Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2021, Az.: 2 ME 105/21
Coronavirus; Maske; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.05.2021
- Aktenzeichen
- 2 ME 105/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 17.05.2021 - AZ: 4 B 102/21
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Verpflichtung eines Studierenden der Humanmedizin, während einer rund einstündigen Klausur am Sitzplatz eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Teilnahme an einer Klausur zu ermöglichen, ohne am Sitzplatz eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.
Der Antragsteller studiert an der Antragsgegnerin im 7. Semester (3. Klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin. Er beabsichtigt, am 21. Mai 2021 an der Klausur „Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Lunge“ (Modul 3.1) teilzunehmen. In ihren Hinweisen zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen in Präsenz während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ - COVID-19, Stand 10. Mai 2021, regelt die Antragsgegnerin u.a.: „Der medizinische MNS ist bei Klausuren verpflichtend die gesamte Zeit zu tragen.“.
Gegen eine im vergangenen Jahr durch die Antragsgegnerin angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz während einer Klausur hatte der Antragsteller bereits im Mai 2020 um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag stattgegeben (Beschl. v. 27.5.2020 - 4 B 112/20 -, juris). Zur Begründung hatte es u. a. ausgeführt, das auch für einen Studierenden des 1. klinischen Semesters ungewohnte Tragen einer Maske werde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration des Prüflings führen. Diese Beeinträchtigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer (damals noch) nicht medizinischen Maske erreicht werden könne. Das Verwaltungsgericht hatte außerdem berücksichtigt, dass die D. -Universität A-Stadt außerhalb der Antragsgegnerin eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen hatte. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund dieser Entscheidung die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung am Klausursitzplatz aufgehoben, sie aber im Sommer 2020 zunächst wieder eingeführt und sie - offenbar, nachdem der Antragsteller hiergegen erneut um Rechtsschutz nachgesucht hatte - wieder aufgehoben.
Bezogen auf die für den 21. Mai 2021 angesetzte Klausur macht der Antragsteller geltend, er rechne in der Drucksituation der Prüfung mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Niedersächsische Corona-Verordnung enthalte keine Bestimmung, die speziell die Frage einer Maskenpflicht für Studierende während einer Lehrveranstaltung oder Prüfung regele. Rechtliche Grundlage für die streitige Anordnung einer Maskenpflicht während der Teilnahme an Klausuren in den Räumen der Antragsgegnerin sei deren öffentlich-rechtliches Hausrecht. Ihre Vorgaben zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen innerhalb ihrer Räumlichkeiten während der Corona-Pandemie verfolgten von dem Hausrecht umfasste Handlungszwecke. Namentlich gehe es erkennbar darum, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in das Klinikum und damit eine Verbreitung der COVID-19-Erkrankung unter den Prüflingen sowie Klinikmitarbeitern und/oder Patienten zu reduzieren sowie dadurch einen funktionsfähigen Studien- und Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Handhabung der Maskenpflicht entspreche voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Recht abgelehnt. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen von dem Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, für die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz fehle eine Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es keiner Vorschrift bedarf, die die Befugnis zu einer solchen Anordnung ausdrücklich regelt, und dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Hausrechts die Kompetenz zukommt, den Zugang zu und den Aufenthalt in ihren Gebäuden unter Berücksichtigung infektionsschutzrechtlicher Belange zu regeln. Dabei hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Organisationsgewalt auch die Befugnis, die Gestaltung der Prüfungen an die Erfordernisse des Infektionsschutzes anzupassen. Nichts anderes hat die Antragsgegnerin mit ihren „Hinweisen zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen in Präsenz während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gemacht. Die zu diesem Zweck getroffenen Regelungen müssen im Hinblick auf das auf Seiten der Prüflinge betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungs- und prüfungsrechtlichen Grundsätzen genügen, was das Verwaltungsgericht bejaht hat. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin dürfe die Anforderungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) nicht verschärfen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Nds. Corona-Verordnung keine Bestimmung enthält, die die Pflicht von Studierenden an Hochschulen regelt, während einer Lehrveranstaltung oder Prüfung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie enthält überhaupt keine Regelungen, die sich ausdrücklich mit der Gestaltung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen an Hochschulen befassen. Für Hochschulen gelten - soweit sie einschlägig sind - die allgemeinen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung. Damit ist aber nicht die negative Aussage verbunden, dass weitergehende Regelungen durch die Hochschulen nicht getroffen werden dürfen. Es drängt sich vielmehr auf, dass gerade in diesen Bereichen ein Bedürfnis für infektionsschutzrechtliche Vorgaben bestehen kann.
2. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass durch das Tagen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung auf dem zugewiesenen Sitzplatz das Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 für weitere Personen im Raum reduziert wird, setzt er sich schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Eignung dieser Maßnahme auseinander. Abgesehen davon trifft seine Auffassung nicht zu. So geht auch der 13. Senat des beschließenden Gerichts in seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung davon aus, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. etwa Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.), und dass dieses Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durch das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, signifikant zu reduzieren ist (vgl. etwa Beschl. v. 21.1.2021 - 13 MN 14/21 -, juris Rn. 29; u. v. 28.4.2021 - 13 ME 111/21 -, juris, Rn. 20). Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich Aerosole nicht weiter als 1,50 Meter ausbreiten, ist in dieser Allgemeinheit schlichtweg unzutreffend (vgl. hierzu nur die Angaben des RKI zu den Übertragungswegen auf seiner Homepage [Startseite - Infektionskrankheiten A-Z - Coronavirus SARS-CoV-2 - Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19]).
3. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin gehe voraussichtlich zu Recht davon aus, dass das Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen während der Klausur am Sitzplatz eine erforderliche Maßnahme sei, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat umfassend ausgeführt, dass allein die Möglichkeit der Einhaltung des Mindestabstands in geschlossenen Räumen nicht das Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen ersetzt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller schon nicht substantiiert auseinander. Sein Argument, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Prüfung untereinander nicht in näheren Kontakt träten und auch ein Kontakt zu Patienten, Besuchern oder Mitarbeitern der Antragsgegnerin im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung nicht stattfinde, ist ohne Belang, weil die Schutzvorkehrung vor allem eine Ansteckung der Prüflinge untereinander und eine daraus resultierende weitere Verbreitung des Coronavirus im Nachgang zur Prüfung verhindern soll.
Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen auch nicht mit Blick darauf, dass die Prüflinge einen negativen Corona-Test vorweisen müssen, um Zugang zum Prüfungsraum zu erhalten. Denn durch die Vorlage dieses Tests wird das Risiko, als mit COVID-19 Infizierter Zugang zur Prüfung zu erhalten, zwar erheblich verringert aber keinesfalls gänzlich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Testpflicht an der Verpflichtung festhält, am Sitzplatz während der Klausur eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf diese Weise kann sie nämlich das Risiko einer Ansteckung der Prüfungsteilnehmer mit COVID-19 noch weiter im beachtlichen Maße verringern. Dass die Antragsgegnerin bei der Durchführung ihrer Prüfungen auf die Herstellung eines höchstmöglichen Sicherheitsstandards Wert legt, ist aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Anliegen, eine Verbreitung des Corona-Virus unter den Medizinstudierenden angesichts der sich im Rahmen des Studiums ergebenden Kontakte zu Angehörigen der medizinischen Berufe und (jedenfalls in den klinischen Semestern) Patienten so weit wie möglich auszuschließen, ist aus Sicht des Senats vielmehr nachvollziehbar und sachdienlich. Dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz verzichtet hat, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Die Erkenntnislage zur Verbreitung des Coronavirus durch Aerosole und zur Schutzfunktion von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich seit dem Frühjahr/Sommer des vergangenen Jahres weiter verändert. Davon abgesehen hatte der bisherige Verzicht auf eine solche Anordnung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand seine Ursache darin, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 allgemein gehindert sah, die an sich für erforderlich gehaltene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung durchzusetzen.
Soweit der Antragsteller außerdem darauf hinweist, dass wenigstens 80 % der Prüflinge geimpft seien und sie als „junge Leute“ keiner besonderen Gefährdung durch das Coronavirus ausgesetzt seien, verkennt er, dass die Maßnahme nicht nur dem Schutz der Prüflinge, sondern dem Schutz vor einer weiteren Verbreitung des Coronavirus durch die an der Prüfung Teilnehmenden dient. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahmen des Antragstellers zum Impfstatus der anderen Prüflinge durch nichts belegt sind.
Auch der Vortrag des Antragstellers, dass sich die Inzidenzwerte seit Mai bzw. Juli letzten Jahres deutlich verringert hätten, zielt letztlich darauf ab, die Erforderlichkeit der Anordnung der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Damit dringt er jedoch ebenfalls nicht durch. Die Inzidenz für den Landkreis A-Stadt lag am 19. Mai 2021 bei 50,3 und für die Stadt A-Stadt bei 54,6 (vgl. https://www. E.), was in aller Deutlichkeit zeigt, dass die Pandemie nach wie vor andauert. Auf einen Vergleich zu den Inzidenzwerten von Mai/Juli 2020 kommt es nicht an.
4. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Anordnung zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, während der Klausur am Sitzplatz eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eine verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigung darstellt. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit stellt die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht dar (so auch zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 80). Die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in der Sauerstoffversorgung sind - zumal bei einfachen medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen - zu vernachlässigen, was sich schon daran zeigt, dass Angehörige zahlreicher Berufe aufgrund der Pandemie verpflichtet waren und sind, diese Mund-Nasen-Bedeckungen - oder auch die sogenannten FFP2-Masken - über viele Stunden bei der Berufsausübung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade Ärztinnen und Ärzte eine solche Verpflichtung trifft; etwa auch bei der Durchführung komplizierter Operationen. Erst recht zu vernachlässigen ist, dass bei dem Antragsteller die „Masken hinterm Ohr kneifen“ mögen, wobei der Senat dies jedenfalls für einfach medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen aus eigener Anschauung nicht zu bestätigen vermag. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Betrachtung auch zutreffend hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu absolvierende Klausur - anders als etwa die von ihm angeführten Abiturklausuren - nur 68 Minuten dauert (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschl. v. 17.7.2020 - 6 L 1246/20 -, juris Rn. 23 ff.). Nachvollziehbar hat das Verwaltungsgericht, was das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen anbelangt, schließlich auch auf einen Gewöhnungseffekt hingewiesen; dabei kommt es hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Mund-Nasen-Bedeckung als Beeinträchtigung empfunden wird und ggf. auch zu Konzentrationsschwierigkeiten führen kann - anders als der Antragsteller meint - auf die grundlegende Gewöhnung an das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag und nicht auf die Gewöhnung an das Tragen einer solchen in der konkreten Prüfungssituation an.
Da die Beeinträchtigung in der Prüfungssituation, wie ausgeführt, vergleichsweise geringfügig ist, ist die Antragsgegnerin schon deshalb nicht gehalten, über die bereits getroffenen organisatorischen Vorkehrungen hinaus weitere Maßnahmen zu treffen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz während der Prüfung ggf. als verzichtbar erscheinen lassen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11), angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).