallleistungspegel von 101,3 dB(A) ausgegangen werde (vgl. auch S. 5 f. des Gutachtens v. 25.1.2016 zur Änderungsgenehmigung = Bl. 17 BA 10). Die Antragsteller legen nicht dar, dass und ggf. inwieweit sich diese vermeintliche jedenfalls minimale Ungenauigkeit in immissionsschutzrechtlich relevanter Weise auswirken kann. Hierfür ist dem Senat auch nichts ersichtlich. Zu der die Antragsteller treffenden Immissionsbelastung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen u.a. ausgeführt:

„Das Grundstück der Antragsteller wurde als Immissionspunkt B in dem Gutachten berücksichtigt. Die für diesen Immissionspunkt errechnete Gesamtbelastung von 43,9 dB(A) ergibt sich unter Berücksichtigung von insgesamt neun WEA und zwei Blockheizkraftwerken (Vorbelastung durch eine bereits vorhandene WEA sowie zwei vorhandene Blockheizkraftwerke zzgl. der Zusatzbelastung durch die acht geplanten WEA). In die Prognose wurde die geplante WEA 6 mit einem schallreduzierten Betriebsmodus - Mode 2 - einbezogen, alle übrigen geplanten WEA im Volllastmodus. Eine dergestalt schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) wird in dem Genehmigungsbescheid vom 5. August 2015 für die Anlage WEA 6 in der Nebenbestimmung Nr. 3 vorgeschrieben. Danach liegt der Schallimmissionspegel mit 44 dB(A) während der Tageszeit um 16 dB(A), während der Nachtzeit um 1 dB(A) unter dem hier nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) maßgeblichen Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) bzw. nachts 45 dB(A) entsprechend der Schutzbedürftigkeit eines Dorf-/ Mischgebietes.“

Mit diesen - nach Aktenlage nachvollziehbaren - Feststellungen setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Unabhängig davon hat das Ingenieurbüro W. mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Anlage BG 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 20.6.2016, Bl. 338 GA) in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass anhand des - auszugsweise in den Akten befindlichen (Anhang W. Gutachten vom 30. April 2014, BA 6; Anhang W. Gutachten vom 23. März 2015, BA 5; Anhang W. Gutachten vom 25. Januar 2016, Bl. 44 BA 10) und im Beschwerdeverfahren nochmals überreichten (Bl. 341 GA) - Messberichts der AP. GmbH „Bestimmung der Schallleistungspegel aus mehreren Einzelmessungen“ für Enercon E-53 vom 12. Juli 2010 ein bei 95 % Nennleistung anzusetzender Mittelwert von 101,3 dB(A) und ein als Sicherheitszuschlag angesetzter erhöhter K-Wert von 1,7 dB(A) einen höheren Gesamtwert ergäben, der bei der späteren Berechnung im Interesse einer verbesserten Prognosesicherheit zugrunde gelegt worden seien. Auch hiermit setzen sich die Antragsteller nicht weiter auseinander.

Soweit die Antragsteller weiter den für die geplanten Windenergieanlagen des Typs Vestas V 112 angesetzten Zuschlag von 1,1 dB(A) beanstanden (S. 5 des W. Gutachtens vom 23. März 2015 = S. 15 BA 5), ergeben sich auch daraus keine Zweifel an der Richtigkeit der angestellten Prognose. Nach den im Gutachten enthaltenen Angaben, die sich mit der in Bezug genommenen „Bestimmung der Schallleistungspegel einer WEA des Typs Vestas V 112 aus mehreren Einzelmessungen“ der AQ. GmbH vom 23. Juni 2014 (S. 63 ff. BA 5) in Einklang bringen lassen, entspricht der Wert von 1,1 dB(A) etwa der Beurteilungssituation bei 95 % Nennleistung. Das Vorgehen, wenn drei Windenergieanlagen eines Typs vermessen sind, die daraus gewonnenen Erkenntnisse der Beurteilung zugrunde zu legen und einen Sicherheitszuschlag für entbehrlich zu halten, deckt sich mit den Vorgaben des Windenergieerlasses des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24. Februar 2016 (NdsMBl S. 190 ff., 196 Nr. 3.4.1.4) und ist in der Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, Urt. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 -, ZNER 2007, 229; Hess.VGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 K 103/11 -, ZNER 2011, 528) anerkannt. Unabhängig davon ist bei dem der Änderungsgenehmigung vom 15. April 2016 zugrunde liegenden Geräuschimmissionsgutachten vom 25. Januar 2016 (Bl. 15 ff., 17 BA 10) ein Zuschlag von 2 dB(A) angesetzt worden, weil es bisher keine drei Messungen der Vestas V 112 mit Rotorblättern unter Verwendung des Schallschutzsystems „Serrated Trailing Edges“ gebe. Auch dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Vorgaben des Windenergieerlasses des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24. Februar 2016 (NdsMBl S. 190 ff., 196 Nr. 3.4.1.4).

Das Vorbringen der Antragsteller zu einer Ton- und Impulshaltigkeit der Windenergieanlagen genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:

„Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Antragsteller, in der Berechnung des maßgeblichen Immissionswertes hätte ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit Berücksichtigung finden müssen. Für eine solche Notwendigkeit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit ist vom Antragsgegner hinreichend dargelegt worden, dass sich der Wert von Ton- und Impulshaltigkeit im Nahbereich nach den Dreifachvermessungen allenfalls zwischen 0 und 2 dB bewege. Auch laut Windenergieerlass vom 24. Februar 2016 haben die Emissionen von neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten. Nach alledem gibt es keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass ein solcher Zuschlag in die Berechnung einzustellen gewesen wäre.“

Die Beschwerdebegründung stellt diese Annahme nicht durchgreifend in Zweifel. Es ist weder hinreichend dargelegt noch anhand der bei den Akten befindlichen Messberichte („Bestimmung der Schallleistungspegel aus mehreren Einzelmessungen“ für Enercon E-53 der AO. GmbH vom 12. Juli 2010, S. 67 BA 5 = 341 GA; „Bestimmung der Schallleistungspegel einer WEA des Typs Vestas V 112 aus mehreren Einzelmessungen“ der AQ. GmbH vom 23. Juni 2014, S. 63 ff. BA 5; vgl. auch Schallemissionsgutachten der AR. vom 27. Mai 2015, Bl. 41 ff. BA 10) zu erkennen, dass es Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Impulshaltigkeitszuschlags oder eines Tonhaltigkeitszuschlags am Immissionspunkt B gibt. Aus der in der Stellungnahme von AS. AN. (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 2. Mai 2016, 284 ff. GA) zitierten Rechtsprechung folgt nichts Gegenteiliges. Der Vortrag der Antragsteller, die vorhandene Windenergieanlage Enercon E-53 sei älter, es sei zusätzlich ein Tonhaltigkeitszuschlag zu addieren, ist nicht weiter substantiiert worden. Nach Lage der Akten bewegt sich das Vorbringen im Bereich der Spekulation und steht im Widerspruch zu den zitierten Erkenntnissen der AO. vom 12. Juli 2010. Soweit es um die geplanten Windenergieanlagen des Typs Vestas geht, ist im Übrigen anzumerken, dass ein Betrieb der Windenergieanlagen mit immissionsrelevanten Ton- und Impulshaltigkeiten nicht von der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt wäre (vgl. S. 3 unter A) 3. des Genehmigungsbescheids vom 5. August 2015 bzw. S. 3 unter 3. des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 15. April 2016, BA 10 S. 3).

Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Geräuschimmissionsgutachten des Ingenieurbüros W. unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 erstellt wurden, ergeben sich daraus ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. Die Bindungswirkung der TA Lärm als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschrift erstreckt sich über Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf die DIN ISO 9613-2 (Beschl. d. Sen. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 59; OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2015 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 21 ff.). Diese Bindungswirkung entfällt, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - BVerwG 7 B 164.95 -, UPR 1996, 306 f., hier zitiert nach juris, Rn. 19). Es ist weder hinreichend vorgetragen noch für den Senat sonst zu erkennen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016 bzw. des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 15. April 2016 Letzteres der Fall war. Soweit erkennbar war die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsrechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise im Hinblick darauf notwendig sind, dass die Bodendämpfung Agr bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt wurde, noch offen und Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.6.2016 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.). Die Darlegungen der Antragsteller rechtfertigen eine abweichende Einschätzung nicht.

Soweit die Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, es sei zweifelhaft, ob ihr eigener Betrieb als Vorbelastung zu berücksichtigen sei, nach der TA Lärm seien lediglich Vorbelastungen von Anlagen einzubeziehen, für die die TA Lärm gelte (vgl. Nr. 3.2.1, Nr. 2.4 TA Lärm), genügt ihr Vorbringen zur Anwendbarkeit der TA Lärm nicht den Darlegungsanforderungen. Die Antragsteller vernachlässigen die Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftliche Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (Bay. VGH, Beschl. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 -, juris, Rn. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 -, juris, Rn. 44 ff. m.w.N.). Soweit die Antragsteller auf die von ihnen betriebenen Anlagen zur Kühlung der Milch, die Melkanlagen und die Lüfter verweisen, ergeben sich daraus vor dem dargelegten Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die TA Lärm anwendbar wäre. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm im vorliegenden Einzelfall auch auf den von ihrem Betrieb herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden wäre, weil die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen würden (Bay. VGH, Beschl. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 -, juris, Rn. 24). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Geräuschimmissionen, die durch die von den Antragstellern betriebenen Anlagen zur Kühlung der Milch, die Melkanlagen und die Lüfter verursacht werden, auf Grund einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung als unzumutbare Immissionsbelastung zu bewerten sein könnten und mit Blick darauf die hier angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu versagen sein könnte (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 -, juris, Rn. 50 ff.). Im Rahmen der Güterabwägung wäre zu berücksichtigen, dass - soweit eine beachtliche Vorbelastung insbesondere in Form von tieffrequentem Schall durch die vorhandenen (eigenen) Einrichtungen besteht - mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Antragsteller es selbst in der Hand haben, diesen zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass es gerechtfertigt ist, die Antragsteller - und nicht die Beigeladene zu 1. bzw. 3. - auf Maßnahmen zur Schallreduzierung zu verweisen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller im Hinblick auf diese - nach Lage der Akten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit ihrem Wohnhaus betriebenen (vgl. S. 7 des Gutachtens/Messberichts der AK. v. 17.11.2015, S. 68 ff., 71 = 291 GA) - Einrichtungen bisher wirksame Lärmminderungsmaßnahmen getroffen hätten. Insofern gibt es derzeit keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass es den Antragstellern nicht zuzumuten sein könnte, die in Rede stehenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit am Wohnhaus auch dann hinzunehmen, wenn sie aufgrund der Vorbelastung erhöht sein sollten.

Die Ausführungen der Antragsteller zu Infraschall und tieffrequentem Schall führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg ihrer Beschwerde. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe unzureichend zwischen Infraschall und tieffrequentem Schall unterschieden, haben sie nicht weiter substantiiert. Soweit sie meinen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Nr. 3.4.1.7 des Windenergieerlasses gehe fehl, es handele sich dabei nur um Schallwellen im Infraschallbereich, trifft dies nicht zu. Zu Nr. 3.4.1.7 des Windenergieerlasses heißt es:

„Tieffrequente Geräusche
Für tieffrequente Geräusche sind in der TA Lärm ausdrücklich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. Für Schallwellen im Infraschallbereich unter 8 Hz ist durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass dieser Schall in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt.“

Zum Thema „tieffrequenter Schall“ hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss weiter ausgeführt:

„Die Antragsteller haben weder substantiiert vorgetragen, inwieweit durch den geplanten Windpark mit tieffrequentem Schall zu rechnen wäre, noch dargelegt, inwieweit dieser gesundheitsschädigende Wirkung haben kann. Weiterhin liegt zwischen dem Hof der Antragsteller und dem geplanten Windpark eine Dis-tanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird (zur DIN 45680 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, juris). Der Einwand der Antragsteller, dass sich der Antragsgegner nicht hinreichend mit dem tieffrequenten Schall auseinandersetze, ist deshalb nicht dazu geeignet, die Bewertung des Antragsgegners in Frage zu stellen.“

Mit diesen Erwägungen setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend auseinander. Soweit sie geltend machen, Schallwellen aus dem tieffrequenten Bereich seien mess-, hör- und wahrnehmbar, er sei auch in der TA Lärm geregelt, ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es ist anerkannt, dass Windenergieanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Infolge von Messungen an verschiedenen Anlagentypen wird indes davon ausgegangen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt (s. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, BauR 2016, 411, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschl. v. 6.5.2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 32). Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse führt er grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren (OVG NRW, Beschl. v. 6.5.2016 - 8 B 866/15 -, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Bay. VGH, Beschl. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 -, ZNER 2015, 390, juris Rn. 23 f.; vgl. für Infraschall OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 31.7.2015 - 1 MB 14/15 -, ZNER 2015, 613, juris, Rn. 30 ff.). Hiervon geht - wie dargelegt - auch das Verwaltungsgericht aus. Die Ausführungen der Antragsteller ziehen diese Annahmen nicht hinreichend in Zweifel. An dieser Einschätzung ändert auch der pauschale Hinweis der Antragsteller auf Messungen in Aurich, Wittmund und Cloppenburg nichts.

Die Rüge der Antragsteller, die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die von ihnen gehaltenen Milchkühe auf ihren Weiden insbesondere dem rotierenden Schlagschatten ausgesetzt seien, wodurch sie in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt würden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für eine Betroffenheit in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise reicht es nicht aus, dass anzunehmen ist, die durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage veränderten Verhältnisse könnten den gehaltenen Tieren und ihrer Haltung eine Anpassungsleistung abverlangen. Es ist in der Rechtsprechung gestützt auf fachliche Bewertungen und die Auswertung gesammelter Erfahrungen anerkannt, dass eine Gewöhnung von Nutztieren an den rotierenden Schlagschatten einer Windkraftanlage möglich ist (Nds. OVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 25; VG Münster, Urt. v. 23.11.2006 - 2 K 3525/02 -, juris, Rn. 45). Der Sachvortrag der Antragsteller gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Wirtschaftliche Einbußen, die mit einer solchen - zeitlich begrenzten - Eingewöhnungsphase einhergehen können, sind zumutbar, weil es sich um einen Konflikt zwischen einer vom Gesetzgeber als besonders förderungswürdig eingestuften Gewinnung regenerativer Energie und der landwirtschaftlichen Betätigung, also um Nutzungen handelt, die gleichermaßen auf den Außenbereich angewiesen und deshalb dort auch gleichermaßen bevorrechtigt zulässig sind. Außer Betracht darf auch nicht bleiben, dass ein Landwirt in der Regel über Ausweichmöglichkeiten verfügt, um sein Weidevieh den angesprochenen, übergangsweise möglichen Nutzungskonflikten zu entziehen, während die Suche nach dem geeigneten Standort für eine Windenergieanlage typischerweise von ungleich strengeren tatsächlichen (und rechtlichen) Voraussetzungen abhängt (VG Münster, Urt. v. 23.11.2006 - 2 K    3525/02 -, juris, Rn. 45).

Der Einwand der Antragsteller, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich auch Menschen viele Stunden am Tag im Außenbereich im Einwirkungsbereich der rotierenden Schlagschatten aufhielten, um die Tiere auf die Weide zu geleiten, sie zum Melken hereinzuholen oder sonst zu betreuen und die Weideflächen zu bearbeiten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Soweit die Antragsteller damit auf „optisch unzumutbare Beeinträchtigungen“ verweisen wollen, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass sich die von ihnen in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach eine unzumutbare Beeinträchtigung durch optische Bedrängung in der Regel anzunehmen sein wird, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet, nur auf Wohngrundstücke bezieht (Nds. OVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 21 m. N.). Im Übrigen ist schon nicht hinreichend dargelegt oder sonst zu erkennen, dass der Abstand zwischen den Weideflächen der Antragsteller und den Windenergieanlagen das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet. In der von den Antragstellern als Anlage 3 vorgelegten Amtlichen Karte (S. 308 GA) sind die Weideflächen nordwestlich von ihrer Hofstelle verzeichnet. Es spricht nichts dafür, dass die Weideflächen näher an der nördlichsten (WEA Nr. 4) der insgesamt südwestlich gelegenen Windenergieanlagen liegen könnten als das Wohnhaus der Antragsteller, das - wie erwähnt - ca. 700 m entfernt von dem geplanten Standort der Windenergieanlage WEA 4 liegen soll. Sollten die Antragsteller auf Belästigungen durch Schattenwurf abheben wollen, wäre anzumerken, dass es sich bei den landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen nicht um maßgebliche Immissionsorte, wie schutzwürdige Räume nebst anschließende Außenflächen (z.B. Terrassen und Balkone) oder unbebaute Flächen, auf denen nach Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind, handeln würde.

Soweit die Antragsteller meinen, ihre nachbarschützenden Rechte seien unbeachtet geblieben, ihre Ackerflächen bearbeiteten sie mit einer GPS-gestützten Steuerung, rotierende Flügel der Windenergieanlagen gestatteten im unmittelbaren Nahbereich keine GPS-Steuerung, die Bearbeitung der Felder sei nicht mit der bisher gewohnten Akkuratesse möglich, ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Antragsteller haben ihre - von der Beigeladenen zu 1. bestrittene (S. 4 des Schriftsatzes vom 20. Juni 2016, Bl. 331, 334 GA) - Behauptung einer Störung der GPS-gestützten Steuerung durch rotierende Flügel von Windenergieanlagen nicht weiter substantiiert und auch nicht belegt. Soweit sie behaupten, „selbst die Anlagenhersteller bestätigten, dass die rotierenden Flügel zu einer „Zerstreuung“  der entsprechenden Angaben über Satellit“ führten (S. 2 des Schriftsatzes vom 29. Juni 2016, Bl. 374, 375 GA), haben sie eine solche Bestätigung nicht vorgelegt. Für entsprechende Belege gibt es nach summarischer Prüfung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass - selbst wenn eine Störung anzunehmen wäre - diese von der Schutznorm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst wäre. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Beschreibung der Antragsteller, rotierende Flügel der Windenergieanlagen gestatteten im unmittelbaren Nahbereich keine GPS-Steuerung, die Bearbeitung der Felder sei nicht mit der bisher gewohnten Akkuratesse möglich, als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblichen Nachteil oder erhebliche Belästigung im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anzusehen sein könnte.

Soweit die Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts beanstanden, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen prognostischen Einschätzung, das Vorhaben werde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich ziehen, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:

„Nachteilige Umweltauswirkungen sind erheblich im Sinne des § 3c UVPG, wenn sie nach § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, juris, Rn. 34). Die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Vorhaben aufgrund der überschlägigen Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich ziehe, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem im Aufstellungsverfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 59 A und 59 B jeweils eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, deren Ergebnisse in dem jeweiligen Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden, war die Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren gem. § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beschränken.

Der Antragsgegner hat ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Dokumentation zur Vorprüfung des Einzelfalls insbesondere die Aspekte Geräuschimmissionen, Schattenwurf sowie Natur- und Landschaftsschutz ergänzend geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass ihm in diesem Zusammenhang beachtliche Fehler unterlaufen wären, sind nicht ersichtlich. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen und des Schattenwurfs bezieht sich der Antragsgegner auf zwei Fachgutachten des Ingenieurbüros W. vom 23. März 2015, die die Vorhabenträgerin im Verfahrensverlauf eingeholt und als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt hat. Basierend auf diesen Gutachten hat der Antragsgegner eine eigenständige Prüfung vorgenommen, aus deren Ergebnis sich keine durchschlagenden Bedenken ergeben haben. Der Antragsgegner folgt den Gutachten darin, dass unter Berücksichtigung bestimmter Vermeidungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Umwelt nicht zu erwarten seien. Fachliche Mängel sind weder hinsichtlich der Begutachtungen noch hinsichtlich der darauf vom Antragsgegner nach § 3 c Satz 1 UVPG vorgenommenen Bewertung ersichtlich. Für die Kammer bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten keine geeignete oder eine nur unzureichende Grundlage für die von dem Antragsgegner aufgrund überschlägiger Prüfung zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP dargestellt hätten.

… Eine Überschreitung von Grenzwerten bei Schallimmissionen lässt sich danach nicht feststellen. Bezüglich des Rotorschattenwurfs sieht die Genehmigung in der Nebenbestimmung A 1 zur Einhaltung der zulässigen Höchstdauer eine Abschaltautomatik vor. Eine UVP-Pflichtigkeit folgt hieraus nicht.

Auch hinsichtlich der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege kommt der Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung zu dem nicht offensichtlich fehlerhaften Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Über die im Aufstellungsverfahren zu den beiden Bebauungsplänen 59 A und 59 B erfolgte Umweltprüfung hinaus widmet sich der Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung schwerpunktmäßig den Belangen des Artenschutzes. Die Beeinträchtigungen besonders empfindlicher Brutvögel und Fledermäuse könnten durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten und Bauzeitenbeschränkung) auf ein verträgliches Maß begrenzt werden. Ob für die Feldlerche und den Mäusebussard aufgrund ihres Vorkommens und ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ein signifikant erhöhtes Schlag- und Tötungsrisiko bestehe, müsse im Zuge der Vorprüfung nicht ab-schließend beurteilt werden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, juris, BVerwGE 131, 274) ist daher der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu den beiden Bebauungsplänen durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, nach der für die Feldlerche und für den Mäusebussard aufgrund ihres Vorkommens und ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ein erhöhtes Schlagrisiko verbleibe. Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erwirken. Die Voraus-setzungen für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung sind nach der artenschutzrechtlichen Prüfung gegeben, da einzelne Verluste im Rahmen der natürlichen Populationsdynamik ausgeglichen werden könnten und es zu keiner Beeinträchtigung der lokalen Population komme. Zwar würden vermutlich einzelne Vögel an den WEA verunfallen, dies dürfte jedoch im Rahmen populationsbiologischer Prozesse kompensiert werden. Insofern sei eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der bereits bei der Erstellung der Umweltberichte vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (u.a. zeitweise Abschaltung der Anlagen, ökologische Baubegleitung, naturschutzfachliches Monitoring) sowie der Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ziehen auch die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege daher keine offensichtliche UVP-Pflichtigkeit nach sich. Eine Zerstörung des Landschaftsbildes wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Daneben kann auch das von den Antragsgegnern angeführte Schutzgut „eingerichtete und ausgeübte Landwirtschaft“ hier nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit führen. Die Antragsteller haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und inwieweit das Vorhaben trotz der im Rahmen der Vorprüfung bereits berücksichtigten Belange durch Schallimmissionen und Schattenwurf erhebliche Auswirkungen auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb nach sich ziehen soll. Unklar bleibt auch, warum der landwirtschaftliche Betrieb gegenüber der Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert sein soll. Soweit die Antragsteller vortragen, die Errichtung der WEA führe zu Wertminderungen ihres Betriebes, bleibt festzuhalten, dass bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten (Bau)Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Denn einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540, juris m.w.N.). Insoweit kann allenfalls das schutzwürdige Interesse der Antragsteller am Fortbestand ihrer landwirtschaftlichen Betätigung als solche berücksichtigt werden. Dass der Fortbestand des Betriebes durch den geplanten Windpark gefährdet wird, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.“

Die Antragsteller halten dem in ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 2. Mai 2016, S. 10 = 281 GA) entgegen:

„Es steht fest, dass es für die Schutzgüter ausgeübte Landwirtschaft, hier Ackerbearbeitung, Milchviehweidehaltung und für das Schutzgut Mensch im Hinblick auf Lärm im Bereich der prognostizierten Schallleistungspegel wie auch im Bereich der nicht berücksichtigten tieffrequenten Schallleistungspegel es zu jeweils einer erheblichen Beeinträchtigung kommt. Da es damit zumindest zu einer Beeinträchtigung von drei Schutzgütern kommt, hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen …“

Mit diesen Einlassungen verfehlen die Antragsteller den hier anzulegenden Prüfungsmaßstab. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan durchgeführt, soll gemäß § 17 Abs. 3 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Dass gemessen daran, notwendige Prüfungen in diesem Stadium unterblieben wären, machen die Antragsteller nicht nachvollziehbar geltend. Im Hinblick auf den geltend gemachten Belang „ausgeübte Landwirtschaft“ setzen sich die Antragsteller überdies nicht mit den vom Verwaltungsgericht hierzu angestellten Erwägungen auseinander. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Behauptung der Antragsteller, die Ackerbearbeitung sei durch rotierende Flügel von Windenergieanlagen gestört, haben sie - wie ausgeführt - nicht weiter substantiiert und auch nicht belegt. Insofern gibt es diesbezüglich auch keinen hinreichenden Anhalt für eine zu erwartende erhebliche Auswirkung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Milchviehweidehaltung. Auch insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nichts Greifbares dafür, dass mit erheblichen Auswirkungen gerechnet werden müsste. Wie ausgeführt, ist anerkannt, dass eine Gewöhnung von Nutztieren an den rotierenden Schlagschatten einer Windkraftanlage innerhalb eines zeitlich begrenzten Zeitraums möglich ist.

Soweit die Antragsteller auf die für Feldlerche und Mäusebussard erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (unter 25. H der angefochtenen Genehmigung) verweisen, setzen sie sich ebenfalls nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Prüfung im - wie hier - nachfolgenden Zulassungsverfahren gem. § 17 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beschränken und im Aufstellungsverfahren zu den beiden Bebauungsplänen 59 A und 59 B eine Umweltprüfung erfolgt sei. Den Umweltberichten zu den Bebauungsplänen 59 A und 59 B liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens (B-Pläne 59A und 59B) des AT. aus November 2014 (BA 6) zugrunde. Diese enthält eine Bestandserfassung (dazu auch Ergebnisse der avifaunistischen Kartierungen des AT. aus November 2014, BA 6) und  beschreibt die bau-, anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens ebenso wie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen. Ferner trifft sie eine Prognose zu einer Erfüllung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG einerseits und der Voraussetzungen der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG andererseits. Die Arten Mäusebussard (S. 30 ff.) und Feldlerche (S. 35 ff.) werden hier behandelt. Der Umweltbericht enthält eine Prognose der Entwicklung bei Durchführung der Planung (S. 54 ff.), die sich auch mit beiden genannten Arten befasst. Die Antragsteller legen nicht dar, welche zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Rahmen der hier in Rede stehenden Anlagenzulassung noch hätten beschrieben und bewertet werden müssen. Hierfür gibt es auch sonst keinen greifbaren Anhaltspunkt. Die vom Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c i.V.m. § 17 Abs. 3 UVPG (Bl. 136 BA 7) erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Umweltbericht bewerteten Aspekte.

Soweit die Antragsteller auf erstinstanzliches Vorbringen verweisen, fehlt es an einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss und damit der Darlegung der Gründe, nach denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach ihrer Meinung aufzuheben ist. Die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung kann nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen worden ist. Im Übrigen gibt es - soweit erkennbar - eine „Seite 17 vom Schriftsatz vom 19.01.2016“ nicht. Nach Lage der Akten besteht der Schriftsatz vom 19. Januar 2016 aus 9 Seiten.

Der Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 (Bl. 315 ff. GA) anhand von am 12. Mai 2016 gefertigten Lichtbildern (bzw. in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2016, Bl. 358 ff. GA, anhand von am 8. Juni 2016 gefertigten Lichtbildern; ferner Schriftsatz vom 2. August 2016, Bl. 402 GA), Störche hätten sich zur Nahrungssuche trotz der im Teilbetrieb befindlichen Anlagen auf ihren Flächen eingefunden, ist mit Blick auf die mit diesem Vortrag gerügte Fehlerhaftigkeit der Bestandserfassung unerheblich. Die Antragsteller haben nicht zugleich im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb feststehe, es seien diese Tiere im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am jeweils behaupteten Ort vorhanden gewesen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris, Rn. 77). Davon abgesehen würden sich die Bestandsermittlungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits deshalb als rechtswidrig erweisen, wenn einzelne Individuen einer Tierart im Ergebnis nicht ermittelt worden wären (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris, Rn. 79 f.). Im Hinblick auf die im Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Juli 2016 (Bl. 376 GA) angeführten Nilgänse und Kiebitze gilt nichts anderes.

Soweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 19. August 2016, bei Gericht am 24. August 2016 (Bl. 410 GA) eingegangen, unter Vorlage beigefügter Dokumentationen und weiter mit Schriftsatz vom 23. September 2016 (Bl. 530 GA) einen ungenügenden Fledermausschutz rügen, erfolgte dies nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hier am 30. März 2016, Bl. 233 GA). Das Vorbringen ist daher verspätet und unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller nur mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu belasten, weil nur diese durch ihre eigene Antragstellung (Bl. 243 GA) ein entsprechendes eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).