Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2020, Az.: 12 LA 188/19

Antragsablehnung; intendiertes Ermessen; Mitwirkungsobliegenheit; Nachbesserungspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2020
Aktenzeichen
12 LA 188/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.09.2019 - AZ: 2 A 227/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur - hier verneinten - Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag auch dann nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt werden soll, wenn sich nach einem behördlich veranlassten Nachbesserungsversuch des Antragstellers anstelle der gerügten alten neue Mängel eines (hier immissionsschutzrechtlichen) Gutachtens zeigen.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. September 2019 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Antrag des Klägers vom 1./ 9. September 2010 (Bl. 14 ff. der Beiakte [=BA] 1) auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen dritten und vierten Hähnchenmaststall (mit je 40.182 Tierplätze) sowie weitere Anlagen wegen Vorlage unzureichender (geruchsbezogener) Genehmigungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abzulehnen.

Als Teil der Antragsunterlagen legte der Kläger u. a. einen immissionsschutztechnischen Bericht der Z. Ingenieurgesellschaft mbH (= Z. GmbH) vom 28. Juli 2010 vor, den diese nach gewährter Fristverlängerung unter dem 12. März 2015 ergänzte (Bl. 467, 516 Bl. BA 3).

Mit Schreiben vom 9. November 2015 (Bl. 181 BA 1) bemängelte der Beklagte, dass in dem Gutachtem weder der Mindestradius der Beurteilungsfläche von 600 m dargestellt noch die 2%-Geruchsstundenisoplethe berechnet worden sei. Die Wetterdaten der verwendeten Station in C-Stadt und die angewandte Rauigkeitslänge seien nicht plausibel, Aussagen zum An- und Abfahrtsverkehr fehlten. Er bat den Kläger um Vorlage eines vollständig überarbeiteten Gutachtens unter Annahme plausibler meteorologischer Daten und plausibler Ermittlung der Rauigkeitslänge, mit Darstellung und Ermittlung des Beurteilungsgebiets und unter Berücksichtigung aller im Beurteilungsgebiet liegender Emittenten sowie mit Aussagen zum An- und Abfahrtsverkehr bis zum 30. November 2015.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. November 2015 um Prüfung, ob bei einem Einbau von Abluftreinigungsanlagen auch in die beiden Altställe die Voraussetzungen für eine Verbesserungsgenehmigung i. S. d. § 6 Abs. 3 BImSchG gegeben seien, da davon Umfang und Kosten des nachzureichenden Gutachtens abhängig seien, und beantragte zugleich eine Fristverlängerung bis zum Jahresende 2015 (Bl. 183 f. BA 1). Eine Reaktion des Beklagten hierauf unterblieb nach Aktenlage.

Auf eine Sachstandsnachfrage vom Oktober 2016 (Bl. 189 BA 1) antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2016 (Bl. 198 BA 1), dass ihm aus den im Schreiben vom 9. November 2015 genannten Gründen unverändert keine abschließende immissionsschutzrechtliche Prüfung möglich sei. Erst ohne Fristsetzung, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (Bl. 200 BA 1) zunächst bis 13. Februar 2017 und mit weiterem vom 5. Mai 2017 dann bis zum 15. Mai 2017 (Bl. 204 BA 1) wurde der Kläger erneut zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, die in acht – in dem Schreiben vom 15. November 2016 im Einzelnen beschriebenen, nicht nur die Geruchsbelastung betreffenden – Punkten zu ergänzen seien.

Der Kläger legte dem Beklagten am 10 Mai 2017 (Bl. 205 f. BA 1) eine sog. „Ergebnisdokumentation“ der Z. GmbH vom 13. April 2017 u. a. über die Geruchsimmissionssituation (Bl. 530 ff. BA 3), am 30. Mai 2017 (Bl. 207 BA 1) Unterlagen zur geplanten Abluftreinigungsanlage und schließlich am 13. Juni 2017 (Bl. 208 BA 1) einen schalltechnischen Bericht vor.

Nach einem Vermerk des Beklagten vom 26. Juni 2017 (Bl. 210 ff. BA 1) seien damit die Anforderungen aus dem Schreiben vom 15. November 2016 nur teilweise erfüllt worden und bestehe in vier in Einzelnen genannten Punkten hinsichtlich der Geruchssituation unverändert Klärungsbedarf.

Der Beklagte hörte den Kläger deshalb durch Schreiben vom 27. Juni 2017 (Bl. 215 ff. BA 1) zur beabsichtigten Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV an und gewährte eine – nachfolgend verlängerte – Frist zur „letztmaligen“ Vorlage der hier relevanten Unterlagen bis zum 31. Juli 2017 (Bl. 219 BA 1). Der Kläger legte am 1. August 2017 (Bl. 223 BA 1) u. a. einen immissionsschutztechnischen Bericht der Z. GmbH vom 27. Juli 2017 (Bl. 130 BA 2) sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie vom gleichen Tag (Bl. 240 BA 2) vor.

Mit dem nunmehr streitigen Bescheid vom 2.Oktober 2017 (Bl. 1 BA 2) lehnte der Beklagte den klägerischen Genehmigungsantrag – wie angekündigt – nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ab, da ihm auch bei Einbeziehung des letzten immissionsschutztechnischen Berichts vom 27. Juli 2017 keine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung möglich sei. Folgende Mängel bestünden fort: Nicht alle in der Tabelle 2.2 des immissionsschutztechnischen Berichts genannten Betriebe seien in der Übersicht der Anlage 1 dargestellt oder mit Hilfe von Adressen angegeben, so dass keine örtliche Zuordnung möglich sei. Innerhalb der Eingabeprotokolle würden nicht alle in der Anlage 2.2 genannten Betriebe wiedergegeben. Der immissionsschutztechnische Bericht enthalte keinen Nachweis der als irrelevant angenommenen Betriebe. In den Eingabeprotokollen könnten einzelne Eingabewerte nicht den Emissionsangaben der Anlage 2.2 zugeordnet werden.

Dagegen legte der Kläger am 27. Oktober 2017 Widerspruch ein (Bl. „1“ Widerspruchsakte, BA 1), zu dessen Begründung er sich u. a. auf eine ergänzende Stellungnahme der Z. GmbH vom 19. Oktober 2017 berief (Bl. „28“ Widerspruchsakte, BA 1)

Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017 (Bl. „54“ Widerspruchsvorgang, BA 1), zugestellt am 27. November 2017, mit der Begründung zurück, dass die Ablehnungsgründe selbst durch die Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 nicht ausgeräumt worden seien. Weiterhin würden nicht alle in der Anlage 2.2 des immissionsschutztechnischen Berichts aufgeführten Betriebe in der Anlage 1 dargestellt. Das betreffe den Betrieb „E.“, „F.“. Der Nachweis der Irrelevanz aller benachbarten Betriebe werde nicht geführt. Denn die Irrelevanz der Betriebe „G.“, „H.“, „I.“, „J.“, „K.“, „L.“, „M.“, „N.“, „O.“, „P.“, „Q.“ und „R..“ werde zwar behauptet, sei aber mangels Eingabeprotokollen zur Berechnung der 2%-Geruchsstundenisoplethen nicht überprüfbar. Zudem wirke sich der Betrieb „S.“ nach der dargestellten Isoplethe relevant auf den Immissionspunkt „T.“ aus, sei jedoch bei der Gesamtbelastung nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Betriebe „U.“ und „V.“ werde kein Nachweis der Irrelevanz geführt. In den Eingabeprotokollen könnten einzelne Eingabewerte nicht den Immissionsangaben in der Anlage 2.2 zugeordnet werden. Das betreffe die Eingabewerte „Odor_050: 931“ und „Odor_100: 150, 0.8, 1922, 0.53, 1.02, 72“. Die Geruchsimmissionen des Betriebs „W.“ ließen sich nicht wiederfinden. Für die Betriebe „X.“, „V.“ und „S.“ lägen keine Eingabewerte vor. Eine Überarbeitung der als fehlerhaft erkannten Eingabewerte des Betriebs „W.“ sei nicht erfolgt. Seien somit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV gegeben, so solle der Antrag abgelehnt werden; ein atypischer Fall liege nicht vor (S. 5 des Widerspruchsbescheides).

Der Kläger hat am 22.Dezember 2017 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und im Juni 2018 (Bl. 33 Gerichtsakte [=GA]) ein neues Gutachten der Z. GmbH vom 12. Juni 2018 vorgelegt. Diese Fassung ist aus Sicht des Beklagten verspätet und deshalb unerheblich. Sie sei aber bis auf einen „redaktionellen Fehler“ inhaltlich nicht mehr zu beanstanden; es bestünden danach keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben mehr. Allerdings fehlten weiterhin Unterlagen zur Statik und zur Prüfung wasserwirtschaftlicher Belange.

Das Verwaltungsgericht hat der Neubescheidungsklage stattgeben. Der Beklagte habe den Genehmigungsantrag zu Unrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt.

Die Vorschrift setze eine Aufforderung der Behörde zur Ergänzung bestimmter, konkret bezeichneter Unterlagen unter Fristsetzung voraus. Wenn der Vorhabenträger die konkret angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist – bzw. jedenfalls nicht bis zum Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung – beibringe, sei allein deshalb die Ablehnung des Antrags gerechtfertigt. Dazu müssten jedoch die angeforderten Unterlagen und diejenigen Unterlagen, auf deren unterbliebene Vorlage die Genehmigungsbehörde ihre Antragsablehnung stütze, korrespondieren, d. h. es müsse sich eindeutig feststellen lassen, dass der Vorhabenträger trotz Aufforderung zur Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen genau diese angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Daran mangele es hier. Die vom Beklagten in den Schreiben vom 9. November 2015, 15. November 2016 und 27. Juni 2017 angeforderten Unterlagen seien – wie sich aus der folgenden Gegenüberstellung ergebe – nicht diejenigen, auf deren Nichtvorlage der angegriffene Bescheid vom 2. Oktober 2017 beruhe. Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage der in diesen Schreiben angeforderten Unterlagen vielmehr im Laufe der Zeit – wenn auch nur zögerlich – im Wesentlichen nachgekommen. Die Ablehnung im angegriffenen Bescheid basiere hingegen auf neuen, erst im immissionsschutztechnischen Bericht vom 27. Juli 2017 enthaltenen Unzulänglichkeiten. Letztlich stütze der Beklagte seine Ablehnung damit auf den allgemeinen Vorwurf, dass der Kläger trotz mehrfacher Nachbesserungen immer noch kein abschließend prüffähiges Immissionsschutzgutachten vorgelegt (gehabt) habe. Das genüge für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV jedoch nicht, da diese Vorschrift lediglich eindeutige Verstöße gegen konkrete Aufforderungen zur Vorlage genau bezeichneter Unterlagen sanktioniere.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 -, und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff.). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, und v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.).

Hieran gemessen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Der Beklagte meint, in dem angegriffenen Urteil werde der Begriff „Unterlage“ falsch verstanden. Damit sei der immissionstechnische Bericht insgesamt angesprochen, nicht aber seien Teile hiervon gemeint. Ein solches Verständnis wäre zu „fein ziseliert“.

Diese Kritik wird der Urteilsbegründung nicht gerecht. Denn auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den nachzubessernden „Unterlagen“ etwa – wie hier – um den auf die Beurteilung der Geruchsbelastung bezogenen Teil des Immissionsschutzgutachtens handeln kann.

Es hat aber für die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV verlangt, dass die fehlerhaften und nachzubessernden Teile dieser Unterlagen von der Behörde konkret bezeichnet worden sind, wie dies der Beklagte in seinen Aufforderungen im Übrigen jeweils auch getan hatte. Zwar kritisiert der Beklagte im Zulassungsverfahren auch insoweit das Urteil, aber nicht vorrangig unter dem Blickwinkel der bereits an das Nachbesserungsverlangen zu stellenden Anforderungen, sondern bezogen auf die Rechtsfolgen.

Das Verständnis des Verwaltungsgerichts hafte zu sehr am Wortlaut, werde aber nicht dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, binnen drei Monaten Klarheit über die Vorlage „prüffähiger Unterlagen“ zu schaffen. Dazu müssten nicht nur die konkret beanstandeten Mängel beseitigt werden, sondern müsse die jeweilige „Unterlage“ auch im Übrigen fehlerfrei sein, dürfe diese also nicht an neuen bzw. anderen Mängeln leiden. Eines weiteren Hinweises an den, jedenfalls aber an einen sachverständig beratenen Antragsteller – wie hier den Kläger – bedürfe es dazu nicht. Zur Zulassung der Berufung führt auch dieser Einwand nicht.

Denn dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV lässt sich nicht entnehmen, dass nur ein einmaliger Nachbesserungsversuch möglich und daher der Genehmigungsantrag in der Regel abzulehnen sei, wenn sich bei dem ersten Nachbesserungsversuch neue Mängel zeigen. Sinn und Zweck streiten ebenfalls nicht zwingend für diese vom Beklagten bevorzugte – angesichts der Regelrechtsfolge rigide – Lösung, zumal es die Behörde durch die Art und Weise ihres Nachbesserungsbegehrens jedenfalls in der Hand hat, möglichst umfassend denkbare weitere Mängel zu bezeichnen, so etwa in der vorliegenden Fallgestaltung durch eine – vom Kläger in seiner Antragserwiderung vermisste – allgemeine Umschreibung der von ihr für notwendig erachteten Teile eines Geruchsgutachtes und der erforderlichen Anlagen. Systematisch streitet für dieses Verständnis zudem § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, an den § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV anknüpft. Nach der erstgenannten Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen (Satz 1) und andernfalls nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufzufordern. Dabei muss das Ergänzungsbegehren, wie vom Verwaltungsgericht gefordert, eine hinreichend genaue Beschreibung der Anforderungen an die nachzureichenden Unterlagen enthalten (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 92. EL Februar 2020, 9. BImSchV, § 7, Rn. 10; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, Stand der Bearbeitung Nov. 2002, § 7, Rn. 8; Roßnagel/Hentschel, GK-BImSchG, 2. Aufl., § 10, Rn. 209); eine – hier wohl beim Beklagten erfolgte – Teilprüfung der Vollständigkeit ist hingegen nicht vorgesehen und widerspräche der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung. Auch in der baurechtlichen Literatur zu der weitgehend vergleichbaren Problematik des Nachbesserungsverlangens der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Musterbauordnung wird ganz überwiegend von der etwaigen Erforderlichkeit mehrfacher Nachbesserungsbegehren ausgegangen (vgl. Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Aufl., § 71, Rn. 75, sowie S. 1470 zu den ministeriellen Handlungsempfehlungen; Shirvani, in: Simon/Busse, Bayr. BauO, Werkstand: Juli 2020, Art. 65, Rn. 198). Bejahte man daher für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV grundsätzlich die Erforderlichkeit mehrfacher Nachbesserungsverlagen, ließen sich – vom Normgeber wohl nicht gewollte (vgl. den bei Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, 9. BImSchV, Bearbeitungsstand insoweit August 2008, B 294 bis 297 wiedergegebenen Verlauf der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV) und auch durch behördliche Gestaltung des Nachbesserungsverlangens nicht gänzlich auszuschließende – mehrfache Nachbesserungsversuche gleichwohl verhindern. Denn dann reichte es beispielsweise aus, lückenfüllend einen aus § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG abgeleiteten allgemeinen, fakultativen Ablehnungsgrund wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers anzunehmen (vgl. insoweit zum Baurecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.1997 - 8 S 3476/96 -, juris, Rn. 19 f., sowie allgemein: Schenk, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 26, Rn. 92). Dieser Auslegungsoption ist hier jedoch nicht näher nachzugehen.

Denn der Beklagte hat sich selbst, wie er einräumt, weder zeitlich noch inhaltlich an die von ihm nunmehr geltend gemachten Vorgaben des § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV gehalten. Er hat dem Kläger schon für die Vorlage von Gutachten zur Beurteilung der vorhabenbedingten Geruchsbelastung statt drei Monaten fast sieben Jahre (ab Antragstellung) eingeräumt und geht unverändert von der Unvollständigkeit des eingereichten Antrags im Übrigen aus, etwa bezogen auf die Statik. Außerdem hat der Beklagte dabei auf aus seiner Sicht mehrfach unzureichend nachgebesserte Immissionsschutzgutachten nicht mit der Ablehnung des Antrages reagiert, sondern weiter zugewartet und neue Fristen gesetzt. Jedenfalls ein so außergewöhnliches Verhalten beider Beteiligter hat der Normgeber beim Erlass des § 20 Abs. 2 (i. V. m. § 7 Abs. 1) der 9. BImSchV nicht im Blick gehabt und ist damit nicht von dem von ihm intendierten Ermessen („soll“) erfasst, sondern erforderte zumindest eine freie Ermessensausübung („kann“). Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn für den Antragsteller mit der Antragsablehnung und dem damit verbundenen Verweis auf einen Neuantrag der Verlust einer materiellen Rechtsposition verbunden ist (vgl. allgemein: BVerwG, Urt. v. 18.9.1996 - 6 C 10/95 -, juris Rn. 9) – was hier in Bezug auf die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a. F. in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB des nach Aktenlage (Bl. 37 BA 1) nicht über eine hinreichende Futtergrundlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) verfügenden klägerischen Betriebs in Betracht kommt. Eine solche „freie“ Ermessensausübung ist hier jedoch bewusst abgelehnt worden, da es sich nach den Ausführungen in dem – nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen – Widerspruchsbescheid (Satz 5 Abs. 2 und 3) gerade nicht um einen „atypischen Fall“ handeln soll.

Da das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV schon wegen der fehlenden Identität der im Nachbesserungsverlangen einerseits und der im Bescheid andererseits angeführten Gründe verneint hat, kann der Richtigkeit des Urteils nicht erfolgreich entgegengehalten werden, damit seien die Bedeutung der Frist von drei Monaten sowie des intendierten Ermessens verkannt worden. Dass diese Frist von Normgeber bewusst gerade auch für wiederholte Nachbesserungsverlangen vorgeschrieben sei, wie der Beklagte geltend macht, lässt sich nämlich mit den angeführten Auslegungsmethoden nicht untermauern; die vom Beklagten angeführte „Fristverlängerung“ bezieht sich auf ein und nicht mehrere Nachbesserungs- bzw. Ergänzungsverlangen.

Schließlich rügt der Beklagte, die ihn zur Ablehnung des Antrags bestimmenden Gründe seien entgegen des Urteils mit denen identisch, die er bereits in seinen Aufforderungsschreiben vom November 2015 und 2016 sowie vom 27. Juni 2017 bezeichnet habe. Diese Annahme beruht aber auf seinem weiteren Verständnis, dass es letztlich auf die Prüffähigkeit des Geruchsgutachtens und nicht auf die exakte Identität der anfänglich beanstandeten und der nunmehr zur Ablehnung angeführten Punkte ankomme, so dass er es unterlässt, sich mit der im Urteil enthaltenen Gegenüberstellung der vom Beklagten in den Schreiben vom 9. November 2015, 15. November 2016 und 27. Juni 2017 angeforderten Unterlagen einerseits und denjenigen, auf deren Nichtvorlage der angegriffene Bescheid vom 2. Oktober 2017 gestützt ist, auseinanderzusetzen, nach der die erforderliche Identität gerade nicht gegeben sei. Ohne diese Auseinandersetzung ist ein eigenständiger Subsumtionsfehler aber nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen besteht er ausgehend von dem Normverständnis des Verwaltungsgerichts auch nicht.

2. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist. Dazu muss die angegriffene zweifelhafte Begründung entscheidungstragender Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Urteils und zusätzlich aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124, Rn. 125).

Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die so verstandenen entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 -, juris, Rn. 68) in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden.

Die vom Beklagten für schwierig erachtete Frage nach der Prüffähigkeit eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens stellte sich aber für das Verwaltungsgericht nicht, weil es danach nicht auf die Prüffähigkeit des zuletzt vor Erlass des Ablehnungsbescheides vorgelegten Geruchsgutachten, sondern auf die – verneinte – Identität zwischen den im Nachbesserungsverlangen einerseits und im Bescheid andererseits bezeichneten Mängelrügen ankam; ein Sachverständigengutachten zur Frage der „Prüffähigkeit“ des Geruchsgutachtens musste schon deshalb nicht eingeholt werden. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde bei der Frage, welche Gutachten erforderlich seien, ein Beurteilungsspielraum zustehe (vgl. Beschl. v. 18.7.2012 - 12 LA 114/11 -, juris, Rn. 8, m. w. N., sowie hierauf verweisend Beschl. v. 10.1.2018 - 12 LA 1/17 -, Bl. 8 Abs. 1 des Abdrucks).

Wie zuvor ausgeführt, mag zwar die Frage, ob zur Ablehnung des Antrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV stets, d. h. auch beim nachträglichen Auftreten neuer Mängel, nur ein (nicht konkret auf die neuen Mängel bezogenes) Nachbesserungsverlangen ausreicht oder ein neues erforderliches ist, nicht abschließend geklärt sein; sie ist aber aus den bezeichneten Gründen hier für den Senat ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

Dass der Kläger eine Ablehnung seines Antrages wegen der geringen Bedeutung der im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch offenen Fragen für unverhältnismäßig erachtet, ist für die Überprüfung des nicht auf diesen Gesichtspunkt abstellenden Urteils unerheblich.

Ebenso wenig besteht gegenüber dem Senat ein Anspruch, dem Beklagten (und anderen Beteiligten bzw. Interessierten) über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus allgemeine Leitlinien für die Handhabung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV aufzuzeigen.

3. Anders als der Beklagte meint, hat die Rechtssache aus den von ihm dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden oder andere Tatsachen festgestellt hätte (vgl. Seibert, a. a. O., Rn. 152, m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat aber nicht entscheidungstragend darauf abgestellt,

„dass der Antragsteller auf Anforderung der Behörde die angeforderte Unterlage zwar überarbeitet (hat), diese aber weiterhin aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht prüffähig ist“,

„ob es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in einem solchen Fall geboten ist, auch bei bereits verstrichener gesetzlicher 3-Monats-Frist den Antragsteller erneut aufzufordern, die Unterlage zu überarbeiten“ und

„ob eine derartige Obliegenheit die Behörde auch dann trifft, wenn sich der Antragsteller sachverständiger Hilfe bedient“.

Auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt auch nicht eine Interpretation der erstgenannten Fragestellung dahin, es solle geklärt werden, ob Folgendes zur Ablehnung eines Antrages nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ausreicht: Auf eine zur Herbeiführung der Prüffähigkeit einer Unterlage ergangene Aufforderung der Behörde ist die Unterlage dergestalt ergänzt („überarbeitet“) worden, dass sie zwar Änderungen erfahren hat, die aber weiterhin unzureichend sind, um die Unterlage prüffähig zu machen.

Die Frage ist ersichtlich zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Ablehnung nicht auf einen Mangel einer Unterlage gestützt werden kann, den (nur) die Behörde erkannt, zu dessen Beseitigung sie den Betroffenen aber nicht aufgefordert hat. Zudem stellt bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV nicht entscheidend auf das unbestimmte Merkmal der „Prüffähigkeit“ ab.

4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen (vgl. nochmals Seibert, a. a. O., Rn. 197, m. w. N).

Für das Verwaltungsgericht kam es aber nicht auf die „Prüffähigkeit“ des zuletzt vor Erlass des Ablehnungsbescheides vorgelegten Geruchsgutachtens, sondern auf die – von ihm verneinte – Identität zwischen den in den Nachbesserungsverlangen einerseits und im Bescheid andererseits bezeichneten Mängelrügen an, so dass schon deshalb in der vom Beklagten vermissten Anhörung des/der verantwortlichen Mitarbeiter(s) der Z. GmbH oder der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der „Prüffähigkeit“ des Geruchsgutachten kein Verfahrensmangel (in Gestalt eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) oder ein Gehörsverstoß liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Gemeinde sind nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht am Zulassungsverfahren beteiligt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht für die Streitwertbemessung mit dem Verwaltungsgericht von der Investitionssumme für das umstrittene Vorhaben aus. Der Kläger hat in seinem behördlichen Antrag unter 4.3 „Kosten“ (vgl. Bl. 19 BA 2) die Gesamtkosten seines Vorhabens mit anfänglich „nur“ 921.112 EUR angeben; der Beklagte hat diese Angabe in der Anlage zu seinem Kostenbescheid vom 2. Oktober 2017 (vgl. „Kosten“ BA 1) übernommen. Nach § 40 GKG ist aber für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet; für den zweiten Rechtszug ist danach also auf die (absehbar) erforderliche Investitionssumme im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages im Oktober 2019 abzustellen. Der Berücksichtigung eines im Laufe des gerichtlichen Verfahrens trotz unverändert gebliebenem Streitgegenstand gestiegenen Wertinteresses des Klägers steht dabei auch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013 - 7 KSt 5/13 -, juris, Rn. 3). Im Hinblick auf die nach den Angaben des Beklagten in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 2. November 2020 seit dem Jahr 2010, in dem der Kläger beim Beklagten seinen o. a. Genehmigungsantrag eingereicht hat, ganz erheblich gestiegenen Baukosten allein für (hier zwei) Hähnchenmastställe, die Baukosten für die weiteren hier zu genehmigenden Nebenanlagen und die zusätzlich angefallenen, einzubeziehenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2019 - 12 LA 196/18 - unter Bezug auf Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2018 - 4 LA 389/17 -, juris, Rn. 22) erheblichen Gutachterkosten wird deshalb von Gesamtinvestitionskosten von voraussichtlich gerundet 2.000.000 EUR ausgegangen. Hiervon sind mit dem Verwaltungsgericht für die Wertbemessung bei einer Verpflichtungsklage 10% anzusetzen. Ob und in welchem Umfang entsprechend dem Vorschlag unter Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) bei einer Bescheidungsklage – wie hier – ein weiterer Abschlag zu erfolgen hat, entscheidet der Senat einzelfallbezogen nach dem Gewicht der jeweils umstrittenen Gründe (vgl. Beschl. v. 30.1.2019 - 12 LA 196/18 -, Bl. 4 des Abdrucks, sowie v. 3.4.2019 - 12 LC 234/17- Bl. 3 des Abdrucks). Da vorliegend kein materielles Genehmigungshindernis, sondern nur die Fortführung des Verfahrens umstritten ist, erscheint hier eine weitere Halbierung des Wertes (auf 100.000 EUR) angezeigt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen dieser Streitwertfestsetzung nicht darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger bei Fortführung des Genehmigungsverfahrens bauplanungsrechtlich noch von der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB profitiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).