Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.05.2021, Az.: 12 LA 175/18

Anfechtungsklage; Flugsicherungseinrichtung; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Störungsfeststellung; Störungspotential; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.05.2021
Aktenzeichen
12 LA 175/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.08.2018 - AZ: 12 A 30/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Missachtung der Bindungswirkung einer Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG erteilt, verletzt dies die Eigentümerin und Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung, auf die sich die Störungsfeststellung bezieht, unabhängig davon in eigenen Rechten, ob ein Störungspotential im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG tatsächlich besteht.

Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit es über den die WEA 3, 4 und 5 betreffenden, zurückgenommenen Teil des Zulassungsantrags des Beklagten geführt worden ist.

Das Verfahren in beiden Rechtszügen wird eingestellt, soweit es die Hauptbeteiligten hinsichtlich der WEA 1 und 2 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 23. August 2018 unwirksam.

Der Antrag der Beigeladenen zu 1), die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg insoweit zuzulassen, als es die Genehmigung der WEA 3, 4 und 5 kostenpflichtig aufhebt, wird abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens zu zwei bzw. zu drei Fünfteln und die übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben sich in ihren Zulassungsanträgen dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 aufgehoben hatte. Durch den Genehmigungsbescheid waren der Beigeladenen zu 1) die Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen – WEA – genehmigt worden, obwohl das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als Behörde der Beigeladenen zu 2) auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai 2013 unter dem 6. Juni 2013 entschieden hatte, dass durch die Errichtung jeder dieser WEA Flugsicherungseinrichtungen der Klägerin gestört werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sah, dass der Beklagte rechtswidrig die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamts missachtet hatte, an die er nach § 18a LuftVG gebunden sei.

Nachdem der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. September 2020 (Bl. 1433 ff. der Gerichtsakte – GA –) bis zu einer erneuten Entscheidung gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ausgesetzt hatte, ist diese Entscheidung unter dem 16. März 2021 (Bl. 1446 ff. GA) getroffen worden und hat zu einer Störungsfeststellung geführt, die sich nur noch auf die WEA 3, 4 und 5 beschränkt.

Daraufhin haben die Hauptbeteiligten mit Schriftsätzen jeweils vom 19. April 2021 (Bl. 1468 ff. bzw. (Bl. 1464 ff. GA) den Rechtsstreit teilweise, und zwar wegen der Genehmigung der beiden WEA 1 und 2, für die nun keine Störungsfeststellung mehr besteht, für erledigt erklärt. Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2021 (Bl. 1466 GA) seinen Zulassungsantrag wegen des weiteren Streitgegenstandes (Aufhebung der Genehmigung der WEA 3, 4 und 5) zurückgenommen. Die Beigeladene zu 1) hat dagegen auf die Anregung (Bl. 1454 GA), ihren Zulassungsantrag insoweit ebenfalls (teilweise) zurückzunehmen, erklärt, dass sie sich hierzu derzeit nicht in der Lage sehe (vgl. Bl. 1459 ff. GA). Sie stützt ihren verbliebenen Zulassungsantrag auf alle Zulassungsgründe.

II.

Das Zulassungsverfahren ist aufgrund der teilweisen, die WEA 3, 4 und 5 betreffenden Rücknahme des Zulassungsantrags des Beklagten entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang dieser Rücknahme einzustellen.

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der WEA 3, 4 und 5 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in beiden Rechtszügen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) für unwirksam zu erklären.

Der nach alledem teilweise, und zwar bezogen auf die WEA 3, 4 und 5, verbleibende Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe teilweise nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

a) Die Beigeladene zu 1) leitet in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2018 (Bl. 1000 ff. GA) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (zu den einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15) unter anderem daraus her, dass das Verwaltungsgericht fälschlich deshalb die Rechtswidrigkeit der Genehmigung (auch der WEA 3, 4 und 5) bejaht habe, weil sich der Beklagte über die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes hinweggesetzt hatte. Sie meint unter B. I. 1. a) ihrer Darlegungen in der Antragsbegründungsschrift, die Vorinstanz verkenne die Rechtsnatur des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG und setze unzulässig die „Entscheidung“ nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG mit dem materiellen Bauverbot nach § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG gleich, dessen Tatbestand indessen nicht auf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG, sondern allein auf die Möglichkeit einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen abstelle. Bei § 18a LuftVG müsse es sich entweder um ein materielles Bauverbot oder um einen formellen Zustimmungsakt handeln. Beide Rechtsinstitute könnten nicht zugleich in einer Rechtsnorm enthalten sein, da ihre Rechtsfolgen nicht miteinander vereinbar seien.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Von unions- oder verfassungsrechtlichen Vorgaben abgesehen ist der Gesetzgeber bei der Schaffung von Rechtsnormen nicht an einen Numerus clausus vorgefundener „Rechtsinstitute“ gebunden. Schon deshalb lässt sich nicht schließen, dass eine Rechtsnorm nichts enthalten könne, das sich mit etwaigen Dichotomien unter herkömmlichen dogmatischen Konstruktionen (hier: materielles Bauverbot versus formeller Zustimmungsakt) nicht vereinbaren ließe. Denn nicht die hergebrachte Dogmatik, sondern allenfalls der Wortsinn einer Vorschrift stellt eine Grenze ihrer Auslegung dar. Davon abgesehen bestehen keine besonderen Schwierigkeiten, § 18a Abs. 1 LuftVG in eine Dogmatik einzubinden, welche die Rechtsauslegung und -anwendung der Vorinstanz überzeugend stützt. Diese Norm lässt sich nämlich deuten wie folgt: § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG enthält ein (materielles) Bauverbot, das tatbestandlich an ein gegenüber Flugsicherungseinrichtungen bestehendes Störungspotential anknüpft und durch § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG um ein (verwaltungs-) verfahrensrechtliches Beurteilungsmonopol des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ergänzt wird, das Störungspotential im Verhältnis zu anderen Verwaltungsbehörden verbindlich festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2016 - BVerwG 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, m. w. N.). Die Verbindlichkeit dieser Feststellung kommt sprachlich durch das in § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG enthaltene Wort „entscheidet“ zum Ausdruck. Die Störungsfeststellung bewirkt unmittelbar das Eingreifen des gesetzlichen Errichtungsverbots (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.12.2014 - 12 LC 30/12 - NuR 2015, 265 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 85). Ihre Missachtung hat aber zugleich eine eigenständige Bedeutung als Verfahrensfehler (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2020 - 12 LA 171/18 -, BauR 2020, 1932 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5), die unabhängig davon besteht, ob die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes rechtmäßig ist.

Diese rechtliche Konstruktion führt zu einem Nebeneinander eines materiell-rechtlichen und eines verfahrensrechtlichen Fehlers, welches demjenigen vergleichbar ist, das eintritt, wenn das Verwaltungsgericht eine nach § 130 Abs. 3 VwGO bindende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts missachtet, die sich auf eine tragende materiell-rechtliche Bewertung einschließlich der dieser zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung bezieht (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 130 Rn. 13). Auch eine solche Missachtung stellt nämlich einen Verfahrensfehler dar (vgl. Roth, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, Werkstand: 1.1.2021; § 130, Rn. 19), aus dem unabhängig von einer Verletzung materiellen Rechts nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtlich eigenständig Konsequenzen gezogen werden können.

b) Es bedarf hier keiner tieferen Auseinandersetzung mit den Darlegungen der Beigeladenen zu 1) unter B. I. 1. a) aa) bis cc) ihrer Antragsbegründungsschrift, welche die Rechtsnatur des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, vergleichende Betrachtungen anderer materieller Bauverbote oder von der Beigeladenen zu 2) in Entschädigungsverfahren nach § 19 LuftVG vertretene Rechtsauffassungen betreffen. Denn weder der Charakter des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG als materielles Bauverbot noch die in Entschädigungsverfahren geäußerten subjektiven Rechtsauffassungen der Beigeladenen zu 2) stehen der soeben umrissenen Deutung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG entgegen. Unzutreffend ist nach alledem auch die aus den eigenen Rechtsausführungen gezogene weitere Schlussfolgerung der Beigeladenen zu 1), im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren habe der Beklagte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG selbst zu prüfen gehabt, ob es zu einer Störung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG kommen könne. Denn da der Beklagte gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG an die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes vom 6. Juni 2013 gebunden war, stand das Störungspotential – entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung – für ihn bereits fest.

c) Insoweit ist mit der Ersetzung der Störungsfeststellung vom 6. Juni 2013 durch diejenige vom 16. März 2021 (Bl. 1446 ff. GA) auch keine hier beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Denn solche Änderungen finden im Zulassungsverfahren nur mit folgenden Maßgaben Berücksichtigung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, VerkMitt 2013, Nr. 47, hier zitiert nach juris, Rn. 4, m. w. N.): Zum einen setzt ihre Berücksichtigung voraus, dass es nach dem materiellen Recht auf die Änderung ankommt. Zum anderen muss die Änderung entweder rechtzeitig dargelegt und für die Beurteilung gerade derjenigen Richtigkeitszweifel erheblich sein, die der Zulassungsantragsteller bereits innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichend geltend gemacht hat, oder aber sie muss Bedeutung im Rahmen einer Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gewinnen, ob sich die angefochtene gerichtliche Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig darstellt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn nach dem materiellem Recht (hier als Gegensatz zum Verwaltungsprozessrecht verstanden) käme allenfalls die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Beigeladenen zu 1) in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - BVerwG 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43). Hinsichtlich der nur noch umstrittenen WEA 3, 4 und 5 sind die Verhältnisse aber nicht günstiger geworden, weil insoweit weiterhin eine den Beklagten nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG bindende und der Beigeladenen zu 1) ungünstige Störungsfeststellung vorliegt. Auf welche Flugsicherungseinrichtung der Klägerin (DVOR Bremen BMN bzw. Radar Bremen BRE) sich diese Störungsfeststellung bezieht, ist dabei unerheblich, weil es für den Fortbestand des hiesigen Rechtsfehlers nicht auf die inhaltliche Herleitung des Störungspotentials ankommt, sondern nur darauf, ob ein bindungswidriger Gegensatz zwischen dem Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde des Beklagten und der auf die jeweilige Windenergieanlage bezogenen Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung aufrecht erhalten bleibt oder entfallen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2020 - 12 LA 171/18 -, BauR 2020, 1932 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6). Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1) binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder das Ergehen der erneuten Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung dargelegt noch dieses Ergehen als ein im Zuge eines ergänzenden Verfahrens bereits absehbares Ereignis (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.3.2013 - 7 LA 181/11 -, a. a. O., juris, Rn. 7) angekündigt. Schließlich gewinnt die Störungsfeststellung vom 16. März 2021 auch keine Bedeutung im Rahmen einer Prüfung des Senats, ob sich die hier angefochtene gerichtliche Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen tragenden Gründen als richtig darstellt. Nach alledem ist auf die Störungsfeststellung vom 16. März 2021 im Rahmen der Entscheidung über den verbliebenen Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1) nicht näher einzugehen.

d) Die Beigeladene zu 1) kritisiert unter B) I. 1. b) vor aa) ihrer Antragsbegründungsschrift, das Urteil der Vorinstanz begegne auch deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil es widersprüchlich und inkonsequent argumentiere. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG sei keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 BImSchG. Dies stelle das Verwaltungsgericht selbst fest, indem es ausführe, dass § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG als materielles Bauverbot dem Vorhaben entgegenstehe – und nicht die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts.

Diese Darlegungen lassen eine überzeugende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits deshalb vermissen, weil sie diese Gründe überinterpretieren. Letzteren ist nämlich keineswegs zu entnehmen, dass nur das materielle Bauverbot (§ 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG), nicht aber die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG) der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG entgegenstehe. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr bereits aus dem Zitat, das die Antragsbegründungsschrift der Beigeladenen zu 1) im zweiten Absatz auf ihrer Seite 18 wiedergibt.

e) Zwar beanstandet die Beigeladene zu 1) die dortige Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits die Störungsfeststellung des Bundeaufsichtsamtes zur materiellen Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe, mit dem Einwand, diese Auffassung sei nicht näher begründet. Das ist aber kein schlagendes Argument. Denn die Darlegungslast für die Unrichtigkeit einer Rechtsauffassung der Vorinstanz verbliebe auch dann allein beim jeweiligen Zulassungsantragsteller, wenn das Verwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt nicht näher begründet hätte. Im Übrigen trifft die Rüge mangelnder Begründung hier nicht zu, weil der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz unmittelbar zuvor mit der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung begründet worden war.

f) Die Beigeladene zu 1) meint, allein die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit einer ihr zuwiderlaufenden Genehmigung führen. Denn stehe fest, dass im Falle der Aufhebung einer Genehmigung der jeweilige Antragsteller sofort eine neue Genehmigung beantragen könnte und diese zu erteilen wäre, so wäre die Aufhebung der entgegen einer Störungsfeststellung erteilten Genehmigung grob unverhältnismäßig.

Zu Unrecht hält die Beigeladene zu 1) damit der Klägerin die zum Auslegungsgesichtspunkt abgewandelte Einrede unzulässiger Rechtsausübung (dolo agit …) entgegen. Die hierbei vorausgesetzte Feststellung, dass der jeweilige Antragsteller sofort eine neue Genehmigung beantragen könnte, die zu erteilen wäre, nähme das Gericht nämlich funktionswidrig in Anspruch. Denn sie ließe sich nicht ohne weiteres treffen, weil sie hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht an die grundsätzlich maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des immissionsschutzrechtlichen Widerspruchsbescheides (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) anknüpfen könnte, sondern für sie auf die Verhältnisse zu dem – in der Regel erheblich späteren – Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abgehoben werden müsste. Fehlt es indessen für diesen Zeitpunkt an einer Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage durch die Genehmigungsbehörde, so ist es gerade nicht die Aufgabe der Gerichte, mit einem Aufwand, der sich einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren annähert, im Anfechtungsprozess die maßgeblichen Verhältnisse erstmalig selbst festzustellen und zu bewerten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 233 [am Ende]).

Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. November 2019 – 12 LB 123/19 – (BauR 2020, 248 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 64 f.) bezüglich einer fehlenden Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG ausgeführt, dass eine solche auf eine Anfechtungsklage weder gerichtlich ersetzt noch im Hinblick auf den Einwand, die Genehmigung müsste sogleich erneut erteilt werden, entbehrlich sei. Die dortigen Ausführungen gelten im Falle einer Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG) entsprechend. Auch eine Störungsfeststellung kann also im Anfechtungsprozess nicht rückwirkend gerichtlich gegen ihr Gegenteil ausgetauscht oder mit der Geltendmachung aktueller Genehmigungsfähigkeit eines erneuten Antrags überwunden werden.

g) Die Beigeladene zu 1) legt unter B) I. 1. b) aa) bis cc) ihrer Antragsbegründungsschrift dar, weshalb – ihres Erachtens – der in dem angefochtenen Urteil gezogene Vergleich mit dem gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB und den Zustimmungserfordernissen nach den §§ 12, 14 und 17 LuftVG nicht greife, sowie, dass der Rückgriff auf die Entscheidungsgründe eines Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht ausreiche, um die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung ausschließlich aufgrund eines „Hinwegsetzens“ des Beklagten über die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu begründen.

aa) Die Darlegungen angeblicher Unvergleichbarkeit einer Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB mit der Störungsfeststellung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG sind defizitär, weil sie in ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend von dessen Begründungsstruktur ausgehen und den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente lediglich vereinzelt konkret gegenüberstellen.

Es liegt im Wesen jedes Vergleichs, dass zwischen nicht identischen Vergleichsobjekten Unterschiede verbleiben. Deshalb stellt es die Sachgerechtigkeit des Vergleichs nicht in Frage, lediglich auf andere Vergleichspunkte abzuheben, in diesen Vergleichspunkten bestehende Unterschiede herauszuarbeiten und deren Verkennung zu behaupten. Vielmehr hätte die Beigeladene zu 1), um die Richtigkeit der Vergleichsziehung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, entweder überzeugend darlegen müssen, weshalb gerade in einem der von der Vorinstanz selbst als maßgeblich gewählten Vergleichspunkte keine Ähnlichkeit gegeben sei, oder aber im Einzelnen zu erläutern gehabt, warum die Heranziehung anderer Vergleichspunkte, in denen Unterschiede bestünden, zwingend geboten gewesen wäre. Das ist hier indessen nicht genügend geschehen.

Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Vergleich der Störungsfeststellung mit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht nur generalisierend eine Ähnlichkeit behauptet, sondern hierbei auf bestimmte Vergleichspunkte abgehoben, die sich im letzten Absatz auf der Seite 20 und ersten Absatz auf der Seite 21 des Abdrucks seiner Entscheidung finden. Die Darlegungen der Beigeladenen zu 1) gehen nicht konsequent von diesen Vergleichspunkten aus. Stattdessen stellen sie andere Vergleichspunkte (wie Schutzgüter, Verantwortlichkeit der Entscheidung oder Vorhandensein eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrektivs) in den Vordergrund, deren zwingende Vorzugswürdigkeit zwar behauptet, aber nicht im Einzelnen begründet wird. Damit beschränken sich die Darlegungen der Beigeladenen zu 1) in ihrem Kern auf eine abweichende Würdigung der Rechtslage in Gestalt der eigenen – angeblich richtigeren – Vergleichsziehung. Soweit die Beigeladene zu 1) auf Vergleichspunkte des Verwaltungsgerichts, die sich im letzten Satz des letzten Absatz auf der Seite 20 und im ersten Absatz auf der Seite 21 des angefochtenen Urteils finden, ausdrücklich eingeht, hält sie der Vorinstanz zwar vor zu missachten, dass nicht die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG), sondern „einzig und allein“ ein tatsächliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG ihrem Vorhaben entgegenstehen könnte. Da diese Prämisse unrichtig ist, überzeugt aber auch nicht die auf ihr beruhende Kritik.

bb) Die Darlegungen der Beigeladenen zu 1), die sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht im Wege eines Erst-recht-Schlusses die Übertragbarkeit des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Vergleiches zwischen versagtem Einvernehmen (§ 36 BauGB) und versagter Zustimmung (§ 12 Abs. 2 LuftVG) auf die versagende Entscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG bejaht, greifen ebenfalls nicht durch. Die behaupteten erheblichen Unterschiede in der Rechtsnatur der Störungsfeststellung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG und einer versagten Zustimmung (insbesondere nach § 12 Abs. 2 LuftVG) bestehen nicht. Die Beigeladene zu 1) erkennt nämlich die verfahrensrechtliche Bindungswirkung der Störungsfeststellung nicht an, sodass sie deren Rechtsnatur nur unzureichend erfasst. Das Fehlen einer Zustimmungsfiktion und eines verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrektivs im Kontext des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist kein Argument gegen, sondern für den beanstandeten Erst-recht-Schluss. Denn es entspricht dem Monopolcharakter der Entscheidungsbefugnis des Bundesaufsichtsamtes. Die in Entschädigungsverfahren geäußerten subjektiven Rechtsauffassungen der Beigeladenen zu 2) sind ebenfalls kein überzeugendes Sachargument.

cc) Indem die Beigeladene zu 1) rügt, dass das Verwaltungsgericht eine nicht näher begründete und nicht entscheidungserhebliche Rechtsaufassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts übernommen habe, bleibt sie bereits im Ansatz hinter den einschlägigen Darlegungsanforderungen zurück. Soweit eine gerichtliche Entscheidung noch hinreichend mit Gründen versehen ist, kann nämlich ein Zulassungsantragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einzelner sie tragender Rechtsaufassungen nicht schon dadurch erwecken, dass er eine weiterreichende Rechtfertigung dieser Auffassungen vermisst. Er muss vielmehr selbst den ersten Schritt auf die Ebene tieferer Sachargumentation tun, weil ihn im Zulassungsverfahren die Darlegungslast trifft. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll das Berufungsverfahren nämlich nur zur etwaigen Korrektur bereits dargelegt zweifelhafter Entscheidungsergebnisse eröffnen und nicht, um erst zu ergründen, ob sich Erwägungen des Verwaltungsgerichts bestätigend vertiefen ließen oder nach einer Vollprüfung des Falles (§ 128 VwGO) obergerichtlichen Bedenken ausgesetzt wären. Der Einwand der Beigeladenen zu 1), die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts betreffe nicht dem Fall eines „Hinwegsetzens“, sondern denjenigen des „Übergehens“ einer nicht abgewarteten Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG, ist ebenfalls kein schlagendes Argument. Denn für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle mangelnder Befassung des Bundesaufsichtsamtes, mangelnden Abwartens seiner Entscheidung und mangelnder Beachtung der Bindungswirkung seiner Störungsfeststellung besteht kein Anlass. Dadurch würde nämlich ein Anreiz für eine entsprechende Verlagerung des Rechtsverstoßes geschaffen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.9.2020 - 12 LA 171/18 -, BauR 2020, 1932 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6 [am Ende]).

h) Die Beigeladene zu 1) macht geltend, es entspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie, im Falle einer Störungsfeststellung die gerichtliche Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht nur im Rahmen einer Verpflichtungs-, sondern auch einer Anfechtungsklage vorzunehmen. Dabei vernachlässigt sie allerdings zu Unrecht, dass es zu einer Genehmigungserteilung trotz bindender Störungsfeststellung nach der Gesetzessystematik gar nicht kommen soll, dass mit der vermeintlichen Prozessökonomie eine funktionswidrige Inanspruchnahme der Justiz für die Erstprüfung einer im Anfechtungsprozess sonst nicht entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage in Anspruch genommen würde (vgl. oben unter II. 1. f) und dass Missachtungen der Bindungswirkung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG eine negative Vorbildwirkung entfalten können, wenn sich ein dadurch für den Vorhabenträger erzielter zeitlicher Vorsprung bei der Genehmigungserteilung gegen das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung behaupten ließe. Der Gesichtspunkt ungünstiger Vorbildwirkung führt außerdem dazu, dass im Verhältnis des Beklagten zu der Beigeladenen zu 2) und der Klägerin den von der Beigeladenen zu 1) geltend gemachten Erwägungen einer Prozessökonomie ähnliche Wertungen (vgl. Schäfer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 863 Rn. 7) entgegenstehen, wie sie der Regelung des § 863 BGB zugrunde liegen.

i) Auf die Darlegungen der Beigeladenen zu 1) unter B. I. 1. c) ihrer Antragsbegründungsschrift, mit denen das Vorliegen der in § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG genannten Voraussetzungen einer Störungsfeststellung in Abrede gestellt wird, ist hier nicht weiter einzugehen. Denn die allein an das Vorhandensein der Störungsfeststellung gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG anknüpfende Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nicht erschüttert und trägt das angefochtene Urteil selbständig.

j) Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) unter B. I. 1. e) ihrer Antragsbegründungsschrift geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßend verkannt, dass die Klägerin durch das „Hinwegsetzen“ des Beklagten über die Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die Beigeladene zu 1) meint, eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG vorlägen. Das habe das Verwaltungsgericht jedoch – zu Unrecht – gerade nicht geprüft. Es sei der Klägerin – wie den Betreibern von anderen Einrichtungen, z. B. von Richtfunkstrecken – zumutbar, im Rahmen von Klagen gegen erteilte Genehmigungen das tatsächliche Bestehen eines Störungspotentials nachzuweisen. Die angebliche Bindungswirkung der Entscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG könnte allenfalls ein formelles Mitwirkungsrecht der Beigeladenen zu 2), nicht aber der Klägerin begründen, die lediglich zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme berufen, insoweit aber ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Diese Argumentation vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2016 - BVerwG 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27, m. w. N.) entfaltet § 18a Abs. 1 LuftVG – und nicht nur § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG – zu Gunsten der Klägerin zumindest insoweit drittschützende Wirkung, als ihre Funktion als Eigentümerin und Betreiberin der Flugsicherungseinrichtung betroffen ist, auf die sich die Störungsfeststellung bezieht. Die Norm dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit. Sie geht über die Funktion einer bloßen Gefahrenabwehrnorm hinaus, weil sie auf den Schutz von Flugsicherungseinrichtungen zielt, dabei auch deren privatisierten Eigentümer und Betreiber als von der Allgemeinheit abgrenzbaren Berechtigten einbezieht und im Konflikt mit konkreten Nachbarinteressen nicht nur reflexartig begünstigt. Weil die Vorschrift über die Funktion einer bloßen Gefahrenabwehrnorm hinausgeht und den Eigentümer und Betreiber von Flugsicherungseinrichtungen im Konflikt mit konkreten Nachbarinteressen begünstigt, ist ihre entsprechende Schutzwirkung nicht stets an den Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung geknüpft. Vielmehr liegt die Begünstigung des Eigentümers und Betreibers von Flugsicherungseinrichtungen auch darin, zu seinen Gunsten bereits das Risiko zu minimieren, dass Bauwerke mit einem Störungspotential errichtet und betrieben werden. Dieses Risiko steigt aber bereits dann erheblich, wenn eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung missachtet und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die in Falle raumbedeutsamer Windenergieanlagen heute sogar von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 63 BImSchG), erst einmal erteilt wurde. Deswegen ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass sich der Drittschutz der Klägerin auch auf die Abwehr der formellen Rechtswidrigkeit einer entgegen einer Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung erteilten Genehmigung erstreckt (ebenso: VG Trier, Urt. v. 18.1.2016 - 6 K 1674/15.TR -, juris, Rn. 59 i. V. m. Rn. 42; dies offenlassend: Nds. OVG, Beschl. v. 22.1.2015 - 12 ME 39/14 -, DVBl 2015, 381 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 28, vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 13.11.2019, a.a.O., juris, Rn. 70 f.). Letzteres ist auch deshalb angezeigt, um die Versuchung, sich im Interesse einer zeitnahen Verwirklichung von Vorhaben über eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung hinwegzusetzen, bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern gering zu halten. Denn diese Versuchung ist umso geringer, je weniger sich damit erreichen lässt und umso einfacher Rechtsschutz dagegen erlangt werden kann. Im Interesse einer Bewährung der Rechtsordnung dürfen deshalb Verwaltungsprozesse, in denen die Klägerin oder die Beigeladene zu 2) sich gegen die Missachtung des (verwaltungs-) verfahrensrechtlichen Beurteilungsmonopols des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG wenden, nicht mit der Notwendigkeit belastet werden, von Seiten des Gerichts tatsächliche Feststellungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu bewerten oder zu treffen. Die rechtliche Unerheblichkeit entsprechender Einwände vereinfacht und effektuiert den Rechtsschutz gegen Eigenmächtigkeiten der Genehmigungsbehörden erheblich.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene zu 1) unter B) II. ihrer Antragsbegründungsschrift auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27, m. w. N.).

a) Die Darlegungen unter B. II. bis zum Ende des dritten Absatzes auf der Seite 69 der Antragsbegründungsschrift der Beigeladenen zu 1) gehen nicht von diesem Verständnis des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus und können schon deshalb sein Vorliegen nicht erkennen lassen.

b) Die weiteren Darlegungen der Beigeladenen zu 1), die an die Frage anknüpfen, ob bereits das „Hinweggehen“ über eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG) für sich genommen zur materiellen Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führe, ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Feststellung ankomme, rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Denn die Beantwortung dieser Frage bereitet keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten.

aa) Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass eine Störungsfeststellung gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren ein verbindliches Internum ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2016 - BVerwG 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, m. w. N.). Diese Bindungswirkung hindert die Genehmigungsbehörde folglich daran, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG anders als das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beurteilen. Es bereitet auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, dies dahingehend unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu subsumieren, dass deshalb „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen, solange weder eine (erneute) Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG vorliegt, die ein Störungspotential im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG verneint, noch ein Judikat vollziehbar ist, welches eine solche Entscheidung ersetzt. Die weiteren Rechtsfolgen lassen sich unschwer dahin bestimmen, dass die Genehmigungsbehörde infolge der Bindungswirkung der Störungsfeststellung die Genehmigung zu versagen hat und das erforderliche Judikat dann mit der Versagungsgegenklage auf Erteilung der Genehmigung erstritten werden muss.

bb) Hierzu bedarf es auch keiner entscheidungstragenden Vergleiche mit anderen gesetzlichen Regelungen, da diese Vergleiche letztlich nur zu der Erkenntnis führen können, dass eine der hiesigen Rechtslage ähnliche Rechtslage schon anderweitig vorkommt. Da es eine Bindung an Judikate zu Präzedenzfällen nicht gibt, stellt es nämlich keinen eigenen Rechtfertigungsgrund für eine Norminterpretation dar, dass ähnliche Normen bereits in ähnlicher Weise interpretiert wurden. Mit der Analogie zu einer Rechtsnorm lässt sich für die Geltung eines Rechtssatzes in ähnlichen Fällen die Bindung an das Gesetz in Anspruch nehmen, mit der Orientierung an der Interpretation einer ähnlichen Norm nicht. Eine von der Auslegung ähnlicher Normen inspirierte Interpretation kann deshalb nur insoweit Gültigkeit beanspruchen, als sie sich eigenständig aus demjenigen Zusammenhang heraus rechtfertigen lässt, in den sie übertragen wurde. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich schließlich nicht im Zusammenhang mit der Rechtsnatur des § 18a LuftVG. Dies kann bereits den obigen Ausführungen unter II. 1. a) entnommen werden.

c) Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG können die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil – wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend erkannt worden ist – das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist.

3. Die unter B. III. der Antragsbegründungschrift der Beigeladenen zu 1) begehrte Zulassung einer Grundsatzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (zu den einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.3.2017 - 12 LA 25/16 -, RdL 2017, 181 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30) ist nicht gerechtfertigt.

a) Die von der Beigeladenen zu 1) aufgeworfene Frage, ob „aus dem ‚Hinwegsetzen‘ über die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG unmittelbar die materielle Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. das Entgegenstehen eines materiellen Bauverbotes nach § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG“ folge, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn sie ist teilweise eindeutig zu verneinen, teilweise nicht entscheidungserheblich und teilweise bereits auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unschwer zu beantworten.

aa) Aus dem „Hinwegsetzen“ über die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG folgt schon deshalb nicht unmittelbar das Entgegenstehen eines materiellen Bauverbotes nach § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, weil dieses Bauverbot jedenfalls eindeutig nicht daran anknüpft, dass es von der Genehmigungsbehörde durch Erteilung einer die Baufreigabe enthaltenden Genehmigung missachtet wird.

bb) Ob aus dem „Hinwegsetzen“ über die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG unmittelbar eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgt, die speziell als eine materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit qualifiziert werden muss, ist weder als entscheidungserheblich dargelegt noch zu erkennen.

cc) Es ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass aus dem „Hinwegsetzen“ über die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG unmittelbar die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) verwiesen.

b) Die von der Beigeladenen zu 1) formulierte Frage, ob „die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG nur im Rahmen einer Verpflichtungssituation einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden“ könne, führt nicht zur Zulassung einer Grundsatzberufung.

aa) Zum einen ist der rechtliche Ansatzpunkt der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die formulierte Frage, die sprachlich an eine – hier nicht vorliegende – „Verpflichtungssituation“ anknüpft, aber der Sache nach die Klärung der „Anfechtungssituation“ bezweckt, weist nämlich keinen ausreichenden Normbezug auf. Es wird nicht deutlich, in Auslegung welcher Vorschrift, die Tatbestand und Rechtsfolge miteinander verbindet, ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz zu bilden sein sollte. Vielmehr wird nur problematisiert, ob bei Anfechtung einer trotz Störungsfeststellung erteilten Genehmigung gerichtlich die Rechtmäßigkeit der Störungsfeststellung zu prüfen ist. Es bezeichnet aber keine Grundsatzfrage, das Problem aufzuwerfen, ob es eine Norm gibt, die in richtiger Auslegung für bestimmbare Arten von Rechtsstreitigkeiten um eine Vorhabenzulassung zur Erheblichkeit der Rechtmäßigkeit einer Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG führt.

bb) Zum anderen ist die Klärungsbedürftigkeit der vorliegenden rechtlichen Fallgestaltung weder ausreichend dargelegt noch zu bejahen. Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 7.4.2016 - BVerwG 4 C 1.15 -, BVerwGE 154, 377 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, m. w. N.) die Verbindlichkeit der Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes klargestellt hat, sind künftige Konstellationen der vorliegenden Art nur noch als Folge eines Rechtsungehorsams zu erwarten, der sich – wenn er überhaupt in Erscheinung tritt – auf eine nicht nennenswerte Zahl von Einzelfällen beschränken wird. Da ohnehin keine rechtmäßige Option der Genehmigungsbehörden besteht, sich über Störungsfeststellungen nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG hinwegzusetzen, bedarf es insbesondere keiner Grundsatzentscheidung über die prozessualen Folgen solchen Handelns, um die behördliche Genehmigungspraxis anzuleiten. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die wenigen bereits vorhandenen Fälle der Missachtung einer Störungsfeststellung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG eine uneinheitliche Rechtsprechung vorläge oder drohte.

c) Die Beigeladene zu 1) hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „der konstitutive Mitwirkungsakt des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung im Rahmen des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG trotz unterschiedlicher Schutzzwecke und -ziele mit dem sich aus § 36 BauGB ergebenden Einvernehmensgebot vergleichbar“ sei. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb keine Grundsatzberufung, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) bb) verwiesen.

d) Die Beigeladene zu 1) erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „das sich aus § 18a Abs. 1 S. 1 LuftVG ergebende materielle Bauverbot oder die Entscheidung der Beigeladenen zu 2) nach § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG eine einem Vorhaben potentiell entgegenstehende Vorschrift nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG“ darstelle.

Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil ihre Prämisse, dass sich die denkbaren Auslegungen des § 18a Abs. 1 LuftVG auf eine dieser Alternativen beschränkten, sodass notwendigerweise zwischen ihnen zu wählen sei, unrichtig ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) Bezug genommen.

4) Eine Divergenzberufung der Beigeladenen zu 1) ist nicht zuzulassen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (zu den einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen vgl. Nds. OVG, Beschl. 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris, Rn. 29) jedenfalls nicht vorliegt.

Die Beigeladene 1) arbeitet unter B. IV. ihrer Antragsbegründungschrift den Rechtssatz des angefochtenen Urteils heraus, dass „die Beigeladene zu 2) eine negative Entscheidung im Sinne des § 18a Abs. 1 S. 2 LuftVG bei einem ‚Hinweggehen‘ über diese Entscheidung durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen einer Anfechtungsklage durchsetzen könne, hierbei die Rechtmäßigkeit der Entscheidung allerdings nicht nachzuweisen habe.“ Dem stellt sie einen Rechtssatz gegenüber, wonach „die Beigeladene zu 2) ihre Entscheidung auch im Rahmen einer Anfechtungssituation rechtfertigen muss und die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nachzuweisen hat.“
Diesen Rechtssatz entnimmt sie einer Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 – BVerwG 4 C 1.15 – (BVerwGE 154, 377 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28). Soweit das Bundesverwaltungsgericht dort die Rechtsauffassung vertrete, dass die Entscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG durch die Beigeladene zu 2) „materiell-rechtlich“ zu verantworten sei, könne hieraus nichts Anderes folgen, als dass die Beigeladene zu 2) ihre Entscheidung auch im Rahmen einer Anfechtungssituation rechtfertigen müsse und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nachzuweisen habe.

Das überzeugt schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem auf eine Verpflichtungsklage des Insolvenzverwalters des Vorhabenträgers ergangenen Urteil vom 7. April 2016 den ihm von der Beigeladenen zu 1) zugeschriebenen Rechtssatz nicht gebildet hat. Die Beigeladene zu 1) begründet ihre aus der materiell-rechtlichen Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 2) für eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung gezogene gegenteilige Schlussfolgerung nicht näher. Diese Schlussfolgerung besitzt indessen nicht die ihr von der Beigeladenen zu 1) zugeschriebene Evidenz und vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die materiell-rechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 2) für eine Störungsfeststellung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG besagt nichts darüber, dass sich diese Verantwortlichkeit auch im Anfechtungsprozess gegen eine bindungswidrig erteilte Genehmigung dergestalt aktualisieren müsste, dass die sachliche Richtigkeit der Störungsfeststellung dort entscheidungserheblich zu sein hätte.

5. Die Beigeladene zu 1) erhebt eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem sie als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ihren Beweisanträgen stattzugeben und so den Sachverhalt weiter aufzuklären (zu den einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, Nds. Rpfl. 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27). Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist dabei jedoch der materiell-rechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 - BVerwG 5 B 38.10 -, juris, Rn. 18). Das Verwaltungsgericht war deshalb verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, über etwas – seines Erachtens – Unerhebliches Beweis zu erheben. Die Beigeladene zu 1) berücksichtigt das im Rahmen ihren Darlegungen unter B. V. der Antragsbegründungsschrift nicht. Sie legt schon deshalb einen Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht ausreichend und schlüssig dar.

6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 155 Abs. 2, 159, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Kostenausspruch für den ersten Rechtszug wird neu gefasst, wobei insbesondere der infolge der teilweisen, die WEA 3, 4 und 5 betreffenden Rücknahme des Zulassungsantrags des Beklagten rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung der Vorinstanz als ein Berechnungselement einzubeziehen ist, welches der inhaltlichen Änderung entzogen bleibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.1.2014 - 7 LC 76/12 - RdL 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 80). Soweit die Hauptbeteiligten das Verfahren hinsichtlich der WEA 1 und 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes getroffen worden. Dabei ist maßgeblich, dass nach dem Sach- und Streitstand bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses die Rechtsverfolgungen der Beigeladenen zu 1) und des Beklagten im Rechtsmittelzug keine Aussicht auf Erfolg boten. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) wäre nämlich bereits nicht zuzulassen gewesen, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die –bis auf diejenigen unter II. 1. c), die sich erübrigen – für die WEA 1 und 2 entsprechend gelten. Hinsichtlich der Rechtsverfolgung des Beklagten kann offenbleiben, ob die mangelnde Erfolgsaussicht bereits daraus resultiert, dass sein Zulassungsantrag hätte abgelehnt werden müssen, soweit er die WEA 1 und 2 betraf. Denn selbst einer etwa zuzulassenden Berufung des Beklagten wäre aller Voraussicht nach deshalb der Erfolg zu versagen gewesen, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu Recht die Genehmigung hinsichtlich der WEA 1 und 2 aufgehoben haben dürfte (vgl. oben unter II. 2. b] aa] sowie II. 1. f] h und j]). Die sachliche Richtigkeit der Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung war insoweit nämlich unerheblich, sodass deren partielle Änderung zwar die teilweise Erledigung veranlasst hat, aber für die Kostenverteilung keine maßgebliche Rolle zu spielen vermag. Es entspräche zudem nicht der Billigkeit, es der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) in der Kostenverteilung zum Nachteil gereichen zu lassen, dass beide im Hinblick auf eine inzwischen verbesserte Bewertungsmethode bereit waren, an der Beseitigung der Folgen des fehlerhaften und von der Beigeladenen zu 1) zu Unrecht verteidigten Verwaltungshandelns des Beklagten mitzuwirken. Es entspricht schließlich auch der Billigkeit den Beklagten und die Beigeladene zu 1) mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu belasten. Denn Letztere ist durch ihre Antragstellung im ersten Rechtszug ein eigenes Kostenrisiko eingegangen und hat das Zulassungsverfahren durch eine eigene Stellungnahme substanziell gefördert. Die hinsichtlich der Gerichtskosten des Zulassungsverfahrenes unterschiedliche Kostenquote des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) beruht darauf, dass dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) der sich aus Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergebende Kostenvorteil nicht in gleichem Maße gebührt.

8. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Vorschlag unter Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).