Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.06.2014, Az.: 7 LA 209/12

Vorliegen einer Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1a ZustVO Abfall; Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW /AbfG im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im Sinne des § 22 BImSchG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.06.2014
Aktenzeichen
7 LA 209/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 21345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0613.7LA209.12.0A

Fundstellen

  • AbfallR 2014, 307
  • DÖV 2014, 807
  • NordÖR 2014, 461

Amtlicher Leitsatz

Eine Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO Abfall liegt vor, sobald sich offenbart, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im Sinne des § 22 BImSchG die Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW /AbfG erforderlich wird; sie endet regelmäßig erst dann, wenn diese Grundpflichten durchgesetzt sind.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2012 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 202.933,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Entsorgungsunternehmen mit Sitz in C.. Sie war bis zum 31. Dezember 2010 für die Gesellschaft "D." E. mbH (F.) als Vertragspartnerin mit der Sammlung von Altglas im Bereich des Landkreises G. beauftragt.

Am 17. und 18. März 2008 wurden von Mitarbeitern der Klägerin in verschiedenen Altglasbehältern im Stadtgebiet H. giftige und ätzende Chemikalien (u. a. Kaliumcyanid und Brom) gefunden. Die kontaminierten Behälter wurden von der alarmierten Feuerwehr der Stadt H. und dem Technischen Hilfswerk (THW) geborgen und zunächst auf dem THW-Übungsgelände in H. -I. zwischengelagert. Es wurde im Chemieschutzanzug gearbeitet, Glascontainer wurden in Absetzcontainer (Mulden) entleert, Chemikalien sichergestellt und geprüfte Container abgedeckt (vgl. Bl. 3, 4, 152 der Beiakte - BA - A).

Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 25. April 2008 (Bl. 21 ff. BA A) gab der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die insgesamt 18 sichergestellten Behältnisse unverzüglich mit dicht schließenden Planen abzudecken, die in den Behältnissen befindlichen Materialien/Stoffe unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu lassen und ggf. zu reinigen sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung entsprechende Nachweise vorzulegen. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin sei als Anlagenbetreiberin im Sinne von § 22 BImSchG i. V. m. §§ 9 und 11 KrW-/AbfG anzusehen, da sie die Altglascontainer aufgestellt habe. Die aufgefundenen Chemikalien stellten ein hohes Gefahrenpotential für die Gesundheit dar. Sie dürften daher nicht in unbefugte Hände gelangen, sodass schnelles Handeln geboten sei. Das Material befände sich derzeit auf einer nicht zugelassenen und nicht geeigneten Lagerfläche. Eine unverzügliche Abdeckung der Container sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Chemikalien durch eindringendes Regenwasser in den Boden gelangten.

Die Klägerin beauftragte daraufhin die J. GmbH & Co. KG mit dem Abtransport und der Entsorgung der Behältnisse. Für ihre Tätigkeiten berechnete die J. KG insgesamt 202.933,62 EUR, welche die Klägerin bezahlte.

Den gegen die Verfügung vom 25. April 2008 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 (Bl. 272 ff. BA A) als unbegründet zurück. Im Rahmen des Abfallrechts komme es nicht auf etwaige Eigentumsverhältnisse an den eingeworfenen Gegenständen an. Entscheidend sei allein die tatsächliche Sachherrschaft. Diese habe die Klägerin als Betreiberin der Altglascontainer innegehabt. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin herangezogen worden, da ein verantwortlicher Handlungsstörer bis zum Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung nicht habe ermittelt werden können.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. März 2010 (Bl. 278 BA A) zog der Beklagte die Klägerin zur Begleichung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 550 EUR heran.

Mit ihrer daraufhin am 16. April 2010 erhobene Klage hat die Klägerin zuletzt begehrt,

1. den Bescheid vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 aufzuheben,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 rechtswidrig war,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 202.933,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2008 zu zahlen,

4. den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. März 2010 in Höhe von 550 EUR aufzuheben.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies unter anderem begründet wie folgt:

1. Der Antrag zu 1) sei zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 25. April 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnungen des Beklagten sei § 21 KrW-/AbfG (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung des Gesetzes). Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderlichen Anordnungen, unter anderem zur gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung, treffen.

a) Von dieser Befugnis habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er sei die zuständige Behörde im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Abfall (v. 18. 12. 1997, Nds. GVBl. S. 539). Danach sei das beklagte Gewerbeaufsichtsamt - soweit es unter anderem nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne § 22 BImSchG überwache - zuständig für Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG. Bei Altglascontainern handele es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen als sonstige ortsfeste Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 17. 9. 1997 - 7 L 4944/96 -, juris).

Die von dem Beklagten getroffenen Anordnungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei als Abfallbesitzerin im Sinne von § 3 Abs. 6 i. V .m. §§ 11 und 10 KrW-/AbfG zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet gewesen.

b) Nach den §§ 3 Abs. 6, 11 KrW-/AbfG sei Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle habe. Der Besitzbegriff sei öffentlich-rechtlicher Art und unterscheide sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 854 ff. BGB). Die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft setze keinen Besitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrund stehe. Grundsätzlich genüge damit die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle. Ausreichend sei ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu entsorgenden Abfälle. Die Klägerin habe aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der F. gewerbsmäßig Altglas gesammelt und transportiert. Zu diesem Zweck habe sie Container unter anderem im Stadtgebiet H. zur Einsammlung bereitgehalten. Sie habe nach dem Einwurf bis zur Übergabe an ihren Verwertungsvertragspartner (F.) über das Altglas nach Belieben verfügen können. Dies genüge, um sie als Abfallbesitzerin im Sinne der oben genannten Vorschriften anzusehen.

c) Die von den Beteiligten erörterte Frage einer etwaigen "Zustandsstörerhaftung" der Klägerin sei aufgrund der abschließenden Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes rechtlich ohne Belang. Der Begriff der Zustandsstörerhaftung finde seine rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG gingen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt würden, jedoch dem Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vor. Der Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Nds. SOG sei daher verwehrt und im Übrigen aufgrund der spezielleren Regelung des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG nicht erforderlich. Eine grundsätzlich vorrangige Inanspruchnahme des Verantwortlichen für den abfallrechtswidrigen Zustand - hier der Person, die die Chemikalien in den Abfallbehältnissen der Klägerin widerrechtlich eingeworfen habe -scheide aus, da dieser nicht habe ermittelt werden können und unbekannt geblieben sei. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Osnabrück am 29. Dezember 2009 gegen einen bestimmten Beschuldigten Anklage wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen erhoben. Mit Urteil vom 26. April 2010 - 6 Ds 860 Js 14642/09 (7/19) - habe das Amtsgericht Nordhorn diesen Angeklagten aber freigesprochen, da es nicht die Überzeugung von seiner Täterschaft habe gewinnen können.

d) Die Abfallbeseitigung umfasse nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG unter anderem die Behandlung und Lagerung der Abfälle. Nach der Sicherstellung der Behältnisse durch die alarmierte Feuerwehr der Stadt H. und das THW sei eine sofortige fachgerechte Entsorgung nach den unwiderlegten Angaben des Beklagten nicht möglich gewesen, sodass die kontaminierten Behältnisse zunächst hätten auf einem Gelände des THW zwischengelagert werden müssen. Die provisorische Lagerung der kontaminierten Behältnisse habe jedoch noch keine vollständige ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne von §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG dargestellt. Aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials sei eine fachgerechte Entsorgung durch einen nach § 52 KrW-/AbfG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erforderlich gewesen.

e) Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO seien nicht festzustellen. Die Heranziehung der Klägerin sei insbesondere auch unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 16. 2. 2000 - 1 BvR 315/99 - DVBl. 2000, 1275) zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers entwickelten Grundsätze nicht zu beanstanden. Diese Rechtsprechung lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Denn hier gehe es nicht um die Heranziehung eines Grundstückseigentümers als Zustandsstörer, sondern um die Inanspruchnahme der Klägerin als Abfallbesitzerin. Der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick genommene Grundstückseigentümer befinde sich selbst infolge der Verwirklichung eines zufälligen Risikos in einer Opferrolle. Die Klägerin habe dagegen im Rahmen des von ihr zur Erzielung von Einnahmen ausgeübten Gewerbes durch das Aufstellen der Altglassammelbehältern bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen und unterhalten, und damit zugleich auch die Möglichkeit eröffnet, dass kontaminierte Behältnisse in die Altglascontainer gelangen konnten. Sie habe nicht darauf vertrauen können, dass die Altglascontainer ausschließlich ihrem Nutzungszweck entsprechend befüllt würden, denn die Container seien öffentlich zu jeder Uhrzeit zugänglich, nicht überwacht und nicht gegen zweckwidrige Einwürfe geschützt gewesen. Ein nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht fernliegender sachwidriger Gebrauch der Container habe damit in ihrem Verantwortungsbereich gelegen. Durch den Einwurf der kontaminierten Behältnisse habe sich das der Klägerin zurechenbare Betriebsrisiko realisiert. Ihr sei dieses Risiko auch bewusst gewesen, denn nach der zwischen ihr und der F. getroffenen Vereinbarung habe sie "für die Risiken aus der Mitentsorgung systemfremder Materialien die alleinige Verantwortung" (§ 6 Abs. 8 Satz 1 des Vertrags über die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas vom 22. 8./19. 9. 2007) und damit das alleinige (zivilrechtliche) Haftungsrisiko getragen. Soweit die Klägerin auf die Höhe der von ihr für die Entsorgung aufgewendeten Mittel hinweise, habe dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hier streitigen abfallrechtlichen Anordnungen. Denn es sei nichts dafür ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie durch die Erfüllung der hier streitigen Maßnahmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre. Nur bei einem ihr gegebenenfalls drohenden wirtschaftlichen Ruin könnte es aber allenfalls in Betracht kommen, dass den abfallrechtlichen Anordnungen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstünde.

2. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag zu 1) als Anfechtungsklage zulässig sei, bedürfe es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag - Antrag zu 2) -, weil es an der für eine Fortsetzungsfeststellungsklage durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzten Erledigung fehle und sich eine (allgemeine) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als subsidiär erweise.

3. Der Antrag zu 3) bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Da der Klägerin die abfallrechtlichen Anordnungen zu Recht auferlegt worden seien, scheide ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der durch die Erfüllung der Anordnungen entstandenen Kosten aus.

4. Die Klage bleibe auch erfolglos, soweit sich die Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbescheid wende. Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Festsetzung seien nicht vorgetragen. Zweifel hieran ergäben sich auch nicht aus dem bekannten Sachverhalt. Da der zugrunde liegende Bescheid rechtmäßig sei, sei der Kostenfestsetzungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das abweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO stützt.

II.

Soweit sie fristgerecht vorgebracht worden sind, führen die seitens der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe nicht zur Zulassung der Berufung; im Übrigen, also soweit es sich nicht nur um Ergänzungen, sondern um erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 30. November 2012 (vgl. Bl. 154 GA) geltend gemachte weitere Gründe, etwa für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, handelt, ist der Vortrag der Klägerin unbeachtlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21. 12. 2012 - 7 LA 19/11 -, juris, Langtext Rn. 7; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Letzteres gilt namentlich in Bezug auf jene besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, welche die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 10. April 2014 aus obergerichtlichen Entscheidungen herleitet, denen sie entnimmt, es sei im Hinblick auf ihren rechtlichen Charakter als Personengesellschaft zweifelhaft, ob sie Abfallbesitzerin sein könne. Denn dieses von ihr zuvor nicht thematisierte eigenständige Rechtsproblem war objektiv bereits vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsbegründungsfrist vorhanden und erkennbar. Der Umstand, dass das Problem der Klägerin erst im Lichte einer späteren Rechtsprechung bewusst geworden sein mag, rechtfertigt es nicht, die Überschreitung der Darlegungsfrist als unerheblich zu betrachten.

Die im Folgenden im Einzelnen abgehandelten Gründe, die allerdings partiell ebenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie teilweise bereits nicht ausreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459)). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 (1228); BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -, a. a. O., m. w. N.). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.).

a) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wendet sich die Klägerin ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 [Nr. 1 a)] ZustVO-Abfall (Nds. GVBl. 1997, 557 i. d. F. d. Art. 1 der VO v. 16. 11. 2007, Nds. GVBl. S. 625) die Zuständigkeit des Beklagten bejaht hat.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt, soweit es Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG überwacht, zuständig für die Aufgabe, Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG zu treffen, soweit diese nicht durch Verordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes konkretisiert sind. Die Klägerin beanstandet, hiernach sei der Beklagte für die angefochtene Verfügung deshalb nicht zuständig gewesen, da sich seine Verfügung jedenfalls nicht auf eine von ihr, der Klägerin, betriebene Anlage bezogen habe. Die Container, welche die angefochtene Verfügung betroffen habe, seien nämlich keine Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Zwar könnten ortsveränderliche Einrichtungen wie diese Container Teil einer Betriebsstätte oder eines Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sein. Es handele sich dann aber um Teile der als immissionsschutzrechtliche Anlage einzuordnenden Betriebsstätte oder des entsprechenden Anlagegrundstücks. Die angefochtene Ordnungsverfügung habe sich jedoch gerade nicht auf den von ihr, der Klägerin, eingerichteten Container-Standplatz, sondern auf von der Stadt H. auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts sichergestellte und in Besitz genommene Behältnisse bezogen, die sich auf einem Übungsgelände des Technischen Hilfswerks befunden hätten.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, weil die Klägerin für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf eine falsch gewählte, einengende Perspektive abhebt, aus der heraus ihr zu Unrecht die rechtliche Einordnung der Objekte der Verfügung im zeitlichen Stadium der Zwischenlagerung auf dem Übungsgelände als maßgeblich erscheint. Der Bejahung einer Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall steht insbesondere nicht notwendig entgegen, dass sich eine Verfügung auf Abfälle "außerhalb eines ... Anlagenbetriebs" bezieht.

Die Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall wurde auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 NAbfG a. F. erlassen. Hiernach war die oberste Abfallbehörde ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. Wesentlich für die Bestimmung einer Zuständigkeit ist daher der den Terminus der "Angelegenheit" konkretisierende Begriff der "Aufgabe" im Sinne des § 4 Abs. 1 ZustVO-Abfall, und zwar in seiner durch § 4 Abs. 1 ZustVO-Abfall hergestellten Verbindung mit der anlagenbezogenen Überwachungsfunktion des Beklagten. Eine Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall liegt hiernach bereits vor, sobald sich offenbart, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage im Sinne des § 22 BImSchG die Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG erforderlich wird; sie endet regelmäßig erst dann, wenn diese Grundpflichten durchgesetzt sind. Bedeutung erlangt das insbesondere in den Fällen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SOG. Denn die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustVO-Abfall beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die nicht zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörden erkennen, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der entsprechenden Anlage Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich werden, die objektiv der Durchsetzung der Grundpflichten nach § 11 KrW-/AbfG dienen.

Im vorliegenden Falle ist es daher für die Zuständigkeit des Beklagten unerheblich, ob und in welcher Variante die zwischengelagerten Container noch auf dem Übungsgelände des Technischen Hilfswerks die Anlagenbegriffe der §§ 22 und 3 Abs. 5 BImSchG erfüllten. Maßgeblich sind vielmehr diejenigen Verhältnisse, die bestanden, als am 17. und 18. März 2018 die Chemikalien entdeckt und ihr Fund der Polizei gemeldet wurde.

Es begegnet aus den mit dem Zulassungsantrag fristgerecht geltend gemachten Gründen jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in den Altglascontainern (auf den von der Klägerin selbst eingerichteten Container - Standplätzen) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des §§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 22 BImSchG gesehen hat. Soweit die Klägerin dies beanstandet, indem sie bezweifelt, dass sich das Verwaltungsgericht hierfür auf das Urteil des Senats vom 17. September 1997 - 7 L 4944/96 -, (juris, Langtext Rn. 24) stützen könne, welches sich auf eine Einordnung als Anlage im Sinne des §§ 3 Abs. 5 Nr. 3 und 22 BImschG bezogen habe, ist dies unerheblich. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung lediglich mit dem Zusatz "vgl." zitiert. Zum anderen wäre eine Zitierung, welche eine bestimmte Rechtsaufassung objektiv nicht belegt, kein Argument für die Unrichtigkeit eben dieser Rechtsauffassung.

Es stünde der Annahme, dass es sich bei den Altglascontainern an deren ursprünglichen Standorten im ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG handelt, auch nicht entgegen, wenn es tatsächlich keine Festlegung der Klägerin geben sollte, die Container für bestimmte Zeit ausschließlich an einem bestimmten Ort zu nutzen. Denn es ist ausreichend, dass die Container faktisch schon deshalb grundsätzlich auf Dauer an einem bestimmten Standort platziert werden (vgl. hierzu auch Koch, "Rechtsgrundlagen für das Aufstellen und Betreiben von Altglascontainern, NuR 1996, 276, [277 f. unter 3. i. V. m. 276 unter 2.]), weil ihr wiederholter kurzfristiger Austausch nur unnütze Kosten verursachen würde. Auch die vertraglichen (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte - GA -) Bestimmungen über die Reinigung und den Austausch von Glascontainern unter Ziffer 2 (auf der Seite 2) der "Allgemeinen Vorgaben für den Systembetrieb" (Bl. 65 GA) sprechen hier für diese Sichtweise. Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, nach denen gerade die im vorliegenden Falle betroffenen Altglascontainer - hiervon abweichend - nicht grundsätzlich dauerhaft aufgestellt gewesen wären. Sie kann sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht lediglich darauf berufen, das Verwaltungsgericht hätte zu dem ihr selbst bekannten Sachverhalt weitere ins einzelne gehende tatsächliche Feststellungen treffen müssen, ohne vorzutragen, was genau die weitere Aufklärung (angeblich) zu ihren Gunsten ergeben hätte.

b) Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte sie zu Unrecht als Abfallbesitzerin in Anspruch genommen habe, weil es ihr an der für einen Abfallbesitz erforderlichen qualifizierten Sachherrschaft gefehlt habe.

aa) Sie meint, angesichts der ordnungsrechtlichen Sicherstellung der auf dem Übungsgelände des Technischen Hilfswerks befindlichen Container habe ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit gefehlt, auf die Abfälle in den Containern einzuwirken.

Diese Sicherstellung schränkte aber bei verständiger Betrachtung die Sachherrschaft der Klägerin über die Abfälle nur insoweit ein, als sie daran gehindert wurde, die Abfälle ungenehmigt im Bundesgebiet zu transportieren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. 7. 1997 - 10 S 2803/96 -, UPR 1998, 231 f. [BVerwG 05.03.1998 - BVerwG 4 B 153/97], hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 5; Frenz, in: Fluck u. a., Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Stand: Febr. 2014, § 3 Abs. 8 KrWG Rn. 30). Denn es spricht alles dafür, dass die Stadt H. ihre Sicherstellung sofort aufgehoben hätte, wenn die Klägerin von sich aus ernsthafte Bemühungen zur fachgerechten Entsorgung der Abfälle unternommen hätte. Deshalb änderte eine solche Sicherstellung an der zugunsten der Klägerin fortbestehenden Sachherrschaft, die nur einschränkend überlagert wurde, nichts.

bb) Die Klägerin macht geltend, eine abfallrechtliche Verantwortung für die Beseitigung der in die Container eingefüllten flüssigen Abfälle scheide deshalb aus, weil sie vor der Sicherstellung der Container lediglich Besitzdienerin des Containerinhalts im Sinne des § 855 BGB gewesen sei und ein Besitzdiener kein Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG sei. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe sie über das Altglas nach dessen Einwurf bis zur Übergabe an ihren Verwertungspartner nicht nach Belieben verfügen dürfen. Als lediglich beauftragte Dienstleisterin der F. GmbH sei sie vielmehr auf der Grundlage der bestehenden Verträge in das Erfassungssystem der F. GmbH integriert, bei Betriebsstörungen und aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weisungsunterworfen, hinsichtlich des gesamten Inhalts der Container ablieferungspflichtig und bezüglich der Ausgestaltung des Erfassungssystems durch ein umfassendes Vertragswerk vollständig fremdbestimmt gewesen. Die F. GmbH als Systembetreiber habe bereits aufgrund ihrer vertraglich vorgegebenen detaillierten Weisungen für den Systembetrieb die tatsächliche Sachherrschaft über den Inhalt der im Rahmen des Erfassungssystems aufgestellten Container innegehabt.

Diese Darlegungen lassen schon die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermissen. Denn sie stellen die Relevanz einer zivilrechtlichen Einordnung der Klägerin als Besitzdienerin (§ 855 BGB) für die Beurteilung von Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG in den Raum, ohne sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 1. b) auseinanderzusetzen, dass der hier maßgebliche Besitzbegriff öffentlich-rechtlicher Art sei und sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 854 ff. BGB) unterscheide.

Davon abgesehen trifft es nicht zu, dass die Klägerin bezogen auf den Inhalt der Container Besitzdienerin der F. GmbH gewesen ist. Denn Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Dazu muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen (BGH, Urt. v. 13. 12. 2013 - V ZR 58/13 -, MDR 2014, 270 ff. [BGH 13.12.2013 - V ZR 58/13], hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 10, m. z. w. N.) Der zwischen der F. GmbH und der Klägerin geschlossene "Vertrag über die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas" (Bl. 46 ff. GA) begründet ungeachtet der teilweise detaillierten Vorgaben, welche die Vertragsbestandteile im Sinne seines § 17 (Bl. 60 GA) enthalten, jedoch kein solches soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der F. GmbH. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 und 12 des Vertrages, die eine erhebliche Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Klägerin im Verhältnis zur F. GmbH erkennen lassen. Die Vorschrift des § 8 des Vertrages, wonach unter anderem der Besitz an den gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Glas mit der Übergabe an den Verwertungspartner auf die Auftraggeberin übergeht, steht hiernach nicht im Widerspruch zum sonstigen Vertragsinhalt. Die Regelung erschiene vielmehr als überflüssig, wenn die F. GmbH bereits gemäß § 855 BGB Besitzerin hätte sein sollen.

c) Die Klägerin bringt vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte zuständig und sie selbst als unmittelbare Abfallbesitzerin beseitigungspflichtig gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es an einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung des Beklagten hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers fehle.

aa) Sie rügt, der Beklagte hätte im Rahmen seines Auswahlermessens eine Inanspruchnahme Dritter aufgrund der "Abstimmungsvereinbarung" zwischen der F. GmbH und dem Landkreis G. (α) sowie unter dem Blickwinkel der Zweckveranlassung (β) prüfen müssen.

α) Selbst unter den soeben unter II. 1. c) genannten Prämissen ändere sich nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des Systembetreibers, der F. GmbH. Nach § 4 Abs. 1 c) der [verlängerten - vgl. Bl. 82 GA] "Abstimmungsvereinbarung", die zwischen der F. -GmbH und dem Landkreis G. abgeschlossen worden sei (Bl. 83 ff. [87] GA), sei die F. GmbH verpflichtet gewesen, Verunreinigungen durch gebrauchte Verpackungen, die durch den Betrieb des Systems indirekt (hervorgerufen durch Systembenutzer) verursacht worden seien, unverzüglich unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zu beseitigen.

Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben unter II. 1. b) bb) ausgeführt, überzeugen die Darlegungen nicht, mit denen die Klägerin zu begründen versucht, dass sie selbst Besitzdienerin und daher an ihrer Stelle ursprünglich n u r die F. GmbH Abfallbesitzerin gewesen sei. Dass die F. GmbH n e b e n ihr, der Klägerin, eine weitere Abfallbesitzerin gewesen sei, legt die Klägerin bereits nicht ausreichend dar. Insbesondere die Darlegung ihrer Rechtsbehauptung, dass der Systembetreiber aufgrund seiner vertraglich vorgegebenen detaillierten Weisungen für den Systembetrieb die tatsächliche Sachherrschaft über den Inhalt der im Rahmen seines Erfassungssystems aufgestellten Container innegehabt habe, ist unsubstantiiert. Sie trifft auch inhaltlich nicht zu. Denn es begründete noch keine eigene tatsächliche Sachherrschaft des Systembetreibers, dass sich die Klägerin vertraglich verpflichtete, ihre Sachherrschaft nach den Vorgaben des Vertrages auszuüben - auch wenn diese Vorgaben teilweise recht detailliert waren.

Es ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die zitierte "Abstimmungsvereinbarung" zwischen dem Landkreis G. und der F. GmbH Bedeutung für die Frage besessen hätte, wen der Beklagte auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Anspruch nehmen durfte. Durch diese Vereinbarung wurde das Land Niedersachsen, der Rechtsträger des Beklagten, nicht berechtigt, sodass sich für den Beklagten nicht die Frage stellte, ob er selbst aus der Vereinbarung Ansprüche gegenüber der F. GmbH hätte geltend machen können. Die Vereinbarung hatte ersichtlich auch faktisch nicht dazu geführt, dass sich die F. GmbH veranlasst sah, Anstrengungen zur fachgerechten Abdeckung und Entsorgung der hier in Rede stehenden Abfälle zu unternehmen. Die F. GmbH wurde schließlich durch die Vereinbarung weder zur Erzeugerin noch zur Besitzerin der hier in Rede stehenden Abfälle. Von daher kam es weder in Betracht, aufgrund dieser Vereinbarung auf eine abfallrechtliche Verfügung zu verzichten noch diese gegen die F. GmbH zu richten.

β) Die Klägerin macht geltend, der Beklagte hätte in Erwägung ziehen müssen, Dritte ordnungsrechtlich als Zweckveranlasser in Anspruch zu nehmen, und zwar insbesondere den Systembetreiber, die F. GmbH.

Im Zuge dieses Vorbringens versäumt sie allerdings wiederum die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. In diesen wird nämlich zutreffend (vgl. oben unter I. 1. c) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, dem Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vorgehen. Von daher konnte eine im weiteren Sinne "ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Systembetreibers" nicht hinreichend als vorrangig gegenüber einer abfallrechtlichen Inanspruchnahme der Klägerin dargelegt werden, ohne diesen Gedankengang der Vorinstanz zu entkräften. Das von der Klägerin für ihre Rechtsmeinung angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (v. 5. 4. 2011 - 7 K 574/10.KO -, juris, Langtext), welches einen Raum für die Anwendung der Rechtsfigur des "Zweckveranlassers" im Abfallrecht sieht, ist lediglich zu einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des rheinland-pfälzischen Landesabfallrechts ergangen, die auch eine Inanspruchnahme Dritter zulässt, die weder Abfallerzeuger noch Abfallbesitzer sind (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 26. 1. 2012 - 8 A 11081/11 -, DVBl. 2012, 515 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rnrn. 55 und 56). In Niedersachsen kann diese Ermächtigungsgrundlage jedoch keine Anwendung finden. Auf Ermächtigungsgrundlagen des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere auf § 45 Abs. 2 NAbfG a. F., geht die Klägerin dagegen in ihren Darlegungen nicht ein. Es ist nun auch keineswegs offensichtlich, dass gemäß § 45 Abs. 2 NAbfG a. F. eine Inanspruchnahme der F. GmbH als "Zweckveranlasserin" möglich gewesen wäre. Denn zum einen enthält diese Norm eine dem § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG (Rhld-Pf.) a. F. vergleichbare Regelung nicht. Zum anderen besteht ein Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes insoweit, als - wie hier nach dem Verbringen der Container auf das Übungsgelände des THW - Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Nur wenn Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen ist, sondern es (noch) primär um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren geht, richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. 11. 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris, Langtext Rn. 11). In diesem Kontext kann dann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden. Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind dabei im Wesentlichen folgende (BVerwG, Beschl. v. 5. 11. 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris, Langtext Rn. 12): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Diese Konstellation ist im vorliegenden Falle nicht einschlägig gewesen, weil bereits ein Abfallbesitz der Klägerin bestand. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Auch ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil die Objekte, welche die angefochtene Abfallrechtliche Anordnung des Beklagten betraf, (Materialien/Stoffe in Absetzcontainern, Abrollcontainern und Bergungsfässern) beweglichen Sachen geblieben waren. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Dass diese Fallgestaltung vorgelegen habe, legt die Klägerin schon deshalb nicht ausreichend dar, weil sie unter Berufung auf § 855 BGB gerade aufzuzeigen versucht, dass ehedem die F. GmbH selbst Besitzer der Abfälle gewesen sei. Im Übrigen ließe sich mit der Rechtsfigur des Zweckveranlassers allenfalls eine weitere Begründung für eine vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin, nicht aber für eine vorrangige Inanspruchnahme der F. GmbH oder gar - wie die Klägerin unter Versäumung der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgeschoben hat - des Landkreises G. geben. Denn ausweislich der §§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 bis Abs. 3 des "Vertrages über die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas" (Bl. 46 ff. [48 und 55] GA) ist nicht nur im Außen-, sondern gerade auch im Innenverhältnis zur F. GmbH, die Klägerin als die allein verantwortliche Aufstellerin der Sammelbehälter, und damit als die maßgebliche Veranlasserin und Trägerin des Risikos der Entsorgung systemfremder Materialien in den Glascontainern zu betrachten. Die Rechtsaufassung der Klägerin, die vertraglichen Regelungen zwischen ihr und der F. GmbH bezögen sich lediglich auf die üblicherweise bei der Aufstellung von Altglascontainern anfallenden systemfremden Materialien, nicht aber auf kriminellen Missbrauch durch den Einwurf gefährlicher Abfälle, deren Entsorgung Kosten in Höhe von 250.000 EUR auslöse, verdient keine Zustimmung. Vielmehr versucht die Klägerin auf öffentlich-rechtlichem Wege eine Lastenverteilung herbeizuführen, die der zivilrechtlich vereinbarten Risikoverteilung widerspricht. Gemäß § 12 Abs. 1 des zwischen ihr und der F. GmbH geschlossenen Vertrages (Bl. 55 GA) übernimmt die F. GmbH für Risiken der Klägerin aus dem Betrieb des Dualen Systems nach Maßgabe des Vertrages keine Haftung. Diese Klausel erfasst auch die Fälle der Entsorgung von in Glasgefäßen aufbewahrten giftigen Schadstoffen. Denn sie bezieht sich ausdrücklich auf "Risiken" und nicht nur auf übliche "Mehrkosten". Von den "üblicherweise bei der Aufstellung von Altglascontainern anfallenden systemfremden Materialien" gehen "Risiken" indessen nicht aus, die einer solchen Haftungsfreistellung bedürften. Dagegen besteht ein typisches Betriebsrisiko darin, dass wegen der geringen chemischen Reaktivität von Glas gefährliche Substanzen wie Medikamente, Säuren oder Gifte üblicherweise in Glasgefäßen aufbewahrt und daher illegal in Altglascontainern entsorgt werden. Denn es ist den Erzeugern solcher Abfälle nicht selten zu lästig oder zu teuer, sie bei den dafür vorgesehenen Schadstoffannahmestellen oder Entsorgungsfachbetrieben abzugeben. Zum "Risiko" wird dieses rechtswidrige Handeln gerade infolge der schwer kalkulierbaren Höhe der daraus resultierenden potentiellen Ansprüche gegen den Aufsteller der Container. Ausweislich des § 6 Abs. 3 des "Vertrages über die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus Glas" (Bl. 51 GA) sind den Vertragschließenden Probleme mit schädlichen und kontaminierenden Stoffen nicht unbekannt gewesen. Dennoch hat sich die Klägerin auf eine ihr ungünstige vertragliche Risikoverteilung eingelassen. Dahinstehen mag, ob sich diese Risikoverteilung für den vorliegenden Zusammenhang auch speziell aus § 6 Abs. 8 des Vertrages ergibt. Dagegen könnte sprechen, dass sich diese Vorschrift möglicherweise lediglich auf eine Mitentsorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Vertrages bezieht. Die Klägerin hat die Begrifflichkeiten des § 6 Abs. 8 des Vertrages in ihren Darlegungen jedoch nicht hinreichend problematisiert. Die Höhe der Entsorgungskosten ist vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen auch deshalb kein entscheidendes Argument, weil die Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 des Vertrages mit der F. GmbH eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten hat. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz behauptet, sie könne gerade die hier entstandenen Kosten über eine Versicherung nicht abdecken. Es bestehe zwar eine Betriebshaftpflichtversicherung, diese trete aber nur ein, wenn sie selbst einen Fehler mache. Indessen ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Störerauswahl des Beklagten, die Klägerin vor den Kostenfolgen eines möglicherweise unzureichenden eigenen Versicherungsschutzes gegen erkennbare "Betriebsgefahren" ihres Unternehmens zu bewahren, die zu einer - auch verschuldensunabhängigen - Haftung führen können.

bb) Die Rüge der Klägerin, der Beklagte hätte - selbst unter den oben unter II. 1. c) genannten Prämissen - im Rahmen der Störerauswahl Ermessenserwägungen anstellen müssen, die sich auf eine etwa vorrangige Inanspruchnahme der Stadt H. oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) bezogen, weil beide infolge der durchgeführten Sicherstellung bzw. der Verbringung der Abfälle auf das Übungsgelände zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung die tatsächliche Sachherrschaft über die Container einschließlich deren Inhalts innegehabt hätten, greift nicht durch. Denn es ist evident, dass es keiner Ausführungen des Beklagten dazu bedurfte, dass der Rechtsträger einer Verwaltungsbehörde und deren Helfer, sofern sie beide statt seiner gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SOG zur sachgerechten Gefahrenabwehr tätig wurden, nicht vorrangig vor eine Abfallbesitzerin als "Störer" in Anspruch zu nehmen sind. Die Kritik, eine denkbare Inanspruchnahme des THW sei nicht erwogen worden, wahrt im Übrigen bereits nicht die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

cc) Die Klägerin beanstandet, die Störerauswahl des Beklagten sei unter Berücksichtigung der festgestellten Herkunft der Abfälle unzureichend.

α) Sie bringt vor, dass es für eine abfallrechtliche Inanspruchnahme als ehemaliger Besitzer von Abfällen lediglich darauf ankomme, den Nachweis zu führen, dass ein solcher ehemaliger Besitz bestanden und der ehemalige Besitzer die Entsorgung beauftragt habe. Aus dem polizeilichen Aktenvermerk vom 25. Mai 2009 (Bl. 203 ff. [205 f.] BA A) habe sich bereits ergeben, dass ein bestimmter Beschuldigter Eigentümer der Chemikalien gewesen sei, dass die Chemikalien aus seinem Gebäude stammten und dass er als Auftraggeber für die Entsorgung der Giftstoffe anzusehen sei. Der für eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme dieser Person erforderliche Sachverhalt sei insoweit bereits ermittelt gewesen.

Diese Darlegungen vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie unschlüssig sind. Denn wenn es für eine abfallrechtliche Inanspruchnahme als ehemaliger Besitzer von Abfällen auch darauf ankommt, den Nachweis zu führen, dass der ehemalige Besitzer die Entsorgung beauftragt hat, und sich aus einem polizeilichen Vermerk lediglich ergibt, der ehemalige Besitzer "dürfte ... als Auftraggeber oder Täter für die illegale Entsorgung der Giftstoffe anzusehen sein", so ist damit der Nachweis eine Beauftragung eben nicht geführt und ein die abfallrechtliche Inanspruchnahme des ehemaligen Besitzers rechtfertigender Sachverhalt noch keineswegs ermittelt.

β) Allerdings meint die Klägerin des Weiteren, die zuständige Behörde hätte angesichts der Feststellungen der Polizeibehörde klären müssen, ob eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Beschuldigten als ehemaligem Besitzer der Chemikalien in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht hat indessen die Ermessensausübung des Beklagten insgesamt als rechtmäßig gebilligt. Diese Ermessensausübung war ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides (Bl. 6 ff. [9] GA) von der Einschätzung geleitet, dass aufgrund des hohen Gefährdungspotentials, das von den Chemikalien ausging, ein weiteres Abwarten zu dem für maßgebend erachteten Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung, dem 25. April 2008, nicht vertretbar gewesen sei und daher nach dem Grundsatz der effektiven Störungsbeseitigung der Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch habe genommen werden müssen. Die insoweit für die Beurteilung der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidenden Kriterien, wie Gefahrennähe, Sachkenntnis, optimale Einwirkungsmöglichkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte die Klägerin erfüllt. Diese Überlegungen erscheinen auch im Lichte der Rechtsbehauptung der Klägerin, es hätten zunächst in ihrem Kosteninteresse weitere Klärungen erfolgen müssen, nicht als ermessensfehlerhaft. Denn solche Klärungen hätten die Gefahrenabwehr erheblich verzögert. Dies gilt umso mehr, als die in dem polizeilichen Vermerk vom 25. Mai 2009 erwähnten Substanzproben der unerlaubt entsorgten Chemikalien erst bei der Firma J. gezogen wurden. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung nicht einmal von denjenigen polizeilichen Feststellungen als gesichert auszugehen vermochte, die ausweislich des Aktenvermerks vom 25. Mai 2009 erst als Ergebnis der späteren kriminaltechnischen Untersuchung dieser und weiterer Proben (Letztere aus dem Betrieb des Beschuldigten) getroffen werden konnten.

γ) Soweit die Klägerin schließlich Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil übt, indem sie ausführt, auf die Frage, ob dem wahrscheinlichen ehemaligen Besitzer der Abfälle eine Straftat nachgewiesen werden könne, ob also die konkrete Art und Weise der illegalen Entsorgung von ihm veranlasst worden sei, komme es für eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme nicht an, wird damit eine Unrichtigkeit des Urteils in seinem Ergebnis nicht aufgezeigt. Denn das Verwaltungsgericht stellt einen hiervon abweichenden Rechtssatz nicht auf. Zutreffend bleibt dagegen seine Feststellung (vgl. oben unter I. 1. c), eine grundsätzlich vorrangige Inanspruchnahme des Verantwortlichen für den abfallrechtswidrigen Zustand - hier der Person, die die Chemikalien in den Abfallbehältnissen der Klägerin widerrechtlich eingeworfen habe - scheide aus, da dieser nicht habe ermittelt werden können und unbekannt geblieben sei. Es ist unschädlich, dass sich daran weitere Ausführungen anschließen, die lediglich die - hier als naheliegend herausgegriffene - Form einer auch strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit betreffen.

d) Nach Auffassung der Klägerin ist ihre abfallrechtliche Inanspruchnahme angesichts der hohen für sie entstehenden Kosten (aa), der Tatsache, dass die sichergestellten Chemikalien in illegaler Weise über die Container entsorgt worden seien und sie insoweit selbst das "Opfer" einer illegalen Abfallentsorgung eines identifizierten Dritten geworden sei (bb) und schließlich angesichts der Erkenntnis, dass es sich bei den Containern um Teile eines auf der Grundlage der Verpackungsverordnung betriebenen Erfassungssystems handele, für das sie lediglich als weisungsabhängiger Dienstleister tätig geworden sei (cc), unverhältnismäßig.

Auch diese Darlegungen sind unzureichend bzw. nicht überzeugend.

aa) Die Klägerin versäumt es, sich innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit der Gedankenführung (vgl. oben unter I. 1. e) auseinanderzusetzen, die das Verwaltungsgericht dazu bestimmt hat, in der Höhe der Kosten keinen Grund für eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin zu sehen. Davon abgesehen ist das Kostenargument angesichts des vertraglich übernommenen Risikos, gegen das die Klägerin, sich zu versichern, gehalten war, nicht überzeugend (vgl. oben unter II. 1. c) aa) β).

bb) Es war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt kein Dritter identifiziert, dem sich auf der Grundlage einer eindeutigen Beweislage jene illegale Abfallentsorgung zur Last legen ließ, deren "Opfer" die Klägerin wurde. Demgemäß kann die Klägerin mit ihrer Argumentation schon deshalb nicht durchdringen, weil die unterstellte Prämisse einer für den Beklagten feststehenden Verantwortlichkeit des identifizierten Dritten unrichtig ist.

cc) Die Auffassung der Klägerin, sie sei im Rahmen des Erfassungssystem lediglich als weisungsabhängige Dienstleisterin tätig geworden und dürfe daher nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden, wird dem Ausmaß an Eigenständigkeit, welches der Klägerin auch innerhalb des Erfassungssystems verblieb (vgl. oben unter II. 1. b) bb), und der vertraglichen Zuweisung gerade desjenigen Betriebsrisikos an sie, das sich hier aktualisiert hat (vgl. oben unter II. 1. c) aa) β), nicht gerecht.

e) Die Klägerin legt nicht dar, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen unter II. 1. a) bis d) keinen Erfolg haben.

2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen; denn die (fristgerecht) geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind bereits nicht ausreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -, juris, Langtext Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -, a. a. O.; Kopp/Schenke, a. a. O.; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn. 31, m. w. N.).

a) Die Klägerin legt die vermeintlichen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in ihrer Antragsschrift nicht ausreichend dar. Sie werden nicht bereits daraus ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht "wesentliche Fragen, die für die Entscheidung erheblich sind, nicht geklärt" habe. Denn auch erhebliche, aber erstinstanzlich ungeklärt gebliebene Fragen müssen darum nicht besonders schwierig sein. Davon abgesehen gilt Folgendes: Die Fragen "nach dem Abfallbesitz der Klägerin" und "dem Verlust eines ... Abfallbesitzes durch die Sicherstellung der Container" sind vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. oben unter II. 1. b) bb) bzw. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. oben unter II. 1. b) aa) nicht besonders schwierig im Sinne der Vorinstanz zu beantworten. Die Frage nach der "Beschränkung der Verantwortung eines ehemaligen Besitzers von Abfällen" stellt sich nicht als entscheidungserheblich, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme noch Abfallbesitzerin gewesen ist. Die "Frage nach einer abfallrechtlichen Verantwortung des Systembetreibers" ist für den vorliegenden Fall und unter den von der Klägerin in ihrer Antragsschrift problematisierten Gesichtspunkten ebenfalls nicht besonders schwierig. Insbesondere ist die Klägerin offensichtlich nicht nur im Außen-, sondern gerade auch im Innenverhältnis zur F. GmbH als allein verantwortliche Aufstellerin der Sammelbehälter und damit als Veranlasserin und Trägerin des Risikos der Entsorgung systemfremder Materialien zu betrachten (vgl. oben unter II. 1. c) aa) β).

Die Klägerin hat verabsäumt, bereits binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend zu machen, dass der Rechtsstreit unter der Blickwinkel der Zuständigkeit der Beklagten rechtlich besondere Schwierigkeiten aufweise. Im Übrigen reicht ihr Hinweis auf bereits vorgerichtlich geklärte Streitigkeiten zwischen den Behörden über ihre Zuständigkeit (vgl. Bl. 213 GA) nicht aus, um darzulegen, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten unter dem Blickwinkel der behördlichen Zuständigkeit aufweise.

b) Die Klägerin legt nicht dar, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen unter II. (vor 1.) und II. 2. a) keinen Erfolg haben.

3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung ist nicht gerechtfertigt.

a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]). An der grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, juris, Langtext Rn. 18; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127, m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 19. 10. 2012 - 7 LA 146/11 -, NVwZ-RR, 2013, 28 [29]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 18. 3. 2013 - 7 LA 181/11 -, juris, Langtext Rn. 19, m. w. N.).

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "in welchem Umfang Systembetreiber nach der Verpackungsverordnung als Abfallbesitzer für die Beseitigung von Abfällen, die durch ihr System erfasst werden, verantwortlich gemacht werden können", hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung ausschlaggebend von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere den im Einzelfall bestehenden Verantwortlichkeiten und Verträgen, abhängt. Im Übrigen überzeugen die Darlegungen nicht, mit denen die Klägerin - ohnehin lediglich im Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - zu begründen versucht, dass sie selbst Besitzdienerin und daher an ihrer Stelle ursprünglich n u r die F. GmbH Abfallbesitzerin gewesen sei (vgl. oben unter II. 1. b) bb) und legt sie auch im Kontext des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht substantiiert dar, dass die F. GmbH n e b e n ihr eine weitere Abfallbesitzerin gewesen sei. Demensprechend fehlt es zudem an einer überzeugenden Darstellung der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren.

b) Die Klägerin legt nicht dar, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen unter II. 3. a) keinen Erfolg haben.

4. Der Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt.

a) Dieser Zulassungsgrund ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts abweicht. Weicht das Verwaltungsgericht nicht bewusst und ausdrücklich von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so ist eine Divergenz nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidungsgründe ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz erkennen lassen. Ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich daher als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus der Entscheidung selbst ergeben (BVerwG, Beschl. v. 7. 3. 1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Langtext Rn. 38, m. w. N.). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend anwandte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 7. 1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, a. a. O.). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie im Urteil nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden. Letzteres macht es grundsätzlich notwendig, dass sie der Zulassungsantragsteller selbst abstrakt ausformuliert (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 9. 2013 - 7 LA 140/12 -, a. a. O., m. w. N.). Denn es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gefassten Vortrag des Rechtsbehelfsführers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer divergenzgerichtlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze ergeben könnten (Hess. VGH, Beschl. v. 14. 1. 1998 - 13 UZ 4132/97.A -, NVwZ 1998, 303 [OVG Rheinland-Pfalz 15.09.1997 - 6 A 12008/97] [304]).

Der Klägerin misslingt es, einander widerstreitende abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits in ihrer Antragsschrift herauszuarbeiten und zu bezeichnen. Vielmehr legt sie bezogen auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1997 - 7 LA 1944/96 - allenfalls dar, dass ein zu Unrecht für einschlägig erachteter Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts im Einzelfall unzutreffend angewandt worden sein könnte. Dies begründet aber keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts. Bezogen auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Antragsschrift ebenfalls eine solche Divergenz nicht aufgezeigt. Denn gerade weil das Verwaltungsgericht nach den Darlegungen in der Antragsschrift davon ausgegangen ist, die Klägerin habe noch Besitz an den Containern gehabt, bestand für die Vorinstanz doch gar keine Veranlassung, einen abstrakten Rechtssatz anzuwenden, nach dem die Inanspruchnahme einer ehemaligen Abfallbesitzerin zulässig sei.

b) Die Klägerin legt nicht dar, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen unter II. 4. a) keinen Erfolg haben.

5. Die Klägerin erhebt eine sogenannte Aufklärungsrüge, indem sie als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Sachherrschaft über die Container und hinsichtlich einer vorgesehenen Dauerhaftigkeit des Verbleibs der einzelnen Container an ihren Standorten näher aufzuklären.

a) Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage des von ihm, dem Verwaltungsgericht selbst, bezogenen materiellrechtlichen Standpunkts (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 9. 2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, juris, Langtext Rn. 9) erforderlich ist. Daneben besteht aber auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (siehe z. B. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten (wie hier die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten), so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Der Zulassungsantragsteller muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, juris, Langtext Rn. 3, m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, juris, Langtext Rn. 3). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Die Klägerin lässt hiernach bereits die erforderliche Darlegung vermissen, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

b) Die Klägerin legt nicht dar, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinsichtlich der Abweisung ihres Hilfsantrages zu 2) vorliege. Soweit sie konkludent das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hinsichtlich der Abweisung ihrer Klageanträge zu 3) und 4) geltend macht, kann dies jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen unter II. 5. a) keinen Erfolg haben.

6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Das auf den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. März 2010 bezogene Begehren der Klägerin ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, weil es Kosten als Nebenforderungen betrifft (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31. 1. 2012 - 7 ME 32/10 -).

9. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5; 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).