Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 12 LA 25/16

Abwurfübung; Anflug; Belange der Verteidigung; öffentliche Belange; Bundeswehr; Erprobung; Flugbeschränkungsbereich; Flugbeschränkungsgebiet; Flugbeschränkungszone; Landesverteidigung; Luftsperrbereich; Militärtechnik; Schießplatz; Täuschkörper; Tiefflug; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Wehrtechnik; Windenergie; Windenergieanlage; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2017
Aktenzeichen
12 LA 25/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2015 - AZ: 2 A 1644/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Liegt ein Privatgrundstück in dem Flugbeschränkungsgebiet um einen bestandsgeschützten Schießplatz der Bundeswehr, ist diese nicht verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Aktivitäten und baulichen Anlagen zur Erprobung von Militärtechnik so auf dem Platz zu verlegen, dass Tiefflüge vermieden werden, die einer uneingeschränkten Nutzung des Privatgrundstücks für Vorhaben der Windenergiegewinnung entgegenstehen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 17. Dezember 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 145.866,87 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage abgewiesen hat, die er erhoben hatte, nachdem über seinen mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (Bl. 5 der Gerichtsakte - GA) erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2007 (Bl. 3 f. GA) länger als drei Monate nicht entschieden worden war. Durch diesen Bescheid lehnte der Beklagte einen am 25. Juli 2006 bei ihm eingegangenen Antrag des Klägers (Beiakte - BA - 1, hinter Trennblatt 1) ab, ihm einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG für die Errichtung zweier Windenergieanlagen zu erteilen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids zu verpflichten.

In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1. Die Anlagen sollten auf den dem Kläger gehörenden Flurstücken 1/1 und 25 der Flur 10 und 9 in der Gemarkung E. errichtet werden [vgl. BA 1, hinter Trennblatt 2, Bl. 16 und 18]. Ihre Gesamthöhe betrage jeweils 149,30 m. Der Schieß- und Übungsplatz (vgl. BA 4) der Wehrtechnischen Dienststelle 91 (WTD 91) befinde sich in ca. 1,5 km Entfernung westlich des Vorhabenstandortes, der seinerseits innerhalb der Flugbeschränkungszone ED-R 34 A liege [vgl. Bl. 214 f. GA]. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BIUDBw) habe unter dem 17. März 2015 [Bl. 134 GA] dahingehend Stellung genommen, dass Belange der Bundeswehr stark berührt und beeinträchtigt würden und dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. Durch die von den Beteiligten angesprochene Ausstattung der Windenergieanlage mit einer Abschaltautomatik würde das hier relevant werdende Flugrisiko nicht beseitigt werden, denn die Abschaltautomatik hätte keinen Einfluss auf die Bauhöhe. Im hiesigen Tieffluggebiet „Low area 1“ des genannten Flugbeschränkungsgebietes fänden regelmäßig bemannte und unbemannte Flüge statt, auch in 250 ft. Höhe, d. h. 75 m über Grund. Die Anlagen würden die Nutzungsmöglichkeiten des Erprobungsbetriebes in nicht vertretbarer Weise einschränken. Sodann habe sich das BIUDBw am 16. November 2015 [Bl. 157 ff. GA] erneut wie folgt geäußert: Die Tiefflüge im Rahmen des Erprobungsbetriebes in dem den Beteiligten bekannten Flugbeschränkungsgebiet im Bereich der WTD 91 seien notwendig wegen der jährlich stattfindenden nationalen und multinationalen Erprobungskampagnen „XAVER“ und „EMBOW“. Beide Kampagnen würden seit Jahren an der WTD 91 durchgeführt und dienten der Verbesserung des Selbstschutzes fliegender Plattformen in heutigen und zukünftigen Einsatzgebieten der Bundeswehr. Bauliche Anlagen mit einer Höhe ab 75 m über Grund machten die beschriebenen Versuche undurchführbar.

2. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 9 Abs. 3 BImSchG sei der Vorbescheid zu erteilen, wenn u. a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Vorliegend stünden aber bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegen. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dürfe ein Vorhaben, das der Nutzung von Windenergie diene und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig sei u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstünden. Ob im konkreten Fall öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstünden, sei im Wege einer [nachvollziehenden] Abwägung zu ermitteln und keine Ermessensentscheidung der Behörde; vielmehr sei diese Abwägung uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

a) Als öffentliche Belange seien auch Belange des Verkehrs einschließlich des Luftverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu berücksichtigen sowie Belange der Verteidigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB. Belange der militärischen Luftfahrt könnten somit einem Vorhaben entgegenstehen.

aa) Grundsätzlich sei der Beklagte - ebenso wie letztlich auch die Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange - nach § 35 Abs. 1 BauGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass öffentliche Belange entgegenstünden. Allerdings stehe der Bundeswehr ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, was das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage in Bezug auf militärisch notwendige Flüge und Tiefflüge angehe. Das Gericht habe daher in der Sache lediglich zu prüfen, ob die Prognose, das Vorhaben gefährde den militärischen Flugverkehr und beeinträchtige die Bundeswehr in der Ausübung ihrer Übungen auf dem nahegelegenen Schießplatz, auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen „Unsicherheiten“ beruhe.

bb) Zunächst sei festzustellen, dass die hiesige (permanente) Flugbeschränkungszone ED-R 34 A ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei [vgl. Bl. 39 f. GA]. Dabei handele es sich der Bekanntmachung zufolge um Gebiete, die dem Schutz von Bodenanlagen dienten oder in denen Gefahren für die Luftfahrt durch folgende Aktivitäten ausgingen: Artillerieschießen, Boden-/Luftschießen, Luft-/Bodenschießen, Luft-/Luftschießen, Munitionssprengungen, Zielschleppen sowie Test- und Erprobungsflüge. Weil Schießübungen und militärische Testflüge in dem Bereich stattfänden, sei die Flugbeschränkungszone ausgewiesen worden. Damit werde nicht unerlaubt und ohne etwaiges Planfeststellungsverfahren ein Testgebiet - hier der Schießplatz der WTD 91 - ausgeweitet. Vielmehr sei die Flugbeschränkungszone in Ansehung des Schießplatzes und der damit verbundenen Test- und Erprobungsflüge unter Einhaltung der zugrunde liegenden Vorschriften der LuftVO eingerichtet worden. Die Forderung nach einem Planfeststellungsverfahren für derartige Testflüge und/oder Flugbeschränkungsgebiete entbehre jeder Grundlage. Gerade die Anordnung von Tiefflügen erfolge durch militärischen Befehl, der keinen Verwaltungsakt darstelle und dem auch kein Verwaltungsverfahren vorauszugehen habe. Auch diesbezüglich stehe den Dienststellen der Bundeswehr ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar seien.

cc) Die von der Bundeswehr schriftlich durch das BIUDBw vorgetragenen Bedenken gegen die Windkraftanlagen, die als verteidigungsrelevante militärische Bedenken eingestuft werden könnten, seien von Herrn F., einem Vertreter der WTD 91, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel weiter erläutert worden. Herr F. habe auf Befragen durch die Kammer erläutert, warum Testflüge in niedrigen Höhen, konkret in einer Höhe von 75 m über Grund erforderlich seien. Tiefflüge fänden zum einen statt, um sogenannte Flares, also Täuschkörper, aus zivilen und militärischen Flugzeugen, Hubschraubern und Strahlenflugzeugen abzuwerfen. Bei den Täuschkörpern handele es sich um pyrotechnische Sätze, die schon aus Sicherheitsgründen im Testbetrieb nicht aus größerer Höhe abgeworfen werden dürften. Zudem sei für die messtechnische Erfassung unabhängig von atmosphärischen Beeinflussungen der Abwurf aus geringer Höhe zwingend. Tiefflüge fänden zum anderen statt, um den kontrollierten Abwurf palettierter Munition und anderen Geräts zu proben, was im Ernstfall der Versorgung von Einheiten am Boden diene. Auch hier sei der Abwurf aus geringer Höhe erforderlich, weil die abzuwerfenden Lasten möglichst geringen Stößen ausgesetzt werden sollten. Zwar liege der Vorhabenstandort nicht innerhalb des Erprobungsgeländes, sondern 1,5 km östlich davon. Die Anlagen lägen aber innerhalb der Flugbeschränkungszone und nach den Erklärungen von Herrn F. sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein niedriger Anflug in Richtung auf das Erprobungsgelände auch schon innerhalb des „Quaders“ erfolgen müsse, den - was auf den überreichten Karten veranschaulicht sei - die Flugbeschränkungszone bilde. Aus der weiteren von Herrn F. überreichten Karte sei seiner Erläuterung zufolge darüber hinaus ersichtlich, dass um die Flugbeschränkungszone herum das vom BIUDBw in den Stellungnahmen angesprochene Tieffluggebiet „Low area 1“ liege. So fänden auf dem Testgelände in Meppen auch seit langem internationale sogenannte Joint-Flight-Test-Programme statt. Hier kämen Flugzeuge aus verschiedenen Standorten zum Gelände in G., das im Übrigen den größten Erprobungsplatz dieser Art darstelle und damit nicht ohne weiteres „austauschbar“ sei. Die Flugzeuge übten dann den Bombenabwurf mit Bombenattrappen aus dem Tiefflug auch über die hier streitgegenständlichen Standorte hinweg. Die vom Kläger angesprochenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Nutzung bestimmter Teile des Schießplatzes als solchem hätten mit der Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen- stünden, nichts zu tun. Der Kläger gehe irrig davon aus, dass ein Vertrag über die Nutzung bestimmter Flächen zugleich die Nichteinschränkbarkeit der Bebaubarkeit von Grundstücken in der näheren Umgebung zur Folge habe.

dd) Die öffentlichen Belange seien nicht deshalb unbeachtlich, widersprüchlich oder zu vernachlässigen, weil die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung - DFS - nach § 31 Abs. 3 LuftVG vom 13. November 2014 [Bl. 118 ff. GA] im Rahmen des § 14 Abs. 1 LuftVG „aus zivilen Hindernisgründen und militärischen Flugsicherungsgründen“ keine Bedenken gegen das Vorhaben äußere und nach der Stellungnahme der Luftfahrtbehörde vom 23. Dezember 2014 [Bl. 202 GA] die nach § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung „unter Auflagen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs und zum Schutz der Allgemeinheit“ erteilt werden könnte. Eine Beteiligung von Behörden der Bundeswehr im Rahmen der Zustimmung nach § 14 LuftVG sei nach dem LuftVG selbst nicht vorgesehen. Dennoch beteilige die DFS aufgrund von Vereinbarungen das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABW) als zuständige militärische Fachdienststelle an der gutachterlichen Prüfung nach § 31 Abs. 3 LuftVG (vgl. das Schreiben des BIUDBw vom 17.3.2015 [Bl. 134 GA]). Da aber die WTD dem Luftfahrtamt nicht unterstellt sei, seien deren Belange nicht in die Beurteilung im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahme der DFS eingeflossen. Sie spielten damit zwar für die Frage der Zustimmung nach § 14 LuftVG möglicherweise keine Rolle, als sonstige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB seien sie dennoch zu beachten.

ee) Die genannten öffentlichen Belange wögen so schwer, dass sie auch nach dem Ergebnis der Abwägung durch die Kammer dem ohne Zweifel im Außenbereich privilegierten Vorhaben des Klägers entgegengehalten werden könnten. Die schriftlich und in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschilderten militärischen Belange, die hier durch die Verwirklichung des streitigen Vorhabens gefährdet wären, wögen angesichts der Bedeutung und Größe des Schieß- und Erprobungsplatzes für die Bundeswehr und ihre internationalen Partner und angesichts des grundgesetzlich in Art. 87a GG geschützten Verteidigungsauftrages der Bundeswehr so schwer, dass sie im vorliegenden Fall die Interessen des Klägers als Bauherrn zurücktreten ließen. Anders als der Kläger meine, ließen sich die dargestellten militärischen Übungen gerade nicht ohne weiteres anderenorts durchführen. Abgesehen davon obliege es dem verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der Bundeswehr, welche konkreten Übungen aus welchem Grund auf dem besagten Gelände abgehalten würden.

b) Dem Vorhaben stehe, abgesehen von den oben genannten militärischen Belangen, jedenfalls ein weiterer öffentlicher Belang, der in § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB normiert sei, entgegen. Dabei handele es sich um die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen.

c) Schließlich führe auch der unsubstantiierte Einwand, insbesondere nördlich des hiesigen Vorhabenstandortes befänden sich bereits Windkraftanlagen in vergleichbarer Höhe, nicht zum Erfolg, da jedenfalls den streitgegenständlichen Anlagen die konkret vorgetragenen öffentlichen Belange entgegenstünden.

Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR   830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 - und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 - und v.18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.). Nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können Gründe für ernstliche Zweifel zwar noch ergänzt werden, soweit sie in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden sind. Der Vortrag weiterer als der bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel ist aber ausgeschlossen (Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2012 - 7 LA 19/11 -, juris, Rn. 7; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilweise nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegen solche Zweifel im Übrigen nicht vor.

a) Der Kläger wendet sich gegen die oben unter I. 2. a) ee) wiedergegebene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich die militärischen Übungen der Bundeswehr nicht ohne weiteres anderenorts durchführen ließen. Er meint, der der WTD 91 zuzubilligende Beurteilungsspielraum gehe nicht so weit, dass nicht gerichtlich zu überprüfen wäre, ob die notwendigen Tiefflüge und Radarmessungen im Interesse der Verwirklichung seines Vorhabens so ausgestaltet und verlegt werden könnten, dass weder eine Gefährdung der zu Erprobungszwecken eingesetzten Luftfahrzeuge bestehe noch die Zielvorgaben beeinträchtigt würden. Wenn es so sei, dass die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit habe, ohne jede Einschränkung hinsichtlich der mit Luftfahrzeugen durchzuführenden Erprobungen diese so auszurichten, dass sie mit dem Schießplatzgelände (7 km Ost-West-Ausdehnung, 30 km Nord-Süd-Ausdehnung) auskommen könne, auf dem die Einschränkungen, die sich aus diesen Versuchen und Erprobungen ergäben, ohnehin hinzunehmen seien, so sei sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der größtmöglichen Schonung seines Eigentums verpflichtet, die Versuchsanordnungen entsprechend auszurichten. Insofern sei es auch unrichtig, dass das Verwaltungsgericht meine, aus der Aussage des Herrn F. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Sitzungsniederschrift vom 17.12.2015, Seite 3, am Ende [Blatt 209 GA]) ergebe sich, dass sich die Versuche, die hier nach dem Vortrag der WTD 91 dazu führten, dass den zur Genehmigung beantragten Windkraftanlagen militärische Belange entgegenstünden, ohne weiteres auf den mit Schießplatzmietverträgen für derartige Zwecke angemieteten Flächen in Verbindung mit den Flächen, die im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stünden, durchführen ließen. Dazu müsste die Erprobungsanordnung nur um 180° von der Ost-West-Ausrichtung auf eine Nord-Süd-Ausrichtung gedreht werden. Die Bundesrepublik Deutschland verfüge im gesamten eigentlichen Platzbereich über große zusammenhängende Eigentumsflächen. Zwar möge die Aussage des Herrn F. richtig sein, dass die Flächen im südlichen Bereich nahezu insgesamt im Eigentum der Bundesrepublik stünden. Aber auch im nördlichen Platzbereich befänden sich große ihr gehörende zusammenhängende Eigentumsflächen. Sie stünden, soweit sie außerhalb des eigentlichen Schießplatzbereiches lägen, zur Verfügung und böten ausreichend Platz, um weitere Einrichtungen unterzubringen. Zusätzliche ca. 10.000 ha, die über den gesamten Platz verstreut lägen, seien Eigentum von ca. 750 Eigentümern und durch Schießplatzmietverträge zugunsten der WTD 91 so gesichert, dass hier Windkraftanlagen sowie andere Gebäude mit einer gewissen Bedeutung nicht errichtet werden dürften. Die Belange der Privateigentümer außerhalb des Bereiches des Schießplatzes seien offensichtlich von der Bundeswehr nicht berücksichtigt worden. Diese habe offenbar lediglich darauf abgehoben, in welchem Bereich die meisten Eigentumsflächen der Bundesrepublik lägen. Erst wenn sich aus den konkreten Anforderungen an das Erprobungsgelände ergeben hätte, dass der für solche Zwecke gesicherte Bereich nicht ausreiche, um die Erprobungen sinnvoll durchzuführen, hätte man aber dazu kommen dürfen, weitere Bereiche unter Einschränkung der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG für hoheitliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Erstinstanzlich sei nicht geprüft worden, ob die Bundeswehr eine vernünftige Abwägung vorgenommen habe. Aus dem angegriffenen Urteil werde vielmehr deutlich, dass das Verwaltungsgericht wohl nicht einmal verstanden habe, dass es bei den Erprobungen im Bereich der WTD 91 um den Test militärischer Rüstungsgüter für den vorgesehenen Einsatz gehe und gerade nicht um militärische Übungen, wie durchgängig im Urteil angenommen. Die Einrichtungen der WTD 91 sowie die Flugbeschränkungszone dienten im wesentlichen zivilen Zwecken und nicht dem Schutzzweck des Art. 87a GG.

Dieser Gedankenführung ist nicht zu folgen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Durchführung militärischer Tiefflüge, die aus Gründen der Landesverteidigung notwendig sind, über dem geplanten Standort einer Windenergieanlage der Zulässigkeit des Vorhabens als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Wie sich aus den oben unter I. 2. a) cc) wiedergegebenen glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung erster Instanz befragten Herrn F. ergibt, finden bislang über den für die Errichtung der Windenergieanlagen vorgesehenen Standorten militärische Tiefflüge, unter anderem mit dem Ziel des Abwurfs von Bombenattrappen auf dem Gelände des Schießplatzes statt. Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, inwieweit diese und andere Tiefflüge zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben notwendig sind, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58.06 -, a. a. O.). Zwar haben die Verwaltungsgerichte diese Entscheidung darauf zu prüfen, ob zivile Interessen in die Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - BVerwG 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Zurücksetzung ist aber der Bestandsschutz zu berücksichtigen, den auch vorhandene militärische Einrichtungen bei materieller Legalität genießen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.1.2000 - 1 L 4202/99 -, BauR 2000, 1030 ff., hier zitiert nach juris. Rn. 38). Für eine materielle Illegalität der hier mittelbar in ihrer Nutzung beeinträchtigten Anlagen der WTD 91 auf dem Gelände des Schießplatzes trägt der Kläger keine überzeugenden Argumente vor. Sie kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass auch ein privatwirtschaftliches Interesse der Hersteller von Rüstungsgütern an deren Erprobung durch die WTD 91 bestehen mag und dass die Täuschkörper unter anderem von zivilen Flugzeugen aus abgeworfen werden. Denn beides ändert nichts daran, dass derartige Erprobungen und die hierfür errichteten Anlagen der Dienststelle zugleich der (Landes-)Verteidigung dienen. Was der Landesverteidigung dient und damit dem öffentlichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB unterfällt, ist im vorliegenden Zusammenhang in Anlehnung an § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2016, § 1 Rn. 171; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Jan. 2017, § 1 BauGB Rn. 75) , und damit nicht einengend, zu bestimmen. Es reicht zwar keine bloße Förderlichkeit der Anlagen und ihrer Nutzung für die Verteidigung, vorausgesetzt wird aber auch nicht deren Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - BVerwG 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Es genügt daher, dass die Bundeswehr Gerätschaften etwa daraufhin prüft, ob sie zur eigenen Verteidigung der Bundesrepublik oder verbündeter NATO-Staaten geeignet sind oder welches Verteidigungspotenzial sie bei ihrem Einsatz durch Drittstaaten gegen NATO-Truppen bieten. Der Vortrag des Klägers enthält keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit den hier relevanten Erprobungen und Abwurfübungen auf dem Schießplatzgelände ausschließlich zivile Zwecke verfolgt werden und die durch sie veranlassten Tiefflüge, deren Erprobungscharakter das Verwaltungsgericht ungeachtet seiner Wortwahl nicht verkannt hat, in dem ausgewiesenen Flugbeschränkungsgebiet ED-R 34 A illegal wären. Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die WTD 91 auf dem Gelände des Schießplatzes vereinzelt auch außermilitärische Prüfaufträge - etwa zur Auslastung eines dort vorhandenen Umweltsimulationszentrums - durchführte. Denn dies würde nicht zur Illegalität auch solcher der Landesverteidigung dienender Erprobungs- und Übungsflüge führen, wie sie hier dem Vorhaben des Klägers entgegenstehen. Die Nutzung der Grundstücke des Klägers zu Zwecken der Windenergiegewinnung ist deshalb von vornherein mit der Pflichtigkeit belastet, auf die Nutzung des bereits vorhandenen und betriebenen Schießplatzes sowie seiner Anlagen zu den von der WTD 91 hinreichend konkretisierten und der Landesverteidigung dienenden Zwecken Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1991 - BVerwG   7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bundeswehr deshalb nicht verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um durch eine Verlegung der Örtlichkeiten der Erprobungsaktivitäten auf andere Teile des Schießplatzes die Nutzbarkeit seines Grundstücks für die Windenergiegewinnung nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere ist die WTD 91 nicht gehalten, hierzu bauliche Anlagen, wie etwa den „Kommandostand“ (vgl. Layout trial site [2. Draft.] im südlichen Teil des Schießplatzes [8.000 links] - Bl. 268, 273 GA und BA 4) aufzugeben und an anderer Stelle neu zu errichten. Vielmehr hat umgekehrt der Kläger darauf Rücksicht zu nehmen, dass die vorhandenen militärischen Mess- und Erprobungseinrichtungen auf einen Tiefflug auch aus solchen Richtungen hin ausgerichtet wurden, aus denen sein Vorhaben ein Hindernis für einen Anflug darstellt. Wie der Beklagte in seiner Erwiderung auf den Zulassungsantrag des Klägers überzeugend ausführt, eignet sich darüber hinaus der nördliche Teil des Schießplatzes wegen der Art seines Bewuchses nicht für die unter anderem im Zuge der Messkampagne „H.“ durchgeführten Tests mit so genannten „Flares“, die als Abwehrkörper von Flugobjekten ausgestoßen werden, um den Suchköpfen von Flugabwehrwaffen Falschziele vorzutäuschen. Denn gingen die in einer solchen Kampagne verwendeten ca. 10.000 „Flares“ auf überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen oder in Waldgebieten im nördlichen Teil des Schießplatzes nieder, bestünde dort eine erhebliche Gefahr von Wald- und Feldbränden, die in vergleichbarer Weise auf den ausgedehnte Ödlandbereichen im südlichen Teil des Schießplatzes (vgl. BA 4) nicht gegeben ist. Der Kläger legt auch nicht im Einzelnen dar, wohin genau sich seines Erachtens die dem eigenen Vorhaben entgegenstehenden Aktivitäten der WTD 91 „ohne weiteres“ verlegen ließen. In Anknüpfung an die erhebliche Größe des Areals der WTD 91 behauptet er eine solche sich aufdrängende Möglichkeit lediglich „ins Blaue hinein“. Der Senat vermag der von dem Kläger angeführten Passage in der Sitzungsniederschrift über die Verhandlung im ersten Rechtszug keine Aussagen des Herrn F. zu entnehmen, denen zufolge eine solche Verlegung unproblematisch wäre. Nach alledem ist die unter dem Blickwinkel einer fehlenden Prüfung von Verlegungsmöglichkeiten der Erprobungsaktivitäten geübte Kritik des Klägers an dem angefochtenen Urteil weder mit Blick auf die ihr zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe noch in tatsächlicher Hinsicht überzeugend. Sie lässt vielmehr ein Anspruchsdenken erkennen, dem die Bundeswehr nicht Rechnung tragen musste, ohne dass es hierzu einer noch weiter ins Einzelne gehenden Rechtfertigung bedurft hätte.

b) Der Kläger wendet sich gegen die oben unter I. 2. c) verkürzt wiedergegebene Argumentation der Vorinstanz mit dem Hinweis, dass mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 (Bl. 140 ff. GA) im Einzelnen zu dem Sachverhalt eines Baus von Windkraftanlagen innerhalb der Flugbeschränkungszone vorgetragen worden sei und er damals auch einen Schriftsatz der WTD 91 (Anlage K 4) eingereicht habe, mit dem diese Dienststelle gegenüber dem Beklagten auf die Vorranggebiete innerhalb der Flugbeschränkungszone im Einzelnen hingewiesen habe, für die eine Zustimmung erteilt worden sei. Der Angelegenheit hätte daher weiter nachgegangen werden müssen. Man wäre dann voraussichtlich dazu gekommen, tatsächlich vorhandene Möglichkeiten gutachterlich untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob nicht auch die Windenergieanlagen seines, des klägerischen, Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ohne Beeinträchtigung von Belangen hätten genehmigt werden müssen.

Diese Darlegungen erschüttern die Gedankenführung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Der genannte Schriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2015 enthält keinen hinreichend substantiierten Vortrag, aus dem sich schließen ließe, dass die Bundeswehr ihre Zustimmung zu der Errichtung dem hiesigen Vorhaben vergleichbarer Windenergieanlagen an ähnlich problematischen Orten erklärt habe. Zum einen werden in diesem Schriftsatz keine ausreichenden Angaben zur Höhe und zum genauen Standort der angeblich mit Zustimmung der Bundeswehr nordöstlich des klägerischen Vorhabens bereits errichteten Windenergieanlagen gemacht. Die Einlassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2016 (Bl. 280, letzter Absatz, GA) der „Bereich“ liege „westlich des Bereichs des in der Karte [BA 4] nördlich von I. eingezeichneten Windparks“ ist keine Standort-, sondern allenfalls eine „Bereichsangabe“. Zum anderen heißt es in dem als Anlage K 4 in Bezug genommenen Schreiben der WTD 91 vom 16. April 2014 (Bl. 145 f. [146] GA): „Wie bereits oben ausgeführt sind im Nordosten der Samtgemeinde J. … westlich der K. zwei neue Vorranggebiete für Windenergienutzung geplant. Beide Standorte befinden sich im östlichen Grenzbereich innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes ED-R 34 B. Ausnahmsweise bin ich unter Zurückstellung meiner grundsätzlichen Bedenken bereit, diese Planungen zu unterstützen. Es handelt sich hier um eine nach gründlicher Prüfung vorgenommene Einzelfallentscheidung ohne jede Präzedenzwirkung für zukünftige Fälle.“ Die von dem Kläger geplanten Standorte seiner Windenergieanlagen befinden sich aber nicht in dem Flugbeschränkungsgebiet ED-R 34 B, sondern dem Flugbeschränkungsgebiet ED-R 34 A (vgl. Bl. 214 GA), für das es nach den glaubhaften Angaben des Herrn F. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Bl. 209, letzter Absatz, GA) eine intensivere Nutzung durch die WTD 91 gibt als in der Flugbeschränkungszone ED-R 34 B. Die geplanten Standorte des Vorhabens des Klägers liegen zudem weder in Ansehung der Länge des Flugbeschränkungsgebietes ED-R 34 A noch mit Blick auf dessen Breite in einem „Grenzbereich“. Schließlich hat die WTD 91 in dem Schreiben vom 16. April 2014 den Ausnahmecharakter ihrer damaligen Einzelfallentscheidung betont und sich gegen jede „Präzedenzwirkung“ für zukünftige Fälle verwahrt. Gerade eine solche „Präzedenzwirkung“ meint der Kläger unter Berufung auf den Gleichheitssatz für sich in Anspruch nehmen zu können. Angesichts der soeben genannten offensichtlichen Unterschiede der Fallgestaltungen reicht sein in der Antragsbegründungsschrift vom 7. März 2016 in Bezug genommener erstinstanzlicher Vortrag jedoch nicht aus, um hinreichenden Anlass zu geben, eine wesentliche Gleichartigkeit der Fallgestaltungen ernsthaft in Erwägung zu ziehen und dem weiter nachzugehen. Außerdem berücksichtigt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht ausreichend, dass Einschätzungen und Wertungen der Bundeswehr, die im Rahmen eines ihr eröffneten Beurteilungsspielraums vorgenommen werden, einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich sind, weil es in solchen Fällen auf andere Beurteilungen nicht mehr ankommen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v, 5.9.2006 - BVerwG 4 B 58/06 -, BauR 2007,78 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8).

c) Soweit der Kläger im letzten Absatz auf der Seite 4 seiner Antragsbegründungsschrift vom 7. März 2016 unter Bezugnahme auf eine Karte mit dem Stand von 2005 (BA 4) behauptet, dass ein „Quadrat“ aus nach dieser Karte bereits vorhandenen Windenergieanlagen schon derzeit einem Tiefflug im Bereich der Vorhabenstandorte entgegenstehen dürfte, steht dem nicht nur die glaubhafte gegenteilige Angabe des Herrn F. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz entgegen, sondern der Kläger lässt auch schon ausreichende Darlegungen zur Höhe dieser Anlagen vermissen.

d) Zwar führt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. März 2016 (Bl. 280, letzter Absatz, und Bl. 281, erster Absatz, GA) an, es gebe im Umfeld seiner streitgegenständlichen Windenergievorhaben bereits eine Windenergieanlage etwa 300 m westlich des geplanten Standortes, drei weitere Anlagen etwa 800 m südlich, sowie eine 300 m östlich gelegene Anlage, die zwar alle eine geringere Nabenhöhe als die geplante Anlagen aufwiesen, doch auf Höhenrücken stünden, sodass bereits sie einen uneingeschränkten Erprobungstiefflug in dem zum Bau vorgesehenen Bereich verhinderten. Dieser Vortrag bezieht sich aber erkennbar nicht auf diejenigen Windenergieanlagen, die der Kläger bereits im letzten Absatz auf der Seite 5 seiner Antragsbegründungsschrift vom 7. März 2016 (Bl. 259 ff. [263, letzter Absatz] GA) zum Anlass seiner Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil genommen hatte. Aufgrund seiner Entfernungsangaben (alle deutlich unter 1.000 m) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Windenergieanlagen mit den soeben unter II. 2. c) angesprochenen identisch sind. Der Vortrag in seinem Schriftsatz vom 7. März 2016 ist damit nicht als zulässige Ergänzung der bereits innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu betrachten, sondern macht einen angeblich unberücksichtigten anderen Sachverhalt zu einem weiteren Kritikpunkt. Dies ist nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist unbeachtlich. Im Übrigen weist der Beklagte unter 8. seiner Erwiderung vom 4. August 2016 (Bl. 293 f. GA) überzeugend auf die wesentlich geringeren Bauhöhen (50,5 m) bzw. einen Rückbau von Anlagen hin.

e) Der Kläger macht mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 302, vorletzter Absatz, GA) geltend, es sei nicht einmal nachgewiesen, dass die an der westlichen Grenze des Flugbeschränkungsgebiets geplanten zwei Anlagen die Erprobungen, so wie sie heute durchgeführt würden, beeinträchtigten. Dazu hätten seitens der Bundeswehr zumindest Pläne mit konkret vorgegebenen Flugrouten vorgelegt werden sowie Gründe dafür dargetan werden müssen, warum die Anlagen nicht umflogen werden könnten.

Auch dieses Vorbringen stellt keine zulässige Vertiefung der bereits in der Antragsbegründungsschrift vorgebrachten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Denn die Kritik in der Antragsbegründungsschrift knüpfte an eine unterlassene Prüfung von Möglichkeiten der Durchführung der Erprobungen andernorts auf dem Schießplatz an. Die hinreichend klare Behauptung, schon ein einfaches Umfliegen der geplanten Windenergieanlagen - bei unveränderter Erprobungsanordnung - sei möglich, enthielt sie nicht. Davon abgesehen spricht nichts für eine solche Möglichkeit. Denn die geplanten Vorhabenstandorte liegen nicht an der „westlichen Grenze des Flugbeschränkungsgebiets“, sondern etwa im oberen Drittel der unteren Hälfte der Flugbeschränkungszone ED-R 34 A (vgl. Bl. 214 GA).

f) Der Kläger macht mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 303, vorletzter und letzter Absatz, GA) geltend, es sei fälschlich nicht in den Blick genommen worden, dass der Bundeswehr mit dem nur etwa 30 km entfernten Testbereich „L.“ ein weiterer Erprobungsplatz zur Verfügung stehe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Zustimmung nach § 14 LuftVG auch hinsichtlich der militärischen Belange eine abschließende Beurteilung enthalte. Beide Rügen stellen keine zulässige Ergänzung von bereits in der Antragsbegründungsschrift enthaltenen Gründen für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar, und sind schon deshalb nicht beachtlich. Im Übrigen muss sich die Bundeswehr aufgrund des Bestandsschutzes, den die vorhandenen Erprobungsanlagen und ihre Nutzung genießen, erst recht nicht darauf verweisen lassen, andere Plätze in 30 km Entfernung zu nutzen, und unterlässt es der Kläger, sich mit der oben unter I. 2. a) dd) wiedergegebenen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.

2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Denn die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind bereits nicht ausreichend dargelegt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, NuR 2016, 780 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, a. a. O.; W. R. Schenke, a. a. O.; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -, a. a. O.; v. 27.9.2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Rn. 31, v. 10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, Rn. 5, sowie v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründungsschrift des Klägers vom 7. März 2016 eindeutig nicht, weil der Kläger nur darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht  Stade gegen sein in anderer (einen Marinefliegerstützpunkt betreffender) Sache ergangenes Urteil vom 1. April 2004 - 2 A 408/10 - (juris) die Berufung wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen habe. Außerdem enthält auch das in Bezug genommene Urteil weder eine nähere Begründung, worin damals besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache gesehen worden sind (vgl. a. a. O., juris, Rn. 175), noch war das Verwaltungsgericht zu einer Zulassung der Berufung aus dem Grunde des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO überhaupt befugt (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2017 - 12 LA 196/16 -, v. 15.9.2014 - 7 LA 73/13 -, juris, Rn. 34 und v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Nds. OVG, Beschl. v. 13.6.2014  - 7 LA 209/12 -, juris, Rn. 65; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, m. w. N.), oder sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, VerkMitt 2013, Nr. 47, hier zitiert nach juris, Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2017 - 12 LA 196/16 -, v. 19.10.2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, a. a. O., juris, Rn. 19, m. w. N.).

Hiernach ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift nur ausführt, dass der Beklagte in seinen Grundrechten betroffen sei und die Einrichtung, zu deren Gunsten nach dem angegriffenen Urteil die Abwägung der öffentlichen Belange ausfalle, nicht dem Schutz des Art. 87a GG unterfalle. Damit formuliert er jedoch bereits keine Grundsatzfrage. Im Übrigen ist weder eine Betroffenheit des Beklagten in Grundrechten erkennbar, noch würde die - möglicherweise gemeinte - Betroffenheit des Klägers in Grundrechten eine Grundsatzberufung rechtfertigen. Inwieweit es hier auf einen Schutznormcharakter des Art. 87a GG ankommt, ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Die Frage, ob dem Vorhaben des Klägers Belange der Landesverteidigung entgegenstehen, ist nicht verfassungsrechtlicher Natur.

4. Da der Kläger mit seinen Zulassungsgründen die oben unter I. 2. a) wiedergegebene selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts für das angefochtene Urteil nicht erfolgreich angegriffen hat, bedarf es hier keiner obergerichtlichen Auseinandersetzung mit den Teilen seines Zulassungsvorbringens, die sich gegen andere tragende Begründungsstränge oder sonstige Erwägungen des angefochtenen Urteils richten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung (vgl. Bl. 274 GA) kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO) eingegangen ist.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter Nr. 19.1.4 i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und den Angaben des Klägers zu den Investitionskosten (vgl. BA 1, hinter Trennblatt 1, Bl. 9).

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).