Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2014, Az.: 10 LC 81/12
Zulässigkeit der in der Satzung einer Forstgenossenschaft geregelten Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Grundstückseigentümer; Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forstgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Allgemeinwohl
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2014
- Aktenzeichen
- 10 LC 81/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 20888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0617.10LC81.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.05.2012 - AZ:
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 1 Nr. 3 RealVerbG
Fundstellen
- DÖV 2014, 851-852
- FStNds 2014, 681-687
- NZG 2014, 6
Amtlicher Leitsatz
Die in der Satzung einer Forstgenossenschaft geregelte Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in bestimmten Gemeinden Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, ist grundsätzlich zulässig.
Die vorliegende Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forstgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und verfolgt damit einen Zweck, der dem Wohl der Allgemeinheit dient. Sie ist auch verhältnismäßig; insbesondere ist trotz der beschränkten Übertragbarkeit eine angemessene Verwertung der Verbandsanteile möglich.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 09. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin Mitglied des beklagten Realverbandes geworden ist.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Forstgenossenschaft und damit um einen Realverband im Sinne von § 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes (RealVerbG) vom 04. November 1969 (Nds. GVBl. 1969 S. 187). Er hat seinen Sitz in E. im F.. Sein Gemeinschaftsforst umfasst ca. 324 ha. § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 15. September 1972 verweist hinsichtlich der Mitglieder sowie der Teilnahmerechte und Pflichten auf das Mitgliederverzeichnis. Ausweislich seiner Mitgliederliste vom 31. Dezember 2013 hat der Beklagte 69 Mitglieder, von denen 49 ihren Wohnsitz in E. oder G. haben. Die Summe der Stimm- und Teilnahmerechte beläuft sich auf 333,5, die der Leibzuchtanteile auf 99. Neben den Stimm- und Teilnahmerechten und den Leibzuchtanteilen enthält das Mitgliederverzeichnis eine als "Anteile" überschriebene Kategorie, deren Ziffern sich auf insgesamt 112 summieren.
In der Satzung des Beklagten heißt es weiter:
"§ 4 Verbandsanteile
(1) Die Verbandsanteile sind selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Verbandsanteile, die zu einer Haus- oder Hofstelle gehören, können von dieser getrennt werden.
(2) Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wird wie folgt beschränkt: Verbandsanteile dürfen nur an solche Personen übertragen werden, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind. [...]"
Nach schriftlichen Auskünften des Fleckens H. und der Samtgemeinde I. gibt es in E. 328 und in G. 35 (bebaute) Wohnhausgrundstücke.
Von 2001 bis 2011 veräußerten zehn Mitglieder des Beklagten (Holz- bzw. Forst-) Anteile bzw. Stimm- und Teilnahmerechte sowie Leibzuchtanteile. In den folgenden fünf Fällen waren (Holz- bzw. Forst-) Anteile nebst Leibzuchtanteil(en) jeweils alleiniger Kaufgegenstand: Im Jahr 2001 wurden zwei Holzanteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 15.000,00 DM, im Jahr 2003 drei Anteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 12.271,00 €, im Jahr 2005 zwei Holzanteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 5.500,00 €, im Jahr 2007 zwei Forstanteile zu einem Preis von 5.600,00 € sowie im Jahr 2010 acht Forstanteile und zwei Leibzuchtanteile zu einem Preis von 41.000,00 € veräußert. Zusätzlich wurden im Jahr 2007 zwei Stimm- und Teilnahmerechte und ein Leibzuchtanteil ohne Gegenleistung übertragen, wobei ein Wert von 8.000,00 € angegeben wurde. In den übrigen vier Fällen wurden die Anteile im Rahmen der Übergabe des Grundstücks bzw. Hofes mitübertragen, wobei ein gesonderter Wert nicht ausgewiesen wurde.
Für das Jahr 2010 schüttete der Beklagte pro Verbandsanteil zweimal je 100,00 € als Rendite aus. In den Jahren 2011 und 2012 wurden jeweils einmal 100,00 € je Verbandsanteil ausgeschüttet. Darüber hinaus standen dem jeweiligen Mitglied pro Verbandsanteil zwei Raummeter Brennholz sowie pro Leibzuchtanteil weitere zwei Raummeter Brennholz zur Verfügung. Für den Fall, dass das jeweilige Mitglied seine ihm zur Verfügung stehenden Raummeter Brennholz nicht in Anspruch nahm, erhielt er dafür von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 50,00 € pro Raummeter.
Am 08. Januar 2009 schloss die in J. wohnende Klägerin mit ihrem in G. wohnenden Vater einen notariellen "Übertragungsvertrag" mit folgendem Inhalt:
"§ 1
Herbert Heuer (nachfolgend "Abgeber" genannt) überträgt und übereignet von seinen Anteilen an dem Realverband Forstgenossenschaft K. zwei Stimm- und Teilnahmerechte und einen Leibzuchtanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter A. B. [...] (nachfolgend "Annehmerin genannt).
§ 2
Der Abgeber tritt den übertragenen Anteil (nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten) an der Forstgenossenschaft K. hiermit an die Annehmerin ab, die die Abtretung annimmt. Wir sind uns demzufolge darüber einig, dass der übertragene Anteil nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten an dem Realverband Forstgenossenschaft K. auf die Annehmerin [...] übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung in dem Verzeichnis der Forstgenossenschaft.
§ 3
Eine Gegenleistung ist nicht zu gewähren. [...]
§ 6
[...] Den Wert des Anteils nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten an der Forstgenossenschaft geben wir mit 4.000,00 € an. [...]"
Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 übersandte die Notarin dem Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Vertrages mit der Bitte, einen Leibzuchtanteil nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten des Abgebers auf die Annehmerin zu übertragen und die Umschreibung im Verzeichnis vorzunehmen. Der Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 31. Januar 2009 mit, dass die Übertragbarkeit der Verbandsanteile nach § 4 Abs. 2 seiner Satzung beschränkt sei. Bis die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks in E. oder G. sei, werde ihr Vater weiterhin als Mitglied in seinem Mitgliederverzeichnis geführt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2011 bei dem Beklagten erneut die Anpassung seines Mitgliederverzeichnisses. § 4 Abs. 2 der Satzung stelle einen übermäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte dar und sei deshalb unwirksam. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 31. März 2011 ab. Er sei an die aufsichtsbehördlich genehmigte und gültige Satzung gebunden.
Die Klägerin hat am 22. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen: Die Beschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 1 RealVerbG gedeckt und damit unwirksam. Sie verstoße gegen die in Art. 14 GG normierte Eigentumsgarantie. Das wirtschaftliche Interesse an Anteilen an Forstgenossenschaften als Nutzvermögensverbänden werde von der Rechtsprechung mit dem Interesse an Anteilen von Kapitalgesellschaften gleichgesetzt. Daraus ergebe sich, dass den Mitgliedern eines solchen Verbandes nicht durch satzungsmäßige Beschränkungen die Möglichkeit entzogen werden dürfe, einen angemessenen Veräußerungserlös für ihre Anteile zu erzielen. Eine Übertragungsbeschränkung sei daher nur zulässig, wenn der für eine solche Handlung verbleibende Personenkreis ausreichend sei, dass ein begrenzter Markt entstehe, der eine echte Preisbildung zulasse. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken seien, führe aufgrund der geringen Anzahl potentieller Käufer dazu, dass ein an Marktgesetzen orientierter Preis für die Forstanteile nicht zu erzielen sei. Dass ein marktgerechter Preis nicht entstehe, zeige der vom Beklagten angegebene durchschnittliche Verkaufspreis zwischen 3.000,00 € und 4.500,00 € je Verbandsanteil; dieser Preis liege erheblich unter den durchschnittlich für vergleichbare Forstanteile zu erzielenden Verkaufserlösen. Zudem zeige die äußerst geringe Anzahl der Übertragungen in den letzten zehn Jahren, dass die rigide Satzungsregelung einen markgerechten Austausch verhindere.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie mit dem von Herrn L. M., N., I. OT G., durch Vertrag vom 08. Januar 2009 übertragenen Verbandsanteil Mitglied des Beklagten geworden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Es gebe 333,5 Verbandsanteile, die in der Mitgliederliste in der Spalte "Stimm- und Teilnahmerechte" aufgeführt seien. Die Zahlen in der Spalte "Anteile" bezeichneten die Anzahl der Erwerbsvorgänge. Die in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils verstoße nicht gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 12 Abs. 1 RealVerbG als Inhalts- und Schrankenbestimmung der in Art. 14 GG normierten Eigentumsgarantie. Die streitige Regelung schränke Rechte aus dem Eigentum nicht unverhältnismäßig ein. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen. Das Mittel der Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Verbandsanteilen lediglich auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken seien, sei geeignet, dem grundsätzlich achtenswerten Interesse Rechnung zu tragen, Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu vermeiden. Eine Zersplitterung seines Mitgliederbestandes werde vermieden, und er werde damit arbeitsfähig gehalten. Zudem handele es sich bei den erzielten Verkaufserlösen um marktgerechte Preise. In den letzten zehn Jahren seien Verkaufserlöse für die Forstanteile zwischen 3.000,00 € bis 4.500,00 € erzielt worden. Im Falle jeder Veräußerung hätten zwischen fünf und sieben Personen die Verbandsanteile erwerben wollen. Die erzielten Verkaufserlöse stünden auch nicht außer Verhältnis zu der jährlichen Rendite je Verbandsanteil. Es sei daher von einem echten Markt auszugehen, auf dem nach Markgesetzen orientierte Preise geboten würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. Mai 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Erwerb der Verbandsanteile durch die Klägerin stehe die Verfügungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten entgegen. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks in E. oder G.. Die in der Satzung getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit der Verbandsanteile verstoße nicht gegen die gesetzliche Ermächtigung des § 12 Abs. 1 RealVerbG. Sinn und Zweck der Ermächtigung sei es, dem legitimen Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen, einheitlichen Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen und Spekulationsgeschäfte mit Forstanteilen zu vermeiden. § 4 Abs. 2 der Satzung begrenze die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen in nicht zu beanstandender Weise auf Eigentümer von Wohnhausgrundstücken in E. oder G.. Dem mit § 12 Abs. 1 RealVerbG verfolgten Zweck der Bewahrung eines geschlossenen, einheitlichen Mitgliederbestandes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Realverbandes trage die satzungsrechtliche Übertragungsbeschränkung jedenfalls dann noch in ausreichendem Maße Rechnung, wenn es zwischenzeitlich nicht bereits zu einer Zersplitterung des Mitgliederbestandes gekommen sei. Letzteres sei bei dem Beklagten (noch) nicht der Fall. Die Übertragungsbeschränkung verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zwar habe sich durch die heute weitgehend selbständige Übertragbarkeit von Realverbandsanteilen deren wirtschaftliche Bedeutung dahingehend verändert, dass ihr wirtschaftlicher Nutzen neben der gegenständlichen Nutzung der Erzeugnisse insbesondere auch in der Teilhabe an der Rendite des gemeinschaftlichen Vermögens liege. Hieraus folge, dass eine nachträgliche Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit nicht dazu führe dürfe, dass die Anteilsinhaber im Falle der Veräußerung ihrer Anteile keine marktgerechten Preise erzielen könnten. Hingegen gelte dies nicht gleichermaßen in Fällen, in denen - wie hier - die Übertragbarkeit der Realverbandsanteile von vornherein beschränkt gewesen sei. Der Realverband sei nicht gehalten, die Verwertungsmöglichkeiten zu erweitern. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Übertragungsbeschränkung sei, ob im Falle der Veräußerung angemessene Preise für die Verbandsanteile zu erzielen seien. Dies sei hier der Fall. Es existiere eine ausreichende Anzahl potentieller Erwerber im Verbandsgebiet des Beklagten; es gebe stets fünf bis sieben Kaufinteressenten. In den letzten elf Jahren hätten elf Anteilsinhaber ihre Anteilsrechte übertragen; dies sei eine nicht unbeachtliche Zahl. Anhaltspunkte für eine fehlende Nachfrage seien nicht ersichtlich. Vielmehr deuteten auch die gezahlten Kaufpreise für Verbandsanteile auf einen funktionierenden Markt im Verbandsgebiet des Beklagten hin. Der durchschnittlich erzielte Kaufpreis habe mit 4.237,67 € je Anteil bzw. Stimm- und Teilnahmerecht deutlich über dem Betrag gelegen, den die Klägerin und ihr Vater als Wert in ihrem notariellen Übertragungsvertrag zugrunde gelegt hätten. Selbst wenn man einen Vergleich mit den Verkaufserlösen vergleichbarer Forstanteile - Realverbandsforst Reihebürgerschaft O. sowie Forstgenossenschaft P. - anstellte, seien die erzielten Erlöse für den Verkauf der Verbandsanteile des Beklagten nicht zu beanstanden. Die erzielten Verkaufserlöse entsprächen bezogen auf einen fiktiven Gegenwert von einem Hektar Gemeinschaftsforst den dort erzielten Erlösen bzw. lägen sogar über diesen. Schließlich erschienen die erzielten Verkaufserlöse auch unter Renditegesichtspunkten nicht unangemessen niedrig. Die Übertragungsbeschränkung stehe darüber hinaus mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Zwar unterliege die vorweggenommene Erbfolge den Beschränkungen des § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten, während der Erwerb der Verbandsanteile durch Eintritt des Erbfalls unbeschränkt möglich sei. Jedoch fehle es an der verfassungsrechtlich erforderlichen Vergleichbarkeit. Die vorweggenommene Erbfolge richte sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern müsse sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. Die Differenzierung zwischen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung und dem gesetzlichen Übergang von Verbandsanteilen sei sachlich gerechtfertigt.
Nach Zustellung des Urteils am 05. Juni 2012 hat die Klägerin am 04. Juli 2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nach ihrer Auffassung bestehe ein Realverbandsanteil aus zwei Stimm- und Teilnahmerechten. Demnach existierten 333,5 Stimm- und Teilnahmerechte, die 166,75 Verbandsanteilen entsprächen. Die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung sei nicht von § 12 Abs. 1 RealVerbG gedeckt und damit nichtig. Veräußerungsverbote müssten von Gemeinwohlbelangen getragen sein und sich strikt am Übermaßverbot orientieren. Der gesetzgeberische Zweck der Vermeidung eines zersplitterten Mitgliederbestandes sei kritisch zu betrachten. Der Bundesgerichtshof habe die Nutzvermögensverbände auf eine Stufe mit anderen Kapitalgesellschaften gestellt. Die Forstgenossenschaften seien auf die lokale Präsenz ihrer Mitglieder nicht (mehr) angewiesen. Die Mitglieder benötigten reale Holzdeputate nicht (mehr) für ihren Lebensunterhalt. Ein Gemeinwohlinteresse allein für den Erhalt der Rechtstraditionen sei nicht auszumachen. Die tradierte Zugehörigkeit der Anteile zu bestimmten Ortschaften oder gar Grundstücken habe sich - schon durch Erbgänge - weitgehend aufgelöst. Eine Funktionsbeeinträchtigung sei hiermit nicht verbunden. Unterstellt eine örtliche Beschränkung wäre auch heute noch ein zulässiger Zweck des Allgemeinwohls, sei fraglich, ob die streitgegenständliche Satzungsbeschränkung geeignet sei, diesen Zweck zu erfüllen. Ihr Wohnort liege 4,2 km von E. und G. entfernt; die Entfernung zwischen E. und G. betrage ebenfalls 4,2 km. Zudem gewähre die Abhängigkeit von der Eigentümerstellung an einem Wohnhausgrundstück im Gegensatz zu dem Kriterium "ständiger Wohnsitz" keinen direkten lokalen Bezug des Mitglieds. Schließlich begegne die Angemessenheit der Satzungsbeschränkung rechtlichen Bedenken. Eine Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn die Größe des verbleibenden Personenkreises ausreiche, dass ein begrenzter, lokaler Wettbewerbsmarkt entstehe, der eine echte Preisbildung zulasse. Vorliegend ergebe sich die Unwirksamkeit der angegriffenen Satzungsregelung aus der Anzahl der 363 Wohnhausgrundstücke in E. und G., von der die Zahl der Eigentümer nicht signifikant abweiche. Diese Zahl sei zu gering, dass die Entstehung eines begrenzten, lokalen Marktes möglich wäre. Hierfür wäre eine Anzahl von mindestens zehn möglichen Käufern je Anteil zu fordern. Das Verwaltungsgericht stelle hingegen nicht maßgeblich auf die Anzahl der nach der Übertragungsbeschränkung verbleibenden potentiellen Käufer ab, sondern auf die Angemessenheit der tatsächlich erzielten Verkaufspreise und die Rendite. Dies sei kein geeignetes Kriterium. Die Angemessenheit einer Satzungsbestimmung könne nicht von Vergleichskriterien abhängen, die ständigen, auch marktfernen Schwankungen unterlägen und die nur sehr schwer zu ermitteln seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 09. Mai 2012 festzustellen, dass sie mit dem von Herrn L. M., durch Vertrag vom 08. Januar 2009 übertragenen Verbandsanteil Mitglied des Beklagten geworden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie sein eigenes erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, Realverbandsanteile seien mit Stimm- und Teilnahmerechten gleichzusetzen; 333,5 Stimm- und Teilnahmerechte seien daher 333,5 Verbandsanteile.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht Mitglied des Beklagten geworden und hat daher keinen Anspruch auf eine dahingehende Feststellung.
Nach § 6 Abs. 1 RealVerbG ist Mitglied des Realverbandes, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist. Die Verbandsanteile sind gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Beklagten selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 9 Abs. 1 RealVerbG). Der Inhaber eines Verbandsanteils ist nach § 7 Abs. 1 RealVerbG zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet. Unterschieden werden muss zwischen dem Realverbandsanteil und dem Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung, da es nur etwas aus dem Realverbandsanteil Fließendes bezeichnet. Eine eigenständige Verfügung über einen Teilnahmeanteil gibt es nicht (vgl. Thomas/Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, 9. Auflage 2013, § 7 Ziffer 2). Übertragbar ist nur der Verbandsanteil als solcher, sind aber nicht einzelne im Anteil zusammengefasste Teilnahmerechte (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 9 Ziffer 1). Keine Realverbandsanteile sind Leibzucht und ähnliche Berechtigungen (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 7 Ziffer 1).
Die Klägerin ist nicht Inhaberin eines Verbandsanteils des Beklagten geworden.
Allerdings scheitert ein Erwerb von Realverbandsanteilen durch die Klägerin nicht bereits an einer unzureichenden Bestimmtheit der Verbandsanteile des Beklagten. Zwar definiert die Satzung des Beklagten weder den Begriff des Verbandsanteils, noch erläutert sie, in welchem Verhältnis die Verbandsanteile zu den Stimm- und Teilnahmerechten stehen. Vielmehr verweist der Beklagte in § 3 Abs. 1 seiner Satzung hinsichtlich seines Mitgliederbestandes sowie der Teilnahmerechte und Pflichten auf sein Mitgliederverzeichnis. Die Satzung des Beklagten entspricht insoweit jedoch vollständig dem Satzungsmuster gemäß Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ML) vom 09. Mai 1994 (Nds. MBl. S. 1017). Das Mitgliederverzeichnis des Beklagten vom 31. Dezember 2013 enthält seinerseits drei Kategorien: Stimm- und Teilnahmerechte, Leibzuchtanteile und "Anteile". Die Summe der Stimm- und Teilnahmerechte beläuft sich auf 333,5, die der Leibzuchtanteile auf 99 und die der "Anteile" auf 112. Zwischen den Stimm- und Teilnahmerechten und den "Anteilen" lässt sich kein sinnvoller Zusammenhang herstellen. Der 1. Vorsitzende des Beklagten hat zu dem insoweit gleichlautenden Mitgliederverzeichnis vom 13. April 2012 in der erstinstanzlichen Verhandlung erläutert, dass die - irreführend bezeichnete - Kategorie "Anteile" lediglich die Anzahl der Erwerbsvorgänge bezeichne. Die Verbandsanteile seien in der Kategorie "Stimm- und Teilnahmerechte" aufgeführt. Letzteres entspricht dem Satzungsmuster des ML; danach sind in dem Mitgliederverzeichnis lediglich die Stimm- und Teilnahmerechte aufzuführen. Daraus ergibt sich, dass - vorbehaltlich einer anderweitigen Definition in der Satzung des Realverbandes - ein Stimm- und Teilnahmerecht einem Verbandsanteil entsprechen soll. Auch aus einem Vergleich mit dem Mitgliederverzeichnis vom 31. Dezember 2009 lässt sich hinreichend deutlich erkennen, dass ein Stimm- und Teilnahmerecht einem Verbandsanteil entspricht. Das Mitgliederverzeichnis vom 31. Dezember 2009 weist zwei Kategorien aus: Anteile und Leibzuchtanteile. Die Summe der Anteile beläuft sich auf 333,5. Im Mitgliederverzeichnis vom 31. Dezember 2013 ist die Summe der Stimm- und Teilnahmerechte mit 333,5 unverändert. Es gibt somit 333,5 Stimm- und Teilnahmerechte, die 333,5 Verbandsanteilen entsprechen.
Von diesen 333,5 Verbandsanteilen stehen dem Vater der Klägerin, Herrn L. M., ausweislich des Mitgliederverzeichnisses vom 31. Dezember 2013 acht Verbandsanteile - und damit zugleich acht Stimm- und Teilnahmerechte - zu. Davon ist mit dem notariellen Vertrag vom 08. Januar 2009 nicht mindestens ein Verbandsanteil wirksam auf die Klägerin übertragen worden.
Zweifel bestehen bereits an der Wirksamkeit des "Übertragungsvertrages" vom 08. Januar 2009. Denn der Vertrag enthält hinsichtlich des Vertragsgegenstandes Unklarheiten, die möglicherweise einem wirksamen Vertragsschluss entgegenstehen. Nach § 1 des Vertrages überträgt und übereignet der Vater der Klägerin von seinen Anteilen an dem Beklagten zwei Stimm- und Teilnahmerechte und einen Leibzuchtanteil auf die Klägerin. Wie oben dargelegt, ist eine eigenständige Verfügung über Stimm- und Teilnahmerechte aber nicht möglich. Nach § 2 des Vertrages tritt der Vater der Klägerin "den übertragenen Anteil (nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten)" an dem Beklagten an die Klägerin ab. Zwar ist nunmehr - im Gegensatz zu § 1 - die Rede von der Abtretung eines Anteils. Allerdings besteht aufgrund des Klammerzusatzes "nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten" Unklarheit darüber, ob ein oder zwei Verbandsanteile übertragen werden sollen. Die Klägerin geht nach ihrem Klage- und Berufungsvorbringen davon aus, dass ein Verbandsanteil aus zwei Stimm- und Teilnahmerechten besteht; vor diesem Hintergrund macht auch die Vertragsregelung Sinn. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. Einem Verbandsanteil ist ein Stimm- und Teilnahmerecht zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht aufklärbar, ob tatsächlich nur ein Anteil
- und damit auch nur ein Stimm- und Teilnahmerecht - übertragen werden sollte, oder ob zwei Anteile - und damit auch zwei Stimm- und Teilnahmerechte - Gegenstand des Vertrages sein sollen. Diese Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes lassen sich auch nicht durch eine Vertragsauslegung beheben.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn einer wirksamen Übertragung von Verbandsanteilen an die Klägerin steht jedenfalls die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wie folgt beschränkt: Verbandsanteile dürfen nur an solche Personen übertragen werden, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind. Danach scheidet die Übertragung eines Verbandsanteils auf die Klägerin aus, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei der Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten um ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung nach § 135 BGB handelt (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.1). Die Klägerin wohnt in J.. Sie hat nicht geltend gemacht, Eigentümerin eines Wohnhausgrundstückes in E. oder G. zu sein.
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer satzungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG. Danach kann der Realverband in seiner Satzung die Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils beschränken. Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten geht nicht über diese Ermächtigung hinaus (dazu unter 1.). Die getroffene Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (dazu unter 2.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 3.) vor.
1.
Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ist von der Ermächtigung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG gedeckt.
Nach der Satzungsermächtigung darf die Übertragbarkeit des Verbandsanteils beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden. Ferner dürfen mit der satzungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung nur die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG gesetzlich gedeckten Zwecke verfolgt werden (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2). Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist es, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen (vgl. NdsLT Drs. 6/205 S. 5, 26; Seehusen, Zum Niedersächsischen Realverbandsgesetz, RdL 1970, 309; Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 1; BGH, Urteil vom 17.07.1998 - V ZR 370/97 -, RdL 1998, 299 = NJW-RR 1998, 1627 [BGH 17.07.1998 - V ZR 370/97]; VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008 - 11 A 3910/06 -, juris). Denn § 9 RealVerbG, wonach die Verbandsanteile in Nutzvermögensverbänden selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, entspricht nicht immer dem Interesse der Mitglieder eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes (vgl. Flöte, Das Niedersächsische Realverbandsgesetz in der Praxis, AgrarR 1975, 345). Zweck der Vorschrift ist es, einen örtlichen Bezug der Mitglieder zu dem Verbandsvermögen zu erhalten. Nicht geschützt werden sollen der Einfluss und das Stimmgewicht der vorhandenen Mitglieder. Eine Satzungsregelung, wonach Verbandsanteile generell nur noch auf Mitglieder übertragen werden dürfen, würde nicht mehr orts-, sondern ausschließlich personenbezogen den augenblicklichen Mitgliederbestand schützen. Dies wäre mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG nicht mehr vereinbar (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.04.1994 - 1 A 1334/92 -, RdL 1995, 17; VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall schließt § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen nicht aus, sondern beschränkt die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind. Diese Verfügungsbeschränkung verfolgt den von § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG gesetzlich gedeckten Zweck, im Interesse des Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes einen örtlichen Bezug zu bewahren. Die Satzungsregelung stellt mit dem Kriterium der Eigentümerschaft an Wohnhausgrundstücken in E. oder G. auf ein orts- und nicht auf ein personenbezogenes Merkmal ab. Schließlich trägt die Satzungsregelung dem mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG verfolgten Zweck der Bewahrung eines einheitlichen Mitgliederbestandes jedenfalls dann noch in ausreichendem Maße Rechnung, wenn es zwischenzeitlich nicht bereits zu einer Zersplitterung des Mitgliederbestandes gekommen ist. Dies ist bei dem Beklagten bislang noch nicht der Fall. Ausweislich der Mitgliederliste vom 31. Dezember 2013 haben noch 49 der insgesamt 69 Verbandsmitglieder, d.h. über 70 %, ihren Wohnsitz in E. oder G..
2.
Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Nach Art. 14 Abs. 1 GG wird das Eigentum gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt, dass Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Das Eigentum im Sinne von Art. 14 GG ist danach von vornherein durch die Sozialbindung des Absatz 2 und die Ausgestaltungsbefugnisse des Gesetzgebers nach Absatz 1 Satz 2 definiert. Damit sind insbesondere auch öffentlich-rechtliche Regelungen über die Eigentumsnutzung Inhalt der jeweiligen Eigentümerstellung (vgl. Bryde in: von Münch/ Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Auflage 2012, Art. 14 Rn. 12). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken nicht frei. Er ist an die Eigentumsgewährleistung einerseits, an die von Art. 14 Abs. 2 GG niedergelegten Maßstäbe andererseits gebunden. Er muss den Bereich des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich bringen (vgl. Bryde in: von Münch/ Kunig, a. a. O., Art. 14 Rn. 56; Depenheuer in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 14 Rn. 203). Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Dem entspricht die Bindung des Gesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1 = DVBl 1980, 158 = NJW 1980, 985, m. w. N.; und vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 = DVBl 1989, 352 = NJW 1989, 1271).
Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit den §§ 7 ff. RealVerbG von seiner Ausgestaltungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht. Er hat dabei in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG die (weitergehende) Ausgestaltung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen dem jeweiligen Realverband überlassen. Es handelt sich um eine Ermächtigungsnorm an den Satzungsgeber, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen (vgl. Thomas, Einzelfragen zum niedersächsischen Realverbandsgesetz, RdL 2000, 59). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dabei im vorliegenden Fall beachtet. Sowohl die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG als auch die konkrete Satzungsbestimmung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten verfolgen Zwecke, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (dazu unter a)). Die konkrete satzungsrechtlich getroffene Verfügungsbeschränkung ist zur Erreichung dieses Zwecks zudem geeignet, erforderlich und angemessen (dazu unter b)).
a)
Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen, konkret die hier vorgenommene Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, verfolgt Zwecke, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum RealVerbG ist Sinn und Zweck der Verfügungsbeschränkung, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen (vgl. NdsLT Drs. 6/205 S. 5, 26). Nach der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 05. Dezember 1968 (II/5/56/Si.) wurde die Regelung umfassend diskutiert. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vorschrift über die Beschränkung des Kreises der Erwerbsberechtigten aus § 8 des braunschweigischen Gesetzes über die ungeteilten Forstgenossenschaften in die Regierungsvorlage übernommen worden sei, weil sich diese Regelung eingebürgert habe. Es solle die Bindung der Verbandsanteile an bestimmtes Grundeigentum aufrechterhalten werden. In der Vergangenheit seien die Anteile durch Abtretung oder Veräußerung oft so zerstreut worden, dass die Verbände funktionsunfähig geworden seien und ihre Aufgaben nicht mehr hätten erfüllen können. Das gesetzgeberische Anliegen, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen, verfolgt somit das Ziel, die - auch traditionell besonders geprägte - Struktur der Realverbände aufrechtzuerhalten und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Realverbände zu sichern. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Realverbände liegt ihrerseits im öffentlichen Interesse und dient dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.1). Dazu im Einzelnen:
Realverbände sind Zusammenschlüsse (Verbände), die sich auf eine Sache, ein Objekt, beziehen. Der Zweck ist auf eine gemeinschaftliche Unterhaltung oder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. Thomas, Grundlagen des Realverbandsrechts Niedersachsens, RdL 2007, 231). Realverbände werden basisdemokratisch von ihren Mitgliedern getragen. Alle wichtigen Entscheidungen werden nicht von einem Gremium entschieden, sondern von den Mitgliedern selbst. Zwar hat das RealVerbG das in einigen Realverbänden vorhandene Mit- oder Gesamtheitseigentum der Mitglieder an den Grundstücken und Anlagen in Eigentum an Verbandsanteilen umgewandelt. Korporativer Eigentümer ist damit der jeweilige Realverband geworden. Das Mitglied ist an dem Realverband jedoch mittelbar durch den Verbandsanteil beteiligt. Der Verbandsanteil entspricht wirtschaftlich dem früheren Miteigentum oder Gesamtheitseigentum (vgl. Thomas, Einzelfragen zum niedersächsischen Realverbandsgesetz, a. a. O.). Kennzeichnend für einen Realverband ist damit der historisch gewachsene enge örtliche Bezug der Verbandsmitglieder zu dem Verbandsvermögen, d.h. den Grundstücken und Anlagen. Dieser enge örtlich-sachliche Bezug kommt in § 7 Abs. 1 RealVerbG zum Ausdruck, wonach der Inhaber eines Verbandsanteils zur anteiligen Nutzung des Verbandsvermögens berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet ist. Den Mitgliedern des Beklagten stehen beispielsweise pro Verbandsanteil zwei Raummeter Brennholz zur Verfügung; sie nehmen insoweit - regelmäßig ortsnah - an der Nutzung des Verbandsvermögens teil. Ortsbezogen sind sie auch zur Beteiligung an den Lasten verpflichtet: Nach § 30 RealVerbG kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben somit einen orts- bzw. grundstücksbezogenen Anknüpfungspunkt. Auch § 12 Abs. 2 RealVerbG betont diesen Ortsbezug. Danach soll ein - sonst bestehendes - Vorkaufsrecht des Realverbandes aufgrund einer Satzungsbestimmung nicht entstehen, wenn ein Grundstück und der dazugehörige Verbandsanteil gemeinsam verkauft werden. Der Gedanke, dass Grund und Boden nicht getrennt werden dürfen, misst dem Ortsbezug noch immer einen hohen Stellenwert bei (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008, a. a. O.).
An dieser Prämisse hat sich bis heute auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Änderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1979, a. a. O.), nichts geändert. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass ein heutiger Nutzvermögensrealverband Züge einer Kapitalgesellschaft trage, bei der nicht mehr die gegenständliche Nutzung der Erzeugnisse, sondern die Rendite aus dem Nutzvermögen im Vordergrund stehe. Eine lokale Präsenz der Mitglieder sei daher nicht mehr erforderlich. Nutzvermögensanteile hätten zunehmend den Charakter frei übertragbarer, dinglicher Rechte, verbunden mit Mitgliedschaftsrechten, angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1998, a. a. O.; Thomas/Tesmer, a. a. O., § 9 Ziffer 1). Dem kann indes nicht zugestimmt werden. Ein örtlich-sachlicher Bezug der Mitglieder des Realverbandes ist auch heute noch zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Realverbandes erforderlich. Eine diesbezügliche Verfügungsbeschränkung verfolgt damit legitime Zwecke.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Realverbandes haben nach wie vor einen örtlichen bzw. grundstücksbezogenen Anknüpfungspunkt. Zunächst ist allerdings richtig, dass die Mitglieder eines Realverbandes, hier einer Forstgenossenschaft, nicht mehr in dem Maße auf reale Holzdeputate für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind, wie es ursprünglich der Fall war. Angesichts der stetig steigenden Gas- und Ölpreise hat die Nachfrage nach Brennholz aber stark zugenommen und der Bezug von Holzdeputaten durch die Mitglieder einer Forstgenossenschaft daher seine Bedeutung nicht verloren. Der Vorsitzende des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass fast alle Verbandsmitglieder die ihnen zustehenden Raummeter Brennholz in Anspruch nähmen und sogar noch zusätzliche Raummeter hinzu kauften. Das Holz sei begehrt. Auch heute noch spielt daher die ortsnahe Nutzung des Verbandsvermögens eine Rolle. Dass der Erwerb eines Forstanteils lediglich bzw. überwiegend in der Erwartung getätigt wird, für das angelegte Kapital in Form der jährlichen Ausschüttung eine Rendite zu erhalten, erscheint vor dem Hintergrund der Höhe der jährlichen Rendite - vorliegend zwischen 100,00 € und 200,00 € je Verbandsanteil - eher fernliegend. Soweit es um die Pflichten der Verbandsmitglieder geht, ist zwar davon auszugehen, dass die Forstgenossenschaften dazu übergangen sind, die Durchführung der Waldarbeiten an die Staatsforsten oder professionelle Unternehmen zu übertragen. Jedoch sind auch heute noch gemeinsame Pflege- oder Instandhaltungsmaßnahmen denkbar. Der Vorsitzende des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Hilfe von ortskundigen Personen erforderlich sei, wenn Einschläge gemacht würden. Die Mitgliederversammlung ist nach § 30 RealVerbG weiterhin befugt zu beschließen, dass die Mitglieder herkömmliche Dienstleistungen auf den Grundstücken oder Anlagen des Verbandes zu erbringen haben. Schließlich ist zu beachten, dass die basisdemokratisch von ihren Mitgliedern getragenen Realverbände nach wie vor auf ein ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder zur Führung der Verbandsgeschäfte angewiesen sind. Ohne die freiwillige ehrenamtliche Arbeit von Verbandsmitgliedern vor Ort können Realverbände regelmäßig nicht geführt werden.
Überdies zu berücksichtigen ist Folgendes: Es ist - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften des Privatrechts - nicht die zentrale und vorrangige Aufgabe der Realverbände, das ihnen zur Verfügung stehende Nutzvermögen zum wirtschaftlichen Wohl ihrer Mitglieder einzusetzen, d.h. im Falle von Forstgenossenschaften auf den Verbandswaldflächen möglichst hohe Erträge zu erwirtschaften und auszuschütten. Vielmehr haben die Forstgenossenschaften primär zum Wohle der Allgemeinheit eine nachhaltige Forstwirtschaft sicherzustellen. Realverbände sind nach § 2 RealVerbG Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Februar 1969 (II/5/52/Be./Kl.) wurde dort im Gesetzgebungsverfahren zum RealVerbG betont, dass für die Realverbände die Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts die einzig mögliche sei. Sie haben als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße zu beachten. Zu nennen ist hier einmal das Interesse an einer gut funktionierenden Land- und Forstwirtschaft, aber auch das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Das Eigentum des Realverbandes unterliegt als Ausfluss seiner öffentlich-rechtlichen Stellung einer verstärkten Sozialbindung (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 3 Ziffer 2). Bedeutung haben die Realverbände in der Gegenwart besonders durch den Wald. Der genossenschaftliche Waldbesitz der Realverbände umfasst rund ein Achtel der Bewaldung des Landes. Er ist volkswirtschaftlich wegen der Holzerzeugung, aber auch durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt und seine Erholungsfunktion für die Bevölkerung von enormem öffentlichen Interesse (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., Einführung). Die Erfüllung dieser Aufgabe des Realverbandes, die die genannten Gemeinwohlbelange und nicht vorrangig das wirtschaftliche Wohl der Mitglieder zum Gegenstand hat, wird durch einen örtlichen Bezug der Verbandsmitglieder zu dem Verbandsvermögen, hier dem Wald, gefördert. Der Vorsitzende des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass diejenigen Verbandsmitglieder, die vor Ort seien, sich auch um den Wald kümmerten. Die Teilnehmerzahl bei der letzten Waldbegehung sei groß gewesen. Verbandsmitglieder einer Forstgenossenschaft, die dem Wald durch einen örtlichen Bezug verbunden sind und "ihren Wald vor Augen" haben, erkennen - im Regelfall - seine Bedeutung für den Naturhaushalt und die Wichtigkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung und sind daher bereit, ihre eigenen kurzfristigen wirtschaftlichen Interessen hinter die Interessen der Allgemeinheit zurückzustellen. Verbandsmitglieder, die keine örtliche Beziehung zu dem Wald haben, betrachten den Verbandsanteil - normalerweise - vorrangig als Vermögensanlage mit dem Ziel einer maximalen Gewinnerzielung. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt; es gehe um das Geld, d.h. die zu erzielende Rendite. Ein historisch gewachsener örtlicher Bezug ist damit sowohl im Interesse des Realverbandes selbst als auch im Interesse der Allgemeinheit nützlich, um mit langfristiger Planung eine nachhaltige Forstwirtschaft im Gemeinschaftsforst zu betreiben (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008, a. a. O.).
Grundsätzlich beachtenswert ist vor dem Hintergrund der verstärkten Sozialbindung daneben das Interesse sowohl des Realverbandes als auch der Allgemeinheit, Spekulationsgeschäfte mit Verbandsanteilen an Forstgenossenschaften zu vermeiden (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.04.1994, a. a. O.). Um eine nachhaltige, auf mehrere Jahrzehnte angelegte Forstwirtschaft zu sichern, besteht ein Interesse daran, diesen Markt von kurzfristigen wirtschaftlichen und spekulativen Einflüssen zu schützen. Dieses Interesse hat in den letzten Jahren besondere Bedeutung gewonnen. Die Situation des in der Vergangenheit stagnierenden Absatzes von Holz bei sinkenden Preisen hat sich in ihr Gegenteil verkehrt. Der Angebotsmarkt hat sich in kurzer Zeit in einen Nachfragemarkt gewandelt (vgl. Thomas, Vorschläge zur Anpassung des RealVerbG unter besonderer Berücksichtigung der Waldflurbereinigung, RdL 2007, 281). Wald wird wieder wirtschaftlich interessant und so steigt die Nachfrage nach Anteilen an Forstgenossenschaften.
b)
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten getroffene Verfügungsbeschränkung ist zur Erreichung des verfolgten Zweckes - Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Realverbandes - geeignet, erforderlich und angemessen.
aa)
Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157; und vom 10.05.1972 - 1 BvR 286/65 -, BVerfGE 33, 171). Bei der Beurteilung der Eignung steht dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 -, BVerfGE 90, 145).
Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, fördert den erstrebten Erfolg, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Realverbandes einen geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestand zu erhalten. Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten stellt sicher, dass zukünftige Verbandsmitglieder, die Verbandsanteile rechtsgeschäftlich erwerben, einen ausreichenden örtlichen Bezug zu dem Realverband bzw. dem Verbandsvermögen (Wald) haben. Dieser örtliche Bezug wird über das Eigentum an einem Wohnhausgrundstück vermittelt. Zwar bietet die Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück keine Gewähr dafür, dass der jeweilige Anteilserwerber auch seinen Wohnsitz in dem Verbandsgebiet hat. Jedoch spricht die Lage des Eigentums- und Wohnungsmarktes in E. und G. dafür, dass die Eigentümer von Wohnhausgrundstücken überwiegend auch tatsächlich ihren Wohnsitz in E. oder G. haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gewährt die Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück doch hinreichend sicher einen lokalen Bezug des Verbandsmitglieds. Denn mit der Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück gehen Verpflichtungen einher, die jedenfalls ein regelmäßiges Aufsuchen des Grundstücks erforderlich machen.
Dass die Anknüpfung an das Grundeigentum - hier speziell das Eigentum an einem Wohnhausgrundstück - geeignet ist, den verfolgten Zweck der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes zu fördern, zeigt auch das Gesetzgebungsverfahren zum RealVerbG. Die Regierungsvorlage sah in § 12 eine Regelung vor, wonach der Realverband - im Interesse der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes - in seiner Satzung u. a. bestimmen kann, dass selbständige Verbandsanteile nur an Personen veräußert werden dürfen, die im Gebiet derjenigen Gemeinden, in denen die Aufgaben des Verbands bestehen (Verbandsbereich), oder im Gebiet benachbarter Gemeinden Grundeigentümer sind (NdsLT Drs. 6/205 S. 5, 26). Nach der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Februar 1969 (II/5/52/Be./Kl.) wurde auch dort erläutert, dass der Verband zum Beispiel vorschreiben könne, dass die Anteile nur an Leute verkauft werden dürfen, die in der Gemeinde Grundbesitz haben. Ursprünglich war daher im RealVerbG selbst eine ausdrückliche Anknüpfung an das Grundeigentum - wenn auch nicht an das Eigentum an einem Wohnhausgrundstück - beabsichtigt. Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat dem Landtag dann empfohlen, den § 12 dahingehend zu ändern, dass der Realverband in seiner Satzung u. a. bestimmen kann, die Übertragbarkeit eines selbständigen Verbandsanteils zu beschränken (NdsLT Drs. 6/826 S. 11). Es wurde damit letztlich eine offenere Formulierung gewählt, die aber - wie das Gesetzgebungsverfahren zeigt - insbesondere eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Grundeigentümer einer bestimmten Gemeinde ermöglichen wollte.
bb)
Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich. Ein Mittel ist erforderlich, wenn der Gesetz- bzw. Satzungsgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1984, a. a. O.; und vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]). Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a. a. O.).
Hier ist kein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks erkennbar. Denkbar wäre zwar auch eine Regelung, die für die Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen nicht an die Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück anknüpft, sondern an die Einwohnerschaft in einer oder mehreren bestimmten Gemeinden oder an den ständigen Wohnsitz einer Person. Doch stellen sich diese alternativen Anknüpfungspunkte für eine Beschränkung nicht als gleich geeignet zur Erreichung des verfolgten Zwecks dar. Das von der Klägerin genannte Kriterium des "ständigen Wohnsitzes" eines Verbandsmitglieds in E. oder G. würde zwar einen eigenen örtlichen Bezug unter Umständen stärker gewährleisten als die Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück in E. oder G., die nicht zwangsläufig mit dem dortigen Wohnsitz einhergehen muss (siehe dazu jedoch oben unter aa)). Der "ständige Wohnsitz" ist jedoch im Gegenteil zur Eigentümerschaft an einem Wohnhausgrundstück nicht immer verlässlich und unkompliziert zu ermitteln. Es kommt hinzu, dass sich der "ständige Wohnsitz" eines Verbandsmitglieds in der Regel schneller und einfacher ändert als das Eigentum an einem Wohnhausgrundstück. Die Eigentümerschaft an einem Grundstück besteht regelmäßig über einen längeren Zeitraum, während der Wohnsitz sich von heute auf morgen ändern kann. Das Abstellen auf den "ständigen Wohnsitz" gewährleistet daher nicht ebenso verlässlich wie das Anknüpfen an die Eigentümerschaft, dass auch nach dem erfolgten Erwerb des Verbandsanteils tatsächlich ein örtlicher Bezug des Verbandsmitglieds zu dem Realverband bzw. dem Verbandsvermögen über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt. Gleiche Erwägungen gelten für das Kriterium der Einwohnerschaft in einer bestimmten Gemeinde; auch dieses Kriterium stellt kein gleich geeignetes Mittel dar.
Da dem Satzungsgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist auch die getroffene Beschränkung auf die Ortschaften E. und G. nicht zu beanstanden. Zwar macht die Klägerin geltend, dass ihr Wohn-ort J. nur 4,2 km von E. und G. entfernt sei, während die Entfernung zwischen E. und G. ebenfalls 4,2 km betrage. Es bestehe daher eine räumliche Beziehung, die eine diesbezügliche Beschränkung auch unter Beachtung des verfolgten Zwecks nicht erforderlich mache. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte zur Erreichung des verfolgten Zwecks und zur Definition eines örtlich-sachlichen Bezuges eine klare räumliche Grenze ziehen kann und muss und insoweit auch pauschalieren darf. Dass die vorliegend vom Beklagten gewählte Grenze willkürlich gezogen worden wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte sich hinsichtlich der örtlichen Beschränkung an den Gemeinden orientiert, deren Namen er trägt, und die auch bei der Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes nach § 5 der Satzung des Beklagten eine Rolle spielen.
Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass der gesetzliche Erbfall von der Verfügungsbeschränkung des Beklagten nicht erfasst wird, während beispielsweise eine Ausnahme von der Verfügungsbeschränkung für Fälle der vorweggenommenen Erbfolge nicht vorgesehen ist. Zwar könnte sich insoweit die Frage stellen, ob die getroffene Verfügungsbeschränkung in einem solchen Fall (vorweggenommene Erbfolge) zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, da der Erwerb des Verbandsanteils nur zeitlich verzögert durch den später eintretenden Erbfall zulässig ist. Doch gilt es auch hier, den Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu beachten. Die Ausnahme des gesetzlichen Erbfalls von der Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen geht darauf zurück, dass das RealVerbG den Satzungsgeber lediglich dazu ermächtigt, die "Übertragbarkeit" eines selbständigen Verbandsanteils zu beschränken. Das Wort Übertragung ist sowohl nach allgemeinem als auch rechtlichem Sprachgebrauch als Synonym zu dem Wort Rechtsgeschäft zu verstehen. Nicht gemeint ist der Erbfall, da dort eine Übertragung nicht im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Handelns vorgenommen wird; es findet beim Eintritt des Erbfalls ein Erwerb per Gesetz statt (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2). Aufgrund dieser Regelung ist es dem Beklagten daher nicht möglich, den gesetzlichen Erbfall einer Beschränkung zu unterwerfen. Diese gesetzlich vorgegebene Regelung ist jedoch vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks als klare Ausnahme zu verstehen. Soll der legitime Zweck der Aufrechterhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes des Realverbandes zielstrebig verfolgt werden, ist es erforderlich, Ausnahmen von der danach grundsätzlich erforderlichen Verfügungsbeschränkung auf ein Minimum zu begrenzen. Je mehr Ausnahmen der Satzungsgeber von der Verfügungsbeschränkung macht, umso mehr stellt er selbst die Erreichung des verfolgten Zwecks in Frage und nimmt er eine Zersplitterung des Mitgliederbestandes in Kauf. Der Satzungsgeber kann sich somit zur konsequenten Erreichung des verfolgten Zwecks beurteilungsfehlerfrei dafür entscheiden, von der Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände abzusehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Fall dem gesetzlichen Erbfall gleichgestellt werden könnte. Dies ist bei der vorweggenommenen Erbfolge jedoch nicht der Fall. Unter "vorweggenommener Erbfolge" versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger. Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310 = NJW 1991, 1345; vom 01.02.1995 - IV ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349; und vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 183, 376). Sie unterscheidet sich daher wesentlich von dem Erbfall, der kraft Gesetzes eintritt. Die Entscheidung des Satzungsgebers, rechtsgeschäftliche Übertragungen einheitlich und ausnahmslos der Verfügungsbeschränkung zu unterwerfen, ist insoweit zur konsequenten Verfolgung des erstrebten Zwecks nicht zu beanstanden. Im Übrigen handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall trotz der dahingehenden Bezeichnung in dem notariellen Vertrag vom 08. Januar 2009 nicht um eine vorweggenommene Erbfolge. Denn diese setzt die Übertragung "des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon" voraus. Regelmäßig handelt es sich um die Übergabe eines Betriebes (§ 593a BGB) oder eines Hofes (§ 17 HöfeO). Vorliegend wird jedoch nur "ein Anteil nebst zwei Stimm- und Teilnahmerechten" auf die Klägerin übertragen; den Wert haben die Klägerin und ihr Vater mit 4.000,00 € angegeben. Dabei handelt es sich nicht um erhebliche Vermögenswerte im oben genannten Sinne, die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Vaters der Klägerin darstellen.
cc)
Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne (Angemessenheit). Ein Mittel ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Die Maßnahme darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1984, a. a. O.; und vom 09.03.1994, a. a. O.). Bei der Feststellung, ob eine Beschränkung übermäßig in das Eigentumsrecht eingreift, kommt es auf die konkrete tatsächliche Situation an (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2).
Im vorliegenden Fall werden die Rechte aus dem Eigentum nicht unverhältnismäßig eingeschränkt; die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten ist für die betroffenen Mitglieder des Realverbandes - hier: den Vater der Klägerin - zumutbar. Insbesondere wird die Möglichkeit der Verwertbarkeit eines Verbandsanteils nicht unzumutbar eingeschränkt. Dazu im Einzelnen:
Der Gesetz- bzw. Satzungsgeber hat bei der Ausgestaltung von Eigentumsrechten ihre Verwertbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Bryde in: von Münch/Kunig, a. a. O., Art. 14 Rn. 21). Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum als Rechtsinstitut, das durch die grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist. Der Eigentümer hat grundsätzlich die Freiheit, sein Eigentum veräußern zu dürfen. Die damit grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite des Verbandsanteils an einem Realverband an den Inhaber zur freien Verfügung bedeutet aber nicht, dass damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert ist. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.2000 - 1 BvR 1864/95 -, NJW 2001, 1783; und vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 -, BVerfGE 31, 229). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass Art. 14 Abs. 1 GG nur Rechtspositionen schützt, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, insbesondere schützt er keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Begrenzt ein Akt der öffentlichen Gewalt aber die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 GG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292 [BVerfG 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66]).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Übertragbarkeit der Verbandsanteile an dem Beklagten von vornherein beschränkt gewesen ist. Eine freie wirtschaftliche Verwertung der Verbandsanteile war nie möglich. Das den Inhabern der Verbandsanteile zustehende Eigentum ist damit ein originär beschränktes. Der Realverband ist - grundsätzlich - auch nicht gehalten, die Verwertungsmöglichkeiten zu erweitern (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2). Allerdings muss der Beklagte die Änderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen und sicherstellen, dass trotz der Beschränkung der Übertragbarkeit eine angemessene Verwertung der Verbandsanteile auch heute noch möglich ist.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Verwertungsmöglichkeit sind verschiedene Kriterien heranzuziehen, welche die konkrete tatsächliche Situation wiederspiegeln. Im Kern wird die Möglichkeit einer angemessenen Verwertung nur dann gegeben sein, wenn im Falle der Veräußerung eines Verbandsanteils ein angemessener Veräußerungserlös zu erzielen ist.
In der Literatur wird insoweit vertreten, dass die Größe des Kreises der potentiellen Erwerber von Verbandsanteilen ausreichen müsse, einen begrenzten lokalen Markt entstehen zu lassen, der eine echte Preisbildung ermögliche. Der einzelne Nachfrager dürfe als Einzelner keinen durchgreifenden Einfluss auf den Marktpreis haben. Nicht ausreichend sei ein lokaler Markt mit nur wenigen Nachfragern, bei denen die eine Seite dank der Verhandlungsmacht den Preis beeinflussen könne (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2). Dem ist nur eingeschränkt zuzustimmen. Denn die bloße Größe des Kreises der potentiellen Erwerber - d.h. derer, die unter Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkung überhaupt rechtlich in der Lage sind, einen Verbandsanteil zu erwerben - gibt keinen Aufschluss darüber, ob bei einer Veräußerung auch tatsächlich angemessene Preise erzielt werden. Ein einzelner vorhandener Interessent aus dem Kreis der potentiellen Erwerber kann bereit sein, einen marktangemessenen Preis zu zahlen, während eine Vielzahl von potentiellen Erwerbern nicht automatisch deren tatsächliche Bereitschaft zum Erwerb von Verbandsanteilen zu marktangemessenen Preisen garantiert. Entscheidend ist nicht die Entstehung eines lokal begrenzten Marktes für sich, sondern im Ergebnis die Erzielung von angemessenen Verkaufserlösen.
Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass eine ausreichende Anzahl von potentiellen Erwerben im Regelfall zum Entstehen eines lokalen Wettbewerbsmarktes führt, der grundsätzlich auch zu einer angemessenen Preisbildung beiträgt, stellt sich die Frage, wie man die Zahl von Personen ermitteln wollte, ab der generell ein solcher Markt entsteht. Dies dürfte schwerlich abstrakt festzulegen sein. Jedenfalls kann insoweit nicht auf das Verhältnis der Zahl der potentiellen Erwerber zu der Anzahl der Verbandsanteile abgestellt werden. Denn oftmals - so auch bei dem Beklagten - sind die Verbandsmitglieder Inhaber von mehreren Verbandsanteilen. Das Verhältnis von Verbandsanteilen zu potentiellen Erwerbern ist daher nicht aussagekräftig dafür, wie viele tatsächliche Kaufinteressenten es im Falle des Verkaufs eines Verbandsanteils geben wird. Die Forderung der Klägerin nach einer Anzahl von mindestens zehn möglichen Käufern je Verbandsanteil ist insoweit nicht näher begründet und im Übrigen zur Beurteilung der Angemessenheit der Verwertungsmöglichkeit auch nicht geeignet. Will man an dem Kriterium des Entstehens eines lokalen Wettbewerbsmarktes zur Beurteilung der Angemessenheit festhalten, ist es vielmehr erforderlich, die konkrete tatsächliche Situation des einzelnen Realverbandes in den Blick zu nehmen und zu beurteilen, ob es in den letzten Jahren tatsächlich zu einem lokalen Wettbewerbsmarkt gekommen ist. Es ist insoweit nicht maßgeblich die Zahl der bloß potentiellen Erwerber, d.h. derer, die unter Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkung überhaupt rechtlich in der Lage sind, einen Verbandsanteil zu erwerben, sondern die Zahl der tatsächlichen Kaufinteressenten. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass für den Fall, dass Verbandsanteile zum Verkauf stünden, stets fünf bis sieben Kaufinteressenten existierten. Dass es sich bei diesen Kaufinteressenten - nach Auffassung der Klägerin - regelmäßig um bereits bestehende Mitglieder des Beklagten handelt, ist unerheblich; ein Mitglied kann Inhaber mehrerer Verbandsanteile sein (§ 7 Abs. 3 RealVerbG). Die stets fünf bis sieben Kaufinteressenten lassen einen lokalen Markt entstehen; es ist nicht ersichtlich, dass eine Seite dank der Verhandlungsmacht den Preis beeinflussen könnte.
Das Entstehen eines lokalen Marktes ist jedoch für sich genommen noch nicht aussagekräftig genug, um die Angemessenheit der Verwertungsmöglichkeit zu beurteilen. Da es im Kern darum geht, die Angemessenheit des (möglichen) Veräußerungserlöses abzuschätzen, sind weitere Kriterien in den Blick zu nehmen, welche die tatsächliche Marktsituation darstellen. In diesem Zusammenhang sind maßgeblich die in den letzten Jahren tatsächlich erzielten Verkaufserlöse zu berücksichtigen und auf ihre Angemessenheit zu bewerten. Dazu kann zum einen ein Vergleich mit den Verkaufserlösen von Verbandsanteilen vergleichbarer Forstgenossenschaften vorgenommen werden. Zum anderen sind die erzielten Verkaufserlöse in Relation zu der für einen Verbandsanteil zu erwartenden Rendite zu setzen. Auf diese Weise lässt sich die konkrete tatsächliche Situation in dem Realverband abbilden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die danach zur Beurteilung der Angemessenheit heranzuziehenden Kriterien aufgrund ihrer fortwährenden Veränderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einen größeren Ermittlungsaufwand erfordern, als das reine Abstellen auf die objektive Anzahl der potentiellen Erwerber eines Verbandsanteils. Allerdings setzt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stets eine einzelfallbezogene Prüfung der gegenwärtigen Umstände voraus; eine ursprünglich verhältnismäßige Maßnahme kann im Laufe der Zeit aufgrund der sich stetig verändernden Umstände unverhältnismäßig werden. Eine Angemessenheitsprüfung, die die konkrete tatsächliche Situation in dem Realverband in den Blick nimmt, ist daher unausweichlich.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird vorliegend den Inhabern von Verbandsanteilen an dem Beklagten - hier konkret dem Vater der Klägerin - durch die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten nicht die Möglichkeit entzogen, ihre Verbandsanteile angemessen zu verwerten, insbesondere einen angemessenen Veräußerungserlös für ihre Verbandsanteile zu erzielen. Die in den letzten Jahren tatsächlich erzielten Verkaufserlöse spiegeln eine angemessene Verwertungsmöglichkeit wieder. In den Blick genommen werden insoweit nur diejenigen Übertragungen, in denen (Holz- bzw. Forst-) Anteile nebst Leibzuchtanteil(en) alleiniger Kaufgegenstand gewesen sind. Im Jahr 2001 wurden zwei Holzanteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 15.000,00 DM (= 3.834,69 € / Anteil), im Jahr 2003 drei Anteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 12.271,00 € (= 4.090,33 € / Anteil), im Jahr 2005 zwei Holzanteile und ein Leibzuchtanteil zu einem Preis von 5.500,00 € (= 2.750,00 € / Anteil), im Jahr 2007 zwei Forstanteile zu einem Preis von 5.600,00 € (= 2.800,00 € / Anteil) sowie im Jahr 2010 acht Forstanteile und zwei Leibzuchtanteile zu einem Preis von 41.000,00 € (= 5.125,00 € / Anteil) veräußert. Insgesamt wurden somit 17 Verbandsanteile veräußert. Der durchschnittlich erzielte Kaufpreis lag damit bei rund 4.237,67 € pro Verbandsanteil.
Auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich mit den Verkaufserlösen von Verbandsanteilen vergleichbarer Forstgenossenschaften - Realverbandsforst Reihebürgerschaft Bad Münder sowie Forstgenossenschaft "Hinter dem Berge" Gronau Leine - zeigt, dass die erzielten Erlöse für den Verkauf der Verbandsanteile des Beklagten unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 09. Mai 2012 (Seite 9, Absätze 1 bis 3 des Urteilsabdrucks) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
Schließlich zeigt auch das Verhältnis der erzielten Verkaufserlöse zu der zu erwartenden Rendite, dass die erzielten Verkaufserlöse eine angemessene Verwertungsmöglichkeit wiederspiegeln. Für das Jahr 2010 hat der Beklagte pro Verbandsanteil zweimal je 100,00 € als Rendite ausgeschüttet. In den Jahren 2011 und 2012 sind jeweils einmal 100,00 € je Verbandsanteil ausgeschüttet worden. Darüber hinaus standen dem jeweiligen Mitglied pro Verbandsanteil zwei Raummeter Brennholz zur Verfügung. Für den Fall, dass das jeweilige Mitglied seine ihm zur Verfügung stehenden Raummeter Brennholz nicht in Anspruch nahm, erhielt er dafür von dem Beklagten eine Vergütung, in Höhe von 50,00 € pro Raummeter. Bezogen auf den in den letzten Jahren bezahlten durchschnittlichen Kaufpreis in Höhe von 4.237,67 € pro Verbandsanteil betrug die erzielte Rendite damit zwischen 2,36 % und 4,72 %, unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertes des Holzdeputats zwischen 4,72 % und 7,08 %. Danach stehen die erzielten Verkaufserlöse in einem angemessenen Verhältnis zu der für einen Verbandsanteil zu erwartenden Rendite.
3.
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten vorgenommene Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach dieser Bestimmung ist der Gesetzgeber gehalten, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss bei seiner Entscheidung abwägen, ob die Gleichheit zwischen zwei Gruppen so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.1957 - 1 BvR 241/56 -, BVerfGE 6, 273; vom 29.11.1961 - 1 BvR 148/57 -, BVerfGE 13, 225; und vom 17.01.1979 - 1 BvR 446/77 -, BVerfGE 50, 177). Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 -, BVerfGE 55, 72; und vom 08.04.1987 - 2 BvR 909/82 -, BVerfGE 75, 108).
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt hier kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Zwar ist nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten die Übertragung von Verbandsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht an Personen möglich, die nicht in E. oder G. Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, während in Fällen, in denen ein gesetzlicher Erbfall eintritt, der Übergang der Verbandsanteile unbeschränkt möglich ist. Es handelt sich bei der vorweggenommenen Erbfolge und dem gesetzlichen Erbfall aber nicht um wesentliches Gleiches. Vielmehr bestehen zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die vorweggenommene Erbfolge richtet sich nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vergleiche unter 2. b) bb)). Im Übrigen handelt es sich - wie oben dargelegt - vorliegend nicht um den Fall einer vorweggenommenen Erbfolge; der Vater der Klägerin überträgt dieser nicht wesentliche Teile seines Vermögens. Eine Ungleichbehandlung von vorweggenommener Erbfolge und gesetzlichem Erbfall kann daher im konkreten Fall nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.