Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 30.12.2011, Az.: 3 B 1550/11

Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Oberschule bei grober Verletzung der schulischen Pflichten durch ein Bedrohungsverhalten des Schülers

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.12.2011
Aktenzeichen
3 B 1550/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 33416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2011:1230.3B1550.11.0A

Fundstellen

  • SchuR 2012, 126-128
  • SchuR 2015, 152

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der 17 jährige Antragsteller - bisher Schüler der Klasse 10c der E. - F. - Realschule in G. - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Überweisung an die H. - I. - Schule in J. erreichen möchte, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da bei einer Ordnungsmaßnahme wie hier nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - der Widerspruch kraft Gesetzes durch das Änderungsgesetz vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 517) mit Wirkung vom 1. August 2011 gemäß § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

3

Der Antrag ist unbegründet. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung im vorliegenden Falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin nach der sich dem Gericht darbietenden Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

4

Die von der Antragsgegnerin verhängte Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 2, 3 Nr. 4 und Abs. 4 NSchG. Nach § 61 Abs. 2 NSchG sind Ordnungsmaßnahmen u.a. zulässig, wenn ein Schüler seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. Die Ordnungsmaßnahmen sind im Einzelnen in § 61 Abs. 3 Nr. 1 - 6 NSchG aufgeführt und weisen eine Staffelung im Sinne einer Steigerung auf. In der Nr. 4 der Vorschrift ist die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot vorgesehen, wobei für eine solche Maßnahme Voraussetzung ist, dass der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG). Nach Anordnung einer Maßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG darf der Schüler das Schulgelände seiner bisherigen Schule nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet (vgl. § 61 Abs. 4 Satz 3 NSchG). Über die Ordnungsmaßnahme entscheidet die Klassenkonferenz (vgl. § 61 Abs. 5 Satz 1 NSchG), wobei dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist und der Schüler sich unterstützen lassen kann (vgl. § 61 Abs. 6 Satz 1 und 2 NSchG). Die Überweisung an eine andere Schule bedarf nach § 61 Abs. 7 NSchG der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.

5

Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich dabei als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar, die sich daran auszurichten hat, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Der Klassenkonferenz steht vielmehr wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Nds. OVG Beschluss vom 03.11.2011 - 2 PA 242/ 11 - m.w.N. )

6

Nach diesen Kriterien ist die angefochtene Ordnungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die Ordnungsmaßnahme begegnet hinsichtlich der formellen Voraussetzungen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Genehmigung der Landesschulbehörde gem. § 67 Abs. 7 NSchG eingeholt. Sie ist am 9. Dezember 2011 erteilt worden.

7

Die angefochtene Überweisung an die Oberschule in J. hat die zuständige Klassenkonferenz aller Voraussicht nach zu Recht getroffen. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller durch sein Bedrohungsverhalten seine schulischen Pflichten grob verletzt.

8

Die Antragsgegnerin ist von einer zureichend ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen. Die Klassenkonferenz ging erkennbar davon aus, dass der Antragsteller sich gegenüber einer Mitschülerin dahingehend eingelassen hat, sich mit dem Gedanken zu tragen, einen Amoklauf an der Schule zu begehen. In der Klassenkonferenz am 5. Dezember 2011 hat eine Mitschülerin aus der Klasse des Antragstellers ihr Gedächtnisprotokoll vom 9. November 2011 über ein mit dem Antragsteller am 12. Oktober 2011 geführtes Gespräch verlesen. Dieses Gespräch kam zustande, als beide an dem betreffenden Schultag nicht am Sportunterricht teilnahmen. In dem Gedächtnisprotokoll wird deutlich, dass der Antragsteller in dem Gespräch erklärt hat, dass er "bei einigen Personen keine Scheu habe, diese einfach zu töten und manche bei ihm ganz oben auf der Liste stünden". Er denke manchmal darüber nach, "einfach alles hinzuschmeißen und Amok zu laufen". Dass die Klassenkonferenz ihrer Entscheidung diese vom Antragsteller geäußerten Absichten und Gedanken zu Grunde gelegt hat, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen durchgreifenden Zweifeln.

9

Diese Annahme wird nicht durch die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung entkräftet, er habe gegenüber einer Mitschülerin nicht behauptet, dass er darüber nachdenke, alles hinzuschmeißen und beabsichtige, Amok zu laufen. Denn die Kammer misst dieser - unter dem Eindruck der angegriffenen Überweisung an eine andere Schule - abgegebenen Erklärung vom 15. Dezember 2011 hinreichende Überzeugungskraft nicht bei. Insoweit fällt zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass der Antragsteller nach dem Protokoll der Klassenkonferenz bei seiner Anhörung, die nach Verlesen des Gedächtnisprotokolls über einen beabsichtigten Amoklauf erfolgt ist, diesen ihm zugeschriebenen Äußerungen nicht widersprochen und diese nicht bestritten hat, sondern sich darauf beschränkt hat, dass er einige der gemachten Aussagen der Lehrerinnen und Lehrer als überzogene Wahrnehmungen versteht. Seine Klasse finde er in Ordnung. Er fühle sich dort gut aufgenommen. Weiter heißt es in dem Protokoll der Klassenkonferenz, dass der Antragsteller weitere Anmerkungen nicht gemacht habe. Wenn denn die Mitschülerin den Inhalt des Gedächtnisprotokolls erfunden haben soll, was der Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Versicherung wohl geltend machen will, hätte es nach Überzeugung der Kammer nahe gelegen, dass der Antragsteller den Inhalt dieses Gesprächs, wie er von der Mitschülerin wiedergegeben wurde, in der Klassenkonferenz als nicht der Wahrheit entsprechend bestritten hätte und den ihm konkret zugeschriebenen Äußerungen widersprochen hätte. Dies hat der Antragsteller indes nicht getan.

10

Ob der Antragsteller auch gegenüber einer anderen Schülerin geäußert hatte, einen Amoklauf zu begehen und sich anschließend selbst zu töten, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, denn die von der Klassenkonferenz angenommene Äußerung des Antragstellers im Gespräch mit der Mitschülerin am 12. Oktober 2011, einen Amoklauf in Betracht zu ziehen und ohne Scheu Personen in der Schule zu töten, rechtfertigt allein die getroffene Ordnungsmaßnahme.

11

Die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern liegt im Rahmen des der Antragsgegnerin einzuräumenden pädagogischen Ermessens. Insoweit streitet nicht zu Gunsten des Antragstellers, dass sich die von der Klassenkonferenz angenommene Bedrohung als nicht real erwiesen hat, denn es kommt nicht auf eine im Nachhinein angestellte Betrachtung an, sondern wie die Äußerung des Antragstellers vernünftigerweise verstanden werden durfte. Vor dem Hintergrund der tragischen Amokläufe an Schulen in Erfurt und Winnenden in der Vergangenheit konnten die Äußerungen des Antragstellers von Lehrern, Mitschülern und Eltern zu Recht als ein konkretes, objektiv bestehendes Bedrohungsszenario aufgefasst werden. Dafür spricht auch, dass die von dem Schulleiter eingeschaltete Polizei den Vorfall als ernstzunehmend eingestuft hat. Es kann der Antragsgegnerin nicht angelastet werden, überreagiert zu haben. Denn der Antragsteller ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch unkontrolliertes, beleidigendes und aggressives Verhalten aufgefallen. In dem Protokoll der Klassenkonferenz ist insoweit festgehalten, dass Schüler und auch Lehrer in solchen Momenten Angst vor dem Antragsteller haben. Nach massiven Provokationen von Mitschülern sei der Antragsteller gewalttätig geworden und nehme auf Empfehlung der Schule an einem Programm "Offensive Gegengewalt-Schule teil". Daraus wird für die Kammer deutlich, dass man den Antragsteller an der Schule so erlebt hat, dass man ihm eine tatsächliche Umsetzung der geäußerten Amoklaufabsichten durchaus zugetraut hat, auch wenn die Äußerungen vom Antragsteller im Nachhinein negiert oder als ohne realen Hintergrund relativiert werden. Eine wie auch immer geartete Ankündigung eines Amoklaufs ist selbst als Scherz nicht hinnehmbar (so Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09 - zitiert nach [...]). Dies gilt erst recht für einen zum Zeitpunkt der Absichtsbekundung fast 17-jährigen Realschüler einer Abschlussklasse.

12

Mit dem vom Antragsteller ausgesprochenen Bedrohungsszenario hat er Menschen ernstlich gefährdet und den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Eine Drohung mit einem Amoklauf sowie die Gedanken über eine Tötung von Personen in der Schule ist vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ereignisse in Erfurt, Emsdetten und Winnenden geeignet, den Frieden und das gemeinsame Lernen in der Schulgemeinschaft auf das Nachhaltigste zu stören. Mit den von dem Antragsteller angekündigten Gewalttätigkeiten war eine erhebliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Schülern oder Lehrkräften nicht von der Hand zu weisen. Im Hinblick auf das im Raum stehende Gefahrenpotenzial und den hohen Rang der möglicherweise betroffenen Rechtsgüter wirken die angekündigten Gewalttätigkeiten in schwerwiegender Weise auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft ein und belasten die Nähe- und Vertrauensbeziehungen im schulischen Zusammenleben in höchstem Maße.

13

Die Klassenkonferenz hat auch die gewählte Ordnungsmaßnahme in ermessensfehlerfreier Weise gegenüber anderen denkbaren Maßnahmen abgewogen und dies im Protokoll entsprechend niedergelegt. Die Auswahl der konkreten Ordnungsmaßnahme unterliegt der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung der Klassenkonferenz. Insbesondere hat sie die Möglichkeiten, andere Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen wie einen befristeten Ausschluss vom Unterricht oder die Überweisung in eine Parallelklasse erwogen. Das Protokoll der Klassenkonferenz zeigt, dass sich die Klassenkonferenz ausführlich mit den verschiedenen Ordnungsmaßnahmen auseinandergesetzt und deren Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen hat. Das in der Klassenkonferenz zur Sprache gekommene Mobbing gegen den Antragsteller durch Mitschüler hat die Klassenkonferenz in ermessensfehlerfreier Weise bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Der Umstand, dass die Klassenkonferenz einem möglichen Mobbing deshalb nicht entscheidende Bedeutung beigemessen hat, weil der Antragsteller gerade weiterhin die Beschulung an seiner bisherigen Schule anstrebe und weil er in der Vergangenheit bereits eine Sonderbehandlung zu seinen Gunsten erfahren habe, was gegen ein nachhaltiges Mobbingszenario zu Lasten des Antragstellers spreche, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Darüber hinaus geht es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme nicht darum, inwiefern der Vorfall durch vorangegangenes, allgemeines Mobbing entschuldigt werden kann, sondern insoweit um die Frage der Steuerungsfähigkeit des Antragstellers. Denn Anknüpfungspunkt einer Ordnungsmaßnahme ist - anders als im Strafrecht - nicht die Schuld des Schülers an einem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler herbeigeführt hat. Ziel der Ordnungsmaßnahme ist es nämlich, weitere Vorfälle dieser Art zu vermeiden und den betroffenen Schüler an einer Wiederholung des jeweiligen Fehlverhaltens zu hindern. Im Hinblick darauf ist die Verantwortlichkeit des Schülers für den betreffenden Zustand und der Grad seines Verschuldens bedeutsam (Niehues/Rux, Bd. 1 Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdnr. 383). Insoweit hat der Antragsteller indes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass seine Steuerungsfähigkeit konkret durch zuvor erlittenes Mobbing erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dafür spricht auch deshalb nichts, weil die vom Antragsteller am 12. Oktober 2011 geäußerte Absichtsbekundung nicht als Reaktion auf eine konkrete Mobbingmaßnahme erfolgt ist, sondern allein aus Frustration über den gerechtfertigten Ausschluss vom Sportunterricht.

14

Der Besuch der H. - I. Schule in J. ist dem Antragsteller zumutbar. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, ist die Schule in J. mit dem Bus vom Heimatort des Antragstellers in 51 min zu erreichen. Die damit verbundene Gesamtfahrzeit von 102 min ist für den 17 -jährigen Antragsteller hinzunehmen, denn die Grenze der Zumutbarkeit ist für Schüler im Alter des Antragstellers nach der Rechtsprechung erst bei einer Gesamtfahrzeit von 120 Minuten, d.h. mehr als 60 Minuten je Fahrtweg erreicht (Nds. OVG, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, zitiert nach [...]).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.