Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.10.2020, Az.: 12 LA 68/20
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.10.2020
- Aktenzeichen
- 12 LA 68/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.12.2019 - AZ: 12 A 52/18
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Kommt nach dem UmwRG neben der Aufhebung auch die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit einer Vorhabengenehmigung in Betracht, kann abhängig von den dargelegten Zulassungsgründen die Berufung nur insoweit zuzulassen sein, als es die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit betrifft, und zwar noch weiter gehend begrenzt auf einzelne Rechtswidrigkeitsgründe - hier beschränkt auf die Rechtswidrigkeit der Vorprüfung.
Tenor:
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 5. Dezember 2019 zugelassen, soweit der Kläger begehrt, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 25. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2017 aufgrund der Unrechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung festzustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg, weil der Kläger bezogen auf die fehlende Rechtmäßigkeit der Vorprüfung (i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch hinreichend dargelegt hat und dieser auch gegeben ist.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.
Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 - und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff.).
Indem der Kläger unter I. und dem „Vorspann“ seiner Zulassungsbegründung auf die - nach dem angegriffenen Urteil ergangene - Entscheidung des Senats vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 - verweist und eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes „Mensch“ damit begründet, dass auch im vorliegenden Fall die für den Regelfall geltenden Schallimmissionswerte an einem Immissionspunkt (hier IP 9) überschritten würden, hält er dem erstinstanzlichen Urteil gerade noch hinreichend Argumente entgegen, die sich im Berufungszulassungsverfahren nicht ausräumen lassen. Denn in der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" i. S. d. § 3c Satz 1 UVPG a. F. anzunehmen sind, wenn für die Zulassung eines Vorhabens die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm erforderlich ist. Trotz der Inanspruchnahme dieser Regelung wurde jedoch vorliegend in der Vorprüfung vom 17. April 2016 in der Fassung vom 9. November 2017 angenommen, das genehmigte Vorhaben habe keine solchen erheblichen Umweltauswirkungen. Das Ergebnis der Vorprüfung ist damit jedenfalls insoweit nicht „nachvollziehbar“ i. S. d. § 3a Satz 4 UVPG a. F. (= § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG); einer Rechtsverletzung des Klägers bedarf es insoweit nicht. Mit der Überschreitung des Regelwertes hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht näher auseinandergesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung zusätzlich entgegensteht, dass darin die Auswirkungen der Querung und Umlegung von Gräben, die beim Beklagten mit einem wasserrechtlichen Genehmigungsantrag gesondert beantragt wurden (vgl. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76, 4.10), offenbar nicht berücksichtigt wurden, und ob dieser Gesichtspunkt seitens des Klägers mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt worden ist. Vergleichbares gilt für die Frage der hinreichenden Berücksichtigung der Überplanung einer Kompensationsfläche. Die weiteren beiden vom Kläger unter I. 4. und 5. ebenfalls unter dem Aspekt der Vorprüfung thematisierten Gesichtspunkte dürften für sich genommen die Zulassung hingegen wohl nicht rechtfertigten. Dies ist es jedoch letztlich angesichts der (beschränkten) Zulassung ebenso wenig relevant wie die diesbezüglich, d. h. bezogen auf Mängel der Vorprüfung, mangelhafte Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz.
Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG unzureichende Vorprüfung kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden und führt daher nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung, so dass insoweit nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben sind, als dieses auch die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung und die Vollziehbarkeit der Genehmigung bestätigt hat.
II. Der weitergehende, sich auf eine Verletzung in subjektiven Rechten beziehende Zulassungsantrag des Klägers hat hingegen keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auf den er sich insoweit unter II. seines Zulassungsantrags allein beruft, ist bereits nicht hinreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat zu dem (materiell-rechtlichen) Aspekt des Lärms ausgeführt:
„Der Kläger ist nicht unzumutbar von Lärmimmissionen betroffen.
Soweit er die Grundlagen und Ergebnisse des Schallgutachtens des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz - IEL - vom 20. November 2015 angreift, folgt ihm das Gericht nicht.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten sich - obwohl es bereits im Bebauungsplanverfahren erstellt wurde - konkret zu dem geplanten Vorhaben verhält, d.h. zu den konkret geplanten WEAen 1 bis 3 (vgl. Kartenmaterial und Koordinaten-Bezugssystem Kap. 2 und 3 des Gutachtens) und bzgl. der Vorbelastung zu den konkret bestehenden 5 Bestandsanlagen (Kap. 7.1) und den bestehenden Gewerbeflächen (Kap. 7.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen nicht die konkreten Standorte der Anlagen berücksichtigt hätten - wie der Kläger meint - liegen nicht vor. In dem Gutachten ist hierzu vermerkt, dass auf digitale Daten bzgl. der Standorte und Luftbilder zurückgegriffen worden sei (Kap. 7.1). Dies ist auch der insoweit bestätigenden Aussage des IEL im Schreiben vom 12. Dezember 2019 zu entnehmen.
Weiterhin wurde die tatsächliche Vorbelastung der Bestandsanlagen und der Gewerbeflächen berücksichtigt und in die Berechnungen miteinbezogen (Kap. 7). Dass das IEL dabei keine neuen eigenen Messungen vorgenommen, sondern bzgl. der Bestandsanlagen auf die Schallimmissionsermittlung des Deutschen Windenergieinstituts vom 29. Mai 2001 zurückgegriffen und bzgl. der Gewerbefläche unter Berücksichtigung der „Erläuterungen zur Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln im B-Plan“ des ehemaligen Nds. Landesamtes für Ökologie einen flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde gelegt hat, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar (rechts)fehlerhaft. Denn gem. Ziffer A.2.3.2 des Anhangs - Ermittlung der Geräuschimmissionen - der hier anzuwendenden Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - können als Eingangsdaten für die Berechnung Messwerte, aber auch Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden, soweit sie den Anforderungen nach Ziffer A.2.2 Abs. 3 entsprechen. In Ziffer A.2.2 Abs. 3 ist vorgegeben, dass Schallleistungspegel möglichst nach einem Messverfahren der Genauigkeitsklasse 1 oder 2 bestimmt worden sein sollten, wie sie in den DIN-Normen für Maschinen und Industrieanlagen beschrieben sind. Dass hier diesen Vorgaben zuwiderlaufende Werte mit dem Ergebnis einer geringeren Schallbelastung für die Umwelt und damit auch zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt wurden, ist weder vom Kläger über seine pauschale Behauptung hinaus im Einzelnen dargetan worden, noch sonst ersichtlich. Vielmehr wurden entsprechend der maßgeblichen Vorgaben Messungen eines Fachinstituts bzgl. der Bestandsanlagen und Angaben eines Fachamtes zu Beurteilung von Gewerbeflächen verwendet. Zudem wurden vom IEL jeweils noch Sicherheitszuschläge von 2 dB (A) veranschlagt“
Der Kläger hält der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts pauschal entgegen, es sei fehlerhaft, für die fünf bereits bestehenden Windenergieanlagen nicht ihrem Schallpegel, sondern die Schallimmissionsermittlung des Deutschen Windenergieinstituts zugrunde zu legen. Er setzt sich indessen nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dieses Vorgehen sei gemäß A.2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm zulässig. Soweit er behauptet, „Herstellerangaben“ würden „selbst zu erkennen geben, dass die Angaben unter anderen rechtlichen Vorgaben stattfanden, weil die Erkenntnisse damals weniger weit fortgeschritten waren, so dass … eine systematische Unterschätzung“ vorliege, fehlt jede Konkretisierung dieses Vorbringens. Worum es sich bei den „Herstellerangaben“, aus denen der Kläger das Genannte schließen will, handeln soll, wird ebenso wenig konkretisiert wie die These näher erläutert, der Erkenntnisfortschritt habe belegt, dass die Anlagen tonhaltig seien und bei einer 95%igen Nennleistung ein höherer Wert ermittelt werde als bei den der damaligen Berechnung zugrunde gelegten 8 m/s. Belege für diese schwerverständlichen Ausführungen fehlen gänzlich. Allein der pauschale Verweis auf den nicht näher konkretisierten Erkenntnisgewinn, der sich in „entsprechenden Vorgaben der LAI“, „den DIN-Vorgaben“ und „den Herstellerangaben“ manifestiert habe, reicht ersichtlich nicht aus, um darzulegen, dass auf die Schallimmissionsermittlung des Deutschen Windenergieinstituts vom 29. Mai 2001 nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe. In welcher Hinsicht sich die Erkenntnisse weiterentwickelt haben und welche konkreten Folgerungen dafür hinsichtlich der vorliegenden Gutachten zu ziehen sind, legt der Kläger nicht dar.
Sein Einwand, es sei gegen die TA Lärm verstoßen worden, weil entgegen ihrer Vorgabe bei den fünf Bestandsanlagen keine Messungen, Herstellerangaben oder Erfahrungswerte berücksichtigt worden seien, erschließt sich angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Denn dieses hat - wie oben zitiert - ausdrücklich darauf abgestellt, dass entsprechend der maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm Messungen eines Fachinstituts bzgl. der Bestandsanlagen verwendet wurden.
Soweit der Kläger unter II. 2. seiner Zulassungsbegründung den Aspekt des Körperschalls thematisiert und damit wohl ebenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen will, fehlt es erneut bereits an der hinreichenden Darlegung.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
„Weiterhin wurde in dem genannten Schallgutachten das Thema Ton-, Impuls- und Informationshaltigkeit der Anlagen abgearbeitet (Kap. 6.2). Dazu ist nachvollziehbar ausgeführt, dass gemäß den schalltechnischen Vermessungen des Anlagentyps Senvion 3.4M114 keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auftreten würden. Auch eine Informationshaltigkeit sei nicht gegeben. Eine fehlerhafte Lärmermittlung unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht anzunehmen. Das Thema tieffrequenter Schall/Infraschall ist in Kap. 6.3 des Gutachtens erörtert. Dort ist unter Bezugnahme auf eine Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen und Ausarbeitungen insbesondere dargelegt, dass durch diese Art von Schall keine Gesundheitsgefahren ausgehen, weil er in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 - Rn 22; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, Rn 22f, beide juris). Eine fehlhafte Bewertung ist diesbezüglich daher nicht festzustellen.
Ergänzend nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 4 B 4438/17 -, mit dem dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben wurde.“
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Soweit er geltend macht, Schallwellen aus dem tieffrequenten Bereich seien messbar, sie seien auch in der TA Lärm geregelt, ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Auf das maßgebliche Argument, dass Windenergieanlagen zwar tieffrequente Geräusche verursachen können, diese in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen jedoch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen, geht der Kläger nicht ein.
Was er konkret meint, wenn er pauschal ausführt, der „Schallleistungspegel von Windenergieanlagen“ sei „gesundheitsschädlich“, und welche Relevanz dies für den hier vorliegenden Sachverhalt angesichts der gegebenen Abstände etc. hat, erschließt sich nicht. Der bloße Verweis auf eine nicht vorgelegte, englischsprachige Studie, die sich offenbar mit den Auswirkungen von windenergieanlagenbedingten Immissionen auf den Schlaf befasst, ersetzt die Auseinandersetzung mit den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht.
Auch die Ausführungen des Klägers unter II. 3., die sich mit dem Wasserhaushalt befassen, stellen keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts dar. In dem Urteil heißt es insoweit:
„Seiner Behauptung, durch die Errichtung der Durchlassbauwerke werde tief in den Boden eingegriffen, bei der Herstellung der Zuwegungen würden große Stoffmengen in den Boden eingebracht und zudem Materialien, die insgesamt zu Barrieren im Boden führten, sowie seinem Einwand, die Einbringung von Fundamenten für die Anlagen und die Errichtung von Zuwegungen führe - insbesondere durch den Einsatz von Maschinen - zu einer Bodenverdichtung in Gestalt von Bodenbarrieren, die zu erheblichen Veränderungen der Wasserführung bzw. Fließrichtung des Wassers im Boden und letztendlich zu Überschwemmungen auf seinem Grundstück führten, stehen einerseits die Entfernung seines Grundstücks zu den Baumaßnahmen, vor allem aber die gutachterlichen Erkenntnisse aus dem Bebauungsplan- und dem Zulassungsverfahren entgegen.
In dem Geotechnischen Bericht des Ingenieurgeologen Dr. I. vom 24. November 2015 ist ausgeführt, die oberen Schichten der Flächen, auf denen die streitbefangenen Anlagen geplant seien, bestünden aus Torf und Kleiboden (bis ca. 10m Tiefe). Darunter befinde sich Sand (bis ca. 23 m Tiefe erkundet). Bei den Bohrarbeiten sei im Sommer 2015 Grundwasser in einer Tiefe ab 0,7 m bis 1,5 m angetroffen worden je nach lokaler Wasserwegsamkeit. Je nach Niederschlagsmenge könne der Grundwasserspiegel bis zur Geländeoberkante ansteigen. Im Bereich der Sandschicht handele es sich um einen größeren, zusammenhängenden Grundwasserkörper. Alle Bodenschichten seien stark wassergesättigt. Die oberen Bodenschichten seien als Baugrund nicht geeignet, die Sandschicht dagegen sei gut geeignet. Es sei daher für die Windenergieanlagen nach einem Abschieben der Torfschicht eine Pfahlgründung erforderlich. Für die Erstellung der Zuwegungen und für die Kranstellplätze werde zur Kompensierung des wenig tragfähigen Bodens der Einbau von speziellen Materialien (Geotextilien und Geogitter, spezieller Schotter etc.) bzw. der Einsatz von Spezialtiefbauverfahren oder ebenfalls Pfahlgründung empfohlen. Auch für die Durchlassbauwerke seien Gründungen erforderlich (z.B. aufgeständerte Gründungspolster, flächige Lastenverteilungsflächen mit vertikalen Tragelementen). Schließlich enthält der Abschnitt - VII. Hinweise zur Bauausführung - etliche Empfehlungen zur Sicherung der Bauarbeiten und für eine sichere und erfolgreiche Gründung und Errichtung der geplanten Bauwerke (Windenergieanlagen, Zuwegungen, Durchlässe).
Die Erkenntnisse des Gutachtens finden sich ebenso in der gutachterlichen Ausarbeitung „Windpark J. K. - Planungs- und Projektierungsphase - Bodenkundliche Baubegleitung - Aufgabenheft“ des Ingenieurbüros L. und Partner vom 6. Februar 2017 wieder. Dort ist auch die Problematik der möglichen Verdichtung des Bodens erfasst und dargestellt (Ziffer 5.1.7). In dieser Ausarbeitung finden sich umfängliche Vorgaben zur Vermeidung und Verminderung von Bodenbeschädigungen insbesondere durch den Einsatz besonderer Maschinen mit besonderen Laufwerken (lastenverteilend) und der Beschränkung ihres Einsatzes auf vorbereiteten Wegetrassen. Unter Ziffer 5.2 ist ein umfangreiches Konzept von Bodenschutzmaßnahmen erarbeitet, welches insbesondere die Sichtung und Erfassung bodenschutzrelevanter Daten, die Festlegung von notwendigen Schutzmaßnahmen, die Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen, die Begleitung der Rekultivierung und Maßnahmen der Schadensbehebung sowie die Schlussabnahme der wiederhergestellten Flächen umfasst.
Weder dem Gutachten vom 24. November 2015 noch der Ausarbeitung vom 6. Februar 2017 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass großflächig irreparable Schäden für den Boden und den Wasserhaushalt der Planungsfläche, wie sie der Kläger vorträgt, hinzunehmen oder zu befürchten seien. Gegen die Annahme des Klägers, es werde zu bleibenden Verdichtungen und das Grundwasser betreffende Barrieren im Boden kommen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei den für das Vorhaben erforderlichen Eingriffen jeweils um sehr kleinflächige (Pfahlgründungen) oder nicht sehr tiefgründige (Zuwegungen, Durchlässe) handelt, die nicht erkennbar maßgeblichen Einfluss auf den großen, zusammenhängenden Grundwasserkörper, wie er ermittelt wurde, haben. Zudem haben sich im Laufe des Verfahrens Umstände ergeben, die eine Errichtung der Anlagen ohne Bodenaushub und Wasserhaltungsmaßnahmen möglich machen. Der Beigeladene zu 1) hat hierzu mit E-Mail vom 18. August 2016 mitgeteilt, die Überarbeitung des Fundamentdesigns habe dies ergeben. Es könne auf Wasserhaltungs- und ggfls. Behandlungsmaßnahmen sowie die Entsorgung potentiell sulfatsaurer Böden verzichtet werden. Die Annahme des Klägers hat sich zudem auch nicht nachweislich bestätigt. Insbesondere ist es im Planungsgebiet und auch auf dem Grundstück des Klägers nicht erkennbar nachweislich in diesem Zusammenhang zu Überschwemmungen gekommen.“
Die Behauptung des Klägers, vorliegend sei nur der reine Abstand von 600 m als Begründung dafür angegeben worden, dass eine Überschwemmung seines Grundstücks nicht eintreten könne, trifft - wie sich dem entnehmen lässt - ersichtlich nicht zu. Allein sein nicht näher konkretisierter Verweis auf erstinstanzlich vorgelegte Zeugenaussagen, eine „Fotodokumentation“ sowie die Angaben zu den geänderten Umständen sind ungeeignet, die ausführlichen und auf gutachterlichen Stellungnahmen beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, zumal er sich insoweit auf eine Kombinationswirkung mit der wasserrechtlichen Genehmigung beruft, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gleiches gilt für die Aussage „Wasser fließt nach unten und nicht nach oben“. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht oder die zugrundeliegenden Gutachten von etwas Anderem ausgegangen wäre(n).
Der letzte Absatz unter II. 3. ist unverständlich. Dem Wortlaut folgend („so, dass eine Gehörsrüge nicht in Betracht kommt“) geht der Senat davon aus, dass damit nicht der Zulassungsanspruch des Verfahrensfehlers geltend gemacht werden soll. Falls dies anders sein sollte, fehlen insoweit jedenfalls die erforderlichen Ausführungen. Unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit“ enthält der Absatz keine neuen Aspekte.
III. Im Ergebnis wird die Berufung entgegen des Zulassungsvorbringens nur hinsichtlich des aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klagebegehrens zugelassen. Im Übrigen, d. h. soweit in dem im Tenor näher bezeichneten Urteil des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung oder ihre Erklärung für rechtswidrig und nicht vollziehbar im Übrigen abgelehnt worden ist, ist dieses Urteil nämlich teilbar (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 17; Külpmann, NVwZ 2020, 1142, 1145 f.; BVerwG, Urt. v. 4.6.2020 - 7 A 1/18 -, Rn. 32), sind aus den unter zuvor unter II. genannten Gründen keine Zulassungsgründe gegeben und ist das Urteil mit der Ablehnung des Zulassungsantrags insoweit durch diesen Beschluss mithin teilrechtskräftig.
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen
12 LB 154/20
fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg,oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).