Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.02.2010, Az.: 13 OA 170/09

Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); Besteuerung einer Aktenversendungspauschale bei Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.02.2010
Aktenzeichen
13 OA 170/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0201.13OA170.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 03.11.2009 - AZ: 5 A 249/08

Fundstellen

  • AGS 2010, 126-128
  • DStR 2010, 12
  • DVBl 2010, 397
  • DÖV 2010, 412
  • JurBüro 2010, 305
  • NJW 2010, 1392-1394
  • NJW 2010, 10
  • NWB 2010, 2202
  • NWB direkt 2010, 751
  • RENOpraxis 2011, 7
  • UR 2010, 589-591

Amtlicher Leitsatz

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt daraus, dass nach § 28 Abs. 2 GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.

Gründe

1

I.

Nachdem der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer zur Vertretung in dem auf eine Einbürgerung der Klägerin gerichteten Klageverfahren beigeordnet wurde, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, weil der Klägerin zuvor mitgeteilt worden war, dass sie nunmehr doch eingebürgert werden könne. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein; die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten jeweils zu Hälfte auferlegt. Unter dem 1. Juli 2009 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beantragt und dabei u.a. die Erstattung der von ihm verauslagten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,- EUR nebst Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Bei der am 1. September 2009 erfolgten Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen setzte der Urkundsbeamte den geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag auf die Aktenversendungspauschale ab. Bei der Aktenversendungspauschale handele es sich um eine Auslage, die der Erinnerungsführer im Namen der Klägerin gezahlt habe, so dass diese nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Mit seiner Erinnerung vom 11. September 2009 hat der Erinnerungsführer geltend gemacht, dass die Finanzverwaltung die Aktenversendungspauschale mit einer Umsatzsteuer belege. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 3. November 2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassene Beschwerde des Erinnerungsführers.

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II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung zu Unrecht zurückgewiesen, soweit sie sich auf den geltend gemachten Umsatzsteueranteil auf die Aktenversendungspauschale bezieht (dazu unten 1.). Die Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, soweit der Erinnerungsführer eine Terminsgebühr anstelle einer festgesetzten Erledigungsgebühr geltend gemacht hat (dazu unten 2.).

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1.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hätte bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG einen Umsatzsteueranteil auf den geltend gemachten Ersatz der vom Erinnerungsführer verauslagten Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) - KV-GKG - in Höhe von 2,28 EUR (19% von 12,- EUR) berücksichtigen müssen. Nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - VV-RVG - ist dem Rechtsanwalt die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten. Dies betrifft zum einen die Rechtsanwaltsgebühren, zum anderen aber auch den Ersatz von Auslagen, die nicht ausdrücklich in Teil 7 VV-RVG als Auslagentatbestand aufgeführt sind. Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG regelt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen kann, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen von Teil 7 VV-RVG nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehört auch eine vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale. Diese wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, wenn er sie als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Es handelt sich nicht um einen der Umsatzsteuer nicht unterliegenden durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Nach letztgenannter Bestimmung gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum (umsatzsteuerpflichtigen) Entgelt. Diese Ausnahmeregelung ist nicht einschlägig, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs. 2 GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant. Im Einzelnen:

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a)

Wortlaut, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte lassen keinen eindeutigen Schluss zu, ob "Antragsteller" i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG der die Aktenversendung beantragende Prozessbevollmächtigte selbst oder die von ihm vertretene Partei bzw. der Beteiligte ist. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 KV-GKG "nur", wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt. Der nach§§ 22 bis 26, 29 GKG ansonsten in Betracht kommende Kreis der Kostenschuldner soll also eingegrenzt werden, während er in§ 28 Abs. 1 GKG in Bezug auf die Dokumentenpauschale erweitert ("...schuldet ferner...") werden soll. Eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale hatte der Gesetzgeber ausdrücklich im Blick. Er wollte durch die Vorschrift "eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 26 (§ 56 GKG a.F.) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BT-Drs. 12/6962, S. 66)). Aus diesen Umständen lässt sich indessen nicht unmittelbar schließen, dass § 28 Abs. 2 GKG gerade eine Auswahl zwischen Rechtsanwalt und Mandant vornehmen wollte und nur auf dieses "Innenverhältnis" abstellt. Als spezifische "Antragsteller", die neben dem ohnehin kostenpflichtigen Antragsschuldner nach § 22 GKG oder dem Entscheidungsschuldner nach § 29 GKG in Betracht zu ziehen sind, kommen ohne weiteres etwa der Beklagte oder der Beigeladene in Frage. Diese sollen - wie jeder andere "Antragsteller" im Falle einer beantragten Aktenübersendung - auch dann die Kosten endgültig tragen müssen, wenn sie nach der gerichtlichen Entscheidung keine Kosten zu tragen haben. Für die Frage, ob Bevollmächtigter oder Vertretener als "Antragsteller" und damit als Kostenschuldner i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen sind, geben diese Zusammenhänge indessen nichts her.

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b)

Die für die Finanzbehörden einerseits und die für die Gerichtsverwaltung andererseits geltende Erlasslage sieht den Rechtsanwalt selbst als "Antragsteller" im Sinne des § 28 Abs. 2 GKG an und bejaht demzufolge eine Umsatzsteuerpflicht des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Ersatzes der Aufwendungen für die Versendung von Akten. Nach der für die niedersächsischen Finanzbehörden geltenden Erlasslage wird ein "durchlaufender Posten" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 UStG verneint und ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt angenommen. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat in ihrer Rundverfügung vom 13. Oktober 2008 - S 7200-339-StO 181 - (USt-Kartei zu § 10 Abs. 1 UStG S 7200 Karte 1) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe zu der Aktenversendungspauschale ausgeführt, dass die Beurteilung dieser Kosten als durchlaufender Posten ausscheide, da als Antragsteller nur der Rechtsanwalt selbst und nicht der Mandant in Frage komme. Mit Erlass vom 14. Dezember 2009 - 5651-204.41 - hat das Niedersächsische Justizministerium in Anknüpfung an den Runderlass der Oberfinanzdirektion Hannover im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise - vorbehaltlich abweichender Rechtsprechung im Einzelfall - gebeten, künftig den gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu erstatten.

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c)

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur werden zu der auch im Hinblick auf die für die Erstattung eines Umsatzsteueranteils maßgeblichen Frage, ob der Rechtsanwalt selbst oder der von ihm vertretene Mandant Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Weitgehende Einigkeit besteht in Anknüpfung an die zu der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 GKG (§ 56 Abs. 2 GKG a.F.) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats vom 19.07.1995 - 2 BvR 1023/95 -, [...]) nur insoweit, als ein Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Sonderstellung persönlicher und alleiniger Schuldner der Aktenversendungspauschale wird, wenn er die Akteneinsicht und die Versendung in seine Büroräume beantragt hat. Für Rechtsanwälte, die in sonstigen Rechtssachen die Aktenversendung beantragen, wird die Kostenschuldnerschaft nach § 28 Abs. 2 GKG in Teilen der Rechtsprechung - wie auch vom Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss - und in Teilen der Kommentierung verneint (so etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 - 1 So 148/05 -; jeweils zit. nach [...]; Oestreich/Winter/Hellstab: GKG-Kommentar, Stand: Dezember 2009, § 28 Rdnr. 12; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann: GKG/JVEG-Kommentar, § 28 Rdnr. 4). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte Anträge nicht für sich selbst, sondern für die von ihm vertretene Partei oder den von ihm vertretenen Beteiligten stelle und sie deshalb rechtlich der Partei bzw. dem Beteiligten zuzurechnen seien. Nach anderer Auffassung ist Antragsteller im Sinne des § 28 Abs. 2 GKG hingegen nicht die Partei bzw. der Beteiligte, sondern regelmäßig der Rechtsanwalt, in dessen eigenem Interesse gerade die Aktenversendung in seine Büroräume erfolgt (so etwa: Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, [...]). Nach einer weiteren Auffassung soll die Kostenschuldnerschaft des Prozessbevollmächtigten zwar in Betracht kommen, aber ausscheiden, wenn er den Antrag auf Aktenversendung ausdrücklich nur im Namen des Vertretenen stellt (vgl. Hartmann: Kostengesetze, 39. Aufl., § 28 Rdnrn 6, 3, 1, KV 9003 Rdnr. 3).

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d)

Der Senat teilt die Auffassung, nach der als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG nur der antragstellende Rechtsanwalt selbst anzusehen ist und nicht der von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Beteiligte. Der Bayerische VGH hat zur Begründung dieser Auffassung Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, [...] Rdnr. 22):

"Letztlich hat das VG zutreffend festgestellt, dass die Bevollmächtigten der Kläger die Übersendung der Akten im Sinne des § 28 Abs. 2 GKG beantragt haben und deshalb den Auslagenersatz schulden. Bei der Feststellung, wer die Versendung der Akten in diesem Sinne beantragt hat, ist der oben angeführte Normzweck zu beachten, wonach durch diese spezielle Kostenhaftungsregelung eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden soll. Deshalb ist Entscheidungen nicht zu folgen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein feststellen, Kostenschuldner aus § 28 Abs. 2 GKG sei regelmäßig allein der Mandant und nicht dessen Bevollmächtigter [...]. Richtig ist allerdings, dass die Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO durch Rechtsanwälte regelmäßig im Interesse ihrer Mandanten wahrgenommen wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, dass bei dieser Entscheidung wiederum lediglich die Interessen der Mandanten und die der Rechtspflege wahrgenommen werden. Vielmehr entscheidet der Rechtsanwalt zumindest die Frage des Ortes der Akteneinsicht auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eben aus diesem Gesichtspunkt heraus ist § 28 Abs. 2 GKG entstanden, weil nicht von vorneherein feststeht, wer in welchem Interesse die Entscheidung getroffen hat, dass die versandten Akten in der Kanzlei eingesehen werden [...]."

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Diese Ausführungen hält der Senat für überzeugend. Zwar erfolgt die Akteneinsicht des Rechtsanwalts als solche im Interesse des von ihm vertretenen Beteiligten; die Art und Weise der Akteneinsicht kann jedoch der Rechtsanwalt im eigenen Interesse steuern, da er anstelle der Akteneinsicht beim Gericht die Versendung in seine Büroräume beantragen kann. Dabei ist aber nicht an den rein formellen Gesichtspunkt anzuknüpfen, dass nur der Bevollmächtigte im Verwaltungsprozess, nicht aber der Beteiligte selbst nach § 100 Abs. 2 VwGO die Aktenversendung in die Geschäftsräume oder die Wohnung beantragen kann. Eine solche Argumentation, wie sie offenbar auch dem unter a) skizzierten Runderlass der Oberfinanzdirektion Hannover zugrunde liegt, greift zu kurz. Wäre diese formelle Sichtweise richtig, könnte auch behauptet werden, Antragsschuldner i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ("...wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat...") sei in Prozessen mit Vertretungszwang der Rechtsanwalt selbst und nicht der von ihm vertretene Mandant. Kostenschuldner i.S.d. Grundregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist aber auch in einer solchen Konstellation ersichtlich der Kläger bzw. Rechtsmittelführer. Ebenso wenig kann es auf den formellen Gesichtspunkt ankommen, ob der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aktenversendung ausdrücklich im Namen des vertretenen Beteiligten erfolgt ist, oder nicht. Bei dieser Sichtweise hätte es ausschließlich der Prozessbevollmächtigte selbst in der Hand, die Eigenschaft als "Antragsteller" i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG selbst zu übernehmen oder auf den Vertretenen abzuwälzen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats vielmehr der Umstand, dass die Aktenversendung in die Büroräume des Prozessbevollmächtigten, die durch die Aktenversendungspauschale abgegolten wird, regelmäßig ausschließlich aus arbeitsorganisatorischen Gründen erfolgt, die allein in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. An diese typische Interessenlage knüpft § 28 Abs. 2 GKG an und schafft mit dem jeweiligen Antragsteller einen eigenen Kostenschuldner für die Aktenversendungspauschale. Dies gilt für den Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen - der in Anknüpfung an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unstreitig als Kostenschuldner i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG angesehen wird - und Rechtsanwälte in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten in gleicher Weise. Es ist daher nach Auffassung des Senats auch nicht überzeugend, im Hinblick auf die Eigenschaft als Kostenschuldner nach § 28 Abs. 2 GKG zwischen der Verteidigung in Strafsachen und der Vertretung in sonstigen Rechtsstreitigkeiten zu differenzieren. Hinsichtlich der Entscheidung, ob Akteneinsicht aus arbeitsökonomischen Gründen "vor Ort" oder nach Aktenversendung in den Büroräumen genommen wird, unterscheidet sich die Stellung des Strafverteidigers nicht von derjenigen, die Prozessbevollmächtigte in Zivil- oder Verwaltungsrechtsstreitigkeiten haben.

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e)

Aus der Stellung des Rechtsanwalts als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG folgt auch unmittelbar, dass ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG anzunehmen ist, wenn der Rechtsanwalt als Teil seiner Vergütung einen entsprechenden Aufwendungsersatz geltend macht. Die Aktenversendungspauschale ist aufgrund der Eigenschaft des Rechtsanwalts als Kostenschuldner nicht lediglich ein durchlaufender Posten, sondern wird als Auslage Teil seiner Vergütung gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG, für die er nach Nr. 7008 VV-RVG die Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer verlangen kann. Die Umsatzsteuerpflicht scheitert auch nicht etwa daran, dass es bei der Festsetzung der Vergütung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen fehlender Rechnungstellung an seinen Mandanten an einem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft mangeln würde. Die Staatskasse tritt lediglich für den "prozesskostenarmen" Mandanten ein. Diese Geltendmachung der Vergütung gegenüber der Staatskasse ist umsatzsteuerrechtlich nichts anderes als die Rechnungstellung an den Mandanten. (so für den vergleichbaren Fall der Festsetzung der Gebühren für einen Pflichtverteidiger auch: OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2009 - 1 Ws 127/09 -, [...]).

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2.

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit der Erinnerungsführer anstelle der festgesetzten Erledigungsgebühr die Festsetzung einer Terminsgebühr begehrt. Der Beschwerdewert von 200,- EUR nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist hinsichtlich der Differenz zwischen der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr nicht erreicht. Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung bezieht sich ausdrücklich nur auf den Umsatzsteueranteil hinsichtlich der Aktenversendungspauschale. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend ausgeführt, dass die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Terminsgebühr nicht entstanden ist.