Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.2024, Az.: 12 LA 156/22
Anspruch auf Erteilung eines versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für drei Windenergieanlagen; Hinweiszweck der Ersatzbekanntmachung eines neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.05.2024
- Aktenzeichen
- 12 LA 156/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0521.12LA156.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - AZ: 2 A 1336/20
Rechtsgrundlagen
- § 214 Abs. 1 BauGB
- § 35 BauGB
- § 9 BlmSchG
Fundstellen
- BauR 2024, 1612-1616
- DÖV 2024, 936
- ZAP EN-Nr. 502/2024
- ZAP 2024, 855-856
- ZfBR 2024, 555
Amtlicher Leitsatz
Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung des Plans darzustellen, um dadurch das Interesse Betroffener anzustoßen . Soweit in der Rechtsprechung besondere Klarstellungen im Rahmen der Ersatzbekanntmachung der Genehmigung vom Konzentrationsflächenplanungen für die Windenergie gefordert werden, dient dies daher nicht dem Zweck sicherzustellen, dass die Planbetroffenen bereits in der Bekanntmachung auf die Ausschlusswirkung als einen Inhalt der Planung hingewiesen werden, sondern nur der Vermeidung von Irrtümern über den räumlichen Geltungsbereich des Plans. Es ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, eine Klage nicht nur als unzulässig, sondern zugleich als unbegründet abzuweisen.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der drei Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 481.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf die Erteilung eines versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für drei Windenergieanlagen (WEA), der nur für einzelne Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. Bl. 3, vorletzter Absatz, der Gerichtsakte - GA -) einer immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung beantragt wurde.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage, die sie zuletzt mit den Anträgen (Bl. 209, Rückseite [R], GA) geführt hat,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BlmSchG für drei WEA (Typ Enercon E-138 EP 3) für verschiedene Flurstücke der Flur K. der Gemarkung L. -Stadt und der Flur M. der Gemarkung D-Stadt wie beantragt zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Nichterteilung des beantragten Vorbescheides bis zum 23. März 2022 rechtswidrig war.
Sein Urteil hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen begründet wie folgt:
(1) Die Klage sei mit dem Hauptantrag abzuweisen. Die angegriffenen Bescheide erwiesen sich als rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Allein maßgeblich sei, ob der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 3) [FNP] in einer Fassung rechtswirksam sei, die eine Nutzung der von der Klägerin vorgesehenen Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen ausschließe; denn in diesem Fall widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB [a. F.]) und ein Anspruch auf einen Vorbescheid im Sinne des § 9 BImSchG bestehe nicht. Das sei der Fall.
Die Klägerin vertrete zwar weiter die Auffassung, dass die Neuaufstellung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 3) aus dem Jahr 2006 [FNP 2006] die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Bekanntmachung nicht einhalte und damit nicht in Kraft getreten sei. Ihres Erachtens fehlten Hinweise darauf, dass die Planung den Ausschluss bestimmter Flächen überhaupt betreffen solle, könnten dementsprechend auch die 10. und 12. Änderung des FNP [2006] ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden und habe das zur Folge, dass das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden aber keine Bedenken an einer wirksamen Bekanntgabe des FNP [2006].
(a) Klarzustellen sei, dass durch dessen 10. und 12. Änderung der Bereich, der von der Klägerin für ihr Vorhaben vorgesehen sei, nicht betroffen werde. Auf der Hand liege allerdings, dass für die Flächen, die durch die jeweilige Änderung nicht betroffen seien, gelte, was sich aus dem FNP in seiner zuvor geltenden Fassung ergebe.
(b) Dies wäre sodann der Inhalt des FNP in seiner neu aufgestellten Fassung, genehmigt mit Verfügung vom 21. Juni 2006. Die entsprechende Veröffentlichung [Bl. 248 GA] im Amtsblatt des Beklagten (Seite 100) enthalte die Einschränkung, dass von der Genehmigung die Flächen "N." und "O., Gemeinde P. -Stadt" ausgenommen seien. Damit sei auch hier der Gültigkeitsbereich der Änderungen des FNP eindeutig bestimmt.
(c) Im Übrigen gelte nach der zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts [Urt. v. 5.3.2018 - 12 KN 144/17 -, juris, Rnrn. 41 ff.] ebenso wie beim erstmaligen Erlass eines Flächennutzungsplans die Grundregel, dass der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit beanspruche. Eindeutig sei ebenso, dass der Plan für das gesamte Gemeindegebiet die Darstellungen enthalten solle, die im Rahmen der Planung getroffen werden könnten.
(aa) Hierzu seien Kartenmaterial und textliche Erläuterungen heranzuziehen.
(bb) Aus der Begründung des FNP [2006] (https://www.....de/medien/dokumente/the_fnp_begr.pdf?20170628102609, dort Seite 109) ergebe sich, dass die Beigeladene zu 1) "für den bisher wirksamen Flächennutzungsplans durch das 50. Abänderungsverfahren Sonderbauflächen für Windenergieanlagen im Samtgemeindegebiet mit dem Ziel der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dargestellt" habe. Weiter heiße es: "Die Abgrenzung dieser seit September 2003 wirksamen Darstellungen und die textliche Darstellung wurden bei der Neuaufstellung unverändert übernommen". Aus dem Kartenmaterial (www.....de/medien/dokumente/fplan_gemeinde_thedinghausen_west_2020.pdf?20210517164457) ergebe sich, dass für die von der Klägerin vorgesehenen Flächen kein Sondergebiet Windenergieanlagen dargestellt worden sei.
(d) Damit stünden auch die Darstellungen des neu aufgestellten FNP [2006] dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
(e) Schließlich gelte entgegen der Auffassung der Klägerin auch, dass die 50. Änderung des FNP [1978] im Hinblick auf die Bekanntmachung nicht zu beanstanden sei.
(aa) Die Klägerin habe sich zu dem Vortrag der Beigeladenen nicht geäußert, dass sich selbst bei Annahme von Bekanntmachungsmängeln im Hinblick auf die 12. und 10. Änderung des FNP [2006] sowie auf die im Jahr 2006 erfolgte Neuaufstellung kein Zustand ergeben würde, in dem ein Flächennutzungsplan fehlte und ihr deswegen nicht entgegengehalten werden könnte. Dessen ungeachtet lägen die Bekanntmachungsmängel nicht vor.
(bb) Wörtlich heiße es in der Veröffentlichung: "Der räumliche Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes (SO Windkraftanlagen) umfasse Flächen auf dem Q. und südlich von R. /-Stadt östlich von S. -Stadt Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in den nachstehenden Kartenausschnitten umrandet dargestellt." Auch diese Formulierung genüge dem Hinweiszweck, wobei dies auch für die Ausschlusswirkung gelte; denn die Aussage, dass in einem bestimmten gekennzeichneten Bereich WEA errichtet werden dürften, enthalte gleichzeitig die Aussage, dass dies auf anderen nicht gekennzeichneten Flächen nicht der Fall sein solle.
(2) Die Klage bleibe mit dem Hilfsantrag ebenfalls ohne Erfolg.
(a) Insoweit erweise sie sich bereits als unzulässig.
Soweit man den Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO analog verstehen wollte, sei die Klage deswegen unzulässig, weil eine Erledigung gerade nicht eingetreten sei, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe. Unzulässig sei die Klage aber auch dann, wenn man eine Erledigung annehmen wollte, denn der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse.
Der Hilfsantrag bleibe auch ohne Erfolg, soweit man ihn als Feststellungsantrag im Sinne des § 43 VwGO verstehen wollte. In seiner Entscheidung vom 10. August 2020 (12 LB 74/20) betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
"Es mangelt bereits an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO. .... Kein Rechtsverhältnis ist ... die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft, nichtig, ungültig, unwirksam usw.... Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Klage der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Rückgriff auf die Feststellungsklage ist daher gesperrt, wenn das Anliegen mit einer anderen Klageart unmittelbarer, sachnäher oder wirksamer verfolgt werden kann. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung rechtswegübergreifend, d. h. auch etwa dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor einem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist. Für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs besteht danach grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann."
Diese Erwägungen gälten hier entsprechend.
(b) Dessen ungeachtet sei die Klage auch insoweit unbegründet, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe.
Ihren Zulassungsantrag stützt die Klägerin auf Darlegungen, die sich auf die Zulassungsgründe des Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), des Beruhens des Urteils auf seiner Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegen eines geltend gemachten und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), beziehen.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, sowohl mit Blick auf die Abweisung des Hauptantrages (dazu unter 1.) als auch des Hilfsantrages (dazu unter 2.) teilweise nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen. Denn die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil unter anderem auf solche Begründungen gestützt, die es auch ohne die übrigen Entscheidungsgründe selbständig zu tragen vermögen, und gegenüber diesen Begründungen greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch. Eine Zulassung des Rechtsmittels wegen der etwa weiterreichenden Rechtskraftwirkung zusätzlicher Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrages scheidet ebenfalls aus (dazu im Einzelnen unter 2. b).
1. Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag der Klägerin ist nicht zuzulassen.
a) Ihre Zulassung kann nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt werden.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15, und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 - und v.18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, jeweils a. a. O. u. m. w. N.).
aa) Die Klägerin beanstandet (namentlich im dritten, fünften und letzten Absatz unter II. 2. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 1. Februar 2023 [Bl. 236 ff. [Bl. 239 R f. GA]) die oben unter I. 1. b) bis d) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz mit folgenden Darlegungen:
Die Bekanntmachung (vom 31. August 2006) der Genehmigung (vom 21. Juli 2006) der Neuaufstellung (vom 30. März 2006) des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 3) im Amtsblatt (vgl. Bl. 247 f. [248] GA) Nr.36/2006 (vom 8. September 2006) des Beklagten habe im Hinblick auf eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (die in der Vergangenheit - vgl. § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB - auch für die Steuerung von Windkraftvorhaben habe beschlossen werden können) eine "Anstoßfunktion" nicht erreichen können. Sie habe nicht einmal einen Hinweis zur möglichen Ausschlusswirkung von Windkraftvorhaben im Außenbereich der Beigeladenen zu 3) enthalten. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sodann auf die Planbegründung abhebe, könne nicht gefolgt werden. Eine Bekanntmachung ergebe sich nicht aus der zugrundeliegenden Planbegründung, und diese könne auch nicht als "Auslegungshilfe" herangezogen werden. Sie könne ihren Sinn und Zweck im Hinblick auf eine bekanntzumachende Ausschlussplanung nur erfüllen, wenn sie aus sich selbst heraus eine hinreichende "Anstoßfunktion" habe, die erkennen lasse, was mit der Planung im Kern erreicht werden solle.
Diese Darlegungen sind inhaltlich nicht überzeugend. Denn sie beruhen auf einer Fehlinterpretation der höchstrichterlichen Anforderungen an die Erreichung des mit § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB verfolgten und in der Fehlerfolgenregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Variante 3 BauGB erwähnten Hinweiszwecks. Diese Anforderungen sind im Grundsatz (nur) dieselben, die an die Ersatzverkündung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, BVerwGE 170, 26 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2018 - 12 KN 144.17 -, RdL 2018, 157 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 41 f.). Denn § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet nicht zwischen Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan, sondern hält es stets für einen beachtlichen Fehler, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Variante 3 BauGB legt zwar nahe, jeden, auch jeden formellen, Fehler einer Bekanntmachung darauf zu prüfen, ob er nach seiner Schwere zu einem Verfehlen des Hinweiszwecks führt. Dieses Verständnis wäre aber zu weit. Die Erreichung dieses Zwecks ist nämlich (nur) eine bundesrechtliche Anforderung, welche der für das Baugesetzbuch typischen Ersatzverkündung von Bauleitplänen und nach Bundesbaurecht erlassenen Satzungen Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 - BVerwG 4 CN 1.22 -, BVerwGE 177, 249 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20). Der Gesetzesbegriff des "Hinweiszwecks" nimmt die kurz vor Erlass des Baugesetzbuchs ergangene Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auf. Danach muss die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans muss ferner nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Damit ist der Begriff des Hinweiszwecks in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Variante 3 BauGB umrissen, aber auch beschränkt und darf deshalb nicht als Ausdruck einer davon losgelösten, allgemeinen Anforderung an Bekanntmachungen verstanden werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 - BVerwG 4 CN 1.22 -, a. a. O., juris, Rn. 22). Insbesondere verlangt er nicht, stets den wesentlichen Inhalt des im Wege der Ersatzverkündung publizierten neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung darzustellen, um gerade dadurch das Interesse Betroffener "anzustoßen". Denn weitere Zusätze bergen aufgrund ihres notwendigerweise selektiven Zuschnitts immer die Gefahr, die Bekanntmachung zu verunklaren, und damit unter Umständen fehlerhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um die Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans handelt. Denn dann müssen Planbetroffene ohnehin mit der Möglichkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung rechnen, sind aber in dem Flächennutzungsplan auch noch zahlreiche Sonderbauflächen für andere Nutzungen dargestellt. Deren Aufzählung müsste aufgrund ihrer planerischen Spezialität ebenfalls in Erwägung gezogen werden, auch wenn sie nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben, sodass möglicherweise die Gefahr einer Überfrachtung des Bekanntmachungstextes bestünde (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 28.8.2007 - OVG 2 S 63.07 -, NVwZ-RR 2008, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24). Auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Rechtsfolgen als solche ist ohnehin nicht hinzuweisen ist, weil sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 28.8.2007 - OVG 2 S 63.07 -, a. a. O., m w. N.). Im Rahmen einer Konzentrationsflächenplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - als nur einer aus der Vielzahl möglicher Darstellungen bei der Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans - gelten insoweit keine Besonderheiten. Denn die rechtliche Qualität solcher Darstellungen spielt schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., juris, Rn. 17). Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung besondere Klarstellungen im Rahmen der Ersatzbekanntmachung der Genehmigung vom Konzentrationsflächenplanungen für die Windenergie gefordert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - BVerwG 4 CN 2.19 -, a. a. O., juris, Rnrn. 20 und 22), dient dies daher nicht dem Zweck sicherzustellen, dass die Planbetroffenen bereits in der Bekanntmachung auf die Ausschlusswirkung als einen Inhalt der Planung hingewiesen werden, sondern nur der Vermeidung von Irrtümern über den räumlichen Geltungsbereich des Plans. Insoweit ist zutreffend, dass sich das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 - BVerwG 4 CN 2.19 - (wie von der Klägerin selbst zitiert, aber missdeutet) folgendermaßen zusammenfassen lässt:
"Kurz gesagt: Die Kombination des Begriffs ,Geltungsbereich' mit der dazugehörigen Karte erweckte den Eindruck, der Flächennutzungsplan habe nur für den Kartenausschnitt Bedeutung. Damit war der Hinweiszweck verfehlt: Denn die Änderung des Flächennutzungsplans sollte ja im gesamten, weit größeren Außenbereich der Gemeinde Windenenergieanlagen ausschließen. Dieser beachtliche Fehler führte nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zur Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung." (Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2021, Anm. 4, unter B. II. 3 am Ende [Hervorhebung durch den beschließenden Senat]).
Wenn in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2024 - BVerwG 4 BN 15.23 -, BauR 2024, 601 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4) neben der räumlichen auch die "sachliche Reichweite" der Planung als (mittelbarer) Gegenstand des Hinweises angesprochen wird, handelt es sich daher um eine missverständliche Ausdrucksweise. Zum sachlichen Inhalt der Planung muss sich die Ersatzbekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nur verhalten, wenn sich - aufgrund anderweitigen Inhalts der Bekanntmachung (z. B. einer Karte nur der Sondergebiete für WEA) - ansonsten Irrtümer über die räumliche Reichweite des Plans nicht vermeiden ließen.
bb) Zwar meint die Klägerin (im vorletzten Satz des dritten Absatzes auf der Seite 5 ihrer Antragsbegründungsschrift), dass die Fehlerhaftigkeit der 10. und 12. Änderung des FNP 2006 die Gesamtunwirksamkeit der Windkraftplanung der Beigeladenen zu 3) zur Folge gehabt habe, weil durch sie das ursprüngliche Planungskonzept "durchgreifend in Zweifel gezogen" worden sei. Diese rechtliche Würdigung steht im Widerspruch zu der oben unter I. 1. a) und d) referierten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
α) Die Klägerin führt dann aber weiter aus, dass es hierauf nicht maßgeblich ankomme, da bereits keine der jeweiligen Planungen ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei und eine Ausschlusswirkung habe erzeugen sollen. Das macht ihre "Argumentation" unschlüssig; denn eine Planung, die - mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung - niemals rechtswirksam wurde, kann ein ursprüngliches Planungskonzept auch nicht durchgreifend in Zweifel ziehen und dadurch zur Unwirksamkeit der vorangegangenen Planung führen.
β) Davon abgesehen bleibt unklar, inwiefern durch die 10. und 12. Änderungen des FNP 2006, die nach den Darlegungen der Klägerin (am Ende des vierten Absatzes auf der Seite 2 und im letzten Satz des dritten Absatzes auf der Seite 5 ihrer Antragsbegründungsschrift) jeweils nur Erweiterungen der Sondergebiete für WEA und keine Ausschlusswirkung bezwecken sollten, das ursprüngliche Planungskonzept "durchgreifend in Zweifel gezogen" gezogen worden sein soll. Letzteres ließe sich nämlich gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. d. F. des Gesetzes vom 30. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) gerade nicht nur damit begründen, (bereits) aus der Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie sei zu folgern, dass die vorhandenen Darstellungen des FNP 2006 zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (der hier im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht angewendeten § 35 [Abs. 1 i. V. m.] Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB a. F. kraft Spezialität einschlägig ist - vgl. für die vergleichbare Gesetzessystematik bei raumordnender Konzentrationsflächenplanung: Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., juris, Rn. 109) nicht ausreichend seien.
cc) Verstreut im dritten und vierten Absatz (des Textkörpers) auf der Seite 8 ihrer Antragsbegründungsschrift beanstandet die Klägerin, die Neuaufstellung des FNP 2006 der Beigeladenen zu 3) sei keine originäre Planung für die Steuerung der Windkraft auf dem Samtgemeindegebiet, sondern habe lediglich die "Zusammenführung der jeweiligen Flächennutzungsplanänderungen" zum Gegenstand gehabt. Eine wirksame "Überführung" wäre indessen nur denkbar gewesen, soweit die 50. Änderung - bzw. deren Ausschlusswirkung - überhaupt wirksam in Kraft getreten wäre. Auch diese Rechtsauffassung ist mit dem oben unter I. 1. d) wiedergegebenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren.
Die diesbezüglichen "Darlegungen" der Klägerin lassen aber bereits einen klaren normativen Ansatzpunkt vermissen. Soweit es sich - wie hier bei dem FNP 2006 - gerade nicht nur um eine bereinigte Neubekanntmachung des geltenden Rechts (dann wohl zumeist durch die dazu ermächtigte Verwaltungsspitze des kommunalen Planungsträgers) handelt, sondern die Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans, gelten nämlich die allgemeinen Regeln des Bauplanungsrechts, das keine speziellen Vorschriften über die "Zusammenführung" oder "Überführung" von Planänderungen enthält, die der Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans vorausgegangen sind; insbesondere ist keine nur nachrichtliche Übernahme der Abwägungsergebnisse vorausgegangener, eigener "Altplanungen" vorgesehen. Es ist deshalb schon unklar, welchen - ihres Erachtens scheinbar besonderen - und mit der "gewöhnlichen" Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans nicht identischen Vorgang sie mit den Begriffen der "Zusammenführung" und/oder "Überführung" meint, der dann - vermeintlich - an die Wirksamkeit des "überführten" Rechts gebunden sein soll.
Soweit die Klägerin indessen (etwa) annimmt, eine planerische Abwägung (im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB), die sich das Abwägungsmaterial (im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB) vorausgegangener Planungen zu eigen macht und das Abwägungsergebnis (im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) dieser Planungen - hier u. a. der 50. Änderung des FNP 1978 - inhaltlich "übernimmt", könnte nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn bereits die vorausgegangene Planung ihrerseits wirksam gewesen sei, kann dem in solcher Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Dies Annahme ist nämlich nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Plangeber selbst seine "übernommenen Vorgängerplanungen" (was die Regel sein wird) für rechtmäßig gehalten hat. Dies gilt gerade im Hinblick auf etwaige Fehler (nur) der Ersatzbekanntmachung der (Genehmigung) der Vorgängerplanung, weil es sich bei derartigen Fehlern um solche in einer der Abwägung nachgelagerten Verfahrensstufe handelt. Sie lassen also den "übernommenen" materiellen Inhalt einer Vorgängerplanung unberührt und können deshalb durch "Übernahme" ihres Inhalts auf den Ebenen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und/oder der Abwägung eine nachfolgende Planung nicht "infizieren".
Da sich die soeben abgehandelten "Darlegungen" der Klägerin hiernach nur auf (zudem unklare) Rechtsbehauptungen beschränken, die dem Darlegungsgebot inhaltlich nicht genügen, erfordern sie keine weitere obergerichtliche Befassung.
dd) Da die Klägerin den oben unter I. 1. a), b), c) bb) und d) wiedergegebenen, selbständig tragenden Begründungsstrang des angefochtenen Urteils, wonach die Darstellungen des neu aufgestellten FNP 2006 ihrem Vorhaben entgegenstünden, nicht erschüttert, kommt es auf ihre weiteren Darlegungen, denen zufolge ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzbekanntmachungen (der Genehmigung) der 50. Änderung des FNP 1978 sowie der 10. und 12. Änderung des FNP 2006 bestehen sollen, nicht an. Es bedarf daher auch keiner näheren obergerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Vortrag und mit Fragen der Rechtswirksamkeit dieser Planänderungen.
b) Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt, oder sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt.
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. zu den vorstehenden Zulassungsvoraussetzungen: Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30, m. w. N.).
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist es bei Flächennutzungsplänen bzw. -planänderungen, die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen und aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Teilplanungen zusammengesetzt sind, möglich, dass bei Wegfall zeitlich nachfolgender Teilplanungen (z. B. wegen Unwirksamkeit der Bekanntmachung) eine ältere Vorgängerplanung isoliert mit Ausschlusswirkung bestehen bleibt? Wenn ja, setzt das ein damit in Einklang stehendes gesamträumliches Planungskonzept voraus?"
Diese Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung, weil sie sich - soweit ihre hiesige Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin in Betracht zu ziehen ist - unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen.
aa) Die Darlegungen, mit denen die Klägerin unter III. ihrer Antragsbegründungsschrift dadurch die Entscheidungserheblichkeit der beiden Rechtsfragen darzulegen versucht, dass sie darauf verweist, das Verwaltungsgericht sei von der rechtlichen Möglichkeit eines "Zurückfallens" der entscheidungserheblichen Rechtslage auf den Rechtsstand der 50. Änderung des FNP 1978 ausgegangen (vgl. oben unter I. 1. e), sind nicht geeignet, die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Grundsatzfragen zu begründen. Das ergibt sich bereits aus den oben unter II. 1. a) dd) festgehaltenen Erwägungen. Allein dass sich das Verwaltungsgericht für den Fall, dass seine unter I. 1. a) bis d) wiedergegebenen Entscheidungsgründe zu erschüttern sein sollten, (quasi hilfsweise) auch mit der Möglichkeit eines "Zurückfallens" der Rechtslage auf den Rechtsstand der 50. Änderung des FNP 1978 befasst hat, lässt nämlich - nachdem der Klägerin eine solche Erschütterung misslungen ist - auf der Basis ihrer eigenen Darlegungen keine Entscheidungserheblichkeit der oben unter I. 1. e) referierten Entscheidungsgründe der Vorinstanz erkennen und in einer Berufungsverfahren erwarten.
bb) Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sich die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Grundsatzfragen auch daraus ergeben soll, dass zumindest ein "Zurückfallen" der Rechtslage auf den Rechtsstand des FNP 2006 im Raume stehe, ist die Zulassung einer Grundsatzberufung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus den schon oben unter II. 1. a) bb) α) festgehaltenen Überlegungen. Es ist nämlich eine Selbstverständlichkeit, dass Planänderungen, die schon mangels wirksamer Ersatzbekanntmachung insgesamt keine Rechtswirkungen ausgelöst haben können, den zuvor bestehenden Rechtszustand unberührt gelassen haben, sodass sich auch die Frage der (teilweisen inhaltlichen) Aufrechterhaltung von (ordnungsgemäß bekanntgemachten) Änderungsplanungen als Aufhebung ihrer Vorgängerplanung (vgl. dazu: Nds. OVG, Urt. v. 27.6.2023 - 12 KS 104/21 -, BauR 2023, 1931 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 99) nicht stellt. Für den vorliegenden Fall und das Verhältnis des FNP 2006 zu seiner 10. und 12. Änderung ist daher gerade auf der Basis der rechtlichen Annahmen der Klägerin die erste formulierte Grundsatzfrage unschwer zu bejahen und die zweite offensichtlich zu verneinen. Denn für den schlichten Fortbestand unberührt gebliebenen Rechts kommt es auf dessen Einklang mit einem [aktuellen] gesamträumlichen Planungskonzept nicht zwingend an (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungsmängel sei nur am Rande bemerkt, dass jedenfalls die erstgenannte der beiden formulierten Grundsatzfragen bereits im Sinne ihrer Bejahung höchstrichterlich geklärt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3.18 -, NVwZ 2019, 491 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16).
c) Der Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht genügend dargelegt.
Dieser Zulassungsgrund ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts abweicht und seine eigene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Insbesondere ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergeben (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, m. w. N.). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend anwandte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, a. a. O.).
Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie in der Entscheidung nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden. Letzteres macht es grundsätzlich notwendig, dass sie der Zulassungsantragsteller selbst abstrakt ausformuliert (Nds. OVG, Beschl. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29, a. a. O., m. w. N.). Außerdem muss er darlegen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Divergenz beruht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2014 - 12 A 1280/13 -, juris, Rn. 13).
Die Klägerin behauptet eine Divergenz zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Leitsatz sie wie folgt zitiert:
" ,Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGBmuss ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen. Dieser Geltungsbereich ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGBder gesamte Außenbereich der Gemeinde.'
(BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 -; Hervorhebung nicht im Original)"
Es mag dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein (amtlicher) Leitsatz "Rechtsatz" im vorgenannten Sinne ist. Offenbleiben mag auch, ob die Klägerin einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen - hinreichend abstrakt ausformulierten - Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt hat, indem Sie in Ihren Darlegungen unter IV. der Antragsbegründungsschrift Folgendes vorträgt:
"Von diesem Rechtssatz weicht das Verwaltungsgericht ab, wenn es - zusammengefasst - ausführt, dass es nicht ausschließlich auf die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans ankäme und darin die schlichte Darstellung von Teilflächen des Gemeindegebiets, sei es auch unter Nennung von Konzentrationszonen, ausreiche."
Denn jedenfalls legt die Klägerin nicht genügend und überzeugend dar, weshalb "die unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stade nicht hinweggedacht werden könne, wenn es bei der getroffenen Entscheidung bleiben solle", also das angefochtene Urteil in allen seinen selbständig tragenden Begründungssträngen auf dem divergierenden Rechtssatz beruhe.
aa) Zwar meint die Klägerin, dass die oben unter I. 1. c) aa) wiedergegebene Aussage des Verwaltungsgerichts der Ausdruck eines von ihr als divergierend betrachteten Rechtssatzes sei. Sie beachtet aber weder, dass diese Erwägung (wohl) nicht in dem von ihr beanstandeten Sinne zu verstehen ist, noch, dass die Gesamtheit der Ausführungen zu I. 1. c) bis d) mit den Worten "Im Übrigen ..." eingeleitet wird.
Das richtige Verständnis der unter I. 1. c) referierten Urteilspassage ergibt sich indessen daraus, dass es deren (anhand der Ausführungen unter I. 1. c] bb) erkennbare) Funktion ist, auf die unter I. 1. d) gezogene Schlussfolgerung hinzuführen, also neben dem schon unter I. 1. a) Abgehandelten im Übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen dafür darzutun, dass der FNP 2006 dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehe. Es geht also nicht nur darum, eine zusätzliche Begründung für die bereits unter I. 1. b) festgestellte Ordnungsmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung zu geben.
Die Einleitung der gesamten unter I. 1. c) bis d) wiedergegebenen Urteilspassage mit "Im Übrigen ..." rechtfertigt zudem den Schluss, dass die Erwägung unter I. 1. c) aa) - selbst wenn sie (auch) zur Begründung der Ordnungsmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung dienen sollte - insoweit dann jedenfalls nur eine ergänzende Hilfsbegründung darstellen würde, sodass diesbezüglich bereits die ihr unmittelbar vorangegangene Erwägung unter I. 1. b) das Entscheidende selbstständig tragend zum Ausdruck bringt. Gegen diese vorangegangene Erwägung der Vorinstanz ist aber rechtlich nichts zu erinnern, das von der Klägerin dargelegt wurde (vgl. oben unter II. 1. a] aa), und es ist auch nicht zu erkennen, dass sie auf einem fehlerhaften Rechtssatz beruht.
bb) Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die oben unter I. 1. e) bb) referierten Entscheidungsgründe der Vorinstanz dafürsprechen, dass ihnen, und damit - insoweit - auch dem angefochtenen Urteil, ein divergierender Rechtssatz zugrunde liegt. Hierauf kommt es aber nicht an, weil jedenfalls die oben unter I. 1. a) , b), c) bb) und d) wiedergegebenen Erwägungen die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragen.
d) Die Klägerin rügt unter V. ihrer Antragsbegründungsschrift, dass die angefochtene Entscheidung (über ihren Hauptantrag) unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leide. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt. Es habe ihr nämlich den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 18. November 2020 (Bl. 65 ff. [66] GA) lediglich verspätet zur Kenntnis gegeben und sich dann - ohne vorherigen Hinweis - das darin enthaltene Vorbringen tragend zu eigen gemacht, wonach auch bei einem "Rückfall" auf eine durch die 50. Änderung des FNP 1978 bestimmte Rechtslage ihrem Vorhaben eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünde. Wäre ihr ein entsprechender Hinweis gegeben worden, hätte sie ausführlich dazu Stellung genommen, dass die 50. Änderung des FNP 1978 ebenfalls keine Ausschlusswirkung habe entfalten können.
Dieser Vortrag der Klägerin führt jedenfalls aus den folgenden zwei Gründen nicht zur Zulassung der Berufung: Zum einen legt die Klägerin bereits nicht genügend dar (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), weshalb nicht auszuschließen sei, dass das Urteil auf der (angeblichen) Versagung rechtlichen Gehörs beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 [am Ende] VwGO). Sie zeigt nämlich nicht auf, weshalb die (angebliche) Gehörsversagung den unter I. 1. a), b), c) bb) und d) wiedergegebenen, die Entscheidung selbständig tragenden Begründungsstrang ebenfalls berühre - und nicht etwa nur die oben unter I. 1. e) referierten Ausführungen. Zum anderen war der von der Klägerin vermisste Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil die Klägerin mit entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sehr wohl rechnen musste (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3.18 -, NVwZ 2019, 491 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16).
2. Gegen die gerichtliche Entscheidung über den erstinstanzlichen Hilfsantrag der Klägerin ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Auch insoweit fehlt es an hinreichenden Darlegungen der Klägerin.
a) Die Klägerin unterlässt es, die oben unter I. 2. a) wiedergegebenen, die Abweisung ihres Hilfsantrags selbständig tragenden Erwägungen der Vorinstanz mit Zulassungsgründen anzugreifen.
b) Die Berufung ist auch nicht deshalb beschränkt auf das hilfsweise verfolgte Begehren zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht durch seine unter I. 2. b) wiedergegebenen Entscheidungsgründe die Klage verfahrensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2019 - BVerwG 8 B 32.19 -, ZOV 2020, 68 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5, Beschl. v. 14.12.2018 - BVerwG 6 B 133.18 -, NVwZ 2019, 649 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 20 f., und Beschl. v. 2.11.2011 - BVerwG 3 B 54.11 -, NVwZ-RR 2012, 86 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 28.5.2014 - 7 LC 16/13 -, juris, Rn. 57) nicht nur als unzulässig, sondern zugleich als unbegründet abgewiesen hat und es sich dabei zur weiteren Begründung auf Erwägungen bezog, welche die Klägerin im Zulassungsverfahren mit ihren Darlegungen angreift. Dabei kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf diese Darlegungen, nachdem die unter I. 2. a) wiedergegebenen Erwägungen nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen worden sind, einfach als "nicht geschrieben" gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 - BVerwG 6 B 133.18 -, a. a. O., juris, Rn. 22), auf eine entsprechende - hier fehlende - Verfahrensrüge (bereits) im Zulassungsverfahren konstitutiv zu korrigieren wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2011 - BVerwG 3 B 54.11 -, a. a. O., juris, Rn. 6 - allerdings für das Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision) oder ggf. sogar eine (beschränkte) Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris, Rn. 21). Selbst wenn man der letztgenannten Rechtsauffassung zuneigte, würde eine Berufungszulassung nämlich voraussetzen, dass die Zulassungsantragstellerin in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat, dass die zusätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit nicht lediglich als ein obiter dictum verstanden werden können und weshalb nach den Umständen des Einzelfalles ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung des Rechtsmittels auch dann besteht, wenn die Berufung nicht zum Erfolg des erstinstanzlichen Sachantrags, sondern lediglich zum Ergehen eines nunmehr ausschließlichen Prozessurteils führen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, a. a. O.). Solche Darlegungen lässt die Klägerin jedoch vermissen. Deshalb ist ihr Zulassungsantrag nach jeder Betrachtungsweise unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den erstinstanzlichen Hilfsantrag richtet.
Darauf, dass die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe ohnehin auch aus anderen (oben unter II. 1. genannten) Gründen nicht zum Erfolg geführt hätten, kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, die Klägerin mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da sich diese im Zulassungsverfahren nicht eingelassen haben.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorgaben unter Nr. 5 Buchst. b) und Nr. 3 Buchst. k) des Streitwertkatalogs (StrwK) der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des beschließenden Gerichts für die ab dem 1. Juni 2021 eingegangenen Verfahren (NdsVBl. 2021, S. 247 ff.). Der Streitwert bestimmt sich hiernach - in Anknüpfung an 10% der Investitionskosten der geplanten Energiegewinnungsanlagen (vgl. Nr. 3 Buchst. k] StrwK) - als Anteil an dem Genehmigungswert danach, für welche Genehmigungsvoraussetzungen (i. S. d. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV) der Vorbescheid beantragt wurde (Nr. 5 Buchst. b] StrwK). In dem hiesigen Verfahren hatte die Antragstellerin in ihrer Klageschrift vom 24. August 2020 die damaligen (vgl. §§ 40 und 61 Satz 1 GKG) Herstellungskosten der drei WEA auf insgesamt rund 10.584.000,- EUR beziffert. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urt. v. 27.6.2023 - 12 KS 104/21 -, ZNER 2023, 418 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 107) vor dem Hintergrund einer im Internet veröffentlichen Kostenbetrachtung pauschalierend mit 20% zu beaufschlagen, um dadurch zu den Investitionskosten (rd. 12.701.000,- EUR) zu gelangen, die dann um weitere 13,5% erhöht werden, und zwar als ein - mit dem Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamtes anhand der Monatsindices der Verbraucherpreise errechneter - Inflationsausgleich für den Zeitraum vom August 2020 bis zu dem (gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags im) Dezember 2022. Dem stünde auch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen, selbst wenn dies letztlich zu einer höheren Wertfestsetzung als derjenigen für den ersten Rechtszug führte (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452, hier zitiert nach juris, Rn. 2, und BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013 - BVerwG 7 KSt 5.13 -, I+E 2013, 180 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Im vorliegende Falle ergibt sich aber nicht einmal ein solches Problem. Denn es errechnet sich zwar ein Betrag der Investitionskosten im Dezember 2022 von rund 14.416.000,- EUR, aus dem sich aber entsprechend der Rechtsanwendungspraxis des Senats unter Berücksichtigung der in der Klageschrift vom 24. August 2020 genannten Genehmigungsvoraussetzungen, für die ein Vorbescheid beantragt wurde, (nur) ein Streitwert von rund 481.000,- EUR (≈ 14.416.000,- EUR x 10% x 1/3) ableiten lässt. Dieser ist sogar niedriger als die (allerdings nicht zu beanstandende und) der damaligen Wertangabe (§ 61 Satz 1 GKG) der Klägerin entsprechenden Festsetzung der Vorinstanz auf 529.218,83 EUR, die sich - wie auch die Festsetzungspraxis des beschließenden Senats für vor dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren - noch an Nr. 19.1.4 i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).