Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 01.09.2023, Az.: 1 A 79/20

Direktzahlungen; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit; Zuverfügungstehen; Zum Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen von Direktzahlungen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
01.09.2023
Aktenzeichen
1 A 79/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 42465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2023:0901.1A79.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beihilfefähigkeit nach den Regelungen der Basisprämie von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für einen Betrieb setzt objektiv kumulativ voraus, dass der Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbstständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat.

  2. 2.

    Ein hinreichendes Zurverfügungstehen" ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber am Stichtag das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung der Antragsflächen trägt. Für eine hinreichende Selbständigkeit" reicht die bloße rechtliche Verfügungsmöglichkeit nicht aus, die Verfügungsgewalt muss zum Stichtag auch tatsächlich ausgeübt worden sein.

  3. 3.

    Das wirtschaftliche Risiko trägt derjenige, der finanziell von einer guten Ernte profitiert bzw. die finanziellen Folgen einer schlechten Ernte spürt und deren Folgen zu seinen Lasten gehen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019, mit dem diese die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung 2015 aufhebt und zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche einzieht.

Der im Jahr 2006 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindviehhaltung bewirtschaftet und auf seine Anträge Agrarförderung erhalten. Ab jenem Jahr beantragte die Klägerin Agrarförderung und gab in den Förderanträgen an, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb zu leiten, nunmehr ohne Tierhaltung. Seither erhielt sie auf ihre Anträge Betriebsprämien und Zuwendungen für die Beteiligung an Agrarumweltmaßnahmen. Auf ihren Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen vom 11. Mai 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 insgesamt 32,61 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der VO (EU) Nr. 1307/2013.

Im Nachgang zu dem Sammelantrag Agrarförderung für das Jahr 2018 fand im Beisein der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle am 9. Oktober 2018 statt. In dem Prüfprotokoll hielt die Prüferin Dr. A. u.a. Folgendes fest:

"Anlage A - Allgemeine und Betriebliche Voraussetzungen ... 1. Angaben zur Antragsberechtigung ... 1.2 selbständiges Unternehmen ... Bemerkungen: Keine Hofstelle und keine Maschinen vorhanden, die Flächen werden nicht selbst bewirtschaftet, sondern an andere abgegeben, die Verfügungsgewalt liegt nicht bei der Antragstellerin, keine Rechnungen über die Bewirtschaftung vorhanden" (Bl. 8 BA002 zu 1 A 79/20).

"Anlage BV 1 Ökologischer Landbau ...2.2 jährliche Nutzung ... folgende Schläge wurden nicht/teilw. nicht genutzt: 2, 1, 10" (Bl. 14 BA002 zu 1 A 79/20; von Teilbereichen dieser Schläge wurden Fotoaufnahmen zur Akte genommen, Bl. 23, 24, 32-34, 37 BA002 zu 1 A 79/20).

"Bewertungsbogen zur Vor-Ort-Kontrolle ELER-Fördermaßnahme ...4. Hinweise zum Betrugsverdacht ... Betrieb wurde bis 2007 vom Ehemann der Antragstellerin bewirtschaftet. Seitdem wurden die Flächen von C., I-Stadt, und L. B., B-Stadt, bewirtschaftet. Es werden keine Rechnungen gestellt, die Bewirtschafter leisten eine kleine Barzahlung an Frau C. für die Nutzung der Flächen, unabhängig von der Erntemenge. Es besteht eine Abnahmebestätigung mit den Landwirten ... Es ist keine Hofstelle und keine Maschinen vorhanden. Die Flächen werden nicht von der Antragstellerin bewirtschaftet." (Bl. 15R, 16 BA002 zu 1 A 79/20).

Die Klägerin unterzeichnete das Protokoll, um ihre Anwesenheit bei der Vor-Ort-Kontrolle zu bezeugen. Bemerkungen zu der Prüfung fügte sie nicht hinzu.

Die angeführte Abnahmebestätigung (Bl. 18 BA002 zu 1 A 79/20) hat folgenden Inhalt: "Hiermit bestätige ich, dass ich auf den Flächen von Frau C. - Niedermarschacht - ... den Aufwuchs - auf Abruf - für mich ernte. Es besteht kein Pachtvertrag." Das nicht datierte Schriftstück ist von den Landwirten C. und B. unterzeichnet (Bl. 18 BA002 zu 1 A 79/20).

Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Prüferin habe bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, die Klägerin bewirtschafte die Antragsflächen seit dem Jahr 2008 nicht mehr selbst, habe aber für die Jahre 2008 bis 2018 (nicht durchgängig) Zuwendungen in Form von Direktzahlungen, Förderung für den ökologischen Landbau sowie Ausgleichszulage erhalten. Eine Hofstelle besäße die Klägerin ebenso wie eigene Maschinen nicht. Die Flächen würden nicht von ihr selbst, sondern den Landwirten C. und B. bewirtschaftet. Die Klägerin stelle keine Rechnungen für Lohnarbeiten, die Landwirte zahlten kleine Zahlungen unabhängig von den Erntemengen für die Nutzung der Flächen. Die Nutzungsüberlassung von Dauergrünland sei einer Verpachtung gleichzusetzen. Der Verdacht des Subventionsbetrugs liege nahe. Die Beklagte gab der Klägerin bis zum 18. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einer ersten Stellungnahme vom 24. Januar 2019 machte die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten geltend: Die Feststellungen in dem Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle, dass weder eine Hofstelle noch eigene Maschinen vorhanden gewesen seien und dass sie ihre Flächen nicht bewirtschaftet habe, seien falsch. Sie sei Eigentümerin ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Auf der Hofstelle betreibe sie einen Hofladen. In den Wirtschaftsgebäuden befänden sich die Maschinen, insbesondere zwei Schlepperanhänger, Heumaschinen und eine Hochdruckpresse. Die Wirtschaftsgebäude dienten zudem als Heulager. Eine Viehhaltung werde nicht betrieben. Sie bewirtschafte ausschließlich Außendeichflächen im Rahmen des biologischen Landbaus. Sie betreibe eine sehr extensive Nutzung der Grünlandflächen. Der Aufwuchs der Flächen sei wegen der regelmäßig festgestellten Dioxinbelastung nicht uneingeschränkt nutzbar. Bei der Kontrolle ihres Betriebes durch die Öko-Kontrollstelle sei es zu keiner Zeit zu Beanstandungen gekommen. Ein Abschleppen und Walzen der Flächen sei im Deichvorland weder üblich noch nötig und eine Düngung sei verboten. Entsprechend gering sei der Aufwuchs dieser Grünlandflächen, der lediglich als Pferdefutter genutzt werden könne. Sie verkaufe zudem über den Hofladen geringe Mengen an Heuballen für Kleintiere. Überwiegend gebe sie den Aufwuchs an andere Landwirte zu günstigen Konditionen ab, damit die Flächen entsprechend den Vorgaben für das Deichvorland jedes Jahr geräumt würden. Im Jahr 2018 hätten diese Flächen zuletzt einen Verkaufserlös erbracht. Insoweit verweise sie auf die Rechnungen des Lohnunternehmers E. und ihre Rechnungen an die Landwirtschaftsbetriebe C. und B.. Sie bewirtschafte die Flächen auf eigene Rechnung, behalte einen Teil des Heus für den eigenen Verkauf zurück, sorge dafür, dass durch Hochwasserereignisse abgelagerte Treibsel von den Flächen entfernt würden, bringe die Flächen kurzrasig in die Vegetationsruhe, was nur mit Hilfe von pferdehaltenden Betrieben möglich sei. Sie zahle Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, die Landwirtschaftskammer, habe Flächen gepachtet (für die sie mehr als 2.600 EUR p. a. zahle) und andere Flächen - außerhalb des Deichvorlandes - verpachtet. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Mineraldünger sei auf den von ihr bewirtschafteten Flächen verboten. Für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolge eine Vollbuchhaltung. Die Mahd der überwiegenden Flächen im Deichvorland habe sie stets beim E. in Auftrag gegeben. In weniger ertragreichen Jahren bzw. bei ungünstigen Erntebedingungen sei dann vereinbart worden, dass die Rechnung des Lohnunternehmers über die von ihr in Auftrag gegebene Mahd an den jeweiligen Heukäufer weitergegeben werde. Den Landwirten C. und B. sei das Grünland zu keiner Zeit zur Nutzung überlassen worden. Diese und auch andere Landwirte seien lediglich als Käufer des Grünlandbewuchses in jährlich abweichendem Umfang aufgetreten. Sie habe die von ihr beantragten Flächen selbst und auf eigenes Risiko bewirtschaftet. Die Zuwendungs- und Zahlungsvoraussetzungen seien keinesfalls künstlich geschaffen worden.

Ergänzend erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2019 (Bl. 398 BA zu 1 B 45/19), ob die Klägerin für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 eine eigene Bewirtschaftung nachweisen könne, welche Maßnahmen - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt von ihr oder einer anderen Person durchgeführt seien und seit wann sie die Nutzung des Grünlands - unter Angabe der jeweiligen Schläge - den Landwirten C. und B. überlassen habe.

Nachfolgend machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019 ergänzend geltend: Bereits die Vorgehensweise der Prüferin bei der Vor-Ort-Kontrolle sei zu monieren. Eine Auskunftspflicht im Rahmen der Anhörung habe wegen eines Verdachts auf Subventionsbetrug nicht bestanden. Im Tatsächlichen seien die angeblichen Feststellungen der Prüferin unrichtig und falsch. Offenkundig sei eine Hofstelle (älteres bäuerliches Ensemble) vorhanden. Hierbei handele es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Wahrheitswidrig sei behauptet worden, dass keine Maschinen vorhanden gewesen seien. Tatsächlich hätten sich im Zeitpunkt der Prüfung in der Scheune zwei Traktoren, ein Anhänger und ein Mähwerk befunden. Weiter stelle die Prüferin die falsche Behauptung auf, es sei kein Betrieb vorhanden. Wie die Prüferin zu dieser Feststellung komme, könne nicht nachvollzogen werden. So seien Vermietung und Verpachtung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung üblich. Man könne einen landwirtschaftlichen Betrieb auch ohne eigene Maschinen führen. So könne man sich Maschinen ausleihen und dies müsse auch nicht zwingend mit irgendwelchen Rechnungsstellungen einhergehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie lediglich einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb leite. Woher die Prüferin ihre Behauptungen nehme, die Klägerin hätte die Flächen nicht selbst bewirtschaftet, sondern an andere vergeben, die Verfügungsgewalt läge nicht bei ihr und es wären keine Rechnungen vorhanden, sei unerfindlich. Die Klägerin habe nichts davon so gesagt. Gleiches gelte für die falschen Behauptungen der Prüferin, die Flächen seien durch die Landwirte C. und B. bewirtschaftet worden und diese hätten für die Nutzung unabhängig von der Erntemenge kleinere Barzahlungen geleistet. Diese Landwirte hätten nicht den Besitz der betreffenden Flächen - auch nicht im Wege der Pacht - erlangt. Sie hätten daher für diese Flächen keine Agrarförderung beantragen können. Es sei alles andere als ungewöhnlich, dass Landwirte Ernten ab Feld kauften. Hierdurch würden sie nicht zum Pächter. Im Übrigen komme es im Recht der Agrarförderung nicht darauf an, ob die Klägerin das wirtschaftliche Risiko getragen habe.

Mit E-Mail vom 9. Mai 2019 (Bl. 194 BA002 zu 1 A 79/20) erkundigte sich die Beklage zu den Feststellungen und Erkenntnissen der Vor-Ort-Kontrolle bei der Prüferin Dr. A.. Dazu führte die Prüferin mit E-Mail vom 10. Mai 2019 (Bl. 196 BA002 zu 1 A 79/20) aus, dass ihre Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Klägerin und den ihr vorliegenden Unterlagen/Belegen beruht hätten. Sie habe das Protokoll sowie sämtliche Anmerkungen darin mit der Klägerin besprochen. Diese habe im Verlauf des Gesprächs mehrfach die Möglichkeit gehabt, Belege vorzulegen oder Aussagen zu verbessern. Im Anschluss habe die Klägerin das Protokoll unterschrieben, ohne weitere Bemerkungen hinzuzufügen. Auf Nachfrage zu einer Hofstelle habe die Klägerin erklärt, dass "es keine gäbe" und dass sie "auch keine Maschinen hätte", um das Grünland zu bewirtschaften. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle habe ihr die Klägerin keine Rechnungen über die Bewirtschaftung der Flächen vorgelegt. Sie habe die Klägerin danach gefragt und dieser auch erläutert, was das bedeute. Die Klägerin habe aber keine Rechnungen vorgelegt. Als Nutzungsnachweis habe sie ihr - der Prüferin - nur die Abnahmebestätigung der Herren C. und B. vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle seien Teile der Schläge 1, 2 und 10 noch nicht bewirtschaftet worden. Auf die Bemerkung, dass diese Schläge noch vollständig genutzt werden müssten, habe die Klägerin gesagt, dass sie gedacht hätte, die Herren C. und B. hätten die Flächen komplett gemäht und sie hätte das noch nicht gesehen. Sie - die Klägerin - würde den beiden Landwirten Bescheid sagen, dass diese Teilflächen noch genutzt werden müssten. Die Höhe und den Zeitpunkt der angeführten Zahlungen habe die Klägerin nicht näher erläutert. Die Protokolle der Öko-Kontrollstelle hätten für den Betrieb keine Beanstandungen ergeben, wobei die Kontrollstelle nicht überprüfe, von wem die Flächen bewirtschaftet würden. Den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte habe sie - die Prüferin - nach den Protokollen der Öko-Kontrollstelle nicht überprüft. Die Klägerin habe nach eigener Aussage den Betrieb bzw. die Flächen "seit dem Tod ihres Mannes 2007" nicht mehr selbstständig bewirtschaftet.

Mit Bescheid vom 9. August 2019, am 23. August 2019 zur Post aufgegeben, nahm die Beklagte ihren Bescheid über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und zog die aus ihrer Sicht zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche wieder ein. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung des Einzugs der Zahlungsansprüche an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Zahlungsansprüche seien zu Unrecht zugewiesen worden. Nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Oktober 2018 habe die Klägerin im Antragsjahr 2015 keine der beantragten Flächen selbst bewirtschaftet. Daher müsse die Anzahl der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst werden, weshalb die beihilfefähige Fläche nunmehr 0 ha betrage und die Klägerin keine Zahlungsansprüche habe.

Dagegen erhob die Klägerin am 20. September 2019 Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil sie entgegen der Behauptung der Beklagten die Flächen selbst bewirtschaftet habe. Dies habe sie substantiiert vorgetragen, z.B. durch Kontrollberichte der Öko-Kontrollstelle (Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS), Göttingen), die bei ihrer Kontrolle nicht festgestellt habe, dass sie die Flächen nicht selbst bewirtschafte. Die Beklagte habe auch nicht mitgeteilt, was als Nachweis landwirtschaftlicher Tätigkeit gefordert sei. Da es sich bei den fraglichen Flächen um Dauergrünland handele, sei es naturgemäß schwer, eine Bewirtschaftung zu beweisen. Selbst wenn sie im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gesagt haben sollte, sie bewirtschafte die Flächen nicht mehr, komme es entscheidungserheblich nicht darauf, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände an. Diese sprächen dafür, dass sie die Flächen seit 2008 tatsächlich bewirtschaftet habe. Die Feststellungen der Prüferin im Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle seien falsch. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie, die Klägerin, habe die Flächen nicht selbst bewirtschaftet. Überdies sei eine Aufhebung des Erstzuweisungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich. Zudem seien die verfolgten Ansprüche verjährt und das Vorgehen der Behörde verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 - zugestellt am 21. Februar 2020 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück und legte der Klägerin Verfahrenskosten in Höhe von 407,50 EUR auf. Der Widerspruch sei unbegründet. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet werde. Die nicht vorhandene landwirtschaftliche Nutzung stelle eine noch andauernde Unregelmäßigkeit dar, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht beendet gewesen sei. Die Rückforderung, die ca. zehn Monate danach erfolgt sei, sei nicht verjährt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil hier Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 den nationalen Regeln vorgehe. Die Pflicht zur Rückzahlung gelte nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Behördenirrtum zurückzuführen sei. Die erfolgten Beihilfezahlungen beruhten jedoch nicht auf einem Behördenirrtum, sondern auf falschen Angaben der Klägerin. Aus den Prüfprotokollen der GfRS gehe hervor, dass diese private Kontrollstelle für die Öko-Vermarkung keinen Grund gesehen habe, an der Bewirtschaftereigenschaft der Klägerin zu zweifeln, weil sie immer Flächennachweise vorgelegt habe. Die Prüfungen gingen aber überhaupt nicht auf die Frage ein, wer die Flächen bewirtschaftet, sondern auf die Frage, ob die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung eingehalten würden. Maßgeblich für die Frage, ob landwirtschaftliche Flächen selbst genutzt würden, sei die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos. Dies trage derjenige, der durch sein Handeln die Höhe der eigenen Erträge und Gewinne (mit-)bestimme und die Kosten der Bewirtschaftung trage. Eine Eigenbewirtschaftung hinterlasse immer eine Reihe von "Fußspuren", z.B. Einkauf von Betriebsmitteln, Rechnungen, Zahlungsbelege oder steuerliche Unterlagen. Eine Eigenbewirtschaftung könne ausgeschlossen werden, wenn diese überhaupt nicht vorhanden seien. So liege es im Falle der Klägerin. Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe sie überhaupt keine Belege vorlegen können. Es gebe auch keine schriftlichen Abrechnungen darüber, dass sie C. und B. die Flächen für die "Ernte ab Feld" überlassen habe. Die "vorgelegte Abnahmebestätigung" habe keinen Beweiswert und lasse vielmehr den Eindruck zu, die Betriebsleitereigenschaft der Klägerin werde nur vorgespielt. Laut Prüferin habe die Klägerin bei der Vor-Ort-Kontrolle gesagt, die beiden Landwirte C. und B. kauften den Aufwuchs "ab Fläche" und kümmerten sich auch um die Pflege und Erntearbeiten. Die Klägerin habe keine Rechnungen für Betriebsmittel, Lohnarbeiten oder Ernteverkäufe vorlegen können und besäße auch keine Maschinen für die Grünlandbewirtschaftung. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei der Klägerin angekündigt worden, Fördermittel müssten zurückgefordert werden. Trotzdem habe sie einen angeblichen Heuverkauf oder Schlepper und andere Geräte nicht erwähnt. Sie habe nicht zu erkennen gegeben, dass sie mit den tatsächlichen Feststellungen der Prüferin nicht einverstanden gewesen sei. Die Feststellungen der Prüferin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien insgesamt nicht zu beanstanden. Ein Hofrundgang sei damals nicht erfolgt, weil die Klägerin gesagt habe, es gebe gar keine Hofstelle mehr. Die Werkstatt auf dem Hof sei an eine Tischlerei verpachtet gewesen. Eine rückwirkende Einziehung sei aufgrund von Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 entgegen der Ansicht der Klägerin möglich. Die nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides übersandten Unterlagen (z.B. Steuerbescheide, VGH-Beitragsrechnung für einen Traktor, Rechnung des Lohnunternehmers M., Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferungen etc.) reichten nicht aus, um eine Eigenbewirtschaftung durch die Klägerin zu belegen.

Die Klägerin hat am 20. März 2020 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Rücknahme des Bescheids über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Wiedereinziehung dieser Zahlungsansprüche seien rechtswidrig. Sie habe die Flächen selbst bewirtschaftet. Die Behauptungen in dem Bescheid hätten ausschließlich auf Angaben einer Prüferin beruht, die die Vor-Ort-Kontrolle ungewöhnlicher Weise allein vorgenommen habe, ohne ihr, der Klägerin, die Hinzuziehung einer dritten Person zu ermöglichen. Dabei habe die Prüferin den Betrieb nicht ordnungsgemäß in Augenschein genommen. Objektive Umstände, die darauf hätten schließen lassen können, dass sie ihre Flächen nicht selbst bewirtschaftet habe, habe die Beklagte nicht festgestellt. Die Behauptungen der Prüferin seien unzutreffend und würden bestritten. Insbesondere seien die beantragten Flächen in ihrem Eigentum und Besitz. Sie seien weder verpachtet noch sei in anderer Weise der Besitz auf Dritte übergegangen. Allein der Umstand, dass die genannten Landwirte Heu auf den Flächen direkt geerntet hätten, führe noch nicht dazu, dass der Vorwurf berechtigt wäre, sie habe die Flächen nicht selbst bewirtschaftet. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Landwirte Ernten ab Feld kauften. Die Behauptungen der Beklagten seien gänzlich unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig; ihre Pauschalität vermöge den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Die Beklagte gehe nunmehr in ihrem Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon aus, dass sogenannte "Fußspuren" einer Eigenbewirtschaftung fehlten und diese daher ausgeschlossen sei, indem sie sich auf die Unterlagen der Öko-Kontrollstelle sowie auf den Umstand beziehe, dass dort in einem Teil der Berichte vermerkt worden sei, dass es keine Betriebsmittelzukäufe oder Verkaufsbelege gegeben habe. Denn es handele sich bei den Betriebsflächen um Grünlandflächen, die extensiv bewirtschaftet würden. Es fänden nur zwei Schnitte pro Jahr sowie Begehungen, Rückschnitte von Randgehölzen oder das Abschleppen der Flächen mit einer Wiesenschleppe statt. Eine regelmäßige Düngung und ein regelmäßiger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die einen entsprechenden Einsatz von zuzukaufenden Betriebsmitteln erfordern würden, seien nicht notwendig und im Übrigen verboten. Dementsprechend könne das Fehlen von Betriebsmittelzukäufen nicht als Beleg für eine mangelnde Eigenbewirtschaftung gewertet werden. Auch Nachsaaten seien auf den Flächen nicht erfolgt. Daraus sei mit Blick auf den Unkrautdruck ferner zu folgern, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit regelmäßigen Pflegearbeiten stattgefunden haben müsse. Diese Arbeiten habe sie selbst ausgeführt. Zu einer Eigenbewirtschaftung gehöre nicht allein die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trage, sondern auch, wer die maßgeblichen Entscheidungen treffe, insbesondere über die Pflege der Flächen. Sie selbst habe die Entscheidungen darüber getroffen, wann welche Pflegemaßnahmen auf den Flächen ausgeführt würden und habe diese in der Regel selbst ausgeführt. Soweit Arbeiten durch andere ausgeführt worden seien, seien entsprechende Belege vorgelegt worden. Sie habe auch das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung getragen. Eine Vermarktung des Ertrags sei nur möglich, wenn die Flächen einen üblichen Ertrag erbrächten und sie nicht durch mangelnde Pflege verunkrautet wären, so dass das Heu nicht zur Tierfütterung eingesetzt werden könne. Dann wäre es nicht möglich, die Ernte zu einem Pauschalpreis ab Feld zu verkaufen, weil die Abnehmer kein Interesse an dem (verkrauteten) Ernteertrag hätten. Zudem hätten die Landwirte C. und B. weder eine Flächenüberlassung noch eine Bewirtschaftung der Flächen, sondern vielmehr ihren Vortrag bestätigt, dass es sich dabei lediglich um den Verkauf der Erträge "ab Feld" gehandelt habe. Aussagen über andere Maßnahmen außerhalb der Ernte der Erträge hätten die Landwirte nicht gemacht. Insoweit fehle jedweder "Fußabdruck" einer Bewirtschaftung durch diese Landwirte. Ferner sei die Behauptung unzutreffend, sie habe (bei der Vor-Ort-Kontrolle) keine Einkaufs- oder Verkaufsrechnungen oder Rechnungen über die Bewirtschaftung vorlegen können. Die Prüferin habe sie weder danach gefragt noch die Bedeutung dieser Unterlagen erläutert. Soweit im Verwaltungsverfahren ledig erklärt worden sei, es hätten Rechnungen "über die Bewirtschaftung" vorgelegt werden sollen, bleibe unklar, was die Prüferin tatsächlich gesagt und verlangt habe. Demgegenüber habe die Beklagte Landpachtverträge nicht vorlegen und damit eine Überlassung der Flächen nicht nachweisen können. Hiernach stütze sich diese Behauptung ausschließlich auf vermeintliche Aussagen ihrerseits bei der Vor-Ort-Kontrolle gegenüber der Prüferin, wobei die Kontrolle mangelbehaftet gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie sehr wohl landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, wie sich aus dem Inventarverzeichnis 2015/2016 ergebe. Auf den übersandten Fotos seien einige Geräte auch in ihrer Scheune zu sehen. Aus einem Konvolut von Rechnungen, Aufzeichnungen und Bestätigungen ergäbe sich, dass sie die Flächen selbst bewirtschafte. Sie treffe die Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung selbstständig. Einzig die beiden jährlichen Schnitte auf den Flächen habe sie nicht selbst durchgeführt, sondern den Aufwuchs "ab Feld" veräußert. Dies stelle keine Flächenüberlassung dar, weil jährlich über die Konditionen verhandelt worden sei. Selbst wenn man dies als Flächenüberlassung werten sollte, würde sie nicht am Stichtag des 15. Mai eines Jahres vorliegen, sondern erst im Zeitpunkt der Mahd. Diese sei aber frühestens Ende Mai bzw. im Juni oder Juli erfolgt, sodass sie zum Stichtag 15. Mai die Verfügungsgewalt über die Fläche gehabt habe. Zudem habe sie jährlich einige Heuballen für sich behalten und sie über ihren Hofladen veräußert. Sie habe nicht die Werkstatt, sondern den Kuhstall vermietet. Die Werkstatt und die Scheune nutze sie selbst.

Die Kammer hat den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellten Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 12. Mai 2020 abgelehnt (1 B 45/19). Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen (10 ME 112/20). Auf die Gründe der Beschlüsse wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Die Klägerin habe einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht geleitet. Insoweit verweise sie auf die Feststellungen der Prüferin bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Oktober 2018. Laut der Prüferin habe die Klägerin gesagt, dass diese selbst nichts mache. Vielmehr würden die beiden Landwirte, die den Aufwuchs ab Fläche gekauft hätten, die Flächen pflegen und abernten. Weiter habe die Klägerin bei der Kontrolle erklärt, sie könne keine Rechnungen für Betriebsmittel, Lohnarbeiten oder Ernteverkäufe vorlegen. Ferner habe die Klägerin angegeben, keine Maschinen und Geräte für die Grünlandbewirtschaftung zu habe, weil es zulässig sei, diese Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Aufgrund dieser Aussagen sei ein Hofrundgang und eine Besichtigung der Scheune unterblieben. Die Aussagen der Prüferin seien plausibel und nachvollziehbar. Auch die Prüfberichte der Öko-Kontrollstelle belegten nicht eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Klägerin. Eine nähere Prüfung, wer den Betrieb tatsächlich bewirtschafte, erfolge durch diese Stelle nicht. Die Prüfung beschränke sich auf die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung. Auch nach Feststellung dieser Prüfstelle habe es bis Oktober 2018 keinerlei Ein- oder Verkaufsbelege gegeben. Eine Eigenbewirtschaftung hinterlasse immer eine Reihe von "Fußspuren", die hier gerade fehlten. Auf den Flächen müssten Pflegearbeiten erledigt werden, um dem Unkrautdruck entgegenzuwirken, andernfalls würden Nachsaaten erforderlich. Weiter würden Ernteprodukte erzeugt. Bei Grünlandbewirtschaftung ohne Viehhaltung kämen nur Heu und Silage als Verkaufsprodukte in Betracht. Der Gewinn sei abhängig von Menge und Preis, Erntemengen würden dokumentiert und in den Verkaufsrechnungen ausgewiesen. Bei einem 32-ha-Betrieb sei ein Antrag auf Gasölverbilligung zu erwarten. Oft lasse ein Landwirt einzelne Arbeiten durch Dritte (Lohnunternehmer, Maschinenring) verrichten. Solche Arbeiten würden mit Stunden- oder Hektar-Sätzen schriftlich abgerechnet. Die Verrichtung sämtlicher Arbeiten durch einen Lohnunternehmer lohne sich normalerweise nicht. In diesem Zusammenhang hätten einzelne Rechnungen keinen Beweiswert. Fehle jeder dieser "Fußabdrücke", so sei die Betriebsleitereigenschaft sicher auszuschließen. So liege der Fall bei der Klägerin. Über ein Jahrzehnt (bis Oktober 2018) habe die Klägerin keine solchen Belege vorlegen können. Die Prüfungsunterlagen der Öko-Kontrollstelle erhärteten diesen Eindruck. In keinem der Jahre habe die Klägerin Betriebsmittel eingekauft oder Heu/Silage verkauft. Sie habe ihre Flächen danach komplett den Pferdehaltern C. und B. überlassen. Die Prüferin habe bei der Vor-Ort-Kontrolle sogar den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin über den Sachstand der Bewirtschaftung nicht Bescheid wisse. Die Abnahmebestätigung der vorgenannten Landwirte sei vielmehr ein Indiz dafür, dass die Betriebsleitereigenschaft der Klägerin nur vorgespiegelt werden solle. Die Bestätigung sei nicht datiert, enthalte keine Flächenangaben und keinen Zeitraum. Die darin getroffene Feststellung, es bestehe kein Pachtvertrag, ergebe nur Sinn in Bezug auf Dritte, etwa einer Prüfbehörde. Die von der Klägerin angeführten Bewirtschafternachweise seien ungeeignet. Eine Registriernummer sei schon für die Beantragung von Fördermitteln notwendig. Den Beitrag zur Landwirtschaftskammer habe nicht der Bewirtschafter, sondern der Grundstückseigentümer zu entrichten. Die steuerliche Anmeldung sei schon aufgrund der EU-Transparenz-Initiative erforderlich. Die Kosten für Landvolk und Beratungsring seien marginal im Vergleich zu der Höhe der Agrarförderung. Solange der Hofvermerk nicht gelöscht werde, bleibe der Hof auch nach Aufgabe der Bewirtschaftung Hof im Sinne der Höfeordnung. Das Vorhandensein einer Hofstelle sei kein Kriterium für die Frage der Betriebsleitereigenschaft. Die Angaben der Klägerin zur Maschinenausstattung des Betriebs seien widersprüchlich gewesen. Der Hinweis auf den Kuhstall mit Melktechnik ergebe keinen Sinn, weil die Klägerin keine Vielhaltung betreibe. Die angebliche Werkstatt sei an eine Tischlerei verpachtet. Hinsichtlich der Ausgaben für den Dieselkraftstoff des Traktors stünden die geringen Mengen in keinem Verhältnis zu einer Bewirtschaftung von 32 ha. Der Eigenbeleg für den Verkauf von Heu für 150,00 EUR, was etwa drei Rundballen entspreche, stehe ebenfalls in keinem Verhältnis zu einer Bewirtschaftung von 32 ha. Auch die extensive Dauergrünlandbewirtschaftung hinterlasse "Fußspuren", die hier nicht vorhanden seien. Dass auf dioxinbelasteten Dauergrünlandflächen für eine Agrarförderung nichts getan werden müsse, sei unzutreffend. Zwar genüge es für den Bezug von Direktzahlungen, die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Dies sei hier aber nicht maßgeblich, denn die Klägerin habe in ihren Anträgen auf Agrarförderung stets angegeben, die Flächen zur Futterwerbung selbst zu nutzen. Nach Auffassung der Beklagten sei nach dem Tod ihres Ehemanns die Bewirtschaftung durch die Klägerin aufgegeben worden. Nur die dioxinbelasteten Außendeichflächen habe die Klägerin "auf dem Papier" zurückbehalten. Eine Verpachtung dieser Flächen an die Landwirte C. und B. hätte für diese einen zusätzlichen Kostenaufwand für die Futter- und Aufwuchskontrolle und mögliche Nutzungsbeschränkungen bedeutet. Daher seien diese Flächen "auf dem Papier" an die Klägerin ausgegliedert worden, weil bei ihr die vorgenannten Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt würden. Das Gras dieser Flächen habe über einen "Verkauf ab Feld" ohne diese Kontrollen durch die Betriebe C. und B. verwertet werden können. Durch diese Vertragsgestaltung sei es der Klägerin sogar möglich gewesen, zusätzlich noch die "Ökoförderung" zu beantragen.

Die Kammer hat die Klägerin informatorisch befragt und Beweis erhoben über die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin seit dem Tod ihres Ehemannes durch Vernehmung der Zeugen C., C., Dr. A., C., B. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den Verfahren 1 A 79/20, 1 A 82/20, 1 A 83/20, 1 A 84/20, 1 A 245/20, 1 A 246/20, 1 A 247/20, 1 A 248/20, 1 A 249/20 sowie 1 A 250/20 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat zu Recht ihren Bescheid über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung 2015 vom 17. Dezember 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft in voller Höhe zurückgenommen und die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche wieder eingezogen.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Art. 21 ff. VO (EU) Nr. 1307/2013 als Direktzahlung (Art. 1, Anhang I VO (EU) Nr. 1307/2013, § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG) ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 17 f.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.

Als rechtswidrig im Sinne von § 10 Abs.1 MOG ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzusehen, weil die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass der Klägerin die von ihr im Jahr 2015 angemeldeten Flächen als Betriebsinhaberin tatsächlich im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung standen, weil sie die Flächen nicht selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet hat.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche trägt hier die Klägerin gemäß § 11 MOG die materielle Beweislast (Feststellungslast), weil zwischen Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts und dessen Aufhebung weniger als vier Jahre vergangen waren (vgl. Nds. OVG, Beschl. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, juris). Soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, trägt ein Begünstigter nach dieser Vorschrift auch nach Empfang der Vergünstigung in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergünstigung - hier die Zuweisung der Zahlungsansprüche - bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung - hier durch Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 - folgt. Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Urt. d. erk. Kammer v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ist - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat und die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Hierzu bestimmt § 3 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV), dass die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung ergebenen letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird (hier: 15. Mai 2015), zur Verfügung stehen müssen.

Anspruchsberechtigt ist allein der Betriebsinhaber, der die angemeldete Fläche verwaltet. "Betriebsinhaber" ist eine Person, deren Betrieb sich im Geltungsbereich der Verordnung befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013). "Betrieb" bedeutet die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013). Unter "landwirtschaftlicher Tätigkeit" ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zu verstehen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i VO (EU) Nr. 1307/2013). Flächen gehören zum Betrieb eines Landwirts, "wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten". Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 (Bad Dürkheim) -, Slg. 2010, S. I-09763). Die genannten Vorschriften bestimmen nicht die Art des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrundeliegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 (Bad Dürkheim) -, Slg. 2010, S. I-09763). Die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen nach den Kriterien für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 zu treffen, d. h. es ist insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die hier in Rede stehende Grünfläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und "geerntet" hat."

Nach der auf die aktuelle Rechtslage grundsätzlich übertragbaren Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der auch hier streitgegenständlichen Frage der Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen nach der Vorgängerregelung des Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Begriff "zur Verfügung stehen" so zu verstehen, dass der Betriebsinhaber in der Lage sein muss, die betreffenden Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen (Nds. OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 206/11 -, n.v., und - 10 LB 94/13 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 25.9.2014 - 10 LA 59/14 -, n.v., und v. 29.10.2014 - 10 LA 48/14 -, juris). Die Beihilfefähigkeit von - landwirtschaftlich nutzbaren - Flächen für einen Betrieb setzt also objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai verfügte und dass er darauf hinreichend selbstständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Nds. OVG, Urt. v. 29.9.2015 - 10 LB 2/15 -, n.v.; vgl. zum letztgenannten Merkmal der Selbstständigkeit ergänzend EuGH, Urt. v. 2.7.2015 - C-422/13 -, juris Rn. 44, sowie - C-684/13 -, juris Rn. 58 und 73). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Dritter, der die Fläche tatsächlich genutzt hat, seinerseits einen Antrag auf Bewilligung von Betriebsprämien gestellt hat. Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Ein hinreichendes "Zurverfügungstehen" ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber am Stichtag das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung der Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird (Urt. d. erk. Kammer v. 13.5.2020 - 1 A 144/19 -, n.v.; nachfolgend Nds. OVG, Beschl. v. 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris). Für eine "hinreichende Selbständigkeit" im vorgenannten Sinne reicht die bloße rechtliche Verfügungsmöglichkeit folglich nicht aus, die Verfügungsgewalt muss zum Stichtag auch tatsächlich ausgeübt worden sein, d.h. der Betriebsinhaber muss auf der Fläche präsent gewesen sein und die Kontrolle ("nach dem Rechten sehen") innegehabt sowie die Dispositionsbefugnis über diese ausgeübt und das wirtschaftliche Risiko deren Bewirtschaftung getragen haben. Dies bedeutet nicht, dass der Betriebsinhaber genau an diesem Tag auf der Fläche "gestanden" haben muss, aber er muss jedenfalls die tatsächliche Verfügungsgewalt im beschriebenen Sinne innegehabt haben. Die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen nach den Kriterien für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu treffen. Dabei ist insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die hier in Rede stehende Grünfläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und geerntet hat (Nds. OVG, Beschl. v. 25.9.2014 -10 LA 59/14 -, n.v.).

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Sachverhalt für die Kammer hinsichtlich der Bewirtschaftung der streitbefangenen Flächen der Klägerin im Wesentlichen wie folgt dar: Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Klägerin jährlich Vorbereitungs- und Pflegemaßnahmen auf den streitbefangenen Außendeichflächen durchgeführt. Zu diesen Arbeiten zählten die Beseitigung von Maulwurfshügeln mit einer umgedrehten Egge und einer Walze sowie das Einsammeln von Treibsel. Im Frühjahr und Herbst hat sie Schnittarbeiten am Randgehölz durchgeführt und das Schnittgut abgefahren. Für diese Arbeiten hat sie einen eigenen Schlepper mit Anhänger genutzt. Bei diesen Arbeiten ist sie zeitweise von ihrem Sohn und ihrem Schwiegervater unterstützt worden. Jährlich im Frühjahr hat sie mit den Landwirten B. und C. vereinbart, wer von den beiden Landwirten auf welchen Außendeichflächen die Erntetätigkeit durchführen darf. Die Klägerin hat sich zuvor die Flächen angeschaut. War der Boden zu feucht bzw. weich, konnte noch nicht gemäht werden, um keine Spuren auf die Flächen zu fahren. Die Flächen wurden durch die Landwirte selbst oder durch einen Lohnunternehmer bzw. befreundeten Landwirt abgemäht. Die Klägerin vereinbarte mit den beiden Landwirten C. und B. jeweils einen Festpreis von ca. 30,00 - 50,00 EUR pro Hektar. Diese Gegenleistung erhielt die Klägerin unabhängig davon, ob es sich um einen ertragreichen oder nur mageren Schnitt handelte, wobei der erste Schnitt in allen Jahren im Juni durchgeführt worden ist. Sofern ein zweiter Schnitt gemacht werden konnte, weil es sich um ein ertragreiches Jahr gehandelt hat, hat die Klägerin keine weitere Gegenleistung von den Abnehmern dafür erhalten. B. und C. sprachen mit dem Lohnunternehmer und der Klägerin ab, wann genau der erste Schnitt erfolgen sollte. Die Abnehmer des Heus konnten nur in Absprache mit der Klägerin auf die zu mähenden Flächen. Die Klägerin hat sich nach dem Schnitt die Flächen angesehen, weil sich auf den Flächen auch Teiche befinden und die Randbereiche dort nachgemäht werden mussten, was sie selbst durchgeführt hat. Sofern ein zweiter Schnitt durchgeführt werden sollte, wurde erneut abgesprochen, wann dieser erfolgen sollte, allerdings wurden keine weiteren Gegenleistungen besprochen. Das Mulchen hat sie in Auftrag gegeben. Das von den Abnehmern erhaltene Geld hat sie in die Tageskasse getan. Rechnungen erstellte sie hierfür nicht; nur im Jahr 2018 stellte die Klägerin - entgegen der im Frühjahr erfolgten Absprache - im Nachgang zur Vor-Ort-Kontrolle gegenüber den Herren C. und B. Rechnungen zu einem Stückpreis. Zu der Abnahmeerklärung der Landwirte C. und B. ist es gekommen, weil die Klägerin durch ihren Berater angesprochen worden ist, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Flächen seien verpachtet. Um einen solchen Eindruck zu verhindern, hat die Klägerin die Abnahmeerklärung ca. 2012/2013 aufgesetzt und von C. und B. unterschreiben lassen, wobei der genaue Zeitpunkt nicht aufzuklären ist. Die zwei Wiesen, die direkt am Hof liegen und keine Außendeichflächen (u.a. "Hofweide" zu 0,2678 ha) sind, hat sie selbst gemäht, geschwadet, gepresst und vermarktet.

3. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen standen der Klägerin die streitbefangenen Außendeichflächen am Stichtag 15. Mai 2015 nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung, weil sie die Flächen nicht im oben dargelegten Sinne selbst bewirtschaftet hat.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage der Bewirtschaftung auch vor dem Hintergrund der jeweiligen Flächen beantwortet werden muss. So sind an die Bewirtschaftung von extensiv genutztem Dauergrünland andere Anforderungen zu stellen, als an die Bewirtschaftung von Anbauflächen für z.B. Mais oder Kartoffeln, weil der notwendige Bewirtschaftungsaufwand aufgrund der angebauten Frucht unterschiedlich ist. Extensiv genutztes Dauergrünland erfordert deutlich weniger Bewirtschaftungsschritte.

Zugunsten der Klägerin ist bei der Frage einer Bewirtschaftung im oben genannten Sinne zu berücksichtigen, dass sie die Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen selbst durchgeführt hat. Daran besteht für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Klägerin sowie die Zeugen C. und C. haben zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Klägerin die Flächen abgeschleppt hat, um Maulwurfshügel zu beseitigen. Weiterhin hat sie Schnittarbeiten durchgeführt, um eine Verbuschung der Randflächen zu verhindern, was die Zeugen ebenfalls bestätigt haben. Diese Maßnahmen sind jedenfalls als Bewirtschaftungsmaßnahmen zu werten. Darüber hinaus steht nach der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung fest, dass die Zeugen C. und B. der Klägerin Bescheid gegeben haben, wenn sie auf den Flächen mähen wollten. Die Klägerin hat dann jeweils ihr Einverständnis gegeben, weil die abnehmenden Landwirte bzw. Lohnunternehmer über ihren Hof fahren mussten, um auf die Flächen zu gelangen. Die Klägerin hat sich die Flächen vor der Mahd angesehen und sodann entschieden, ob sie abgemäht werden können. Diese Entscheidung hing davon ab, ob die Flächen trocken genug waren. Dies haben die Klägerin sowie die Zeugen C., B. sowie E. übereinstimmend angegebenen. Nach dem oben dargelegten Maßstab hat die Klägerin durchaus die Verfügungsgewalt über die Flächen ausgeübt, weil sie bestimmt hat, welche Tätigkeiten auf ihren Flächen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden sind. Sie hat mit diesen Tätigkeiten auch die Kontrolle innegehabt, weil sie nach ihren Angaben nach der Mahd auf den Flächen sich angeschaut hat, ob Randbereiche noch bearbeitet werden müssen.

Entscheidend gegen eine Bewirtschaftung im oben dargelegten Sinne durch die Klägerin spricht jedoch, dass sie nicht das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung getragen hat. Das wirtschaftliche Risiko trägt derjenige, der finanziell von einer guten Ernte profitiert bzw. die finanziellen Folgen einer schlechten Ernte spürt und deren Folgen zu seinen Lasten gehen. Das war nach der oben beschriebenen Bewirtschaftungspraxis der streitbefangenen Außendeichflächen nicht die Klägerin.

Die Klägerin und die Zeugen C. und B. haben übereinstimmend und glaubhaft dem Gericht dargelegt, dass im Frühjahr eines jeden Jahres mit der Klägerin ein Preis abgesprochen wurde, damit die jeweiligen Landwirte auf vorher festgelegten Flächen für die ganze Saison das Heu ernten konnten. Dabei haben die Klägerin und die Zeugen auch übereinstimmend und auf nochmalige Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass die Gegenleistung von ca. 30,00 - 50,00 EUR pro Jahr ein Pauschalpreis für das jeweilige Jahr war, der nicht davon abhängig war, ob es sich um ein ertragreiches oder ein mageres Jahr gehandelt hat. Es waren somit die Abnehmer des Heus, die von einer guten Ernte profitiert haben, aber auch das Risiko trugen, in schwachen Jahren gar keinen zweiten Schnitt machen zu können bzw. einen solchen nicht einmal kostendeckend oder gerade kostendeckend durchführen zu können. Weil nach übereinstimmenden Zeugenaussagen der Pauschalpreis stets im Frühjahr ausgemacht wurde, kann auch nicht angenommen werden, der Pauschalpreis sei jährlich unter der Erwartung einer guten oder schlechten Ernte entstanden. Die Zeugen C. und B. haben in guten Jahren mehr Heu pro Hektar ernten können, weshalb sie in guten Jahren letztlich pro Rundballen weniger zahlen mussten als in schlechten Jahren. Noch deutlicher wird die wirtschaftliche Risikoverteilung mit Blick auf den in manchen Jahren zweiten Schnitt auf den Flächen. Das Risiko, ob überhaupt ein zweiter Schnitt erfolgen konnte und wie dieser zweite Schnitt ausfiel, trugen allein die Abnehmer und nicht die Klägerin. Der im Frühjahr vereinbarte Festpreis umfasste nach den Abgaben der Klägerin sowie der Zeugen C. und B. auch das Recht, im Spätsommer einen zweiten Schnitt durchzuführen und somit erneut Heu zu ernten, wobei eine erneute Zahlung für diesen zweiten Schnitt gerade nicht erfolgte. Wenn die zweite Mahd schlecht war, war es nach Angaben des Zeugen B.s "halt mein Pech" (Sitzungsniederschrift Bl. 19). Er war sich, ebenso wie der Zeuge C., über diese Risikoverteilung bewusst.

Soweit die Klägerin erstmalig für das Jahr 2018 Rechnungen an die Landwirte C. und B. gestellt hat und darin nunmehr Stückpreise pro Rundballen aufgeführt worden sind, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass diese Rechnungen vom 10. und 11. Oktober 2018 wenige Tage nach der Vor-Ort-Kontrolle von der Klägerin geschrieben worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, die Rechnungen aus 2018 seien mit Stückpreisen je Rundballen abgerechnet worden, "weil die Prüferin mir ja bei der Prüfung gesagt hatte, was ich alles falsch mache" (Bl. 9 der Sitzungsniederschrift). Tatsächlich hat sich die dargelegte Praxis eines Pauschalpreises pro Hektar auch im Jahr 2018 nicht geändert. Nach Aussage des Zeugen C. hat er mit der Klägerin auch im Frühjahr 2018 - wie auch in den Jahren zuvor - den Preis pro Hektar abgesprochen (Bl. 18 der Sitzungsniederschrift). Der Zeuge E. konnte nicht sagen, warum es im Jahr 2018 zu einer Rechnung pro Heuballen gekommen ist, auf der Rechnung aber trotzdem "Rundballen/Heu ab Feld" gestanden hat. Vielmehr bekräftigte er, es habe immer einen Festpreis gegeben, der im Frühjahr abgesprochen worden sei (Bl. 19 der Sitzungsniederschrift).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Zugehörigkeit einiger Dauergrünlandflächen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb verneint, weil der Betriebsinhaber nicht vorgetragen hat, das jeweilige finanzielle Risiko einer "Missernte" getragen zu haben. In dem Fall hat er vielmehr geltend gemacht, dass er das Heu jeweils zu einem Festpreis abgegeben habe. Soweit er auf eine von ihm durchgeführte Bodenbearbeitung verwiesen hatte, stellte sich diese Tätigkeit in dem konkreten Einzelfall nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verhältnis zu der Ertragsnutzung der Schläge durch andere als untergeordnet dar (Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 23). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die von der Klägerin geschilderten Pflege- bzw. Vorbereitungsmaßnahmen stellen sich gegenüber den mit den Herren C. und B. getroffenen Absprachen und der daraus resultierenden Risikoverteilung einer "Missernte" als untergeordnet dar, weshalb sich eine "Bewirtschaftung" der Flächen durch die Klägerin nach dem oben dargelegten Maßstab nicht feststellen lässt.

An dieser Bewertung ändern die teils bereits im Verwaltungsverfahren überreichten Unterlagen nichts. Insoweit ist im Allgemeinen zu erwarten, dass ein Betriebsleiter - auch im Falle eines Nebenerwerbsbetriebs - im Einzelnen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Schläge im betreffenden Antragsjahr substantiiert darlegt, etwa anhand einer Schlagkartei (Beschl. d. erk. Kammer v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -). So ist zu erwarten, dass festgehalten wird, wann, durch wen und auf welchem Schlag welche einzelne Bodenbearbeitungsmaßnahme (etwa Walzen, Schleppen, Striegeln der Flächen) durchgeführt, Nachsaaten und Düngung ausgebracht, Pflanzenschutzmittel eingesetzt und Erntemaßnahmen (bei Grünlandbewirtschaftung Mahd, Wenden, Schwaden und Ballenpressung als Heu oder für Silage) vorgenommen worden sind. Weiter wird ein Landwirt den landwirtschaftlichen Ertrag seiner Schläge festhalten. Ferner wird er eine Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kleinbetrieben zumindest eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen, aus der im Einzelnen seine betrieblichen Aufwendungen (insbesondere für Betriebsmittel, Aufwendungen für Lohnunternehmer etc.) und seine Erträge (Umsatzerlöse) ersichtlich sind. Abgesehen von der Vermarktung von Kleinmengen (etwa über einen Hofladen) ist ferner zu erwarten, dass der Landwirt den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten auch in Bezug auf Menge, Erlös und Erwerber festhält, jedenfalls dann, wenn es sich um einen erheblichen Teil der Ernte handelt oder die Ernte ganzer oder mehrerer Schläge veräußert wird. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn Dokumente beigebracht werden, die - mögen sie für sich genommen auf eine landwirtschaftliche Betätigung hindeuten - mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Umfang der im Agrarförderantrag angemeldeten Flächen nicht in Einklang zu bringen sind.

All dies fehlt bei der Klägerin. Das Vorbringen der Klägerin zur Bewirtschaftung ihrer im Sammelantrag für das Jahr 2015 angemeldeten Flächen ist derart lückenhaft und widersprüchlich, dass eine Eigenbewirtschaftung von ca. 32 ha Grünland für die Kammer nicht plausibel und nachvollziehbar dargetan ist. Es ist schon nicht - etwa anhand einer vollständig und mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllten Schlagkartei - ersichtlich, welche Maßnahmen die Klägerin auf welchen angemeldeten Flächen wann vornahm. Selbst wenn sie wegen der extensiven Bewirtschaftung ihrer Flächen auf das Düngen und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie auf Nachsaaten verzichtete, wäre ein substantiierter Vortrag zu erwarten gewesen, wann und durch wen welche Maßnahmen der Bodenbearbeitung auf welchen Schlägen durchgeführt wurden, wann welche Fläche durch wen gemäht und Heu geerntet wurde (ggf. mehrmals im Jahr) und - im Falle einer Veräußerung des Aufwuchses - nähere Angaben dazu, welcher Erwerber von welchen konkreten Flächen den Aufwuchs erwarb und welche Erlöse die Klägerin jeweils erzielte. Bezogen auf das Jahr 2015 fehlen nähere Angaben hierzu nahezu vollständig. Auch die Kontrollunterlagen der Öko-Kontrollstelle (Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS), Göttingen) für das Jahr 2015 (Inspektionsbesuch vom 12.10.2015, S. 378-383 BA002 zu 1 A 79/20) und die darin von der Klägerin gegebenen Informationen genügen insoweit nicht. Einerseits wird angegeben, dass externe Tätigkeiten "im Lohn" nicht durchgeführt worden seien, andererseits sie aber Einkäufe für Betriebsmittel nicht getätigt habe, verbunden mit der nicht näher substantiierten Feststellung "Heu wird an Pferdebetriebe abgegeben". In dem von der Klägerin teilweise ausgefüllten Schlagkarteiformular der Öko-Kontrollstelle für das Jahr 2015 (Bl. 383 BA002 zu 1 A 79/20) werden Bodenbearbeitungs- oder Erntemaßnahmen nicht dokumentiert. Darin werden hinsichtlich der Bewirtschaftung für jeden Schlag gesondert Hauptfrucht Ernte 2014, Düngung und Pflanzenschutz, Ertrag in dt/ha, Zwischenfrucht, Anbauplanung und Nachfrucht für Ernte 2015 sowie Saat abgefragt. Die Klägerin gab insoweit lediglich die Hauptfrucht 2014 mit "Mähweide MN" und für alle Schläge einen Ertrag von ca. 20 dt/ha an. Nachvollziehbare, konkrete Ausführungen zu Mengen und Erlösen bei Verkäufen von Heu im Jahr 2015 fehlen. Ein Verkauf des Aufwuchses ab Feld findet in den Kontrollunterlagen keine Erwähnung, sondern allein die Abgabe von Heu.

Überdies ist das Vorbringen der Klägerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich, ohne dass sie diese Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst hat. Dies betrifft etwa die sich widersprechenden Aussagen zur Maschinenausstattung des Betriebs (etwa Verfügbarkeit und Anzahl der Schlepper), des Umfangs der Beauftragung von Lohnunternehmern (einerseits der Vortrag, alle Arbeiten selbst ausgeführt zu haben, andererseits die Aussage, dass der Lohnunternehmer E. "stets" die Mahd der "überwiegenden Flächen" des Betriebs ausgeführt habe, Bl. 151 BA002 zu 1 A 79/20, wobei die von diesem für das Jahr 2018 berechneten zwei Arbeitsstunden erkennbar für eine Bearbeitung der "überwiegenden Flächen" des Betriebs nicht ausreichen) sowie zu den Ernten (einerseits Abgabe von Heu an Pferdehalter (vgl. Angaben für 2015 in Prüfunterlagen der Öko-Kontrollstelle), andererseits Verkauf des Aufwuchses der Flächen an andere Landwirte). In diesem Zusammenhang lassen sich auch die von der Klägerin vorgelegte Rechnung des Lohnunternehmers E. (Bl. 154 BA002 zu 1 A 79/20) und ihre Rechnungen an die Landwirte C. und B. (Bl. 155 f. BA002 zu 1 A 79/20) nicht ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen, wenn einerseits der Lohnunternehmer am 4. September 2018 lediglich 30 Ballen presste, andererseits am selben Tag 40 Ballen an die Landwirte verkauft worden sein sollen. Weiter fehlen in der handschriftlichen Aufstellung "Heuverkauf" (Bl. 476 BA002 zu 1 A 79/20) für das Jahr 2018 die an die Landwirte C. und B. gerichteten Rechnungen.

Auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere soweit sie die Folgejahre betreffen, belegen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der beantragten Flächen durch sie selbst nicht. Insoweit folgt die Kammer den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid unter Nr. 13 Buchst. b (S. 19 f.). Insbesondere die handschriftliche Aufstellung "Heuverkauf" mit Einnahmen von 150,00 EUR (2016), 264,50 EUR (2017) und 167,00 EUR (2018) einschließlich "Verkauf ab Feld" lässt sich nicht überzeugend in Einklang bringen mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes von 32 ha und mit einem durchschnittlichen Ernteertrag von 20 dt/ha in den Jahren bis 2016, von 18 - 20 dt/ha in 2017 und von 15 dt/ha in 2018 gemäß den Angaben der Klägerin gegenüber der Öko-Kontrollstelle.

Die Klägerin konnte lediglich für die Fläche "Hofweide" (Schlag 12, DENILI1414470006), welche direkt an das Haupthaus angrenzt, darlegen, dass sie diese Fläche selbst im oben genannten Sinne bewirtschaftet hat. Dies ändert indes nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn der Schlag 12 ist lediglich 0,2678 ha groß (vgl. das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Luftbild, Bl. 226 GA) und erfüllt damit nicht die Mindestgröße für eine Förderung. Nach Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 beschließen die Mitgliedstaaten, in welchem der folgenden Fälle dem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden: a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Art. 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100,00 EUR; die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar. Nach Art. 11 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kann ein Betriebsinhaber die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind. Die Fläche "Hofweide" ist jedoch mit 0,2678 ha kleiner als ein Hektar.

4. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG enthaltene Verweis u.a. auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ist nicht anwendbar. Denn insoweit ist Art. 23 VO (EU) Nr. 809/2014 abschließend, der hinsichtlich der Festsetzung der hier streitigen Zahl von Zahlungsansprüchen keinen Vertrauensschutz vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 18). Stattdessen kommt nach Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Norm allenfalls bei einem behördlichen Irrtum kompensatorisch die Erhöhung des Wertes der verbleibenden Zahlungsansprüche in Betracht. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die in Rede stehende Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Antragsangaben der Klägerin in Bezug auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen, nicht aber auf einem behördlichen Irrtum beruht.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Verjährung berufen (im Ergebnis zustimmend Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, n.v.). Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 ausgesetzt worden ist. Selbst bei der Annahme, dass die Unregelmäßigkeit - die Klägerin erhält Zuwendungen, obwohl sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt - im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Oktober 2018 beendet gewesen wäre, erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid weniger als ein Jahr später.

5. Die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 407,50 EUR ist ebenfalls rechtmäßig und beruht auf §§ 1, 3 und 5 NVwKostG in Verbindung mit Ziffer 1.9.1.2 der Anlage zur AllGO. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Welche Amtshandlungen gebührenpflichtig sind und wie hoch die jeweilige Gebühr ist, bestimmt die AllGO (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG). Ziffer 1.9.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO regelt die Gebühren für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit dieser erfolglos bleibt. In einer gebührenpflichtigen Angelegenheit beträgt die Gebühr das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war (Ziffer 1.9.1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO) und im Übrigen wird sie nach Zeitaufwand bemessen (Ziffer 1.9.1.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 AllGO). Der Ansatz hinsichtlich des Arbeitsaufwandes in Höhe von 394,00 EUR des gehobenen Dienstes und 13,50 EUR des mittleren Dienstes ist nicht zu beanstanden. Es ist von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser Arbeitsaufwand tatsächlich nicht angefallen wäre. Der Zeitaufwand erscheint angesichts des 23 Seiten umfassenden Widerspruchsbescheids dem Gericht plausibel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.